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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen.

Ausschreibung.

Die Lieferung von F l e i s c h für die Militärkurse pro 1891 auf dem Waffenplatz F r a u e n f e l d wird hiermit zur freien Konkurrenz nochmals ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F l e i s c h " bis 7. Februar nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in F r a u e n f e l d und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 28. Januar 1891.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Messerschmiedarbeit.

Die unterzeichnete Verwaltung ist vom eidg. Militärdepartement beauflagt, eine größere Anzahl Soldatenmesser nach genehmigtem Modell zu beschaffen, und beabsichtigt, die Lieferung so weit möglich der inländischen Industrie zuzuweisen.

Inländische Fabrikanten werden eingeladen, von den Modellen, die auf unserer Verwaltung in Bern, ferner bei den Zeughausverwaltungen Morges, Freiburg, Luzern, Basel, Aarau, Zürich, St. Gallen und Bellinzona aufgelegt

236 sind, Einsicht zu nehmen und unter Benützung der bei obgenannten Amtsstellen ebenfalls aufgelegten Eingabeformularen ihre Offerten bis zum 16. Fe-tornar 1891 einzureichen.

Eingaben auf weniger als 5000 Stück können nicht berücksichtigt werden.

B e r n , den 28. Januar 1891.

Die Yerwaltnng des eidg. Kriegsmaterials, Technische Abtheilung.

Stellen-Ausschreibung.

Im Instrnktionskorps der Infanterie sind folgende Stellen neu zu besetzen : 1. Die Stelle eines Krelslnstruktors ; 2. die Stellen von sechs Instruktoren I. Klasse, und 3. die Stellen von zehn Instruktoren II. Klasse.

Bewerber um die einte oder andere der vorerwähnten Stellen haben ihre Anmeldung schriftlieh dem schweizerischen Militärdepartement bis längstens Jen 14. Februar d. J. einzureichen.

B e r n , den 3. Februar 1891.

Schweiz. Militärdepartement.

Ausschreibung von Postlehrlingsstellen.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf einer größern Anzahl neuer Postlehrlinge.

Schweizerbürger können ihre Anmeldung bis spätestens den 20. Februar 1891 einer der Kreispostdirektionen in Genf, Lausanne, Bern, Nenenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur und Bellinzona einreichen.

Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und persönlich einer der obgenannten Kreispostdirektionen abzugeben und darin ihr Geburtsdatum, ihren Heimats- und Wohnort, sowie ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse (Bewerber, welche sich nicht persönlich einer Kreispostdirektion präsentiren, werden von vornherein ausgeschlossen).

Verlangt wird u. A. Kenntniß wenigstens zweier Nationalsprachen.

237 Weibliche Bewerber werden ebenfalls zur Konkurrenz zugelassen, doch ·wird bemerkt, daß die Zahl der aufzunehmenden Lehrlinge weiblichen Geschlechts, gemäß den bestehenden dienstlichen Verhältnissen, eine beschränkte sein wird.

Betreffend den Ort der Plazirnng, sowie den Zeitpunkt des Dienstantrittes der neuen Lehrlinge behält sich die Postverwaltung vollkommen freie Hand vor.

Weitere Auskunft ertheilen sämmtliche .Kreispostdirektionen.

B e r n , den 31. Januar 1891.

Die Oberpostdirektion.

Stellen-Ausschreibung.

Die sämmilichen Stellen der Eisenbahnabtheilung des Post- und Eisenbahndepartements werden wegen Ablaufs der Amtsdauer auf 31. März 1891 hiemit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

Bewerber belieben ihre Anmeldungen bis zum 7. Febrnar nächsthin dem unterzeichneten Departement schriftlich nnd unter Beilage der nöthigen Ausweise einzureichen.

Die bisherigen Inhaber der Stellen gelten ohne Anderes als wieder angemeldet.

B e r n , den 21. Januar 1891.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement (Eisenbahnabtheilung) : (sig.) Welti.

Stellen-Ausschreibung.

Infolge der am 31. März nächsthin ablaufenden Amtsdauer werden sämmtliche Stellen des Centralamtes der Alkoholverwaltung zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die bisherigen Inhaber werden ohne Weiteres als angemeldet betrachtet.

Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich und mit Zeugnissen begleitet bis zum 15. Febrnar 1891 dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 20. Januar 1891.

Eidg. Finanzdepartement, Abtheilung Alkoholverwaltung.

