202

# S T #

Bundesgesetz betreffend

die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.

(Vom 25. Juni 1891.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 46 und 47 der Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai 1887, beschließt: Erster Titel.

Die civilrechtlichen Verhältnisse der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter in der Schweiz.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die personen-, familien- und erbrechtlichen Bestimmungen des Civilrechtes eines Kantons finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus anderen Kantonen nach Maßgabe der Vorschriften der folgenden Artikel Anwendung.

Art. 2. Wo dieses Gesetz nicht ausdrücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält, unterliegen die Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug auf die in Art. l erwähnten civilrechtlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes.

203

Der Richter hat das Civilrecht eines ändern Kantons von Amtes wegen anzuwenden. Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften betreffend die Beweiserhebung über Statutar- und Gewohnheitsrecht.

Art. 3. Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes befindet sich an dem Orte, wo Jemand mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt.

Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet für dieselbe keinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes; ebenso wenig der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt.

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person dauert bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fort.

Niemand hat an zwei oder mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz.

Art. 4. Als Wohnsitz der Ehefrau gilt der Wohnsitz des Ehemannes.

Als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder gilt der Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt.

Als Wohnsitz der unter Vormundschaft stehenden Personen gilt der Sitz der Vormundschaftsbehörde.

Art. 5. Wenn Jemand in mehreren Kantonen heimatberechtigt ist, so gilt für die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes als Heimat derjenige Heimatkanton, in welchem er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und falls er seinen Wohnsitz niemals in einem der Heimatkantone gehabt hat, derjenige Kanton, dessen Bürgerrecht er oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben.

Art. 6. Wenn in den Gebietstheilen eines und desselben Kantons nicht dieselben Rechtsnormen in Kraft bestehen, so gilt als Wohnsitzrecht eines Niedergelassenen oder Aufent-

204

halters das Recht desjenigen Kantonsgebietes, in welchem derselbe wohnt, als Heimatrecht das Recht, welches in derjenigen Gemeinde in Kraft besteht, deren Bürger er ist.

Bei mehrfacher Heimatberechtiguog in eioem solchen Kanton findet die Vorschrift des Art. 5 entsprechende Anwendung.

B. Personen- und faiuilienrechtliche Verhältnisse.

1. Persönliche Handlungsfähigkeit.

Art. 7. Die persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau wird für die Dauer der Ehe durch das Recht des Wohnsitzes bestimmt.

Die Befugnisse der Minderjährigen gegenüber den Inhabern der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt bestimmen sich nach demjenigen Rechte, welches für die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft gilt.

Die Jahrgebung (Volljährigkeitserklärung) unterliegt dem Rechte und der Gerichtsbarkeit, welche für die elterliche oder vormundschaftliche Gewalt maßgebend sind.

Die Testirfähigkeit beurtheilt sich nach dem Rechte des Wohnsitzes zur Zeit der Errichtung des letzten Willens.

2. Familienstand.

Art. 8. Der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder [unehelichen Geburt, die Frage der Wirkungen einer freiwilligen Anerkennung oder einer durch die Behörden erfolgten Zusprechung Unehelicher, die Frage der Adoption (Wahlkindschaft), bestimmt sich nach dem heimatlichen Recht und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat.

Als Heimat gilt in diesen Fällen der Heimatkanton des Ehemannes, des Vaters, der adoptirenden Person.

205

3. Elternrecht.

Art. 9. Die elterliche Gewalt bestimmt sich nach dem Rechte des Wohnsitzes.

Die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten richtet sich nach dem heimatlichen Rechte des jUnterstützungspflichtigen.

4. Vormundschaft.

Art. 10. Für die Vormundschaft ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 12 bis 15 ^ausschließlich maßgebend das Recht des Wohnsitzes der Person, welche unter Vormundschaft zu stellen ist oder über welche eine Vormundschaft bereits bestellt ist.

Art. 11. Das Vormundschaftsrecht im Sinne diesesJGesetzes umfaßt sowohl die Vorschriften über die§Fürsorge für die Person des Bevormundeten wie die Vorschriften^über die Vermögensverw altung.

Art. 12. Die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes hat derjenigen des Heimatkantons von dem Eintritt und von der Aufhebung einer Vormundschaft, sowie von dem Wohnsitzwechsel des Bevormundeten Kenntniß zu geben und derselben auf Verlangen über alle die Vormundschaft betreffenden Fragen Aufschluß zu ertheilen.

Art. 13. Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Minderjährigen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 49, Abs. 3, der Bundesverfassung eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes in dieser Beziehung die Weisung der Vormundschaftsbehörde der Heimat einzuholen'und zu befolgen.

