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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1890.

(Vom 11. Dezember 1891.)

Tit.

Die Bundesversammlung hat mit Beschluß vom 16. Juni 1890 betreffend die Geschäftsführung der Alkoholverwaltung pro 1887/88 und mit Beschluß vom 18. Dezember 1890 betreffend die Geschäftsführung der Alkoholverwaltung pro 1889 4 Postulate aufgestellt, welche betreffen : 1. Veranstaltung von Erhebungen über die Aufsicht der Kantone über Fabrikation und Verkauf von nicht bundessteuerpflichtigem Branntwein; 2. Berichterstattung über den Nutzen, den Art. 2 des Gesetzes der schweizerischen Landwirtschaft gewähre, und über das Verhältniß der hierauf bezüglichen Bestimmungen der Art. 2 und 6 des Gesetzes; 3. Fürsorge dafür, daß die Bezüger der verschiedenen Landesgegenden hinsichtlich der ihnen erwachsenden Spesen möglichst gleichgestellt werden, welches Postulat anläßlich der Genehmigung des Budgets pro 1891 am 18. Dezember 1890 dahin ergänzt wurde, daß auch geprüft werde, ob nicht den in -Gegenden ohne Bisenbahnverbindungen wohnenden Bezügern als Kompensation für die größern Transportkosten ein Rabatt auf dem Preise gewährt werden könne; 4. Berichterstattung über Abtrennung des Kassadienstes der Alkoholverwaltung vom Dienste der eidgenössischen Staatskasse.

795 Der Bundesrath spricht sich über die Erledigung dieser Postulate, bezw. über die Gründe der Nichterledigung einzelner derselben bei den einschlagenden Abschnitten aus und wir beobachten dasselbe Verfahren.

1. Einleitung und 2. Gesetzgebung.

Keine Bemerkung.

3. Organisation und Personelles.

Durch Beschluß vom 29. August 1890 hat der Bundesrath den Vollzug des gesammten Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, der bisher zwischen Finanzdepartement und Departement des Innern getheilt war, dem Finamzdepartement überwiesen und dem Departement des Innern nur die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmung betreuend Alkoholzehntel überlassen; die Kommission ist mit diesem Vorgehen einverstanden, da es der Alkoholverwaltuug die Einsicht in alle auf den Handel mit gebrannten Wassern bezüglichen Verhältnisse und infolge dessen die dem Bunde zustehende Oberaufsicht erleichtert.

Der Bericht weist statistisch die Zunahme der Geschäfte der Alkoholverwaltung nach, die sich namentlich in dem wachsenden direkten Verkehr der Abnehmer mit der Verwaltung zeigt; es hatte r 'dies eine Vermehrung des Bestandes des Centralamtes um 8 Personen zur Folge uad es beträgt derselbe nunmehr 30 Personen.

Die Kommission glaubt, es rechtfertige schon der große Umfang des Verwaltungspersonals, daß in thunlichster Bälde für die Verwaltung eine gesetzliche Organisation geschaffen werde und stellt ein Postulat in diesem Sinne. Sie verhehlt sich zwar die Schwierigkeiten nicht, welche die Einkleidung einer so großen geschäftlichen Unternehmung, wie die Alkoholverwaltung thatsächlich ist, in die Formen einer staatlichen Administration bietet ; indessen läßt gerade dieses Verhältniß die Aufgabe als wichtig erscheinen. (Antrag l a.)

Der Bericht bemerkt, daß der Einführung eines selbständigen Kassendienstes für die Alkohol ver waltung die Lokalverhältnisse zur Zeit hindernd im Wege seien; die Kommission hat sich überzeugt, daß die Uebelstände der jetzigen Einrichtung für die Alkoholverwaltung bedeutende sind, und glaubt, daß jedenfalls anläßlich der gesetzlichen Organisation eine Aenderung eintreten müsse.

4-. Alkoholometrie.

Keine Bemerkung.

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5. Einkauf der Inlandswaare.

