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Schweizerisches Bundesblatt .IX. Iahrg. l.

Nr. 6.

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7. Februar 1857.

Vertrag zwischen

der deutlich-schweizerischen Kreditbank in St. fallen und dem Kanton Hessin über die Konzession einer Eisenbahn von der sardinischen kränze bei Brissago an die Kranze von Grau.Bünden ans dem Lukmanier.

(Vom 4. Christmonat 1856.)

Art. 1 . Die Regierung des Kantons Tefsin bewilligt der Kreditbank iu St. Gallen das Privilegien für die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von der fardinischen Gränze bei Brissago bis zur granbündnerischen Gränze ans dem Lukmanier, über Loearno, Bellenz, durch das Thal des Tessin und das Blenino-Thal, unter folgenden Bedingungen: 1) Die Dauer der Konzession ist, vom Tage der Genehmigung durch den Bund an gerechnet, aus 99 Jahre festgefezt.

2) Der Kanton behält sich, .bei 4 Jahre zum Voraus gemachter Kündigung und für den Fall , daß der Bund keinen Gebrauch davon machen sollte, die gleichen Rükkanfsrechte vor, welche der Eidgenossenschaft kraft des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 zustehen, wie solches in der Genehmigungsurkunde der Bundesversammlung vom 26./27. Herbstmonat 1856 für die der Handels- und Kreditkasse, Crédit mobilier, in Turin unterm 12. gl. Monats ertheilte Konzesfion Anwendung gesunden hat.

Art. 2. Der Bau und der Betrieb sollen nach den Regeln der .Kunst und mit sueeessiver Einführung der Verbesserungen, die durch Fortschritte derselben geboten werden, stattfinden.

Bundesblatt. Iahrg. IX. Bd. I.

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82 Axt. 3.

Für die notwendigen Abtretungen ist das Bundesgese^ anzuwenden.

Der gegenwärtige unvertheilte Grund und Boden der Gemeinden , Bürgerschasten (patriziati), Korporationen, Kreise, Bezirke und des Kantons, der Kies, der Sand, die gewöhnliehen und Hausteine und die andern Materialien, die^ sich an den Usern der Flüsse und Bäche (wo jedoch die Vorschriften über Sicherung der Ufer und anliegenden Güter maßgebend sind) und in unbebautem Boden vorfinden, werden für den.

Bau und deu Unterhalt der Eisenbahn und der Zugehör unentgeltlich abgetreten ; eben so dürfen die Stein-, Kalk- und Gypsgruben, die den oben erwähnten Gemeinden und Korporationen angehören , zu diesem Zweke be-^ nuzt werden.

^. Die Einfuhr von Eifeuschienen, Lokomotiven, Laftwägen, Waggons, Schienenstühlen, so wie überhaupt aller für den Bau und Betrieb der Bahn und der Gebäulichkeiten^ erforderlichen Gegenstände und des nöthigen.

Brennmaterials in den Kanton, wird von aller und jeder kantonalen Besteurung für die ganze Dauer der Konzession befreit.

Art. 4. Die Gesellschaft hat für die Konzession aller auf dem Ge.^ biete des Kantons Tessin zu erbauenden Eisenbahnlinien, ausgenommen die Bahn^ von Ehiasso nach Beilenz und die in den Bezirken^ Lugano und Mendrisio noch zu erbauenden Linien, den Vorzug. Wenn die Gesellschaft innert drei Monaten, von der Mittheilung an, die Konzession nicht an..

nimmt, so hört das Vorrecht aus und die Gesellschaft ist gehalten, den Anschluß anderer Eisenbahnen an ihre Linie zu gestatten, und die von denselben herkommenden Reisenden und Waaren nach den für die eigene Linie ^ angewendeten Transportpreisen zu befördern.

Die Regierung verpflichtet sich dagegen , für die Dauer der Konzession keine, mit der in Frage stehenden gleichlaufende Eisenbahn zu konzedixen, in der Meinung jedoch, daß die Linie nach und über den Gotthard nichts als eine parallele zu betrachten ist.

