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Bundesbeschluß betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1892,. sowie, für die Reserven, zu leistenden Entschädigungen, (Vom 25. Juni 1891.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai

1891, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rejiruten des Jahres 1892 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier . .

Fr. 129. 10 ,, Schützen ,, 130. 50 r ,, ,, Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 145. 95 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 30 ,, ,, Feuerwerker ^ 145. 75 ,, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen ,, 215. 20 ,, T, Trainsoldaten des Armee- und Linientrains ,, 214. 95 v berittenen Trompeter der Artillerie . . ,, 195. 35 T ,, ,, Geniesoldaten ,, 145. 75 ^ ,, Sanitätssoldaten .

,, 144. 05 _ ,, Verwaltungssoldaten . .

. . . _ 144. -- 2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der gesammten Bekleidung und für die Erhaltung einer kompleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird bis auf Weiteres unverändert beibehalten.

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3. Anstatt einer normalen zweiten Reserveausrüstung sind im Jahre 1892 nur einzelne Anschaffungen in einem vom Schweiz.

Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände zu machen und zu 5 °/o des Anschaffungswerthes zu vergüten.

4. Die Entschädigung von 10 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung pro 1892 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 und der Ergebnisse der vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 20. Juni 1891.

Der Vizepräsident: A. Brosi Der Protokollführer: Ringler.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 25. Juni 1891.

Der Präsident: GÖttisheim.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 30. Juni 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluß betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1892, sowie für die Reserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 25. Juni 1891.)

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Bundesblatt

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Jahr

1891

Année Anno Band

3

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1891

Date Data Seite

739-740

Page Pagina Ref. No

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