429 ganze Jahr es wünschenswert.... und zwekmäßig machen, daß derselbe durch die Eigenschaft eines Adjunkten für das Personelle nicht nur momentane, .sondern bleibende und das ganze Jahr andauernde Beschäftigung erhalte.

Hochachtungsvoll l

Bern, den 2t. Juli 1857.

Für die Mehrheit der Eommisston..

Jos. Arnold.

#ST#

Bericht

des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath, betreffend die Holzausfuhr aus dem Kanton Wallis.

(Vom 1. Juli 1857.)

Tit.

Jn einer an die Bundesversammlung gerichteten Petition vom 13. Juli 1855 beschwert fich ein Herr Nieolet-Jaquemin in Aigle, Kautons Waadt, die Regierung von W a l li s lege der H o l z a u s f u h r aus ihrem Kanton Hindernisse in den Weg, die mit Art. 29 der BundesVerfassung im Widerspruch seien. Der Nationalrath hat diese Reklamation dem Bundesrathe zur Untersuchung und Berichterstattung übexmacht.

Ungefähr zu gleicher Zeit langten noch zwei weitere Vorstellungen bei uns ein, die eine von eils Einwohnern von Monthev (Jean Joseph Planche und Mithaste) , die andere aus Aigle mit achtzehn Unterschriften (Mayor, Rosset und Mithafte), beide den gleichen Gegenstand, Erschwerung der Holzaussuhr aus dem Kanton Wallis, betreffend.

Nach einläßlicher Prüfung dieses Gegenstandes find wir nun in der Lage, Jhnen darüber folgenden Bericht zu erstatten.

A. B e s c h w e r d e des H e r r n N i e o l e t - J a q u e m i n iu Aigle.

Derselbe bringt an. Ex habe Anno 185l und 1852 im Wallis Waldungen angekauft und solche abholzen und das Holz aus dem Kantou flößen lassen. Die dortigen Behörden hätten weder Abgaben verlangt, noch andere Reklamationen erhoben , bis plözlich im Jahr 1855, als er den Rest jenes Holzes habe ausführen wollen, ihm hohe Gebühren ver-

langt und gleichzeitig bis zu dereu Bezahlung das betreffende Holz mit

Sequester belegt worden sei. Diese Gebühren werden verlangt sür die Erlanbniß zum Schlagen und für .Abgabe auf Holz. Man habe ihn auch angehalten, die Gebühren sür das bereits früher ausgeführte Holz nachzubezahlen und, um in der freien Verfügung über sein Holz nicht gehin.dert zu sein, sei er gezwungen gewesen, die verlangten Gebühren, im

^0 Betrage vou Fr. 929 zu entrichten.

Eine stärkere Summ.. uoch habe er

fiir Damm- (dign.^) und Flößgebühr erlegen müssen.

Zum Beweise legt er eine von dem Finanzdepartemeute des Kanton.^ Wallis^ ausgestellte Rechnung bei.

Der Petent glaubt nun , der Art. 29 der Bundesverfassung lasse die Erhebung solcher Gebühren nicht zu ^ denn der Handel mit rohen Landeserzeugnissen von einem Kauton zum andern sei srei, und wenn Wallis au der Gränze auf dem ausgeführten Holz solche Abgaben erhebe, so qualifiziren sich dieselben zu einem A u s f u h r z o l l e , da sie eben nur bei der Ausfuhr, im Jnnern des Kantons aber uicht, bezogen werden.

Es sei also der Walliser zum Nachtheil aller Andern begünstigt, und dieß bilde eine weitere Verlezung d...^ Art. 29 der Bundesverfassung.

B.. Petition v o n J. J. Planche und Mithaft.eu aus Monthey.

Dieselben führen an : Durch Beschluß vom 25. Februar 1854 habe Waliis den Ertrag der Wälder mit einer Steuer belegt und zwar alles Holz, das weder zu öffentlichen Bauten, noch für den Eig.mthümer zum eigenen Gebrauch bestimmt sei, mit einer Taxe .von 50 Eentimen per Klafter. Nach dem nämlichen Befchlusse dürften Holzschläge nur vorge.^ nommen werden , wenn die daherigen Gebühren dem Forstbeamten hinterlegt find, aus dessen Gemeinde das betreffende Holz genommen wird..