Der Bericht enthält eine einläßliche Erörterung der durch Postulat angeregten Frage des Verhältnisses zwischen Art. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser. Durch dieses Postulat wird in Zweifel gezogen, ob der Viertheil des Bedarfes an gebrannten Wassern, der laut Art. 2 durch Lieferungsverträge mit inländischen Brennern beschafft werden soll, auf dem Gesammtbedarf an Trinkbranntwein u n d an Branntwein zu technischen und Haushaltungszwecken berechnet werden soll, oder ob der Viertheil nur auf dem Trinkbranntwein zu berechnen sei. Da die Selbstkosten des Bundes bei dem inländischen Produkte erheblich höher sind, als bei dem Importe, so hat die für die inländische Brennerei günstigere Auffassung eine ungünstige Wirkung auf den Reinertrag des Monopols.

Der Bundesrath beantragt der Bundesversammlung, die Streitfrage dahin zu entscheiden, daß der Viertheil auf dem Gesammtbedarfe zu berechnen sei, während nach der bisherigen Uebung allerdings nicht der volle Viertheil bei der inländischen Brennerei bezogen wurde.

Die Kommission ist in ihrer Ansicht getheilt, und zwar weniger darüber, ob die Auslegung, die der Bundesrath dem bestehenden Gesetze gibt, die richtige sei -- hierüber kann nach der Ansicht der überwiegenden Mehrheit kaum ein Zweifel bestehen -- sondern darüber, ob das Gesetz nicht sollte geändert werden, weil die jetzige Bestimmung für die Verwaltung eine zu starke Belastung bilde.

Gegenüber -der Berufung auf den Kompromißcharakter der bezüglichen Bestimmung, womit der Bund das Interesse der schweizerischen Landwirthschaft am Brennbetrieb wahren wollte, wird dio Ansicht ausgesprochen, daß das Opfer mit dem Nutzen, den die Landwirthschaft habe, nicht im Verhältnisse stehe und darauf hingewiesen, daß die einheimische Brennerei öfters, insbesondere in der gegenwärtigen Campagne, ausländische Produkte brennen müsse; es wäre darum wenigstens zu erwägen, ob nicht durch Einführung des Staatsbetriebs für die inländische Brennerei gewisse Uebelstände des jetzigen Zustandes beseitigt und die Einbuße vermindert werden könnte.

Die Kommission kam schließlich zu der Ansicht, es hange der Entscheid in dieser wichtigen Frage vor Allem davon ab, ob wirklich die Landwirthschaft aus der durch das Gesetz ihr gewährten Begünstigung einen erheblichen Nutzen ziehe, der die fiskalische Einbuße kompensire. und da der Bundesrath gleichzeitig

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mit dem Auftrage, über das Verhältniß von Art. 2 zu Art, 6 zu berichten, auch den weiteren Auftrag erhalten hat, Untersuchungen zu pflegen, in welchem Maße die Landwirthschaft aus Art. 2 Nutzen ziehe, diese Untersuchungen aber noch nicht abgeschlossen sind, einigte sich die Kommission dahin, dem Rathe vorzuschlagen, die Frage des Verhältnisses von Art. 2 zu Art. 6 bis nach Eingang des Berichtes des Bundesrathescuber den ersten Theü des Postulates unerledigt zu lassen. (Antrag 2.)

In Bezug auf die Verwendung ausländischer Rohstoffe spricht die Kommission den Wunsch aus, es möchte die Kontrole über die vertragsmäßige Verwendung inländischer Rohprodukte verschärft werden, insbesondere durch eine Vorschrift, daß Ursprungsscheine von Lieferanten nicht als genügender Beweis für die Qualität des Rohproduktes als Inlandswaare behandelt, sondern daß Ursprungsscheine der Produzenten verlangt werden.

Außerdem wünscht die Kommission, daß die Kontroleure der Alkoholverwaltung bei der Ueberwachung der Brennereien ihr Augenmerk auch auf die Reinlichkeit in der Brennerei richten ; der Besuch einer allerdings altern Brennerei hat ergeben, daß in diesem Punkte Besseres verlangt werden könnte und sollte.

6. Einkauf der Auslandswaare.

Der Preis der Auslandswaare ist seit einiger Zeit im Steigen ; S ist aber der Verwaltung gelungen, zu günstigen Preisen sich zu decken ; sie hat auch die Zahl der Lieferanten erheblich vermehrt.

