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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 17. März 1891.)

Der Bundesrath hat für die am 31. März zur Fortsetzung der ordentlichen Wintersession zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgestellt : , 1. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder der Bundesversammlung.

2. Botschaft und Beschlußentwurf vom 18. November 1890 (Bundesblatt IV, 1081), betreffend Förderung der commerciellen Bildung.

3. Botschaft und Antrag vom 28. Januar 1890 (Bundesblatt I, 193), betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg.

Räthe.

4. Botschaft und Beschlußentwurf vom 13. Juni 1890 (Bundesblatt III, 455), betreffend. Revision des III. Abschnittes der Bundesverfassung, handelnd von der Revision dieser letztern.

Bericht der stand eräthl ich en Kommissionsmehrheit vom 17. Dezember 1890 (Bundesblatt 1891, I, 16).

5. Bericht des Bundesrathes vom 29. November 1890 (Bundesblatt V, 6), betreffend den Sitz des Landesmuseums.

6. Botschaft und Beschlußentwurf über Abänderung des Bundesbeschlusses vom 27. März 1885, betreffend Uebernahme der meteorologischen Station auf dem Säntis durch den Bund.

7. Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Januar 1891 (Bundesblatt I, 197), betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion und Verbauung des Lombaches bei Unterseen.

8. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. März, 1891 (Bundesblatt I, 652), betreffend Zusicherung eines Bundes beitrages an den Kanton Zürich für die Erstellung eines Hochwasserdammes der Thur, in Verbindung mit der Anlage eines Binnenkanals in den Gemeinden Ueßlingen, Altikon und Thalheim.

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9. Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Juni 1882 (Bundesblatt III, 1), betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger.

10. Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. Mai 1887 (Bundesblatt III, 113), betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.

11. Botschaft und Gesetzentwurf vom 9. Juni 1890 (Bundesblatt III, 316), betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland.

12. Botschaft und Beschlußeutwurf vom 3. Dezember 1890 (Bundesblatt V, 309), betreffend die Tessiner Angelegenheiten.

13. Rekurs der Regierungen der Kantone Bern und Aargau vom 10. Februar 1891 gegen den Bundesrathsbeschluß vom 17. März 1890 (Bundesblatt 1890, I, 639), betreffend das Schächten der Schlaehtthiere.

14. Botschaft und Gesetzentwurf vom 23. Juni 1890 (Bundesblatt III, 1013), betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Ausgabe und Einlösung voo Banknoten.

15. Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Dezember 1890 (Bundesblatt 1891, I, 1), betreffend Revision von Art 39 der Bundesverfassung.

16. Botschaft und Gesetzentwurf vom'17. März 1891 (Bundesblatt I, 643), betreffend Revision des Buudesgesetzes über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder.

17. Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Mai 1890 (Bundesblatt II, 639), betreffend die Revision der Zolltarifgesetze vom 26. Juni 1884 und 17. Dezember 1887. -- Nachtrag vom 13. Mai 1890 (Bundesblatt II, 872). -- Zweiter Nachtrag vom 27. Mai 1890 (Bundesblatt II, 932). -- Gutachten des Landwirthschaftsdepartements über die landwirtschaftlichen Zölle, vom 25. Januar 1890 (Bundesblatt II,. 811). -- Bericht der Kommission des Nationalrathes (Cramer-Frey), vom 28. Mai 1890 (Bundesblatt III, 157).

18. Motion von Herrn Nationalrath Grosjean und Mitunterzeichnern, vom 9. Oktober 1890.

Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob es sich " nicht, aus ßilligkeitsgründen und zum Zwecke der Beseitigung von Ungleichheiten, welche sich in Anwendung-des Zolltarifs ergeben haben, empfehlen würde, am Platze des jetzt gültigen Systems, unbeschadet der Zolleinnahmen, dasjenige der Entrichtung der Zollgebühren auf Grundlage des für die ganze Schweiz gleichmäßig zn berechnenden Nettogewichtes oder dann der ebenso zu berechnenden Tara einzuführen.

19. Botschaft und Gesetzentwurf betreffend Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875.

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20. E i s e n I) ah n ge s c h a f f , e:

21.

22.

, 23.

24.

a. Liiuterbrunnén-Jungfrau, Konzession. Botschaft und Beschlußentwurf vom 17. Juni 1890 (Bundesblatt III, 482).

