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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. I.

Nr. 5.

4. Februar 1891.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion und Verbauung des Lombaches bei Unterseen.

(Vom 30. Januar 1891.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 29. August 1890 an deu Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch gerichtet, betreffend am Lombach bei Unterseen auszuführende Korrektions- und Verbauungsarbeiten.

Demselben ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend aus Situationsplänen, Längen- und Querprofilen und einem Kostenvoranschlage im Gesammtbetrage von Fr. 483,000.

Das Schreiben selbst enthält folgende Angaben, denen wir zur besseren Orientirung noch eine Karte im Maßstabe von l : 50000 beifügen, in welcher die projektirten Arbeiten in roth eingetragen sind: ,,Der Lombach entspringt am Fuße des sog. Augstmatthorns, circa 1700 m. über Meer, zieht sich in südwestlicher Richtung gegen Habkern zu, vereinigt sich daselbst zuerst circa 300 tn. beziehungsweise 1000 m. oberhalb dem Uebergang der Unterseen-HabkernStraße auf Cote 941 m., d. h. 1024 m., mit dem Bohl- und Traubach, welch ersterer auf der Winteröschal 1760 m', und letzterer am Fuße des Trogenhorns 1700 m. über Meer entspringt. Die Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

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198 horizontalen Längen dieser drei Gräben vom Ursprung bis zur Vereinigung betragen: für den Lombach 4,o km., für den Traubncli 6,3 km. und für den Bohlbach 4,2 km. Das durchschnittliche Gefall beträgt demnach sowohl für den Lombach als den Bohlbach circa 19 °/o und für den Traubach circa 10 °/o. Der letztere Graben hat zur Zeit einem ungefährlichen Charakter und bedarf keiner Verbauung.

Von der Vereinigung mit dem Bohlbach und Traubach weg fließt der Lombach in tief eingeschnittenem Bette süd westwärts, nimmt unterwegs eine große Zahl meistens an den nordwestlich gelegenen Hängen entspringende Seitengräben, unter Ändern den gefährlichen Habbach auf, tritt nach einem Laufe von circa 4 km.

Länge beim Uebergang der Dnterseen - St. Beatenbergstraße aus der Schlucht heraus, durchzieht von da auf 2,8 km. offenes Gelände und mündet sodann beim sog. Neuhaus auf Cote 560 m. über Meer in den Thunersee ein. Währenddem das durchschnittliche Gefalle von der Vereinigung mit dem Bohlbach bis zum Austritt aus der Schlucht noch circa 8 °/o beträgt, sinkt solches auf der untersten 2,8 km. langen Strecke auf durchschnittlich 2,5 % herab.

Die häufigen Verheerungen auf dieser untersten, dem fruchtbaren Bödeli Angehörigen Strecke veranlaßten die betheiligten Gemeinden seit Jahrzehnten zu bedeutenden Ausgaben für Arbeiten behufs Sicherstellung des durch die vielen Ausbrüchc gefährdeten Eigenthums. Die betreffenden Bauten, meistens nur aus Eindämmungen bestehend, -waren jedoch nicht hinreichend, die Erhöhung des Flußbettes zu verhindern, welche infolge der enormen Geschiebszufuhr aus dem Quellengebiete nach und · nach eintreten mußte.

Auf diese Weise entstund itn Laufe der Jahre ein gewaltiger Schuttkegel und heute ist die ganze circa 2,0 km 2 haltende fruchtbare Ebene unterhalb Unterseen in hohem Maße von Ueberschwemmungen und Geschiebsüberführung bedroht.

Die Gefährlichkeit der Situation erkennend, stellte die sogenannte Lombaeh-Schwellenkommission bereits im Jahre 1886 das Gesuch, es möchte Seitens der technischen Organe des Bundes und des Staates eine Begehung des Quellengebietes vorgenommen werden, um an Hand der dabei zu machenden Beobachtungen ein Projekt über die vorzunehmenden Verbauungen und Eindämmungen des Lombaches aufzustellen. Dem Begehren wurde entsprochen und es liegt heute ein dießbezügliches
Projekt vor.