Da es sich um einen Artikel handelt, wo die Börse eine große Bedeutung hat und fortwährende Preisschwankungen stattfinden, bedarf es der Möglichkeit sehr raschen Handelns, und es liegt hier namentlich ein Punkt vor, wo die Anforderungen, welche die allgemeinen Grundsätze öffentlicher Verwaltung stellen, mit der Beweglichkeit, welche der Handel mit einer Spekulationswaare bedarf, nur schwierig vereinigt werden können, um so mehr, als von dem günstigen Einkaufe der Auslandswaare der finanzielle Ertrag des Monopols im höchsten Grade abhängig ist; es wird anläßlieh der gesetzlichen Organisation der Verwaltung zu prüfen sein, ob nicht die große Verantwortlichkeit, welche auf der Direktion und dem Finanzdepartement in dieser Richtung liegt, einigermaßen gemindert werden könnte, sei es durch Zugabe einer Verwaltungskommission, sei es durch die Einführung eines andern Einkaufsmodus, der nicht zu allzu raschen Abschlüssen zwingt.

798 7. Fürsorge für Reinheit der gebrannten Wasser.

Aus den einläßlichen und interessanten Mittheilungen des Berichtes ergibt sich, daß der Reinheit der Monopolwaare die größle Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Kommission theilt die Ansicht, daß die Klagen des Publikums sich mit Unrecht gegen die Alkoholverwaltung richten, und sich vielmehr gegen den Zwischenhandel richten sollten, wo allerdings gegen Verschlechterung des Produktes schwieriger einzuschreiten ist. Soweit der Konsument Quantitäten von mindestens 150 Liter bedarf, kann er sich durch direkten Bezug bei der Alkoholverwaltung vor Deteriorutionen schützen, und es ergibt sich aus dem Geschäftsbericht, daß der Verkehr immer mehr sich an den direkten Bezug gewohnt; dagegen ist durch Art. 4 des Gesetzes dem Bunde die Abgabe von Quantitäten unter 150 Liter untersagt, so daß für den Bedarf an kleinern Quantitäten der Konsum doch auf den Zwischenhandel angewiesen ist. Hier kann nur durch eine wirksame polizeiliche Kontrole geholfen werden, die aber zur Zeit den Kantonen zusteht; die Kommission erlaubt sich, das Postulat zu stellen, der Bundesrath möge darüber eine Erhebung anstellen, wie die in Art. 9 des Bundesgesetzes vorgesehene Aufsicht über den Handel mit den vom Bunde abgegebenen gebrannten Wassern von den Kantonen gehandhalft werde, insbesondere in Bezug auf die Reinheit der Produkte im Kleinhandel ; die gewünschten Erhebungen werden sich mit den Erhebungen vereinigen lassen, welche der Bundesrath gemäß Postulat von 1890 in Bezug auf die kantonale Aufsicht Über Fabrikation und Verkauf des nicht bundesstenerpflichtigen Branntweins vorzunehmen hat. (Antrag l fr.)

8. Verkauf von Spiritus und Sprit zu Trinkzwecken.

Der Bericht theilt hier zunächst die Erledigung des Postulates betreifend Gleichstellung der Bezüger in den verschiedenen Landesgegenden hinsichtlich der Spesen mit; der Bundesrath hat verfügt, daß die Verwaltung die Fracht auf den eingesandten Füllgebinden übernehmen soll; dagegen soll über die weiter angeregte Erleichterung der Bezüger, die nicht an Eisenbahnverbindungen wohneu, erst dann entschieden werden, wenn die Wirkungen und die Tragweite der bisher eingeführten Erleichterungen besser überblickt werden können. Die Kommission ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Bekanntlich trägt die Verwaltung bereits die Transportkosten
der gefüllten Gebinde bis zur Bestimmungsstation. (Antrag 3.)

In diesem Abschnitte ist die übliche, sehr bemerkenswerthe Statistik des Konsums in den Kantonen und Bezirken enthalten.

799 9. MonopolgebUhren auf Qualitätsspirituosen u. s. w.

Das stetige Steigen dieser Einnahme erklärt sich daraus, daß allmälig der bei Inkrafttreten des Monopols vorhandene Vorrath in der Schweiz erschöpft ist; die Verwaltung glaubt, daß das Berichtsjahr das erste normale Einfuhrjahr gewesen sei.