-- Schreiben des Bundesrathes an den h. Ständerath, nebst Gutachten der .Herren Professoren Gerlich in Zürich, Dr. Kronecker in Bern und Veith in Zürich und einer Erklärung der Kouzessionsbeworber (Bundesblatt, IV, 608).

b. Basel-Sissach-Aarau, Konzession.

c. Botschaft und Beschlußeiitwurf vom 29. Novemlier 1890 (Bundesblatt V, 109), betreffend das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

d. ßrunnen-Frohaalp, Konzession.

e. St. Gallen-Rapperswyl und Samstagern-Zug, Konzessionsänderung und -Erweiterung.

f. Lauterbi'unnen-Visp, Konzession.

g. Laudquart- (oder Felsenbach>Chur, Konzession.

h, Hardthurm-Waid, Konzession.

i. Huttwil-Wolhausen, Konzession.

k. Interlaken- Harder, Konzessionsänderung.

l. Veroayaz-Chatelard, Martignj-Chatelard, Martigny-PorclazChâtelard, Konzession. ' m. Ankauf von Centralbahnaktien. Botschaft und Beschlußentwurf vom 21. März 1891.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 3. Oktober 1890 (Bundesblatt, IV, 453), betreffend Ankauf eines Gebäudes zur Unterbringung der Post- und Telegraphen bureaux in G-larus.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 3. Dezember 1890 (Bundesblatt V, 49), betreffend Revision einzelner Bestimmungen des Posttaxengesetzes.

Botschaft und BeschlußenUvurf betreffend die Erwerbung eines weitern Terrainabschoittes zur Ergänzung des Bauplatzes für ein Postgebäude in Zürich.

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Erwerbung eines Bauplatzes für ein Post- und Telegraphengebäude in Neuenburg.

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Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

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Den Postunionsstaaten wird Kenntniß gegeben, daß die kaiserlich deutsche Regierung den Beitritt des deutschostairikanischen Schutzgebietes zu dem Pariser Weltpostvertrag vom I.Juni 1878 und dem Lissaboner Zusatzübereinkommen vom 21. März 1885 für den 1. April d. J. erklärt hat.

Mit Note vom 30. Januar 1891 hat das großherzoglich badische Staatsministerium folgende Angelegenheit bei dem Bundesrathe anhängig gemacht: Der badische Staatsangehörige K. V. Bertschin von Badenweiler habe sich mit der Anna Schmid von Frick (Aargau) verlobt. Die Verkündung des Eheverspreehens habe sowohl im Großherzogthum Baden, als auch in der Schweiz nach Maßgabe der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften stattgefunden.

Der Civilstandsbeamte in Frick habe jedoch erklärt, daß er die Eheschließung nur dann vollziehen könne, wenn er von dem Civilstandsbeamten des Wohnortes des Bräutigams (Freibürg im Breisgau) hierzu ermächtigt worden sei. Der Letztere habe die Ausstellung dieser Ermächtigung abgelehnt, jedoch eine Bescheinigung darüber in Aussieht gestellt, daß nach dem bürgerlichen Rechte des Großherzogthums der Ahschließung der Ehe kein bekanntes Hinderniß entgegen stehe, und im Weitern bemerkt, daß eine besondere Ermächtigung nach badischen Gesetzen nicht erforderlich sei.

Der Civilstandsbeamte in Frick habe hierauf wiederholt an die Direktion des Innern des Kantons Aargau das Gesuch gestellt, es möchte von der Ermächtigung des Civilstandsamtes in Freiburg abgesehen und der Vollzug der Ehe bewilligt werden. Die genannte Direktion des Innern habe jedoch in Hinblick auf den Wortlaut von Art. 37 des schweizerischen Gesetzes über Civilstaod und Ehe die Ertheilung dieser Ermächtigung abgelehnt.

Bei der prinzipiellen Bedeutung der vorliegenden Frage sah sich das badische Ministerium veranlaßt, die Aufmerksamkeit des Bundesrathes 'auf 'dieselbe hinzulenken, indem es darauf hinwies, daß der Entscheid der aargauischen Direktion des Innern einem in Deutschland wohnhaften Deutschen den Vollzug der Ehe mit einer Schweizerin in der Schweiz unmöglich machen würde, während doch nach Absatz 4 des bereits citirten Art. 37 des schweizerischen Gesetzes solche Fälle auch zuläßig seien und bloß die Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde, worin die Anerkennung der Ehe ausgesprochen werde, gefordert sei.

665 Die aargauische Regierung, welche dem schweizerischen Justizund Poiizeidepartement die Angelegenheit vorgelegt hat, hat das Verfahren ihrer Direktion des Innern gebilligt, und es erklärt sich auf Antrag des Departements auch der Bunclesrath mit demselben einverstanden.

Laut Benachrichtigung der französischen Botschaft hat die französische Regierung aus Anlaß des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in den an Frankreich grenzenden Schweizergebieten die Einfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz nach Frankreich bis auf Weiteres verboten.

