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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Posttaxengesetzes.

(Vom 31. März 1891.)

Tit.

In der bundesräthlichen Botschaft betreffend das Budget pro 1891 hat der h. Bundesrath die Revision des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 26. Juni 1884 in Aussieht gestellt, dabei aber die Bemerkung gemacht, daß bei dieser Revision behutsam vorgegangen werden solle, namentlich mit Rücksicht auf die ganz erheblichen Mehrausgaben, die damals für 1891 vorgesehen waren und die nicht nur vorübergehende, sondern eben dauernd wiederkehrende sein werden.

Diese Ausgaben sind dann allerdings anläßlich der Büdgetberathung infolge neuerlicher Erhebungen um Fr. 150,000 herabgemindert worden.

Mit Botschaft vom 3. Dezember 1890 unterbreitet nun der h. Bundesrath seine bezüglichen Vorschläge. Mit Rücksicht auf das seither bekannt gewordene Resultat der eidgenössischen Postverwaltung pro 1890 erscheinen selbe auf den ersten Blick höchst bescheiden und den da und dort gehegten Erwartungen nicht genügend entsprechend.

Nach reiflicher Berathung sind wir zu der Ansicht gelangt, es seien vorerst die Wirkungen der bereits dekretirten und der noch in Aussicht genommenen Besoldungserhöhungen der Beamten, Angestellten und Bediensteten der Postverwaltung, sowie die finanziellen Einwirkungen des Gesetzes vom 27. Juni 1890 betreffend

969 die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten abzuwarten, bevor eine d u r c h g r e i f e n d e Revision des gegenwärtig zu Kraft bestehenden Posttaxengesetzes inkl. Nachtragsgesetz- vom 24. Juni 1890 durchzuführen sei. Es wird alsdann viel leichter -- als heute schon -- möglich sein, zu ermessen, welch w e i t e r e Vergünstigungen dem Publikum d a u e r n d geboten werden können, ohne das Gleichgewicht in den Bundesfinanzen zu zerstören oder zu gefährden.

Ihre Kommission hält eine weitere Entwicklung unseres Postwesens für höchst wahrscheinlich und ist auch der Ansicht, daß jede dem Publikum gewährte Vergünstigung -- wie in den letzten Jahren -- auch für die Zukunft fördernd auf selbe einwirken werde, ist aber mit dem h. Bundesrath und der Oberpostdirektion einig, daß ein neues, durchgreifendes Gesetz nur auf Grund von ein- bis zweijährigen gemachten Erfahrungen über die veränderten Verhältnisse auf rationeller Grundlage geschaffen werden solle.

Im Anschlüsse an diese allgemeinen Bemerkungen gehen wir nun über zur Berichterstattung über die Vorschläge des h. Bundesrathes, die wir, soweit selbe einem wirklichen Bedürfnis entsprechen und bestehende Mißstände beseitigen, als Abschlagszahlung acceptiren.

Daneben stellen wir noch einen selbstständigen Antrag bezüglich der Geldanweisungstaxen und reihen demselben einige Wünsche an, die nach unserer Ansicht bei Berathung eines neuen Posttaxengesetzes von der tit. Postverwaltung -- soweit es die finanziellen Verhältnisse nur immer gestatten -- in erster Linie in Berücksichtigung gezogen werden sollten.

a. Brieftaxen.

Der h. Bundesrath sehlägt vor, auch für Beförderung von Briefen im Lokalrayon nur mehr e i n e Gewichtsstufe (bis 250 g.)

gelten zu lassen, bezw. es sollen Frankobriefe im Gewichte von 15--250 g., die bisher 10 Rp. bezahlten, in Zukunft nur mehr 5 Rp. kosten.

Wir begrüßen diesen Antrag sehr, indem dadurch eine einheitliche Gewichtsstufe für die ganze Schweiz geschaffen und anderseits eine eigentliche Ungerechtigkeit -- da bis dato im Lokalrayon ein ungenügend frankirter Brief von 15--250 g. mit vollen 15 Rappen Strafporto belegt wurde -- gutgemacht wird. Es erhellt dies am besten daraus, daß im Jahr 1890 bei einer Gesammtbeförderung von 19,724,342 Briefen innerhalb der Lokalrayons 423,42OE

970 Portobriefe sich befanden, während bei einer Gesammtbriefzahl außerhalb der Lokalrayons von 36,351,816 nur 256,783 Portobriefe befördert wurden.

