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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. H.

Nr. 60.

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17. November 1857.

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der

Kommission des Nationalrathes über die Vorlage des Bundesrathes,. enthaltend den Freizügigkeits-Bertrag mit dem Großherzogthum Baden, d. d. 6. Dezember 1856.

(Vom 25. Juli 1857.)

Tit.

Mit Bericht vom 26. Januar d. J. legt der hohe Bundesrath den Freizügigkeits-Vertrag der Bundesversammlung zur Ratifikation vor, welchen Herr Bundesrath F u r r e r , Namens des schweiz. Bundesrathes, mit dem großh. badischen Geschäftsträger bei der Eidgenossenschaft, Herrn v. Dusch, unterhandelt und unterm 6. Dezember 1856 abgeschlossen hat.

I.

Die tatsächlichen Verhältnisse der Sache find sollende..

Zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem .Großherzogthum Baden besteht der .unterm 6. Februar 1804 abgeschlossene Staatsvertrag uber wechselseitige Freizügigkeit (ältere offizielle Sammlung eidg. Aktenstüke l.

383). Aus Bericht und Antrag des Bundesrathes .vom 23. April 1849)

hatte die Bundesversammlung unterm 24/28. April 1849 den .Beschluß gefaßt .

,,Der Bundesrath ist ermächtigt, den zwischen der schweiz. Eidgenossen-

schaft und dem Großhexzogthum Baden über gegenseitige Freizügigkeit be-

stehenden Vertrag vom 6. Februar 1804 in der Form eines neuen V..rtrages dahin zu modifiziren, daß die bisherigen Beschränkungen der gegen-

seitigen Freizügigkeit gänzlich wegfallen sollen."

*) S. .Bundesblatt v. J. 1849, Band I, Seite 452.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. II.

53

444 Der besagte Vertrag von 1804 hatte nämlich (Art. 5) eine Reihe von Korporationen von dem Grundsaze gegenseitiger Freizügigkeit ausgeuommen und als zum Fortbezug der ,,Abfchosse^ berechtigt erklärt. Unterm 7. April 1849 kam dem Bundesrathe die Mittheilung zu, daß durch ein unterm 12. April 1848 erlassenes Gesetz a l l e Abzugsrechte im Großherzogthum Baden abgeschafft worden seien, und es wurde badischerseits vorausgesetzt, daß dadurch die ausnahmslose wechselseitige Freizügigkeit

zwischen beiden Staaten thatfächlich hergestellt sei. Hierin liegt die Ver-

anlassung zu der bundesräthlichen Vorlage an die Bundesversammlung vom 23. April 1849 und zu dem herauf erfolgten Bundesbeschlusse v.^

24,^28. April 1849, d. h. zur Unterhandlung eines neuen Freizügigkeit^

Vertrages mit Baden. Der Bundesrath, und mit ihm die Bundesversamm..

lung, war nämlich von der Anficht ausgegangen, daß es durchaus angemessen sei, die wichtige Veränderung, welche der Vertrag von 1804 durch das badische Gefetz vom 12. April 1848 erleide, auch wiederum v e r^ t x a g s m ä ß i g in Vertragssorm festzusetzen, weßhalb der Bundesrath unterm

8. August 1849 dem großh. badischeu Ministerium, im Sinne dieser Auffassung,

die Proposition zugehen ließ, entweder die Form zu wählen, daß mit Bezuguahme auf den Vertrag von 1804 der Wegfall aller darin enthaltenen Beschränkungen ausgesprochen (Form eines N a c h t r a g s ^ V e r t r a g e s ) oder daß die nun einzutretende volle Freizügigkeit in Form eines ganz n e u e n Vertrages normirt würde.

