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So.wefaerfsdKs i-Bunbesblatt.

Ix. Iahrg. L

Nr. 18.

#ST#

7. April 1857.

Ber icht t des

Schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1856.

(Fortsezung.)

©eschast....rms des Justiz- und $olizeibepartements.

A. ·©esejgebung und .Konkordate.

Unter den Bundesgesezen, welche sich aus das Justizwesen .beziehen,'' zeigte sich nur noch eine Lüte, hinsichtlich der Kosten der Rechtspflege und was damit zusammenhängt, lieber die Besoldung der Juslizbeamten bestand nur eine pruv>isorifche Verordnung des Bundesrathes, und über die Gerichtsgebühren einzelne Bestimmungen in verschiedenen 'organischen Gesezen zerstreut. Es wurde Jhneu daher im Laufe des 'Berichtsjahres ein umfassender Gesezentwurf vorgelegt über die Kosten der Bundesrechtspflege, die Gerichts- und Anwaltgebühren und die Prozeßentschädigungeu. Hiemit · dürste der auf das Bundesjustizwesen ' bezügliche Theil der- Gesezgebung abgeschlossen sein, und es muß der Zukunft überlassen bleiben, zu beurtheilen, welche dieser Geseze sich als zwekmäßig bewährten und welche hinwiederunt einer Abänderung oder Ergänzung bedürfen.

Ein schon früher projeftirtes Konkordat über den Schuz des litexarischen und kunfilerischen OEignithnms erhielt allmählig im Lause des Jahres: die Mehrheit der Standesfiimmeit, und es wurde daher beschlossen, dasselbe aus den Anfang des Jahres 1857 in Kraft treten zu lassen. Diese Bundesblatt. Jahrg. IX. Bb. I.

32'

^216 .Mehrheit wird zwar vor der Hand nux von zwölf Ständen ^und einen^ ..Halbkanton gebildet; allein es darf der Beitritt einiger Kantone, die fich .noch nicht definitiv ausgesprochen haben, gewäxtigt werden. Da eine ganz^ wirksame Durchführung des Konkordats nur dann erzielt werden kann, wenn alle oder möglichst viele Kantone ihm beitreten, so ist es wünschbax^ daß diefes nachträglich noch geschehe.

l.^. .^erwaltnng.

L ^u^.

.^. ....^.....tsrechtlichc Behältnisse.

^

Den wefentlichexn Bestandtheil der Geschäfte diefes Departements bildete , wie immer , die Begutachtung der einlangenden Rekurse übex.

staatsrechtliche Verhältnisse, angebliche Verlezung der Bundesverfassung,.

.Bundesgeseze , Konkordate oder Kantonalversassungen. Es sind im Lause des Jahres 97 derartige Beschwerden eingelangt, wovon 12 am Schlusse des Jahres noch unerledigt waren. Weitaus der größte Theil derselben mußte als unbegründet abgewiesen werden, was darauf hinweist, daß die kantonalen Behörden sich immer mehr angelegen sein lassen, ihre amtliche Thätigkeit innerhalb der Schranken der Bundesvorsehriften zu halten.

Wir fahren fort, einzelne Entscheidungen aus diesem Gebiete dem Ge^ schäftsberichte einzuverleiben, indem wix jedoch alle diejenigen bei Seiie lassen, welche entweder durch besondere Berichte schon zu Jhrer Kenntniß gelangten oder zu wenig allgemeines Jnteresse darbieten, oder deren thatsächliche Grundlage für den Raum .eines Geschäftsberichtes allzu weit-

läufig wäre.

1. B u n d e s v e r f a s s u n g .

Zu Axt. 10, 90 Ziff. 8. (Verkehr mit andern Staaten.)

Die Konkursmasse des Handelshauses Mae s und P r ächter in Frank^ furt a. M. ließ durch einen Anwalt gegen eine Entscheidung des bernischen Appellations- und Kassationshoses folgende Beschwerde ..inlegen : Jn Folge momentaner Einstellung der Zahlungen des Handelshauses .Maes und Prächter in Frankfurt a. M. und während der Unterhandlungen übex einen Nachlaßvertrag legten verschiedene bernische Kreditoren Arrest auflas Guthaben , welches jenem Handelshause bei mehreren bermischen Debitoren zustund. Da inzwischen der Konkurs übex jenes Haus ^in Frankfurt eröffnet wurde , so protestate der Rekurrent gegen die Bestätigung der Arreste und verlangte die Auslieferung der fraglichen Gut^haben in die gemeinsame Konkursmasse zu Frankfurt. Mit diesem Begehren abgewiesen, Sandte er sich an den Appellations- und Kassationshof, welcher

.die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte.