Dasselbe zerfällt in zwei Theile, nämlich : a. in eine Vorlage über E i n d ä m m u n g des B a c h e s a u f s e i n e m u n t e r s t e n Theile, v o m S e e a u f w ä r t s bis

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zum E i n t r i t t in die S c h l u c h t ; die daherigen Kosten sind veranschlagt auf Fr. 220,000 b. in ein Projekt über Ver ba u u n g des o b e r h a l b g e l e g e n e n G e b i e t e s des L o mbaches und seiner g e f ä h r l i c h s t e n S e i t e n g r ä b e n , veranschlagt auf zusammen ,, 263,000 nämlich : Fr. 110,000 für die Verbauung der Strecke vom Ende der Eindämmung aufwärts bis zur Habkern-Brilcke.

,, 68,000 für die Verbauung der Strecke von der Habkern Brücke bis zur sogenannten Schwendisäge.

,, 29,000 für die Verbauung des Habbaches.

,, 56,000 für die Verbauung des Bohlbaches.

Die G e s a m m t k o s t e n sind demnach veranschlagt auf Fr. 483,000 in welcher Summe ein Posten von Fr. 35,744 für Unvorhergesehenes, Vorarbeiten und Bauaufsicht figurirt.

In Bezug auf die E i n d ä m m u n g im untersten Theile ist Folgendes anzubringen : Das Normalprofil sieht eine Sohlenbreite von 9 m. vor, die Uferböschungen sollen mit 0,30 m. bis 0,90 m.

dicken Steinen bei l Va maliger Anlage und 2 m. senkrechter Höhe bekleidet werden.

Das Einzugsgebiet des Lombaches beträgt rund 48 km 2 , was einer muthmaßlichen Abflußmenge von 60 m 3 per Sekunde entspricht, welche im neuen Kanal mit einem Minimalgefälle von 1,76 °/o in unschädlicher Weise wird abgeführt werden können.

Die V e r b a u u n g e n bestehen in der Hauptsache aus meist größern, in Stein zu erstellenden Sperren, bestimmt theils zur Aufspeicherung des Geschiebes, beziehungsweise Verringerung der Geschiebsabfuhr, theils zur Sicherung der Grabensohle gegen Vertiefung. Im Ganzen sind 91 solcher Steinsperren vorgesehen, von denen entfallen : 64 auf den Loinbach und il auf die Zuflüsse und zwar 10 für den Habbaeh und 17 für den Bohlbach.

Nebstdem sind auf einer Länge von zusammen 3722 m. Uferbauten (Fußmatiern) zur Sicherstellung von stark angegriffenen Halden vorgesehen.

Das nothwendige Steinmaterial findet sich größtenteils im Flußbette vor; für die Sperren werden möglichst große Steinblöcke zur Verwendung gelangen.

200 Die Einheitspreise, welche dem Kostenvoranschlage zu Grunde liegen, sind die ortsüblichen.

Obwohl die Eindämmung und Verbauung des Lombaches und seiner Zuflüsse als dringend nothwendig und in hohem Maße im öffentlichen Interesse liegend anerkannt wird und die Uferbewohner bereit sind, ihr Möglichstes zur Ausführung des Unternehmens beizutragen, finden die Gemeinden Unterseen und Habkern, daß es in Ansehung ihrer ungünstigen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein werde, mehr als circa Fr. 100,000 aufzubringen, und sie stellen mit Rücksicht hierauf das Gesuch um Uebernahme der restirenden Summe von Fr. 383,000 durch Bund und Kanton. Hiebei wird postulirt, daß der Bund leisten möge: 40 °/o an die auf Fr. 220,000 veranschlagten Kosten der Eindämmung, also Fr. 88,0(10 und 50 °/o an die auf Fr. 263,000 berechneten Kosten für die Vsrbauungen, oder ,, 131,500 Total Bundesbeitrag

Fr. 219,500

Die noch übrig bleibenden Fr. 163,500 sollen nach Ansicht der genannten Gemeinden vom Staate übernommen werden."

Indem der Regierungsrath des Kantons Bern das Begehren der Gemeinden Unterseen und Habkern mit dem Gesuch der Gewährung des Bundesbeiteages in angegebenem Maße einsendet, bemerkt er zugleich, zwar habe der Große Rath sich über den Beitrag zu diesem Werke noch nicht ausgesprochen ; in Betracht aber, daß das Unternehmen höchst nothwendig und dessen baldige Anhanduahme dringend sei, habe er selbst das vorliegende Projekt grundsätzlich gutgeheißen und beschlossen, dem Großen Rathe die Ausrichtung eines möglichst hohen Beitrages an dasselbe zu empfehlen.