Unterm 7. Oktober 1850 erfolgte die Rükäußerung von Baden, daß

man dortseits geneigt sei, die gegenseitige Garantie vollständiger Freizügig

keit in der Form eines neuen Vertrages festzusezeu, wobei gleichzeitig an gedeutet worden ist, e i n e r s e i t s , es dürfte der Umfang des Vertrags objektes näher dahin bezeichnet werden, daß tede Art von Vermögen, welche aus einem der kontrahirenden Staaten in den andern übergehe, von Noth steuern oder Abzug gänzlich freizulassen fei, vorbehaltlich immerhin der jenigen Abgaben, welche bisanhin der Jnländer wie der Fremde hab

entrichten müssen (Erbschaftsakzisen, Stempel-, Zollabgaben u. dgl.), -a n d e r s e i t s , daß auf Beseitigung derjenigen Militärtaxe gedrungen werde, welche in einigen Kantonen von den daselbst sich aufhaltenden badischen Angehörigen bezogen wird. Diese Eröffnungen Badens haben den Bundes..

xath veranlaßt, dieselben mit Kxeisschreiben vom 3/7. Januar 1851 sämmt.

lichen eidg. Ständen zur Kenntniß zu bringen um vor Allem aus zu ver^ nehmen, wie die Stände sich nach der einen oder andern Richtung auszu^ sprechen veranlaßt sehen. Die große Mehrzahl der Kantousregiexungen ha

sich in Bezug aus den Vertragspunkt der Militärtaxen mit den Wünschet

der badischen Regierung einverstanden oder doch nicht gegen dieselben erklärt uur vier Kantone wollten denselben ablehnen. Hinwieder wurde in eine..

kantonalen Rükäußexnng auf besagtes bundesräthliches Kreisschxeiben daran aufmerksam gemacht, es möchte der Anlaß benützt werden, um die waltende^ Anstände bezüglich der Anwendung des s. g. Exavenrechtes zwischen BadeI ^..d den Kantonen Zürich, Aargau und Thurgau ius Reine zu bringen

445 Ein weiterer Punkt, welcher i.^ den Rahmen des Vertrages hätte gelegt werden können, wären die Niederlassung^ und Gewerbsverhältnisse gewesen.

Es schien aber dem Bundesrath, man konne darauf schon deßhalb nicht eintreten, weil in mehrfacher Hinsieht, und namentlich mit Bezug auf gegenseitige Gesezgebung in Handwerks- und Gewerbsverhältnissen, Ankaus von Liegenschaften u. s. w., die Schweizer in viel ungünstigerer Stellung wären, als die Badeufer. Es hatten sich auch mehrere Kantone in diesem Sinne gegen den Bundesrath ausgesprochen.

So ist es gekommen, daß der Vertrag in dem Umfange und auf den Grundlagen unterhandelt und abgeschlossen wurde, wie derselbe nun vorliegt.

Noch ist zu bemerken, daß der h. Bundesrath mit Nachtragsbotschaft vom 16. d. M. mitgetheilt hat, es sei der Art. 10, in weichem eine Vertxagsdauer von 10 Jahren stipulirt wurde, in der Meinung aufgehoben worden, daß der Vertrag ein n i c h t t e r m i n i r t e r sein soll. Es liegt diese Abänderung in der Form eines ,,nachträglichen Artikels^ vor.

Derselbe lautet:

,,Die Unterzeichneten find mit Vorbehalt beidfeitiger höchster Ratifikation übereingekommen^, daß der zehnte Artikel des von ihnen am 6. Dezember voriges Jahres zu Bern abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen der fchweiz.

Eidgenossenschaft und dem Großherzogthüm Baden, betreffend die gegen-

seitigen Bedingungen über Freizügigkeit und einige weitere nachbarliche

Verhältnisse, welcher die Dauer jenes Vertrages auf zehu Jahre beschränkt, als aufgehoben und der erwähnte Staatsvertrag durchaus so zu betrachten sei, als wäre derselbe ohne.irgend welche Bestimmung hinsichtlich der Dauer seiner Wirksamkeit abgeschlossen worden.

,,Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen nachträglichen Artikel ^in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrukung ihrer Jnfiegel eigenhändig unterzeichnet.

Bern, den 11. Juli 1857.

Stuttgart, den 14. Juli 1857.

(L. S.) Sign. l)r. .^nrrer. (L. S.) Sign. .^. v. Dnsch.^

ll.

Die Betrachtungen behufs Entscheidung der Frage nun, ob der Vertrag ein für die Eidgenossenschaft annehmbarer sei , legt die Kommission in folgenden Abtheilungen, in welche der Vertrag seinem Jnhalte nach zerfällt, vor:

1) Freizügigkeit; 2) Militärtaxen und Epavenrecht ^ 3) Dauer des Vertrages^

^ Ad 1. ( F r e i z ü g i g k e i t . )

Dieser Theil der Vertrages ist

derjenige, welcher wohl keinerlei Beanstandung unterliegen wird. Es sind die Art. 1-7, welche sieh mit diesem Gegenstande befassen. Denselben

liegt das Prinzip der unbedingten gegenseitigen Freizügigkeit zu Grunde.

