371

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Entwürfe kantonaler Einführungsgesetze zum Bündesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs.

(Vom 17. Februar 1891.)

Tit.

Der Bundesrath hat mit Schreiben vom 3. ds. Mts. den Kantonen, deren Einfuhrungsbestimmungen zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs bereits im Entwurfe vorliegen, diejenigen Punkte ihrer Entwürfe bezeichnet, welche von ihm beanstandet werden.

Die zu den verschiedenen Entwürfen gemachten Bemerkungen, lassen sich in folgende Sätze zusammenfassen: 1. Es ist nicht statthaft, zwei kantonale (obere) Aufsichtsbe.hörden einzusetzen, wovon die eine das Betreibungswesen, die andere das Konkurswesen zu beaufsichtigen hätte.

2. Den Kantonen, welche eine Gerichtsbehörde als Aufsichtsbehörde einsetzen, bleibt es unbenommen, das in B.-G. Art. 14 vorgesehene Recht zur Amtseinstellung oder Amtsentsetzung de Beamten der Exekutivbehörde (dem Regierungsrath) zu übertragen..

372 3. Beamte und Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter dürfen nicht zugleich den Beruf gewerbsmäßiger Vertreter der Gläubiger ausüben.

4. Die in B.-G. Art. 174 für die Erkenntnisse über Konkurshegehren vorgesehene "Berufungsinstanz ist für die Kantone obligatorisch; die in Art. 185 für die Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlags vorgesehene Berufung dagegen ist fakultativ und kann daher von den Kantonen auf diejenigen Streitsachen beschränkt werden, welche nach dem kantonalen Rechte appellabel sind.

5. Die Entscheide betreffend Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (B.-G. Art. 85) können appellabel oder inappellabel erklärt werden ; gegen die Entscheide betreffend Rechtsöffnung (Art. 84) und betreffend den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) dagegen ist die Appellation ausgeschlossen und nur eine Nichtigkeits- oder eine Kassationsbeschwerde zulaßig.

"ö6. Die Stellung der Verantwortlichkeitsklage gegen Beamte nach B.-G. Art. 5 darf nicht an die Erfüllung gewisser Formalitäten gebunden oder von der.Bewilligung einer Administrativ- oder Aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

7. Es ist nicht statthaft, mit dem Schuldenrufe (Rechnungsrufe, Rechnungstage), welcher über das Vermögen einer lebenden Person ergeht, einen Rechtsstillstand zu Gunsten dieser Person zu verbinden.

8. Die Verfügung, daß gemäß B.-G. Art. 66 die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung y,u ersetzen ist, liegt in der Kompetenz des Betreibungsbeamten; es bedarf dafür keiner vorgängigen richterlichen Bewilligung.

9. Es steht den Kantonen nicht zu, zu bestimmen, daß ein Betriebener oder speziell ein solcher, dem eine Liegenschaft gepfändet ist, nicht mehr oder nur unter gewissen Bedingungen berechtigt sei, seine Liegenschaften überhaupt oder speziell die gepfändete Liegenschaft zu veräußern oder zu verpfänden. Derartige Verfügungen, welche meist zum Zwecke einer möglichst günstigen Verwerthung des Grundstückes und der Befriedigung der Gläubiger vorgenommen werden, sind nicht grundsätzlich verboten ; nur können sie die Rechte der Gläubiger, die bereits gepfändet haben, in keiner Weise benachtheiiigen und sind letztern gegenüber, so lange dieselben nicht befriedigt sind, ungültig.

10. Der Uebergaog- des Eigenthums an einer versteigerten Liegenschaft darf nach B.-G. Art. 136 und 137 von der vorgän-

373

gigen Erfüllung gewisser Förmlichkeiten (Fertigung, Grundbucheintrag) abhängig gemacht werden ; diese Förmlichkeiten haben aber in kürzester Frist stattzufinden und dürfen namentlich nicht beliebig hinausgeschoben werden, bis der Steigerungspreis bezahlt oder sichergestellt ist Die Bestimmung, das Eigenthum an der versteigerten Liegenschaft gehe erst über, nachdem der Preis bezahlt oder sichergestellt ist, ist demnach unzuläßig.

11. Besondere Bestimmungen betreffend die Betreibung für Warrants sind nicht statthaft.

12. B.-G. Art. 193 enthält keine erschöpfende Aufzählung deiFalle, in denen eine Hinterlassenschaft auf dem Wege des Konkursverfahrens zu liquidiren ist. Es steht den Kantonen frei, auch in anderen Fällen die amtliche Liquidation einer Hinterlassenschaft anzuordnen, so namentlich für solche Hinterlassenschaften, hinsichtlich welcher nach B.-G. Art. 49 ein Absonderungsbegehren gestellt wurde, und zwar auch dann, wenn der Erblasser persönlich dem Pfändungsverfahren unterworfen war.

13. In den Strafbesümmungen ist auch eine Bestrafung des ,,Pfändungsbetrugs11, d. h. der zur Vereitlung einer Pfändung begangenen betrügerischen Handlungen (Verheimlichung oder Zerstörung von Vermögensstücken, Aufstellung erdichteter Schulden) vorzusehen.

14. Einer eingehenden Erörterung bedarf die Frage der Stellung des Ilypothekargläubigers gegenüber einer P f ä n d u n g h ä n g e n d e r u n d s t e h e n d e r F r ü c h t e d e s Grundpfandes.

- Die Einfiihrungsgesetz-Entwürfe einiger Kantone enthielten eine Bestimmung, wonach die Pfändung hängender und stehender Früchte eines Grundpfandes unter gewissen umständen überhaupt unstatthaft sein sollte: wenn nämlich der Hypothekargläubiger ein vorsorgliches Bes'tandverbot erwirkt hat (ßaselstadt); oder wenn dadurch der Hypothekargläubiger gefährdet würde (Thurgau, Appenzell A. Rh., Glarus, Aargau); oder wenn der Hypothekargläubiger selber für den Hypothekarzins einen Zahlungsbefehl erlassen hat (St. Gallen, Baselland).

