268

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung.

Art. 5, Abs. 4. der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei besagt: ,,Bei der Kontrole der Netze und Geflechte ist ein Mindermaß von 1/10 nicht zu beanstanden."

Diese Bestimmung ist so zu verstehen, daß Netze und Geflechte, deren Maschen, resp. Oeffnungen insgesammt oder g r ö ß t e n t h e i l s ein Mindermaß von 1/10 zeigen, als v o r s c h r i f t s w i d r i g zu betrachten sind, indem daraus die Absicht bei der Fabrikation hervorgeht, die Festsetzung über die gesetzlichen Normalmaße zu umgehen.

Es sind nur solche Fanggerät.he nicht zu beanstanden, bei denen einzelne Maschen oder einzelne Oeffnungen bei Geflechten ein Mindermaß von 1/10 zeigen und keinedießbezüglichee Absichtlichkeit bei der Anfertigung dieser Fanggeräthe zu vermuthen ist.

Diese Bestimmung findet auch auf Art. 2, Ziffer 3, der Uebereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsaß-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensee's, Anwendung.

B e r n , den 9. November 1891.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Forstwesen.

269

43. Wochenbülletin über die Ehen, Gretmrten und. ^tert>efälle in den Städten Groß-ZUrlch (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (4.6,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenburg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Blei (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

43. Woche, vom 25. bis zum 31. Oktober 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 123 Ehen, 273 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 132 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 16 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zabi der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 25. bis zum 31. Oktober.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgeburten) von 0--1 Jahr

Eheliche.

Uneheliche.

Ehe- Uneheliche. liche.

Ehe- Uneheliche. liche.

Der Wohnbevölkerung 3 23 24 angehörend . . . . 226 11 6 1 3 4 Auswärtige Zusammen 229 29 12 3 ,28 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 11 13 3 3 2 Wovon Auswärtige . .

2 1 3 5 Unter der Gesammtza hl wa ren ve rkostg eldet

l

Jahren Eheliche.

11

1

Uneheliche.

--

1

l

12

--

4 1

--

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 25. bis zum 31. Oktober.

Weiblich Zusammen

O--l Jahr.

1--4

80 Unbe5-19 20-39 40--59 60-79 Von und mehr kanntes

Jahren. Iah ren.

Jahren.

Jahren. Jahren.

Jahren.

Alter.

18 11

8 4

13 11

20

5

12

15 17

3 4

--

29

12

12

24

32

32

7

--

7

Auf ein Jahr nnd 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte- (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblich-

keitsziffer : IQ

Während der folgenden Tac;en isu Ende gegangenen Woche

Währ end der entsprechenden Woche im Jahre 1890 1889

0

im 31. Oktober 18S1 13,7 Sterbefälle auf 1000 Einwohner 15,8 n 24.

n n n n n n 17.

14,5 » n n n n n 10.

12, r n n n 4 n n n Die Geburtenziffer beträgt 2fì,9 auf 1000 Einwohner.

Pocken . .

Masern .

Scharlachfieber üiphtheritis und Group

2 2

6. Rothlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8 Kindbettfieber

2 2

1

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

13 22 6 5 2

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

5 1 -- --

2 -- --

2 4 1

--

1

18. Angeborene Lebensschwäche

10 5

2

11

20. Andere Todesursachen . . .

60 --

8 -- 16

78 -- 173

,,

15,7

Unbestimmte Todesursache .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

Zusammen

"ST

1

2

3 7 3 A(i> --

9 4

,,

14,8 13,9

1890.

18 39.

Vom 27. Okt.

Vom 26. Okt.

bis 1. Nov.

bis 2 Nov.

Wovon Wovon Wovou Total. AusTotal. AusTotal. Auswartige wartige.

wärtige.

. .

17.

14,9

14,1 17,2

1891.

Vom 26. bis 31. Oktober

Todesursachen.

1 2 3 4.

16,i 15,5

.

1

13 21 13 6 6

i

1

3 1 2

--

1

3 16 -- 24

4 2

1

1

1

10 22 8 6 13

6 3 1 1

i

5 3 -- --

1 -- -- --

16 8

1

61 1 163

11 -- 26

Alkoholismus ist angegeben als Grund- oder concomitirende Ursache des Todes in 7 Fallen (männlich).