Es ist mit diesen Stipulationen , im Jnteresse beider Staaten dasjenige erwirkt, was die Bundesversammlung der Eidgenossenschaft im Auge hatte, als sie unterm 24/28. April 1849 beschloß.. Der Bundesrath ist ermächtigt,

den Fxeizügigkeits-Vertrag mit Baden von 1804 dahin zu mod.siziren, daß die bisherigen Beschränkungen der gegenseitigen Freizügigkeit wegfallen.

Bei der vollständigen Liquidität dieses Punktes scheint eine weitere Beleuch^ tung desselben überflüssig. Es ist nur noch beiznsügen, daß die Kommission^ mit diesem Theile des Vertrages einmüthig sich einverstanden erklärt. Zwar wurde im Schooße derselben bemerkt. daß es prinzipiell richtiger geschienen hätte, das in Art. 6 der Konvention festgestellte Forum der gelegenen Sache rein durchzuführen, d. h. festzusetzen, daß im Falle der Nachlaß in beiden Staaten liege, die Behörden desjenigen Staates kompetent seien, in welchem der

größere Theil des Nachlasses gelegen ist, während der Vertragsartikel bei

solcher Konkurrenz die Gerichte desjenigen Staates entscheiden läßt , dem der Erblasser bürgerrechtlich angehört, oder (wenn er nicht Bürger eines der kontrahierenden Staaten war) in welchem er zur Zeit des Todes das Domizil hatte. ......s ist dieser untergeordnete. Punkt indeß nicht von lolcher Erheblichkeit, daß er die Annahme des unterhandelten und abgeschlossenen Staatsvertrages irgendwie in Frage stellen könnte. Ohnehin kömmt es nur darauf an, daß auch in diesem Punkte eine gleichberechtigte Gegen^

seitigkeit hergestellt sei; eine solche ist aber hergestellt.

Ad 2 . ( M i l i t ä r t a x e n u n d E p a v e n r e c h t . ) diese beiden Punkte in dem Wechfelverhältnisse eines Tausches ; mission faßt dieselben daher in dieser ^Verbindung unter e i n e m zusammen. Baden bietet Zurükziehung des s. g. Epavenrechtes

Es s t e h e n die KoniAbschnitte an, wenn

man dagegen schweizerischerfeits die s. g. Militärtaxen fallen läßt. Dieser

Theil des Staatsvertrages ist vielleicht der weniger liquide, er gehört auch zu den n e u e n Vertragspunkten. d. h. zu denjenigen, welche indem Frei^ zügigkeits- Vertrage mit Baden von 1804 nicht enthalten waren. Diesen Theil des Vertrages hat auch die Kommission mit besonderer Aufmerksam^ keit ihrer Prüfung unterstellt.

Die Anstände mit Baden wegen Geltendmachung des s. g. Epavenrechtes haben ihren Ansang im Jahre 1836 genommen. A..s Vorgängen in den Kantonen Aargau , Thurgau und Zürich nahm die Regierung von Baden Veranlassung, einen staatsrechtlichen Beschlag aus die in Baden gelegenen Vermögenstheile schweizerischer Klöster zu legen, zur Wahrung des ,, H e i m s a l l r e c h t e s . ^ (droit d'épave) , wie sieh das betreffende Reskript des großh. basischen Ministeriums des Jnnern vom 28. November 1836 an die Kreisregierungen und Bezirksämter, in deren Bezirken ein Schweizer^loster Vermögen hat, ausdrükt, ^iue schon unterm. 3l. Juli

^7 ...838 von der Regierung von Zürich im Namen der besagten drei Kan.^ tone an den Großherzig von Baden gerichtete Vorstellung gegen diese Ver-

fügung blieb ohne Erfolg. Jn den Jahren 1840 und 1848 sodann er-

folgten die bekannten Klosteraufhebungen in den Kantonen Aargau und Thurgau. Zürich hat zwar sein Kloster Rheinau nicht aufgehoben , hält dasselbe aber fortwährend unter Staatsadministration und gestattet ihm die Novizen - Aufnahme nicht.

