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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. III.

Nr. 27.

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1. Juli 1891.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die unterm 10. Juni 1891 in Paris unterzeichnete Uebereinkunft über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze vom Mont-Dolent bis zum Genfersee.

(Vom 11. Juni 1891.)

Tit.

Die durch die europäischen Verträge von 1815 und frühere Abkommen festgesetzte Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich hat schon mehrfache Bereinigungen durch die beiden Staaten erfahren und zwar für den Theil längs des Gebietes des Kantons Genf durch ein unterm 20. Juli 1825 in Genf unterzeichnetes, Seitens der Eidgenossenschaft unterm 3. September 1834 zu Zürich, Seitens des Königs Karl X. unterm 11. Mai 1828 ratifizirtes Uebereinkommen; für die Strecke längs der waadtländischen Grenze durch ein unterm 16. September 1825 in Nyon unterzeichnetes Protokoll; ein Ratifikationsaustausch über dasselbe hat indessen nicht stattgefunden infolge der Dappenthalfrage, welche später Gegenstand eines besondern Vertrages vom 8. Dezember 1862 und der Erklärung vom 18. Februar 1864 zwischen der Schweiz und dem französischen Kaiserreich bildete (vergl. amtl. Samml. VII, 450 und VIII, 77); für den Theil längs der neuenburgischen Grenze durch ein unterm 4. November 1824 unterzeichnetes, Seitens der Eidgenossenschaft am 3. September 1834 in Zürich, Seitens des Königs Karl X.

von Frankreich am 11. Mai 1828 ratifizirtes Protokoll; Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

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494 längs der solothurnischen Grenze durch ein unterm 20. Dezember 1818 in Basel unterzeichnetes Protokoll und ein gleicherweise in Basel unterm 8. Januar 1825 unterzeichnetes Zusatzprotokoll, ratifizirt durch die Eidgenossenschaft am 3. September 1834 in Zürich, durch Karl X., König von Frankreich, unterm 11. Mai 1828; längs der Berner Grenze durch ein am 12. Juli 1826 in Basel unterzeichnetes, Seitens der Eidgenossenschaft am 14. April 1835 in Bern, Seitens Karl X., Königs von Frankreich, am 11. Mai 1828 ratifizirtes Protokoll; längs der Basler Grenze durch ein am 24. Dezember 1818 in Basel unterzeichnetes Protokoll mit Zusatzakte, unterzeichnet am 5. Februar 1825, beide ratifizirt Seitens der Eidgenossenschaft unterm 14. April 1835 in Bern, Seitens Karl X., Königs von Frankreich,, am 11. Mai 1828.

Der Ratiflkationsaustausch für die verschiedenen oben aufgeführten Vereinbarungen fand statt in Bern unterm 7. September 1834, 7. Oktober 1834, 3. Dezember 1834. 17. April 1835 und 15. Juli 1835. Hievon ausgenommen ist die nachträgliche Grenzbereinigung betreffend das Dappenthal, die den Gegenstand des obenerwähnten Vertrages vom 8. Dezember 1862 bildet. Die Aktenstücke für die Periode von 1815--1835 sind in Band 2 der neuen Abschiede 1814--1848, veröffentlicht.

Die Grenze gegen Sardinien, zwischen dem Kanton Genf und der damaligen sogenannten Basse-Savoie, wurde festgesetzt durch Art. l des am 16. März 1816 in Turin unterzeichneten Vertrages.

Das Protokoll über die Grenzsteinsetzung trägt das Datum Genf, 20. Oktober 1819.

Existiren also, wie aus Obigem erhellt, eine ganze Reihe von Vereinbarungen zur genauen Fixirung der schweizerisch-französischen Grenze im Jura und längs des Kantons Genf, so fehlen solche hingegen gänzlich für die Strecke zwischen dem Genfersee und dem Mont-Dolent, d. h. für die hohe Gebirgskette, welche das Flußgebiet der Rhone im Wallis von demjenigen der Drance in Savoyen scheidet.

Die frühere Grafschaft Chablais, seit 1033 Lehen des Hauses Savoyen, umfaßte ehemals das ganze südliche Zuflußgebiet des Genfersees und den ganzen untern Rhonelauf mit seinen beidseitigen Zuflüssen bis nach Martigny. Die Abtei St. Maurice besaß Meierhöfe an den Abhängen der Gebirge, welche die Rhone von der Drance scheiden. Im Jahre 1108 entließ die Abtei das Priorat Abondance, das zu einer unabhängigen Abtei errichtet wurde, aus ihrer Lehenshoheit und schenkte ihm ihre sämmtlichen Besitzungen

495 im Thaïe Abondance, wobei als Grenze gegen Osten ,,Morgenstt angegeben wurde. Die gleiche Grenzbezeichnung ,,Morgens"1 findet sich in einem Bestätigungsakt für obige Schenkung, vom Jahre 1156.

Im Jahre 1526 fand eine Grenzbereinigung zwischen den Gemeinden Val d'llliez und des Thaies d'Aulph betreffend den Berg Cuborrex statt, in welcher ersterer Gemeinde Weiden auf dem Westabhang zugeschrieben wurden, während gleichzeitig auf dem Pas de Chésery das Gebiet der letztern etwas über den Ostabhang hinausging.

Im Jahre 1536 bemächtigten sich die Oberwalliser, zur gleichen Zeit, als die Berner die Waadt eroberten, des heutigen Unterwaliis und des Chablais bis an die Drance bei Thonon. Sie errichteten in letzterem Gebiet drei Vogteien, diejenige von Monthey, die von Evian und die von Aulph, welch' letztere die zwei Thalschaften Aulph und Abondance umfaßte. Während der Dauer der Walliser Herrschaft auf beiden Seiten der heutigen Grenze wurde am 12./l 7. Juli 1564 eine Bereinigung der Grenze zwischen dem Berg von Cuborrex und demjenigen von Brouchioux vorgenommen.

Im Vertrag von Thonon, vom 4. März 1569, gaben der Bischof von Sitten und die Sieben-Zehnten des Oberwallis dem Herzog von Savoyen die Vogteien Evian und Aulph wieder heraus, behielten hingegen diejenige von Monthey.

In Ziffer l dieses Vertrages wird als Grenze angegeben : ,,das Ende der Brücke von St. Gingolph und der Wildbach, genannt laMorge, der unter besagter Brücke hindurchfließt, inbegriffen'1. In Ziffer 5 wird beigefügt: ,,es soll keinerlei Schädigung noch Benachteiligung an den Grenzen der Gemeinden, Alpen, Wälder, Aeeker und Weiden, noch anderer Güter, an Gebräuchen und Gewohnheiten der Angehörigen des einen oder des andern Staates ausgeübt werden ; jeder soll in seinem Besitz und seinen andern Rechten verbleiben.tt Aus diesem Schriftstücke geht hervor, daß die frühern Gemeindegrenzen zwischen den Gemeinden der definitiv von Wallis in Besitz; genommenen Vogtei Monthey und denjenigen der zwei wieder abgetretenen Vogteien zu Staatsgrenzen wurden.

Gegen 1730 ordnete die sardinische Regierung die Aufnahme von Katasterplänen an, die zwar keinen internationalen Charakter trugen, indessen Reklamationen von Seiten der benachbarten Walliser Gemeinden hervorriefen. Von Sardinien und Wallis abgesandte Kommissäre nahmen an Ort und Stelle
von den widerstreitenden Ansprüchen der Parteien Kenntniß und fertigten Pläne über dieselben aus, die das Datum vom 20., 28. und 30. August 1733 tragen.

Es wurden hierauf Unterhandlungen angeknüpft, welche am 3. April 1737 zur Unterzeichnung eines Vertrages in Turin führten. In dem-

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selben einigte man sich über vermittelnde Theilungslinien zwischen dem Col de ßalme und der Brücke von l'Isle über die Eau-Noire, ebenso zwischen dem Col de Morgins und dem Col de Croix und stellte ferner die Grenze zwischen den Gebieten der Barberine, der Eau-Noire und des Giffre fest. Dieser Turiner Vertrag gelangte 1737 und 1738 zur Vollziehung und bildete damals den Gegenstand dreier Grenzsteinsetzungsprotokolle, die in detaillirter Weise das Tracé dieser Grenzstrecken regulirten.

Von jenem Zeitpunkt an enthalten die Archive beider Staaten nur noch Protokolle über Wiedereinsetzung verschwundener oder beschädigter Grenzsteine, ein Protokoll über Besichtigung der Grenze zwischen dem Col de Bahne und der Brücke von l'Isle über die Eau-Noire, vom Jahre 1828, und den Bericht eines Walliser Kommissärs, der im Jahre 1845 mit einem sardinischen Kommissär eine Grenzbesichtigung vorgenommen hatte. Die in der Schweiz, in BVankreich und in Turin angestellten Nachforschungen nach einem Protokoll, welches unterm 27. Juli 1845 in Mondarne unterzeichnet worden sein muß, haben zu keinem Resultate geführt; indessen geht aus den Protokollen über spätere partielle Grenzregulirungen in den Jahren 1856 und 1862, sowie aus der in einen Felsen bei Savalenaz eingehauenen Jahrzahl ,,1845a hervor, daß zu diesem Zeitpunkt eine offizielle Grenzbesichtigung stattgefunden haben muß.

Nach dem Departementsarchivar von Hochsavoyen wäre ehie theilweise Besichtigung auch im August 1792 begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden. Außerdem erwähnt Herr Professor Hilty im 2. Bande seines ,,Politischen Jahrbuches der Eidgenossenschaft", Seite 679, noch zweier vollständigen Besichtigungen dieser Grenzstrecke, die in den Jahren 1783 und 1804 veranstaltet worden sein sollen ; indessen konnten keinerlei Dokumente hierüber beschafft werden.

Die Lücken in den Walliser Archiven finden ihre Erklärung zum Theil zweifelsohne in der Thatsache, daß dieser Kanton während einiger Zeit dem französischen Kaiserreich einverleibt war, nachdem er vorher eine unabhängige Republik gebildet hatte, femer in dem Umstände, daß in früheren Zeiten die Großzahl der Urkunden in den Archiven der Abteien St. Maurice und Martigny oder in demjenigen des Bisthums Sitten aufbewahrt wurden. -- Für die Lückenhaftigkeit der französischen Archive ist der Grund offenbar
in den mehrfachen Wanderungen zu suchen, welche die savoyischen Archive dies- und jenseits der Alpen machen mußten, als Savoyen im Jahre 1792 von Frankreich erobert, 1815 an Sardinien zurückgegeben, 1860 endlich wieder an Frankreich abgetreten wurde.

Wie dem auch sei, man darf sich jedenfalls nicht verwundern, wenn

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bei dem Mangel eines einheitlichen internationalen Abkommens, angesichts so vieler alter, dazu noch theilweise in schlechtem Latein abgefaßter Urkunden dann und wann Streitigkeiten über die Grenze von Weiden oder Waldnutzungen entstehen konnten.

Eine fernere Schwierigkeit liegt in dem Unistande, daß die nämlichen Oertlichkeiten von den Bewohnern der beidseitigen Grenzgebiete und den schweizerischen, französischen und sardinischen Generalstabskarten oft mit absolut verschiedenen Namen bezeichnet werden (Beispiele: les Balmes = Chaumiaux de Catogne, Betze des Ogiers = Tête de Barme, Col de Savalenaz = Col d'Arvouin, Col de Croix = Col de la Reculaz, Col de Chétillon = Col de la Basse, Col de Reeon = Col de Rapennaz, lac du Goliet = lac de Cooche, Pointe de la Fini ve = Point de Pratriond, etc. etc.).

Ueberdies enthalten die drei dem Vertrage von 1737 und den Grenzsteinsetzungsprotokollen von 1737 und 1738 beigegebenen Pläne beträchtliche topographische und Orientirungs-Fehler, dergestalt, daß zum Beispiel für die Strecke vom Col de Bahne bis zur Brücke von l'Iste die Grenzlinie auf dem Plan als gerade Linie verzeichnet und auch im Turiner Vertrage als solche erwähnt ist, während in Wirklichkeit die in den Vorarbeiten vorgesehenen und nachher an Ort und Stelle gesetzten Grenzsteine durchaus nicht in gerader Linie stehen.

Bndlich stimmen die neuern Karten des schweizerischen, des sardinischen und des französischen Generalstabs nicht überein.

Obgleich diese Karten keinen offiziellen Charakter tragen und, wie alle Arbeiten dieser Art, ständige Neubearbeitungen erfahren, war doch sehr zu bedauern, daß dieselben in mehrfachen Punkten von einander abwichen. So z. B. nimmt die französische Karte in richtiger Weise an, daß im Süden des Col de Cheaery das Gebiet von Wallis sich über die savoyische Seite hinunter erstrecke, während die früheren Ausgaben der Dufourkarte die Wasserscheide an Frankreich überließen. Nördlich des Dorfes Morgins hingegen sprach die französische Karte den ganzen Abhang gegen die Drance Hochsavoyen zu, während die sardinische eine Mittellinie und die erste Ausgabe der Dufourkarte eine andere Mittellinie annahmen. Auf dem Col de Tanneverge ließ die Dufourkarte das Wallisergebiet iu das Flußgebiet des Giffre hinübergreifen, während die französische und die sardinische Karte die
Wasserscheidelinie ansetzten. Südlich des Col de Morgins ließ die sardinische Karte die Grenzlinie weg; der Plan von 1733 und die schweizerische und französische Karte wichen von einander ab, und die zwei benachbarten Gemeinden nahmen unter sich eine Grenzlinie an, welche sich mit keiner der andern in Uebereinstimmung befand.

498 Seit 1876 begann sich die Nothwendigkeit einer eingehenden und genauen Prüfung der ganzen Grenzlinie immer dringender fühlbar zu machen. Anstoß hiezu gaben hauptsächlich die Vorbereitung des Katasters im Wallis, sowie der Umstand, daß in Prankreich strafrechtliche Verfolgungen wegen Waldfrevels eingeleitet wurden, der, wie es sich nachher herausstellte, auf Schweizergebiet begangen worden war. Die Frage trat denn auch bald in das Stadium der diplomatischen Unterhandlungen. Es würde indessen zu weit führen, im Einzelnen auf die ausgewechselte Korrespondenz -- mehrere hundert Schriftstücke -- einzutreten. Wir begnügen uns mit der Bemerkung, daß im März 1879 die Diskussion sich nur um die Abgrenzung der Gegend des Col de Morgins bewegte und daß die französische Regierung die Geneigtheit zu erkennen gab, Delegirte zu bezeichnen, welche nach dem seitens der Schweiz schon im Oktober 1877 gemachten Vorschlage die Festsetzung der Grenze zwischen dem Walliser Bezirk Monthey und Hoehsavoyen an die Hand zu nehmen hätten. Hiegegen machte sich jedoch in der Folge in Paris ein ziemlich ernsthafter Widerstand geltend ; man schien hier das Prinzip aufstellen zu wollen, daß die Grenze überall der Wasserscheide zu folgen habe, und die Verhandlungen wurden, offizieller Weise wenigstens, bis im Juli 1883 unterbrochen, zu welchem Zeitpunkt die französische Regierung unsern Vorschlag vom März gl. Jahres annahm, neuerdings Delegirte zum Studium eines Abgrenzungsprojektes für die Strecke bei Morgins abzuordnen.