Laut Angabe hatte in 36 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen and tuberkulösen Krankheiten liege" folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

271

1

Günstige Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 10 Fällen.

In 10 Fällen.

In 16 Fällen.

In 11 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Langen- andern tuberkulösen infektiösen der Athmungsorgane. Schwindsucht. Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. Mannlich. Weiblich.

fön 0 bis 1 Jahr _ _ _ _ _ _ 2 1 1 4 Jahren 1-- -- 1 -- -- 7 3 5 1 9 ,, - -- 3 3 2 -- 1 --

20 39 ,, 40 59 * 60 79 ,, 80 und mehr Jahren )hne Angabe des Alters Total

-- --2 1 -- ' 3

--1 1 -- -- 3

*\ ·+5 'O

a

Ja

·<

Groß-Zürich *) . . .

Groß-Genf**) . . .

Basel Lausanne St. Gallen . . . . .

Chanx-de-Foiids . .

Lnzern Nenenburg . . .

Winterthur . . .

Biel Herisan Schaff hansen. . .

Freiburg Locle

.

.

.

.

.

i -- --

1 2

-- -- -- 5

-- -- 11

1 -- -- -- 11

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2 1 1 1 1 1 -- 2 1 -- --

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2 5 1 -- 4 5

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11

4 2 1

+i M1 Durchfall der kleinen Kinder » d -j £·** S5 1 a 5i! lte 71 -1 ii F i3 II il 1

1 I * , -o M S" à a

Städte.

4 3 1 -- --

--i --

3 6 1 1 1 1 1 2 1

1

1 1

_

--

1 -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- --

-- -- -- --

2 2

1

--

--

1 1

--2

_

.--

1 1 -- -- -- .

*) Zürich und seine 9 Ausgemeinden.

**) Genf mit Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex.

-- --

272

Morbidität.

Vom 25. bis zum 31. Oktober 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

Groß-ZUrlch: 23 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 4 Fälle, wovon 3 in Fontainemelon, von Locle kommend, und l in Chaux-de-Fonds. -- GroOGenf: l Fall.

3. Scharlach.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Stein. -- Groß-ZUrlch: 3 Fälle. -- BaselStadt: l Fall. -- Bern (Kanton): l Fall in Jegenstorf. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Chaux-de-Fonds. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Group.

Groß-ZOrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Môtiers. -- Groß-Genf: 5 Fälle.

5. Keuchhusten.

Groß-ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 12 Fälle, wovon 11 in Chaux-de-Fonds und l in Môtiers. -- Waadt (Kanton): 7 Fälle. -- Groß-Genf: Die Epidemie dauert fort, aber nimmt ab.

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 6 Fälle.

7. Bothlauf.

Basel-Stadt: 3 Fälle.

8. Typhus.

Groß-ZUrlch: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 10 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Zweisimmen, wahrscheinlich eingeschleppt durch eine Tochter, welche in Marseille am Nervenfleber erkrankte und nach der Genesung zu ihrer Mutter nach Zweisimmen zurückkehrte. Einige Tage nach der Ankunft erkrankte die Mutter. -- Neuenburg (Kanton) : 2 Fälle in Chaux-de-Fonds.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Waadt (Kanton): l Fall.

273

Gesammtbestand der Kranken und

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 25. bis 31. Oktober 1891.

Kantonsspital Zürich (448 Betten). -- Pockenspital ZUrlch (60 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumünster-ZUrich (67 Retten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus zum Rothen Kreuz in ZUrich (17 Betten).-- Kinde.rspital in Zürich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuréin Genf (43 Betten). -- Hôpital fintini in Genf (52 Betten). -- Hôpital du chemin Gourgas in Genf (45 Betten). -- Bürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhaus in Riehen (70 Betten). -- Inselspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissen haus in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten"). -- Jennevspital in Bern (30 Betten). -- Lazaretb Steigerhubel in Bern (48 Betten). -- Burgerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (80 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten). -- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Pourtalès in Neuenburg (74 Retten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital in-WInterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Betten). -- Pockenspital in Blei (30 Betten). -- Spital Herisau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaflhausen (100 Betten). -- Hürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (.16 Betten).