Jn diesem Zustande befindet sich die Sache später noch.

Nach einer bei den Akten liegenden Anschrift der Regierung des Kau-

tons Thurgau vom 18. April l855 stellt sich der Gesamtbetrag der

dortseitigen, von Baden sequestrirten Vermögenstheile auf Fr. 177,106.

24 Rpn. , und nach einer ebenfalls bei den Akten liegenden Zuschrift der Regierung von Aargau vom 29. August 1855 besteht die passive Betheiligung dieses Kantons darin ^ daß in Folge großh. badischer Ministeri^

Verfügung vom 4. April 1854 ein dem aargauischen Kollegialstifte Zurzach angehörendes Zel.entablösungskapital von fl. 35,983. 5.,^ kr. R. W. mit Beschlag belegt ist. Am meisten ist Zürich ökonomisch betheiligt bei der Sache, indem, laut einer nachträglich von Seite der Kommission zu den Akten gebrachten Mittheilung derjenige Vermögenstheil des Klosters Rhei^ nau, welcher auf badifche.n Gebiete liegt, nach Abzug der daraus haftenden Kompetenzkapitalien eine E.^aluation von Fr. 1,193,000 erreicht.

Einen weitern Zuwachs haben die Akten, aus Veranlassung der Kommission, durch eine nachträgliche Erklärung des badischen Geschäftsträgers Herrn v. Dusch vom 21. v. M. erhalten, welche hinsichtlich des schon im Jahr 1836 aufgehobenen thurgauischen Nonnenklosters P a r a d i e s sich dahin ausspricht, es sei die Besorgniß, als ob die großh. badische Regierung dem Art. 9 des Vertrages eine Anwendung auf die Vermögenstheile des ehenraligen Klosters Paradies versagen könnte, völlig ungegründet.

Es ist dem Gesagten znsolge keine Frage, daß die vermögensreehtliche Bedeutung , welche der .^lrt. 9 des Vertrages für die zunächst dabei be^ theiligten Kantone hat, eine sehr erhebliche sei. und daß hierin um so mehr

ein dekender Gegenwerth für die s. g. Militärtaxen, respekt. Militärsreiheit

der gegenseitigen Einsassen , erblikt werden müsse, als man die in der bundesräthlichen Botschaft liegende Betrachtung, es haben diese schweizerischen Militärtaxen, mit welchen Badenser in einigen Kantonen bisher belegt worden sind, lediglich einen prekären, illusorischen Werth, richtig finden muß , indem man , ohne entgegenstehenden Vertrag , Baden nicht hindern könnte, durch seine Gesetzgebung den dort befindlichen Schweizern aus den betreffenden Kantonen die nämliche Last aufzulegen, was von Seite Badens bereits auch in Aussicht gestellt worden ist.

Wenn man serner in Betracht zieht, daß eigentlich eine solche Mili-

tärtaxe, aus Ausländer gelegt, sich grundsätzlich kaum rechtfertigen läßt, da die Militärpflicht nicht auf dea Ausländern haftet, mithin auch nicht von einem Aequivalent für eine nicht persönlich erfüllte Dienstpflicht die Rede

4^ sein kann , weßhalb denn auch die Schweiz in Verträgen mit andern Staaten, namentlich mit Fr an k r eich und S a r d i n i e n , den Nichtbezug solcher Militärtaxen zugesichert hat; wenn mau endlich in Betracht zieht, daß die große Mehrheit der Kantonsregiernngen mit dem Fallenlassen der besprochenen Taxe sich einverstanden erklärt hat, so gelangt man zu dem Schlusse, es sei der Vertrag auch bezüglich des Epavenrechtes und der Militärtaxen ein für die Schweiz annehmbarer.

Ad 3. ( D a u e r d e s V e r t r a g e s . ) Es ist schon bemerkt worden , daß der Vertrag, wie er unterhandelt und unterm 6. Dezember 1856 abgeschlossen worden war, eine Vertragsdauer von 10 Jahren fest^ gesetzt hatte , nach deren Ablauf jedem Theil dessen Kündigung mit der

Wirkung zusteht, daß der Vertrag ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer Kraft tritt.

