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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz in Revision desjenigen vom 17. Herbstmonat 1875.

(Vom 13. April 1891.)

Tit.

Gestützt auf Art. 25 dpr Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und eine Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai 1875 wurde das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875 erlassen und den 2. Hornung 1876 in Kraft und mit dem 14. als vollziehbar erklärt.

Die bundesräthliche Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetzedatirt vom 12. April 1876, und unterm 28. Juni 1878 erfolgte einBundesbeschluß betreffend Betheiligung des Bundes an den Kosten, der Ueberwachung der Bannbezirke.

Bedenkt man, wie sehr verschiedenartig die orographische und klimatische Beschaffenheit der Schweiz ist, wie abweichend infolge dessen die jagdlichen Verhältnisse in den verschiedenen Landesgegenden sich entwickeln und wie sehr die Anschauungen der Bevölkerung derselben über die Ausübung der Jagd auseinandergehen mußten, so wird man begreifen, daß der erste Entwurf eines Bundesgesetzes in dieser Materie große Schwierigkeiten bot.

Die Anwendung des Gesetzes seit 1875 hat dargethan, daß der Gesetzgeber diese Aufgabe in vorzüglicher Weise gelöst hat, denn es hat sich dasselbe in den verflossenen bald 15 Jahren im Allgemeinen bewährt, und auch heute noch ist das Bedürfniß einer Revision des Gesetzes nicht als sehr dringlich zu bezeichnen.

109 Wenn in verschiedenen Kantonen der Wildstand' noch schwach ist, so trägt das Gesetz die geringste oder keine Schuld daran, die größte der mangelhafte Vollzug desselben.

Immerhin sind im Laufe der Zeit einige Mängel des Gesetzes zu Tage getreten, deren Hebung wünschbar erscheint, und wir haben deßhalb geglaubt, das von einer Kantonsregieruog unterstützte {von einem gedruckten Revisionsentwurfe begleitete) Gesuch des schweizerischen Jäger- und Wildschutzvereins Diana vom 8. September 1887 und 15. August 1888 um Revision des Gesetzes in Erwägung ziehen zu sollen.

Auch die schweizerische ornithologische Gesellschaft ist bereits unterm 5. September 1885 and dann wieder im Mai 1889 mit einer Eingabe betreffend Abänderung des Bundesgesetzes mit Bezug auf ·den Vogelschutz an uns gelangt, und auch in den eidgenössischen Eäthen selbst wurde der Wunsch geäußert, wir möchten uns mit der Frage einer Revision des Jagdgesetzes befassen.

Es war uns somit Veranlassung zur Genüge gegeben, auf diese Angelegenheit näher einzutreten, und es geschah dies, sobald die Revision des Fischereigesetzes ihre Erledigung gefunden hatte.

Nachdem wir uns überzeugt, daß zwar nicht gerade große Dringlichkeit, wohl aber hinreichend gewichtige Gründe zur Vornahme einer Revision vorliegen, wurde'ein diesfälliger Entwurf ausgearbeitet und eine 16gliedrige Kommission von Fachmännern zur Berathung desselben ernannt, die am 4. und 5. d. M. hier in Bern tagte. Unter Berücksichtigung der obgewalteten Diskussion, der gefallenen Voten und verschiedener nachträglicher schriftlicher Eingaben der Kommissionsmitglieder wurde der Entwurf einer Umarbeitung unterworfen.

Indem wir uns beehren, Ihnen denselben beiliegend zu unterbreiten, ersuchen wir Sie zugleich, auf den Gegenstand eintreten und den Entwurf Ihrer Berathuug unterwerfen zu wollen.

In Folgendem erlauben wir uns, die Vorlage näher zu beleuchten und ff zu begründen.

Zunächst heben wir hervor, daß wir uns veranlaßt gesehen haben, die Eintheilung des jetzigen Gesetzes in ^niedere Jagda und ,,Hochwildjagda fallen zu lassen, und dies aus folgenden Gründen : Die erwähnten Bezeichnungen entsprechen erstlieh der Jagdkunstsprache nicht, indem nach derselben die Eintheilung der jagdbaren Thiere in Hoch- und Niederjagd eine andere, übrigens auch nicht genau festgestellte ist.

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Dies wäre indeß kein hinreichender Grund, von der im jetzigen Gesetze enthaltenen Unterscheidung abzugehen, wenn dieselbe sich als zweckmäßig erwiesen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Zunächst ist zu bemerken, daß zur Handhabung des Gesetzes zwischen dem Hochgebirge und der Niederung notwendigerweise eine bestimmte Grenze hätte gezogen werden sollen. Die Pestsetzung einer solchen bietet aber nicht nur wesentliche Schwierigkeiten, sondern nützt auch insofern nicht viel, als das Wild ungehindert vom Hochgebirge in die Niederungen und umgekehrt überwechselt. So ziehen sich die Rehe bis an die Waldvegetationsgrenze hinauf, während Gemsen hie und da im schweizerischen Hügelland getroffen werden..

Der Alpenhase geht his 600 m. hinunter, wogegen der rothe Hase in ganz bedeutende Höhen hinaufsteigt. Auerwild findet sich nicht nur im Hochgebirge, sondern auch im Jura.

Die von der Diana vorgeschlagene Bezeichnung : ,,Jagd in den Niederungen" und ,,Jagd im Hochgebirge"1 hebt die Schwierigkeit nicht.

Wir haben schließlich gefunden, daß die einfache Bezeichnung des Wildes nach dem geringeren oder größeren Schutz, den man ihm angedeihen lassen will, vollkommen genügt, wie sich dies aus der Prüfung des Entwurfes ergeben wird.

Eine weitere wichtigere Aenderung des Jagdgesetzes betrifft die Zusammenfassung der jagdlichen Verbote soweit thunlich in zwei Artikel (7 und 12) und 'die Festsetzung der Bußen für die verschiedenen , speziell aufgeführten Uebertretungen der Gesetzesbestimmungen in 3 Abstufungen, nämlich von Fr. 60--400, 30--200 und 10-r-lOO.

Weitere mehr oder weniger beträchtliche Abänderungen betreffen die Jagdzeiten, die Bannbezirke, die Bezeichnung der unter den Schutz des Bundes zu stellenden Vogelarten und die Bnndesbeiträge zur Hebung der Jagd.

Endlich ist zu bemerken, daß wir aus dem revidirten Bundesgesetz über die Fischerei mehrere Bestimmungen in den Entwurf herübergenommen haben, um die beiden, ähnliche Materien behandelnden Gesetze möglichst in Uebereinstimtnung zu bringen, o Auf die einzelnen Artikel des Entwurfs eingehend, insoweit dieselben vom jetzigen Gesetze abweichen, beehren wir uns, die Abänderungen wie folgt zu begründen : Durch die neue Fassung von Art. l wird festgestellt, daß die Kantone verpflichtet sind, die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der vom Bundesrath diesbezüglich erlassenen Verordnungen unbedingt, sei es auf dem Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung, zu vollziehen.