Die Petenten, in der Absicht, Holzschläge dieser Art vorzunehmen..^ hätten sich diesen Vorschriften unterziehen und die Gebühren dem Forste Beamten deponiren wollen; derselbe habe aber erklärt, er sei ohne daherige Instruktion. Die Petenten hätten im Sommer 1854 ihr Holz, das einen Theil desjenigen bilde, welches die Gemeinde Monthey ihren Bür^ern als Nnzung verabsolgen lasse und demnach unter die gewöhnlichen

.Holzschläge falle, schlagen lassen und solches einem Waadtländer zur Aus.^

fuhr verkaust. Jm Kaufvertrage fei festgesezt worden , daß^sie dem Käufer

.die Holzschlagbewilligung auszuhändigen hätten , welche sie aber ungeachtet

.mehrmaligen Begehrens vom Finanzdepartemente nie haben erhalten könueu. Dieses Holz befinde fich in.Bouveret, wo man von ihnen Fr. 1 per Zugthierlast süx die A u s f u h r verlange. Wenn das Holz nach den Bestimmungen des Steuergesezes von Wallis im Walde gefchäzt wor^ den wäre., so hätten sie bloß 25 Eentimen per Zugthierlast oder, zwei Zugthierlasten für ein Klafter gerechnet , 50 Eentimen zu bezahlen gehabt^ während. sie nun nach dem angeführten Beschluß des Staatsrathes vou Wallis, vom 16. Februar 1855, einen Franken per Zugthierlast, als....

drei Viertheile mehr zahlen sollten.

Diese Gebühren seien nun nichts anderes, als eine A u s f u h r a b g a b e ^ die dem Art. 2^) der Bundesverfassung widerstreite und demnach als un^ Zulässig erscheine. Die Petenten verlangen daher Aushebung diesex Aussuhrgebühx , sonst sei die dortige Bevölkerung. in dex Ausübung des^ freiem Verkehrs gehindert.

4^1 C. Petition des Herrn M a ^ o x , Rosset und Mithaften.

Dieselbe enthält im Wesentliche^ Folgendes: Das Wall.ser-Foxstgesez kenne zwei Arten Holzschläge, ordentliche .und außerordentliche. Unter erstere gehören solche, die sür Holzgerechtigkeiten , für öffentliche Bauten oder zu eigenem Gebrauch bestimmt seieu , unter leztere alle iibrigen Schläge.

Leztere feien abhängig von eiuer Bewilligung der Regierung (pernii.^ de. coupe); für diese Bewilligung werden hohe Gebühren gefordert, un.^ vorzüglich die Art und Weise der Erhebung derselben, so wie die Ungleichheit d..r Behandlung zwischen den im Kanton Angesessenen un^ Nichtangesessenen, welche im Wallis Holz zur Aussuhr ankaufen, sei es, was.

.^i... Petenten zur Befchwerdeführung bestimme.

Die Gebühr für die Schlagbewilligung sei nichts anderes, als eine

Ausgangsgebühr, welche man unter dem Namen einer Kantonalsteuer aus rohen Landesexzeugnissen erh.ebe, um sich den Reklamationen der Bundesbehörden zu entziehen. Zum Beweis ihrer Behauptung wird angeführt, daß von Personen, die ihr Holz im Wallis konsnmiren, jene Gebühr nicht^ bezogen, sondern ausschließlich auf Demjenigen Holz erhoben werde, da.^ di^ Kantonsgräuze überschreite, wofür drei Bureaux aufgestellt seien, über

die einzig die Ausfuhr stattfinden dürfe. Diese Einrichtung gründe sieh..

ans einen Beschluß des. Staatsraths von Wallis vom 25. Februar 1854.