Wir mußten alle derartigen Bestimmungen als in dieser Form unstatthaft erklären. Die Pfändung der Früchte eines Grundpfandes zu Gunsten dritter Gläubiger darf nicht von vornherein formell verboten werden; denn der Umstand, daß Jemand Pfandrecht an einer Sache hat, schließt deren Pfändbarkeit an sich nicht aus, da die Sache möglicherweise einen den Betrag der pfandversicherteu Forderung übersteigenden, pfändbaren Mehrwerth besitzt.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

27

374

Die Frage ist nur, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen im Falle einer solchen Pfändung die Rechte des Hypothekargläubigers vorgehen.

Diese Frage läßt je nach der Gestaltung des kantonalen Hypothekarreehts eine ganze Reihe von Lösungen zu und ist in der That von den Einführungsgesetz-Entwiirfen der einzelnen Kantone in sehr verschiedener Weise beantwortet worden, ohne daß man sagen könnte, daß die eine dieser Lösungen dem Bundesgeset/.e entsprechender wäre als die anderen.

So ist es z. B. denkbar, daß die hängenden Früchte einfach als ein Bestandtheil des Grundpfandes behandelt werden in dem Sinne, daß sie, gerade wie das Grundstück selbst, von Rechts wegen für Kapital und Zins dem Hypothekargläubiger verhaftet sind, ohne daß der Letztere zur Wahrung seines Vorrechts irgend welche Schritte zu thun braucht. Die Folge einer solchen Auffassung wäre, daß (nach Bundesgesetz Art. 126 und 127) hei der Steigerung der Früchte ein Zuschlag nur erfolgen dürfte, wenn das Angebot den Betrag der auf der Liegenschaft ruhenden Hypotheken (in Kapital und Zins) erreicht, was wohl fast nie der Fall sein wird. Damit würde man also jede Pfändung von Früchten hypothekarisch belasteter Grundstücke thatsäehlich verunmöglichen. Eine solche Lösung wäre zwar bundesrechtlich statthaft, aber sie ist unzweckmäßig: sie entzieht den gewöhnlichen Gläubigern ein wirksames Vollstreckungsobjekt und gewährt dafür dem Hypothekargläubiger ein übermäßiges Vorrecht, dessen er gar nicht bedarf, da er für sein Hypothekarkapital schon durch das Grundstück selbst genügend gedeckt sein wird.

Es empfiehlt sich darum, den Vorrang des Hypothekargläubigers, hinsichtlich der Früchte zu beschränken auf das, was von seinem Forderungsrecht v e r f a l l e n ist, d. h. in der Regel auf die bloßen Hypothekar z i n s e ; denn für diese, nicht für das Kapital selbst, pflegen die Früchte des Grundpfandes den Gegenwerth darzustellen.

Und dieser Vorrang soll nur insofern berücksichtigt werden, als er vom Hypothekargläubiger selbst geltend gemacht wird. Zu dieser Geltendmachung mag -- wenn man will und wenn das kantonale Hypothekarrecht es ermöglicht -- dem Hypothekargläubiger amtlich VeranlaSung gegeben werden (durch Benachrichtigung desselben mit Ansetzung einer Vervvirkungsfrist, wie im Entwürfe von Schwyz und von Neuenburg) ; in manchen Kantonen wird dies aber 'nicht angehen.

Im Weitern fragt sich, w i e der Hypothekargläubiger sein Vorrecht geltend machen soll. Es sind hier zwei Wege denkbar:

375

entweder die bloße Anmeldung nach Bundesgesetz, Art. 106, oder die förmliche Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwerthung.

Wir möchten dem letztern Weg den Vorzug geben : erstens, weil damit zugleich, entschieden wird, daß das Vorrecht sich Hinauf verfallene Forderungen bezieht, und zweitens, weil so etwaige Einsprachen des Schuldners gegen den Hypothekargläubiger auf dem Weg des Rechtsvorschlags und RechtsöffnungsVerfahrens erledigt werden können.

Eine'fernere Frage ist, gegen welches Objekt die Betreibung auf Pfandverwerthung gerichtet werden kann: muß sie auf Verwerthung des ganzen Grundpfandes gehen oder soll auch eine Betreibung a u f Pfandverwerthung, w e l c h e s i c h a u f d i e F r ü c h t e b e s c h r ä n k t , statthaft sein? Wir glauben, es liege im Interesso des Hypothekargläubigers sowohl als des Schuldners, den letztern Weg zuzulassen, damit jener sich nicht veranlaßt sehe, schon um bloßer Zinsen willen die Verwerthung des Grundpfandes selbst zu verlangen.

Endlich fragt es sich noch, in welchem Zeitpunkt die Betreibung auf Pfandverwerthung angehoben werden muß, um in Bezug auf die Früchte dem Hypothekargläubiger ein Vorrecht vor pfändenden Dritten zu gewähren.

Es gibt hierüber zwei grundsätzlich verschiedene Anschauungen : nach der Auffassung des französischen Civilrechts (Code de proc.

.civile, art. 682) werden die Früchte erst mit Anhebung der Betreibung durch den Hypothekargläubiger ,,immobilisirt" 1 ; bis. dahin stehen sie außerhalb des Hypothekarnexus, so daß die vorher erfolgten Pfändungen derselben den Rechten des Hypothekargläubigers vorgehen. Diese französische Auffassung wird unseres Wissens in der Schweiz nur noch von Freiburg und Wallis' festgehalten. Wir möchten dieselbe in keiner Weise beanstanden, da sie die für die gewöhnlichen unversicherten Gläubiger denkbar beste Lösung bietet.