Ili In Ait. 2, Absatz l, des Entwurfs wurde betreffend die Jagdberechtigung zu größerer Klarheit der Passus ,,oder ein Jagdrevier gepachtet hat" eingeschaltet und zu besserem Verständniß eine redaktionelle Abänderung getroffen.

In Absatz 2 des gleichen Artikels wurde das Wort ,,niedergelassenea Ausländer gestrichen und damit den Kantonen anheimgestellt, auch nicht niedergelassenen Ausländern die Jagd zu gestatten. In Kantonen mit Jagdrevieren namentlich sollten die Ausländer schon deßhalb von der Erwerbung einer Pacht nicht ausgeschlossen werden, um den Grenzstaaten, wo zahlreiche Schweizer Jagden gepachtet haben, Gegenrecht zu halten.

Der Art. 3 des jeteigen Gesetzes, der die Festsetzung des Systems des Jagdbetriebes der kantonalen Gesetzgebung überläßt, wurde mit einer unwesentlichen Redaktionsänderung beibehalten.

Durch die Art. 4, 5 und 6 des Entwurfs werden die Jagdzeiten festgesetzt, worüber Folgendes zu bemerken ist: Der Zeitpunkt des Beginns der Flugjagd wurde wie bisher, mit Ausnahme der Gebirgshühner, beibehalten, dagegen die Dauer derselben um 15 Tage abgekürzt. Sie beginnt mit dem 1. September und schließt, nach unserem Antrag, zugleich mit der allgemeinen Jagd, den 30. November, statt, wie bisher, mit dem 15. Dezember.

Die allgemeine Jagd dauert jetzt vom 1. Oktober bis 15. Dezember 5 es ist den Kantonen aber gestattet, dieselbe bereits den 1. September beginnen zu lassen. Wir haben sie, ohne Einräumung dieser Befugniß, auf die Zeit vom 15. September bis 30. November festgesetzt.

Die Jagd auf Gemsen, Hirsche, Murmelthiere und Gebirgshühner, die bisher im September geöffnet war, haben wir auf die Zeit vom 15. September bis 10. Oktober verlegt und damit zugleich um 5 Tage abgekürzt.

Zu obigen .Abänderungen fanden wir uns aus nachstehenden Gründen veranlaßt: Damit die Jäger in allen Kantonen möglichst gleich gehalten werden, haben wir gesucht, die Jagdzeiten thunlichst gleichzeitig festzusetzen. Es erleichtert dies auch die jagdpolizeiliche Aufsicht an den Grenzen. Da die allgemeine Jagd nach dem jetzigen Gesetze mit dem 1. Oktober beginnt, es aber den Kantonen überlassen ist, dieselbe bereits den 1. September beginnen zu lassen, wovon auch verschiedentlich Gebrauch gemacht wurde, so haben wir die mittlere Zeit, den 15. September, zum Beginn angenommen, dagegen den Schluß um 14 Tage vorgesetzt, so daß die Dauer dieser

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Jagd sich gleichbleibt. Die frühere Eröffuung derselben bringt keine erheblichen Nachtheile mit sich, dagegen wird der Wildstand durch erwähnte Vorsetzung gewinnen, denn die Jagd im Winter ist demselben bekanntlich sehr verderblich.

Die Gebirgsjäger sind ziemlich übereinstimmend .der Ansicht, daß der Beginn der Jagd im Hochgebirge mit dem 1. September zu früh angesetzt sei, indem die jagdbaren Thiere im September an Wildpret noch zunehmen und die Decke des Haarwildes an Werth noch gewinnt. Wir haben -daher die Eröffnung der Jagd auf Gemsen etc. (Art. 5) auf den 15. September festgesetzt.

Die Abkürzung dieser Jagd um 5 Tage fand deßhalb statt, weil der Stand des Wildes im Hochgebirge, mit Ausnahme der Murmelthiere, im Allgemeinen nicht zugenommen und die Hirsche kaum noch (vielleicht im Prättigau [Graubünden]) als eigentliches Standwild bei uns zu betrachten sind. Die Murmelthiere ziehen sich Anfangs Oktober ohnedem in ihre Baue zurück.

Die Alpenhasen, die bisher gleich dem Wilde im Hochgebirge geschützt waren, haben wir als Wild der allgemeinen Jagd betrachtet, da sich dieselben, wie bereits angeführt, hie und da in tiefere Lagen hinunterlassen und überhaupt keines außerordentlichen Schutzes bedürfen.

Die Regelung der Jagd auf Schwimmvögel auf Seen ist in Art. 6, wie bis anhin, den Kantonen überlassen. Dagegen haben wir in Fallen, wo der Fischstand durch diese Vögel wesentlich geschädigt wird, dem Bundesrath die Vollmacht eingeräumt, auch während geschlossener Jagd Bewilligung zur Jagd auf Schwimmvögel ausnahmsweise zu gewähren, jedoch nur an gewissen Flußstrecken und bis Ende Februar.

Anschließend an die Bestimmungen über die Jagdzeiten, erlauben wir uns hier noch, auf die Frühlingsjagd einzutreten.

Art. 8, Absatz 4, des jetzigen Bundesgesetzes über die Jagd lautet: ,,Die Frühlingsjagd jeder Art zu Land ist im ganzen Umfange der Schweiz untersagt.a In der Botschaft betreffend den Entwurf des Gesetzes vom 26. Mai 1875 ist auf Seite 6 zur Begründung dieses Verbotes gesagt: ,,Ein H.auptpostulat für jede vernünftige Jagdeinrichtung ist aber, wie so ziemlich allgemein zugestanden wird, die gänzliche Beseitigung der ebenso unwaidmännischeu als widersinnigen Frühlingsjagd, welche die Schnepfen und Waldhühner gerade zur Begattungs- und Portpflanzungszeit preisgibt etc. Ueberdies ist das Wildpret dieser Thiere infolge der überstandenen Reisestrapazen, .sowie der eingetretenen Brunst im Frühling von geringem Werth,

113 und endlich gibt die Frühlingsjagd, die stets nur von Wenigen und darum auch ohne gehörige Kontrole ausgeübt wird, häufig zu Unfugen, Freveln und Beunruhigungen der Setzhasen, Brutenten und Feldhühner Anlaß."

Seit jener Zeit haben sieh die diesfälligen Verhältnisse in nichts geändert und es ist daher auch kein Grund vorhanden, die FrühHngsjagd nunmehr zu gestatten.

Was die Jäger gewöhnlich zu Gunsten der Frühlingsjagd, außer dem Reiz den sie bietet, anführen, ist, daß die Schnepfen, nachdem sie unsere Grenze beim Weiterzug überflogen haben, von den Jägern der nördlich von uns liegenden Staaten doch geschossen werden.