Dieser Beschluß unterwerfe alles außerordentlich geschlagene Holz einer Kautoualsteuex von 50 Eentimen per Klafter und verordne überdieß , da^ kein Holz, welcher Art und Herkunft es sei, ausgeführt werden solle ohne vorherige Entrichtung dieser Gebühr und stattgesundene Kontrole auf dem^ jenigen Bureau, das dem Ausgangspunkte am nächsten liege. Ein Schwei..

zer, der z. B. in Monthch ein oder mehrere Klafter Holz kaufe, können es also ohne vorherige Entrichtung dieser Gebühr nicht ausführen , und dazu müsse er noch große Umwege machen, um über St. Moxiz odex Bouveret, die einzigen Ausgangspunkte im Unterwallis, austreten zu können. Diese Ausfuhrgebühr werde auch aus ausgesührtem Strauchwerk bezogen, und zwar mit unerhörter Strenge, indem sogar waadtländifche.^ Holz, das auf Flößen, die in die Rhone einlaufen und durch h^here^ Gewalt an das Walliser-Rhoneufer getrieben worden seien, diese Gebuhren hätten erlegen müssen, um zurük nach dem Waadtlande bezogen.

werden zu können, ungeachtet diese Thatsache dem betreffenden Walliserbeämten (Präsekt von Monthev) bekannt gewesen sei. Ein weiterer Fall.

wird aufgezählt, wo ein Bürger aus dem Kanton Waadt in Monther^ angekauftes Holz , das er nach Genf ausführen wollte , nur nach langen Umtrieben und gegen Bezahlung jener Gebühr (iInpot cantonal) ausführen konnte.

Durch einen Beschluß vom 16. Februar 1855 habe die Regierung

von Wallis diese Gebühr^ für die Bewilligung zu außerordentlichen Holz-.

schlagen, mit Jnbegrissdex Steuer, auf eine.^Fxauken per Zugthierlast erhöht...

432 Diese aus dem exportixteu Holz erhobene Abgabe sei ein A u s f u h r z o l l und gegenüber den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht zulässig , ^indem der Art. 29 derselben, welcher den freien Kauf und die freie Ausfuhr ^von ein.^n Kanton in den andern gewährleiste, mit Füßen getreten sei, so lange dieser Bezug fortbestehe. Jni Fernern wird aueh hier behauptet, daß im Wal.lis Domizilirte, in sofern fie das Holz nicht ausführen, jene .Taxen nicht bezahlen, diese demnach faktisch bloß das ausgeführte Holz treffe. Gegen die Bestenrung von liegenden Gütern und deren Ertrag könne nichts eingewendet werden ; hingegen sei der Bezug derselben so anzuordnen , daß der Eigentümer des Steuerobjekts , der eigentliche Pro..

duzent, die Steuer selbst bezahle und fie nicht aus denjenigen wälze, der nach der Bundesverfassung nicht damit belastet werden könne. Jene Gebühr dürfe daher nicht an der Gränze erhoben werden , sondern ihr Bezugs .müsse da stattfinden, wo der Holzschlag geschehe.

Die Petenten beschweren sich schließlich noch darüber, daß mehrere von ihnen sür bereits früher, Anno 1852--54, ausgeführtes Holz urn jene Gebühr belangt werden , während. ihnen seiner Zeit bei der Ausfuhr des Holzes Niemand etwas gefordert habe.

Sie beantragen, die Beschlüsse des Staatsraths von Wallis vom 25. Februar 1854 und 16. Februar 1855, welche die Erhebung der angefochtenen Steuer an der Gränze anordnen, seien aufzuheben und Wallis anzuhalten, dergleichen Steuern, wenn es deren erheben wolle, da erheben zu lassen , wo das Holz geschlagen werde.

Die Regierung von Wallis, zur Berichterstattung aufgefordert, er^widert Folgendes : Das Steuergesez vom 6. Dezember 1850 besteure das Kapital (Vermögen^ und das Einkommen.

Nach einer VollziehungsverOrdnung vom 11. März 1851 werden liegende Güter nach ihrem Werth und Ertrag geschäzt. Ein anderes Gesez vom 6. Dezember 1849 stelle sür die durch die Steuer und Forstgesezgebung verlangten Bewilligungen zu Holzschlägen eine Kanzleigebühr ans von 25 Eentimen per Klaster.