In allen andern Kantonen aber herrscht das Bestreben, dem Hypothekargläubiger das Vorrecht auch gegenüber solchen Gläubigern einzuräumen, welche die Früchte gepfändet hatten, ehe er selbst die Betreibung anhob. Dabei kann man die Zeitgrenze verschieden ziehen, je nachdem man das Vorrecht davon abhängig macht, daß der Hypothekargläubiger die Betreibung anhebe : a. ehe die gepfändeten hängenden Früchte a b g e t r e n n t sind; b. ehe sie (gleichviel ob abgetrennt oder nicht) a m t l i c h v e r w e r t h e t worden ; c. ehe die Ver t h e i l u n g des V e r w e r t h u n g s e r l ö s e s stattgefunden hat.

376

Wir geben von diesen drei Lösungen der sub b den Vorzug, weil der Zeitpunkt der V e r w e r t h u n g öffentlich bekannt gemacht wird und daher vom Hypothekargläubiger am besten beachtet werden kann.

Auf Grund der obigen Ausführungen möchten wir den Kantonen (welche nicht, wie Freiburg und Wallis, die Rechte des Hj'pothekargläubigers auf die Früchte noch mehr einschränken wollen) den Vorschlag zu einer einheitlichen Lösung unterbreiten, welche, wie uns scheint, allen beteiligten Interessen Rechnung trägt und für das verkehrtreibende Publikum jedenfalls bequemer wäre, als 25 gesetzgeberische Varianten zur Regelung einer und derselben Frage. Unser Vorschlag lautet: ,,Der grundversicherte Gläubiger, welcher auf Verwerthung des Grundpfandes oder der Früchte desselben Betreibung anhebt, hat selbst gegenüber den früher erfolgten Pfändungen ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem Erlös der hängenden und stehenden Früchte des "Grundpfandes, deren amtliche Verwerthung zur Zeil, der Zustellung seines Zahlungsbefehles noch nicht stattgefunden hatte."

Wenn nach dem kantonalen Hypothekarrechte auch die eingeheimsten Früchte und die civilen Früchte (Mieth- und Pachtzins) der Liegenschaft im Pfandnexus Inbegriffen sind, so sind in obigem Artikel neben den hängenden und stehenden Früchten auch sie aufzuführen. Auch mag es den Kantonen unbenommen bleiben, überdies eine amtliche Benachrichtigung des Hypothekargläubigers über die von dritter Seite erfolgten Früchtepfändungen vorzuschreiben.

Wir müssen natürlich die Annahme des hier vorgeschlagenen Artikels ganz Ihrem Ermessen anheimstellen.

Zum Schlüsse möchten wir noch die wenigen Kantone, welche uns noch keine Entwürfe eingesandt haben, dringend ersuchen, ihre Vorarbeiten mögliehst zu beschleunigen.

Genehmigen Sie den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 17. Februar 1891.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: L. Ruchonnet.

377

6. Wochenbülletin über dio Ehen, GJ-eburten und. Sterbefälle in den Städten Groß-ZUrich "(94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel ' (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenburg (,16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Blei (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkeruiig, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. · Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt hahe, wie während der Periode 1880--1888.

6. Woche, vom 8. bis zum 14. Februar 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 86 Ehen, 301 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 244 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 30 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 8. bis, zum 14. Februar.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Todtgeburten.

Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche.

Gestorbene

· (ohne die Todtgebnrten) Uahr von l--l Jahren EheUneheliche. liche.

Eheliche.

Uneheliche.

Der Wohnbevölkerung 9 2 angehörend . . . . 252 27 10 25 43 1 Auswärtige 5 2 4 1 2 Zusammen 257 31 11 2 43 11 27 1 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Gebo- N 8 rene oder Gestorbene 3 18 14 2 4 Wovon Auswärtige .

2 5 4 2 1 -- Unter der Gesainmtza hl wa ren ve rkostg eldet 1 3 Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Slerhefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 8. bis zum 14. Februar.

Männlich Weiblich Zusammen

80 Unbe0-1 1-4 5-19 20-39 40-59 60-79 Von mehr kanntes Jahr. Jahren. Jahren. Jahren. Jahren. Jahren. und Jahren. Alter.

33 21

16 12

14 8

16 15

36 37

23 27

6 7

3

54

28

22-

31

73

00

13

3

378 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenanute 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkcitsziffer : Während der an folgenden Tagen za Ende gegangenen Woche

am 14. Februar 1891 ,, 7. ,, ,, ,, 31. Januar ,, ,, 24.. ,, ,,

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 1890 1889

25,s Sterbefälle 23,i 22,a ,, 21,9

auf 1000 Einwohner ,, ,, ,, ,, ,, B ,, ,, ,,

22,o 21,* 21,« 27,4

20,i 20,8 19,s 22,5

Die Geburtenziffer beträgt 28,» auf 1000 Einwohner.

1891.

Todesursachen.

1. Pocken 2 . Maseru . . . .

3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Croup . .

1890.

1889.

Vom 8. bis Vom 9. bis Vom 10. bis 14. Februar. 16. Februar.

16. Februar.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. Aus- Total. Auswärtige.

wärtige.

wärtige

4 3 15 5

i

2 1

4 3

1

6. Rothlauf 7. Typhus abdominalis. . . .

8 . Kindbettfieber . . . . .

2 1

9. Durchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

6 36 52 10 7'

4 5 1

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

6

2

1

4 3 1

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

16 7

19 7

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

103

16

69

12

Znsammen

274

30

229

26

14. Gewaltsamer 15.

,, 16.

,, 17.

,,

i

1 8 45 40 16 6

Î 4

1 1

3 4 2 6 3 1 4

1

14 35 26 15 12

5 1 3 1

4 2 1

1 1

9 5

1

69 1 216

14 28

Laut Angabe hatte in 83 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

379 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Keine Angaben.

In 7 Fällen.

In 15 Fällen.

In 56 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften aasgeschieden, vcrtheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lnngenschwindsueht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Athmungsorgaue. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Mannlich. Wniblich. Mannlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich.

1 Jahr 6 5 4 2 -- --.

5 1 2 4 8 Jahren 5 -- 3 1 1 4 3 4 ,,

--3 4 · 9 3' 1 26

--5 6 2 2 -- 26

1

li 11 M

Städte.