1. Aufnahmen der Kranken.

1 Pocken

2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5 Oinhtheritis und Croup . . . . .

6 Rothlanf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht . . . . . . . .

10. Andere tuberkulöse Krankheiten . . . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane .

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 1 5 Unfälle . . . .

Total

Zahl der aufgenommenen Kranken.

--

Wovon von auswärts kommend.

--

-- -- -- 7 4 8 16 18 19 8 20 13 347 65 525

-- -- -- 2 1 1 3 7 10 5 6 1 162 25 223

2. Der Gesammtbestand der Kranken war am 24. Oktober in den genannten Krankenanstalten 2697. Er ist am 31. Oktober in den oben erwähnten Anstalten 2782.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

18

274

Verordnung betreffend den Leichentransport« (Vom 6. Oktober 1891.)

(Schluß.)

Art. 14. Zur Ausstellung der Leichenpässe sind berechtigt: a. für Leichentransporte im Innern der Schweiz und nach dem Auslande : die von den Kantonsregierungen bezeichneten Amtsstellen; fe. für Transporte in oder durch die Schweiz: diejenigen Amtsstellen im Inlande und diejenigen schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande, welche der Bundesrath damit betrauen w'ird.

Art. 15. Handelt es sich um Leichentransporte von und nach Ländern, mit denen hierauf bezügliche Vereinbarungen abgeschlossen worden sind, so gelten diese letztern. *) Art. 16. Die Leiche, welche möglichst schnell, anunterbrochen und unter Vermeidung unnöthigen Umladens zu befördern ist, muß von einer zuverläßigen, im Leichenpaß namentlich bezeichneten Person begleitet werden.

Art. 17. Die Polizeibehörde des in der Schweiz gelegenen Bestattungsortes ist durch den Leichenbegleiter von der bevorstehenden Ankunft des Leichentransportes telegraphisch zu verständigen, damit die Vornahme der Bestattung keine nnnöthige Verzögerung erleidet.

Art. 18. Die Thatsache des Leichentranspovtes soll im Tqdtenregister des Sterbeortes angemerkt werden.

Art. 19. Diese Verordnung gilt gleichmäßig für Leichen, welche nach einem Friedhofe, wie für solche, welche nach einem Krematorium verschickt werden.

Der Transport von Leichenasche ist freigegeben.

Art. 20. Für gewisse Fälle des lokalen Grenzverkehrs, namentlich wo ein mehr oder weniger regelmäßiger Leichentransport über die Grenze stattfindet, ist mit Genehmigung des eidgenössischen Departements des Innern ein ansnahmsweises Verfahren zuläßig. · Art. 21. Für Ausstellung eines Leichenpasses kann eine Kanzleigebühr bezogen werden.

Art. 22. Für Uebertretnngen dieser Verordnung gelten die Straf bestimmungen des Epidemiengesetzes.

Art. 23. Das Departement des Innern wird mit der Vollziehung dieser Verordnung, welche auf 1. Januar 1892 in Kraft tritt, beauftragt.

*) Siehe Eidg. Gesetzsammlung n. F., X. Bd., pag. 820ff.: Vereinbarung zwischen der Schweiz, und dem Deutschen Reich Über gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen.

275 Anlage I.

Leichenpass.

Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de.... am

tTM

(Ort)

(Todesursache)

189..- zu

an (Alter)

verstorbenen

(Name und Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern)

jährigen (Beförderungsmittel)

soll mittelst

(Abgangsort) von

(Route)

(Bestimmungeort)

über

nach

zur Bestattung gebracht werden.

(Name und Stand)

Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.

, den

ten

189

(L. S.)

(Amtsstelle) (Unterschrift)

276

Anlage II.

Verzeichniß der

zur Ausstellung von Leichenpässen in der Schweiz zuständigen kantonalen Amtsstelleu.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

lo.

19.

20.

ül.

2^.

23.

24 25.

Zürich, Polizeidirektion.

Bern, ßegierungsstatthalterämter.

Luzern, Statthalterämter.

Uri, Standeskanzlei.