Abgesehen davon, daß ein solcher Grund die Frühlingsjagd zu keiner jagdgerechten zu stempeln vermag, ist dagegen, außer dem bereits Angeführten, einzuwenden, daß, nach den von den seh weizerischenornithologischen Beobachtungsstationen eingegangenen Berichten (mit Inbegriff einiger, zunächst über der Grenze liegenden), 38 Oertlichkeiten in der Schweiz angegeben wurden, wo die Waldschnepfe gewöhnlich zu brüten pflegt. Da unzweifelhaft noch eine .größere Anzahl bisher nicht ermittelter Brutstellen vorkommen werden und dieser Vogel 3 bis 4 Eier legt und in günstigen Jahren zweimal brütet, so kann die Vermehrung bis zum Herbst eine recht erhebliche sein.

Die Schonung der Schnepfe im Frühling liegt daher auch im speziellen schweizerischen Interesse.

Für Zulassung der Balzjagd auf Auer- und Birkhühner wird von den Jägern angeführt, daß im Interesse der Vermehrung dieses Wildes die alten Hähne weggeschossen werden sollten.

Dagegen ist nichts einzuwenden ; es ist aber ebenso gewiß, daß die meisten Pateutjäger, je nach Umständen, nicht nur alte, sondern auch junge Hähne schießen und anläßlich auch anderes Wild miterlegen würden.

: Die Schweiz steht allerdings unter den Staaten ringsumher mit ihrem Verbot der Frühlingsjagd allein da. Verbunden mit dem Vogelschutzgesetz, hat sie damit den ersten Schritt zur Anbahnung einer internationalen Regelung der Jagd und des Vogelschutzes gethan. Von dieser ehrenvollen Stellung, die die Schweiz seit 1875 einnimmt, darf sie nicht zurücktreten und namentlich jetzt nicht, wo zu einer solchen Regelung wieder Schritte eingeleitet werden.

Der Kanton St. Gallen besaß das Verbot der Frühlingsjagd bereits vor Erlaß des Bundesgesetzes.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

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Da außer den in Art. 4, 5 und 6 und ausnahmsweise in Art. 10 bewilligten Jagden alles weitere Jagen im Entwurf verboten ist, so fanden wir es nicht für nothwendig, die Friihlingsjagd noch besonders zu untersagen.

Im Art. 7 sind die sich zunächst an die Ausübung der Jagd anschließenden Verbote etwas übersichtlicher als im jetzigen Bundesgesetze zusammengestellt.

Der Art. 15 des letztern, der von den Jagdbannbezirken (Freibergen') handelt, hat in Art. 8 des Entwurfes eine wesentliche Abänderung erfahren, indem die einzelnen Kantone, in welchen solche einzuführen sind, nicht speziell genannt werden, sondern nur allgemein gesagt ist, der Bundesrath habe im Hochgebirge, im Einverständniß mit den Kantonen, Jagdbannbezirke abzugrenzen und unter die Aufsicht des Bundes zu stellen.

Die Veranlassung hiezu boten uns die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz von uns gemachten Erfahrungen. Wir haben gefunden, daß Bann bezirke von 50 bis 100 km 2 Fläche, passend ausgewählt und begrenzt, gut gehütet und mit langer Bannzeit, ihren Zweck am besten erfüllen. Der Bannbezirk Kärpfstock mit 129 km 2 , zwischen der Linth und Stjrnf gelegen, in dem alle obigen Eigenschaften sich glücklich vereinigen, ist der schönste und wildreichste der Schweiz. An diesem seit 156& bestehenden Freiberg hält denn auch das Glarnervolk mit berechtigtem Stolz fest.

Auch die Kantone Appenzell und St. Gallen hatten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes (1875) Freiberge, die sich bis heute erhalten haben und zu den wildreichsten gehören. Wieder andere zeigten bei Ablauf der ersten oder zweiten fünfjährigen Bannzeit einen recht schönen Wildstand, der aber nach Wiedereröffnung der Jagd in wenigen Tagen durch die von überall her zusammengelaufenen Patent-Jäger theils abgeschossen, theils zersprengt wurde.

Noch muß erwähnt werden, daß verschiedene Kantone zu ausgedehnte Bannbezirke ausschieden und es au der erforderlichen Wildhut fehlen ließen.

Obige Ergebnisse der bisherigen Jagdbanne haben uns zu der Ansicht geführt, daß dem Bunde künftighin eine maßgebendere Stellung bei Gründung der Bannbezirke einzuräumen und daß die Bannzeit entweder nui- auf l bis 2 Jahre (Art. 9) oder dann auf eine lange Periode von wenigstens 20 Jahren festzusetzen sei (Art. 8).

Es soll indeß dabei die Vereinigung des einen mit dem andern System nicht ausgeschlossen sein, auch sollen die diesfälligen Wünsche der Kantone thunlichste Berücksichtigung finden.

115 Da nach unserem Entwurf künftighin bei Bildung der Bannbezirke dem Bunde die Initiative zustehen und ihm auch ein größerer Einfluß auf die Wildhut gegeben werden soll, so ist es billig, daß er sich auch an den ergehenden Kosten etwas stärker als bisher betheilige. Wir haben daher, in Art. 19, den Bundesbeitrag von einem Drittel auf die Hälfte (50 %) erhöht.

Der Art. 10 des jetzigen Gesetzes wurde in Art. 9 des Entwurfes beibehalten, dagegen erlitt er eine geringe Aenderung in der Redaktion und erhielt einen Zusatz, durch welchen sowohl der Bundesrath als die kantonalen Behörden zur Einschränkung der in Art. 4 festgesetzten Jagdzeiten kompetent erklärt werden.

In den Art. 4 des jetzigen Gesetzes (Art. 10 des Entwurfes) wurde ein neuer Absatz aufgenommen, welcher besagt, daß der Abschuß von Raubzeug in Jagdbannbezirken (Art. 8) nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Bundesrathes stattfinden dürfe. Im 4. Absatz wurden dem Raubzeug noch die der Landwirtschaft so schädlichen Wildschweine beigefügt. Das letzte Alinea glaubten wir im Interesse der Fischerei aufnehmen zu sollen.

Der Art. 5 des Bundesgesetzes (Art. 11 des Entwurfes) wurde dadurch etwas bestimmter redigirt, daß statt nur ,,von Wildpret" gesagt wurde ,,von allem erlegten Wild (Wildpret)", das in der Schweiz als Standwild vorkommt. Es dürfte somit alles Wild, das nicht schweizerisches Standwild ist, ohne jagdliche Kontrole eingeführt werden. Die 'nähere Bezeichnung des Standwildes wäre dann in die betreffende Vollziehungsverordnung aufzunehmen.

Ferner wurde dem ersten Absatz des Artikels noch beigefügt : ,,Der Bundesrath wird die diesfalls erforderlichen Kontroivorschriften erlassen."

Zu strengeren Maßnahmen, wie der Jägerverein Diana gewünscht, konnten wir uns, im Interesse der schweizerischen FremdenIndustrie, nicht verstehen.

