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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Yyerdon nach Ste-Croix.

(Vom 15. Juni 1891.)

Tit.

Mit Eingabe vom 23. Februar 1891 stellt Herr William Barbey, Großrath in Valleyres-sous-Rances, an welchen durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1890 die unterm 27. Juni 1888 den Herren J. Chappuis & Comp. in Nidau und V. de Saussure, Ingenieur in Yverdon, ertheilte Konzession übertragen worden ist, das Gesuch um Abänderung derselben in folgenden zwei Punkten: 1. Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Yverdon, wie dies die ursprüngliche Konzession vom 27. Juni 1888 vorsah; 2. Ersetzung der Art. 14 und 15 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1890 betreffend Konzessionsübertragung, welche zwei Wagenklassen nach amerikanischem System verlangen, durch die Art. 14 und 15 der ursprünglichen Konzession, welche nur eine Wagenklasse mit Raucher- und Nichtrauchercoupé vorsah, und begründet sein Gesuch im Wesentlichen wie folgt : Die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Lausanne nach Yverdon qualifizirt sich als ein einfaches Zurückgehen auf die ursprüngliche Konzession und man wird damit einem Wunsche der Bevölkerung von Yverdon gerecht.

680 Mit BezugO auf die Einführuno-O von Wagen nach amerikanischem O System mit zwei Klassen glaubt der Petent, daß dieselbe die Prosperität des Unternehmens gefährde resp. den Betrieb unnöthig vertheuere, ohne daß ein eigentliches Bedürfniß diese Verteuerung erfordere.

Die Zahl der Reisenden, welche die erste Wagenklasse benutzen würden, wäre nach den gemachten gründliehen Erhebungen bei dieser Lokal- und Sackbahn eine so beschränkte, daß die Fahr. zeuge I. Klasse meistens leer mitgeführt werden müßten.

In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai spricht sich der Staatarath des Kantons Waadt zu Gunsten des Abänderungsgesuches aus.

Wir sehen UQS zu Einwendungen ebenfalls nicht veranlaßt und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni 1891.

Im Namen des sctuveiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

681 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreifend

Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Yverdon nach Ste-Croix.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingabe des Herrn William Barbey, Großrath in Valleyres-sous-Rances, vom 23. Februar 1891; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Juni 1891, beschließt: 1. Die unterm 20. Dezember 1890 dem Herrn William Barbey, Großrath in Valleyres-sous-Rances, übertragene Konzession für Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Yverdon nach Ste-Croix wird in nachstehenden Bestimmungen wie folgt abgeändert : Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Yverdon.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit einer Klasse und mit Raucherund Nichtraucherabtheilungen erstellen.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 10 Rappen per Kilonieter der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Yverdon nach Ste-Croix. (Vom 15. Juni 1891.)

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1891

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01.07.1891

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