Art. 5. Sollten die bestehenden Geseze für den Schuz der Eisenbahn und deren Betrieb nicht genügende Garantien darbieten , so macht sich der Kanton verbindlich, die geeigneten wirksamern Maßregeln zu treffen,.

welche die Eisenbahn vor jedem Nachtheil und den Betrieb vor jeder Störung zu sichern und das Unternehmen im Allgemeinen zu wahren und zu

schüzen geeignet sind. Uebrigens ist die Eisenbahnpolizei der Gesellschaft

anvertraut. nuter der Oberaufsicht des Staates und ohne Verkürzung der Rechte der allgemeinen und besondern Polizei. .Die Gesellschaft wählt zu diesem Zweke ihre Angestellten und die Aufseher und wird sie durch die dazu berechtigten Behörden beeidigen lassen.

Axt. 6. Die Gesellschaft des Unternehmens, fowol in Hinsicht auf die Bildung der Gesellschaft, als in Hinficht auf den Bau und Betrieb der Bahn, -- die Bahn selbst mit den Zugängen, deu Stationen, Werkstätten , nebst ihrem beweglichen und unbeweglichen Betriebsrnaterial , sind für die ganze Daner der Konzession von aller kantonalen und kommunalen

83 I Befteurung befreit. Die im Kauton wohnenden Angestellten, so wie Gebände und Liegenschaften außer dem Bereich der Bahn, unterliegen gleich Andern der Besteurung.

Eben so bleibt die Gebühr für die Feuerversicherung vorbehalten.

Art. 7. Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, während des Baue....

der Eisenbahn alle für die Privat- und öffentlich^ Sicherheit nöthigen Veranstaltungen zu treffen, namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßen und für die Kommunikation dießseits und jenseits der Bahn zu sorgen, und die hiezu erforderlichen Brüken, Durchgänge und Wege auf ihre Kosten zu erstellen und zu unterhalten.

Deßgleichen hat die Gesellschaft da, wo wegen Anlegung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt^ oder Verbindungsstraße eine veränderte Richtung erhalten muß, alle dießsälligen Kosten allein und bei späterer Erbauung neuer Straßen , welche die Bahn durchkreuzen , einen Viertheil der dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten und Anlagen ents^eidet die ^antonsregieruug. Der Kanton hat das Rech:, gegen Bezahlung der Mehrkosten , auf den von der Gesellschaft für den Eisen.

bahndienst zu erstellenden Brüken den nöthigen Raum für Wägen und andere Beförderungsmittel zn verlangen.

Art. 8.

Sowol während des Baues, als beim nachherigen Betriebe der Bahn sind von der Gesellschaft und auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen gegen Störung des Verkehrs auf den Straßen, gegen Befehädigungen an Grundstüken und Gebäulichkeiten, so wie überhaupt gegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu treffen.

Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, und zu diesem Behufe zu jeder beliebigen Zeit die Eifenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 9. Die Bahn soll fortwährend, so lange die Konzession dauert, in beständig regelmäßigem Betriebe erhalten und das Publikum gut und sicher bedient werden.

Dem Kanton steht das Recht zu, sich von der Solidität und Sicherheit der Balten und.^ des Betriebes jederzeit Gewißheit zu verschaffen.

Art. 10. Sämmtliche Statuten für die Bildung der anonymen Ak-.

tiengesellschaft, so wie Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend die Bahneinrichtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, die Uebergänge und Durchgänge und die Korrektionen von Straßen und Gewässern bedürfen der Gutheißung der Kantonsregierung, und können nur mit deren Zustimmung wieder Abgeändert werden.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlnngen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

84 Art. 11. Die Gesellschaft ist für alle Fälle, die in der vorliegen^ den Konzession nicht vorgesehen find, den eidgenössischen und kantonalen Gesezen unterworfen.

Die Baudirektion der Eisenbahn soll ihren Siz in dem Kanton haben , wo die Verwaltung der Gesellschaft gesezlich vertreten werden soll.

Art. 12. Die kantonalen Truppen und das Kriegsmaterial sind unter den für den Bund sestgesezten Begünstigungen zu befördern.