In Art. 12 werden alle, oben noch nicht aufgeführten, verbotenen Handlungen betreffend die Jagd aufgeführt. Wir haben bezüglich derselben Folgendes zu bemerken : Unter Ziff. 2 ist das Jagen von Wild außer die Bannbezirke oder das Hinauslocken außer dieselben verboten, wozu wir uns durch diesfällige Handlungen, namentlich durch Anbringung von Salzlecken in geringer Entfernung von der Grenze von Bannbezirken, veranlaßt- sahen.

In Ziff. 4 wurde im Interesse der Pachtreviere beim Verbot des Ausnehmens von Eiern von JagdgeflügeJ, im Interesse der Jagd

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in Pachti-evieren, eine Ausnahme mit Bezug auf Erbrütung solcher Eier (z. B. von Fasanen) gemacht.

In Ziff. 5 wurden zu den Thierarten, die ausnahmsweise mit Fallen gefangen werden dürfen und in Art. 6, Abs. 3 des jetzigen Bundesgesetzes genannt sind, auch noch Hermeline, Tagraubvögel und Ohreulen (Uhu) aufgeführt.

In Ziff. 8 des Art. 12 haben wir außer dem in Art. 6, Abs. 4 des Bundesgesetzes enthaltenen Verbot des Tragens von Stock- und zusammengeschraubten Flinten auf der Jagd auch noch das Tragen von gezogenen Kugelgewehren nach Schluß der Gemsjagd (10. Okt.)

im Hochgebirge, ob der Waldvegetationsgrenze verboten. Es geschah dies zur leichtern Handhabung der Polizei in jenen schwierig zu überwachenden Höhen und die Waldvegetationsgrenze bot hiezu die beste Begrenzung nach unten. In der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz muß dann noch näher angegeben werden, wie diese Linie bei größeren Unterbrechungen der Waldgrenze zu ersetzen sei.

In Ziff. 9 haben wir am Verbot des Giftlegens (Art. 6, Abs. 3 des Bundesgesetzes) festgehalten und die Anwendung von Ködern, denen betäubende oder giftige Bestandtheile beigemengt sind, noch beigesetzt.

Verschiedene Jagdvereine haben zwar gewünscht, es möchte unter gewissen Vorsichtsmaßregeln die Anwendung von Gift, wenigstens außer der Jagdzeit gestattet werden und auch in unserer Speziaikommission von Sachverständigen fand diese Ansieht Vertreter, namentlich, mit Bezug auf die Verminderung der Füchse. Wir konnten uns derselben nicht anschließen, weil wir dieses Mittel eines Waidmannes unwürdig, auch nicht für nothwendig und ferner für andere Thiere als Raubzeug und für Menschen als zu gefährlich halten.

Wenn bisher das Raubzeug in einigen Gegenden stark überhand nahm, so lag die Schuld daran hauptsächlich an den Jägern selbst, die sieh während offener Jagd mit dem Abschuß desselben viel zu wenig befaßten und bei erhaltener besonderer Bewilligung während geschlossener Jagd nicht überall mit der erforderlichen Energie und Eenntniß dieser Jagd vorgingen. Speziell der Fuchs findet selbst unter Jägern seine Gönner, die ihn als vorzüglichen Mauser im Interesse der Landwirthschaft geschützt wissen wollen.

Wir hoffen, daß die Verpflichtung der Kantone zur Verabfolgung von Prämien für die Erlegung des in Art. 17 aufgeführten Raubzeuges und die Verabreichung eines Bundesbeitrages von 30 °/o an die diesfälligen kantonalen Auslagen künftighin wesentlich zur

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Minderung des Raubzeuges beitragen werde; auch geben die so sehr vervollkommneten Waffen dem Jäger die nöthigeu Mittel an die Hand, um von der Anwendung von Gift Umgang nehmen zu können.

Die Art. 13 bis 16 des Entwurfes enthalten die Bestimmungen betreffend den Vogelschutz.

Die Aufnahme der nützlichen Vögel in Art. 13 und die systematische Gruppirung derselben stützt sich auf ein Gutachten eines Mitgliedes unserer ornithologischen Kommission, des Herrn Prof.

Dr. Th. Studer.

Zur Gruppirung wurde nicht eine neuere Eintheilung, sondern die volkstümlichere ältere von Cuvier-Temmink gewählt, wonach die zu schützenden Vögel in A. Singvögel, B. Klettervögel, C. Raubvögel und D. Sumpf- und Schwimmvögel zerfallen.

Die Singvögel theilen sich wieder in die Ordnung der Zahn-, Dünn-, Spalt- und Kegelsehnäbler und Krähenvögel. Entsprechend dem Charakter eines Vogelschutzgesetzes und zu dessen leichteren Verständniß wurden größere Gruppen nach den Ernährungsverhältnissen gebildet. Demnach umfassen 1. die Insektenfresser, die Zahn-, Dünn- und Spaltschnäbler, 2. die Körnerfresser, die Kegelsehnäbler und 3. die Krähenvögel, die Allesfresser.

Diese Eintheilung nach den Nahrungsverhältnissen ist indeß nur so zu verstehen, daß im einen Falle Insekten, im andern Körner die Hauptnahrung bildet), welcher entsprechend der Schnabel geformt ist. Das schließt aber nicht aus, daß Insektenfresser nicht auch Früchte und andere Pflanzenkost genießen (Amseln, Drosseln) oder daß die Körnerfresser auch Insekten verzehren, wie das namentlich während der Brütezeit geschieht.

Aus dem Verzeichnis der Insektenfresser sind nur die Würger (Lanius) weggelassen, die auch im jetzigen Bundesgesetz und im deutschen Reichsgesetz von 1888 nicht aufgeführt sind.

Bezüglich der Amsel (Schwarzdrossel) gehen die Meinungen sehr auseinander und ist hierüber, oft leidenschaftlich gestritten worden. Der Schaden, den die Amsel im Herbste an Früchten anrichtet, ist nicht unbedeutend ; auch soll sie sich an Vogelnestern

118 vergreifen. Auf der anderen Seite ist hervorzuheben, daß sich dieser Vogel von Kerbthieren, Maden etc. ernährt und durch seinen Gesang eine Gegend belebt. Wir haben daher die Amsel unter den zu schützenden Vögeln wie bisher belassen.

Im jetzigen Bundesgesetz sind sämmtliche Drosselarten geschützt mit Ausnahme der Wachholderdrossel (ReckholderdrosseO. Wir fügten dieser noch die Rothdrossel (Weindrossel, Turdus iliacus L.)

und die Misteldrossel (Turdus viscivorus L.) bei; erstere kommt bei uns hauptsächlich im Herbst als Zugvogel in größeren Schwärmen vor und bringt Obst- und Weingärten großen Schaden, die andere schadet durch Verbreitung der den Obstbäumen verderblichen Mistel.

Bei den körnerfressenden Vögeln wurden die dazu gehörenden verschiedenen Sperlingsarten weggelassen, wie auch die Kreuzschnäbel, Kernbeißer und Gimpel.

