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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 8. April 1891 Betreffend Revision der Bundesverfassung.

(Vom 23. April 1891.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 8. April 1891 ist die Frage der Revision des III. Abschnittes der Bundesverfassung im Sinne der Einführung der Initiative der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 5. Juli nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen den betreffenden Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übermachen nu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. P. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S.

n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Vorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher gesandt werden, während die Stimmzeddel gehörig versiegelt bis auf Weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzeddel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundekanzlei gelangen lassen.

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Die Telegraphen Verwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesammtresultates so rasch als thuplich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kauton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbüreau an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskarizlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kanlonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Was die telegraphische Uebermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Centralstelle an die Bundeskanzler betrifft, so ersuchen wir Sie, wie früher schon geschehen, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden vereinfachten Verfahrens zu empfehlen: 1. Jede Staatskanzlei telegraphirt an die Bundeskanzlei nur zwei Mal, zwischen 6 und 8 und zwischen 9 und 10 Uhr Abends oder auch früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt.

2. Die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesammtergebniß an alle Staatskanzleien.

3. Mit der das Gesammtergebniß der letzten De.peschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebnisse der einzelnen Kantone mit.

Im Uebrigen benutzen wir diesen Ablaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. April 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: RiDgier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 8. April 1891 Betreffend Revision der Bundesverfassung. (Vom 23. April 1891.)

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1891

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29.04.1891

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335-336

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