Es geschah dies indessen unter dem Vorbehalt, daß dieselben vor der Genehmigung ihrer resp. Berichte seitens der beiden Regierungen eine eigentliche Grenzfixirung nicht vornehmen sollten. Die Beauftragten, die Herren J. Chappex, Staatsrath des Kantons Wallis, und Louis Fescourt, Oberstlieutenant z. D., traten am 22. Septem ber 1883 in Lausanne, am 2. und 3. Oktober gl. J. in Monthey zusammen, waren indessen nicht in der Lage, sich an Ort und Stelle zu verfügen, da sie sich über den Charakter ihrer Mission nicht verständigen konnten. Im Laufe der folgenden Jahre wurden die mündlichen Unterhandlungen in Paris wieder aufgenommen, und im Januar 1888 brachten wir in einer an Herrn Flourens, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, gerichteten Note unsern Staudpunkt in der Frage der Grenze
bei Morgins zum Ausdruck. Herr Flourens erklärte sich, durch Note vom 15. März gì. J., mit der Abordnung von Kommissären beider Staaten einverstanden, welche damit betraut werden sollten, auf einer Karte im Maßstab von l : 20,000 die Linie einzuzeichnen, die nach ihrem Dafürhalten als definitive Grenze angenommen werden sollte, und zwar nicht bloß für die Strecke bei Morgins, sondern auf der ganzen Grenzlinie zwischen dem Mont-Dolent und dem Genfersee.

499 Die fur diese Grenzbesichtigung bezeichneten Kommissäre waren schweizerischerseits die Herren Jules Dumur, Oberst des Genie, in Lausanne, und Joseph Chappex, Staatsrath des Kantons Waliis, in Sitten, französischerseits Herr Bécat, Oberstlieutenant im Generalstab.

Sie erhielten die Mission, die vorhandenen internationalen Grenzsteine nachzusehen, zu konstatiren, ob die Plaoirung derselben den zu Kraft bestehenden Verträgen entspreche, und, in absolut zweifelhaften Fällen, die Linie vorzuschlagen, welche nach ihrem Ermessen als definitive Grenze angenommen werden sollte. Nach einer Rekognoszirung der Grenze an Ort und Stelle, die vom 7. bis 19.

August und vom 10. bis 19. September vorgenommen wurde, und nach verschiedenen Konferenzen, die am 29. Dezember 1888 in Genf zur Unterzeichnung eines Besichtigungsprotokolls führten, konnten die Kommissäre zu keiner Verständigung gelangen und mußten sich darauf beschränken, die noch zwischen ihnen bestehenden Divergenzen, welche nach dem französischen Kommissär sich auf 13 Punkte erstreckten, in ihrem Bericht zu signalisiren.

Nun begannen zu Paris von neuem die Unterhandlungen behufs diplomatischer und kontradiktorischer Prüfung der im Genfer Protokoll -geltend gemachten Argumente und Schriftstücke; die Verhandlungen wurden französischerseits durch Herrn Cogordan, damals Unterdirektor der politischen Abtheilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, gegenwärtig Kabinetsdirektor des Ministers im gleichen Departement, geführt. Sie waren sehr erleichtert durch die ebenso klaren wie gewissenhaften Vorarbeiten der Herren Dumur und Chappex, sowie durch die Auffindung mehrerer wichtigen Dokumente, namentlich in der Abtei St. Maurice.

Da wir niemals die Absicht gehabt haben, uns auf ungehörige Weise Gebiete anzueignen, die nicht der Schweiz gehören, so legte unser Gesandter diese Dokumente mit vollster Aufrichtigkeit vor, auch wenn dieselben nicht zu unsern Gunsten sprachen. Hieraus folgte ein Nachlassen der Spannung in den Unterhandlungen, die von jenem Zeitpunkte an nicht bloß unter gegenseitigem freundlichem Entgegenkommen, sondern auch mit aller mit der verwickelten Natur der aufgeworfenen Fragen verträglichen Beschleunigung weitergeführt wurden. Die unterm 26. Juni begonnenen Konferenzen endigten am 10. Juli 1889 mit der Ueberreichung einer Note
an Herrn Spuller, Minister der auswärtigen Angelegenheitea der französischen Republik.

Dieselbe konstatirte die prinzipielle Uebereinstimmung beider Staaten über die ganze Grenzlinie zwischen dem Mont-Dolent und dem Genfersee und enthielt Vorschläge über die ferner einzuschlagenden Sehritte. Unterm 22. gl. Mts. erklärte die französische Regierung ihre Zustimmung zu den in diesem Schriftstück ausge-

500 sprochenen Ansichten und brachte nur für einige ganz untergeordnete Punkte geringfügige Abänderungen an dem einzuschlagenden Verfahren an.

Uebereinstimmend wurde anerkannt, daß es nicht nöthig wäre, eine Karte im Maßstab von l : 20,000 von der ganzen, so viele beinahe unzugängliche Partien umfassenden Grenze aufzunehmen, und daß man sich mit einer eingehenden Beschreibung der Grenzlinie begnügen könnte. Für die Terrainabschnitte hingegen, welche als Standorte von Grenzsteinen vorgesehen waren, wurde eine Karte im Maßstab von l : 5000 als unerläßlich erachtet. Man kam überein, daß beide Staaten je einen Topographen abordnen sollten, mit dem Auftrage, an Ort und Stelle die wenigen noch bestehenden und geringfügigen Divergenzen zu prüfen und die topographischen Aufnahmen, sowie die erforderlichen technischen Vorschläge auszuarbeiten. Mit dieser Mission wurde seitens der Schweiz Herr Held, erster Topograph des eidgenössischen topographischen Büreau's, seitens Frankreichs Herr Brochin, brevetirter Infanteriehauptmann, betraut. Vorzeitiger Schneefall verhinderte diese Herren, ihre Arbeiten schon im Herbst 1889 zu beendigen.

Die ersten Resultate derselben wurden in einem am 28. Januar f. J.

in Basel unterzeichneten Protokoll niedergelegt. Mehrere Streitpunkte fanden ihre Erledigung im Frühling 1890 auf diplomatischem Wege durch Unterhandlungen zwischen unserem Gesandten und dem französischen Unterhändler Cogordan ; dann nahmen im Laufe des Sommers 1890 die Herren Held und Brochin ihre Arbeiten wieder auf, deren Ergebnisse in einem am 11. Februar 1891 in Genf unterzeichneten Schlußprotokoll niedergelegt wurden.

Dem Schlußprotokoll wurde der Entwurf eines Deskriptionsplanes der ganzen Demarkationslinie vom Mont-Dolent bis zum Genfersee beigefügt.

Die letzten im Laufe dieser Campagne zu Tage getretenen Schwierigkeiten wurden auf diplomatischem Wege leicht erledigt, so daß die definitive Verständigung durch die Konvention, die wir Ihnen zur Genehmigung vorzulegen uns beehren, sanktionirt werden konnte.

r.,.

Tit.

· Die oben gegebenen längern Ausführungen, sowie auch die lange Dauer der Unterhandlungen könnten vielleicht die Ansicht in Ihnen hervorrufen, daß die zwischen den beiden Regierungen obschwebenden Fragen sehr wichtiger Natur gewesen seien. Dem ist aber nicht so. Konnte doch zum Schlüsse konstatirt werden, daß eine eigentliche Meinungsverschiedenheit über das Tracé der

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Grenze nirgends bestand, und daß im Grunde beide Staaten, für die ganze Ausdehnung der Demarkationslinie, übereinstimmender Ansieht waren. Es handelt sich also nirgends um Grenzberichtigungen, um Gebiets-Erwerbung oder -Abtretung, und wir würden uns mit einem einfachen, auf dem Verwaltungswege und ohne Mitwirkung des Parlamentes ratitizirten Grenzsteinsetzungsprotokolle haben begnügen können, wenn wir nicht diese allgemeine Rekognoszirung der Grenzlinie zwischen dem Wallis und Hoehsavoyen hätten benutzen wollen, um an einigen Stellen, wo örtliche Verhältnisse, wie Erdrutsche etc., es wünschbar machten, leichte Verbesserungen am Tracé und unbedeutende Verschiebungen von Grenzsteinen anbringen zu lassen. Ueberdies erachteten wir es für angezeigt, zwischen der Walliser Gemeinde Collombey-Muraz und der savoyischen Gemeinde Châtel bei la Tour du Don, in ChauxLonge, zwei kleine Weideparzellen, von einer Gesammtoberfläche von im Ganzen ungefähr 3 Hektaren, auszutauschen, um einen sonderbaren und anormalen Winkel der Demarkationslinie von 1737 zu beseitigen.

Folgende kurzen Erklärungen werden genügen, um Sie über die geringe Bedeutung der am gegenwärtigen Verhältniß angebrachten Abänderungen, welche in der dem Vertrage beigelegten Beschreibung aufgeführt sind, zu unterrichten.

Strecke vom Mont-Dolent bis zum Col de Balme: Wasserscheidelinie, keine Abänderungen.

Vom Col de Balme bis zur Brücke von V hie: keine Abänderungen an der Demarkationslinie, wie dieselbe aus dem Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737 und dem unterm 9. August 1738 in Vallorcine aufgenommenen Protokoll über die Bestimmung der Grenze hinter Martigny, sowie aus dem hierauf bezüglichen Plan vom 20. August 1733 hervorgegangen war. Man war übereinstimmend der Ansicht, man wolle den status quo beibehalten und sich an das an Ort und Stelle im Jahre 1738 abgesteckte Tracé anschließen, ohne die nach dem Wortlaut des Turiner Vertrages theoretisch vorgesehene gerade Linie im Süden der Brücke von risle zu berücksichtigen. Indessen erschien es angezeigt, im Süden der Hôtels auf dem Col de Balme einen neuen Grenzstein hinzuzufügen, und zwar auf dem Punkte, wo die durch die Grenzsteine markirte künstliche Linie mit der natürlichen Wasserscheidelinie zusammentrifft. Der Grenzstein 9 von 1738 (Grenzstein 3 der dem Vertrage von 1891 beigegebenen Beschreibung) würde um 3,25 Meter von seinem gegenwärtigen Standorte verschoben und genau auf den Kulminationspunkt, vom vorhergehenden Grenzstein

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aus sichtbar, zu stehen kommen. Grenzstein 7 von 1738 (Nr. 5 der Beschreibung) würde eine Verschiebung von 2 Meter gegen den Grenzstein 8 (Nr. 6 der Beschreibung) erfahren, um zu vermeiden, daß derselbe durch einen in der Nähe seines jetzigen Standpunktes bestehenden Erdrutsch mitgerissen würde, was in kurzer Zeit eintreffen könnte. Grenzstein 6 von 1738 (Nr. 7 der Beschreibung) wird um ungefähr 2,50 Meter gegen Nr. 5 von 1738 (Nr. 8 der Beschreibung) versetzt werden, da dessen Standort sich zu nahe am Rande der verwitternden Terrasse befindet. Zwischen Nr. 3 und 2 von 1738 (Nr. 10 und 11 der Beschreibung) wurde die Setzung eines neuen Grenzsteines und zwar, da der neue Grenzstein vom ganzen Thaïe aus sichtbar sein soll, am Rande einer steilen Böschung, wo sich die Neigung des Abhanges ändert, für nolhweadig erachtet. Endlich kam man überein, daß die linksufrigen Widerlager der in den Jahren 1885 und 1886 von Frankreich rckonstruirten und erweiterten Brücke von l'Isle über die Eau-Noire vollständig als französisches Territorium betrachtet werden sollten.

Von der Isle-Brücke über die Eau-Noire bis zur Plaine d'Emosson und zum, Mont Ruan. Keine Abänderung an der durch den Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737, durch das am 9. August 1738 in Vallorcine aufgenommene Protokoll über die Bestimmung der Grenze hinter Finshauts und durch den darauf bezüglichen Plan vom 28. August 1733 festgesetzten Grenze. Hier iat zu bemerken, daß die Dufourkarte und die Schweizerkarte im Maßstab von l : 50,000 mit Unrecht die im Südwesten des Col de Tanneverge gelegene Alp gleichen Namens, deren Gewässer sich in den savoyischen Giffre ergießen, in das schweizerische Gebiet einbezogen haben. Auf Blatt 3 der Schweiz. Karte 1/250,000 und auch auf den älteren Ausgaben der Dufourkarte findet sich dieser Irrthum nicht. Der Plan von 1733 erweist sich als sehr genau in dieser Beziehung; der Berg ist allerdings Privateigenthura der schweizerischen Gemeinden Salvan und Finshauts, was den fraglichen Irrthum hervorgerufen haben mag. Hinwiederum gab der Plan von 1733 die Beweismittel an die Hand, auf Grund deren die Ansprüche der savoyischen Gemeinde Vallorcine betreffend die Oberhoheit über die Alpen le Perron, la Vidalle und Cheval blanc (ungefähr 400 Hektaren) abgewiesen wurden.

Auf dem Col de Tanneverge wurde die Setzung von 3 neuen
Grenzsteinen auf der Wasserscheide als angezeigt erachtet.

Vom Col de Tanneverge zum Col de Coux und zur Grande Conche. Linie der Wasserscheide. Keine Abänderung. Auf dem Col de Coux wurde die Setzung von 3 neuen Grenzsteinen nothwendig gefunden.

503 Von Grande Conche zur Pointe de Chésery. Beibehaltung der Grenzlinie, wie sie aus der ,,Grenzfestsetzung zwischen den Gemeinden von Val d'Illiez und des Aulphthales" vom 12. Juli 1526, als noch das Gebiet zu beiden Seiten der heutigen Grenze zu Savoyen gehörte, sowie aus dem ,,Schiedspruche der Statthalter von Monthey und von St. Jean d'Aulph betreffend die Grenzbereinigung zwischen den Bergen Cuborrex und Brouchioux a , vom 12./17. Juli 1564, als das Gebiet zu beiden Seiten der gegenwärtigen Grenze zum Kanton Wallis gehörte, hervorgegangen war.

Hingegen würde der heutige Grenzstein 4 etwas versetzt, um denselben auf den Gipfel eines kleinen Hügels stellen zu können, ferner sollen 3 neue Grenzsteine eingeschoben werden, um in der begangenen Gegend des Col de Chésery eine von Grenzstein, zu Grenzstein sichtbare Reihe zu bekommen, sowie um das Tracé dieser ganzen Strecke in einer wirklieh geraden Linie festzusetzen (Grenzsteine Nr. 22 bis 30 der Beschreibung).

Von der Pointe de Chésery zum Grat du Géant.

scheide. Keine Abänderung.

Wusser-

Vom Grat du Géant bis zur Kapelle von Morgins. Keine Abänderung an der thatsächlich von den beiden benachbarten Gemeinden angenommenen gebrochenen Linie. Die alten Urkunden enthalten keinerlei Angaben über diese Grenzstrecke. Der sardinische Kataster enthält ein Tracé in gerader Linie, stimmt aber nicht mit dem Tracé überein, welches der Plan vom 30. August 1733 über die Partie im Nordosten des Col de Morgins indirekt zu bezeichnen seheint. Angesichts dieser Unsicherheit wurde der von den beiden Gemeinden genehmigte faktische Zustand sanktionirt, und es werden auf dieser Strecke 5 Grenzsteine gesetzt werden, wovon 2 in dem bestehenden Waldaushau.

