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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und über das Bundesgesetz vom 10. April 1891 betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Vom 8. August 1891.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 29. Juli 1891 ist die Frage der Revision von Art. 39 der Bundesverfassung (Banknotenartikel) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterstellen.

Ferner haben 51,564 stimmberechtigte Schweizerbürger die Volksabstimmung verlangt über das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. April 1891.

Wir haben heute die Anordnung getroffen, daß die Abstimmung über beide Vorlagen am gleichen Tage stattfinde und zwar S o n n t a g d e n 18. O k t o b e r n ä c h s t h i n .

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unseren daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übermachen zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S.

n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Vorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher gesandt werden, während die Stimmkarten gehörig versiegelt bis auf Weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmkarten haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige

143 abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesammtresultates so rasch als thunlich zu vennitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hiefiir bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbüreau an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen" der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrej.

Was die telegraphische Uebermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Centralstelle an die Bundeskanzlei betrifft, so ersuchen wir Sie, wie früher schon geschehen, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden vereinfachten Verfahrens zu empfehlen: 1. Jede Staatskanzlei telegraphirt an die Bundeskanzlei nur zwei Mal, zwischen 6 und 8 und zwischen 9 und 10 Uhr Abends oder auch früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt.

2. Die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesammtergebniß an alle Staatskanzleien.

3. Mit der das Gesammtergebniß der letzten Depeschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebnisse der einzelnen Kantone mit.

Im Uebrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. August 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und über das Bundesgesetz vom 10. April 1891 betreffend den schweizerischen Zolltarif. (Vom 8. Augu...

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Jahr

1891

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4

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33

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1891

Date Data Seite

142-143

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