Art. 14. Die zuständigen Behörden des Heimatkantons sind berechtigt, die Bevormundung der Bürger ihres Kantons, welche außerhalb des Heimatkantons ihren Wohnsitz haben, bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons zu bean-

206

tragen. Einem solchen Antrag muß Folge gegeben werden, sofern die Bevormundung nach Maßgabe des Rechtes des Wohnsitzes als begründet erscheint.

Art. 15. Wenn die Behörde des Wohnsitzes die persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen des Bevormundeten oder die Interessen seiner Heimatgemeinde gefährdet oder nicht gehörig zu wahren in der Lage ist, oder wenn die Wohnsitzbehörde die Weisung der Heimatbehörde in Bezug auf die religiöse Erziehung eines Kindes nicht befolgt, so kann die Heimatbehörde verlangen, daß die Vormundschaft ihr abgegeben werde.

Art. 16. Streitigkeiten über die in Art. 14 [und |15 vorgesehenen Anträge und Begehren der Heimatbehörde entscheidet auf Klage dieser Behörde ;in letzter Instanz das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. In dringenden Fällen trifft der Präsident des Bundesgerichtes zum Schütze bedrohter Interessen vorsorgliche Verfügungen.

Art. 17. Bewilligt die Vormundschaftsbehörde dem Bevormundeten einen Wohnsitzwechsel, so geht das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über und ist das Vermögen des Bevormundeten an diese zu verabfolgen.

Art. 18. Die gleichzeitige Führung der Vormundschaft im Wohnsitz- und im Heimatkanton ist unzuläßig.

5. GUterrecht der Ehegatten.

Art. 19. Die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander werden, vorbehaltlich des Art. 20, für die ganze Dauer der Ehe, auch dann, wenn die Ehegatten in der Folge ihren Wohnsitz in den Heimatkanton verlegen, von dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht. Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsitz der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung anzusehen.

207

Für die Güterrechtsverhältnisse der Ehegattea gegenüber Dritten ist maßgebend das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes; dasselbe bestimmt insbesondere die Rechtsstellung der Ehefrau den Gläubigern-des Ehemannes gegenüber im Konkurs des Ehemannes oder bei einer gegen denselben vorgenommenen Pfändung.

Art. 20. Wenn die Ehegatten ihren' Wohnsitz wechseln, so können sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des neuen Wohnsitzes durch Einreichung einer gemeinschaftlichen Erklärung bei der. zuständigen Amtsstelie (Art. 36, litt. V) ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem Rechte des neuen Wohnsitzes unterstellen.

Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt des Beginnes des Güterrechtsverhältnisses zurück.

Art. 21. Die an einem ehelichen Wohnsitze durch besonderes Rechtsgeschäft erworbenen Rechte Dritter werden durch einen Wohnsitzwechsel der Ehegatten nicht berührt.

C. Erbrecht.

. Art. 22. Die Erbfolge richtet sich nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag kann jedoch Jemand die Erbfolge in seinen Nachlaß dem Rechte seines Heimatkantons unterstellen.

Art. 23. Die Eröffnung der Erbschaft erfolgt stets für die Gesammtheit des Vermögens an dem letzten Wohnsitz des Erblassers.

Art. 24. Letztwillige Verfügungen, Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall sind hinsichtlich -ihrer Form gültig, wenn sie dem Rechte des Errichtungsortes oder demjenigen des Wohnsitzkantons zur Zeit der Errichtung des Aktes oder zur Zeit des Ablebens des Erblassers oder demjenigen des Heimatkantons des Erblassers entsprechen.

208 Art. 25. Eia Erbvertrag beurtheilt sich hinsichtlich seines Inhalts, wenn er zwischen Verlobten abgeschlossen wurde, nach dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes, in allen ändern Fällen nach dem Rechte des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, welche das für die Erbfolge maßgebende Recht (Art. 22) hinsichtlich des Notherbenrechts enthält.

Art. 26. Erbrechtliche Verhältnisse, die infolge des Ablebens eines Ehegatten eintreten und mît dem Familienrechte zusammenhangen, beurtheilen sich nach dem für die Erbfolge maßgebenden Recht (Art. 22) ; sie werden durch spätem Wohnsitzwechsel des überlebenden Ehegatten nicht geändert.

Art. 27. Das Pflichttheilsrecht bei Schenkungen unter Lebenden oder auf den Todesfall richtet sich nach dem für die Erbfolge in den Nachlaß des Schenkers maßgebenden Rechte (Art. 22).

Zweiter Titel.