Indessen ist darauf aufmerksam zu machen, daß die, Berechnung der Monopolgebühr auf den Artikeln, wo der Alkohol nur einen, ganz untergeordneten Bestandteil bildet (Seifen u. dgl.), sehr anfechtbar ist; es wird nämlich der Einfachheit wegen auf vielen Artikeln die Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner nicht auf dem in diesen Artikeln enthaltenen Alkoholgewicht, sondern auf dem Gesammtgewicht der fertigen Waare erhoben, was selbstverständlich eine ganz bedeutende und sehr ungleiche Belastung zur Folge hat. Es ist wünschenswert!), daß dieser Punkt bei Anlaß der neuen Handelsverträge in richtigerer Weise geordnet werde.

10. Steuerrückvergütungen bei der Ausfuhr.

Art. 5 des Gesetzes schreibt für den Export von Erzeugnissen, die steuerpflichtigen Alkohol enthalten, Rückvergütung des entsprechenden Monopolgewinns am Ende des Rechnungsjahres vor.

Es ist in der Kommission die Anregung gemacht worden, daß während des Jahres auf diese Rückvergütung Abschlagszahlungen geleistet werden möchten; wie ersichtlich, handelt es sich um beträchtliche Summen (1890: Fr. 181,000), die sich auf nur 41 Exportfirmen vertheilen, und es scheint richtig, den Export in thunlichster Weise zu begünstigen.

Derselbe Artikel des Gesetzes schließt die Ruckvergütung ausbei Ausfuhrmengen unter 20 Liter. Im Art. 15 des Réglementes vom 2. März 1888 ist aber auf Antrag der Zollbehörde an die Stelle des Maßes von 20 Liter ein Gewicht von 23 kg. für Fässer und von 50 kg. für Flaschen und Krüge gesetzt worden. Es scheint nun, daß Sendungen von 24 oder 25 Flaschen, die ein beliebtes Bestellungsquantum sind, zwar das Maß von 20 Liter übersteigen und demnach zur Rückvergütung genügen würden, derselben aber nicht theilhaftig werden, weil sie das Gewicht von 50 kg. nicht ganz erreichen; es hat also die erwähnte Bestimmung des Réglementes zur Folge, daß die Exportgeschäfte einer Vergünstigung, die das Gesetz ihnen gewähren wollte, verlustig gehen.

800 11. Ein- und Verkauf der gebrannten Wasser zu technischen und Haushaltungszwecken; Vorräthe an Denaturirungsstoffen.

Die Denaturirung bildet noch immer einen der schwierigsten Theile des Monopolbetriebes. Einerseits ist das Interesse der Verwaltung an einer wirksamen Denaturirung mit dem Interesse der Abnehmer an möglichst reiner und zu allen technischen uad Haushaltungszwecken brauchbarer Waare nur schwer in Einklang zu bringen; doch ergibt sich aus dem Berichte, daß die Verwaltung diesem Theile ihrer Aufgabe große Sorgfalt widmet und bedeutende Verbesserungen erzielt hat; anderseits besteht die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung der denaturirten Waare zur Renaturirung, dit die Preisdifferenz zwischen reiner und denaturirter Waare eine sehr bedeutende ist; endlich hat sich der Detailverkehr an die durch das Monopol geschaffene Lage noch nicht überall gewöhnt, was sich aus den im Berichte mitgetheilten auffallenden Verschiedenheiten der Detailpreise der denaturirten Waare in den einzelneu Landesgegenden ergibt. Es zeigt sich auch bei dieser Frage, wie bei andern, daß die Beziehungen des Monopols zu dem frei gebliebenen Kleinhandel schwierige sind, und daß in gewissen Richtungen die Ausdehnung des Monopols auf den Kleinhandel einfachere Lösungeo bieten würde. Indessen begnügt sich die Kommission im Allgemeinen mit der Erklärung des Berichtes, daß der Bundesrath auch diesem Verhältnisse seine fortgesetzte Aufmerksamkeit zuwenden werde; immerhin regt sie durch Postulat die Frage an, ob nicht der Verkehr in relativ denaturirtem Sprite in das Monopol einbezogen werden sollte. (Antrag l c.)