Das jetzige Gesetz schützt von den Krähenvögeln die Dohlen und Saatkrähen. Letztere ist zwar entschieden nützlich , bei uns indeß nur als nicht häufiger Wintergast zu betrachten, und da sie sich unter die Rabenkrähen mengt und mit denselben vielfach verwechselt wird, so wird es angemessen sein, sie im Verzeichniß wegzulassen.

Die Klettervögel haben wir alle als mehr nützliche denn schädliche Vögel in dem Bundesschutz inbegriffen.

Von den Raubvögeln sind, entgegen dem jetzigen Gesetze, die Tagraubvögel, Mäusebussarde und Thurmfalken nicht unter den geschützten Vögeln aufgeführt. Der Bussard nützt durch Vertilgen von Mäusen, daneben besteht aber seine Nahrung aus Allem, was er erlegen kann, z. B. jungen Hasen und den auf der Erde brütenden Vögeln (Wachteln, Lerchen, Rebhühner etc.). Im Winter ist er hauptsächlich auf die Vogeljagd angewiesen.

DerThurtnfalke vertilgt unzweifelhaft viele Insekten, zur Flugzeit namentlich auch Maikäfer, dann Mäuse etc., jedoch auch Vogelbruten, insbesondere in den höheren Gegenden. Die Individuen, die bei uns überwintern, sind zu dieser Zeit, wie der Bussard, hauptsächlich auf Vogelnahrung angewiesen. Es liegt daher kein Grund vor, genannte beide Raubvögel besonders zu schützen, und außerdem werden dieselben oft mit den übrigen auch bisher nicht geschützten verwechselt.

Von den Sumpf- und Schwimmvögeln werden, wie bisher, Storch und Schwan geschützt.

Den zweiten Absatz, des Art. 13 haben wir etwas genauer redigirt und demselben beigefügt: ,,Auch die Einfuhr dieser Vögel ist verboten, mit Ausnahme lebender Exemplare für den Käfig.a

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Dieses Verbot fehlt dem jetzigen Bundesgesetz, ist aber folgerichtig und dem Zweck desselben entsprechend, auch nothwendig wendig zur Errnöglichung einer strengen Handhabung der jagdpolizeilichen Vorschriften.

Im dritten Absätze haben wir, im Interesse der Bienenzüchter, geglaubt, dem ausnahmsweisen Abschuß gewisser Vogelarten in Weinbergen durch die Eigenthihner derselben und Feldhüter auch noch den Abschuß von bienenfressenden Vögeln bei Bienenständen mit besonderer Bewilligung der betreffenden Ortsbehörde beifügen zu sollen. Die Veranlassung dazu gab uns eine diesfalls Seitens eines Kantons eingegangene Anfrage. In Art. 15 haben wir dem Art. 20 des bisherigen Bundesgesetzes eine andere Fassung gegeben und den Kantonsregierungen noch das Recht eingeräumt, Vogelliebhabern den Einzelfang von geschützten Vogelarten für den Käfig zu erlauben.

In Art. 17 werden die Kantone zur Aussetzung von Prämien für Erlegung von schädlichen Thieren v e r p f l i c h t e t , während sie im jetzigen Bundesgesetze dazu nur als befugt erklärt werden.

Das Ueberhandnehmen des der Landwirthschaft, der Jagd und Fischerei so schädlichen Raubwildes hat uns zu dieser Aufnahme einer Verpflichtung der Kantone veranlaßt, wogegen der Bund, laut Art. 19 des Entwurfs 30 % der diesfälligen Ausgaben übernimmt.

Die Pflichtigerklärung ist um so notwendiger, als wir am Verbot des Giftlegens festgehalten.

Ueber die Aufnahme einer größeren Anzahl schädlicher Thiere in diesen Artikel, als das jetzige Gesetz enthält, haben wir uns bereits ausgesprochen, und ebenso über die Nichteinreihung des Thurmfalken unter die zu schützenden Vögel.

Der Art. 19 enthält die Bestimmungen über Bundesbeiträge.

Der Bundesbesohluß vom 28. Braehmonat 1878 setzt einen Beitrag von einem Drittel an die Kosten der Wildhut in den Jagdbannbezirken und die betreffende Bundesrathsverordnung vom 11. März 1879 die Ausführungsbestimmungen hiezu fest. Wir haben für angemessen erachtet, den Beitrag auf 50 °/o zu erhöhen, um bei der Bildung der Bannbezirke und der Wildhut, wie oben gesagt, ein maßgebenderes Wort mitsprechen und dahin wirken zu können, daß die Bezirke möglichst vollständig ihren Zweck erfüllen. In den letzten fünf Jahren beliefen sieh die dießfälligen Bundesbeiträge per Jahr durchschnittlich auf Fr. 12,900. Wir glauben nicht, daß sich dieselben, bei einem Ansatz von 50 °/o der Kosten, erheblich höher belaufen werden, da wir die Bezirke enger als bisher zu begrenzen gedenken.

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Außer diesem Beitrag haben wir in den Art. 19 auch noch einen solchen von 30 % an die kantonalen Ausgaben für den Abschuß von Raubzeug aufgenommen, weil wir die Kantone nunmehr laut Art. 17, wie bereits angeführt, zur Aussetzung diesfâlliger Prämien verpflichten.

Obwohl die Wildhut in der Schweiz, mit Ausnahme der wenigen Jagdreviere in den Kantonen Aargau und Baselland und der Bannbezirke, nur durch die gewöhnlichen Polizeiorgane ausgeübt wird, die sich begreiflicherweise höchst mangelhaft erweist, so glaubten wir dennoch auf die Verpflichtung der Kantone zur Anstellung von besonderen Wildhütern, entsprechend etwa den Fischereiaufsehern im Bundesgesetze über Fischerei (Art. 25), verzichten zu sollen; dagegen schien es uns in der Aufgabe desBundes liegend, die Kantone zur Anstellung solcher Aufseher, sowie auch zur Hebung des Wildstandes zu ermuntern, was durch die Aufnahme des Schlußsatzes in Art. 19 geschah.

Art. 20, welcher den Bundesrath bevollmächtigt, Konventionen mit den Nachbarstaaten über Jagdpolizei abzuschließen, und ihn ferner ermächtigt, in den Grenzgebieten, für welche noch keine solche Konventionen bestehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen des in Kraft bestehenden Bundesgesetzes zu suspendiren, haben wir aus dem Bundesgesetz über die Fischerei (Art. 30) herübergenommen, was keiner weitern Begründung bedarf.

' Das jetzige Gesetz führt in Art. 21 die Jagdfrevel auf, die zu bestrafen sind, und überläßt die Festsetzung der Strafbestitnmungen den Kantonen, immerhin unter Bestimmung eines Minimums von Fr. 10, 20 und 40 für gewisse Fälle.

Um das diesfällige Maß der Bußen für die ganze Schweiz in größere Uebereinstimmung zu bringen, zugleich aber auch dem Richter die Festsetzung des Bußmaßes zu erleichtern und dem zu nachsichtigen für alle Fälle eine Grenze nach unten zu ziehen, haben wir in Art. 21 die Uebertretungen des Gesetzes nach der Schwere derselben unter drei Abstufungen aufgeführt, nämlich von Fr. 60--400, 30--200 und 10--100.