Die Beschlüsse des Staatsraths vom 25. Februar 1854 und 16.

Februar 1855, welche Gegenstand der vorliegenden Beschwerden bilden, reguliren den Bezug der Abgaben , mit denen das Steuergesez den Ertrag

der Wälder belege. Damit die Steuer im Verhältniß zum Werth des

Ertrages stehe, müsse auf die Art der Ausbeutung und das Alter des Holzes Rüksicht genommen werden. Zu diesem Zweke sei eine bestimmte jährliche Abgabe festgesezt für o r d e n t l i c h e Holzfchläge und eine Auflage au a u ß e r o r d e n t l i c h e Schläge. Die erstere werde auf die gewöhnlichen Steuerregister getragen, und die Abgabe sür außerordentliche Schläge werde je.^ teilen erhoben, wenn leztere wirklich stattfinden. Diese Abgabe sei laut Beschluß der Regierung von Wal.lis sür Bauholz ans 25 Centimen per

Zugthierlast bestimmt ; die Gebühr für die Holzschlagsbewilligung , die

^ann durch den Beschluß vom 16. Februar 1855 unter Andexm für Brenn^holz auf 35 und sür Bauholz oder Nuzholz jeder Art auf 75 Eentimen ^er Zugthiexlast festgefezt worden ist, nicht inbegriffeu.

433..

Aus dem Wortlaute der Wallifer-Gesezgebung sei zu entnehmen, daß ^die Ausbeutung der Wälder , nicht die Aussuhr des Holzes , rnit Steuer .oder Abgabe belastet sei , und daß leztere die Walliser wie die iibxigeu

Schweizer gleichmäßig belaste.

Jn der Regel solle die Gebühr für außerordentliche Holzschläge da.

erhoben werden , wo der Schlag stattfindet. Die Regierung könne uach-^ ^weisen, daß dieß auch geschehe, und namentlich führe sie an, daß iu jüug^er Zeit einer der Petenteu aus Aigle die Gebühr aus diesem Fuße be^ahlt habe. Da aber öfters Holz gesehlagen und ausgeführt worden sei, ^hne daß die fraglichen Abgaben am Orte des Schlages entrichtet wor^en, so sei sie zur Anwendung von Kontrolmaßregeln an der Gränze ge^..öthigt gewesen . und mehrere Holzhändler seien dadurch in den Fall gekommen, jene Abgaben nachbezahlen zu müssen. Dieses sei die von deu Petenten bezeichnete Aussuhrgebühr, während im Grunde die Einrichtung .nichts anderes sei, als eine Garantie zur Sicherung des Steuerbezugs.

Die beiden angegriffeneu Beschlüsse des Staatsraths stellen keine ^euen Gebühren auf, sondern beabsichtigen bloß, die Erhebung derjenigen ^Gebühren zu sichern, die durch die Geseze von 1849 und 1850 schon auf^ gestellt gewesen, aber nicht regelmäßig entrichtet worden seien; und wenn ^aher früher verfallene, nicht bezahlte Gebühren nachträglich eingefordert Würden, so könne da von keiner rükwirkenden Kraft die Rede sein.

Was die Klage betreffe, daß nur zwei Büreaux im Untexwallis aufgestellt seien, über welche die Holzausfuhr erlaubt sei, so bemerke die Re^ierung, daß deßwegen der freie Verkehr nicht gehindert sei, weil nach ^Art. 4 des Beschlusses vom 25. Februar 1854 die Ausfuhr auch über andere Gränzpunkte, auf spezielles Verlangen, ohne instand gestattet werde.

Wallis glaube also mit seinen Vorschriften, bezüglich der Steuer auf

Holz, nicht im Widerspruch mit der eidgenössischen Gefezgebung zu sein;

^venn aber ohne sein Wissen seine Beamten sich Verstöße zu Schulden kommen lassen sollten, so sei es bereit, daherigen Reklamationen Rechnung zu tragen.

Daß eine ungleiche Behandlung der Walliser gegenüber andern Schwei.zern stattfinde, werde eben so bestimmt verneint, und die Regierung dürse ^em von den Petenten angebotenen Beweis getrost entgegensehen.