Scliwyz, Kautonskanzlei.

übwalden, Polizeidirektion.

Nidwaiden, Polizeidirektion.

(ilarus, Militär- und Polizeidirektion.

Zug, Kautorispolizeidirektion.

Freiburg, Polizeidirektion und Präfekten.

Solothurn, Polizeidepartemeiit.

Basel-Stadt, ^anitätsdepartement.

Basel-Landschaft, Polizeidirektion.

Schaffhaasen, Polizeidirektion.

Appenzell A. Kb., Kantonslsanzlei.

Appenzell J. Rh., Polizeidirektion in Appenzell undBezirkshanptmannamt in Oberegg.

St. (jalleu, Staatskanzlei.

(iraubiiuden, Polizeidirektion.

Aargau, Polizeidirektion.

Thurgau, Poliieidepartement.

Tessin, Ktaatskauzlei.

Waadt, Departement des Innern und Präfekten.

Wallis, Justiz- und Polizeidepartement.

Neuenburg, Departement des Innern.

Genf, Jusiiz- und Polizeideparteinent.

Außerdem sind zur Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte nach der Schweiz ermächtigt worden: die schweizerischen diplomatischen Agentschaften in Paris, Rom, Wien und London, und die schweizerischen Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate in Belgien, Dänemark, Frankreich und Algerien, Grieuhenlaod, Großbritannien, Italien, in den Niederlanden und Luxemburg, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Kußland, Schweden und Norwegen und in Spanien.

Eidg. statistisches Bureau.

277

Bulletin Nr. 20 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

t§$elrweiz vom 16. bis 31. Oktober 1891.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende AVkwfZwng&n: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine; Z = Ziegen: Sclif = Schafe; H = Hunde.

Dia in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Bausclibrand..

Bern. Bez. Ober-Simmenthal, Zweisimmen, 2 R; Bez. Thun, Strättligen, l R; Bez. Interlaken, Grindelwald, i R; Bez. Delsbsrg, Saulcy, l R; Bez. Pruntrut, Seieute, l R; Bez. Freibergen, Les Bois, l R, Les Enfers, I R -- Total 8 R umgestanden.

Glarus. Bez. Hinterland, Linththal, l R urngestanden.

Freiburg. Bez. Saane, Granges-Paccot, l R umgestanden.

Aargau. Bez. Aarau, Gränichen, l R urngestanden.

Waadt. Bez. Aubonne, Bière, l R umgestanden.

Gesammttotal 12 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Thun, Thun, l R, Fahrni, l R ; Bez. Freibergen, St-Brais, l R; Bez. Delsberg, Vicanes, l R; Bez. Aarberg, Großaffoltern, l R; Bez. Münster, Roches, l R, Seehof, l R, Court, l R -- Total 8 R umgestanden.

Glarus. Bez. Hinterland, Matt, l R umgestanden.

Freiburg. Bez. Sense, Dirlaret, l R umgestanden.

Solothnrn. Bez. Bucheggberg, Lüßlingen, l R umgestanden.

Gesammttotal 11 Fälle.

278

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. ZUrich, Wytikon, 5 St (41 R*), Ansteckung unermittelt.

Basel-Stadt. Basel (Schlachtviehmarkt), l St (2 R*) geschlachtet; die Thiere waren italienischer Herkunft.

AppenzeO A,, Eh. Bez. Hinterland, Herisau, l St f8 R*, 2 Z*); Bez. Mittelland, Teufen, 5 St (46 R*, 4 Z*, 2 Schw*), Gais, \ St (10 R:S1, ÎVogren, l St (4 R*, 3 Z*, 2 Schw*); Bez.

Vorderland, Heiden, 2 St (4 R*), Walzenhausen, l St (4 K*)5 nach Teufen, Trogen, Heiden und Walzenhausen soll die Einschleppung vom Markte in Bludenz (Vorarlberg) erfolgt sein; iu Gais Ansteckung durch von Rankweil (Vorarlberg) kommende Thiere -- Tota! 11 St (76 R , 4 Schw*, 9 Z*).

Appenzell Ï. Eh. Oberegg, l St (6 R*, l Schw*); Einschleppuug mutlimaßlich vom Markte in Blnd^nz.

