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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. IV.

Nr. 43.

21. Oktober 1891.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & die, in Bern.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 25. Juni 1891, betreffend den Ankauf der schweizerischen Centralbahn.

(Vom 16. Oktober 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s ra t b , nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von 91,698 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß der Bundesbeschluß betreffend den Ankauf der schweizerischen Centralbahn, vom 25. Juni 1891, gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in Erwägung: 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt ist; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der BundesBundesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

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Verfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: *

1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 25. Juni 1891 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 6. Dezember 1891 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschluß besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten SchweizerbUrger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des citirten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthigo '/,u verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung Überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen," dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Biindesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämmtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

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6. Die amtlichen Sendungen der in Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des AbstimmungsresuHates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 16. Oktober 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 25.

Juni 1891, betreffend den Ankauf der schweizerischen Centralbahn. (Vom 16. Oktober 1891.)

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Jahr

1891

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1891

Date Data Seite

551-553

Page Pagina Ref. No

10 015 461

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