Der Bundesrath hat seit Einführung des Monopols gewissen Industrien (Essigfabrikation, Firnißfabrikation u. dgl.) gestattet, ihren Bedarf auf Grund von Spezialbewilligungen auswärts zu decken und unter Aufsicht der Zollbehörden einem besondern Denaturirungsverfahren zu unterwerfen, wofür die Alkohol Verwaltung je nach der Beschaffenheit der Denaturirungsstoffe Normen aufstellt; da solche Ausnahmsverhältnisse zu besondern Kontrolmaßregeln nöthigen und die Verwaltung belasten, so schiene uns richtiger, nunmehr diese Ausnahme vom Monopol aufzuheben, insbesondere da es sich nicht um bedeutende Verhältnisse handelt und die Denaturirung ohnedies der Verwaltung viel zu schaffen gibt; nach dem Berichte machen schon jetzt nicht mehr alle Berechtigten von der Vergünstigung des freien Bezuges Gebrauch.

801 12. Expropriation.

Der Schlußbericht über das Expropriationsgeschäft steht noch aus; zur Zeit sind noch 3 Expropriationen unerledigt; außerdem ist einigen Expropriirten, welche Brennloose erhalten haben, ein Theil der Entschädigungssumme zurückbehalten worden.

13. Straf bestini mungen.

Der Bundesrath hat am 11. Juli des Berichtsjahres ein neues Reglement betreffend die Vollziehung der Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes erlassen, wodurch ausdrücklich die strafrechtliche Behandlung der Uebertretungen von Art. 7 und 8 des Gesetzes den Kantonen zugewiesen ist mit der Weisung an die kantonalen Gerichte, der eidgenössischen Verwaltung Ausfertigungen der rechtskräftigen Erkenntnisse zukommen zu lassen. Im Berichtsjahre sind aber nur aus 3 Kantonen solche Mitteilungen eingegangen, weßhalb der Bundesrath im laufenden Jahre durch Kreisschreiben seine Verfügung den Kantonen noch einmal in Erinnerung gebracht und eine Schreibgebühr als Vergütung fixirt hat.

Es wäre sehr erwünscht, wenn die Alkoholverwaltung durch regelmäßige Mittheilung dieser Urtheile über den Kleinhandel mit Branntwein, der mit dem richtigen Betriebe des Monopols in engem Zusammenhange steht, in genügender Weise orientirt würde.

Die Einsieht in die Verfügungen der eidg. Behörde betreuend die Erledigung von Uebertretungen nach dem eidg. Verfahren gibt au keinen Bemerkungen Anlaß.

14. Abrechnung mit den Ohmgeldkantonen und Oktroigemeinden.

Die in diesem Abschnitte erwähnte Reklamation des Kantons Genf betreffend die Berechnung der Entschädigung hat durch das Bundesgesetz betreffend die Vertheilung der Reineinnahmen des Monopols während der Uebergangsperiode 1891/95 ihre Erledigung gefunden.

15. Rechnung und Bilanz und 16. Schlußerörterungen.

Der Abschluß der Betriebsrechnung ergibt gegenüber dem Vorjahr eine beträchtliche Steigerung, die auf den Mehrverkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum zurückzuführen ist, sowie auf die stärkere Einfuhr von Qualitätsspirituosen ; dass hiemit ein stärkerer Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

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802 Konsum von Alkohol nicht nothwendig verbunden ist, ergibt sich aus dem früher Gesagten; die vor Inkrafttreten des Monopols aufgesammelten Vorräthe sind nur allmälig aufgebraucht worden.

Der Bundesrath beantragt, von dem Betriebsüberschusse Fr. 354,000 in den Amortisations- und Reservefonds zu legen und denselben dadurch auf Fr. 590,000 zu bringen ; im Fernern schlägt er vor, grundsätzlich jedes Jahr eine feste Amortisationsquote von Fr. 590,000 dem Betriebsüberschusse zu entnehmen.

Die Kommission ist mit der für 1890 vorgeschlagenen Amortisation ohne Weiteres einverstanden.

Ueber den weitern Antrag des Bundesrathes, daß grundsätzlich die Alkoholanleihe durch jährliche Amortisationen von je Fr. 590,000 bis Ende 1898 zu tilgen sei, ist Folgendes zu bemerken : Zur Durchführung des Alkoholgesetzes ist 1888 vom Bunde ein Anleihen von Fr. 5,900,000 aufgenommen worden; daran sind aus dem nicht verwendeten Kapitale selbst Ende 1890 Fr. 590,000 zurückgezahlt worden, so daß noch Fr. 5,310,000 zu tilgen sind : bei einer jährlichen Amortisationsquote von Fr. 590,000 wäre das Anleihen mithin in 9 Jahren, d. h. auf Ende 1898, getilgt und damit die Betriebsrechnung von einer bedeutenden Zinsenlast befreit. Der Bundesrath empfiehlt Deinen Vorsehlag mit dem Hinweis auf die Grundsätze eines geordneten Haushaltes und mit der Erwägung, daß die prinzipielle Feststellung eines Amortisationsplanes ihn in den Stand setzen würde, den Kantonen regelmäßig ihren Ertragsanteil auszuweisen, auch bevor die Jahresrechnung von den Räthen genehmigt wäre.