-HJ3 ig tlfl 'S

a a

$3s S'ï·s

1 Uroß-Zürich *) .

Groß-Gent' **) .

Basel . .

.

Bern Lausanne St. Gallen Chaux-de-Fouds .

Neuenburg .

Winterthur .

Biel . . . . .

Herisau Schaffhaüsen .

Frei bürg Locle

. .

. .

. .

. .

11

6 3 10 6 2 -- 2

. . .

. . .

. . .

1 2

. . .

· 4

3 2

7 8 1 -- --

:o

Jw a <<

3 6 6 1 3 4 1 5 1 6 1 2 2 -- 1 1 --

3

-- --2 --.

--

3 9 2

1

· --l -- -- 7

--·

1 17

19 ä tnberku ankheiteu

Von 0 bis 1 ,, 1 4 19 ,, 5 39 ,, * 20 59 ,, . 40 ,, 60 79 .

,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters Total

.ua

-- -- -- -- -- 5

-- 14

Durchfall der kleinen Kinder

A

.A

» 'S '&·# JA *fH

5

4 5 1 4 4 5 1 1

1 7 <=· 1 ·' S

II

°°-d

--'

1

l ÌI 11 1

--1 --1 3

--

--1

-- -- -- --

-- --

--

-- --

-- -- --

a 'g °S

--

-- -- -- *) Zürich und seine 9 Äusgemeinden.

**) Genf mit Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex.

.

01 .

1 C] J.Ï

O* (3

«'S g"

-- -- --

1

--

-

-- -- -- --

-- --

1 1

-- -- --

(M

«i -i 71a

·

__

-- -- -- -- --

2 1 -- --

-- -- -- -- -- 16

--

--

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

--

380

Morbidität.

Vom 8. bis zum 14. Februar 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modifizirte Blattern.

Bern (Kanton): 2 Fälle, wovon l in Biel, 2 Jahre alt, ungeimpft, und l in Gampelen. -- Freiburg (Ranton) : 6 Fälle, wovon 3 in Fräschels und je ' l in Treyvaux, Chavannes-les-Forts und Mossel.

2. Masern.

Groß-Zürich: l Fall. -- Basel-Stadt: 122 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Waadt (Kanton): Viele Fälle.

3. Scharlach.

Groß-Zürich : 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 9 Fälle, wovon 6 in Fleurier und je l in Lode, Chaux-deFonds und Môtiers. -- Waadt (Kanton): 23 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle, wovon je l in Herblingen und Thayngen.

-- Groß-Zürich: 21 Fälle. -- Basel-Stadt: 13 Fälle. -- Bern: 4 Fälle, wovon l von auswärts. -- Neuenburg (Kanton): 5 Fälle, wovon 2 in Fleurier und je l in Môtiers, Lode und Chaux-de-Fonds. -- Waadt (Kanton) : l Fall.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Schaffhausen. -- Groß-Zürich: 4 Fälle.

-- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: 2 Fälle.-- Waadt (Kanton): Einige Fälle.

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 5 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 8 Fälle in Chaux-de-Fonds.

7. Rothlauf.

Schaffhausen (Kanton) : 3 Fälle, wovon 2 in Beringen und l in ünterHallau.-- Gross-Zürich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Bern: 2 Fälle.

8. Typhus.

Groß-Zürich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle,-- Bern: l Fall.-- Neuenbürg (Kanton) : l Fall in Chaux-de-Fonds.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Groß-Zürich: l Fall. -- Basel-Stadt: l Fall.

381

Gesammtbestand der Kranken · und

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 8. bis 14. Februar 1891.

Kantonsspital ZUrich (448 Betten). -- Pockenspital Zürich (60 Betten). -- .Kranken- und Uiakonissenanstalt in Neumlinster-ZUrich (67 Betten). -- Theodosiamnn in Riesbach (55 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuré in Genf (34 Betten). -- ßürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Inselspital Bern (320 Betten). -- Außerkrankenhans in Bern (110 Betten). -- Diakonissenhaus in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazareth Steigerhubel in Bern (48 Betten). -- Bargerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kiuderspital in Lausanne (30 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten). -- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betteii). -- Gemeiudespital in Neuenburg (54 Betten).-- Spital Pourtaleg in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Biel (81 Betten). -- Spital Herisau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Biirgerapital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Lode (Itì Betten). · 1. Aufnahmen der Kranken. ' Zahl der aufgenommenen Kranken.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. üiphtheritis und Croup 6. Rothlanf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse Krankheiten. . . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane.

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

-- 3 ' 8 -- 22 6 4 30 27 35 22 49 13 333 _51 ' 603

Wovon von auswärts kommend.

-- -- -- -- 2 -- l 15 10 18 -- 5 2 129 20 202

·

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 7. Februar in den genannten Krankenanstalten 3145. Er i s t am 14. Februar in den oben erwähnten Anstalten 3258.

co

Koch'sche Lymphe (Tuberculin).

OD 2

(Fortsetzung von Seite 349.)

IV.

Kanton.

1. ZUrlch

2 . Bern

3. Luzern

. . .

. . . .

. . .

4 Uri . .

5. Schwyz . . .

Namen der Kranken- und Kuranstalten, beziehungsweise Kurorte, welche Koch'sche Lymphe durch Veimittluog des schweizerischen Departements des Innern zu erhalten wUnschen.

Kantonsspital Zürich: Medizin. Klinik Chirurg.

,, Geburtsh. ,, Schwesternhaus vom Bothen Kreuz . .

Bettenzahl.

360 180 77 14 115--120 61 Krankenahtheilung der Strafanstalt. .

8--12 320 120 70 30 110 50 25 81 Spital in Biel 56 74 48 24 '39 Thun 36 29 35 300 Kuranstalt B a d Weissenburg . . . .

110 Heil- und Pflegeanstalt St. Urban . . ca. 400 60 35 ?

Krankenhaus des Instituts Ingenbohl .