Vom Col de Morgins zum Col de Croix. Das Tracé wurde beibehalten, wie es aus dem Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737 und aus dem unterm 19. Oktober 1737 in Châtel unterzeichneten Grenzfestsetzungsprotokoll, sowie aus dem darauf bezüglichen Plan vom 30. August 1733, hervorgegangen ist. Indessen wurde als angezeigt erachtet, mehrere neue Grenzsteine einzuschieben, damit von jedem Grenzstein aus der folgende wahrgenommen werden könne. Endlich wurde ebenso für gut befunden, behufs Ausmerzung des im Jahre 1737 in Chaux-Longe stipulirten, in das savoyische Gebiet hineinreichenden ausspringenden Winkels denselben dem französischen Gebiet einzuverleiben, da die Walliser Eigenthümer das äußerste Ende desselben nur mit großer Mühe für den Weidgang ihres Viehes ausnutzen konnten.

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Als Ersatz hiefür wurde der benachbarten Walliser Gemeinde Collombey-Muraz eine auf den Höhen liegende, an ihr Gebiet anstoßende Weide zugesprochen. Dieser kleine Gebietsaustausch, der ungefähr 3 Hektaren von geringem Werthe umfaßte, wurde von den betheiligten Gemeinden ohne Einsprache angenommen.

Vom Col de Croix zum Col d'Arvouin. Wasserscheidelinie.

Keine Abänderung an dem durch die Grenzsteinsetzung von 1845 bestimmten Tracé.

Vom Col d'Arvouin zum Col de Vernaz.

Keine Abänderung.

Wasserscheide.

Vom Col de Vernaz zum Gipfel der Felsen von Chaudin.

Die Grenze, wie sie aus den am 27. August 1856 in Vouvry zwischen den schweizerischen und dem sardinischen Kommissär unterzeichneten Protokoll und aus dem unterm 15. August 1862 ebenfalls in Vouvry unterzeichneten Protokoll über die von einem schweizerischen und einem französischen Kommissär vorgenommene Grenzfestsetzung hervorgegangen war, gab zu Anfechtungen Anlaß, weil man sich zu jenem Zeitpunkt für die Abgrenzung des Terrains streng an den alten sardinischen Plan aus dem vorigen Jahrhundert halten zu müssen geglaubt hatte, dessen Genauigkeit sehr problematisch war. Es hatte sich infolge dessen ergeben, daß, nach dem Wortlaut des Protokolls von 1856, ein Winkel der Grenzlinie ,,in die Schlucht auf Walliserseite fiela; man hatte also diesen Winkel durch einen rückwärtigen Grenzstein festsetzen müssen, denselben aber, statt gerade an den Rand der Schlucht, 15 Meter von demselben gegen Westen gesetzt, sodaß die Grenze gegenwärtig durch eine imaginäre Linie dargestellt ist, die den Rand der Böschungen 3 Mal schneidet, deren eines Ende durch kein materielles Zeichen markirt ist und tief in einein Abgrunde liegt. Im Einverständniß mit den Anwohnern kam man überein, den Grenzstein 4 von 1856 bei la Callaz durch einen andern zu ersetzen, der an den Rand des Abhanges gestellt würde ; die Grenzlinie würde danach diesem Rande folgen bis zum Grenzstein 5 von 1856 (Nr. 81 der dem Vertrage beigelegten Beschreibung).

Auf dem Gipfel der Felsen von Chaudin wurde eine ähnliche Verschiebung vorgenommen, um den neuen Grenzstein auf die Grenzlinie stellen zu können, statt einen rückversicherten Grenzstein (arrière-borne) 8 Meter westlich der Grenze setzen zu müssen, wie dies 1856 der Fall war.

Vom Gipfel der Felsen von Chaudin zum Mont Bovardes. Wnsserscheidelinie. Keine Abänderung.

des

505 Vom Mont des Bavardes zur Dent du Vélan. Keine Abänderung an dem Tracé der unterm 27. August 1856 und 15. August 1862 in Vouvry unterzeichneten Protokolle. Im Sinne dieser beiden Akten wurde festgesetzt, daß der kleine See von Ugeon, den man mit Absicht durch die Grenzlinie schneiden ließ, durch das beidseitige Weidevieh benutzt werden dürfe, und zwar auch zur Trockenzeit, wenn der See sich für eine Zeit lang auf das Gebiet blos des einen Staates zurückgezogen hat.

Von der Dent du Velan zum Genfersee. Keine Abänderung -an der Grenze, wie sie durch die am 27. August 1856 und 15. August 1862 in Vouvry unterzeichneten Protokolle und durch den Vertrag von Thonon vom 4. März 1569 festgesetzt worden war. Um nicht nur eine leicht zu beobachtende, sondern auch eine genaue Grenze zu erhalten, kam man überein, daß das rechte Ufer der Morge auch fernerhin als politische Grenue dienen solle, obgleich dieser Flußlauf infolge der Hochwasser leichlen Veränderungen des Bettes ausgesetzt ist, daß hingegen die Grenzen der Gemeindeund Privatguter ohne Rücksicht auf deren Lage zum Wasserlauf weiter bestehen sollten, so wie sie durch frühere Pläne oder Urkunden festgesetzt wurden.

Es wurde auch für angezeigt, erachtet, das Grenztracé zwischen schweizerisch und französisch St. Gingolph wenigstens an einer Stelle durch eine auf einem Felsen angebrachte Inschrift zu bezeichnen. Endlich wurde noch, da der Vertrag von Thonon die Bestimmung enthält, daß die zu jener Zeit bestehende Brücke, sowie das unter dieser Brücke durchfließende Wasser, dem Herzog von Savoyen gehöre, dieses Prinzip auch auf die in neuerer Zeit im Norden und flußabwärts der alten Brücke errichteten Brücken ausgedehnt.

Was nun die Wasserableitungen der Morge betrifft, so hatte Ziffer l des Vertrages von Thonon von 1569 ,,die Privatrechte einiger jenseits (d. h. auf Walliserseite) der genannten Brücke über die Morge bei St. Gingolph wohnenden Bürger, die sich dieses Baches zur Bewässerung und Verbesserung ihrer anstoßenden Wiesen und andern Besitzungen, sowie für die von ihnen am Wildbach Morge erbauten Mühlen (usines) bedienen"1 vorbehalten, und es wurden nun dieselben durch die dem Vertrage beigelegte Beschreibung von neuem anerkannt und bestätigt.

Ebenso wurde, da drei Wasserläufe, die Morge, die Barberine und die Eau-Noire, als Grenze dienen,
von denen der erste und der letzte ganz Frankreich, der zweite ganz der Schweiz gehören, für angezeigt erachtet, festzusetzen, daß unter dem Ausdrucke ,,rechtes Ufera oder ,,linkes Ufer" die Höhe des Uferrandes, d. h.

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der kleinen steilen Endböschungen oder Felsböschuugen, welche den Wasserlauf unmittelbar begrenzen, zu verstehen seien, so daß blos der für den Abfluß der Hochwasser und für die Widerlager der schon erbauten oder noch zu erbauenden Brücken notwendige Raum Inbegriffen ist.

Der Vertrag von Thonon vom 4. März 1569 bestimmt in Ziffer 5, daß bei Anlaß der Rückerstattung der Statthaltereien von Evian und Aulph an Savoyen "keinerlei Beschädigung noch Benachtheiligung an den Grenzen der Gemeinden, Alpen, Wälder, Aecker und Weiden und anderer Güter, an Gebräuchen und Gewohnheiten der Angehörigen des einen oder des andern Staates ausgeübt werden und daß Jeder in seinem Besitz und andern Rechten verbleiben solle". Der Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737 ,,über die Oberhoheits- und Eigenthumsgrenzen der Berge" setzt in Ziffer l gleicherweise fest, ,,daß durch die Inkraftsetzung dieser Vereinbarung und gütlichen Uebereinkunft jede Streitigkeit über Eigenthum, Besitz oder Nutznießung der oben erwähnten Güter, Berge, Weiden und Alpen, die in Betracht fallen, erledigt und beigelegt sei" Die beiden Regierungen wollten an diese Privatrechte nicht rühren, soweit die au solchen angebrachten Modifikationen nicht durch ausdrücklich in den Vertrag oder in die Beschreibung der Grenzlinie aufgenommene Bestimmungen festgesetzt wurden, und haben, diesen Standpunkt in Art. 2 und 3 der Konvention niedergelegt.

Es wird also Sache der Privaten sein, ihre Ansprüche vor den civilgerichtlichen oder administrativen Behörden geltend zu machen,, welche infolge der Lage der Güter, oder infolge von zwischen, den beiden Staaten bestehenden allgemeinen Verträgen über den Gerichtsstand hiezu kompetent sind.

Die Vollziehungsverordnungen zu der Konvention (s. Art. 4} sind sehr einfacher Natur. Sofort nach Austausch der Ratifikationen werden Kommissäre mit Anhandnahame der Grenzsteinsetzung auf Grund der in dem unterm 11. Februar 1891 in Genf unterzeichneten Protokoll enthaltenen technischen Vorschläge betraut werden. Gemäss diesen Vorschlägen sollen sämmtliche Grenzsteine einheitlichen Typus besitzen, mit Ausnahme von 5 etwas größern, die an die wichtigsten Verbindungsstraßen zu stehen kommen sollen, und von 3 etwas kleinern, die auf den Col de Tanneverge bestimmt sind, wohin der Transport mit Schwierigkeiten verbunden ist. Sämmtliche
Grenzsteine werden in fortlaufender Reihenfolge numerirt, von Nr. l beim Col de Balme, dem Grenzstein zunächst dem Mont-Dolent, bis zu Nr. 97 an der Brücke von St. Gingolph, dem letzten gegen den Genfersee. Ueberdies sollen dieselben die Jahrzahl l891 und die Worte Suisse, France oder die Initialen S., F., je nachdem es sich um.

507

Grenzsteine der größeren oder der kleineren Art handelt, tragen; auf der obern Fläche geben 2 Pfeile die Richtung des vorhergehenden und des folgenden Grenzsteines an. Die gleichen Zeichen sollen auf den Felsen angebracht werden, die sich zur Grenzangabe tauglich erweisen. Was die alten Grenzsteine betrifft, so werden sie in der Weise neben den neuen eingegraben werden, daß die Wappen über die Bodenfläche hinausreichen und dergestalt zur Bestätigung dienen können, oder aber dieselben werden in das Mauerwerk um die neuen Grenzsteine eingefügt werden. Die wenigen alten Grenzsteine, welche nicht genau am nämlichen Punkte durch neue ersetzt werden, sollen zerstört werden.

Obgleich die Vorarbeiten in den Jahren 1889 und 1890 mit der äußersten Sorgfalt ausgeführt wurden, obgleich alle Winkelgrade bis auf vier Dezimalen genau und alle Entfernungen der Grenzsteine auf Dezimeter genau abgemessen und die Höhenlagen revidirt wurden, so hat man es doch vorgezogen, nicht alle diese Zahlen in die der Uebereinkunft angefügte Beschreibung aufzunehmen, und zwar einerseits aus dem Grunde, um den Grenzbereinigungskommissären zu erlauben, ohne durch einen Gesetzestext gebunden zu sein, die kleinen Irrthümer zu verbessern, welche sie bei der endgültigen Vermarchung etwa finden würden, oder neue Winkelmessungen hinzuzufügen zu dem Zweck, den Stand gewisser Grenzsteine im Verhältniß zu bestimmten Berggipfeln oder trigonometrischen Signalen festzustellen, und andererseits, um unnöthige Wiederholungen in der der Uebereinkunft beigefügten Beschreibung und in dem Protokoll über die Grenzsteinsetzung zu vermeiden.

Ueberall da, wo Grenzsteine aufgestellt werden, soll ein detaillirter Plan im Maßstab von l : 5000 dem Protokoll beigefügt werden.

Die beiden Regierungen beabsichtigen, diese Pläne in genügeuder Anzahl vervielfältigen zu lassen, damit die Uebereinkunft, die derselben beigelegte Beschreibung, das Protokoll über die Grenzsteinsetzung und die dem letztern angefügten Pläne nicht nur den obern Verwaltungsbehörden, sondern auch den Gemeindebehörden zu beiden Seiten der Grenzlinie zugestellt werden können; der mangelhafte Zustand oder das völlige Fehlen eines Katasters in der Mehrzahl der betheiligten Gemeinden macht diese Veröffentlichung beinahe unentbehrlich. -- Es versteht sich, daß das Protokoll über die
Grenzsteinsetzung erst definitiv wird, nachdem es die Genehmigung der betheiligten Regierungen erhalten hat.

Falls die Bundesversammlung und das französische Parlament vor dem 1. Juli der Uebereinkunft ihre Genehmigung ertheilen könnten, so sind alle Maßregeln getroffen, damit die Grenzsteiusetzung noch im Laufe des Sommers 1891 stattfinden kann, sofern nicht außergewöhnliche Unbilden der Witterung im Hochgebirge

508 eintreten. Was die Kosten betrifft, so ist es klar, daß dieselben von jedem betheiligten Staate zur Hälfte bestritten werden (Artikel 5 der Uebereinkunft).

Der Entwurf der Uebereinkunft ist dem Kanton Wallis unterbreitet worden. Sowohl die betheiligten Gemeinden als die Regierung und der große Rath dieses Kantons haben sich mit dessen Inhalt einverstanden erklärt, sprachen jedoch den Wunsch aus, daß ein kantonaler Kommissär und Delegirte der betheiligten Gemeinden der Grenzsteinschätzung beiwohnen mögen.

Kurz, Tit., die Uebereinkunft, welche wir Ihnen zur Prüfung vorzulegen die Ehre haben, hat den bescheidenen Charakter einer bloßen, in der Form einer einzigen Urkunde erfolgenden Zusammenfassung einer ganzen Reihe alter Dokumente. Sie schließt keine irgendwie erhebliche Neuerung in sich, wenn man von dem Austausch von etwa drei Hektaren großen Parzellen bei Chaux-Longe absieht. Sie bringt außer diesem Austausch nur unbedeutende Versetzungen von Grenzsteinen mit sich, welche behufs thatsächlicher Verbesserungen im Verlaufe der Grenzlinie vorgenommen worden sind. Aber diese Uebereinkunft besitzt in unsern Augen den großen Vortheil, daß sie den kleinen Schwierigkeiten und Streitigkeiten, deren Lösung durch das hohe Alter und die große Zahl früherer Aktenstücke manchmal zu einer verwickelten sieh gestaltete, ein Ziel setzt. Sie hat namentlich das große Verdienst, daß man während des Verlaufs der Unterhandlungen erkennen konnte, es bestehe zwischen der Schweiz und Frankreich keinerlei wesentliche Meinungsverschiedenheit bezüglich dieser Grenzfrage, und es sei zweien Regierungen, welche in freundschaftlicher und loyaler Weise vorgehen, immer möglich, sich über die Staatsgrenzen zu verständigen, ebenso leicht, als es zwei guten Nachbarn möglich ist, die Vermarchung ihrer Grundstücke vorzunehmen.

Indem wir auf diese unsere Bemerkungen hinweisen, beehren wir uns, den hiernach folgenden Beschlussesentwurf Ihrer Genehmigung zu unterbreiten, und benutzen diesen Anlaß, um Ihnen, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 11. Juni

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

509

(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft Über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Mont-Dolent und dem Genfersee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der zu Paris am 10. Juni 1891 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der französischen Republik abgeschlossenen Uebereinkunft über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Eanton Wallis und dem Departement Hoch-Savoyen (vom MontDolent bis zum Genfersee), sowie einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Juni 1891, beschließt: 1.