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Stellen-Ausschreibung.

Behufs definitiver Organisation des Dienstes in dem Lagerhaus der Alkoholverwaltung in Burgdor werden hiedurch die n ach verzeichneten vier Stellen zur öffentlichen Bewerbung ausgeschrieben: 1. Lagerhausverwalter mit einem Maximalgehalt von jährlich Fr. 4500.

2. Adjunkt ,, ,, 3600.

3. Büreangehülfe ,, ,, ,, 2800.

4. Küfer ,, ,, 1800.

B Von diesen Stellen erhalten die drei erstgenannten den Charakter von Beamtungen im Sinns des Bundesrathsbeschluss vom 14. Mai 1855, die vierte den Charakter eiaer Anstellung.

Die Gehalte werden im Kahmen der oben gegebenen Ziffern bei der Ernennung Festgesetzt Anmeldungen sind von den nöthigen Ausweisen begleitet, bis zum 8. Februa 1. J. beim unterzeichneten Departement einzureichen B e r n , den 20. Januar 189].

Eidg. Finanzdepartement.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ausschreibung.

Es wird hiemi t die neuerrichtete Stelle eines vierten Kopisten der Bundes« gerichtskanzlei zu Besetzung ausgeschrieben. Die Bewerber müssen der deutschen und der französischen Sprache mächtig sein. Das Maximum der Besoldung beträgt fr. 3000.

Anmeldungen sind der Bundesgerichtskanzlei bis 15. Februar 1891 einzureichen.

L a u s a n n e , den 14. Januar 1891.

P u r die Bundesgerichtskanzlei Der Gerichtsschreiber : Rott

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t s o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angelben.

239 Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Posthalter in Seniores (Neuenburg). J Anmeldung bis zum 17. Februar 2) Postablagehalter und Briefträger l891 f der Kreispostdirektion in in Chatagne (Neuenburg).

) Neuenburg.

3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 17. Februar 1891 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Zwei Postkommis in Winterthur. Anmeldung bis zum 17. Februar 1891 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Posthalter und Briefträger in Splügen (Granbünden). Anmeldung bis zum 17. Februar 1891 bei der Kreispostdirektion in Chnr.

6) Telegraphist in Winterthur. Jahresgehalt gemäß Bnndesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 21. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

7) Telegraphist in Splügen (Graubünden). Jahresgehalt Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 14. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

1) Bote und Büreaudiener in Chêne- | Anmeldung bis zum 10. Februar Bpurg (Genf).

' 1891 bei der Kreispostdirektion in 2) Vier Pogtkommis in Genf.

J Genf.

3) Brief- und Paketträger in RorÌ Anmeldung bis zum 10. Februar schach.

j, 1891 bei der Kreispostdirektion in 4) Briefträger in Flawyl (St. Gallen). J Si Gallen.

5) Briefträger in Unterhallau (SchaffAnmeldung bis zum 10. Februar hausen).

1891 bei der Kreispostdirektion in 6) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Zürich.

Zürich.

7) Posthalter in Cernier (Neuenburg). l Anmeldung bis zum 10. Februar 8) Posthalter und Briefträger in [ ^891 b« der Kreispostdirektion in Bémont (Bern).

J Nenenburg.

9) Briefträger in Schangnau (Bern). Anmeldung bis zum 10. Februar 1891 bei der Kreispostdirektion in Bern.

10) Postkommis in Zofingen. Anmeldung bis zum 10. Februar 1891 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

11) Telegraphist in Tesserete (Tessin). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Bellinzona.

12) Telegraphist in Othmarsingen (Aargau). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

240 13) Telegraphist in Bützberg (Bern). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 14. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

14) Telegraphist in Cernier (Neuenburg). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 14. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

15) Telegraphist in Mühlrüthi (St. Gallen). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenproyision. Anmeldung bis zum 14. Februar 1891 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

.Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendnng das Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Ausgabe bezogen werden :

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, die Gesetzgebung aller " Kantone ' mitberücksichtigende Anleitung für " die Fût "Führang der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher Rathgeber nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpfli'sche Buchdruckerei in Bern.

Publikationsorgan für das

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Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft, Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbatndepartement.

Beilage zum Schweiz. Bundesblatte und zum Schweiz. Handelsamtsblatte.

N° 5.

Bern, den 4. Februar 1891.

III. Personen- und Gepäckverkehr.

0. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

Mittheilungen aus ausländischen Anzeigeblättern.

