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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt gegen den Entscheid des Bundesrathes vom 22. Dezember 1890 betreffend Bestrafung von Fabrikarbeitern wegen Verlassens der Arbeit ohne Kündigung.

(Vom 29. Mai 1891.)

Tit.

Unterm 27. Juni 1890 hat Herr Fürsprech Alex. Reichel in Bern Namens W. Matt und Konsorten beim Bundesrath einen Rekurs eingereicht mit dem Schlußantrag: ,,Es sei das Urtheil des Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt, vom 26. Dezember 1889, wegen unrichtiger Anwendung des Fabrikgesetzes aufzuheben, mit Kostenfolge gegen wen Rechtens."

Dieser Rekurs wurde eingeleitet, weil unterm 26. Dezember 1889 die Vorgenannten, welche in der Buchdruckerei K. J. Wyß in Arbeit standen, wegen Verlassens der Arbeit ohne Kündigung (infolge Strikes) vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt, gestützt auf Art. 9 und 19 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 und § 37 des kantonalen Polizeistrafgesetzes, zu Geldbußen verurtheilt worden waren und zwar W. Matt' zu einer solchen von Fr. 2 0 (event. 3 Tagen Haft), die Uebrigen zu Bußen von je Fr. 4 0 (event. zu 6 Tagen Haft). Die gegen diesen Spruch des baselstädtischen Polizeirichters beim eidgenössischen Kassationsgericht erhobene Einsprache wurde von diesem unterm 24. April 1890 ,, w e g e n Inkompetenz" abgewiesen mit der Begründung: ,,Beschwerden, welche die Verletzung verwaltungsrechtlicher oder polizeilicher Vorschriften des eidgenössischen Fabrikgesetzes betreffen, sind vielmehr gemäß Art. 59, Ziff. 8, O.-G.

an den Bundesrath zu richten.a

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Der nunmehr an uns gelangte Rekurs W. Matt und Mithafte wurde mit Beschluß vom 22. Dezember 1890 gut geheißen und das obenerwähnte Urtheil des Polizeigerichtspräsidenten aufgehoben.

Die Erwägungen, welche uns bei der bezüglichen Verfügung geleitet haben, finden Sie im Bundesblatt, Bd. V, 8. 515, abgedruckt, weshalb wir uns hier mit einem kurzen Hinweis darauf begnügen können.

Gegen diesen unsern Entscheid führt Herr Albert Bischoff, Polizeigerichtspräsident von Basel-Stadt, unterm 24. März 1891 bei der Bundesversammlung Beschwerde mit dem Antrag: ,,es möge der genannte Beschluß aufgehoben und das Urtheil des Polizeigerichtspräsidiums Basel vom 26. Dezember 1889 als zu Recht bestehend geschützt werden, zugleich möge die wünschbare Verdeutlichung der Redaktion oder wenigstens eine authentische Interpretation der unklaren Stellen des Fabrikgesetzes erlassen werden, damit jeder Richter in der Eidgenossenschaft den bestimmten Willen des Gesetzgebers klar erkenne." Mit Verfügung vom 2. April a. c.

hat der Nationalrath uns den Rekurs zur Berichterstattung überwiesen.

Indem wir der an uns gestellten Aufgabe gerecht werden, halten wir es für nothwendig, bevor wir in die Sache selbst eintreten, zu untersuchen, ob eigentlich Rekurrent zum Weiterzug an die Räthe legitimirt sei.

Der Regierungsrath von Basel-Stadt übermittelt in seiner bezüglichen Vernehmlassung vom 2. Mai 1891 an das Industriedepartement die Ansichtsäußerung des kantonalen Appollationsgeriehtes, welche lautet: y,Wir sind der Ansicht, daß in der uns mitgetheilten Eingabe des Polizeigerichtspräsidenten an die hohe Bundesversammlung ein Verstoß gegen die hiesigen Organisationsoder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erblickt werden kann, und haben daher keinen Grund, als gesetzliche Aufsichtsbehörde gegen das Vorgehen des Polizeigerichtspräsidenten irgendwie einzuschreiten.

,,Was aber die Frage betrifft, ob derselbe in der Stellung, welche er in dieser Sache eingenommen hat, zu der vorliegenden Beschwerde bei der hohen Bundesversammlung berechtigt ist, so ist die Frage rein bundesrechtlicher Natur, und haben wir um so weniger Veranlassung, uns über dieselbe auszusprechen, als sie, wie wir Ihrer Zuschrift entnahmen, bereits bei der hohen Bundesversammlung anhängig gemacht worden ist."1 Anschließend an letztere Erklärung, gelangen wir nach reiflicher Prüfung der Sachlage zu der Ansicht, daß Rekurrent kein

119 Recht habe, gegen den bundesräthlichen Beschluß den Rekurs an die Bundesversammlung zu ergreifen. Wir werden dabei von folgenden Erwägungen geleitet: 1. Rekurrent ist in der Sache nicht Partei oder Interessent, sondern Richter. Wird der Urtheilsspruch eines Richters von einer höhern Instanz umgestoßen, so ist es niemals nach moderner Rechtsauffassung und Rechtsorganisation der Unter-Richter, der eine Weiterziehung der Angelegenheit betreiben könnte. Im vorliegenden Falle hätte nur der Privatkläger, beziehungsweise der öffentliche Kläger das Recht, als Interessent sieh an die Bundesversammlung zu wenden.