Jägervereine und Mitglieder unserer Fachkommission wünschten das Minimum höher gestellt, wozu wir uns um so weniger bewogen fanden, als gemäß Art. 22 unter verschiedenen Umständen, wie JagdÜbertretungen während geschlossener Zeit, an Sonn- und Feiertagen, bei Nachtzeit, die Buße zu verdoppeln ist. Ueber die Einreihung der verschiedenen Fälle in die drei Bußklassen kann man begreiflicherweise verschiedener Ansicht sein.

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Art. 22 des Entwurfes enthält einzelne direktive Bestimmungen über Verschärfung der Bußen, Entzug der Jagdberechtigung, Konfiskation von Wild und Jagdgeräthen etc., welche dem Bundesgesetz über Fischerei ziemlich entsprechend sind. Auch die Bestimmung, die im jetzigen Gesetze nicht enthalten ist, und gemäß welcher dem Anzeiger ein Drittel der eingehenden Buße zukommt, haben wir jenem Bundesgesetz entlehnt, unter Beifügung des Wörtchens "wenigstens", da bereits jetzt einige Kantone einen höhern Antheil ausgesetzt.

Die weiteren Artikel des Entwurfes geben uns zu keinen Aeußerungen Veranlassung.

Indem wir Ihnen, Tit., den nachfolgenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir diesen Anlaß, um Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 13. April 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.!

Bnndesgesetz über

Jagd und Vogelschutz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, und in Abänderung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875 5*) nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. April 1891, beschließt: Art. 1. Jeder Kanton ist verpflichtet, auf seinem Gebiete die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Ausführung desselben vom Bundesrathe zu erlassenden Verordnungen zur Vollziehung zu bringen.

Art. 2. Jeder Schweizer, welcher eine kantonale Jagdbewilligung gelöst oder ein Jagdrevier gepachtet hat, ist zur Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der vom Bundesrath genehmigten kantonalen Gesetzgebung, befugt (Art. 25).

Die Kantone sind berechtigt, die Jagd auch Ausländern zu gestatten.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band II, Seite 39.

123 Art. 3. Es steht, immerhin unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes, bei der kantonalen Gesetzgebung, festzusetzen, nach welchem System der Jagdbetrieb in jedem Kanton stattfinden soll.

Art. 4. Die Eröffnung der Flugjagd beginnt mit dem 1. September, diejenige der allgemeinen Jagd mit dem 15. September. Der Schluß für beide findet am 30. November, in Pachtrevieren am 31. Dezember statt. Vorbehalten sind die Bestimmungen der Art. 5, 9 und 10.

Art. 5. Die Jagd auf Gemsen, Hirsche und Murmelthiere ist vom 15. September bis 10. Oktober geöffnet und diejenige auf Gebirgshühner (Auer-, Birk- oder Schildhühner, Haseloder Waldhühner, Schnee- oder Weißhühner und Steinhühner oder Pernisen) vom 15. September bis 30. November.

Art. 6. Die Jagd auf Schwimmvögel (die in Art. 13 bezeichneten nicht inbegriffen) ist, außer den in Art. 4 für die Flugjagd enthaltenen Bestimmungen durch die Kantone zu regeln; dieselbe darf sieh jedoch nur auf Seen erstrecken.

Ausnahmsweise, wo der Fischbestand durch Schwimmvögel erheblich geschädigt wird, kann der Bundesrath, auf diesbezügliche Gesuche von Kantonsregierungen hin, die Jagd auf solche Vögel auch längs bestimmt begrenzten Flußstrecken bewilligen, jedoch nur bis Ende Februar und nur an berechtigte Jäger und Jagdaufseher.

Art. 7. Die Ausübung jeglicher Jagd durch andere als durch die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der vom Bundesrath genehmigten kantonalen Gesetzgebung Berechtigten, sowie außer den in genannten Gesetzen festgesetzten Jagdzeiten, ist verboten.

Der Fang und das Erlegen von jungen Gemsen vom gleichen Jahr (Gemskitzen) oder der sie begleitenden Mutter^ thiere (säugende Thiere), von Hirschkühen und Rehgeißen

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und jungen Thieren dieses Wildes vom gleichen Jahr (_Hirschkälber und Rehkitzen), ferner von Steinwild (Steinböcke) und von Auer- und Birkhennen ist jederzeit verboten.

Während die allgemeine Jagd geschlossen ist, dürfen auf der Flugjagd keine andern als hasenreine Hühnerhunde (Vorstehhunde) verwendet werden.

Bei der Jagd auf Gemsen, Hirsehe und Murmelthiere ist der Gebrauch von Laufhunden und Repetirwaffen, letzterer auch bei derjenigen auf Gebirgshühner, verboten.

Den Besitzern von Laufhunden ist es untersagt, dieselben, währenddem die allgemeine Jagd geschlossen ist, frei laufen zu lassen.

An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit ist jede Jagd verboten.

Art 8. Der Bundesrath wird im Hochgebirge, im Einverständniß mit den betreffenden Kantonen, Jagdbannbezirke (Freiberge) von angemessener Größe abgrenzen und unter die Oberaufsicht des Bundes stellen.

Durch eine besondere bundesräthliche Verordnung ist die Zahl und die genaue Begrenzung der Bann bezirke, ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen, und das Nähere für Schutz und Pflege des Schonwildes festzustellen.

Die Bannbezirke dürfen, sofern ihre Begrenzung sich als zweckmäßig erweist, worüber der Bundesrath entscheidet, nur je alle 20 Jahre gewechselt werden.

Der Bund wird die Besiedelung der Bannbezirke im Hochgebirge mit Stein wild (Steinböcke) anstreben.

Art. 9. Dem Bundesrath sowohl als den kantonalen Behörden steht das Recht zu, nach freiem Ermessen, durch besondere Schlußnahme einzelne weitere Gebietstheile oder gewisse Wildarten auf kürzere oder längere Zeit mit Jagdbann zu belegen, sowie die in Art. 4 festgesetzten Jagdzeiten einzuschränken.

125 Art. 10. Die kantonalen Behörden sind berechtigt, die Verfolgung reißender oder sonst schädlicher Thiere, sowie bei allzu starker Vermehrung auch den Abschuß von Jagdwild, wenn dasselbe durch Ueberzahl Schaden stiftet, erforderlichenfalls auch während geschlossener Jagd, anzuordnen.

Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer genau zu bestimmenden Zeit, durch eine beschränkte Anzahl patentirter Jäger und Jagdaufseher geschehen.

In Jagd bann bezirken (Art. 8 und 9) darf die Verfolgung obgenannter Thiere nur unter ausdrücklicher Bewilligung des Bundesrathes stattfinden.

In Pachtrevieren hat der Beständer das Recht, ohne besondere Bewilligung auch während geschlossener Jagd Raubzeug und Wildschweine zu erlegen, wobei jedoch nur Stell- und Dachshunde verwendet werden dürfen.