Die Gesellschaft verpflichtet sich im Fernern, bei Anlaß des durch die .Verfassung vorgeschriebenen Wechsels des Kantonshauptortes alle StaatsAffekten und diejenigen der Angestellten der Regierung , so wie ihre Personen, unentgeltlich zu befördern.

Art. 13. Die Tarife werden von der Gesellschaft ausgestellt. Dieselben dürfen für die Streken Lorarno-Biasea und Biasea-Oiivone die von.

den andern schweizerischen Eisenbahnen , welche unter ähnlichen Bedingung gen bestehen, angenommenen Maximalansäze nicht übersteigen. Die Tarife für den Uebergang des Lu.maniers werden, da es sich hier um eine unter ausnahmsweise Bedingungen bestehende Streke handelt, von der Gesell^ schaft festgesezt ; dieselben dürfen aber ohne Zustimmung des Bundesrathes das Doppelte des Maximums der von den gegenwärtig im Betriebe befindlichen schweizerischen Eisenbahnen angenommenen Taxen nicht übersteigen.

Art. 14. Die Erdarbeiten sollen sechs Monate nach der Bundesge^ehmigung dieser Konzession begonnen werden.

Die Streke von Loearno bis Biasea soll von obiger Bundesgenehmi^ung an in drei Jahren vollendet sein , diejenige von Loearno bis an .die

sardinische Gränze nicht später als die fardinische . Verbindungslinie längs

des Sees ; diejenige von Biasea bis Olivone ist innert fünf Jahren, von obiger ^undesgenehmigung an, zu vollenden.

Art. 1.... Da die Gesellschaft jezt schon nicht voraussehen kann, wie und wann sie den Uebergang über den Lukmanier mittels einer Lokomoti.^ Eisenbahn bewerkstelligen wi.^d , so verpflichtet fie sich , während des für die Erbauung der Streke Loearno-Biasea festgesetzten Termins eine Fahrstraße über den Lukmanier herzustellen, in sofern die Erstellung dieser Straße während obigen Termins möglich ist, ohne der Gesellschaft äußerordentliche Kosten zu veranlassen. Während des Baues der Esenbahn von Loearno bis Biasea wird die Gesellschaft zum Zweke einer Lokomotiv^ Eisenbahn durch den Lukmanier genaue Prüfungen vornehmen lassen.

Wenn es in gegenwärtiger Zeit nicht angemessen gefunden werden sollte, den Lukmanier-Ueberg^ng mittels einer Lokomotiv-Eisenbahn zu bewerkstelligen , und es nüzlicher erscheint, zuzuwarten, bis die Fortschritte .^er Kunst einen vollständigen Plan möglich machen, so steht es der Gesellschaft frei , . eine Pferde - Eisenbahn zu erbauen., oder di.. gewöhnliche Straße hiezu einzurichten.

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85 Die Beförderung der Reisenden und Waaren ans der gewöhnliche^ Straße und aus der Pferde - Eisenbahn findet ausschließlich durch die Ge.sellschaft, deren Eigenthum sie ist, statt, welche auch die Tarife festsezen wird.

Dem Publikum bleibt jedoch das Recht, die gewöhnliche Straße zu benuzen, vorbehalten.

Da sich bei Lösung der Aufgabe der Erstellung einer sichern und bequemern Lokomotiv^Eisenbahn durch den Lukmanier einerseits Schwierigkeiten und andererseits jezt nicht vorzusehende Hülfsmittel ergeben können, so stehr es der konzessionirten Gesellschaft frei, den Regierungen von Graubünder..

und Teffin für Erreichung dieses Zwekes andere Kombinationen als die vorgeseheneu vorzuschlagen.

Um diese Vorschläge zu prüfen, werden die beiden Regierungen einerfeits und die Gesellschaft andererseits, einen oder mehrere Experten, jedoch immerhin in gleicher .^ahi für jeden der beiden Theile, ernennen.