Die genannte Ueberemkunft wird ratifizirt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

35

510

Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont-Dolent und dem Genfersee.

Der schweizerische Bundesrath und der Präsident der franzosischen Republik, überzeugt von dem Nutzen einer Grenzbereinigung und neuen Vermarchung des zwischen dem Mont-Dolent und dem Genfersee liegenden Theiles der schweizerisch-französischen Grenze, behufs Vermeidung neuer Schwierigkeiten, welche durch das Umstürzen, Verwittern und Verschwinden der Grenzsteine oder aus andern Ursachen entstehen können, und nach Vornahme der nothwendigen vorgängigen Untersuchungen, haben beschlossen, die Ergebnisse dieser Arbeiten durch eine Uebereinkunft zu regeln.

Zu diesem-Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn Karl Eduard L a r d y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in Paris, und

der Präsident der französischen Republik: Herrn Alexander R i b o t , Abgeordneten und Minister dea Auswärtigen,

511 welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel unter sich vereinbart haben :

Art. 1.

Die in beiliegender Beschreibung bezeichnete Linie bildet die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich vom MontDolent bis zum Genfersee.

Art, 2.

Die so bestimmte Grenzlinie bezeichnet auch überall da die Grenzen des Gemeinde- oder Privateigenthums, wo diese Grenzen bis jetzt mit der politischen Grenze zwischen beiden Staaten zusammenfielen, wobei jedoch den Gemeinden und Privaten das Recht vorbehalten bleiben soll, diese Eigenthumsgrenzen durch neue Abmachungen privatrechtlich abzuändern.

Art. 3.

Die vorliegende Uebereinkunft beeinträchtigt in keiner Weise die Servituten, Rechte und Nutzungen, welche auf der ganzen Ausdehnung der Grenze in gesetzlicher Weise bestehen könnten und nicht in der hier beiliegenden Beschreibung ausdrücklich bezeichnet worden sind.

Art. 4.

Die vorliegende Uebereinkunft ist zu ratifiziren und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Paris ausgewechselt werden. Nach der Auswechslung der Ratifikationen werden Kommissäre der beiden Regierungen nach Maßgabe der hier beigefügten Beschreibung das Setzen der Grenzsteine vornehmen. Sie werden über die Grenzbereinigung ein Protokoll aufnehmen, welchem Tabellen über die Grenzsteinsetzung und detaillirte Pläne beizufügen sind.

Art. 5.

Die Kosten der Grenzbereinigungs- und Vermarchungsarbeiten werden von den beiden betheiligten Staaten je zur Hälfte getragen.

512 Art. 6.

Die vorliegende Uebereinkunft tritt vollständig in Kraft, nachdem das in Art. 4 hievor vorgesehene Grenzbereinigungsprotokoll, welches die gleiche Gültigkeit haben soll, wie wenn es einen Theil der Uebereinkunft selbst bilden würde, von beiden Regierungen genehmigt sein wird.

Zur Beurkundung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrèckt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in P a r i s den 10. Juni 1891.

(L. S.) (sig.) LArdy.

(L. S.) (sig.) Ribot.

513 Beilage.

33 esch.reibu.ng der

schweizerisch-französischen Grenze vom Mont-Dolent bis zum Genfersee,

Die hiernach beschriebene Strecke der schweizerischfranzösischen Grenzlinie hat ihren südlichsten Endpunkt am Mont-Dolent (wo dieselbe mit der italienischen Grenze zusammenstößt) und ihren nördlichsten Endpunkt bei der Einmündung des Flüßchens Morge in den Genfersee.

Die Grenze zwischen diesen beiden Punkten war bis zu der gegenwärtigen Bereinigung nie Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten gewesen, die einen ähnlichen Charakter gehabt hätte, wie diejenigen, durch welche die andern Strecken der schweizerisch-französischen Grenze festgestellt wurden. Der Verlauf derselben ergab sich aus einer Reihe von Vereinbarungen zwischen den verschiedenen auf einander folgenden Herrschern des Wallis und Savoyens; an einigen Orten hatte man die Grenzen zweier benachbarten Gemeinden, welche zu der Zeit, als die heutzutage getrennten Gebiete zum gleichen Staatswesen gehörten, festgestellt worden waren, als internationale Grenze angenommen.

Außerdem waren die alten Marksteine, von welchen eine große Zahl in eine entlegene Zeit zurückreicht, verwittert oder an manchen Orten ganz verschwunden. Diese Sachlage hatte zu Erörterungen Anlaß gegeben, welche die beiden Regierungen auf die Nothwendigkeit geführt haben, eine Grenzbereinigung behufs Vornahme einer neuen Vermarehung durchzuführen.

514

Bei dieser Grenzbereiaigung wurden alle diesbezüglichen urkundlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Regierungen untersucht und insbesondere die hiernach aufgezählten : 1. Abgrenzung zwischen den Gemeinden des Val d'Illiez und des Thaies Aulph, vom 12. Juli 1526.

2. Urtheilsspruch der Regierungsstatthalter von Monthey und des Thaies Aulph mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Bergen Cuborrex und Brouchioux, datirt vom 12. Juli 1564, nebst dem Vermarchungsprotokoll vom 17. gleichen Monats.

3. Friedens- und Bündnißvertrag zwischen dem Herzog Emanuel Philibert von Savoyen einerseits und dem Bischof von Sitten, sowie den sieben Zehnten des Wallis andrerseits, abgeschlossen in Thonon den 4. März 1569.

4. Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737 mit Bezug auf die Herrschafts- und Eigenthumsgrenzen auf den Bergen, zwischen dem König Karl Emanuel von Sardinien und den gnädigen Herren der Republik und des Staates Wallis.

5. Protokoll über die Abgrenzung der Scheidelinie zwischen Abondance und Monthey, unterzeichnet zu Châtel in Abondance den 19. Oktober 1737, nebst dazu gehörigem Plan vom 30. August 1733.

6. Protokoll über die Abgrenzung bei Balme und Catogne zwischen les Jours und Martinach einerseits, Valloursine und Chamonix andrerseits, unterzeichnet zu Valloursine den 9. August 1738, nebst dazu gehörigem Plan vom 20. August 1733.

7. Protokoll über die Abgrenzung am Berge Emouason oder Chésery (Finshauts), unterzeichnet in Valloursine den 9. August 1738, nebst dazu gehörigem Plan der Berggegenden Emousson und Barberine vom 28. August 1733.

8. Schlußprotokolle der Kommissäre, unterzeichnet in Valloursine den 9. August 1738.

9. Protokoll über die Wiederherstellung der Grenze an der Islaz-Brücke, unterzeichnet in Valorcine den 1. August 1787.

515

10. Protokoll über die Wiederherstellung einer Grenze (Grenzstein D , 8 des Planes vom 20. August 1733) zwischen dem Gebiete der französischen Republik und demjenigen der Republik Wallis, unterzeichnet den 5. September 1803, 18. Fructidor im Jahre XI.

11. Protokoll über die Grenzbeveinigung zwischen der zu den Staaten S. M. des Königs von Sardinien gehörenden Gemeinde Valloi-cine und der Gemeinde Finhauts in der Republik Wallis, unterzeichnet den 9. Juli 1827 (Grenzstein bei der Isle-Brücke).

12. Protokoll über die Untersuchung und Wiederersetzung der Grenzsteine zwischen den Staaten S. M. des Königs von Sardinien auf Gebiet der Gemeinden Chamonix und Vallorcine einerseits und demjenigen der Republik Wallis auf Gebiet des Dorfes Joeurs und der Gemeinde Martinach andrerseits, unterzeichnet zu Vallorcine den 25. Juni 1828.

13. Vom 4. September. 1845 datirte Kopie eines Auszugs vom 28. April 1844 aus den sardinischen Karten von der Vaneyspitze (Col de Coux) bis zum Genfersee.

Dieser Plan, welcher nach dem Wortlaute des Grenzbereinigungsprotokolls vom 15. August 1862 ,,von den beiden betheiligten Staaten als amtlicher Grenzplana angerufen wird, trägt die Unterschrift der schweizerischen und sardinischen Kommissäre, sowie die Erwähnung, daß er derjenige Plan sei, ,,auf welchen sich das Grenzbereinigungsprotokoll vom 25., 26. und 27. August 1856 beziehe". Es ist hierbei zu bemerken, daß ein Augenschein über die Grenze zwischen Wallis und Savoyen im Jahre 1845 stattgefunden hat, daß man aber weder in der Schweiz, noch in Frankreich, noch in Italien das Protokoll über die Grenzbereinigung zwischen dem Walliser Bezirk Monthey und Savoyen auffinden konnte, welches dem Berichte des Walliser Kommissärs zufolge am 27. Juli 1845 zu Mondaine unterzeichnet worden sein soll.

14. G-renzbe.reinigungsprotokoll, unterzeichnet den 27. August 1856 zu Vouvry im Kanton Wallia von Seite der Kommissäre Sardiniens und der Schweiz.

15. Grenzbereinigungsprotokoll, unterzeichnet den 15. August 1862 zu Vouvry (Wallis) von Seite der französischen und schweizerischen Kommissäre.

516

16. Protokoll über die Wiederaufstellung des Grenzstein» am Col de Balme, unterzeichnet den 9. August 1862 von Seite der Kommissäre Frankreichs und des Wallis, mit einer dazu gehörigen Skizze.

17. Zu Châtelard ain 2. August errichtetes und zu Argentière am 27. September 1886 von Seite der Kommissäre der schweizerischen Eidgenossenschaft und der französischen Republik unterzeichnetes Protokoll über die Wiederaufstellung des Grenzsteins an der Isle-Brücke ; diesem Protokoll ist eine Skizze beigelegt.

Die -hiernach folgende Beschreibung bildet die Bestätigung des Ergebnisses der über diese soeben aufgezählten Urkunden angestellten Untersuchung. Die wenigen am Verlauf der Grenzlinie angebrachten Abänderungen sind nur unbedeutende Berichtigungen behufs Verbesserung der Vermarchung. Die geschichtliche Grenze erleidet nur zwischen den Gemeinden Châtel und Collombey-Muraz eine erhebliche Aenderung, wo ein Austausch von Bodenflächen von ungefähr drei Hektaren als nothwendig erachtet wurde, damit an Frankreich eine einen Vorsprung bildende Bodenfläche auf dem savoyischen Abhang und der Schweiz dafür ein gleichwertiges Gebiet auf der Höhe zugetheilt werden konnte.

Bemerkungen.

Die in der gegenwärtigen Beschreibung angenommenen Ortsnamen sind von Abgeordneten, welche im Namen beider Regierungen mit der Ausführung der Vorbereitungsarbeiten für die Grenzbereinigung betraut worden waren, an Ort und Stelle kontrolirt worden. Wenn die gleiche Oertlichkeit mehrere Namen trägt, so bedeutet der Buchstabe F den Namen, welcher von den französischen Bewohnern gewöhnlich gebraucht wird, und der Buchstabe S denjenigen, den die schweizerischen Bewohner vorzugsweise anwenden.

Die Höhenangaben sind den gegenwärtigen Karten beider Staaten entnommen worden; einige derselben haben eine unbedeutende Abänderung erfahren. Sie werden zum Zweck der nähern Bezeichnung verwendet, da sie dazu beitragen können, die Punkte, auf welche sie sich beziehen (Einsattlungen oder Gipfel), genauer zu bestimmen; aber man darf sie nicht als durchaus genau betrachten vom Standpunkt der Nivellirung aus.

517 Die Zahlen, welche die Beschreibung der Aufstellung jedes Grenzsteins begleiten, haben nur einen annähernden Werth. Der genaue Stand eines jeden derselben wird in den zur Vermarchung gehörigen Plänen und Tabellen, welche dem auf die Setzung der Grenzsteine folgenden Grenzbereinigungsprotokoll beizufügen sind, ganz scharf angegeben sein.

Allgemeine Angaben.

Die Grenze wird gebildet: Vom Mont-Dolent bis zum Col de Balme durch die Wasserscheidelinie, welche das Flußgebiet der Arve in Frankreich von demjenigen der Walliser Drance trennt; vom Col de Balme bis zur Isle-Brücke über die EauNoire durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. l bis 12); von der Isle-Brücke über die Eau-Noire bis zur Ebene von Emosson (Fall der Barberine, bei der Pierre-Blanche) durch das linke Ufer der Eau-Noire, dann durch das rechte Ufer der Barberine; vom Fall der Barberine bei der Pierre Blanche bis zu den Flû unterhalb des Perron durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 13 bis 15); von den Flû unterhalb des Perron nach dem Col de Tanneverge durch die Wasserscheidelinie, welche das Flußgebiet der Barberine in der Schweiz von den Flußgebieten der Eau-Noire, der Eau de Bérard und des Giffre in Frankreich trennt; am Col de Tanneverge durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 16 bis 18); vom Col de Tanneverge bis zum Col de Coux durch die Wasserscheidelinie, welche die Flußgebiete des Giffre und der Drance du Biot in Frankreich von demjenigen der Barberine und dann von dem der Vièze in der Schweiz trennt ; am Col de Coux durch den nämlichen, vermittejst Grenzsteinen (Nr. 19 bis 21) abgesteckten Kamm; vom Col de Coux bis Grande-Conche durch die WasserScheidelinie, welche das Flußgebiet der Vièze in der Schweiz von demjenigen der Drance du Biot in Frankreich trennt;

518

von Grande-Couche bis zur Chesery-Spitze durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 22 bis 30) ; von der Chésery-Spitze bis zum Chalet-au-Bert (südwestlich vom Col de Morgins) durch die Wasserscheidelinie, welche das Flußgebiet der Drance d'Abondance in Frankreich von demjenigen der Vièze in der Schweiz trennt. Bin Punkt dieser Strecke (Plan des Mitres) ist durch einen Grenzstein (Nr. 31) bezeichnet ; vom Chalet-au-Bert bis zu der südlich in der Nähe vom Col de la Reculaz (P) oder de Croix (S) gelegenen Tête du Tronchey, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 32 bis 74); von der Tête du Tronchey bis zum Col de Savalenaz (S) oder d'Arvouin (F), durch die Wasserscheidelinie, welche das Flußgebiet der Rhone im Wallis von demjenigen der Drance d'Abondance in Frankreich trennt; vom Col de Savalenaz oder d'Arvouin bis zur ArvouinSpitze, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 75 und 76) ; von der Arvouin-Bpitze zum Col de Vernaz durch die Wasserscheidelinie, welche das Flußgebiet der Drance d'Abondance in Frankreich von demjenigen der Rhone im Wallis trennt; vom Col de Vernaz bis zum Gipfel der Felsen von Chaudin durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 77 bis 82) ; vom Gipfel der Felsen von Chaudin bis zum Mont des Bovardes durch die Wasserscheidelinie (zwei Punkte dieser Strecke sind durch die Nummern 83 und 84 bezeichnet) ; vom Mont des Bovardes bis zur Dent du Velan, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 85 bis 89); von der Dent du Velan (Nr. 90) zum Gipfel der Nez (Nr. 91) durch das rechte Ufer des Wildbaches der Nez, dann vom Gipfel der Nez zum Fuß der Nez bei Haut de Morge, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 91 bis 94); vom Fuß der Nez bei Haut de Morge bis zur Einmündung der Morge durch das rechte Ufer dieses Plüßchens bis zum Genfersee (drei Punkte dieser Strecke sind durch die Nummern 95, 96 und 97 bezeichnet).

