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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung eines weitern Terrainabschnittes behufs Ergänzung des Posthausbauplatzes in Zürich.

(Vom 17. März 1891.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 9. Dezember 1889 (A. S. n. F.

XI. Bd., S. 646) hat die Bundesversammlung dem Bundesrath behufs Ankauf eines Bauplatzes für ein Post- und Telegraphengebäude in Zürich einen Kredit von höchstens Fr. 536,000 eröffnet.

Im Vertrage zwischen dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Stadtrathe Zürich vom 21. August / 2.

September 1889 betreffend obgenannten Ankauf ist (Art. 3, letztes Alinea) dem Käufer das Recht eingeräumt, bis zum Momente des Kaufantritts außer dem in Art. 2 vorgesehenen Bauplatze mit 2330 m 2 Flächeninhalt, für welchen der Kaufpreis (à Fr. 230 per m 2 , Art. 4) von Fr. 536,000 (genau Fr. 535,900) berechnet ist, einen weitern Terrainabschnitt zu erwerben, um so den Gesammtbauplatz auf 2600 m 2 im Maximum zu bringen.

Wir gedachten, die Aufstellung der Pläne abzuwarten, um uns schlüssig zu machen, ob wir vom erwähnten Rechte Gebrauch machen sollen oder nicht. Aus verschiedenen Gründen konnte aber diese Planaufstellung bis jetzt noch nicht an die Hand genommen werden, was keine Uebelstände mit sich bringt Angesichts der Thatsache, daß der Miethvertrag für das jetzige Postgebäude in Zürich uns noch bis 15. Oktober 1898 bindet.

889 Nun hat der Stadtrath von Zürich sich allerdings bereit erklärt, für den Entscheid betreffend Benutzung des fraglichen Rechtes uns Zeit zu geben bis zum 15. April nächstkünftig. Er knüpft jedoch die Bedingung daran, daß gleichwohl der Zeitpunkt vom 1. Januar 1891, wie er durch Art 5 des mehrgenannteu Vertrags festgesetzt ist, mit Zinsbeginn für den ganzen Bauplatz beibehalten werde.

Zur Begründung dieser beiden Vorbehalte hat der Stadtrath von Zürich in seinem Schreiben an das Post- und Eisenbahndepartement vom 27. Januar 1891 Folgendes geltend gemacht: .,,Die für Erwerbung der Liegenschaften durch die Stadt Zürich nothwendig gewordenen Expropriationsverhandlungen haben ergeben, daß der Ankauf der alten Häuser an der Kappelergasse und dem Stadthausquai wesentlich größere Opfer erheischt, als dies .bei unsern frühern Berechnungen vorgesehen war. Während in den Voranschlägen für die Erwerbung sämmtlicher Liegenschaften Franken 900--950,000 eingesetzt, waren, werden dieselben nach den bezirksgerichtlichen Urtheilen auf Fr. 1,012,000 zu stehen kommen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß Seitens zweier Hauseigentümer gegen das erstinstanzliche Urtheil Appellation erklärt wurde und der zweitinstanzliche Entscheid noch aussteht, so "daß möglicherweise die Summe noch eine weitere Erhöhung erfahren wird. Zur Deckung dieses Ausfalles im Voranschlage sind wir lediglich auf den Erlös der noch übrigen Hälfte der Bauabtheilung II angewiesen.

Da nun aber für diese Plätze in günstigster Geschäftslage ein erheblich größerer Verkaufspreis als Fr. 230 per m 2 in Aussicht genommen werden muß, so wäre es für uns finanziell vortheilhafter, wenn die Post sich mit den fest übernommenen 2330 m 2 begnügt hätte. Indessen anerkennen wir anderseits, daß der Erwerb eines möglichst ausgedehnten Areals für das neue Postgebäude auch im Interesse des zürcherischen Verkehrs und des hiesigen Handels liegt, und sind wir deßhalb bereit, trotz des Ablaufes der Frist das in dem Verkaufe von weitem 270 m 2 zum Preise von Fr. 230 liegende Opfer zu übernehmen. Dagegen dürfen wir dann wohl als Gegenleistung Ihrerseits gewärtigen, duß Sie sich mit der Festhaltung des 1. dieses Monats als Termin für den Kaufsantritt und den Zinsbeginn in Hinsicht auf den ganzen Kauf einverstanden erklären.