Der Bundesrath hat am 19. Mai 1890 auf den Rekurs der Familie von Orelli in Zürich die Verfügung des Departements des Gemeindewesens des Kantons Luzern vom 9. November 1883 und den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 2l März 1889, durch welche die Abänderung der Eintragung des Emanuel etc. und Karl etc. Corragioni d'Orelli im Geburtsregister von Luzern auf den Samen d'Orelli Corragioni angeordnet bezw.

bestätigt wurde, aufgehoben.

, Mit Eingabe vom 14. März 1891 gibt Herr Prof. Dr. Meili. in Zürich im Namen der Familie von Orelli in Zürich gegen Herrn Emanuel Corragioni d'Orelli und Familie in Luzern dem Bundesrathe in Bezug auf die Schreibweise, welche der genannte Herr Corragioni d'Orelli anwende, indem er sieh im Verkehr -- usuell -- ,,d'Orelli Corragionia nenne, eine Rechtsverwahrung ein, mit dem Gesuche, es möge dieselbe ad acta genommen werden.

Der Bundesrath hat hierauf den Bescheid ertheilt: Er habe durch seinen Beschluß vorn 19. Mai 1890 als oberste administrative Aufsichtsbehörde in Civilstandssachen diese Verfügung getroffen, zu welcher er sich nach den* Vorschriften des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe befugt und verpflichtet erachtete. Diese Verfügung habe ihre Vollziehung gefunden.

Wenn nun die Parteien weitere Rechtsansprüche in Bezug auf ihre Namensführung geltend zu machen haben, so mögen sie sich diesfalls an die zuständigen gerichtlichen oder administrativen Kantonsbehörden wenden.

In diesem Sinne werde die vorliegende Rechtsverwahruüg unter Vormerkung am Protokoll ad acta gelegt

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(Vom 20. Màrz 1891.)

Ein Uebereinkommen mit Frankreich betrefi'end Abänderung der Artikel 2, 3 und 8 des schweizerisch-französischen Vertrages vom 23. Dezember 1880 über die Fischerei in den Grenzgewässern wird genehmigt und soll in Kraft treten, sobald die Uebereinkunft von Frankreich genehmigt ist.

Herr August D u p l a n , Dr. jur.. von Röche (Waadt), bisheriger II. Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, wird zum I. Sekretär derselben befördert.

Die Frage nach der Sprache, in welcher die in Arbeit liegende Schweizer Pharmakopöe zu veröffentlichen sei, wird grundsätzlich dahin entschieden, daß von der Publikafion des Werkes ia lateinischer Sprache Umgang genommen werde, daß es vielmehr in drei verschiedenen, den drei schweizerischen Landessprachen entsprechenden Ausgaben auszuarbeiten und zu promulgiren sei. Jedoch haben die drei Ausgaben in Bezug auf das Format und die Ausstattung übereinzustimmen.

Den Kantonen \vird für die im buodesrälhliehen Reglement vom 11. Juli 1890 zu Händen der Alkoholverwaltung verlangte Ausfertigung der Erkenntnisse kantonaler Gerichtsslellen betreffend Uebertretungen der Art. 7 und 8 des Alkoholgesetzcs zu Lasten der Alkoholverwaltung eine Schreibgebühr von 40 Centimes per Folioseite auszubezahlen beschlossen.

Herrn Jost N a g e r wird die aus Altersrücksichteii nachgesuchte Entlassung von der Stelle des Direktors des Postkreises Luzern auf Ende Juni 1891 bewilligt, tinter bester Verdankung der treuen und langjährigen Dienste, welche derselbe der Postvervvaltung geleistet hat.

(Vom 24. März 1891.)

Herr Alfred W . o l f e r , von Mau r, Kanton Zürich, bisheriger Assistent der Sternwarte der polytechnischen Schule, wird zum Hülfslehrer für Astronomie unter Verleihung des Titels ,,Professor11 ernannt.

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Herr Ingenieur Kaspar Z w i c k y , von Moliis, Kanton Glarus, wird zum Professor am eidgenössischen Polytechnikum für Fächer der Kulturtechnik und verwandte Fächer des Ingenieur- und Bauwesens ernannt.

Dem Herrn Q u a r t i e r , Fabrikant in Brenets, wird die nachgesuchte Entlassung als eidgenössischer Fischereikommissär für den Doubs ertheilt und Herr Albert F r e y , bernischer Forstinspektor des III. Kreises (Jura), in Delsberg, an dessen Stelle zum Kommissär ernannt.

Die Beamten des eidgenössischen "Versicherungsamtes werden auf eine neue Amtsdauer vom 1. April 1891 bis 31. März 1894 wiedergewählt.

Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 20. März 1891.)

Kontrolingenieur für Rollmaterial : " Postkommis in Locle:

Herr Aymon de Blonay, von Vevey, Maschineningenieur, zur Zeit in Lausanne.

,, Eduard Gasser, von Unterhallau (Schaffhausen), Postkommis in Davos- Platz.

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25.03.1891

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