519 G-renzgemeinden :

Beschreibung der Grenzlinie.

Vom Mont-Dolent bis zum Col de Salme.

S: Orsières.

Der gemeinsame Punkt der schweizerisch-französischen, P: Chamonix. schweizerisch-italienischen und französisch-italienischen Grenze

ist der Gipfel des Mont-Dolent (Höhe etwa 3830 Meter), welcher am Kreuzungspunkte der Bergketten liegt, die die drei Flußgebiete der Arve in Prankreich, der Drance in der Schweiz und der Dora Baltea in Italien von einander trennen. An seinem Fuße liegen drei Gletscher, derjenige von MontDolent, der von Argentière und der von Pre-du-Bar. Er wird durch tiefe Einsattlungen von den benachbarten Gipfeln scharf getrennt und stellt eine beinahe geometrisch genaue Pyramide dar, welche aus der ganzen Umgebung deutlich hervortritt.

Die Grenzgemeinden an diesem Punkte sind Chamonix in Frankreich und Orsières in der Schweiz. Vom MontDolent an folgt die Grenze der Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Arve in Frankreich und demjenigen der ,,Drances valaisannes" bis zum Col de Bahne. Sie läuft zuerst gegen Norden, dem Kamm der Aiguilles-Rouges entlang, überschreitet, den Col oder Pas d'Argentière, erreicht den Gipfel des Tour-Noir mit ungefähr 3824 Meter Höhe, führt zum Col du Tour-Noir und schlägt eine nordwestliche Richtung ein. Dann läuft sie der Reihe nach zur Aiguille d'Argentière, mit etwa 3901 Meter, zum Col du Chardonnet und dann zur Aiguille du Grand-Chardonnet (Höhe etwa 3823 Meter). Von hier aus wendet sie sich nach Nordosten, steigt hinab zur Fenetre-du-Tour und wieder hinauf zur Grande-Fourche (Höhe 3617 Meter), wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Orsières aufhört und dasjenige von Martigny-Combe beginnt.

S : MartignyDie Grenze überschreitet dann den Col de la Fourche, Combe.

wendet sich hierauf nach Nordwesten und erreicht nachP: Chamonix. einander die Petite-Fourche, die Tête-Blanche, den Col du Tour, die Aiguille du Tour (3531 Meter) und endlich den Pissoir, wo sie einen Vorsprung nach Nordosten macht.

Dann beschreibt sie einen großen Bogen, dessen. äußere Seite nach Sudwesten gekehrt ist, überschreitet hiebei den Col des Grands und gelangt zu den Grands-Autannes.

Auf der ganzen bisherigen Strecke vom Mont Dolent an ist die Wasserscheide, welche die Grenzlinie bildet, über-

520 Grenzgemeinden : S : Martigny- all durch die Bodenbildung deutlich genug ausgeprägt, und Combe.

ihr Verlauf kann zu keinem Zweifel Anlaß geben.

F: Chamonix.

Von den Grands-Autannes zum Col de Balme steigt die Grenze, einem schmalen Grat folgend, über einen steilen Abhang hinunter bis zum Grenzstein Nr. l, welcher mitten in der südlicheren der beiden kleinen Einsenkungen steht, die den Col bilden.

Vom Col de Balme zur Isle-Brücke (über die Eau-Noire).

Von diesem Punkte an folgt die Grenze einer Reihe von Marehsteinen, welche zuerst bis Sur-les-Frêtes hinaufsteigt und dann abwärts führend die auf französischem Gebiet liegenden Alpweiden Charamillon von den schweizerischen Alpweiden Catogne bei la Grand'Jeur trennt; hierauf geht die Grenzlinie durch die Forêt-Verte und mündet am Grenzstein Nr. 12 bei der Isle-Brücke über die Eau-Noire aus.

Diese Linie wird durch folgende Angaben bezeichnet: G r e n z s t e i n Nr. 1. Südlich von den Wirthschaf'ten von Balme, in der südlichem der beiden Einsenkungen, welche den Col bilden.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 67 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen l und 2 verläuft die Grenze in gerader Linie. (Diese Linie führt zwischen den beiden Wirtschaften von Balme durch.)

G r e n z s t e i n Nr. 2. Auf dem südwestlichen Abhang des runden Hügels, welcher die beiden den Col bildenden Einsenkungen von einander trennt, nördlich von den Wirthschaften.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 550 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 2 und 3 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 3. Zu oberst auf dem ,,Sur-lesFretes" genannten Grat.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 293 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 3 und 4 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenzgemeinden :

521

S : MartignyG r e n z s t e i n Nr. 4. Auf dem Gipfel eines felsigen Combe.

Hügels, wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde F : Chamonix Chamonix aufhört und dasjenige von Vallorcine beginnt.

u. Vallorcine.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 258 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 4 und 5 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Die Linie 4--5 streift das östliche Ende eines kleinen Teiches auf französischem Boden.

Beim Grenzstein Nr. 4 verläßt die Grenze die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Arve und demjenigen der Rhone im Wallis, dringt in dieses letztere ein und erreicht die Wasserscheidelinie erst wieder beim Cheval-Blanc.

(Siehe späterhin die Strecke von Les Flû bis zum Col de Tanneverge.)

G r e n z s t e i n Nr. 5. Am Rande des Abhanges, welcher auf die kleine Hochebene folgt, wo auf französischem Boden der kleine Teich liegt, an dem die Linie 4--5 hart vorübergeht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 181 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 5 und 6 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 6. Ein wenig oberhalb eines kurzen, .steilen Abhanges.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 444 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 6 und 7 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 7. Bei der Alpweide ,,Montagne dea Lanchesa.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 165 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 7 und 8 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Bin Bach, Bergbach von Balme genannt, fließt mit der Grenze parallel und zwar etwa 150 Meter weiter westlich.

Grenz522 gemeinden : S : MartignyG r e n z s t e i n Nr. S.

Combe.

felsigen Abhanges.

F: Vallorcine.

Ein \venigoberhalb eines steileu

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 681 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 8 und 9 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Zwischen den Grenzsteinen 8 und 9 läßt die Grenzlinie die Sennhütten von Grand'Jeur östlich liegen und betritt dann die Forêt-Verte.

G r e n z s t e i n N r . 9. Auf einem kleinen felsigen Hügel.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 97 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 9 und 10 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 10. Nahe am Rand des felsigen Grates, der das Thal der Eau-Noire beherrscht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 524 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 10 und 11 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 11. Bei einem Fußwege, auf einem kleinen Felsenkamm in der Forêt-Verte.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 242 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 11 und 12 verläuft die Grenze iu gerader Linie, unter dem Vorbehalt, welcher mit Bezug auf die Isle-Brücke hiernach folgt.

G r e n z s t e i n N r . 12. Bei der Isle-Brücke am linken Ufer der Eau-Noire, auf der nordwestlichen Seite der Straße von Chamunix nach Martinach. Der Grenzstein steht auf der gleichen Höhe wie das Geländer auf der flußaufwärtsliegenden Seite der Brücke und neben dem Steinsockel desselben.

Die Isle-Brücke, obwohl sie in der Nähe ihres Endes durch die gerade Linie, welche die Grenzsteine 11 und 12 mit einander verbindet, schräg geschnitten wird, gehört zu Frankreich, und ebenso auch der Boden, auf welchem ihre Fundamente stehen.

523 Grr&nzgemeinden :

An der Eau-Noire hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe auf und beginnt dasjenige von Finshauts.

Von der Isle-Brücke über die Eau-Noire bis zur Ebene von Emosson /Wasserfall der Barberine, bei der Pierre-Blanche).

S: Finshauts.

P : Vallorcin e

Vom Grenzstein Nr. 12 an steigt die Grenze wieder am linken Ufer der Eau-Noire hinauf bis zum Zusammenfluß der Barberine mit diesem Fliißchen. Der Name EauNoire kommt demjenigen Wasserlaufe zu, welcher vom Col.

des Montets und der Eau-de-Berard herkommt, der Name Barberine dagegen dem Bache, der von Emosson und vom Mont Ruan her fließt. Bei diesem Zusammenfluß geht die Grenze quer durch das Bett der Barberine. Sie steigt dann am linken Ufer dieses Baches hinauf bis zu dem ,,PierreBlanche" genannten Punkte, d. h. bis zu dem Punkte, wo die Barberine, nachdem sie über die Hochebene von Emosson geflossen ist, in eine Felsenenge eintritt, um in Wasserfällen das Eau-Noire-Thal zu erreichen.

Unter dem linken Ufer der Eau-Noire, dann unter dem rechten Ufer der Barberine ist der oberste Rand der entsprechenden Böschung gemeint, d. h. der Rand des kleinen sleil abfallenden Kutschgebietes oder des kleinen felsigen.

Absturzes, welche das Flußbett unmittelbar begrenzen, so daß nur der zum Abfluß des Hochwassers und zum Widerlager für die errichteten oder noch zu errichtenden Brücken nöthige Raum dazu gehört.

Vom Wasserfall der Barberine (bei Pierre-Blanche/ bis Les Flû (unterhalb des Perron).

Von dem Punkte an, wo das rechte Ufer der Barberine von der nach Osten verlängerten geraden Linie von Grenzstein 13 zu Grenzstein 14 getroffen wird, wird die Grenze nicht mehr durch dieses Ufer bezeichnet; sie folgt zunächst dieser geraden Linie bis zum Grenzstein 13, dann, von diesem Grenzstein an, einer vieleckigen Linie, welche durch die Grenzsteine 13, 14 und 15 bezeichnet wird, entsprechend den nachstehenden Angaben :

Grenz524 gemeinden: S: Finshauts.

G r e n z s t e i n Nr. 13. Zu oberst auf einem kleinen F : Vallorcine. Felshügel, in wagrechter Richtung etwa 3,25 m. vom Rand des Wasserspiegels entfernt.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 130 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 13 und 14 verläuft die Grenze in gerader Linie.

N r . 14. In die senkrechte, nach Osten gekehrte Wand eines gegen die Barberine vorspringenden großen Felsens, dessen nördlicher Fuß von diesem Flüßchen bespült wird, eingegrabene Inschrift. Dieser Felsen trägt noch das Datum 1738 und die damaligen Wappen.

Entfernung bis zürn folgenden Grenzstein : etwa 418 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 14 und 15 verläuft die Grenze in gerader Linie.

N r . 15. In eine senkrechte, nach Norden gekehrte Felswand am Nordabhang des Kammes des Flû eingegrabene Inschrift in der Nähe des Fußwegs, welcher vom Dörfchen Barberine zu den Sennhütten von Emosson führt. Dieser Felsen trägt noch das Datum 1738 und die damaligen Wappen.

Von Les Flû (unterhalb des Perron) bis zum Col de Tanneverge.

Da der Felsen, welcher die Nr. 15 trägt, sich nicht auf der Wasserscheide befindet, so ist man übereingekommen, daß von hier an die Grenze durch eine gerade Linie dargestellt werde, die mit der Richtung 15--14 einen Winkel von etwa 168 Graden und 70 Minuten bildet. Als diese Linie ist eine gewählt worden, welche sich zum ersten spitzen Gipfel in der Bergkette, die das Becken der Barberine von demjenigen der Eau-Noire trennt, hinzieht und von der Ebene von Emosson aus leicht kenntlich ist. Von dem Punkte aus, wo diese gerade Linie die Wasserscheidelinie trifft, fällt die Grenze mit dieser letztern zusammen und folgt dem Grate. Die hauptsächlichsten Punkte desselben sind : die Aiguille du Vent, der Grand-Perron, die PerronZucke, die Aiguille du Charmoz und der Col du Sassey oder -de la Terrasse.

Grenz525 gemeinden : S: Finshauts.

Diese ganze, felsige, sehr abschüssige Strecke verläuft F: Vallorcine im Allgemeinen von Noi'dosten nach Sudwesten bis zu einem mit etwa 2757 m. bezeichneten Punkte. Von hier an wendet sich die Grenze nach Nordwesten, immer der Wasserscheide folgend, steigt zum Col du Vieux hinunter und wieder hinauf zum Gipfel des Cheval-Blanc, welcher mit ungefähr 2841 m.

bezeichnet ist. Hier trifft sie am äußersten Ende des Grates von Grenairon mit der vom Col des Montets und vom Buet herkommenden Hauptkette zusammen.

Am Cheval-Blanc hört französiseherseits das Gebiet der Gemeinde Vallorcine auf, und es beginnt dasjenige von Sixt.

S: Finshauts.

Von diesem Gipfel an verläuft die Grenze im AllgeF. Sixt. meinen in nord-nordöstlicher Richtung, überschreitet nach einander den Col du Grenairon und den Col- oder Bas-desCavales und erreicht die Finive (S) oder auch Pratriond (F) genannte Spitze (Höhe etwa 2877 m.), wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Finshauts aufhört und dasjenige der Gemeinde Salvan beginnt.

S: Salvan.

Von hier an steigt die Grenze, immer durch die WasserF: Sixt. scheide bezeichnet, bis zum Grenzstein Nr. 16 hinunter, welcher auf einem, kleinen runden Hügel südlich vom Col de Tanueverge steht.

Col de Tanneverge.

In der unmittelbaren Umgebung dieses Passes wird die Grenze durch die Marcbsteine Nr. 16, 17 und 18 bezeichnet, gemäß folgenden Angaben : G r e n z s t e i n Nr. 16. Auf einer Erhebung südlich vom Passe.

Entfernung bis xum folgenden Grenzstein : etwa 103 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 16 und 17 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 17. Mitten auf dem Passe, etwa 154 m. vom französischen geodätischen Signal.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 70 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 17 und 18 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 18. Am Rand eines felsigen steilen Abhangs, nördlich vom Passe.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

36

526 GrenzVom Col de Tanneverge zum Col de Coux.

gemeinden: S: Salvan.

Vom Grenzstein Nr. 18 an fällt die Grenze wieder mil F: Sixt.

der Wasserscheide zusammen. Sie steigt zunächst zur Tanne-

verge-Spitze, welche etwa 2982 m. hoch ist, und folgt dann in nord-nordöstlicher Richtung einem steilen Felsgrat, der sich aus den Gletschern erhebt, welche an beiden Abhängen hinunterreichen; sie führt in dieser Weise zur Spitze ,,des Rosses", dann zum Kopf gleichen Namens, um zum Gipfel des großen Mont Ruan zu gelangen, dessen Höhe etwa 3047 m. beträgt.

Am großen Mont Ruan hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Salvan auf und beginnt dasjenige der Gemeinde Evionnaz.

S: Evionnaz.

Von diesem Gipfel an schlägt die Grenze, welche F: Sixt. immerfort der Wasserscheide folgt, plötzlich eine westliehe Richtung ein; immer sich zwischen Gletschern durchziehend, führt sie nach dem kleinen Mont Ruan oder Tour de Suzanfe und steigt über einen langen, kahlen Grat mit schwacher Neigung bis zum Col du Sagerou hinunter, dann wieder zürn Gipfel des Mont Sagerou hinauf, und gelangt so zu dem Höhenpunkt von ungefähr 2774 m., von dem die Dent de Bonavaux abzweigt und welcher gleichzeitig der Grenzscheidepunkt der schweizerischen Gemeinden Evionnaz und Champéry ist.

S: Champéry.

Die Grenze folgt dann dem langen abschüssigen FeLsF : Sixt. ' grat, welcher den Namen Les Dents-Blanches trägt, geht zur Goletta, de l'Aulla-Lücke und erreicht das Signal von Foilly (Höhe ungefähr 2700 m.), wofranzösischerseitss das Gebiet der Gemeinde Sixt aufhört und dasjenige von Samoüus beginnt.