Nachdem in ihrer zweiten Berichterstattung, die sich vorzugsweise auf die lezte der eingelangten Beschwerden bezieht, die Regierung von Wallis die Fälle noch näher bezeichnet , in welchen von Holzschlägen gar keine Gebühren bezogen werden, weist sie den Vorwurs, daß die Kantonsfrem^en anders als die eigenen Angehörigen behandelt werden , dadurch zurük, daß sie mittels der Staatsrechnung nachzuweisen im Falle sei, daß unter andern, einer der bedeutendsten Holzhändlex des Kanton Wallis, während

^ex Jahre 1852, 1853, 1854 und 1855 nicht weniger als Fr. 9024 ^u solchen Gebühren bezahlt habe,

die sich auf die betreffenden Vexoxd^

-134 ^ungen^ gründen^ und was die Behauptung anbelange, daß diesen Ver^ Ordnungen rükwirkende Kraft beigelegt worden fei, indem eine Steuer erst Anno 1855 gefordert werde von Holz, das schont. J. 1852 ausgeführt worden, so bemerke die Regierung wiederholt, daß diese Behauptung auf Jrrthum beruhe, indem es sich keineswegs um neue Vorschriften in Betreff der Errichtung der Steuer, sondern lediglich um die Vollziehung bereit^ bestehender, oder zu jener Zeit bestandener Geseze, xesp. um den Nachbezug der seit 1852 verfallenen rükständigen Steuern handle, wie dieß übri^ gens schon angebracht worden sei.

So weit die Berichterstattung der Regierung von Wallisl Eine nähere Prüfung der Wallifer-Gesezgebung über die vorliegend^ Materie ergibt Folgendes : ^ Das Forstgefez von Anno 1850

sagt:

^. 1. Die Forstordnung ist sowol auf die Gemeinde als Privat...

waldungen anwendbar.

^. 3. Die Wälder stehen unter der Aufsicht des Staatsrathes^ welcher diefe Aufsicht einem seiner Departement überträgt.

.^. 4. Das Departement, welches mit dieser Aufficht betraut ist^ stellt die Bewilligungen zu den Holzschlägen, die Flößbewiiligungen und die .Bewilligungen zur Holzausfuhr aus, welche vom Staatsrath ertheilt wox.^ den sind.

.^.12 macht einen Unterschied zwischen gewöhnlichen (ordinaires) und außerordentlichen (extraordinaires) Holzschlägen. Leztere können nicht ohn.^ Bewilligung des Staatsraths vorgenommen werden, während für erstere, welche nur zum eigenen Verbrauch gemacht werden dürfen, eine solche Bewilligung nicht erforderlich ist.

^. 23. Jn den Partikularwaldungen dürfen Holzschläge von über 25 Klaftern nicht ohne Bewilligung des Staatsraths unternommen wexden.^ .^. 39. Jeder außerordentliche Holzfchlag in den Gemeindswälderr^ und jeder Holzfchlag in Privatwaldungen von über 25 Klaftern, der ohne Bewilligung ausgeführt würde, wird mit Konfiskation bestraft.

Der Beschluß vom 25. Februar 1854 sagt unter Anderm : Art. 1. Alles in einer Gemeinde- oder Partikularwaldung geschla.^ gene Holz, das nicht zur eigenen Beheizung, oder zu öffentlichen oder Privatbauten bestimmt ist, unterliegt einer Gebühr von 50 Centimen per .Klafter. Diese Gebühr ist später auf 25 Centimen herabgesezt worden.

Art. 4. Kein Holz soll aus dem Kanton ausgeführt werden, bevo^ es bei dem, dem Ausgangspunkte zunächst gelegenen Gränzbüreau, unte.^ Vorweisung der Ouittuug für die bezahlte Taxe, angegeben worden ist.

Als Gränzbüreanx sind bezeichnet : Gondo, St. Moriz und Bouveret.

Art. 5. Die Ausfuhr über andere Gränzpunkte wird von eine^

Spezialbewilligung abhängig gemacht.

