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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Giovanni Ramponi von Monteggio gegen den Beschluß des tessinischen Staatsrathes vom 9. Januar 1891, betreffend Ausschluß vom Stimmregister der Gemeinde Monteggio.

(Vom 5. März 1891.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Giovanni R a m p o n i fu Ferdinando von Monteggio gegen den Beschluß des tessinischen Staatsrathes vom 9. Januar 1891, betreffend Ausschluß vom Stimmregister der Gemeinde Monteggio; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sach Verhältnisse : I.

Mit Dekret vom 9. Januar 1891 hat der Staatsrath des Kantons Tessin, ,,gestutzt auf die Thatsache, daß der Rekurrent seit mehreren Jahren mit seiner Familie in Frankreich seßhaft ist und nicht jedes Jahr den Sitz seines Haushalts wechselt, in Anwendung von Art. 3 der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1890", den Rekurs des .Carlo Ramponi, als Vollmachtträgers, betreffend die Einschreibung des Giovanni Ramponi fu Ferdinando im Stimmregister von Monteggio, abgewiesen.

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11.

Gegen diesen staatsräthlichen Beschluß ergriff Giovanni Ramponi am 25. Januar 1891 den Rekurs an den Bundesrath.

Er führt aus: 1. Daß er alljährlich in seinen Heimatkanton zurückkehre, und auch im Jahre 189U über zwei Monate daheim sich aufgehalten habe, was durch eine der Rekursschrift beigelegte Erklärung von 18 Aktivbürgern von Monteggio bestätigt werde; 2. daß das Gesetz vom 5. Dezember 1890 bloß auf die Wahl des Verfassungsrathes sich beziehe und auf andere, kommunale und kantonale, Abstimmungen nicht anwendbar sein könne; 3. daß, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes angenommen, eine unparteiische Anwendung desselben gefordert werden dürfe und ihm (dem Rekurrenten) nicht zugemuthet werden könne, seine politische Hinrichtung gleichgültig über sich ergehen zu lassen, während die tessinische Regierung einer Reihe von Bürgern das Stimmrecht zuerkenne, die wie er in's Ausland auswandern und mit ihm jeweilen wieder heimkommen.

III.

Die in der Rekursschrift angerufene Erklärung von 18 AktivBürgern von Monteggio lautet: ,,Wir erklären als reine Wahrheit, daß Herr Ramponi Giovanni, Bürger von Castel-Monteggio, wo er auch seinen Wohnsitz hat, jedes Jahr in seine Heimat zurückkehrt, und daß er auch im Winter 1890 während mehr als zwei Monaten zu Hause blieb.

,,Wir erklären des Weitern, daß in den gleichen Verhältnissen, ·wie Herr Ramponi, sich auch Herr Giacomo Galeazzi, Sohn des Giovanni, von Monteggio, befindet, der trotz einem unter Anrufung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze gegen ihn gerichteten Rekurse im Stimmregister belassen wurde. tt

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Der Staatsrath erwidert: Aus einer Erklärung der Gemeindebehörde von Les Abrets {Département Isère, Frankreich), die den Akten beigelegt wird, geht hervor, daß Giovanni Ramponi dort seit mehr als 30 Jahren mit seiner Familie wohnhaft ist. Dies enthebt den Staatsrath der Nothwendigkeit, zur Rechtfertigung seines Verfahrens irgendwelche weitere Bemerkung beizufügen.

43-7 r V. .

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Die vom Staatsrath erwähnte Erklärung ist ausgestellt vom Maire von Les.Abrets und datirt vom 15. Februar 1891 und lautet wie folgt: ,,1. Herr Ramponi (Unternehmer, von Häuserbauten) ist seit mehr als dreißig Jahren wohnhaft und fest angesessen in Les Abrets.

,,2. Er hat hier Familie und Haushalt.

,,3. Er übt daselbst beständig seinen Beruf aus.

,,4. Er betreibt denselben für eigene Rechnung und nicht für die Rechnung eines Ändern.

,,5. Er hat sich in Les Abrets mit Fräulein Eugénie Louise Joséphine Martin verehelicht.

,,6. Diese Ehe wurde am 19. Februar 1879 abgeschlossen.

,,7. Er hat drei in Les Abrets in nachfolgenden Zeitpunkten gebome Kinder : ,,1. Anna Maria Ramponi, geb. am 3. Dezember 1880; ,,2. Nathalie Thérèse Ramponi, geb. am 24. Dezember 1882; ,,3. Charles Ferdinand Ramponi, geb. am 14. Dezember 1884a;

i n Er w ä g u n g : 1. Der Rekurrent ist in Frankreich fest angesessen und hat dort in der Stadt Les Abrets den Sitz seines Haushalts. Er fällt somit unter die Ausschlußbestimmung von Litt, b des Art. 3 der Übergangsbestimmungen des tessinischen Gesetzes vom 5. Dezember 1890 und es fragt sich bloß, ob er etwa alljährlich auch in einer Gemeinde des Heimatkantons den Sitz seines Haushaltes aufschlage, in welchem Falle er nach dem Gesetze doch zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden müßte. (Art. 3, Litt, b, Abs. 2 legis cit.)

2. Es geht aus den Akten nicht hervor, daß der Rekurrent auch iu der Gemeinde Monteggio einen eigenen Haushalt führt.

Demgetnäß erscheint er nicht als ein sogenannter ,,Alternant", und Art. 3, Litt, b, Abs. 2 des citirten Gesetzes kann von ihm nicht angerufen werden, beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Bnndesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

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2. Schriftliche Mittheilung dieses Beschlusses au den h. Staatsrath von Tessin und an den Rekurrenten.

B e r n , den 5. März 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs des Giovanni Ramponi von Monteggio gegen den Beschluß des tessinischen Staatsrathes vom 9. Januar 1891, betreffend Ausschluß vom Stimmregister der Gemeinde Monteggio. (Vom 5. März 1891.)

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11.03.1891

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435-438

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