Personen- und Gepäcktarif für den böhmiseh-badisehen Verkehr, vom 15. Juni 1890. Mit Wirkung vom 1. Feb. 91 werden die Gepäckfrachtsätze (Gesammtgewicht, Spalte a) für Basel auf folgende Beträge ermäßigt: B a s e l bad. B a h n h o f Taxen in Mark, von und nach Carlsbad 2. 96 Marienbad 2. 87 P r a g St. B 3. 44 P r a g B. W. B 2. 79 Samml. v. Verfüg, d. Generaldir. d. bad. Staatsb. Blatt 5, v. 28. Jan. 91.

IV, Güterverkehr, B. Verkehr mit dem Auslande.

42. (B/9i) Uebernahmetarif für Getreide etc. Buchs - transit -- V S B, N 0 B, T T B, G B, vom 1. Oktober Ì889.

Neuauflage.

Mit Bezug auf die im Publikationsorgan Nr. 36, vom 6. September 1890,, unter Position 510, sowie in Nr. 51, vom 20. Dezember 1890, nnter Position 667 erlassenen Kundmachungen betreffend Kündigung der im üebernahme25

tarif für Getreide etc. österreichisch-ungarischer Provenienz ab Buchs-transit unter litt. E und F enthaltenen Reexpeditionstaxen auf 31. Januar 1891 wird bekannt gegeben, daß am 1. Februar 1891 eine Neuausgabe genannten Tarifs zur Einführung gelangt ist, welche an Stelle der aufgehobeneu neue Taxen enthält und von uns.erem kommerziellen Bureau bezogen werden kann.

St, G a l l e n , den 3. Februar 1891.

Uii'ekÜon der Vereinigten Schweizerbalmen.

13. ( 5 /9i) Heft III B der Gütertarife Belgien -- Basel, vom i. April 4885. Ergänzung.

Am 20. Dezembïr 1890 ist die Station C o g n e l é e der belgischen Staatsbahn mit einem Frachtsätze von Fr. 19. 99 pro Tonne in die Abtheilung c der auf Seiten 72 und 73 von Heft III B der Tarife für den belgisch-südwestdeutschen Güterverkehr, vom 1. April 1885, enthalteneu Ausnahmetaxen aufgenommen worden.

E > B» n , den 20. Januar 1891.| .

:. ' . .1 ·Direktion der Jtura-SitnploU'Bahn.

Rückvergütungen.

8

44. ( /9i) Transporte von Getreide und Mehl Romanshorn-transit (Regensburg Donaulände) -- Glarus. .

Für Getreide und Mehl in Wagenladungen von 10000 kg., welches ab R e g e n s b u r g D o n a u l ä n d e nach R o m a u s h o r n gelangt und ab da, sei es sofort oder nach zeitweiliger Lagerung, nach G l a r u s reexpedirt wird, werden bis auf Weiteres für die Strecke Romanshorn -- Glarus folgende ermäßigte Rsexpeditionstaxen im Rückvergütungswege gewährt: pro 100 kg.

Für Getreide 88 Cts.

,, Mehl 93 ,, Z ü r i c h , den 29. Januar 1891.]

Direktion der Schweiz. Kordostbahn. ··_?

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

45. (5/9i) Interner Gütertarif der Eisenbahnen in ElsaßLothringen, vom i. Januar 4889. Aenderung, Vom 1. Februar 1891 an wird im Reichsbahn-Staatsbahn-Verkehr, sowie im Lokalyerkehr g e m ü n z t e s G e l d bei Aufgabe in W a g e n l a d u n g e n auch in dichte Säcke verpackt gegen Hinterlegung des in § 47 des Betriebsreglements vorgeschriebenen Reverses zur Beförderung zugelassen.

26

Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die allgemeinen Zusatzbestimmungen unter II zu § 48, B. 2 des Betriebsreglements ini Theil I des deutschen Eisenbahngiitertarifs Anwendung.

S t r a ß b u r ' g , den 28. Januar 1891.

Ueneraldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.

46. [5/9i) Gütertarif für den Nassau-Elsaß-lothringischen Verkehr, vom i. April 1889.

Theil H, Hefte 3 und 4 der südwestdeutschen Verbandsgütertarife, vom i. Mai 1885, resp. 1. April 1885.

Aenderung.