Die Experten haben dann nicht nur über die Frage der Arbeiten, sondern auch über diejenige der Vollendungszeit derselben zu entscheiden. Wenn die Experten der beiden Regierungen und der Gesellschaft fich nicht einigen können , so soll von denselben eine Kommission von Fachmännern bezeichnet werden, welche den bei dem Durchpasse des Lukmaniers interess.rten Staate^ nicht angehören, un^ welche Kommission ohne Weiterziehung zu entscheiden hat.

Die Gesellschaft kann indessen in jedem Falle den genannten Regiern..gen die Wahl lassen. den. schiedsrichterlichen Spruch über den Durch.-.

paß des Lukmaniers mittels Deiner Konzession an eine andere Geselischast ausführen zu lassen ; die Gesellschaft ist dann .aber gehalten , den Regierungen von Graubünden und Tesser die Eisenbahn und ,die gewöhnliche Straße, welche den Gegenstand dieser Konzession bilden, nach dem Kostenbetrage abzutreten.

Art. l 6.

Wenn bei den Arbeiten eine oder mehrere Metallminen

entdekt werden, so bleiben diese gänzliches Eigenthum der Gesellschaft. Vou dem Reinertrage find jedoch 10 ..^ der Kantonsregierung abzuliefern.

Gegenstände von natnrhistorischem , antiquarischem, plastischem oder überhaupt wissenschaftlichem Werthe, wie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen n. dgi., welche während des Baues zum Vorschein kommen sollten, find und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. ^ 7 . Wenn in Folge einer durch Krieg oder wegen irgend einer andern Ursache entstehenden Geldkrise der öffentliche Kredit in der Weise erschüttert würde , daß die Kurfe der euglifchen Eonsols während zehn auf einander folgenden Tagen 3 .^ unter 90 ../^ oder die saxdinische Rente 5 .^ ..nter 85 .^ während der gleichen Zeit fallen sollte, so find alle pere.ntorischen Fristen für den Bau für die .Dauer der Krise zu ver- .

längern; sobald aber die Krise aushört und die Renten wieder über der..

bezeichneten Kurs steigen, fangen dieselben wieder an zu lausen.

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^6 ^Diese Verfügung findet leine Anwendung auf die Linie Loeaxno-Biasea, Welche nach erhaltener Konzession für die ganze Linie ohne Unterbrechung und ohne Berechtigung der während der Arbeiteu eintretenden Krisen in ^en festgesezten Terminen ausgeführt werden sollen.

Art. 18. Der Regierung oder den Bürgern von Tesfin bleibt^ vor^ehalten, für eine M.llion Franken Aktien a1 pari zu nehmen, sosern inuext einem Monat, nach der Kundmachung der Bundesgenehmigung, an ^die Gesellschaft das Begehren dafür gestellt wird.

Die Regierung hat auch das Recht , in den Verwaltungsrath der Gesellschaft ein Mitglied zu wählen.

Axt. 19. Die Angestellten und die Arbeiter sollen größern Theils ^us den tefstnischen Bürgern genommen werden. Unter Angestellten sind alle Personen verstanden, welche von der Gesellschaft eine Besoldung beziehen.

Art. 20.

Den Konzessionären schaft für den Bau und Betrieb der .Betrieb und die Verwaltung andern Konzession für die ganze Linie oder

steht frei, eine anonyme Akt.iengesellEisenbahnlinie zu gründen, oder den Gesellschaften anzuvertrauen, o^er die einen Theil derselben abzutreten.

Art. 21.

Die Konzessionäre haben binnen vierzehn Tagen, nach er^ ^haltenex Mittheilung der großräthlichen Bestätigung gegenwärtiger Konzession, eine Kaution von hunderttaufend Franken in fardinifchen oder tessinischen Staatsrenten au porteur oder in ^schweizerischen Eisenbahuaktien zu hinterlegen.

Die zu hinterlegenden Titel werden zum Tageskurse angenommen und seiner Zeit in den nämlichen Werbeschriften. ohne Rüksicht ans das Steigen ..^er Fallen ^ex Knrse., znrükerstattet.