^

435 Der Beschluß des Staatsraths vom 16. Februar 1855 sezt folgende ^Gebühren fest, unter andern süx Bauholz oder Nuzholz aller Art u. s. w.

^er Zugthierlast:

für die Holzschlagbewilligung Fr. - 75 Eent.

für die Steuer selbst .. - 25 ..

Zusammen eine Abgabe von Fr. .. -^on der Zugthierlast.

Der Beschluß bestimmt ferner die O.uauta, welche eine Zugthierlafi .repxäsentiren.

Das Finanzgesez vom 6. .Dezember 1850 enthält unter Anderm fol^ende Bestimmungen : Axt. 6. Die Kapital.. und Einkommensteuer wird erhoben aus den Liegenschaften und Gebäuden.

Art. 7. Die Liegenschaften werden nach ihrem wahren Werthe und ^hrem Ertrage gefchäzt.

Art. 13. Für die im Kanton gelegenen Liegenschaften wird die zu Bezahlende Steuer am Wohnorte des Steuerpflichtigen ausgemittelt.

Art. 29.

Einkünfte.

Art.

30.

Der Bezug geschieht d^xch die Einnehmer der StaatsDie Steuerpflichtigen

zahlen ihre Steuern jeweilen zur

Hälfte im Monat April, zur Hälfte im Monat Dezember.

Die Art. l, 6, 24, 25 u. s. w. des revidirten Finauzgesezes vom 3^1. Mai l856, wodurch dasjenige vom 6. Dezember 1850 ausgehoben rourde, enthalten Vorschriften darüber, welche Gegenstände der Steuer unterliegen. und bezeichnen unter andern, gleich wie das Gesez von 1850, das Kapital und das Einkommen; ferner, wie der Werth der Liegenschaften ausgemittelt werden soll; wem der Bezug der Steuer obliege, und 1vo leztere entrichtet werden soll. So sagt der .^. 25. Die Pflichtigen entrichten ihre Steuer in denjenigen Ortschaften, wo sie sich auf dem Register eingeschrieben befinden.

Von einer besondern Kontrole auf der Gränze über das ausgeführte Holz oder von einem Steuerbezug durch die Gränzbüreaux ist in diesem Geseze keine Rede; es sind vielmehr darin die Schaffner (Receveurs de...

deniers de 1'Etat) als diejenigen Beamten bezeichnet, welche den Bezug der Kapital- und Einkommensteuer zu besorgen haben, während andererseits sür das Salzregal, die Konsumogebühren ans Wein und geistigen Getränken u. s. w. ebensalls eigene Einnehmer aufgestellt sind.

Zu der Frage übergehend, ob die Beschwerden begründet seien, habeu wir solgende Bemerkungen zu machen : Grundsäzlich kann gegen eine Besteurung des Ertrags der Wälder nichts eingeweudet werden ; die Kantone find in dieser Hinsicht vollkommen

436 frei, und Maßregeln, welche den Schnz und die Schonung der Wälder zum Zweke haben, sind gewiß sehr am Plaze.

Die Beschwerde der Petenten geht auch nicht sowol geg..n die Steuer selbst, als vielmehr gegen die Art und Weise der Erhebung derselben , s.....

wie, daß in Wirklichkeit die Schweizerbürger anderer Kantone den Ein-^ tvohneru des Wallis in Betreff der Entrichtung dieser Abgaben nicht gleich gehalten seien.

Wenn man die Geseze und Verordnungen in ihrem Wortlaute be.^ trachtet, so findet man in denselben keinen Unterschied zwischen Einwohnern und Nichteinwohnern, indem die Vorschriften ganz allgemein und unbedingt lauten. Ueberdieß erklärt die Regierung von Wallis , daß eine^ verschiedenartige Behandlung nicht stattfinde, und deßwegen auch nicht werd^ nachgewiesen werden können.

Anders gestaltet sich dagegen die Sache in der Wirklichkeit. Die

Art und Weise , wie die Gebühren bezogen werden , muß nothwendig zu^ Ungleichheiten führen. Es ist allerdings festgesezt, daß die betreffenden Abgaben da bezahlt werden sollten, wo das Hoiz geschlagen wird. Allein es scheint, daß dieses nicht immer geschehe, sonst würde man nicht zu dex Maßregel Zuflucht genommen haben , zu bestimmen , daß diese Gebühren.^ wenn sie vorher nicht bezahlt worden, an der Gränze zn entrichten seien..