Im Nassau- Elsaß -lothringischen Verkehr, sowie im Verkehr zwischen Stationen der unterzeichneten Verwaltung einerseits und Stationen der hessischen Lüdwigs-Eisenbahn und der Main-Neckarbahn (südwestdeutsche Tarifhefte 3 und 4) anderseits -- j e d o c h mit A u s s c h l u ß des s i c h ü b e r b a d i s c h e s G e b i e t b e w e g e n d e n V e r k e h r s -- wird für ,, L a n g h o l z " des Spezialtarifs II bei Verladung auf einem Paar Schemel- oder Kuppelwagen vom 1. Februar 1891 ab die Fracht für das wirkliche Gewicht der Sendung, mindestens jedoch für 10000 kg. für jede Sendung berechnet.

S t r a ß b u r g , den 26. Januar 1891.

tìeneraldiroktioE der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.

47. ( 5 /9i) Theil II, Heft l der westdeutschen Verbandsgütertarife, vom 1. September 1890. Nachtrag L Zum Heft l des Gütertarifs für den westdeutschen Verband, vom 1. September 1890, erscheint am 1. Februar 1891 der Nachtrag I, durch welchen n e u e S t a t i o n e n in den Verkehr einbezogen und andere A e n d e r u n g e n eingeführt sind.

Dnrch denselben werden die im Heft 2 des mitteldeutschen Gütertarifs vom !.. November 1886 und im Reichsbahu-Staatsbahn-Gütertarife vom 1. Januar 1885 für Wittenberge angegebenen Frachtsätze hinfällig.

S t r a ß b n r g, den 28. Januar 1891.

Generaldirektion der Eisenbahnen in EIsass-Lothringen.

Mittheilungen des Eisenbahndepartementes, Das schweizerische Eisenbahndepartement hat unterm 27. Januar 1891 folgendes Kreisschreiben an die schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffverwàltnngen betreffend die E i n s e n d u n g der a n f d i e V o l l z i e h n n g 27

d e s B u n d e s g e s e t z e s v o m 27. J u n i 1890 ü b e r d i e A r b e i t s z e i t e r l a s s e n e n oder noch z u e r l a s s e n d e n I n s t r u k t i o n e n und D i e n s t a n w e i s u n g e n gerichtet : Wir müssen Sie einladen, uns, soweit dies noch nicht geschehen ist, auch die Instruktionen und Dienstanweisungen, welche anläßlich der Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 betreffend die Arbeitszeit beim Eisenbahn- und Danrafschiffbetrieb von Ihnen erlassen worden sind, und zwar in vier Exemplaren einzusenden.

Ebenso ersuchen wir Sie, von allen solchen Instruktionen und Dienstanweisungen, welche bezüglich der Vollziehung des genannten Gesetzes von Ihnen noch erlassen werden, uns ungesäumt Kenntniß zu geben.

Das schweizerische Eisenbahndepartement hat unterm 27. Januar 1891 folgendes Kreisschreiben an die schweizerischen Dampfschiffahrtsunternehmungen betreffend A n z e i g e d e r B e t r i e b s e i n s t e l l u n g e n a u f e i n z e l n e n D a m p f s c h i f f r o u t e n etc. erlassen : Von den in jüngster Zeit eingetretenen Unterbrechungen der Fahrordnung, beziehungsweise Einstellung des Betriebs auf einzelnen Dampfschiffrouten ist die im Art. 10 der bundesräthlichen Verordnung über das Fahrplanwesen vorgeschriebene Hittheilnng an das Eisenbahndepartement nicht gemacht worden. Wir müssen Sie einladen, in allen Fällen der erwähnten Vorschrift zu genügen nnd dabei namentlich nicht zu unterlassen, die zur Herstelluug provisorischer Verbindungen getroffenen Vorkehren anher zu berichten. Für den Fall, als für die Benützung der letztern höhere als die für den ordentlichen Schiffetransport geltenden Taxen erhoben werden wollen, muß gleichzeitig der außerordentliche Tarif zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Auch von der Wiedereröffnung des regulären Dienstes gewärtigen wir prompte Mittheilung gemäß der zitirten Vorschrift.

Wir müssen Sie einladen, diese Anzeigen, soweit die Zeit seit 1. Januar 1891 in Betracht kommt, und sie unterlassen wurden, nachzuholen.

