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Schweizerische Bundesversammlung,

In ihrer Sitzung vom 18. Juni 1891 wählte die vereinigte Bundesversammlung als Mitglied des schweizerischen Bundesgerichts, -an Stelle des verstorbenen Herrn Kopp: Herrn P. 01 a u s en in Brieg, bisher Suppléant dieser Behörde, und als Ersatzmänner: die Herren Nationalräthe Dr. E. B r e n n e r , von und in Basel, und Dr. F. S c h m i d , von und in Altorf.

Obgenannte Ersatzmänner wurden sogleich nach stattgehabter Wahl beeidigt. Die Beeidigung des neuernannten Herrn Bundesrichter Clausen wird vom Bundesgericht vorgenommen werden.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 8. Juni 1891.)

Einem Antrag des Departements des Innern entsprechend, hat der Bundesrath zur allseitigen Untersuchung der von der Presse gegen die schweizerische Kunstkommission erhobenen Beschuldigungen, betreffend ihr Verfahren bei Auswahl der dem Bundesrath zum Ankauf vorzuschlagenden Kunstwerke aus der letzten schweizerischen Kunstausstellung und bei Prämirung der Tell-Konkurrenzarbeiten, eine Kommission niedergesetzt und dieselbe bestellt aus den Herren Ständerath S cher b als Präsident, Ständerath Seh all er und Nationalrath H i l t y .

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(Vom 13. Juni 1891.)

Das unterm 8. Juni 1891 erlassene Eiuführungsgesetz des Kantons Schaffhausen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird unter den gleichen Erwägungen genehmigt, wie dasjenige des Kantons Thurgau (s. Bundesbl. I, 752).

(Vom 16. Juni 1891.)

E n r i c o M a l a t e s t a , von Santa Maria, Capua (Italien), wird gemäß Artikel 74 des Bundesstrafrechts wegen Uebertretung der gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung (Art. 63, litt, a, des Bundesstrafrechts) den Gerichten des Kantons Tessin zur Bestrafung überwiesen.

(Vom 18. Juni 1891.)

Am 15. Mai 1890 wurde in Boswyl (Aargau) die Leiche der Ida A m m an n im Walde erhängt aufgefunden, nach stattgehabter Obduktion in einen Sarg gelegt und in's Haus der Eltern gebracht.

Wegen starken Leichengeruchs gestattete der Gemeindeammann Keusch die Ueberführung derselben während der Nacht auf den Friedhof und die Versenkung in's Grab, jedoch mit der Weisung, daß dieses erst am folgenden Morgen zugedeckt werden dürfe. Am 17. Mai, Morgens 4 Va Uhr, deckte dann der Todtengräber, ohne daß Jemand dabei gewesen wäre und ohne das übliche Grabgeläute, das nicht in der gewöhnlichen Reihenfolge, sondern am Ende der äußersten Reihe befindliche Grab zu.

In diesem Vorgehen erblickte die aargauisehe Staatsanwaltschaft eine Uebertretung nicht nur der aargauischen Begräbnißordnung, sondern auch der Bundesverfassung, welche in Art. 53 jedem Verstorbenen eine schickliche Beerdigung zusichert. Sie überwies daher den Fall dem Bezirksgericht Muri zur Aburtheilung, und da dieses . in seinem Urtheile die Angelegenheit lediglich als ein Disziplinarvergehen auffaßte, so legte sie an das aargauisehe Obergericht Berufung ein. Dieses hat nun unterm 3. April abhin erkannt: 1. Gemeindeammann K e u s c h von Boswyl und Todtengräber M ü l l e r von dort haben sich eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig gemacht und werden dafür Ersterer mit einer Buße von Fr. 50, eventuell 12 lk Tagen Gefangenschaft, Letzterer mit einer Buße von Fr. 30, eventuell 7 Va Tagen Gefangenschaft, verfällt.

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2. Dieselben haben unter Solidarhaft zu gleichen Theilen zu bezahlen : a. die Untersuehungskosten mit Fr. 45. 15; 6. eine Spruchgebühr von Fr. 20.

3. Sie haben auch der Staatsanwaltschaft zu Händen des Staates die Kosten der Rekursinstanz mit Fr. 15. 20 zu ersetzen.

Der Kantonal-Spar- und Leihkasse Luzern wird gestattet, ihre Notenemission von Fr. 2,000,000 auf Fr. 4,000,000 zu erhöhen.

(Vom 22. Juni 1891.)

In Abänderung seines Beschlusses vom 7. Februar 1890 (Bundesbl. 1890, I, 341") hat der Bundesrath beschlossen, daß der Ordonnanzrevolver, Kaliber 7,5, an a l l e Offiziere des'Landsturmes zu dem ermäßigten Preis von Fr. 27 abgegeben werden solle.

Dem allgemeinen Bauprojekt für die Drahtseilbahn von Gsteig auf die Schynige Platte wird unter gewissen Bedingungen die Genehmigung ertheilt.

"Wahlen.

(Vom 18. Juni 1891.1 Bundeskanzlei.

Eanzlist und italienischer Korrespondent der Bundeskanzlei : Herr Dr. juris Domenico Mosca, aus Sent (Graubünden), in Fivizzano.

Eanzlist der Bundeskanzlei: ,, Gottfried Gurtner, von Seftigen, Angestellter der Jura-Simplonbahn.

Post- und Eisenbahndepartement.

Posthalter und Briefträger in Bergün: Frl. Anna Gregori, von und in Bergün (GraubUnden).

Postkommis in Zürich : Herr Rudolf Steinegger, von Bleienbach (Bern).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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24.06.1891

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