Endlich finde er es noch angezeigt, an die Bewilligung des Staatsbeitrages in Bezug auf die Reihenfolge der auszuführenden Arbeiten die Bedingung zu knüpfen, daß vorerst mit den Verbauungen begonnen werden müße, und zwar auf denjenigen Strecken, wo sich die größten Geschiebsherde vorfinden. Erst nach zweckentsprechendem Vorrücken der Verbauungen würde dann die Anhandnahme der Eindämmung im untern Theile gestnttet, in der Meinung, daß dannzumal das Normalprofil endgültig festgestellt werden solle.

Das vorliegende Projekt wurde, wie schon erwähnt, unter Mitwirkung des eidg. Oberbauraspektorates festgestellt, nämlich in der Weise, daß bei Anlaß der verschiedenen Begehungen die Grund-

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züge desselben besprochen wurden. Nach erneuerter Prüfung sind daher nur noch folgende Bemerkungen zu machen: Was die von der Regierung von Bern vorgelegte Bestimmung betreffend die Reihenfolge der auszuführenden Arbeiten anbelangt, so ist unser Oberbauinspektorat vollkommen damit einverstanden, daß man zuerst die Verbauuug im obern Gebiete, nämlich der Hauptgeschiebsquellen des L o m b a c h e s , vornehme. Es sind besonders die Stellen von unterhalb Stadel bis aur Säge (1196 m.

ü. M.), dann bei der Habkern-Brücke, 924 m., und beim Roßhaupt etc., an welchen die Bauten vor Allem in Angriff genommen werden sollten, indem daselbst die Erosion gegenwärtig am stärksten ist. Aber auch am Bohlbach sind Stellen, wo beidseitige AnbrUche vorhanden sind. Hier müssen zahlreiche niedrige Bauten, zum Theil ganz aus Stein, zum Theil aus Holz und Stein, ausgeführt werden.

Entwässerungen werden die Beruhigung der angebrochenen Hänge wirksam unterstützen.

Endlich ist noch des Habbaches zu erwähnen, wo ebenfalls eine Vertiefung der Bachsohle im Gange ist. Niedrige Sperren und Parallelwerke, sowie bei den steilsten' Partien rauhes Sohlpflaster werden hier zur Ausführung kommen müssen.

Zu den eingesandten Typen ist nur zu bemerken, daß bei den steinernen Sperren die Kronbreite mit 3,o m. sehr reichlich bemessen erscheint. Dann sollten im Fernern die Fallbette nach Möglichkeit weggelassen und hiefür Vorsperren ausgeführt werden.

Dazu sind beide.Bauten möglichst tief zu fundiren, desgleichen die sie verbindenden Parallel werke. Auch die Konstruktion der hölzernen Sperren sollte erfahrungsgemäß noch etwas abgeändert werden, was aber Sache der Ausführung ist.

Zu der Korrektion des untern Laufes übergehend, so erscheinen Normalprofil und Tracé richtig gewählt. Bei ersterem kann man die Stein Verkleidung auf der Rückseite des Dammes weglassen.

Dasselbe vermag noch bei einer wahrscheinlichen Verminderung des Gefälles von 1,76 auf l,2a °/o eine Wussermenge von 117 m8 per Sekunde abzuführen, oder circa 2,4 m 8 per km 2 , was erfahrungsgemäß als genügend angesehen werden kann. Beim Längenprofil wurde die Sohllinie an der Ausmündung in den Thunersee unter Niederwasser angenommen. Zur Vermeidung von Geschiebsanhäufungen muß dieselbe höher hinauf gelegt werden.

Der Kostenvoranschlag gibt zu keinen besondem Bemerkungen
Veranlassung ; die ausgesetzten Preise sind, wie bereits erwähnt, die ortsüblichen, und es werden überhaupt bei Ausrichtung der Subvention nur die effektiven Baukosten berücksichtigt.

202 Dem ausführlichan Berichte des Oberforstinspektorates ist zu entnehmen, daß die Bewaldungsverhältnisse in der R e g i o n der A I p w e i d e n , nämlich in Höhen von 1500 m. ü. M. und aufwärts, keine güostigeo sind. Der Holzwuchs ist hier meist auf den ausgedehnten Weideflächen unregelmäßig in kleinem und größern Horsten zerstreut oder besteht nur aus vereinzelten Stämmen -- offenbar nur ein Ueberrest einer frühern reichlichen Bewaldung -- beinahe nirgends aber aus geschlossenen Beständen. Gemeinsam mit der Weide gehört die Bestockung bedeutenden Alpgenossenschaften; nur einzelne kleinere Alpen sind in der Hand von Privaten.