,,Noch wichtiger ist für uns die zweite Bedingung,
daß der endgültige Entscheid der Bundesversammlung spätestens am 15. April getroffen werde. Wir sind nämlich genöthigt, die südliche Hälfte der Bauabtheilung II so bald als möglich zum Verkaufe zu bringen, damit die dießjährige Saison zum Bauen benutzt werden kann. Zu dem Behufe sollte aber in den ersten zwei Monaten des Jahres die Parzellirung und Ausschreibung der Bauplätze vorgenommen werden,

890 damit im Frühjahr die Bauarbeiten ihren Anfang nehmen können.

Für die Parzellirung muß aber der Postbauplatz genau fixirt sein, da nach den bestehenden Maßverhältnissen dessen Größe für die ganze Eintheilung der Bauabtheilung bestimmend ist. Wir werden nun zwar nicht ermangeln, gemäß Ihrer Zuschrift vom 20. dieß, die Eintheilung auf Grund des ganzeü von der Post beanspruchten Bauplatzes von 2600 m 2 vorzunehmen, und dementsprechend die übrigen Plätze zum Verkauf ausschreiben. Allein mit Rücksicht auf die Hinausschiebung der endgültigen Entschließung über die Größe des Postbauplatzes sind wir zu entsprechenden Vorbehalten in den Verkaufsbedingungen gezwungen, die spätestens Mitte April ihre Erledigung finden müssen, sollen wir nicht eine allzu große Einbuße auf den Preisen erleiden. Die Innehaltung dieses Termins dürfte wohl keinen Schwierigkeiten begegnen, da die Frühjahrssession der Bundesversammlung mit Beginn am 31. März bereits in Aussicht genommen ist.* Nach reiflicher Erwägung und in Beiücksichtigung aller Verhältnisse sind wir zum Schlüsse gekommen, daß die in erster Linie in Aussicht genommenen 2330m 2 g e n ü g e n d wären, um ein allen Anforderungen entsprechendes Post- und Telegraphengebäude zu erstellen, daß es aber doch sehr wünschbar wäre, den g a n z e n Platz, von 2600 m 2 , zur Verfugung zu haben und dadurch eine freiere Bewegung im Studium, in der Ausarbeitung und Feststellung der Pläne zu sichern.

Wir glauben daher, es sollte die Bundesverwaltung von dem ihr durch den Vertrag vorn 20. August / 2. September 1889 vorbehaltenen Recht Gebrauch machen und den Bauplatz auf den vollen Flächeninhalt von 2600 m 2 bringen.

Was die vom Stadtrath von Zürich gestellten Bedingungen betrifft, so betrachten wir dieselben als durch die von ihm dargestellten Gründe hinlänglich motivirt und daher als annehmbar.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Bundesbeschluß zur Annahme und benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. März

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

891

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die (vertraglich vorgesehene) Erwerbung eines weitern Terrainabschnittes als Ergänzung des Posthausbauplatzes in Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. März 1891, beschließt: 1. Der Bundesrath wird errriächtigt, von dem in Art. 3 letztes Alinea, des Vertrags vom 21. August / 2. September 1889 zwischen dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Stadtrathe Zürich vorbehaltenen Rechte Gebrauch zu machen und demnach von der Stadt Zürich zu dem im Bundesbeschlusse vom 9. Dezember 1889 (A. S.

n. F. Bd. XI, Seite 646) berührten Bauplatze von 2330 m 2 , noch einen weitern Terrainabschnitt von 270 m 2 zu erwerben, zum Preise von Fr. 230 per m2.

2. Der Kaufantritt mit Zinsbeginn wird für den ganzen Bauplatz von 2600m 2 auf 1. Januar 1891 festgesetzt.

3-. Dem Bundesrath wird auf Rechnung des Jahres 1891 ein Kredit bewilligt von Fr. 62,100 für die Erwerbung der weitem 270 m 2 , sowie der nach dem Zeitpunkt der Zahlung sich ergebende Kredit für die Zinsvergütung vom 1. Januar 1891 an für die volle Summe von Fr. 598,000.

4. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

5. Der Bundesrath ist mit dessen Vollziehung beauftragt*

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung eines weitern Terrainabschnittes behufs Ergänzung des Posthausbauplatzes in Zürich. (Vom 17.

März 1891.)

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08.04.1891

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