Diese ganz augenscheinliche Differenz zu Ungunsten des Lokalrayons rührt zweifelsohne zu einem großen Theil von Briefen mit Strafporto her. Nicht Jedermann hat Kenntniß von der jetzigen Gewichtsabstufung 5 für diese Unkenntniß wird dann der ganz unschuldige Empfänger geschädigt resp. bestraft, was vielfach Unvrillen beim Publikum erregte. Die vorgeschlagene Abänderung erleichtert daneben auch die Arbeit der Postangestellten ganz ·wesentlich.

Bezüglich der in der Botschaft unter diesem Titel noch besprochenen Einheitsbrief'Taxe von 5 Rp., von der nationalräthlichen Geschäftsprüfungskommission angeregt, wird von der Oberpostdirektion, gestützt auf den Briefverkehr vom Jahr 1890, eine Schmälerung der Posterträgnisse von Fr. 1,890,000 ausgerechnet.

Aus oben erwähnten Gründen treten wir dermalen nicht näher auf den Gegenstand ein; immerhin haben wir den Eindruck, daß eine Herabsetzung der gegenwärtigen Taxe einer ganz bedeutenden Verkehrszunahme rufen würde, und geben wir diesem Gefühl in einem ganz allgemein gehaltenen Wunsche Ausdruck. Die Bemerkungen über den Lokalrayon lassen wir dermalen ebenfalls unerörtert.

b. Zeitungstaxen.

Bezüglich dieses Punktes stellt sich Ihre Kommission f ü r d i e s mal ganz auf den Boden des Nachtragsgesetzes vom 24. Juni 1890 und beantragt Ihnen demgemäß Ablehnung des bundesräthliehen Vorschlages betreff Erhöhung des Gewichtsminimums von 50 auf 75 g. zur Taxe von l Ct. per Exemplar.

Die Gründe, die uns hiebei leiten, sind kurz folgende: Die vorgeschlagene Vergünstigung käme notorisch nur einigen wenigen Schweizerblättern zu gut, und zwar nur solchen, die über einen großen, gutbezahlten Inserateatheil verfügen ; die weitaus größte Zahl, namentlich die kleinern Blätter, gingen dabei leer aus, was wir nicht billig finden.

Kann oder will man früher oder später Vergünstigungen einräumen, so sollen selbe allen Interessirten zu Gute kommen. Wir wollen uns hier in keine langen Erörterungen über den Werth und den Einfluß der Presse überhaupt einlassen, glauben aber konstatiren zu dürfen, daß in vielen Landestheilen eine gute Lokalpresse

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einen größern Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten auszuüben berufen ist, als die großen politischen Blätter, und erstere daher nicht benachteiligt werden sollte. Anderwärts existiren sogar Kombinationen, die der Lokalpresse innert einem gewissen Rayon oder Landestheil A r ergünstigungen einräumen.

c. Fahrposttaxen.

Unter diesem Titel schlägt der h. Bundesralh auch nur e i n e und zwar e v e n t u e l l e Abänderung vor. Selbe besteht darin, daß der h. Bundesrath von den eidgenössischen Käthen für den Fall, daß die Verhältnisse des Postbetriebes es nothwendig erscheinen lassen, V o l l m a c h t verlangt, Fahrpoststücke über 5 bis 20 kg., welche auf einer Strecke von mehr als 150 km. befördert werden, einem Zuschlag von höchstens 75 % auf der Gewichtstaxe, unter Abrundung der Gesarnmttaxe auf volle 5 Rp., zu unterwerfen.

Die B e g r U n d u ng ist kurz folgende: In materieller Beziehung wird, gestützt auf statistische Erhebungen, konstatirt, daß seit Erlaß des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 die Vermehrung der Fahrpoststücke über 5 kg.

285 °/o beträgt, wobei namentlich die Sendungen auf größere Entfernungen mit Rücksicht auf die billigen Taxen sehr stark partizipiren. Es erfordern diese Transporte -- die vielfach Gewicht und Volumen nach zur Beförderung per Eisenbahnen und gewöhnlichen Fuhren sich eignen -- für die Postverwaltung erhebliche Mehrauslagen für Extragepäckwagen auf Eisenbahnrouten und ebenso Mehrkosten auf durch Postwagen bediente Routen, letzteres namentlich auf den bündnerischea Alpenpässeo.

Der h. Bundesrath wünscht dann auch die genannte Vollmacht ebenso sehr aus dienstlichen Gründen, und zwar weil eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme der Post für den Trausport schwerer Stücke auf größere Entfernungen die Schnelligkeit und Sicherheit des Dienstes gefährde.