St. Gauen. Bez. Tablai, Tablât, l St (17 R*); Bez. UnterRheinthal, Berneck, 'i St (4 E*), Diepoldsau, l St (l R*, l Z*); Bez. Ober-Rheinthal. Marbach, 3 St (9 R*), Altstätten, l St (11 R*,

1 Z*); Bez. Werdenberg, Buchs, 3 St, l W (19 R*, 117 SchP, 3 Schw*); Bez. Alt-Toggenburg, Mosnang, 2 St (21 R*, 5 Z*), Bütschwil, i St (4 U*, l Z*), Kirchberg, l St (16 R*); Bez.

Goßau, Goßau, l 8t (8 R*, 2 Schf*), Straubenzell (Bruggen) 2 St (4 R*, 2 Z*, 3 Schw*); Einschleppung nach Berneck, Bruggen und sehr \vahrsclieiulich auch nach Altstätten vom Markte in Bludenz (Vorarlberg) her, nach Buchs durch italienische Schafe; nach Bütschwil und Kirchberg Verschleppung vom Markt in Mosnang.

Markt in Buchs eingestellt -- Tota! YÌ St, 1 W (114 R*, 6 Schw*, 10 Z* 119 SchP).

GrauMmdem. Bez. înn, Sent, 9 St, 36 R, 19 Z, Schieins, 60 St, 294 H, 64 Schw, 204 Z, 196 Schf, Fettem, 9 St, 62 K, 25 Schw, 36 Z; Bez. Glenner, Kästris, l St (19 R*, 2 Schw*), Sagens, 2 St (9 R*, 450 Schf*), Fellers, l St (14 R*); Bez.

Vorderrhein, Brigels, 5 St, 53 R, wovon (48 K*), Schlans, 17 St, - 163 R, wovon (97 R 0 ); Bez. Imboden, Flims, 5 St, 8 R, Ems, 3 St, 21 R, l Z. wovon fl Z*), Trins, 2 St (4 R*), Rhäzüns, 2 St (12 R*, 5 Schw*, 3 Z*, 9 Schf*); Bez. Heinzenberg, r/ums, 2 St (8 R*, 8 Schf*), Sils, \ St, (8 R*); Bez. Hinterrhein, ZiiZis, 2 St (5 R*, 7 Z*, 9 Schf*), Andeer, 2 St (18 R*, 3 Z*, 3 Schf*), Mathon, l St, (6 R*), Pigneu, l St (? R*, 4 Z*, 15 Schf*), Nufenen, l St (7 R*); Bez. lïJoësa, Mesocco, 4 St (10 K4), Lostallo, l St (l R*), GJ-O?JO, l St (24 R*) ; Bez. Âlbula, Savognino, 2 St

279

(17 R*"), Salux, l St (4 R*); Die Ursache des Auftretens der Seuche in sämmtlichen neuen Fällen mit Ausnahme von Fellers, Sagens und Kästris wird einer Viehheerde zugeschrieben, welche aus Oesterreich über Buchs eingeführt wurde und vom 13.--18. Oktober den Kanton Graubünden durchzog, und zwar unter Umgehung der vorgeschriebenen Quarantäne, welche in derjenigen Ortschaft hätte stattfinden sollen, in der die Heerde seit der Abreise von der Grenze zum ersten Mal übernachtete. (8. Bulletin Nr. 12, Jahrg. 1890.)

Die Regierung des Kantons Graubünden ist eingeladen worden, bezüglich dieses Vorfalles Strafuntersuchung einzuleiten. -- Total 135 St, 810 R, 96 Schw, 277 Z, 690 Seht, wovon (318 R*, 7 Schw*, 18 Z«, 494 Seht*)Thurgau. Bez. Arbon, Uttweil, l St, 8 R, Hefenhofen, l St, 3 R, Roggweil, 3 St (22 R*, l Z*) -- Total 5 St, 33 R, 1 Z, wovon (22 R*, 1 Z*).