S : Champéry.

Westlich vom Signal von Foilly setzt sich der Grat der F: Samoëns. Dents-Blanches, der noch immer die Grenzscheide bildet, ungefähr 700 m. weiter gegen Westen zu fort. Dann schlägt die Grenze, welche immer der Wasserscheide zwischen den savoyischen Flüssen Drance und der Rhone im Wallis folgt, im Allgemeinen eine nord-nordwestliche Richtung ein, führt nach einander zum Col de Bostan, zum Kopf gleichen Namens, zum Col de Bretolet und erreicht das Signal von La Berthaz oder Berroix, welches in der Reihe der Grenzsteine die Nummer 19 trägt.

527 Grenzgemeinden : Col de Coux.

S : Champéry.

Vom Signal von La Berthaz bis zum Col de Coux F: Samoëns. bildet der Bergkamm noch immer die Grenze; man hat

jedoch für nöthig befunden, dieselbe in augenscheinlicher Weise vermittelst der Grenzsteine 19, 20 und 21 zu bezeichnen, folgenden Angaben entsprechend : G r e n z s t e i n Nr. 19. Derselbe wird durch das geodätische Sigual von La Berthaz oder Berroix gebildet.

Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein : etwa 192 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 19 und 20 fällt die Grenze mit der Wasserscheide zusammen.

G r e n z s t e i n N r . 20. In der Nähe einer kleinen Ein'sattlung südlich von dem oberhalb der kleinen Wirthschaft aufgerichteten Kreuze. ,, Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein : etwa 93 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 20 und 21 fällt die Grenze mit der Wasserscheide zusammen.

G r e n z s t e i n Nr. 21. Ein wenig südlich und oberhalb des über den Paß führenden Weges.

Vom Col de Coux bis Ghiande-Conche.

Jenseits des Col de Coux folgt die Grenze, zugleich mit der Wasserscheide, der Richtung nach Norden, führt über den Gipfel der Felsen von Vannez und gelangt zu der mit etwa 2174 m. bezeichneten Spitze La Léchère, wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Samoëns aufhört und dasjenige der Gemeinde Moraine beginnt.

S: Champéry.

Sie erreicht dann die Spitze l'Aiguille oder Fornet mit F: li orzine. ungefähf 2306 m. Höhe, wendet sich nach Nordosten und führt der Reihe nach den ganzen Bergrücken von Avoréaz entlang zum Col de Bassachaux, zur Lécheroz-Spitze (2206 m.), zum Uebergang von Lécheroz oder Chavanette und erreicht die Chavanette-Spitze (2224 m.), wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Morzine aufhört und dasjenige der Gemeinde Montriond beginnt.

S: Champéry.

Von hier steigt die Grenze zum Col de Cuboré oder F: Montriond. Cuborrex hinunter.

Grenz528 gemeinden : S: Champéry.

In der ganzen Bergkette, welche sich vom Col de Coux F : Montrìond. zum Col de Cuborrex erstreckt und das Gebiet der sa-

voyischen Flüsse Drance von demjenigen der Rhone im Wallis oder, genauer gesagt, das Gebiet der Drance-du-ßiot von demjenigen der Vièze trennt, ist der die Grenze bildende Kamm durch seine scharf ausgeprägten Formen sehr deutlich bestimmt.

Vom Col de Cuborrex steigt die Grenze, immer der gleichen Wasserscheide folgend, zur Grande-Conche hinauf, wo sich der Grenzstein Nr. 22 befindet.

Von Grande-Conche zur Spitze von Chésery.

S: TroisDer Grenzstein Nr. 22 steht auf der nördlichem der Torrents. beiden kleinen Spitzen von Grande-Conche (Höhe ungefähr F: Montriond. 2139 m.)- Von diesem Punkte an, wo schweizerischerseits

das Gebiet der Gemeinde' Champéry aufhört und dasjenige der Gemeinde Trois-Torrents beginnt, wird die Grenze durch eine Linie von Grenzsteinen (Nr. 22 bis 30) bezeichnet, folgenden Angaben entsprechend: G r e n z s t e i n Nr. 22. Auf der nördlichem der beiden kleinen Spitzen von Grande-Conche.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 448 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 22 und 23 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 23. Am nördlichen Abhang eines kleinen Hügels auf der des Gases genannten Alpweide.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 123 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 23 und 24 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 24. Zwischen zwei Bächen, zu unterst im Thälchen.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 310 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 24 und 25 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenzgemeinden : S: TroisG r e n z s t e i n Nr. 25.

Torrents. runden Hügel.

P : Montriond.

529

Zu oberst auf einem kleinen

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 316 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 25 und 26 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 26. Zu oberst auf einer kleinen Anhöhe, westlich vom Fußwege.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 66 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 26 und 27 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 27. Auf einer kleinen felsigen Anhöhe, neben dem Fußweg, auf der Ostseite.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 323 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 27 und 28 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 28. Am Rand des Abhangs eines runden Hügels, westlich vom Fußwege.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 113 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 28 und 29 verläuft die Grenze in gerader Linie.

S: TroisNr. 29. Inschrift an einem einzelnstehenden Felsblock, Torrents. der auf dem schweizerischen Abhang, sudöstlich vom Col de F: Montriond Chésery oder de Chaux-Fleurie liegt und Pierraz-Miaux gen. Abondance. nannt wird.

Dieser Felsen trägt das savoyische Kreuz und das Walliser Wappen, welche seiner Zeit in denselben eingemeißelt wurden.

Bei la Pierraz-Miaux hört französischerseits das Gebiet der Gemeinde Montriond auf und es beginnt dasjenige von Abondance.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 214 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 29 und 30 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz530 gemeinden : S: TroisG r e n z s t e i n Nr. 30. Nordöstlich vom Col deChéaery Torrents. oder de Chaux-Fleurie, in der Nähe und westlich von einem F : Abondance. kleinen See, auf einem Vorsprung des Abhangs, welcher zur Chésery-Spitze hinaufsteigt.

Die Strecke zwischen dem Grenzstein Nr. 22 bis in die Nähe und südlich vom Grenzstein Nr. 28 befindet sich auf der französischen Seite. Die höchsten Theile dieses Abhangs gehören somit zur Schweiz; die weiter nördlich gelegene Strecke dagegen befindet sich auf der Schweizerseite, so daß der Col de Chesery oder de Chaux-Fleurie, der auch den Namen Col de la Pierraz-Miaux führt, dem französischen Gebiete zugetheilt bleibt.

Nördlich vom Grenzstein Nr. 30 wird die Grenze durch die gerade Linie gebildet, welche diesen Grenzstein mit der Chésery-Spitze -- oft auch Becret-Spitze genannt -- verbindet.

Diese Spitze, deren Höhe etwa 2250 m. beträgt, ist der höchste Punkt, von wo sich nach Westen die Bergkette abzweigt, die das Gebiet der Drance-du-Biot von demjenigen der Drance-d1 Abondance trennt; hier endet französischerseits das Gebiet der Gemeinde Abondance und beginnt dasjenige der Gemeinde Châtel.

Von der Chésery-Spitze zum Chalet-au-Bert.

(Südwestlich vom Col de Morgins.)

S: TroisTorrents.

F: Châtel.

Die Chésery-Spitze gehört zur Wasserscheidelinie zwischen dem Gebiete der savoyischen Flüsse Drance und demjenigen der Rhone im Wallis (genauer genommen dem Flußgebiet derVieze).

Von diesem Berggipfel an bis zum Grenzstein Nr. 32, welcher beim Chalet-au-Bert liegt, oberhalb und südwestlich vom Col de Morgius, folgt die Grenze dieser Wasserscheide, indem sie im Allgemeinen die Richtung von Südwesten nach Nordosten einschlägt. Sie senkt sich zunächst zum Col de la Chaux-des-Rosées, geht über die höchsten Punkte der drei Spitzen, die den Namen Cornebois tragen, zum Col de la Chaux-desx-Châtelets und erreicht den Berggipfel, der in Prankreich Boccor und in der Schweiz Tête-du-Géant genannt wird (Höhe etwa 2235 in.). Hierauf folgt sie einem Kamm, der bei den Franzosen Sur-les-Combes, bei den Schweizern Arête-des-Rochers heißt, und dessen höchster Punkt, bei etwa 2162 Metern, mit den Namen Lingaa oder la Chon bezeichnet wird.

Grenzgemeinden :

531

S: TroisTorrents.

Die Arête-des-Rochers oder Sur-les-Combes endigt am Col de Fecon. Von diesem Paß aus steigt die Grenze hinauf zum Vêla du Pertuis (Höhe etwa 1901 m.) und wieder hinunter über einen schmalen, nur ganz schwach geneigten Grat zum Plan-des-Mitres (1881 m.)- Von diesem Punkte gehen zwei Gräte aus. Die Hauptwasserscheidelinie senkt sich plötzlich gegen Osten, indem sie sich von der sekundären Scheidelinie abzuzweigen scheint, und führt über ein Gebiet mit sehwachen und unbestimmten Bodenerhebungen zum höchsten Punkte des Col de Morgins, der den Namen Pertuis de Morgins trägt (Höhe etwa, 1386 m.), am südlichen Ende der sumpfigen und schwach geneigten Hochebene, welche den Col de-Morgins in seiner Ges^mmtheit bildet; von hier steigt diese Linie wieder hinauf zur Pointe du Corbeau.

Die sekundäre Linie, welche viel besser markirt ist, setzt sich, vom Col de Fecon herkommend, in gleicher Richtung nach Norden fort, hält sich noch lange in einer großem Höhe als die Hauptlinie, und behält die Form eines scharf ausgeprägten Grates bei; sie geht in dieser Weise zur Pointe-du-Midi (1859 m.), senkt sich über einen ziemlich steilen Abhang bis zu dem auf einer kleinen Bodenerhebung gebauten Chalet-au-Bert und endigt als sehr steiler Abhang am niedrigsten Punkt des Col de Morgins, der den Namen Pas-de-Morgins fuhrt (Höhe 1380 m.), also am nördlichen Ende der sumpfigen Hochebene, von welcher weiter oben die Rede war.

Die Grenze geht über diese sekundäre Kette von Anhöhen, indem sie zunächst dem Grate folgt bis zum Chaletau-Bert, dann einer Grenzsteinlinie bis zum Pas-de-Morgins, in der Nähe der an diesem Orte errichteten Kapelle.

An dem Orte, wo die Kammlinie sich in zwei theilt, wird die Grenae durch den Markstein Nr. 31 bezeichnet.

F: Châtel.

G r e n z s t e i n Nr. 31. (Höhe etwa 1881 m.) Auf der Wasserscheide, an der ,,Plan des Mitres" genannten Stelle, an der Verzweigung der beiden Gräte, von denen der eine gegen Pertuis, der andere gegen den Pas de Morgins zu verläuft.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 785 Meter in gerader Linie.

Zwischen .den Grenzsteinen 31 und 32 folgt die Grenze der sekundären Kammlinie über die Pointe-du-Midi.

532 Grenzgemeinden:

Vom Chalet-au-Bert zur Tête du Tronchey in der Nähe und südlich vom Col de la Reculaz (F) oder de Croix (S).

S: TroisTorrents.

Vom Grenzstein Nr. 32 an, welcher beim Chalet-auBert steht, folgt die Grenze einer ununterbrochenen Linie von Marchsteinen bis zu demjenigen, welcher die Nr. 74 trägt und am höchsten Punkte des le Tronchey genannten Gipfels liegt, östlich vom Col de la Reculaz (P) oder de Croix (S). Die ersten (Nr. 31 bis 36) bezeichnen die Grenze vom Chalet-au-Bert bis zum Pas de Morgins und stehen an folgenden Standpunkten :

F: Châtel.

G r e n z s t e i n Nr. 32. Am Fuße des von der Pointedu-Midi her sich" senkenden Abhangs, am westlichen Ende der Bodenerhebung, auf welcher das Chalet-au-Bert gebaut ist, nordwestlich von demselben.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 78 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 32 und 33 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 33. Nordöstlich vom Chalet-auBert, am Rand des Waldes und des gegen die Kapelle am Pas de Morgins sich senkenden Abhangs.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 165 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 33 und 34 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 34. Im Anfang der Waldlücke, welche sich gegen die Kapelle am Pas de Morgius hinunterzieht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 114 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 34 und 35 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 35. In der gegen die Kapelle am Pas de Morgins sich hinuuterziehenden Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 139 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 35 und 36 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz533 gemeinden : S: TroisG r e n z s t e i n Nr. 36. Oestlich von der Straße von Torrents. Châtel nach Morgius, südlieh neben der Kapelle am Pas de P: Chltel. Morgins.

Vom Pas de Morgins an schreitet die Grenzsteinlinie auf dem gegen Prankreich zu liegenden Abhänge weiter, zunächst durch den Wald, welcher den Paß im Osten beherrscht; dann schneidet sie den Kamm, welcher von der Pointe du Corbeau ausgeht und oberhalb Châtel endigt; hierauf durchzieht sie den obern Theil des Conche-Thaies, unterhalb des Sees von Goliet (S) oder Conche (F), und steigt an der Nordseite dieses Thaies in die Höhe. Sie erreicht beim Grenzsteine Nr. 57, der auf dem Berge Morclan steht, wieder die Wasserscheide, welche das Becken der Drance d'Abondance von demjenigen der Rhone im Wallis trennt, und folgt derselben bis zum Grenzstein Nr. 61, der ein wenig südlich vom Col d'Onnaz steht, gegen das Ende des Kammes hin, welcher von der Ombrieux-Spitze sich herunterzieht. Sie betritt dann wieder die französische Seite des Berges, indem sie sich ungefähr die Höhen der Abhänge entlang zieht, welche die Combe de BHrmissine einfassen, und dann die hohe Alpweide Chaux-Longe durchschneidet, bis zum Grenzstein Nr. 70, welcher in einer kleinen Einsenkung im Norden dieser Weide und im Nordosten des geodätischen Signals von Tour-du-Don steht. Sie erreicht endlich, entweder in geraden Linien von Grenzstein zu Grenzstein, oder dem Rand der Böschungen folgend, den Grenzstein Nr. 74.

Die Einzelheiten dieses Verlaufes entsprechen folgenden Angaben : G r e n z s t e i n N r . 36. Derselbe steht, wie schon erwähnt, neben uod südlich von der Kapelle am Pas de Morgins, östlich von der Straße von Châtel nach Morgins.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 421 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 36 und 37 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 37. Auf einer kleinen Anhöhe in der Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 128 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 37 und 38 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz534 gemeinden : S: TroisG r e n z s t e i n Nr. 38. Auf einer kleinen Anhöhe in Torrents. der WaldlüCke, etwas oberhalb eines Fußweges, beinahe F: Châtel. auf der Höhe der Lichtung von Mazet, die sich auf fran-

zösischem Boden befindet.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 249 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 38 und 39 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 39. In der Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 183 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 39 und 40 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Nr. 40. Inschrift in der senkrechten, nach Westen schauenden Wand eines ein wenig oberhalb eines Fußweges liegenden Felsens. Dieser Felsen trägt noch die Wappen von Savoyen und Wallis und die Jahreszahl 1737.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 203 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 40 und 41 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 41. In der Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 259 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 41 und 42 verläuft die Grenze in gerader Linie.