Qnantnm DurchTuberkulöse Mittlerer Koch'scher schnittwerden behandelt Lymphe, täglicher liche gewünscht Kranken- jährliche durchschnittlich welchewird.

Patientenstand.

zahl.

p er Ta g. per Jahr.

Kub.-Cm. ' 200 110

1800 1200*

110-115 45 ?

302

975 .

325 30-40 3472 1424

40-50 40 6 2 28-35 22 6-8

10 monatlich.

10 ,,

}> 10 5 ca.l

-

·n

32

30-35 15--30 15--30

573 375 698 274 248 328 269 183 312

600-800 500-600 170 210

?

26. Nov. bis 29. Jan.

Von ämmta

50-60

Zeit der Versuche.

24. Nov.

50 bis 29. Jan.

60 Einige Kurz:" Zeit.

» ,,

?

?

liehen Kranken 41 30 39 29 23 27 32 18 27

Zahl der bisher mit Ecchin Behandelten. |

Zusammenstellung der Angaben, welche in den auf das Kreisschreiben vom 27. Dezember 1890 des schweizerischen Departements des Innern (vide Bulletin Nr. 4) eingelaufenen Antworten der Kantonsregierungen enthalten sind.

leiden 14,5 /a

Vorläufig

an inn ern und

75--100, d. h.

äUE sern

15--20 Flacons.

Î

tuherlculösen Erkrai kungen.

15-25 ·5-6 10 Immer einige.

* 3500 pol[klinische Patienten pro Jahr, ' ** Haben Tnberknlin direkt von Berlin erhalten und sind einstvteilen genüj 'end versehe n.

10-- 15 vorläufig.

8

} " 2 monatlich.

\ 5 vorläufig.

15

31. Dez. bis 4. Febr.

Kanton.

5. Schwyz

. . .

6. Obwalden

. .

7. Nidwaiden . .

8. Glarus. . . .

. 9. Zug

Kurort Gersau

235

6 Betten fllr Tuberkulose.

4,5 Kantonale Krankenanstalt in Glarus . 85 mit Absonderungshaus 50 BUrgerspital in Zug . . · 40 Sanatorium flir skrophul. Kinder in Erholungsstation für Kinder von Dr.

HOrlimann i n Unterägeri . . . .

Heilanstalt für tuherkul. Leiden (Frau

10. Freiburg . . .

11. Solotliurn

Hôpital bourgeoisial de Fribourg

. .

. .

12. Baselstadt . .

Socin'a Privatspital i n Basel . . . .

13. Baselland

. .

14. Schaffhausen .

15. Appenzell A.Rh.

Bettenzahl.

Krankenhaus i n Schaffhausen Bezirkskrankenhaus Herisau ,, Trogen ,, Heiden

Quantum DurchTuberkulöse .

Mittlerer schnittKoch'soher werden behandelt Lymphe, täglicher liche gewünschl Kranken- jährliche durchschnittlich welchewird.

Patientenstand.

zahl.

per Tag. per Jahr Kub.-Cm.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

·, .

2500 Besucher.*

25 55

20

180--200 _497

300

55**

Zeit der Versuche.

10 vorläufig.

3-4

5 monatlich.

3--4 In der Eegel 7, jetzt 29.

5 vorläufig.

5-6

Zahl der bisher II mit Köchin 1 Behandelten. |

Namen der Kranken- und Kuranstalten, beziehungsweise Kurorte, welche Koch'sche Lymphe durch Vermittlung des schweizerischen Departements des Innern zu erhalten wünschen.

30

11. Dez. bis 24. Januar.

30

16.Dez. bis 13. Januar.

7. Nov.

bis 10. Jan.

> 4-6 monatlich.

2,5

40 45 15 20 50 105 110 88 426 56 300 60 12 12 65 45 100 80 24 40 34 350

22 90 60 260 40-50 245 40 6- 8 8-10 | 32--33 48-50 10 20-25 4

2-3 4-5 . 260 · ca.1000 ca. 50 · 1200 25 22, inZu537 kunft 40.

56 3500 25 300--400 5 400 322 9 4 130 ?

127 }12 90 500 250 6-8 446--705 650 3-4 1 125 200-250 3--5 1 40 2000--2500

16. Appenzell 1. Rh.

20' 12 3 * Darunter 1000--1300 Rekonvaleszenten von Davos und der Ei viera.

** Unter de u 129 im Jahre 1890 in Behandlung des ïurarztes S behenden w aren 55 Tut erkulöse.

l-

ca. 2 , 10 vorläufig.

·5 ',, 3 monatlich.

3 ,,

4

5 :

5 5-10

" ,,

78 17 18 8

n n

> 5 monatlich.

2,5-5 ,, 5

s ;

0,5 5 · ,, im Sommer.

5 vorläufig.

CO CO

CO

17. St. Gallen . .

18. GraubUnden hat, 19. Aargau . . .

20'. Thurgau . . .

2 1 . Tessin . . . .

22. Waadt . . . .

Bettenzahl.

Quantnm DurchTuberkulöse .

Mittlerer schnittKoch'scher werden behandelt Lymphe,, liche täglicher gewünscht Kranken- jährliche durchschnittlich welchewird.

Fatientenstand.

zahl.

Kub.-Cm.

per Tag. per Jahr.

Zahl der bisher 11 mit Köchin Behandelten, j

Kanton.

Namen der Kranken- und Kuranstalten, beziehungsweise Kurorte, welche Kocli'sclie Lymphe durch Vermittlung des schweizerischen Departements des Innern zu erhalten wünschen.

Zeit der Versnohe.

10 monatlich. ca. 100 28. Nov. Ms 300 251 40 29 Genaue Zahlen 10. Jan.

24 16 sind n ioht er,, Thal . .

.

16 7 haltli ch. Die 7 2 Zahl a Her TuKrankenhaus Altstätten . . .

, 10-15 monatl.

24 10 fberknlc sen wird ?

auf '/ i aller Wallenstadt 40 3 Kranki n ange5 schl agen.

12 7 ?