Beide Gründe fallen in's Gewicht; insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Aktiva der Bilanz des Alkoholunternehmens in den bezahlten Expropriationsentschädigungen mehr als 4 Millionen Franken enthalten, die als non-valeurs bezeichnet werden müssen und thunlichst bald entfernt werden sollten ; es hat auch der Bund, der formell Schuldner für ein Anleihen ist, das ausschließlich zu Gunsten der Kautone dient, Anspruch darauf, von dieser Belastung möglichst bald befreit zu werden. Anderseits ist allerdings darauf hingewiesen worden , daß die Alkoholrechung noch 5 Jahre lang; (1891--1895) mit bedeutenden Entschädigungen an einzelne Ohm geldkantone und Oktroigetneinden belastet ist, die den allgemeinen Ertrag schmälern, so daß eine zu starke Amortisation mit Rücksicht auf
die Finanzlage der Kantone nicht erwünscht sei; auch könnte, wenn wider Erwarten der Ertrag der nächsten Jahre hinter den Berechnungen zurück bliebe, die Amortisation auf Kosten der

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Kantone erfolgen, welchen für die Uebergangszeit nicht ein gewisses Minimum des Ertrages garantirt ist.

Die Kommission glaubt indessen, es sei die Erzielung einer baldigen Amortisation der Gesammtschuld für das Unternehmen und damit iür die Kantone selber so wichtig, daß diese Bedenken zurücktreten müssen, insbesondere auch d a r u m , weil es für die Kantone viel wünschbarer sei, daß ihre Einnahmen aus dem Alkoholertrage langsam, aber sicher steigen, als dass nach einigen günstigen Jahren wieder eine Minderung des Ertrages eintreten könne.

Die Kommission erklärt deßhalb ihre Zustimmung zu dem Antrage des Bundesrathes betreffend Amortisation. (Antrag 4.)

Schließlich beantragt sie Genehmigung von Rechnung und Geschäftsführung gemäß Antrag 5.

In Zusammenfassung ihres Berichtes beehrt sich die Kommission, folgende Anträge zu stellen: 1. Der Bundesrath wird, in Festhaltung der noch nicht erledigten Beschlüsse zum Geschäftsberichte von 1889, eingeladen: a. den Entwurf eines Organisationsgesetzes der Alkoholverwaltung vorzulegen ; b. eine Erhebung darüber zu veranstalten, wie die in Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vorgesehene Aufsicht über den Handel mitdena vom Bunde abgegebenen gebrannten Wassern von den Kantonen gehandhabt werde, insbesondere in Bezug auf die Reinheit der Produkte im Kleinverkaufe; c. zu untersuchen, ob nicht der Verkehr in relativ denaturirtem Sprite in das Monopol einzubeziehen sei.

2. Die Erledigung des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1890 betreffend das Verhältniß vor> Art. 2 zu Ait. 6 des Bundesgeselzes über gebräunte Wasser wird bis nach Eingang des Berichtes des Bundesralhes über den der schweizerischen Landwirthschaft aus Art. 2 des Gesetzes erwachsenden Nutzen verschoben.

3. Ziffer 8, Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1890 wird als durch die zugestandene kostenlose Beförderung der leeren und der gefüllten Gebinde erledigt erklärt.

4. Die Alkoholanleihe ist durch jährliche Entnahme von Fr. 590,000 aus der Betriebsrechnung bis Ende des Jahres 1898 zu tilgen.

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5. Der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkohol Verwaltung pro 1890 wird die Genehmigung ertheilt und die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1891 erfolgte Auszahlung des Erträgnisses ao die beteiligten Kantone und Gemeinden bestätigt.

B e r n , den 11. Dezember 1891.

Namens der Kommission, Der Berichterstatter: Dr. Paul Speiser.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1890. (Vom 11. Dezember 1891.)

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23.12.1891

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