Die oivilreohtlichen Verhältnisse der Schweizer im Ausland.

Art. 28. Soweit nicht Staatsverträge besondere Bestimmungen enthalten, gelten für die personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse der Schweizer, welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, folgende Regeln: 1. Sind diese Schweizer nach Maßgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht unterworfen, so erstreckt sich die Anwendung des ausländischen Rechtes nicht auf ihre in der Schweiz gelegenen Liegenschaften ; es gilt vielmehr in Bezug auf solche Liegenschaften das Recht und der Gerichtsstand des Heimatkantons.

209

2. Sind diese Schweizer nach Maßgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Rechte nicht unterworfen, so unterstehen sie dem Recht und dem Gerichtsstand des Heimatkantons.

Art. 29. Wenn bevormundete Schweizer die Schweiz verlassen, so wird die Vormundschaft, solange der Grund ·der Bevormundung fortbesteht, von der bisherigen Vormundschaftsbehörde fortgeführt.

Die in Art. 15 der heimatlichen Vormundschaftsbehörde eingeräumten Befugnisse bleiben gleichfalls in Geltung.

Art. 30. Wird die Bestellung einer Vormundschaft über eine auswandernde oder landesabwesende Person nöthig, so ist hiefür die Behörde des Heimatkantons zuständig.

Art. 31. Haben schweizerische Ehegatten ihren ersten ·ehelichen Wohnsitz im Ausland, so bestimmen sich ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach dem Rechte des Heimatkantons, soweit für dieselben nicht das ausländische Recht maßgebend ist.

Das für schweizerische Ehegatten in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältniß wird durch Verlegung des ehelichen Wohnsitzes in's Ausland nicht geändert, vorausgesetzt, daß das ausländische Recht dieser Fortdauer nicht ·entgegensteht.

Wenn schweizerische Eheleute aus dem Auslande in die Schweiz zurückkehren, so setzen sie unter einander das Rechtsverhältniß fort, das im Auslande für sie Geltung hatte.

-Sie sind jedoch berechtigt, von der in Art. 20 den Ehegatten eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen. Dritten gegenüber kommt die Vorschrift des Art. 19, Abs. 2, zur Anwendung.

Bnndesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

15

210

Dritter Titel.

Die civilrechtlichen Verhältnisse der Ausländer in der Schweiz.

Art. 32. Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetze» finden auf die Ausländer, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, entsprechende Anwendung.

Art. 33. Die über einen Ausländer in der Schweiz angeordnete Vormundschaft ist auf Begehren der ausländischen zuständigen Heimatbehörde an diese abzugeben, sofern der ausländische Staat Gegenrecht hält.

Art. 34. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen der Staatsverträge, sowie die Bestimmungen des Art. 10, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881.

Vierter Titel.

Uebergangs- und Schlussbestimmungen, Art. 35. Der Bundesrath sorgt dafür, daß der Uebergang der Vormundschaftsverwaltungen auf den Wohnsitzkanton nach Maßgabe dieses Gesetzes in angemessener Frist vollzogen wird.

Art. 36. Die Kantone bezeichnen : a. die zur Beurtheilung der in Art. 16 erwähnten Vormundschaftsstreitigkeiten zuständigen kantonalen Behörden, sofern sie nicht die Beurtheilung solcher Streitigkeiten in erster und letzter Instanz dem Bundesgerichte anheimstellen; b. die zur Genehmigung von Erklärungen gemäß Art. 201 zuständige Behörde, sowie die Amtsstelle, welche dieselben entgegenzunehmen hat.

211 Art. 37. Die in Art. 20 eingeräumte, Befugniß steht auch den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verehelichten Personen zu.

Art. 38. Das Bundesgericht beurtheilt nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren die Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann.

Art. 39. Auf den Zeitpunkt, in welchem das vorliegende Gesetz/in Kraft tritt, werden alle demselben widersprechenden Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung aufgehoben; desgleichen treten auf gedachten Zeitpunkt außer Wirksamkeit: 1. das Konkordat über vormundschaftliche und Bevogtungsverhältnisse vom 15. Juli 1822; 2. das Konkordat über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822.

Art. 40. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 23. Juni 1891.

Der Präsident: Adr. Lachenal.

Der Protokollführer: llingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 25. Juni 1891.

Der Präsident: GÖttisheim.

Der Protokollführer: Schatzmanri.

212

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 11. August 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation : 19. August 1891.

Ablauf der Einspruchsfrist: 17. November 1891.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. (Vom 25. Juni 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1891

Date Data Seite

202-212

Page Pagina Ref. No

10 015 413

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.