00 ohne weitere Angaben, telegraphiscli 5 F acoiis (25 £ub.-Cm.) E it EUclrsicl t auf Da POS verla: gt?

?

2 vorlaufig.

Kantonale Krankenanstalt in Aarau ?

i Î · ?

?

2--3 monatlich. 29 17. Dez. bis Kantonsspital Münsterlingen . . . .

100 700 35 120 5 vorläufig.

2. Jan.

' Krank.- u. Greisenasyl St.Katnarinenthal 375 373 8 ?

i ?

?

f Ospedale cantonale di Mendrisio . . .

10 61 27. Nov. Dis Hôpital cantonal à Lausanne . . . . \ (395) SO. Jan.

l 105 Hospice du Samaritain à Yevey . . , Clin, partie, du Dr. Prof. Eouxà Lausanne 1 Ì4871 i Î 20 monatlich.

9 23. bis 30.

Station climatérique de Leysin . , .

Januar.

,, de la Broyé à Payerne . .

i 107 de Rolle ' .

Kantonsspital in St. Gallen Bürgerspital in St. Gallen

. . . .

}',,

23. Wallid wünscht < instweilen keine Lymphe und will die f( rnorn Vers clie damit ibwarten, 5é 30 400 24. Neuenburg . . Hôpital communal à Neuchatel . . .

,, Pourtalès à Nenchâtel . . .

74 60--70 700-800 30 ,, de la Providence à Neuchàtel 47 500 20-22 · 310--325 ,, de la Chaux-de-Fonds . . .

45 16 12-14 120 30 19 215 .

?

,, de Fleurier 25 64 18 15 80 54 Hospice de la Côte à Corcelles . . .

35--40 50--52 14 14 50-60 360 281 25. Genf . . . .

2733 ?

45 30 ,, du Chemin Gonrgas à Genève ?

50 32 ?

24 34 ,, dn Prieuré à Genève . . . .

30 30 54 30 25 19 20 15 l 6-8 100 7 13 3

5 einstweilen.

Hat direkt erhalten.

5 einstweilen.

10 10 5 5 5 20 monatlich.

2 5 . ,, ?

7 7

13.-20.Jan.

?

3

?

??

r io* Anf. Dez.

\25** bis 8. Feb.

3 ?

1 ?

6

CO C» £-

385

Bulletin Nr. 3 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Februar 1891.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Frutigen, Adelboden, 1 R; Bez. Interlaken, Därligen, l R -- Total 2 R umgestanden.

Gesammttotal 2 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Trachselwald, Dürrenroth, l R umgestanden.

Luzern.

abgesperrt.

Bez. Sursee, Neuenkirch, l R umgestanden, 7 R

Freiburg. Bez. Glane, Rue, l R umgestanden, 25 R abgesperrt ; Bez. Sense, Düdingen, l R umgestanden, 19 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 44 R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Bichelsee, l R umgestanden, 2 R abgesperrt; Bez. Weinfelden, Engwang, \ R umgestanden, 4 R abgesperrt.

Waadt. Bez. Aubonne, Marchissy, l P umgestanden.

Gesammttotal 7 Fälle, 57 Verdachtsfälle.

386

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Zilrich, Oberstraß, l St (5 R*, l Z*), Avßcrsihl, 2 St (5 Schw*) geschlachtet, Zürich, l St (3 Schw*) geschlachtet; Bez. Morgen, Wädensweil, l St (7 R*):. Bez. Meilen F Hombrechtikon, l St C$ R*, 2 Schw*), Mannedorf, 2 St (.11 R'::), Meilen, 2 St (15 R*), Stäfa, l St (4 R*); Bez. Hinweil, Dürnten, l St (4 R*); Bez. Uster^ Egg, 4 St (21 R*); Bez. Winterthur, Winterthur, l St (l Schw*) geschlachtet; Bez. Andelfingen, UnterStammheim, .1 St (12 R*) --Total 18 St (85 R*, 11 Schw*, 1 Z*)r wovon (9 Schw*) abgeschlachtet.

Bern. Bez. Courteiary, Sonvillier, l St (l R*), Cormoret, 1 St (8 R*) ; Be/,, Bern, Bern, 2 St (19 R*, 2 Schw*), wovon (l R*, 2 Schw*) abgeschlachtet, Vechigen, l St (15 R*); Bez. Burgdorf, Burgdorf, l St (26 R*), Oberburg, l St (14 R*) ; Bez. Konolfingeru Ober-Dießbach, 2 St (15 R*); Bez. Nidau, Yens> * St (4 ß*); Bez. Pruntrut, Pruntrut, l St (6 R*); in Sonvillier Ansteckung durch einen italienischen Schlachtochsen -- Total 11 St 008 R% 2 Schw*), wovon (IR*, 2 Schw*) abgeschlachtet.

Luzern. Bez. Luzern, Luzern, l St (29 Schw*) abgeschladitel.

Malters, 6 St (27 R*, 30 Schw*) -- total 7 St (27 R*, 59 Schw*), wovon (29 Schw*) abgeschlachtet.

Schwyz. Bez. Schwyz, Arth, l St (7 R*, 2 Schw*); BezMarch, Reichenburg, l St (-Ì R*, 5 Z*); Einschleppung nach leteterrn Ort durch eine von St. Margrethen her zugefilhrte Mastkuli -- Total 2 St (10 R*, 2 Schw*, 5 Z*).

Glariis. Bez. Mittelland, Glarus, \ St (2 R», 2 Schw", LZ*):, die Seuche wurde- durch eia aus Oesterreich importirtes Schlachtiind vermittelt.

Zug. Menzingen, 2 St (18 R*) ; in einem Falle Binschleppun« durch Personen.

Solothurn. Bez. Baisthal, Härkingen, l St (2 R*); Bea.

Ölten, Starrkirch, l St, 7 R, Dullikon, 2 St, 6 R, wovon (3 R*), Boningen, 2 St, 15 R, wovon (13 R*), Ölten, l St (16 R*); Be-/,.