Bezüglich allfällig f o r m e l l e r B e d e n k e n weist der h. Bundesrath auf einen Präzerlenzfall vom Jahr 1876, sowie auf einen in seiner Botschaft zum bestehenden Posttaxengesetz vom 26. November 1883 gemachten Vorbehalt, hin.

Daneben erklärt der h. Bundesrath, daß er von der erbetenen Ermächtigung nur daon Gebrauch machen würde, wenn das allgemeine Interesse es erheischen sollte.

Bundesblatt. 43. Jahrg.

Bd. I.

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Ihre Kommission stellt sich in dieser Frage auf folgendea Standpunkt: In m a t e r i e l l e r Beziehung anerkennt sie die Ausführungen des h. Bundesrathes -^ auf d i e d e r m a l e n b e s t e h e n d e n V e r h ä l t n i s s e a n g e w e n d e t -- als richtig.

Dabei ist aber Folgendes zu bemerken : Die in Frage kommenden Sendungen betreffen namentlich solche in die entlegenen Thäler der Kantone Graubünden' und Wallis, wo nicht überall andere regelmäßige Fuhrgelegeuheiten bestehen, und entfällt davon -- neben dem Fremdendierist während der Saison -- ein guter Theil auf Konsumartikel aller Art für die resp. Bevölkerung.

Diese letztere ist ohnehin -- wenigstens dermalen noch -- in der nach verschiedenen Richtungen wenig beneidenswerthen Lage, von den großen Verkehrsadern abgeschnitten resp. entfernt zu sein und ihren Bedarf in allem Möglichen aus der Ferne mit so wie so erheblichen Spesen beziehen zu müssen.

Mit der Entwicklung des bündnerischen Eisenbahnwesens, die auf besten Wegen zu sein scheint, werden sich die außerordentlichen Ausgaben der Postverwaltung stetig vermindern, auch wird die Dienstbelastung sich nach und nach reduziren, und so werden in absehbarer Zeit die Hauptargumente, welche für eine eventuelle Taxerhöhung sprechen, zu einem guten Theil hinfällig werden.

Angesichts der letztjährigen günstigen Rechnungsresultate der eidgenössischen Postverwaltung (Fr. 712,000 mehr als büdgetirt), sowie des Umstandes, daß die Grundtendenz derselben durchweg eher darauf hinausgeht, Erleichterungen und Vergünstigungen für das Publikum zu schaffen, dürfte es von diesen Landestheilen übel aufgenommen werden, wenn gerade in d i e s e m " A u g e n b l i c k e und n u r für sie eine Ausnahme gemacht und ihnen Mehrkosten auferlegt würden.

Wir würden dadurch Gefahr laufen, ohne Noth das Gefühl der Zusammengehörigkeit dieser entlegenen Völkerschaften mit der übrigen Schweiz zu verletzen, was gewiß in Niemandens Willen gelegen ist.

Ergibt sich im Laufe der nächsten Jahre, daß die dermaligen Uebelstände nicht in anderer Weise gehoben werden können, so sollte dann bei der Totalrevision des Posttaxengesetzes den faktischen Verhältnissen nach Bedürfniß Rechnung getragen und die Sache auf dem Gesetzeswege geordnet werden.

973 Betreff der f o r m e l l e n Seite der Frage stellt sich Ihre Kommission -- bei allem Vertrauen, das sie in die eidgenössische Postverwaltung hat -- g r u n d s ä t z l i c h auf den Standpunkt : Es seien solche allgemein verbindlichen Abänderungen bestehender Gesetzesbestimmungen nicht auf d i s k r e t i o n ä r e m , sondern auf g e s e t z g e b e r i s c h e m Wege zu regeln.

Aus. diesen Gründen kommen wir zu dem Antrag: Es sei der vom h. Bundesrath vorgeschlagene Zusatz zu Artikel 17 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 zu streichen.

d. Einzugsmandate.

Der h. Bundesrath schlägt -- mehrfachen Wünschen, die, wie wir anzunehmen Grund haben, zumeist aus Geschäftskreisen stammen, entsprechend -- Herabsetzung der Taxe für Ein^igsmandate von 50 auf 30 Cts. vor. Auf die b i s h e r i g e n E r t r ä g n i s s e fußend, würde diese Reduktion einem Ausfall von zirka Fr. 38,500 rufen.

Es ist aber nicht zu zweifeln, daß durch diese Reduktion der Einzugsmandatverkehr sich wesentlich steigern und dadurch oben erwähnter Ausfall zu einem guten Theil wieder eingebracht werde.

