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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Gesuch der Regierung des Kantons Tessin um Abänderung zweier Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 12. Dezember 1890 für die Korrektion der Maggia von oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee.

(Vom 20. November 1891.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Tessin hat unterm 26. Oktober 1891 folgendes Schreiben an den Bundesrath gerichtet: ,,Der Bundesbeschluß vom 12. Dezember 1890, welcher die Korrektion der Maggia von oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee mit 50 °/o subventionnirt, bestimmt in Art. 4, daß die Beitragszahlungen vom Jahre 1893 an in jährlichen Raten von nicht über Fr. 50,000 erfolgen sollen.

Die Bauzeit für die projektirten Arbeiten, welche nach genanntem Bundesbeschlusse auf 8 Jahre festgesetzt worden ist, kann nun mit Rücksicht auf die Transportmittel, über welche das Konsortium verfügt, und die Energie, mit welcher diese Arbeiten begonnen und durchgeführt werden sollen, erheblich abgekürzt werden.

Der wild bachähnliche Charakter des Flusses, sowie die Nothwendigkeit, die im Bau begriffenen Arbeiten so viel wie möglich gegen Schaden zu schützen, lassen es rathsam erscheinen, die Ausführung der Bauten nach Kräften zu beschleunigen. Das Konsortium seinerseits, entschlossen, den Bau genannter Korrektionsarbeiten mit der höchsten Energie zu betreiben und dadurch die vorgesehene Bauzeit abzukürzen, wird aber genöthigt sein, bedeutende Summen vorzustrecken, und würde in seiner Thätigkeit gehindert werden, wenn es nicht zugleich auf eine höhere jährliche Beitragsquote der eidgenössischen Subvention rechnen könnte.

Bundesblatt.

43. Jahrg. Bd. V.

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Im Interesse einer guten Ausführung dei1 wichtigen Korrektionsarbeiten an der Maggia stellt das genannte Konsortium an den schweizerischen Bundesrath das Gesuch, es möchte das Jahresmaximum von Fr. 50,000 auf Fr. 100,000 erhöht und die erste Anzahlung um ein Jahr vorgerückt werden, so daß eine solche zum ersten Male im Jahre 1892 stattfinden würde."

Indem nun der Bundesrath von sieh aus nicht kompetent ist, diesem Gesuch des Konsortiums, welches von der Regierung von Tessin empfohlen wird, nämlich um Abänderung des Art. 4 des vorgenannten Bundesbeschlusses, zu entsprechen, so beehren wir uns, dasselbe den hohen eidgenössischen Käthen vorzulegen.

Dabei anerkennen wir, daß es sehr wünschenswerth und auch möglich ist, die Bauzeit für die eigentlichen Kovrektionsarbeiten, d. h. die Erstellung der beidseitigen Leitwerke mit der erforderlichen Rückanbindung an das höhere Terrain, erheblich abzukürzen. Betreffend die Kolmatirungsarbeiten läßt sich hierüber nichts Bestimmtes sagen, indem deren Wirkungen von dem mehr oder weniger häufigen Eintreten von Hoch wassern abhängig sind.

Aus vorgenanntem Grunde sind wir daher der Ansicht, daß dem Gesuche der Regierung von Tessin entsprochen und das jährliche Maximum von Fr. 50,000 auf Fr. 80,000 erhöht, sowie die erste Anzahlung desselben auf das Jahr 1892 angesetzt werden könne.

Wenn wir hiebei nicht Fr. 100,000 als Jahresmaximum beantragen, sondern Fr. 80,000, so geschieht dieß aus Rücksicht auf die Finanzen des Bundes und in Berücksichtigung des gegenwärtigen Fortschreitens der Bauarbeiten. Dabei sind wir immerhin der Meinung, daß dieses erhöhte Maximum nur während den ersten Baujahren zur Auszahlung gelangen werde und in den späteren Bauperioden das frühere Maximum genügen dürfte.

Sonach erlauben wir uns, Ihnen die Abänderung des genannten Beschlusses nach mitfolgendem Entwurfe zur Genehmigung zu empfehlen, indem wir Sie, Tit., zugleich ersuchen, die Versicherung: unserer vollkommensten Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 20. November 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung des Bundesbeschlusses vom 12. Dezember 1890 über Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion der Maggia von oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1.. eines Schreibens der Regierung von Tessin vom 26. Oktober 1891; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vorn 20. November 1891, bes chließt: Art. 1. In theilweiser Abänderung des Art. 4 des genannten Beschlusses wird das jährliche Maximum der Beitragszahlung des Bundes zu Fr. 80,000 und dessen erstmalige Anzahlung auf das Jahr 1892 angesetzt.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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1891

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25.11.1891

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477-479

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