.^. 1. Wenn innert Jahresfrist, von der obenerwähnten Bestätigung an, der Bau der ganzen Linie Loearno-Olivone über Bellenz und Biasea nicht gesichert ist , so falten die schon ausgeführten Arbeiten und die oben bezeichnete Kaution dem Kanton anheim, und die gegenwärtige Konzession ist als nicht zugestanden und in Folge dessen als wirkungslos zu betrachten.

...... 2. Der oben erwähnte Bau soll durch eine Kantion von einer Million Franken gesichert werden, welche in der Staatskasse verbleiben wird, bis die ausgeführten Arbeiten den doppelten Werth dieser Summe erreicht haben.

Art. 22.

Gegenwärtige Konzession ist als null und nichtig zu be^ trachten : a. für den Fall, daß die sardinischen Kammern und die Stadt Genua keine Beiträge bewilligen, so wie b. für den Fall, daß die Regierung des Kantons Graubünden nicht eine der gegenwärtigen entsprechende Konzession für den auf das Gebiet dieses Kantons fallenden Theil dieser Linie ertheilt.

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Art. 23. Alle Streitigkeiten,^ die zwischen der Regierung von Tessin ^und der Gesellschaft entstehen sollten, fi..d durch ein Schiedsgericht zu er-

ledigen, für welches jeder Theil gleich viele Mitglieder zu ernennen hat.

.Bei Gleichheit der Stimmen haben die Schiedsrichter einen Obmann zu wählen, welcher zu entscheiden hat.

Wenn die eine der Parteien die ihr zustehende Wahl der Schiedsrichter oder der Experten nicht vornimmt , oder wenn sie die Angabe der Zahl derselben verweigert, oder wenn die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns oder der Mitglieder der im Art. 15 bezeichneten Kommission sich nicht einigen können , so wird das Bnndesgericht die Zahl der Schiedsrichter bestimmen und die Wahl der Schiedsrichter, des^ Obmanns und der Experten vornehmen.

Art. 24. Wenn die Arbeiten, nachdem sie bereits begonnen worden, aufgegeben würden, oder wenn die Arbeiten auf der Streke von Lorarno nach Olivone, ohne erhaltene Fristverlängerungen, binnen Jahresfrist nach dem festgefezten Zeitpunkte nicht vollendet wären , so steht es der tessinischen Regierung frei, die ausgeführten Bauten in öffentlicher Steigerung zu verkaufen, um sie durch eine andere Gesellschaft vollenden zu lassen.

Der Erlös wird der frühern Gesellschaft behändigt werden.

Jn diesen Fällen verbleibt der Kautionsbetrag (100,000 .Franken) Eigenthum des Staats.

Art. 25. Alle Bestimmungen des Bundesbeschlußes vom 2.^27. September abhin, betreffend Genehmigung der vom tesfinischen Großen Ratl.^e am 12. gleichen Monats der Handele und Jndustriekasse, Credit Inohilier, ^on Turin, ertheilten Konzession werden vorbehalten.

Be^llenz, den 4. Ehristmonat 1856.

Für den Staatsrath, Der Präsident:

(L. S.)

..Demarchi.

Der Staatsschreiber: ^.

B.

^iod.^.

Für die deutsch-schweizerische Kreditbank in St. Gallen: Hnngerbühler.

Der Große Rath der Republik und des Kantons Tessin hat gegenwärtigen Entwurf des Staatsrathes in Berathung gezogen, denselben au.genommen und ihn zum gefezlichen Dekret erhoben.

Bellenz, den 4. Ehristmonat 1856.

Für den Großen Rath, Der Präsident:

(L.. S.)

.

Adv. ^. Beroldingen.

.

Die

Sekretäre:

Adv. .^raneeseo ...^am^ngn^ni.

,, ^aj. .^atti. .

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Vertrag zwischen der deutsch-schweizerischen Kreditbank in St. fallen und dem Kanton Tessin über die Konzession einer Eisenbahn von der sardinischen Gränze bei Brissago an die Gränze von Graubünden aus dem Lukmanier. (Vom 4. Christmonat 1856.)

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07.02.1857

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