Wenn auch diese Vergünstigung meistentheils nur Geschäftsleuten, Banken und Geldinstituten zu Gute kommt, so ist sie doch für J e d e r m a n n zugänglich und daher zu begrüßen. Wir acceptiren also den bezüglichen Vorschlag.

Oben erwähnter Umstand bezüglich des Gebrauches der Einzugsmandate führte uns dazu, auf einen Vorschlag zu fallen, der anderseits d e m K l e i n v e r k e h r u n d d e r G r o ß z a h l d e r B e völkerung überhaupt zu Gute kommt.

Wir sind daher dazu gelangt, Ihnen bezüglich der G e l d a n w e i s u n g e n einen eigenen Vorschlag zu machen, dahin gehend : Es sei die Taxe für M a n d a t e bis zum B e t r a g e von Fr. 20 auf 15 Cts. h e r u n t e r z u s e t z e n . -- Es ist schon vielfach geklagt worden, es sei die Taxe für kleinere Mandate zu hoch ; man hat sich dann mit Frankomarkensendungen beholfen, deren Verwerthung für den Empfänger vielfach lästig war. Es ist auch die Frage der Ausgabe von Postbons in kleinen Beträgen und bei jedem beliebigen Postbureau zahlbar, wie solche z. B. in Frankreich zur Verwendung kommen, in der Kommission besprochen worden. Mit Rücksicht auf wiederholt angebrachte Gründe beschränken wir uns darauf, für dermalen Ihnen oben erwähnten Vorschlag zur Annahme zu unterbreiten. Der Ausfall wird von

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der Oberpostdirektion auf zirka Fr. 30,000 beziffert. Wir haben aber auch hier die Ueberzeugung, daß die Verkehrsvermehrung günstigen Einfluß ausüben werde.

.Fisk al i s e h e Gründe allein hätten uns auch nicht abgehalten, auf 10 Cts. herunterzugehen ; so lange aber das einfache Briefporto (über 10 Kilometer direkter Entfernung) auf obigem Satz steht, fanden wir es nicht gerechtfertigt, für Geldanweisungen, deren Besorgung größere Arbeit und Verantwortlichkeit erfordert, die gleiche Taxe zur Anwendung zu bringen.

Mit oben erwähntem Vorsehlag glauben wir ein wirkliches Bedürfniß zu befriedigen.

Dies soweit es die Vorlage als s o l c h e betrifft, und erlauben wir uns, wie 'Eingangs bemerkt, dem Gesagten noch einige W ü n s c h e anzureihen, die nach Ansicht der Kommission bei einer Totalrevision des 'tosttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, sowie der respektiven Nachtragsgesetze, soweit dies o h n e G e f ä h r d u n g der B u n d e s f i n a n z e n geschehen kann, in erster Linie in thunlichste B e r ü c k s i c h t i g u n g g e z o g e n w e r d e n s o l l t e n : a. Was den Zeitpunkt des Erlasses anbelangt, so sollte eine bezügliche Vorlage erfolgen, sobald man über die finanziellen Resultate der eingreifenden Veränderungen in den Besoldungsverhältnissen, sowie der Einwirkung des Gesetzes vom 27. Juni 1890 etc., genügend im Klaren sein wird, was etwa in l bis 2 Jahren möglich sein dürfte.

b. Die Gewährung einer einheitlichen billigen Brieftaxe.

c. Ermäßigung des Strafportos auf unrichtig frankirten Briefen.

d. Gratisabgabe von Reçus für i n t e r n e G e l d an w e i s u n g e n.

e. Erhöhung der Minimalgewichtsgrenze bei Fahrpoststücken von 500 g. auf l kg.

f. Abschaffung der Bestellgebühr bei Fahrpoststüeken über 5 kg. oder Fr. 1000 Werth.

Allfällig nöthig erscheinende Begründung dieser Desiderien wird für die Diskussion im Rathe vorbehalten.

In Zusammenfassung des Gesagten empfehlen wir Ihnen Eintreten auf den Bundesbeschluß betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Posttaxengesetzes und Annähme desselben mit den von der Kommission vorgeschlagenen Abänderungen.

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Dem h. Bundesrath empfehlen wir überdies geneigte Berücksichtigung der angereihten Wünsche.

Hochachtungsvoll.

B e r n , den 31. März 1891.

N a m e n s der K o m m i s s i o n , Der Berichterstatter : J. Schmid-Ronca.

Kommissionsmitglieder: Herren J. Schmid.

Good.

Leumann.

Robert, de Torrente.

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