Tessin. Bez. Beüinzona. Bellinzona, l St (25 R*), Giubiasco, 12 St (264 R*), Cadenazzo, 1 St .12 R*); Bez. Locamo, Contane, l St (128 R*); Bez. Lugano, Taverne, 2 St (108 R*), Agno, 2 St (6 R*); Bez. Mendrisio, Chiasso, 2 St (24 R*); Einschleppung und Verbreitung durch Rindvieh-Heerden, welche Graubünden ohne Quarantäne transitirten und für Viehmärkte im Tessin bestimmt \varen (siehe Graubünden). Einstellung der Viehmärkte. -- Total 21 St (567 R*).

Neaenburg. Bez. Val - de-Travers, Fleurier, l St (10 R*, l Schw*, l Z*), wovon (l R*) umgestanden; im Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. 15 unter Boveresse erwähnten Fällen.

Gesammttota! 197 St, 1 -W, 2874 Stück Vieh, wovon l Stück umgestanden und 2 Stück geschlachtet.

Verminderung seit 15. Oktober 29 St, 3 W, 673 Stück Vieh.

Wuth.

Tessin. Bez. Bellinzona, Bellinzona, \ H verdächtig; Hundebann.

Gesammttota! 1 Verdachtsfall.

Rotlilauf der Schweine.

Zürich. Bea. Horgen, Hirzel, l Schw geschlachtet, Richtersweil, l Schw geschlachtet, l Schw verdächtig; Bez. Winterthur, Altikon, l Schw abgethan, Bertschikon, l Schw verseucht, l Sohw verdächtig, Winterthur, 2 Schw umgestanden, 2 Schw geschlachtet. --

280

Total 7 Schw geschlachtet und abgethan, 3 Schw verseucht unii verdächtig.

Bern. Bez. Münster, Mervelier, 21 Schw umgestanden; Bez.

Trachselwald, Sumiswald, 5 Schw u m gestand e o, 2 Schw verdächtig, Lützelflüh, 3 Schw umgestanden, 10 Schw verdächtig; Bez. Laufen, Laufen, l Schw umgestanden. -- Total 30 Schw umgestanden, 12 Schw verdächtig.

Freibnrg. Bez. Saane, Corminboeuf, l Schw umgestandea i Bez. Sense, Dirlaret, 5 Schw umgestanden, 6 Sehw verdächtige Planfayon, 3 Sehw umgestanden, 23 Schw verdächtig, Chevrilles> 11 Sch\v verdächtig, Tavel, 4 Schw umgestanden, 9 Schw verdächtig, Tinterin, 8 Schw verdächtig. -- Total 13 Sehw umgestanden, 57 Schw verdächtig.

Schaff hausen. Bez. Unterklettgau, Unterhallau, l Sch\v, Bez. Oberklettgau, Neunkirch, l Schw, Gächlingen, l Schw. -- Total 3 Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Steinach, l Sehw umgestanden; l Sehw verdächtig.

Tessin, Bez. Mendrisio, Morbio superiore, 5 Schw umgestanden, Sagno, l Schw umgestanden, Morbio inferiore, B Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig, Vacallo, l Schw verdächtig, Eiuschleppung durch italienische Schweine. -- Total 9 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Grandson, Granäson, 3 Schw verdächtig; Be/.

Lausanne, Lausanne, l Schw umgestandea, 10 Schw verdächtig; Bez. Morges, Denens, l Sohw umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. ÎWoudon, Chapelle, 2 Schw verdächtig, Peyres-Possens, l Schw verdächtig; Bez. Oron, Peney, l Schw verdächtig; Bez. Rolle f Mont, \ Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig ; Bez. Vevey, Sl-Legier, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Blonay, 7 Schw umgestanden, 22 Schw verdächtig; Bez. St-Croix, St-Croix, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig. -- Total 12 Schw umgestanden, 46 Schw verdächtig.

Wallis. Bez. Hérens, Mase, 8 Schw umgestanden.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Jussy, 5 Schw umgestanden; Bez.

Rechtes Ufer, Petit-Saconnex, 2 Schw umgestanden, Genf, l Schw umgestanden, l Schw abgethan (34 Schw als verdächlig geschlachtet) ; die Fälle in Genf betreffen einen aus der italienischen Provinz Turin importirten Transport. -- Total 9 SchW umgestanden und abgethan.