2. Das Recht, sich mit einer Rekursbeschwerde an die obersten Bundesbehörden zu wenden, ist allerdings in der bundesrechtlichen Praxis wiederholt auch Behörden zugestanden worden, allein stets nur in solchen Fällen, in denen dieselben als wirkliche Interessenten, als in der Sache Betheiligte, erschienen.

3. Die Eingabe des Polizeigerichtspräsidenten von Basel kann daher nicht auf den Charakter eines Rekurses, der von der Bundesversammlung in materielle Behandlung zu ziehen wäre, Anspruch machen, sie ist vielmehr als Petition aufzufassen. Der Beschwerdeführer verlangt von der Bundesversammlung eine authentische Interpretation gewisser Bestimmungen des Fabrikgesetzes. Gemäß feststehender Praxis lehnen es aber die Bundesbehörden ab, solche Interpretationen zu ertheilen ; sie sprechen sich über den Sinn und die Tragweite von Rechtssätzen immer nur bei Anlaß der Anwendung derselben behufs der Entscheidung über konkrete Fälle aus.

Gegenwärtig steht kein von hiezu befugter Seite an die Bundesversammlung gezogener Rechtsfall zur Entscheidung.

Wir weisen zur Unterstützung der hier vorgetragenen Ansicht auf folgende Vorentscheide hin : a. Bundesrathsbeschluß vom 24. September 1881 in Sachen des Laurenz Buri resp. J. Lips-Dunki gegen die Regierung des Kantons Basel-Stadt. Buri führte beim Bundesrath Beschwerde, weil die Kantonsregierung dem Lips-Dunki in seinem (B uri's) Hause wegen ungenügender Lokalitäten ein Wirthschaftspatent verweigert, hatte. Der Bundesrath fand Buri zum Rekurse nicht legitimirt, da der Entscheid der Regierung ihn nicht persönlich betreffe (Bundesbl.

1882, II, 759).

b. Bundesrathsbeschluß vom 6. Juni 1887. Eine Spinnerei ließ Samstags ebenso lange arbeiten, wie an den andern Wochentagen, wogegen sie einen Beitrag von Fr. 25 für jeden Samstag an den

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Tilgungsfonds der dortigen Kirchenbauschuld bezahlte. Unser zuständiges Departement hatte die Kantoasregierung eingeladen, diesen Mißbrauch unverzüglich abzustellen. Der Kirchenrath der betreffenden Gemeinde erhob gegen diese Verfügung beim Bundesrath Rekurs, wurde jedoch von ihm abgewiesen, weil ihm auf Gruad des ßundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken kein Rekursrecht zustehe (Bundesbl. 1888, II, 38J.

Dagegen haben wir uns mit Beschluß vom 22. April 1884 betreffend Ausführung des Fabrikgesetzes dahin ausgesprochen, daß es jeder A d m i n i s t r a t i v b e h ö r d e zustehe, gegen Beschlüsse einer administrativen Oberbehörde, welche sich auf ein Bundesgesetz beziehen, an den Bundesrath zu rekurriren, sofern dieser befugt sei, solche Rekurse zu entscheiden (s. Geschäftsbericht des Handels- und Landwirthschaftsdepartements pro 1884, Bundesbl.

1885, II, 296).

Wir beantragen demnach, Sie wollen entscheiden, daß der Polizeigerichtspräsident von Basel nicht legitirairt sei, gegen den bundesräthlichen Entscheid den Rekurs an die gesetzgebenden Käthe zu ergreifen, und daß somit in letztern nicht eingetreten werden könne.