S: TroisG r e n z s t e i n Nr. 42. Auf dem Kamm, welcher von Torrents und der Pointe du Corbeau gegen Châtel hinuntersteigt, oberhalb Collombeyeines ,,rocher du Cheval-Blanc" genannten Felsens.

Muraz.

F: Châtel.

An diesem Grenzstein hört schweizerischerseits das Ge-

biet der Gemeinde Trois-Torrents auf, und es beginnt dasjenige von Collombey-Muraz.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 75 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 42 und 43 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Nr. 43. Inschrift in der senkrechten, nach Nordosten schauenden Wand der ,,du Cheval-Blanc" genannten Felsen, nahe am Fuß der Wand.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 134 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 43 und 44 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G-renzgemeinden :

535

S: CoUombeyG r e n z s t e i n Nr. 44. Auf dem linken Ufer des Baches, Muraz.

der gegen les Moilles de Conche fließt, unterhalb des diesen F: Chatel. Bach entlang führenden Fußweges.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 65 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 44 und 45 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 45. Zu oberst auf dem steilen Abhang, welcher die Nordseite des Thälchens bildet, durch das der gegen Moilles de Conche fließende Bach läuft, in der Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 99 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 45 und 46 verläuft die Grenze in gerader Linie.

t Nr. 46. Inschrift in einer senkrechten, nach Westen gerichteten, felsigen Wand, an welcher sich die Jahreszahl 1737 und die damals eingegrabenen Wappen vorfinden.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 202 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 46 und 47 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 47. Auf-einem kleinen, schwach geneigten Kamm in der Waldlücke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 172 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 47 und 48 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 48. In der Waldlücke und in einer beinahe ebenen Strecke des Waldes.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 143 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 48 und 49 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Die Linie 48--49 geht etwa 180 Meter nordwestlich vom Lac du Goliet (S) oder de Conche (F), der auf Schweizergebiet liegt, vorbei.

Grenz536 gemeinden : S : CollombeyG r e n z s t e i n Nr. 49. In der beinahe ebenen Strecke Mnraz.

des Thälchens von Conche, neben und südlich von dem P: Châtel. Wege von Châtel nach Vionnaz über ,,Sur le Crêttt und

Cermeux.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 261 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 49 und 50 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 50. In der Waldlücke, am Fuß eines ziemlich steilen Abhangs.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 252 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 50 und 51 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Die Waldlücke, welche vom Grenzstein Nr. 49 bis zum Grenzstein Nr. 53 reicht, wird auf der Ostseite von dem zur Schweiz gehörenden Walde von Chermillon und auf der Westseite von dem zu Frankreich gehörenden Walde von Cernié begrenzt.

G r e n z s t e i n Nr. 51. In der Waldlucke.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 123 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 51 und 52 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 52. Beim Ausgang des Waldes.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 221 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 52 und 53 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 53. Oberhalb des Anfangs einer Baumreihe, von welcher er durch einen Graben getrennt ist.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 67 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 53 und 54 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n N r . 54. Am Rand eines Fußwegs.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 91 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 54 und 55 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz537 gemeinden : S: CollombeyG r e n z s t e i n N r . 55. Am südlichen, vom Morclan Muraz.

sich herunterziehenden Abhang.

F: Châtel.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 99 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 55 und 56 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenzstein Nr. 56. Am südlichen, vom Morclan sich herunterziehenden Abhang.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 54 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 56 und 57 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 57. Auf der Wasserscheide, östlich vom Gipfel des Berges Morclan.

Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 60 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 57 und 58 folgt die Grenze der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 58. In einer sehr schwachen, paßartigen Einsenkung der Wasserscheide.

Entfernung in gerader Linie bis zum nächsten Grenzstein : etwa 280 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 58 und 59 folgt die Grenze der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 59. Mitten auf dem Col du Poliere.

Entfernung in gerader Linie bis zum nächsten Grenzstein : etwa 184 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 59 und 60 folgt die Grenze der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 60. Zu oberst auf der felsigen und abschüssigen Spitze des Ombrieux.

Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein : etwa 345 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 60 und 61 folgt die Grenze der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 61. Etwas südlich von dem Portes d'Onnaz genannten Passe.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 168 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 61 und 62 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grens538 gemeinden : S: CollombeyG r e n z s t e i n Nr. 62. Ein wenig oberhalb des höchsten Muraz.

Punktes des Abhangs, welcher sich zur Combe de BarF: Châtel.

missine hinunterzieht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 41 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 62 und 63 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 63. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhangs, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 157 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 63 und 64 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 64. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhangs, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 109 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 64 und 65 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 65. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhangs, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 137 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 65 und 66 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 66. In den Alpweiden von ChauxLonge.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 129 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 66 und 67 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 67. In den Alpweiden von ChauxLonge, mitten in einer schwachen, thälchenartigen Einseukung.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 73 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 67 und 68 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz539 gemeinden : S: CollombeyG r e n z s t e i n Nr. 68. In den Alp weiden von ChauxMuraz.

Longe, auf einer einem Eselsrücken gleichenden BodenF: Châtel. erhebung.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 54 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 68 und 69 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 69. Zu oberst auf der eselsrückenartigen Erhebung, wo sich der Grenzstein 68 befindet, südöstlich von einer fast immer ausgetrockneten, Märe de ChauxLonge oder Creux-Dessus genannten Pfütze.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 75 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 69 und 70 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Die Linie 69--70 verläuft so, daß die Pfütze von ChauxLonge gänzlich auf französischem Boden Hegt.

S : CollombeyG r e n z s t e i n Nr. 70, In einer Einsattlung nordwestMuraz und lich der Tour-du-Don.

Vionnaz.

Beim Grenzstein Nr. 70 hört schweizerischerseits das P: Châtel.

Gebiet der Gemeinde Collombey-Muraz auf und es beginnt dasjenige der Gemeinde Vionnaz.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 156 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 70 und 71 zieht sich die Grenze am Rand des Felsgrats hin.

G r e n z s t e i n Nr. 71. Nahe beim höchsten Punkte des Felsgrats.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 385 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Grenzsteinen 71 und 72 folgt die Grenze dem Rand des Felsgrats, dann der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 72. In der Mitte einer kleinen Einsattlung nördlich von der Creux-Dessous genannten Vertiefung.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 64 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Grenzsteinen 72 und 73 folgt die Grenze der Wasserscheide.

Grenz540 gemeinden ; S: Vionnaz.

G r e n z s t e i n N r . 73. Am nördlichen Ende eines F: Châtel. vom Grenzstein 74 herstreichenden Bergrückens.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 220 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Grenzsteinen 73 und 74 folgt die Grenze der Wasserscheide.

G r e n z s t e i n Nr. 74. Zu oberst auf dem Berge von Tronchey, Tete-du-Tronchey genannt.

Von der Tête-du-Tronchey bis zum Col de Savalenaz (S) oder d'Arvouin (F).

Vom Grenzstein Nr. 74 an folgt die Grenze beständig der Wasserscheidelinie zwischen dem Becken der Dranced'Abondance und demjenigen der Rhone im Wallis bis zum Col de Savalenaz (ja) oder d'Arvouin (F), wo der Grenzstein Nr. 75 steht.

Die Hauptrichtung dieser Linie geht von Sildosten nach Nordwesten.

Da der die Grenze bildende Grat auf der französischen Seite gut ausgeprägte, nach der Schweiz hin oft steil abfallende Abhänge aufweist, so ist die Grenze überall ganz scharf markirt.

0 Die wichtigsten Punkte auf ihrem Verlauf sind, vom Grenzstein Nr. 74 an : Der Col de Croix (S) oder de la Reculaz (F); S: Vionnaz.

der Berg und Felsgrat Mouët. In der Nähe der nördF: La Cha- lichen Spitze dieses Grates (Höhe etwa 1925 Meter) hört fraupelle.

zösischerseits das Gebiet der Gemeinde Châtel auf, und es beginnt dasjenige von La Chapelle ; die Felsenspitze Scex rouge (Höhe etwa 1876 Meter) ; der Col de la Basse (F) oder de Chétillon (S); der Gipfel la Grand-Chaux, auf welchem das de Recon genannte geodätische Signal steht, und welcher auf seiner Südostseite von felsigen Abstürzen begrenzt ist. Von hier an senkt sich die Kammlinie über einen schwach geneigten, regelmäßigen Abhang zunächst gegen Westen bis zur Corne de Rapenaz, dann nach Norden bis zum Col de Recon (F und S) oder de Rapenaz (F).

Grenz541 gc.meinden : S: Vionnaz.

Unterhalb und östlich vom Col de Rapenaz oder de F : La Cha- Recon befindet sich auf Schweizergebiet der Luisset oder pelle.

die Houssaie (kleine See) von Reeon.

Die Grenze führt dann : Ueber die Tretze oder Teurtce (einen Hügel, welcher den Col de Reeon von demjenigen von Braita trennt); über den Col de Conche (S) oder de Braita (F); über TAvoueille (aiguille), kleine Felsen, welche die auf französischem Boden liegenden Sennhütten von Braita beherrschen : über den Col d'Ontanne; über den Mont Linleux oder Lenla (Höhe etwa 2100 Meter), von wo aus sieh der lange Grat der Felsen von Savalenaz in östlicher Richtung abzweigt.

Am Mont Linleux oder Lenla hört das Gebiet der schweizerischen Gemeinde Vionnaz auf, und es beginnt dasjenige von Vouvry.

S: Vouvry.

Von diesem Gipfelpunkte an senkt sich die Grenze, F: La Cha- welche immer durch die Wasserscheide gebildet wird, zuerst pelle.

gegen Westen, dann plötzlich gegen Norden bis zum Col d'Arvouin (F) oder de Savalenaz (S).

° Vom Col de Savalenaz oder d'Arvonin zur Pointe d'Arvouin.

Von diesem Paß an steigt die Grenze über einen ProzTêtaz genannten Rasenabhang hinauf bis zu dem Felsen, welcher den Namen Scex-du-Coeur (Pointe d'Arvouin) trägt.

Vom Col de Savalenaz bis zum Scex-du-Coeur wird sie durch eine gerade Linie gebildet; die beiden Endpunkte derselben sind durch die Grenzsteine Nr. 75 und 76 bezeichnet, deren Lage sich aus folgenden Angaben ergibt: G r e n z s t e i n Nr. 75. Am Col de Savalenaz (S) oder d'Arvouin (F) in der Nähe und ein wenig südöstlich vom Fußweg.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 302 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 75 und 76 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

37

Grenz542 gemeinden : S: Vouvry.

Nr. 76. Inschrift in einem Felsen, der eine beinahe F: La Cha- senkrechte, nach Osten gekehrte Fläche darbietet, an welcher pelle.

sich die Jahreszahl 1845 und die damals eingegrabenen

Wappen vorfinden.

Von der Pointe d'Arvouin zum Col de Vernaz.

Der Fels, welcher die Nr. 76 trägt, liegt auf einem langen, von West nach Ost verlaufenden Felsgrat, welcher nach Norden zu eine gewaltige Mauer darstellt, die von den Wallisern die Felsen von Vernaz genannt wird. Eia Theil der Felsen von Vernaz, welcher sich nach Südwesten anwendet, trägt in Frankreich den Namen Felsen von Arvouin.

Von Nr. 76 an folgt die Grenze diesem letztern Theile und fällt mit der Wasserscheide zusammen; sie geht zum höchsten Gipfel dieses Kammes (Höhe etwa 2020 Meter) und steigt dann über einen scharf ausgeprägten Grad nach Norden hinunter bis zum Col de Vernaz, einem schmalen Paß von sehr gut kenntlicher Form, wo sich der Grenzstein Nr. 77 befindet.

.Vom Col de Vernaz zum Gipfel der Felsen von Chaudin.

Vom Col de Vernaz an wird die Gren/.e durch eine Grenzsteinlinie bezeichnet bis zum Kamm der Felsen von Chaudin, an deren östlichem Endpunkt der Grenzstein Nr. 82 steht.

Sie steigt zuerst in gerader Linie gegen Nord-Nordwesten hinauf, quer über den Bergrücken von la Calaz, und schneidet hierbei viermal den Fußweg, der zu den gleichnamigen Sennhütten führt, bis aufetwa 160 Meter südlich von diesen Sennhütten; dann schlägt sie eine nordnordöstliche Richtung ein bis au den Rand beträchtlicher Abstürze, welche nach Nordosten zu abfallen und unter dein Namen Scex de la Calaz bekannt sind hierauf folgt sie dem Rand dieser Abstürze und überschreitet dabei den Gipfel eines mit 2185 Meter bezeichneten runden Hügels bis zu einer kleinen Einsenkung, in deren Nähe der Grenzstein Nr. 81 steht, und von wo aus sie wieder in gerader Linie bis zum Endpunkte der Felsen von Chaudin (8), die auch Progelan (F) oder Roche-à-Gilland genannt werden, emporsteigt.

Grenz543 gemeinden: S: Vouvry.

Diese Linie wird, den folgenden Angaben entsprechend, F: La Cha- durch sechs Grenzsteine bezeichnet: pelle.

G r e n z s t e i n Nr. 77. Auf dem Col de Vernaz, etwas oberhalb und nördlich von dem Fußweg von la Chapelle nach Vouvry, beinahe an den Fußweg anstoßend.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 392 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 77 und 78 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n N r . 78. In der Nähe des zu den Sennhütten von la Calais führenden Fußwegs, ein wenig unterhalb einer von Südost nach Nordwest gerichteten Krümmung.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 128 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 78 und 79 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 79. Auf der Alpweide.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 166 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 79 und 80 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 80. Etwa einen Meter weit vom Rande der nach Nordosten abfallenden Abstürze.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 326 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Grenzsteinen 80 und 81 folgt die Grenze dem Rand des Absturzes.

G r e n z s t e i n Nr. 81. Auf einer kleinen Anhöhe, ein wenig nördlich von einer Einsenkung.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 181 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 81 und 82 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 82. Am östlichen Endpunkt der Felsen von Chaudin oder Progelan. Acht Meter weiter westlieh ist im Jahre 1856 ein Kreuzzeichen in den Felsen eingegraben worden, an einem Punkte, wo derselbe kaum aus dem Boden hervorragt.

Grenz544 gemeinden : S: Vouvry.

Der Grenzstein Nr. 82 ist etwa 910 Meter vom geo-

F: La Cha- dätischen Signal der Cornettes de Bise entfernt, welches den pelle.

Grenzstein Nr. 83 bildet.

Zwischen den Nummern 82 und 83 folgt die Grenze der Wasserscheide.

Vom Gipfel

der Felsen von Chaudin zum Mont des Bovardes.

Die Wasserscheidelinie folgt zuerst, sich westlich wendend, dem Kamm der Felsen von Chaudin und steigt bis zur Einsenkung hinunter, welche diesen Grat vom Massiv der Cornettes-de-Bise trennt. Diese Einsenkung heißt: Surles-Murailles (F). Dann steigt die Grenze über Felsen immer in westlicher Richtung bis zum Gipfel des Cornettes, wo das geodätische Signal errichtet ist, das in der Reihe der Grenzsteine die Nummer 83 trägt.

G r e n z s t e i n Nr. 83. Höhe etwa 2438 Meter. Gebildet durch das geodätische Signal der Cornettes-de-Bise.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 437 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Nummern 83 und 84 folgt die Grenze der Wasserscheide.