Das schweizerische Eisenbahndepartement hat unterm 27. Januar 1891 folgendes Kreisschreiben an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, bezüglich der A u f s t e l l u n g der B a r r i e r e n w ä r t e r bei den N i v e a u . Ü b e r g ä n g e n , erlassen : Unter Bezugnahme auf den am Schluß
des diesseitigen Kreisschreibens vom 15. September 1890, betreffend die Aufstellung der Barrierenwärter an den Niveauübergängen, enthaltenen Vorbehalt, hat die Direktion der Gotthardbahn, als Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes mit Schreiben vom 19. Dezember 1890 beantragt : 28

1. Die im allgemeinen Reglement für den Signaldienst zugelassene freie Bestimmung der Aufstellung der Barrierenwärter wieder herzustellen, in dem Sinne, daß 2. wenn nicht besondere örtliche Rücksichten die Stellang links erheischen, die Wärter rechts, in der Fahrrichtung gesehen, sich aufstellen sollen, damit die Kontrole und das Abgeben von Mittheilungen durch das Lokomotiv- und das Zugspersonal erleichtert werde, und 3. daß in keinem Fall das Geleise in einer Entfernung von weniger als 200 Meter vor der Lokomotive des herannahenden Znges noch überschritten werden dürfe, mit dem Beifügen, daß die genaue Beobachtung dieser Vorschrift verbunden mit einer strengen Kontrole des Vollzugs für eine genügende Vorkehr zur Beseitigung der im Kreisschreiben vom 15. September 1890 besprochenen Gefahren gehalten werde.

Das Departement steht nicht an, die zu Ziffer l dieser Anträge angebrachte Bemerkung als begründet anzuerkennen, daß die unbedingte Forderung, daß die Wärter auf Seite des Wärterhauses stehen sollen, die gleichen Gefahren in sich schließt, wie sie die Stellung auf der rechten Seite des anfahrenden Zuges mit sich bringt. Es folgt daraus aber nicht, daß nun zu dem letzterea System zurückgekehrt werden müßte, das eben doch erwiesenermaßen Anlaß zu sehr schweren Unfällen abgegeben hat, die man doch mindestens ebensosehr dem System, als der Naehläßigkeit der Wärter zuschreiben muß. Vielmehr sprechen jene bedauerlichen Fälle, wo Kinder von Wärtern von den Zügen getödtet oder verletzt worden sind, dafür, daß die Aufstellung auf Seite dos Wärterhauses wenigstens in einer wesentlichen Richtung besser geeignet ist, Gefahren vorzubeugen, als diejenige rechts vom anfahrenden Zug.

Das Departement kann sich daher nicht entschließen, die letztere Aufstellung als allgemeine Regel zuzugestehen, um so weniger, als hie von grundsätzlich schon bei Aufstellung des Signalreglements abgegangen worden ist. Dagegen will dasselbe nichts dagegen einwenden, daß die Verwaltungen da, wo die örtlichen Verhältnisse es erheischen, von der Regel, daß der Wärter auf Seite des Wärterhauses sich aufstellen soll, abgehen und demselben auf der ändern Seite der Bahn Stellung anweisen, aber in der Meinung, daß die Aufstellung ein für alle Mal fest und nicht von der Fahrrichtnng des herkommenden Zuges abhängig sein soll. Die Abgabe
von Mittheilungen durch das Lokomotiv- und Zugspersonal wird damit ebenso gut sich vollziehen, wie bei der Stellung rechts zur Bahn, die ja doch nicht in allen Fällen eingehalten werden könnte. Wenn dann dazu noch das Verbot kommt, daß die Bahn nie in einer Entfernung von weniger als 200 Meter vor dem anfahrenden Zug überschritten werden dürfe, so sollten allerdings die zum Schutz der Wärter getroffenen Maßnahmen genügen.

29

Das Departement ändert demgemäß die am 15. September 1890 getroffenen; Maßnahmen in nachstehender Weise ab: 1. Das Wärterpersonal hat, nach rechtzeitiger Schließung der Barrieren, die Züge im Allgemeinen auf Seite des Wärterhauses zu erwarten.

2. Wo örtliche Verhältnisse es erheischen, werden die Bahnverwaltungen dem Wärterpursonal die Stellung auf der ändern Seite der Bahn, in jedem Fall abor unabhängig von der Fahrrichtung des Zuges, anweisen.

3. In keinem Fall soll das Geleise in weniger als 200 n. Entfernung vor der Lokomotive des herannahenden Zuges überschritten werden.

4. Die Verwaltungen sind eingeladen, für die genaue Beobachtung dieser Vorschriften an sorgen.

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