Gösgen, Hauenstein, 8 St, 59 K, wovon (31 R*), Ifenthal, l St (3 R*), Trimbach, l St (7 R*), Winznau, l St, 3 R; Bez. Dorneck, Hochwald, l St (3 R*) -- Total 19 St, 121 R, wovon (78 R*).

Basel-Stadt. Basel, 8 St, 37 R, 16 Schw, wovon (11 R*.

10 Schw*), Riehen, l St, ö R; neuerdings Einschleppung durch einen Transport italienischer Schweine -- Total 9 St, 43 R, 16 Schw, wovon (11 R*, 10 Schw*).

387

Basel-Landschaft. Bez. Ariesheim, Münchenstein, 3 St (10 R*), Muttenz, l St (10 R*); Bez. Waldenburg, Eptingen, l St (3 R*, 1 Z*), Niederdorf, l St, 4 R, Bennwyl, 2 St 3 R, 2 Z, wovon (l R*); EinschleppiiDg nach Münchenstein, Eptiogen, Niederdorf und ßennwyl durch Händler aus den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn -- Total 8 St, 30 R, 3 Z, wovon (24 R*, 1 Z*).

Appenzell A. Rh. Bez. Mittelland, Bühler, l St (9 R*).

Appen/ell I. Kh. Appenzell, 3 St (11 R*, 32 Schw*), Bulle, 2 S.t (3 y R*, 33 Schw*, 7 Z*), Ober egg, l St (4'R*, l Z*) -- -- Total 6 St (48 R*, 65 Schw*, 8 Z*).

St. Gallen. Bez. St. Gallen, S*. Gallen, l St (14 R*) abgeschlachtet, betrifft österreichisches Mastvieh ; Bez. Tablât, Wittenbach, 2 St (11 R*), Muolen, 3 St (31 R*); Bez. Rorschach, Goldach, 1 St (11 R*); Bez. Unter-Rheinthal, Balgach, 3 St (9 R*, l Z*), österreichisches Handelsvieh, Rheineck, l St (5 R*); Bez. OberRheinthal, Oberriet, l Sl (6 R*); Bez. See, Schmerikon, 3 St (10 R*, 2 Z*, 2 Schw*), Eschenbach, l St (8 R*, l Schw*), nach diesen beiden Orten Eioschleppung aus dem Kanton Zürich, Jona, 5 St (16 R*, 3 Schw*, 5 Z*), wovon (l R*) abgeschlachtet; Bez. Wil, Wil, 3 St (18 R*), wovon (3 R*) abgeschlachtet; Bez. Goßau, Goßau, 2 St (35 R*), Andwil, l St (7 R*) -- Total 27 St [181 R*, 6 Schw*, 8 Z*), wovon (18 R*J abgeschlachtet.

Gnuibunden. Bez. Plessur, Churwalden, l St, 15 R; Bez Imboden, Ems, 15 St, 88 R, 8 Z, 3 Schf, 45 Schw -- Total 16 St, 103 R, 8 Z, 3 Schf, 45 Schw.

Aargau. Bez. Zofingen, Aarburg, l St (5 R*, 2 Schw*), Wyliberg, 2 St (13 R*, l Scliw«), Oftringen, l St (4 R*, 2 Schw*, 2 Schf*); Bez;. Baden, Mellingen, l St, (6 R*); Bez. Rheinfelden, Zeiningen, 2 St (8 R*, l Schw*); in den meisten Fällen EinschleppuDg durch Vieh aus dem Kanton Solothurn -- Total 7 St (36 R% 6 Schw*, 2 Schf'').

Thurgau. Bez. Arbon, Roggweil, l St (4 R*); Bez. Bischofszell, Goltshaits, 2 St (32 R*), Mühlebach, l St (10 R*), Engishofen, l St (7 R*); Bez. Frauenfeld, Felben, l St (3 R*); Bez.

Kreuzungen, Scherzingen, l St, 7 R, Triboltingen, l St (6 R*); Bez. Steckborn, Rapersweilen, 2 St, 7 R, Wagenfccmsen, l St (6 R*,.

2 Schw*), wovon (2 Schw*) umgestanden; Bez. Weinfefden, Birwinken, 2 St, 34 R, wovon (17 R*), Klarsreute, l St, 10 R, Weinfelden, l St, 3 R. Hugelshofen, 2 St, 11 R, wovon (4 R*), Mauren,.

l St, (3 R*, 3 Z*), Weersweilen, l St (4 R*, l Z*) ; nach M.ühlebach Einschleppung aus Rheineck (Kanton St. Gallen), nach Engis-

388 hofen durch auf dem Markte in St. Margrethen gestandenes Vieh und nach Wagenhausen durch einen vom letztern Orte zugeführten Schweinetransport österreichischer Herkunft -- Total 19 St, 147 R, 2 Schw, 4 Z, wovon (96 R*, 2 Schw*, 4 Z*) und (2 Schw*) umgestanden.

Waadt. Bez. Lavaux, Epesses, 1 St C4 R*) ; Bez. Nyon, Nyon, l St (l R*, l Schw*) -- Total 2 St (5 R*, 1 Schw*).

Genf. Genf, 1 St (Schlachthaus) (5 R*, 6 Schw*) abgeschlachtet, anläßlich der Abschlachtung konstatirt; betrifft zwei verschiedene Transporte französischer Herkunft.

Gesammttotal 156 St, 1244 Stück Vieh, wovon 70 StUck abgeschlachtet und 2 Stück umgestanden.

Vermehrung seit 31. Januar 14 St, -- StUck Vieh.

Verminderung seit 31. Januar -- St, 65 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Zürich. Bez. Bülach, Hört, l P abgethan, (2 P*) der Ansteckung verdächtig.

Waadt. Bez. Morges, Marges, l P umgestanden.

Gesammttotal 2 Seuchenfälle und 2 Fälle Ansteckungsverdacht.

Rothlauf der Schweine.

Bern. Bez. Fraubrunnen, Iffwyl, 3 Schw umgestanden.