Dieselbe, welche von Nr. 83 an noch weiterhin die Grenze bildet, schlägt, jenseits der Cornettes, eine nordliche Richtung ein und steigt über abschüssige Felsen bis zu einem schmalen Rasenplateau, hinunter, welches die Einsenkung zwischen den Cornettes-de-Bise und Lanche-Naire bildet und Plan Berger genannt wird. Ein sanfter Abhang steigt von dieser Einsenkung bis zur Tète de Lanche-Naire hinauf, auf deren Gipfel sich der Grenzpunkt Nr. 84 befindet.

N r . 84. Höhe etwa 2352 Meter. Inschrift in der wagrechten Oberfläche eines kleinen flachen Felsens, zu oberst auf der Tête de Lanche-Naire. Auf der gleichen Fläche ist ein im Jahr 1856 eingegrabenes Kreuz sichtbar.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 849 Meter in gerader Linie.

Zwischen den Nummern 84 und 85 folgt die Grenze der Wasserscheide.

Grnezgemeinden :

545

S: Vouvry.

Die beraste Tète de Lanche-Naire stützt sich auf der P : La Cha- Nordseite, auf eine gewaltige, beinahe senkrechte Felswand.

pelle.

Unterhalb und nördlich vom Gipfel sich an diese Felswand

anlehnend, beginnt ein langer, sehr schmaler und scharfer Grat, der von da an zum Mont des Bovardes führt. Ueber diesen Grat und über den Gipfel des Mont des Bovardes ziehen sieh die Wasserscheidelinie und die Grenze bis zum n Grenzstein Nr. 85 in nord-nordwestlicher Richtung g weiter.

Vom Mont des Bovardes bis zur Dent du Velan.

Der Grenzstein Nr. 85 steht auf dem Kamm des Mont des Bovardes, etwa 185 Meter jenseits und nordnordwestlich vom Gipfel, beinahe an demjenigen Punkte, wo der schwach geneigte Grat in einen viel steilern Abhang übergeht. Von diesem Grenzstein an (dem letzten, der auf der Wasserscheide steht) wird die Grenze bis zur Dent du Velan durch eine ununterbrochene Linie von Grenzsteinen bezeichnet, welche die Ebene und den kleinen Teich von Ugeon durchschneidet und deren Verlauf folgenden Angaben entspricht: G r e n z s t e i n Nr. 85. Etwa 185 Meter nord-nordwestlich vom Gipfel des Mont des Bovardes, auf der Wasserscheide, nahe bei einem Wechsel im Verlauf des Abhanges.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 124 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 85 und 86 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 86. Auf dem vom Mont des Bovardes gegen Plan d'Ugeon sich hinabziehenden Abhang, etwas westlich vom Kamm, nahe an dem Rande, wo ein Wechsel irn Verlauf des Abhanges eintritt.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 208 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 86 und 87 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n N r . 87. Auf dem Plan d'Ugeon, südöstlich vom Teiche.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein : etwa 73 Meter.

Zwischen den Grenzsteinen 87 und 88 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Grenz546 gemeinden : S : Vouvry.

Der Stand der Grenzsteine 87 und 88 ist so gewählt F: La Cha- worden, daß die sie verbindende gerade Linie deu kleinen pelle.

Teich von Ugeon in zwei beinahe gleiche Hälften theilt, da dieser Teich dazu benutzt werden muli, um die Herden der Einwohner auf beiden Seiten der Grenze zu tränken.

Nr. 88. Inschrift auf einem Felsblock, nahe am Rande und nordwestlich vom Teiche.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 139 Meter.

Zwischen den Nummern 88 und 89 verlauft die Grenze in gerader Linie.

Nr. 89. In den Felsen eingegrabene Inschrift, beinahe in der Mitte des Fußes der senkrechten Wand der Dent du Velan, nach Sudosten gerichtet. Daneben sieht man die Inschriften nebst dem Kreuz, welche im Jahr 1856 einge graben wurden.

Zwischen den Nummern 89 und 90, welch' letztere ebenfalls an der Dent du Velan aber auf der entgegengesetzten Seite eingegraben ist, wird die Grenze durch die Linie gebildet, die über die mittlere Spitze des Gipfels der Dent du Velan führt. Diese mittlere Spitze ist nicht bloß Grenzpunkt, sondern auch die Stelle, wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Vouvry aufhört und dasjenige der Gemeinde St. Gingolph (Schweiz) beginnt, und französischerseits das Gebiet der Gemeinde la Chapelle aufhört und dasjenige von Novel beginnt.

Von der Dent du Velan bis zum Fuß des Nez (bei Haut-de-Marge).

S: St-Gin-

golph, F: Novel.

Die Inschrift (Nr. 90), welche an der Nordseite der Dent du Velan eingegraben ist, bezeichnet den Punkt, von dein aus die Grenze in das Becken der Morge übergeht. Unmittelbar unterhalb entspringt ein Bach, welcher eine, der Quellen des Wild haches des Nez bildet. Die Grenze folgt dem rechten Ufer desselben, führt, immer diesem Ufer nach, zu einem Felsen, welcher Nr. 91 trägt, und erreicht so einen fernem Felsen Nr. 92, worauf sie bis zum Fuß des Nez durch eine Linie von Grenzsteinen bezeichnet wird.

Von der Dent du Velan bis zum Fuß des Nez entspricht der Verlauf folgenden Angaben :

Grenz547 gemeinden : S: St-GmN r. 9 0. In den Felsen eingegrabene Inschrift, auf der golph.

nordwestlichen Wand der Dent du Velan, etwas oberhalb P: Novel. des Ursprungs einer Quelle des Wildbachs des Nez.

Entfernung bis zur folgenden N u m m e r : etwa 771 Meter.

Zwischen den Nummern 90 und 91 wird die Grenze durch das rechte Ufer des Wildbaches des Nez gebildet.

Nr. 91. Inschrift in der senkrechten Wand eines, Felsens, welcher zum- rechten Ufer des Wildbaches des Nez gehört, etwa 30 Meter oberhalb der Einmündung eines starken linksseitigen Zuflusses.

Entfernung in gerader Linie bis zur folgenden Nummer : etwa 185 Meter.

Zwischen den Nummern 91 und 92 wird die Grenze durch das rechte Ufer des Wildbaches des Nez gebildet.

N r . 92. An dem ,,Sommet des Nez" genannten Orte.

Inschrift in der senkrechten Wand eines Felsens, welcher zum rechten Ufer des Wildbaches des Nez gehört. Etwa 18 Meter von da und auf dem andern Ufer ist im Jahr 1856 ein Kreuzzeichen in den obern Theil eines schrägstehenden Felsens eingegraben worden.

Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 348Meter.

Zwischen den Nummern 92 und 93 verläuft die Grenze in gerader Linie.

G r e n z s t e i n Nr. 93. Mitten im Rollmaterial des Flusses, an einem Punkte, der jetzt auf der linken Seite des hauptsächlichen Bettes liegt. Etwa 23 Meter nordwestlich von hier ist im Jahre 1856 ein Kreuzzeichen in die wagrechte Oberfläche und am südlichen Ende eines Felsblockes eingegraben worden, der am andern Ende ein kleineres Kreuz trägt.

Entfernung bis zur folgenden N u m m e r : etwa 283 Meter.

Zwischen den Grenzpunkten 93 und 94 verläuft die Grenze in gerader Linie.

Nr. 94. An dem ,,Pied des Nez a genannten Punkte.

Inschrift in der Wand eines schräg stehenden Felsens, welcher zum rechten Ufer oarehört. An dieser Wand sieht man ein im Jahre 1856 eingegrabenes Kreuz.

548 Grenzgemeinden :

Vom Pied des Nez bei Haut-de-Morge bis zur Einmündiung der Marge in den Genfersee.

S: St-GinVon Nummer 94 an, welche sich beinahe gegenüber golph.

von den Sennhütten von Haut-de-Morge befindet, folgt die F: Novel. Grenze dem rechten Ufer der Morge bis zu ihrer Einmündung in den Genfersee, indem sie unterhalb dus französischen Dorfes Novel durchführt und das zur Hälfte französische, zur Hälfte schweizerische Dorf Saint-Gingolph durchschneidet.

Der Ausdruck ,,rechtes Ufer" muß hier in dem Sinne verstanden werden, welcher weiter oben bei Erwähnung des linken Ufers der Eau-Noire und des rechten Ufers der Barberine genau festgestellt worden ist.

Da die Morge einen sehr reißenden Lauf hat, so ändert sie manchmal beim Dorfe Novel ihr Bett bei Anlaß von bedeutenden Anschwellungen ; aber das alte und das neue Bett haben sich bis jetzt nur in beinahe unbedeutender Weise von einander unterschieden, und so wird es auch fernerhin sein. Es ist nicht nöthig, etwa nach fernem Anschwellungen darnach zu forschen, welches das frühere Bett des Flüßchens war; die Grenze ist und soll immer durch das ,,rechte Ufer" bezeichnet sein, so wie dasselbe thatsächlich vorhanden ist oder vorhanden sein wird. Die Worte ,,rechtes Ufer* sind so zu verstehen, wie bereits gesagt worden ist, und die allfälligen unbedeutenden Aenderungen des Ufers ziehen die gleichen Aenderungen im Verlaufe der politischen Grenze nach sich. Diese Bestimmung hat jedoch wohlverstanden keinerlei Bezug auf das Gemeinde- oder Privateigentum , dessen früher mit der politischen Grenze zusammenfallende Grenzen die gleiehen bleiben und bleiben sollen, wie sie durch die schon bestehenden Pläne und andern Urkunden festgestellt worden sind, welches auch vor oder nach den Anschwellungen ihre Lage mit Bezug auf das rechte Ufer der Morge sein mag.

Eine kurze Strecke unterhalb des Dorfes Novel, thalabwärts, betritt das Flüßchen ein sehr enges, beinahe schluchtartiges Thal, wo sein stark eingeengtes Bett kaum mehr Aenderungen erleiden kann. Auf diesem Theil ihres Laufes nimmt die Morge eine gewisse Anzahl von Zuflüssen auf, darunter von der linken Seite den Bach von Clos Forche, bei dessen Einmündung französischerseits das Gebiet der Gemeinde Novel aufhört und dasjenige von Saint-Gingolph (Frankreich) beginnt.

Grenz549 gemeinden : S: St-GinDie Morge fließt noch immer in einem sehr engen Thaïe golph.

bis etwa 800 Meter oberhalb Saint-Gingolph.

F: St-Gingolph.

Nr. 95. Au dem Punkte, wo das Thal sich zu erweitern

beginnt, etwa 800 Meter in gerader Linie flußaufwärts VOD der Moulinbrücke in Saint-Gingolph, Inschrift in einem auf dem rechten Ufer befindlichen Felsen, an welchem ein langer, von Südosten herstreichender, bewaldeter Bergrücken aufhört.

Zwischen Nr. 95 und 96 folgt die Grenze dem rechten Ufer der Morge.

Die Morge fließt hierauf zum Dorf Saint-Gingolph hinunter und theilt dasselbe in zwei Theile; links liegt die französische und rechts die schweizerische Gemeinde gleichen Namens.

Zwei Ableitungen bewirken, daß ein Theil des zu Frankreich gehörenden Wassers dieses Flèßchens auf schweizerisches Gebiet hinübergeht; eine, welche etwa 350 Meter thalabwärts von dem Felsen, welcher die Nummer 95 trägt, atigebracht ist, speist die Brunnen der schweizerischen Gemeinde; die andere, im Dorfe selbst, etwas unterhalb der ,,Pont du Moulin" genannten Brücke, führt Wasser zu einer am Seeufer gelegenen Säge auf der schweizerischen Seite. Diese beiden Ableitungen haben ihre gesetzliche Berechtigung. Die schweizerische Gemeinde und die Eigenthümer der Säge haben das Recht, dieselben auszunützen, zu unterhalten und auszubessern. Außerdem behalten diejenigen Einwohner der schweizerischen Gemeinde Saint-Gingolph, welche ein Anrecht am Wasser der Morse behufs BewässerungÖ ihrer an g dieses Flüßehen anstoßenden Gilter nachweisen können, die freie Ausübung dieses Rechtes. Allein es darf auf schweizerischem Gebiet ohne Zustimmung der französischen Behörden keine neue Ableitung hergestellt, und die bestehenden Ableiungen dürfen nicht in der Weise verändert werden, daß dadurch die Menge des abgeleiteten Wassers merklich vermehrt wird.

Drei Brücken verbinden die beiden Dörfer Saint-Gingolph mit einander: 1. bei der Kirche die Moulin-Brücke; 2. an der Simplonstraße die Hauptbrücke, Brücke von SaintGingoiph genannt; endlich 3. thalabwärts, etwa 45 Meter von der Einmündung die Brücke der Sagemühle. Die drei Brücken gehören ganz zu Frankreich, ebenso ihre Widerlager und der einen Theil des Ufers bildende Boden, auf welchem dieselben ruhen.

Grenz-gemeindenn : S: St-Gin-

golph.

F: St-Gin-

golph.

550 Zwischen der Moulin-Brücke und der Brücke au der Simplonstraße befindet sich der V i a d u k t , auf welchem die Eisenbahn von Annemasse nach St. Maurice die Morge überschreitet. Die Grenzscheide zwischen dem schweizerischen und dem französischen Theil der Eisenbahnlinie wird durch die Achse des mittlern Pfeilers des Viadukts gebildet. Ueber diesen Pfeiler darf keine Verfügung getroffen werden mit Rücksicht auf eine allfällige Zerstörung.

Im Innern des Dorfes Saint-Gingolph wird die Grenzlinie an den Punkten, wo sie den Eisenbahnviadukt und die Simplonstraße sehneidet, durch die Nummern 96 und 97 bezeichnet, entsprechend den nachstehenden Angaben.

Nr. 96. Am Viadukt der Eisenbahn von Annemasse nach St. Maurice über die Morge. Inschrift auf dem nördlichen Trottoir des Viadukts, senkrecht zur Achse des mittlern Pfeilers.

Diese Achse entspricht dem rechten Ufer des Flüßchens.

G r e n z s t e i n Nr. 97. An der Brücke über die Simplonstraße, beinahe in der Verlängerungslinie des Brückengeländers auf der flußaufwärts liegenden Seite, senkrecht zum Fuße des Gewölbrückens des rechtsseitigen Widerlagers.

Diese Nummer ist die letzte in der Reihe von Grenzsteinen, welche den Verlauf der französisch-schweizerischen Grenze vom Mont Dolent bis zum Genfersee bezeichnen.

Da die Morge Anschwellungen unterworfen ist, welche in ihrem Unterlaufe und insbesondere während ihres Weges durch das Dorf Saint-Gingolph manchmal sehr bedeutenden Schaden verursachen, so sind Korrektions- oder Eindämmungsarbeiten vorauszusehen. Abgesehen von Ausbesserungen an den gegenwärtigen Wuhren können solche Arbeiten nur nach vorgängigem Einverständniß zwischen den beidseitigen Regierungen unternommen werden; jeder der Grenzstaaten trägt die Kosten für die auf seinem Gebietstheile ausgeführten Arbeiten.

Diese Strecke der Grenze hört, am Endpunkt des rechten Morge-Ufers auf, da, wo dieser Fluß sich in den Genfersee ergießt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die unterm 10. Juni 1891 in Paris unterzeichnete Uebereinkunft über die Bereinigung der schweizerischfranzösischen Grenze vom Mont-Dolent bis zum Genfersee. (Vom 11. Juni 1891.)

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01.07.1891

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