Als Ursache dieses allmäligen Zurückgehens des Waldes ist unschwer die schonungslose Ausübung der Weide, welche außer mit Rindvieh auch mit einer bedeutenden Anzahl von Ziegen betrieben wird, zu erkennen, so daß mit der vorhandenen Sterilität des Terrains aber eine Verschlimmerung der Zustände, als eine Verbesserung vorzusehen ist.

Immerhin ist hervorzuheben, daß, abgesehen von den Flyschpartien in der Gemmenalp, die Gefahr der Rüfenbildung bei der geringen Mächtigkeit des Obergrundes und der großen Widerstandsfähigkeit des unterliegenden Gesteins keine bedeutende ist, so daß von einer Verbesserung der, wie schon erwähnt, höchst mangelhaften Bestockungsverhältnisse des umfangreichen Sammelgebietes zwar nicht ganz abgesehen werden kann, die daherigen Forderungen aber auf ein sehr bescheidenes Maß reduzirt werden können.

In der t i e f e r n B e r g r e g i o n , welche den mittlern und untern Theil de.ï Thalseiten, von circa 1500 m. abwärts bis gegen 900 m. ü. M., umfaßt, besteht der Untergrund meist aus Flysch, am linken Ufer des Lombaches aus Gletscherschutt, somit, überall aus sehr zur Verrüfung geneigtem Terrain. Der Obergrund ist ein , frischer bis feuchter, meist tiefgründiger und ziemlich humusreicher Lehmboden. Die linke, steil abfallende Thalseite ist zum größten Theil mit Wald bedeckt, welcher nur geringe Flächen Wiesland einschließt. Ueberdies werden die zahlreichen Lawineuzüge meist ebenfalls auf Heu genutzt. Im ganzen großen Gebiet nördlich vom Lombach ist das Gefäll meist ein mäßiges; Schneeabrutschungen kommen nur an wenigen Stellen vor und beinahe überall eignet sich das Terrain zu landwirtschaftlicher Benutzung. Das Kulturland herrseht daher ganz bedeutend
-vor und die Waldungen sind nur schwach vertreten. Dieselben bedecken vorzüglich steilere Partien der Hänge, sowie die Grabenborde mit lichten unregelmäßigen Plänte.vbestäDden, in welchen die Fichte, gemischt mit Tannen und einigen Laubhölzern, vorherrscht. Eine zerstreute,

203 hörst- und gruppenweise Bestockung, wie auf den Alpweiden, findet sich nur an wenigen Orten.

Die in diesem Theile des Einzugsgebietes des Lombaches vorzunehmenden Aufforstungen können sich auf eine Ergänzung und etwelche Erweiterung derselben beschränken. Letztere erscheint namentlich geboten, wo oberhalb der viel Geschiebe führenden Zuflüsse des Hauptbaches sehr steile Kahlflächen vorkommen.

Welche Ausdehnung den im Einzugsgebiete des Lombaches und seiner Zuflüsse vorzunehmenden Aufforstungen zu geben wäre, kann kaum gesagt werden, bevor genauere Erhebungen darüber angestellt worden sind. Vom kantonalen Forstamt sind 117 ha.

als sehr dringend bezeichnet, dabei sind aber wesentliche Flächen im Sammelgebiete der gefährlichsten Seitenbäche nicht genügend berücksichtigt worden, so daß bei genauen Untersuchungen zweifelsohne noch namhafte weitere Strecken aufgeforstet werden müssen.

Leider sind die Aussichten für das freiwillige Zustandebringen der hothwendigen Aufforstungen keine günstigen. Die Alpgenossenschaften und Dauerten, welche das dazu erforderliche Terrain hergeben sollten, haben an der Verbauung des Lombaches ein viel geringeres Interesse, als die durch die Ausbrüche des Wild bâches sehr schwer bedrohte Gemeinde Uuterseen und der Staat Bern wegen der Habkernstraße. Auch bedingen die Aufforstungen mancherorts eine bedeutende Beschränkung des Weidganges. Bei der bedeutenden Wichtigkeit derselben bei einem Gebiet, das nur zu circa einem Fünftel bewaldet ist, und als Unterstützung der Verbauungsund Korrektionsarbeit ist es aber dringend geboten, gleichzeitig namhafte Ergänzung und Vermehrung des Schutzwaldes im Einzugsgebiete des Lombaches vorzunehmen, und es ist dies daher als Bedingung im Subventionsbeschlusse aufzunehmen, die vorerwähnten forstlichen Arbeiten sind ebenfalls baldmöglichst auszuführen.