Freiburg. Bez. Saane, Freiburg, 1 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Moudon, Bercher, 3 Schw umgestanden; Bez.

Yverdon, Yverdon, l Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig -- .Total 4 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig.

Gesammttotal 8 Fälle, 10 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Bußen: Je eine von Fr. 15, Fr. 10 und Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine von FT. 25 (Verletzung des Art. 52, Alinea 3, der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887).

Zug. Buße von Fr. 10 (Umgehung der Fleischschau).

389

Schaff hansen. Bußen : Vier von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

St. Gallen. Bußen: Vier von Fr. 5 und Fr. 10 (Anstände betreffend GesundheitsscKeine).

Aargan. Bußen : Eine von Fr. 10 (Abgabe eines ungültigen Gesundheitsscheines) ; eine von Fr. 40 (Hausirhandel) ; eine von Fr. 10 ^Umgebung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Thurgau. Bußen : Je eine von Fr. 70, Fr. 10 und Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine von Fr. 100 (Nichteinhaltung der Quarantäne) ; eine von Fr. 20 an einen Viehinspektor (Ausstellung eines vorschriftswidrigen Gesundheitsscheines) ; eine von Fr. 20 (Hausirhandel); eine von Fr. 15 (U eher tretung des Art. 58 der Vollziehungsverordnung); eine von Fr. 5 (Zuwiderhandlung gegen Fleischschaupolizei) ; eine von Fr. 35 (Verletzung des Art. 91 der Vollziehungsverordnung).

Waadt. Bußen: Eine von Fr. 10 (Mangel des iGesundheitsscheins) ; eine von Fr. 6 (Vergehen gegen Fleischschaupolizei) ; zwei von je Fr. 20, eine von Fr. 15 und zwei von je Fr. 10 (vorschriftswidriger Transport von Schweinen).

Rückweisungen.

1. Am 1. Februar in Chiasso Bahnhof ein Transport von 51 Schweinen wegen starkem Maul- und Klauenseucheverdacht.

2. Am 2. Februar in Dießenhofen zwei Kühe wegen Konstatirung der Maul- und Klauenseuche.

3. Am 3. Februar in Wasterkingen zwei Stück Jungvieh wegen Maul- und Klauenseucheverdacht; (hat sich nachträglich nicht bestätigt).

4. Am 3. Februar in Singen ein Transport von 32 Schweinen ohne Ursprungszeugniß.

5. Am 5. Februar in Singen ein Farren ohne vorschriftsgemäßen Gesundheitsschein.

6. Am 6. Februar in Luino drei Sendungen Salami _ ohne Zeugniß und wegen theilweise schlechter Beschaffenheit.

7. Am 9. Februar in Unter-Hallau vier Ochsen Mangels vorschriftsmäßiger Gesundheitsscheine.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

28

390

8. Am 9. Februar in Schleitheim ein Transport Schweine ohne Gesundheitsschein.

9. Am 14. Februar in St. Margrethen Bahnhof ein Transport Rindvieh wegen Maul- und Klauenseucheverdacht.

^Lu si a n d.

Baden. Januar: Rotz, l Fall Ansteckungsverdacht; Milzbrand, 8 Fälle; Rauschbrand, 5 Fälle; Maul-und Klauenseuche, in 214 Gemeinden waren 964 Ställe mit einem Bestände von 6506 R, 164 Schw, 28 Z, 980 Schf betrofien; Ende des Monats herrschte die Seuche noch in 103 Gemeinden, 318 Ställen mit einem Viehbestande von 2380 R, 9 Schw, 3 Z, 808 Sehf.

Schwaben und Neuburg. Januar : Milzbrand, l Fall ; Maulund Klauenseuche, in 110 Gemeinden circa 3600 Thiere verseucht und verdächtig.

Oesterreich - Ungarn ist laut Ausweis vom 14. Februar frei von der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte .

Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften

in ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Nieder-Oesterreich . 2 0 Ober-Oesterreich . .

8 Salzburg . . . .

6 Tyrol und Vorarlberg ·!! *) Böhmen 226 Mähren . . . . . 1 0 Schlesien . . . .

7 Galizien 39 Ungarn (5. Februar). 186 *) Bezirke Bregenz, Biudenz, Feldkirch und Innsbruck.

Ortschaften

4 l -- -- 21 lö 7 3 28

391

Bekanntmachung betreffend

die ZoLLbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Beprodnzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann. .

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer-Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei dem Zollamt, das ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

392

Bekanntmachung.

Beprodnzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, eifl etwelcher ReserVevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine .Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringenj hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom l; Ouni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr'im Besitze von Answeisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundêsrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassnngs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler

393

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

No 34, vom 17. Februar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Internationale Union für Publikation der Zolltarife. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

No 35, Tom 18. Februar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken.

No 36, vom 19. Februar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Waaren im Jahre 1890. Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die erste Hälfte Februar 1891.

No 37, TOM 20. Februar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Ausstellung Chicago 1893. Einfuhr von Mineralwassern in Frankreich. Neue schweizerische Frankomarke. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

No 38, vom 21. Februar 1891.

Handelsregistereinträge. Förderung der kaufmännischen Bildung.

Handelsübereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Brasilien.

Rumänische Handelsverträge. Zoll für wollene Strumpfwaaren etc.

in den. Vereinigten Staaten. Diplomatische Vertretung der Schweiz in Buenos-Aires und London. Bödelibahn und Tößthalbahn. Die Schweiz. Waarenbewegung im Jahre 1890. Situation ausländischer Banken.

JV« 39, Tom 23. Februar 1891.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Zoll für Tücher mit bestickten Monogrammen in den Vereinigten Staaten.

Prämirung von Schweizern an der internationalen Käsereiausstellung in Pavia 1890. Die Fabrikation englischer Tüllgardinen in Sachsen.

Situation ausländischer Banken. Telegramme.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1891

Date Data Seite

371-393

Page Pagina Ref. No

10 015 144

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.