Gesammttotal 92 Fälle, 126 Verdachtsfälle.

281

Eonstatirte Gesetzesverletzungen, Zürich. Buße von Fr. 30 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Bern. Bußen: Drei von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Luzeril. Bußen : Drei von je Fr. 10 und eine von Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Zug. Bußen : Eine von Fr. 10 und zwei von je Fr. 5 (Anstände betreffend GesimdheitssL-heine).

Schaff hausen. Bußen: Eine von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines); eine von Fr. 25 (Verletzung des ßundesgesetzes vom 1. Juli 1886).

St. Gallen. Bußen: Eine von Fr. 10 (Verletzung der Quarantäne); eine von Fr. 5 (Gesundheitsschein).

Graubünden. Bußen: Eine von Fr. 300 (Nichtbeachtung viehseucheopolizeilicher Maßregeln); zwei von je Fr. 10 (Nichtanzeige des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche).

Aargan. Bußen: Je eine von Fr. 10 und Fr. 8 (Anstände betreffend Gresundheitsscheirie).

Thurgau. Bußen : Zwei von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine von Fr. 50 (Verheimlichung der Maulvmd Klauenseuche).

Tessin. Bußen : Zwei von je Fr. 500 (Umgehung der Quarantäne und Nichtanzeige des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche).

Waadt, Bußen : Fünfzehn von je Fr. 5 und eine von Fr. 10 (Anstände betreuend Gesundheitsscheine); eine von Fr. 5 (Vergehen gegen Marktpolizei) ; eine von Fr. 5 (vorschriftswidriger Transport eines Schweines).

Wallis. Bußen: Je eine von Fr. 20 und Fr. 30 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Genf. Bußen: Zwei von je Fr. 50 und eine von Fr. 20 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Rückweisungen.

Oktober 23.; St. Antönien: Ein Transport Schafe (mangelhafter Gesundheitsschein).

282

.A. w. si a nel.

Baden, l.--15. Oktober: Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, 5 Fälle; Maul- und Klauenseuche, erloschen in 30, weiter verbreitet in 35, neu aufgetreten in 42 Gemeinden.

Oesterreich - Ungarn ist laut Ausweis vom 21. Oktober frei von der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften Ortschaften in Nieder-Oesterreich . . . 1 9 4 -- ,, Ober-Oesterreich . . . 4 8 7 ,, Salzburg 41 -- ,, Steiermark 99 -- ,, Karaten 21 -- ,, Krain 97 ,, Küstenland 4 -- ,, Böhmen 98 32 ,, Mähren 148 25 ,, Galizien 133 -- ,, Ungarn (22. Oktober) . . 473 64 Tirol und Vorarlberg. 18.--30. Oktober. Maul- und Klauenseuche, in 53 Ortschaften 230 Gehöfte und Alpen verseucht, mit einem Bestände von ca. 5250 Stück Vieh.

Ver s e li i ecl e sa e s.

Viehverkehr mit Oesterreich-Ungarn.

Angesichts der zunehmenden Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Tirol ist das Verbot der Nutzvieheinfuhr, vorn 10. März d. J., mit dem 1. November gegenüber s ä m m t l i c h e n B e z i r k e n dieses Landes und somit neuerdings gegenüber a l l e n L a u d e r à der ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h en M o n a r c h i e in Kraft getreten.

S c h l a c h t v i e h t r a n s p o r t e mit der Bestimmung St. M a r g r e t h e n werden nur dann zur Einfuhr zugelassen, wean dieselben Vorarlberg oder Tirol iu plombirten Wagen transitirt haben.

283

S c h l a c h t v i e h t r a n s p o r t e mit anderweitiger B e s t i m m u n g unterliegen ausnahmslos den Vorschriften des Art. 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März 1891.

Die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg hat folgende Verfügungen erlassen: 1.

(d. d. Innsbruck, 19. Oktober 1891.)

Mit Rücksicht auf die zunehmende Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in Oberösterreich und im Salzburgischcn findet die Statthalterei die Ein- und Durchfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich und aus dem Salzburgischen nach und durch Tirol und Vorarlberg bis auf Weiteres zu verbieten.