Daß es sich bei der Korrektion und Verbauung des Lombaches um öffentliche Interessen handelt, wie es das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz für die Bewilligung von Bundessubventionen verlangt, dürfte aus dem im Schreiben von Bern Gesagten überzeugend hervorgehen. Wir heben hier nur noch hervor, daß diese Bauten auch noch für die Neuhaus-Merligen-Straße in ihrem Anfange, besonders aber für das Bestehen und den Unterhalt der UnterseenHabkern-Straße von größter Wichtigkeit sind, da
letztere infolge der fortwährenden Unterspülung des linksseitigen Hanges, an welchem sie sich hinzieht, stetigen Unterbrechungen ausgesetzt ist, und daß rationell nur durch Verbauungsarbeiten im Lornbach geholfen werden kann.

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Was nun das Beitragsverhältniß anbelangt, so stellt die Regierung von Bern das Gesuch, es möchten an die Verbauung des obern Gebietes 50 °/o, an die Korrektion des untern Laufes 40 °/o bewilligt w erde a, und begründet dies damit, daß die Gemeinden Unterseen und Habkern nicht mehr als circa Fr. 100,000 an die projektirten Bauten leisten können.

Da wir die Aussetzungen der Regierung von Bern als durchaus richtig erachten, indem besonders die Gemeinde Habkern finanziell sehr wenig leistungsfähig ist, so sind wir der Ansicht, daß dieses Gesuch berücksichtigt werden kann, um so mehr, als zu den Kosten der Verbauungen und Korrektion noch diejenigen für die Aufforstungen" hinzukommen, welche besonders wegen der .

Einschränkung des Weidganges der Bevölkerung weitere Lasten auferlegen. Wir finden daher, daß für sämmtliche Arbeiten im obern Gebiete das nach den betreffenden Gesetzen gestattete Maximum der Subvention zur Anwendung kommen sollte.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räthen den hier folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmiget Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. Januar 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern fü die Korrektion und Verbauung des Lombaches bei Unterseen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. eines Schreibens der Regierung von Bern vom 29. Augu 1890; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Januar 1891 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern werden Bundesbeiträge zugesichert für die Korrektionsarbeilen arn untern und obera Laufe des Lombaches, in der Ausdehnung des eingereichten Projektes, also einschließlich des Bohl- und Habbaches. Diese Beiträge werden festgesetzt für die Arbeiten am untern Laufe zu 40 % und für diejenigen am obera Laufe zu 50 °/o der wirklichen Kosten, beziehungsweise im Maximum zu 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 220,000, also Fr. 88,000, und zu 50 % derjenigen von Fr. 263,000, also Fr. 131,500, oder im Ganzen Fr. 219,500.

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Art. 2. Die AusfiihruQg der Arbeiten hat innerhalb 8 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

Art. 3. Das Ausfülmingsprojekt und der definitive Kosten voran schlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältniß des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsvegierung eiugesandten und vom eidg. Departement des Innern, Abiheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 35,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1893 statt.

Bei Berechnungö des Bundesbeitra°;es werden berückO sichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die uniiîittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters, dagegen sind hier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Dar Buudesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise koutroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragton des Bunclesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Dia in Kraft, nachdem dieser Korrektion dieses Beschlusses

Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst von Seite des Kantons Bern die Ausführung und Verbauung unter den Bestimmungen gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt 'dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidg. Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 9. Im Gebiete des Lombaches sind die Aufforstungsarbeiten, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nöthig erscheinen, gleichzeitig mit letzterer, gemäß einem vom Kanton Bern mit dem Schweiz. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Forstabtheilung, zu vereinbarenden Projekte, gegen Bewilligung einer besondern Subvention hiefür auszuführen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion und Verbauung des Lombaches bei Unterseen. (Vom 30. Januar 1891.)

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04.02.1891

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