Inhabern von Fischereirechten ist der Fang von Fischottern auf dem betreffenden Fischgewässer jederzeit gestattet.

Art. 11. Vom achten Tage nach Schluß der Jagd an ist die Einfuhr, der Kauf und Verkauf von erlegtem Wilde (Wildpret), das in der Schweiz als Standwild vorkommt, verboten, mit Ausnahme desjenigen, das wegen Wildschaden (Art. 10) erlegt oder amtlich nachgewiesen aus dem Auslande eingeführt wurde.

Der Bundesrath wird die diesfalls erforderlichen Kontroivorschriften erlassen.

Der Kauf oder Verkauf von Steinwild, Gems- und Rehkitzen, von Hirschkälbern, sowie von Auer- und Birkhennen ist unbedingt und zu jeder Zeit untersagt.

Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrathes Bewilligungen zur Einfuhr von lebendem Wilde zum Zwecke der Vermehrung des Wildstandes ertheilen.

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Art. 12. Es ist ferner verboten : 1. Das Jagen iu Jagdbannbezirken (Art. 8) oder in Gebietstheilen oder auf Wildarten, die gemäß Art. 9 mit Jagd bann belegt sind.

2. Das Jagen von Wild außer die Bannbeairke oder das Hinauslocken außer dieselben, z. B. durch Salzlecken.

3. Das Ausgraben von Murmelthieren.

4. Das Zerstören von Nestern und Brüten und das Ausnehmen der Eier des Jagdgeflügels, ausgenommen bei Raubvögeln.

In Pachtrevieren ist es den Beständern gestattet, Eier von Jagdgeflügel zum Zwecke der Erbrütung derselben zu sammeln.

5. Das Anbringen von Fangvorrichtungen jeder Art (Netzen, Fallen, Schlingen, Drahtschnüren etc.). Eine Ausnahme hievon ist gestattet zum Fang von Fischottern, Fuchsen, Stein- und Edelmardern, Iltissen, Hermelinen, Tagraubvögeln und Ohreulen (Uhu), wozu die Kantone ausnahmsweise die Anwendung von Fallen bewilligen können.

6. Das Anbringen von Selbstschüssen und der Gebrauch von explodirenden Geschossen.

7. Das Tragen von Stock- oder zusammengeschraubten Flinten auf der Jagd.

8. Das Tragen von gezogenen Kugelgewehren nach Schluß der Jagd auf Gemsen (Art. 5) im Hochgebirge, ob der Wald vegetationsgrenze.

9. Das Giftlegen und die Anwendung von Ködern, denen betäubende oder giftige Bestandtheile beigemengt sind.

Art. 13. Nachfolgend bezeichnete Vogelarten sind unter den Schutz des Bundes gestellt: A. Von S i n g v ö g e l n : 1. I n s e k t e n f r e s s e r (Zahnschnäbler, Spaltschnäbler, Dtinnschnäbler).

127 Die Grasmücken, Spötter, Laubsänger, Rohrsänger, die Zaunschlüpfer (Zaunkönig), Goldhähnchen, die Drosselarten, eigentliche Drosseln (mit Ausnahme der Wachholderdrossel [Reckholdervogel], der Wein- oder Rothdrossel und der Misteldrossel), die Amseln, Nachtigallen, Blaukehlehen, Rothkehlchen, Rothschwänzchen, die Stein- und Wiesenschmätzer, die Braunellen (Flühvogel und Heckeobraunelle), die Fliegenschnäpper, die Pirole, die Staare, die Meisen, die Pieper, die Bachstelzen; die Schwalben, Segler (Spyren) und Nachtschwalben (Geißmelker); die Baumläufer, Alpenmauerläufer, Spechtmeisen (Blauspecht) und die Wiedehopfe.

2. K ö r n e r f r e s s e r (Kegelschnäbler).

Die Lerchen, Buch-, Distel-, Citron-, Lein-, Grün- und Schneefinken die Girlitze, Zeisige und Hänflinge, die Gold- und Rohrammern, Zaun- und Zippammern.

3.

Krähenvögel.

Die Dohlen, Alpendohlen (Fluehdäfi), Alpenkrähen.

B. Von Kl e t t e r v ö g e l n : Die Kukuke, Wendehälse, Spechte.

C. Von R a u b v ö g e l n : Die Eulen, mit Ausnahme der großen Ohreule (Uhu).

D. Von S u m p f - und S c h w i m m v ö g e l n : Der Storch und der Schwan.

Es dürfen dieselben weder gefangen, noch getödtet, noch der Eier oder Jungen beraubt (vorbehalten Art. 15), noch solche Vögel oder deren Eier verkauft oder in Wirthschaften verabreicht werden. Auch die Einfuhr dieser Vögel ist verboten mit Ausnahme lebender Exemplare für den Käfig.

Sperlinge, Staare und Drosseln, die in Weinberge einfallen, dürfen vom betreffenden Eigenthümer und von den Feldhütern im Herbste bis nach beendigter Weinlese ge

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schössen werden. Ebenso bienenfressende Vögel obbezeichneter Arten mit besonderer Bewilligung der betreffenden Ortsbehörde innerhalb einer Entfernung von 30 m. von Bienenständen vom Eigenthttmer derselben.

Art. 14. Aller Vogelfang mittelst Netzen, Vogelherden, Lockvögeln, Käuzchen, Leimruthen, Schlingen, Bogen und andern Fangvorrichtungen ist im ganzen Gebiet der Schweiz unbedingt verboten.

Art. 15. Den Kantonsregierungen bleibt das Recht vorbehalten, ausnahmsweise, auch außer der Jagdzeit, Vogelliebhabern den Einzelfang von, in Art. 13 bezeichneten Singvögeln für den Käfig innert festzusetzender Zeit und Oertliehkeit zu bewilligen, sowie einzelnen Sachverständigen für wissenschaftliche Zwecke zu gestatten, Vögel jeder Art (mit Ausnahme des Jagdgeflügels) zu fangen oder zu erlegen und deren Nester und Eier zu sammeln, vorausgesetzt, daß dies nicht auf gewerbsmäßige Weise geschehe.

Art. lö. Die Erziehungsbehörden haben vorzusorgen, ·daß die Jugend in der Volksschule mit den in Art. 13 genannten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ermuntert werde.

Art. 17. Die Kantone sind verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen aufzustellen, nach welchen für die Erlegung von, der Forst- und Landwirtschaft, der Fischerei und dem Wildstand schädlichen Thieren (große ßaubthiere, Wildschweine, Fischotter, Iltise, Marder, Füchse, Hermeline, alle Tagraubvögel, Ohreulen [Uhu], Fischreiher, Bistern, Kolkraben, Rabenkrähen, Häher) angemessene Prämien zu verabfolgen sind. Zum Bezug derselben sind nur patentirte Jäger, Beständer von Pachtrevieren, Wildhüter und Jagdaufseher, sowie Fischereiberechtigte für den Fischotterfang (Art. 10, Absatz 5) berechtigt.