Dieses Verbot hat mjt dem Tage der Verlautbarung in den amtliehen Landeszeitungen in Kraft zu treten.

2.

(d. d. Innsbruck, 25. Oktober 1891.)

Nachdem infolge vieler Verheimlichungen und verspäteter Anzeigen über den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche während der größeren Herbstviehbewegung Verschleppungen dieser Seuche nicht nur in fast alle Bezirke Deutschtirols und Vorarlbergs, sondern auch nach Bayern und nach der Schweiz stattfanden, wodurch sich die schweizerische Bundesregierung veranlaßt gesehen hat, das kaum aufgelassene Verbot der Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh, einschließlich des" sogenannten Stellviehs, gegenüber Vorarlberg, dem Fürsteiithum Liechtenstein, sowie den Bezirken Imst und Landeck, ausnahmslos zu erneuern, findet die Statthalterei, um eine weitere Verschleppung dieser Seuche in bisher verschont gebliebene Ortschaften nach Tliunlichkeit zu verhindern, das bereits von einigen politischen Unterbehörden erlassene Verbot der Abhaltung von Klauenviehmärkten auf ganz Deutschtirol und Vorarlberg, ausschließlich des Bregenzer Schlachtviehmarktes, bis auf Weiteres auszudehnen, welche Maßnahme mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft zu treten hat.

284

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735, und III, 723), Herrn A u g u s t H e n n e , von Sargans (St. Gallen), wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 6. November 1891.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung betreffend

Rückzug der Couverte für interne Einzugsmandate.

Vom 1. Dezember 1891 an werden auch für die internen Einzugsmandate Couverte ohne Taxstempel verwendet.

Die noch in Händen des Publikums befindlichen Einzugsmandatcouverte (zu 50 Cts.) können bei allen Poststellen gegen Erstattung des Nennwerthe zurückgegeben werden.

B e r n , den 9. November 1891.

Die Oberpostdirektion.

285

Bekanntmachung betreffend

die paitielle Abschreibung auf einmonatlichen Geleitscheinen.

Das Zolldepartement bat in Anwendung von Art. 146 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz die Verfügung getroffen, daß fortan, wenn die partielle Abschreibung auf einmonatlichen Zollgeleitscheiaen verlangt werden will, anläßlich der Dekoration zur Geleitscheinabfertigung ein d e t a i l l i r t e s V e r z e i c h n i s der einzelnen Waarenstücke mit Angabe von Zeichen, Nummer, Inhalt und Gewicht vorgelegt werden muß, welches, zollamtlich abgestempelt, dem Geleitschein beizuheften und mit diesem jedesmal dem Zollamt vorzuweisen ist, wenn eine partielle Abschreibung vorgenommen werden soll.

Vom 1. Dezember 1891 hinweg wird die partielle Löschung einmonatlicher Geleitscheine in allen Fällen verweigert, wo ein solches Detailverzeichniß nicht vorgewiesen werden kann.

B e r n , den 23. Oktober 1891.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung während der Junisession 1891, enthaltend 45 1/4 Druckbogen in 4°, kann, solangea der Vorrath reicht, zum Preise von l Fr. 25 per brochirtes Exemplar bezogen werden "beim

Drucksachenbüreau der Schweiz. Bundeskanzlei.

286

Beprodazirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlaagte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italiene wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die selnveiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bnndesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zurollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarve'rtrage mit Italiea vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Kegiernng, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbnches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Lanfe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

287 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

JV» 21e, vom 3. November 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Rückruf von Banknoten. Zoll auf Hartkäse und Ziegen in Korsika. Portofreiheit für Brandbeschädigte.

Situatkm ausländischer Banken. Telegramme.

JV» 215, Tom e. November 1891.

Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die zweite Hälfte Oktober 1891. Schweizerische Emissionsbanken : Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft auf den 31. Oktober 1891 ; Verkehr der Zentralstelle mit den Konkordatsbanken im Oktober 1891; Wochensituation vom 31. Oktober 1891. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

JV» 216, vom 7. November 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten. Fahrpostverkehr mit Italien. ItalienischeWeine. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1891

Année Anno Band

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46

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11.11.1891

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268-287

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