Allgemeinverfügung über die provisorische Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs vom 28. Februar 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, in Anbetracht: ­

der positiven Beurteilung des Zulassungsdossiers für den Zusatzstoff 3b318, Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646,

und in Erwägung: ­ dass dieser Zusatzstoff in der EU zugelassen ist, verfügt: Der Futtermittelzusatzstoff 3b813 Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 (inaktivierte Selenhefe) wird ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung unter den folgenden Bedingungen für ein Jahr zugelassen:

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SR 916.307

1690

2017-0547

BBl 2017

Kennnummer

Kategorie

Funk- Ele- Futtermittelzusatztions- ment stoff gruppe

Chemische Bezeichnung

Höchstgehalt Sonstige des Elementes Bestimmungen in mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

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3

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5

6

7

8

3b813

3

b

Se

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 (inaktivierte Selenhefe) Selemax 1000/2000 Plexomin Se 2300

Zubereitung aus Selen in organischer Form: Selengehalt: 1000 bis 2650 mg Se/kg Selen in organischer Form > 98 % des enthaltenen Selens Selenomethionin > 70 % des enthaltenen Selens Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646

Alle Tierarten: 0,5 (insgesamt)

1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Aufschiebende Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. März 2017

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 172.021

1691