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Art. 18. Es ist den Kantonen anheimgestellt, strengere .-als obige Maßregeln zur Hebung des Wildstaudes und zum Schutze der Vögel anzuordnen, welche jedoch der G«nehmi.gung des Bundesrathes zu unterstellen sind.

Art. 19. Der Bund trägt an die Kosten der Wildhut in -den Tagdbannbezirken 50 °/o und an die von den Kan·tonen nach den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes für Erlegung des in Art. 17 aufgeführten Raubzeugs verabfolgten Prämien 30 % bei.

Der Bund kann außerdem auch andere Bestrebungen .zur Hebung des Wildstandes unterstützen, sowie an die Kosten einer speziellen Jagdaufsicht, auch außer den Bannbezirken, ·Subventionen bewilligen.

Der Bundesrath setzt die näheren Bedingungen für Ver·abfolgung obiger Beiträge fest.

Die hiezu erforderlichen Kredite sind jährlich auf dem Wege des Budgets festzusetzen.

Art. 20. Der Bundesrath wird bevollmächtigt, über die -Jagdpolizei in den Gren/gegenden mit den Nachbarstaaten Konventionen abzuschließen, in welchen soweit möglich die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung .zu faringea sind.

Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, in den Grenzgebieten, für welche keine solchen Konventionen bestehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu suspendiren.

Art. 21. Uabertretungen obiger Bestimmungen werden mit folgenden Bußen belegt: 1. Mit Fr. 60--400: a. Das Jagen an Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (Art. 7, letzter Absatz); b. das Jagen und Einfangen von Gemsen und Hirschen während geschlossener Jagd oder ohne Bewilligung während offener Jagd (Art. 7, Absatz 1); 'Bnnilesblalt. 43. Jahrg. Bd. II.

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c. der Fang und das Erlegen, der Kauf und Verkauf von Steinwild, von geschützten weiblichen und jungen Thieren einzelner Wildarten (Art. 7, Absatz 2, und Art. 11, Absatz 3); d. das Ausgraben von Murmelthieren (Art. 12, Ziffer 3); e. das Jagen in Jagdbannbezirken und das Jagen und Einfangen von, mit Bann belegten Wildarten (Art. 12, Ziffer 1); ' f. das Giftlegen (Art. 12, Ziffer 9); g. die Anwendung von explodirenden Geschossen und das Anbringen von Selbstschüssen (Art. 12, Ziffer 6).

2. Mit Fr. 30--200: a. Das Jagen und Einfangen von andern als den in Ziffer l, litt, b und c, dieses Artikels bezeichneten Wildarten während geschlossener Jagd oder ohne Bewilligung während offener Jagd (Art. 7, Absatz 1); b. die Anwendung verbotener Fangvorrichtungen (Art. 12, Ziffer 5, und Art. 14); c. das unerlaubte Tragen von Stock- und zusammengeschraubten Flinten, von Repetirwaffen und von gezogenen Kugelgewehren auf der Jagd (Art. 12, Ziffer 7 und 8, und Art. 7, Absatz 4) ; d. das Jagen von Wild außer die Bannbezirke und das Hinauslocken außer dieselben (Art. 12, Ziffer 2).

3. Mit Fr. 10--100: a. Das Einfangen und Tödten geschützter Vogelarten (Art. 13, Absatz l und 2); b. das Zerstören von Nestern und Brüten und das unerlaubte Ausnehmen von Eiern des Jagdgeflügels und der geschützten Vogelarten (Art. 12, Ziffer 4, und Art. 13, Absatz l und 2 ; c. der Gebrauch von andern als hasenreinen Hühnerhunden auf der Flugjagd und das frei Laufenlassen von Laufhunden während die allgemeine Jagd geschlossen ist, sowie das unerlaubte Verwenden letzterer zur Jagd (Art. 7, Absatz 3, 4 und 5);

131 d. der unerlaubte Kauf und Verkauf von Wild (Wildpret) (Art. 11, Absatz 1), sowie von geschützten Vogelarten und deren Eier (Art. 13, Absatz l und 2, und Art. 15); e. die unerlaubte Einfuhr von Wild und geschützten Vogelarten (Art. 11, Art. 13, Absatz 2, und Art. 15).

Art. 22. Die Bußen sind gemäß den in dem betreffenden Kanton für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften und unter Anwendung nachfolgender Bestimmungen zu erkennen : 1. Uebertretungen während geschlossener Jagd und solche zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen begangen, sowie Wiederholungsfälle, sind mit der doppelten Buße zu belegen.

Das Anbringen von Selbstsehüssen ist stets mit dem Maximum der Buße (Fr. 400) zu bestrafen.

2. Mit Verhängung der Buße kann der Entzug der Berechtigung zum Jagen auf bestimmte Zeit verbunden resp.

eine Bewilligung verweigert werden ; beim zweiten Rückfalle hat, betreffend die in Art. 21, Ziff. l und 2, bezeichneten Fälle, dieser Entzug, resp. diese Verweigerung auf die Dauer von 2--5 Jahren zu erfolgen.

Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Uri heile, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem schweizerischen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement Anzeige zu machen.

3. Das unerlaubt erlegte oder gefangene Wild, die zur Verwendung gekommenen verbotenen Waffen und sonstigen verbotenen Jagdgeräthe sind zu konfisziren.

In Fällen, wo das erlegte Wild nicht erhältlich, ist der Werth desselben zu ersetzen.

4. Unerhältliche Bußen sind in Gefängnißstrafe umzuwandeln, wobei der Tag zu Fr. 5 zu berechnen ist.

5. Von den eingehenden Bußen kommt wenigstens ein Drittel dem Anzeiger zu.

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Art. 23. Die Rückfälligkeit fällt nicht mehr in Betracht, wenn von dem letzten rechtskräftigen Bußenerkenntniß an bis zu der Begehung der neuen Uebertretung 5 Jahre verflossen sind.

Art. 24. Betreffend Ausübung der Jagdpolizei in den kantonalen Grenzgebieten haben die Kantone Uebereinkommeu abzuschließen und dieselben der bundesräthlichen Genehmigung zu unterstellen.

Art. 25. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes werden aufgehoben: das Bundesgesetz betreffend Jagd und Vogelschutz vom 17. September 1875; der Bundesbeschluß betreffend die Betheiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für die Wildhut vom 28. Brachmonat, 1878; die bezüglichen Bundesrathsbeschlüsse vom 2. Weinmonat 1877, 25. Februar 1887, 11. Juni und 10. Dezember 1888 und die bundesräthlichen Verordnungen und Instruktionen betreffend die Jagd.

Ferner werden ohne Weiteres aufgehoben alle mit dem gegenwärtigen Bundesgesetze und dessen Vollziehungsverordnuugen im Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen.

Art. 26. Der Bundesrath erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Vollziehungsverordnungen.

Art. 27. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über Jagd und Vogelschutz sind dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz in Revision desjenigen vom 17. Herbstmonat 1875. (Vom 13.

April 1891.)

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1891

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16

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22.04.1891

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