427 erklärt. Dieser Beamte wird vom Bundesrathe auf eine Amtsdauer vm..

drei Jahren gewählt und steht unmittelbar unter dem eidg. Mititärdepa.rtement.

Art. 2. Die mit der Stelle verbundene fixe Besoldung ist auf 3600 Franken jährlich festgesezt. Für Reisen wird der Beamte wie die übrigen.

Beamten entschädigt.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und .....Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

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.Mehrheit der standeräthlichen Kommission über die Kreirung der Stelle eines Oberinstruktors der schweiz. .Infanterie u.

(Vom 21. Juli 1857.)

Tit.

Der Antrag, den Jhnen Jhre kommission, bezüglich der neuen Militärbeamtung eines Oberinstruktors der Jnfanterie und Adjunkten des Militärdepartements für das Personelle stellt, liegt lithographirt in Jhreu Händen.

Die Eommission ist einstimmig dafür, die Stelle eines Obexinstruk.. .

tors der Jnfanterie zu einer bleibenden zu kreiren. Ein Mitglied will demselben weder den Titel eines Adjunkten des Militärdepartements für das Personelle, noch die entfprechende Eigenschaft beilegen, welcher Meinnng entgegen die Commisfions-Mehrheit Jhnen hiemit ihre Anschauungsweife in gedrängter Kürze vorzutragen sich erlaubt.

Seit Anfangs 1854 finden Sie für einen Oberinstruktor der Jnfanterie jährlich die Summe von Fr. 3600 budgetirt. Ausgegeben wurde Dieselbe jedoch nicht, und zwar -- nach den Eröffnungen des Bundesrathes zu schließen --. vornehmlich aus dem Grunde , daß es nicht gelang , eine in allen Theilen gewachsene, dem Zweck der Anstellung entsprechende Per-

sönlichkeit zu finden. Der Posten blieb also unbesetzt, bis der unglückliche

Oberst G e h r e t zu uns zurückkehrte, uud durch Berufung aus denselben dem Vaterlande erhalten werden. wollte.

428 Unser Rath ist aber bei dem gewohnten Budget ^.Ansatz nicht stehen geblieben; er ist weiter gegangen, ja hat sogar bei Anlaß der jüngsten Budget-Berathnng die Frage, die uns heute beschäftigen soll, anticipando im Sinne des bundesräthlichen und unseres Antrages schon erlediget, in.dem er ausdrücklich und ohne Reservation unter der Rubrik .. Verwaltung ^es Personellen ^ nicht nur Fr. 3600. -- Gehalt, sondern auch noch ..

547. 50 für eine Pferderation, und

,, 1000. - Reisekosten

.für einen A d j u n k t des D e p a r t e m e n t s für .und Oberinstruktor der Jnfanterie budgetirte. .

das

Personelle

Da wäre also der Anlaß gewesen, Opposition zu machen, wenn man .oon irgend einer Seite mit dieser doppelten Eigenschaft der projektirten.

.neuen Beamtung nicht einverstanden war.

Die kommission will jedoch nicht ermangeln, aus die Sache auch jezt noch näher einzutreten.

Man ist einig über die bleibende Aufstellung eines Oberinstruktors der Jnfanterie. Es soll nuu aber dieser militärischen Stelle d i e Aus..

dehnung gegeben werden , daß dieser Oberinstruktor gleichzeitig auch dex Generaladjunkt des Militärdepartements für das P e r s o n e l l e sein soll.

Er steht daher, gleichwie der Verwalter des Materiellen für das M a t e rie l le, zunächst für Alles dasjenige, was auf das P e r s o n e l l e index schweiz. Armee, sowohl mit Rücksicht auf den eidg. Stab, als die Eontrolirung und Ueberwachung der Kantone, Bezug hat, dem Departementschef zur Seite. Sein Wirken in ^der erwähnten doppelten Eigenschaft soll für ^ie Gesammtschweiz , sowie auch speziell für jeden einzelnen Kanton um so nutzbarer werden , da dieser Oberinstruktor der Jnfanterie, zugleich Adjunkt des Departement^, und daher auch mit der höchsten militärischen Anfchauungsweife zunächst Vertraute, als Solcher nicht nur etwa in der Zentralschule und bei allfälligen Truppenzusammenzügen oder andern eidg. Aufgeboten zu funktioniren hat, sondern namentlich auch die Jnstruktionsweise der Jn^ fanterie in den resp. Kantonen rechtzeitig überwachen, durch Anleitungen

heben und nöthigensalls im Jnteresse der Gleichheit berichtigen soll, wäh-

rend die Aufgabe der Jnspektoren nur die ist: am S ch l u s s e der Re^ kruten^Jnstruktionen oder Wiederholungskurse die Leistungen zu prüfen, zu^ beloben oder zu rügen und zu rapportiren, solcher Weise aber die Nutzanweudung ihrer Räthe oder Weisungen, wenn es noch gut geht, einem spätern Jahre vorbehalten bleibt.

Den Ansatz der fixen Besoldung der neuen Amtsstelle will die Eommission dem in der Revision begriffenen allgemeinen Besoldungsgesetze vorbehalten, und der Meinung der Minorität der kommission schließlich nur .noch entgegenhalten, daß schon die Beschäftigung eines voraussichtlich analog.

dem dießjährigen Budgetanfatz auch künftig gut besoldeten Beamten für da^

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über die Kreirung der Stelle eines Oberinstruktors der schweiz. Infanterie u. (Vom 21. Juli 1857.)

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14.11.1857

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427-428

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