Mit Schreiben vom 15. März d J. hat nun aber

der großh. badische Geschäftsträger erklärt, daß die Ratifikation des Ver^ trages vom 6. Dezember darum b e a n s t a n d e t werde, weil der Vertrag nur auf 10 Jahre geschlossen sei und dann einer einseitigen Kündigung preisgegeben werde, und es hat der großh. bad. Geschäftsträger einen nachträglichen Artikel mit folgender Fassung vorgeschlagen: ,,Daß die einseitige Kündigung des genannten Staatsvertrages zu keiner Zeit, weder dem einen, noch dem andern Theile zustehen soll...

Da dieser Vorschlag weiter als die frühern Verhandlungen giengen, indem das Vertragsprojekt, mit welchem Baden einverstanden war, lediglich keine Bestimmung über die Vertragsdauer enthielt, und da der Bnn^ desrath von der Ansicht ausgieng , daß man heut zu Tage keine Staatsverträge auf E w i g k e i t abschließe^ und daß es der Souveränität eines Staates nicht angemessen sei, sich auf ewige Zeiten gegen einen andern Staat zu binden, in der Meinung übrigens, daß die Erklärung resp. Erwartung auszusprechen sei, daß künftig kein Theil den Mangel einer Bestimmung über Vertragsdauer zu illoyaler Auslegung des Vertrages benützen werde, so sprach sich der Bundesrath für einfache Aufhebung des Art. 10, der eine Vertragsdauer von 10 Jahren enthält, aus.

Baden erhärte sich .damit einverstanden , und so kam der obenbemerkte Nachtragsartikel zu dem Vertrage vom 6. Dezember zu Stande. Offenbar, wie der Bundesrath bemerkt, ist der wahre Grund der badischen Regierung hiebei der, daß fie besorgt, man möchte schweizerischerfeits suchen, unter der Herrschaft des Vertrages die zur Wahrung des Epavenrechtes in Baden sequestrirten Ver^ mögenstheile schweizerischer Klöster in Sicherheit zu bringen, fodanu ^den Vertrag künden und die Militärsteuern wieder einführen. Die Kommission ist mit der Ansicht einverstanden, daß ein solches Prozedere kein loyales wäre, und erklärt sich ebenso einverstanden mit der ganzen bundesräthlichen Anschauungsweise, also auch für den Nachtragsartikel zum Vertrage, d. h. für einfaches Streichen des in d..n Vertrag vom 6. .Dezember aufgenommenen Artikels über die Vertragsdauer^

Unter dieser Darstellung hat die Kommission die Ehre, dem Nationalxathe den einmüthigen Antrag vorzulegen..

Es sei dem mit bundesräth lieher Botschaft vom 26. Jäuner d.

J.

vorgelegten, vom 6. Dezember 1856 datirten Freizügigkeits-Vertrage zwi-

fchen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden die voxbehaltene Ratifikation zu extheilen.

Bern, den 25. Juli 1857.

Namens der Kommission,

D e x B e r i ch te r ft a t t e r .

v. Streng.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 13. November 1857.)

Ju Folge eingegangener Klagen, daß die den schweizerischen Pässen gewährten Begünstigungen in Beziehung aus die ö s t e r r e i c h i s c h e n Paßvisa (siehe Seite 101 hievor) nur eine beschränkte Beobachtung gefunden haben, war der schweiz. Geschäftsträger in Wien vom Bundesrathe angewiesen worden, dießfalls bei dem kais. Ministerium nähere Erkundigungen einzuziehen. Gestüzt aus diese, sah der Bundesrath sich veranlaßt, die Kantonsregierungen einzuladen. dahin zu wirken, daß sür die nach den österreichischen Staaten bestimmten Reisepässe wieder das Visum der k. k.

Gesandtschaft in Bern nachgesucht werde.

Das dießfalls an die Kantone erlassene bundesxäthliche Kreisfchreibeu folgt in nächster Nummer.

(Vom 16. November 1857.)

Der Bundesrath wählte Herrn Edmund H ö h n von Wädensweil, am Züriehfee, derzeit Gehilse der Kreispostdirektion N e u e n b u r g , zum Sekretär auf der Expeditionskanzlei der schweiz. Generalpostdirektion iu Bern.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Vorlage des Bundesrathes, enthaltend den Freizügigkeits-Vertrag mit dem Großherzogthum Baden, d. d. 6. Dezember 1856.

(Vom 25. Juli 1857.)

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17.11.1857

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