Sollten Sie jedoch dieser Ansicht nicht beipflichten und auf die Beschwerde selbst einzutreten beschließen, so beantragen wir eventuell Abweisung derselben. In der Hauptsache verweisen wir Sie nochmals auf die in unserm Beschlüsse vom 22. Dezember 1890 enthaltenen Erwägungen und als Ergänzung zu denselben fügen wir nur noch Folgendes bei: Der Beschwerdeführer bekämpft Eingangs seiner Eingabe den angeblich aufgestellten Satz, es könne eine Uebertretung des Fabrikgesetzes nicht gleichzeitig civil- und strafrechtliche Folgen haben, eine Behauptung, welche 'der bundesräthliche Entscheid gar nicht enthält. Dieser sagt nur : die Regelung des Kündigungswesens macht einen Theil der Fabrikordnung aus. Zuwiderhandlungen gegen dieselbe fallen nach dem im Rekursentscheid motivirten Wortlaut des Art. 8 des Fabrikgesetzes nicht unter die Bestimmungen von Art. 19, wenn sie von den Arbeitern ausgegangen sind, wohl aber, wenn die Arbeitgeber dieselben sich zu Schulden kommen ließen.

Eine andere Auffassung läßt der zweite Satz von AI. 3 des Art. 8 F.-G. gar nicht zu, indem er sonst absolut keinen Sinn hätte. Art. 8 statuirti also eine Ausnahme in der Anwendung von Art. 19 mit Hinsicht
auf eine bestimmte Reihe von den Arbeitern begangener Gesetzwidrigkeiten.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die oben erwähnte Ausnahme gelte bei Verletzung des Art. 9 nicht, weil in demselben

121 bestimmte Regeln betreffend Kündigung und Austritt aufgestellt werden, und er die Vorschriften betreffend Kündigung nicht mehr zur Fabrikordnung zählt, so setzt er sich dabei in Widerspruch mit Art. 7, der die Bestimmungen über Ein- und Austritt ausdrücklich als einen Bestandtheil der Fabrikordnung verlangt. Wie nun diese Bestimmungen beschaffen sein müssen, sagt abermals Art. 9 F.-G., welcher gewisse Direktiven für die Aufstellung eines Theils der Fabrikordnung enthält, und es ist nicht einzusehen, wie dadurch für einen Theil der Fabrikordnung die Bestimmung des Art. 8 kraftlos werden soll, welche nur bei Zuwiderhandlung des Fabrikbesitzers Art. 19 als anwendbar erklärt.

Rekurrent irrt sich auch sehr, wenn er glaubt, strikende Arbeiter können sich den Wirkungen der Fabrikordnung entziehen.

Der Décompte ist ausdrücklich zur Sicherstellung des Arbeitgebers bestimmt; er verfällt, wenn der Arbeiter den eingegangenen Kontrakt nicht hält. Im Weitern kann der Arbeitgeber, wenn ein Nachtheil irgend welcher Art für ihn entstanden ist, auf Schadenersatz klagen, und, sofern noch Lohn außer dem Décompte aussteht, denselben verweigern, bis der zuständige Richter über die Berechtigung seiner Gegenforderung entschieden hat. Rekurrent ist nun der Ansicht, es gehe aus dem Zusammenhang mit AI. l des Art. 9 ,,klar1* hervor, daß unter den Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung doch nur die Fälle verstanden seien, wo zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Vertrages herrsehe. Hingegen liege beim sog. Strike eine absichtliche und bewußte widerrechtliche Selbsthülfe einer Partei vor, von einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über den Vertrag und dessen Auslegung könne keine Rede sein, die Streitigkeit über den Inhalt des Vertrages habe in diesem Falle längst aufgehört und die Sache bewege sich nunmehr auf dem Boden des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer möchte den Strike anders behandelt wissen, als das unbefugte, kündigungslose Austreten des Einzelnen. Woher er das Recht hiezu nehmen will, so lange nicht besondere Gesetze über das Strikewesen bestehen, vermögen wir nicht einzusehen.

Wenn z. B. hundert Mann austreten, so ist eben nur hundert Mal gleichzeitig dasselbe geschehen, was beim Weglaufen eines Einzelnen,
es ist die gleiche Rechtswidrigkeit, von Vielen zugleich begangen. Es ist nicht einmal immer zutreffend, wenn Herr Bischoff meint, mit der Größe des Ausstandes nehme das Maß der Schädigung progressiv zu und nicht etwa proportional der größern Zahl.

Der Prinzipal, dessen Arbeiter alle wegbleiben, dessen Geschäft ganz stillgestellt wird, der aber vielleicht bald neues Personal

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hat, wird sehr oft weniger geschädigt, als ein anderer, dem nur ein einzelner Arbeiter oder Angestellter davongeht, auf dessen speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten das Gedeihen des ganzen Geschäftes beruht.

Indem wir hiemit unsern Standpunkt in genügender Weise motivirt zu haben glauben, beantragen wir, es sei in die Beschwerde des Polizeigerichtspräsidenten Bischoff von Basel-Stadt n i c h t e i n z u t r e t e n , e v e n t u e l l es sei dieselbe a b z u w e i s e n .

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. Mai 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt gegen den Entscheid des Bundesrathes vom 22.

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10.06.1891

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