Es ist sehr wahrscheinlich, daß zum wenigsten ein großer Theil solche^ Holzes. das im Jnnern des Kantons zum Konsum kommt, der Bezah^ lung von Gebühren entgeht, während das ausgeführte Holz an der Gränze der Bezahlung nicht entgehen kann, und somit thatsächlich sich eine Un^ gleichheit gestaltet. Jmmerhin wird aber der Bezug solcher Gebühren a^ der Gränze den Eharakter einer gleichmäßigen Steuer verlieren , weil tu diesem Falle nicht mehr der Grundeigentümer bezahlt, sondern derjenige, der das Holz gekauft hat und ausführt, und somit wird in Wirklichkeit nicht mehr der Ertrag der Waldungen besteuert , sondern das geschlagene^ Holz, das inzwischen ein zur Ausfuhr bestimmter Handelsartikel geworden.

ist.

Mit dem Gesagten soll aber keineswegs behauptet fein , daß an der Gränze nicht eine Kontrole über das ausgehende Ho.^ geübt werden dürfe ; nur foll diese Kontrolirung nicht mit der Erhebung von Gebühren verbnnden sein.

Als der entscheidende Punkt erscheint un..^ aber der Umstand, daß der Holzschlag in größern Quantitäten , oder mit andern Worten , der Holzschlag zum Verkauf mit besondern Gebühren belegt wird, welche auf dem Holzschlage zum eigenen Verbrauche nicht hasten, und daß somit der Verkehr nicht gehalten ist, wie der direkte Verbrauch, Schläge von mehr als 25 Klaftern find inzwischen meistentheils nur foiche, bei denen das Holz aus dem Kanton geführt wird, wodurch also, entgegen dem Art. 29 der Bundesverfassung, der Verkehr außer den Kanton ganz besonders betroffen und, absichtlich oder unabsichtlich, mit einem verstellen Ausgangszoll belegt .wird. Nach Art. 31 der Bundesverfassung dürfen aber von den Kantonen unter keinem Namen neue Zölle eingeführt werden.

437 Unsere Anficht geht daher dahin . Es sei der Bezug der besprochenen.

Gebühren mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht im Einklang,.

und die Regierung von Wallis sei daher einzuladen, die Erhebung derselben einzustellen.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den l. Juli l857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäfident :

G. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft . Schiess

#ST#

Beri der

Mehrheit der Kommission des schweiz. Ständerathes über die Angelegenheit der Holzausfuhr im Kanton Wallis.

(Vom 20. Juli 1857.)

Tit. l Jn einer Petition vom 13. Juli 1855 beschwert sich Hr. Nieolet-.

Jaquemin in Aigle, Kantons W.aadt, die Regierung von Wallis lege.

der Holzausfuhr aus ihrem Kantone Hindernisse in den Weg, die mit Art. 29 der Bundesverfassung im Widerfpruche seien. Der Nationalrath.

hat diese Reklamation dem Bundesrathe zur Untersuchung und Berichterstattung übermacht.

Zur gleichen Zeit langten noch zwei weitere Vorstellungen beim Bundesrathe ein, die eine von 11 Einwohnern von Mo nth e v und die andere

..aus Aigle mit 18 Unterschriften, beide den gleichen Gegenstand betreffend.

Die daherigen Beschwerden enthalten im Wesentlichen Folgendes Das Wallifer-Forftgesetz kenne zwei Arten von Holzschlägen, o r d e n t l i c h e und außerordentliche.

Unter erstere gehören solche , die für Holzgerechtigkeiten , für öffentliche .Bauten oder zum eigenen Gebrauch bestimmt seien, unter letztere alle

übrigen Schläge.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath, betreffend die Holzausfuhr aus dem Kanton Wallis. (Vom 1. Juli 1857.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1857

Date Data Seite

429-437

Page Pagina Ref. No

10 002 347

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.