217 Gegen diese^Entfcheidung beruft sich nun der Relurrent auf die gemein-

rechtlichen Grundsäze über die Universalität und die Attraetivkraft .des Konkurses und behauptet, es sei allgemein und rechtsverbindlich, daß nach Eröffnung des Konkurses keine Vollziehungsmaßregeln zu Gunsten einzelner Gläubiger au.f das schuldnerische Vermögen, so wie auch keine Separatkonkurse zulässig seien, daß vielmehr alle Vermögensrechte des Konkursiteu, wo sie immer liegen mögen, in die gemeinsame Konkursmasse fallen , und daß alle Gläubiger ihre Forderungen beim allgemeinen Konkursgericht geltend machen müssen.

Nachdem sodann der Rekurrent zu zeigen versuchte, daß dieselben Grundsäze auch im bernischen wie i.n^sranksurtischen Rechte enthalten seien, behauptet er , daß ihre Anwendung um so eher stattfinden müsse , da die srankfurtischen Gerichte ein Zeugniß ausgestellt haben, dahin lautend: ,,Daß ^sie -- die ^Reziprozität natürlich vorausgesezt -- ihrerseits das schweizeArische Konlursforum anerkennen ^nd die anziehende Kraft des hier erkannten ,,Konkurses gegenüber von in Frankfurt angelegten Güterarresten respek,,tiren.^ -- ..^ngefichts solcher Zusicherungen bemerkt Rekurrent im Weitexn ^ -- an dem entgegengesezten Prinzip des Zugreifens festzuhalten , ist eiu unerhörtes Versahren , welches uothwendig zu Konflikten führen muß , die der schweizerischen und besonders der bernischen Handelswelt sehr empfindlich werden können. Denn man wird im Auslande nicht anstehen, mit gleichen Maßregeln zu antworten, und zwar gerade im vorliegenden Fall wird mau in Frankfurt nicht anstehen, auf die^ dortigen Aktiva zu greifen, welche den dritten .Debitoren, bei denen die fragliehen Arreste gelegt wurden, in Frankfurt zu gut kommen. Ein Staatsvertrag ist allerdings nicht vorhaudeu., alleiu in Ermanglung eines solchen, welcher die (Gleichstellung zusichert, entscheidet zwischen zwei Staaten das Völkerrecht oder die Völkerfitte, die in der Reziprozität besteht, wonach der Fremde im hiesigen Staat gleich behandelt werden soll, wie der hiesige Angehörige im fremden Staate.

Die Entscheidung der bernischen Gerichte ist diesem Prinzip entgegen und sauktionixt zu Gunsten bernischer Staatsbürger die reine Willkür, welche^ die Bnndesbehör^e, der die Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen obliegt, nicht dulden darf. (.^lrt. 1() und 90 Ziff. 8 der Bundesvexfassung.) Der Bundesrath hat die Verpflichtung, über
das Fortbestehen des guten Einvernehmens mit dem Auslande zu wachen, und er ist daher berechtigt, Verfügungen der kantonalen Gerichts^ und Administrativbehörden, welche ^en internationalen Beziehungen der Eidgenossenschaft zuwiderlaufen, aufzuheben. Eine solche .Beschränkung der Kantonalsouveränetät,. geboten ^durch das Jnteresse der ganzen Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zum Auslande, liegt im Art. 90 Ziff. 8 der Bundesverfassung. -- Gestüzt auf diese Verlezung des Völkerrechts wird das Gesuch gestellt : Es möchte die Entscheidung des bernischen Appellations - und Kassationshoses vom vom 10. Januar h. a. in vorliegender Sache aufgehoben oder sonst auf . geeignete Weife dafür gesorgt. werden, daß die fraglichen Arreste nicht . .bestätigt bleiben.

218 Wir haben hierauf,

iu Erwägung: 1) daß die Beschwerde des Rekuxrenten auf der Voraussezung beruht, die von ihm entwikelten Grundsäze über die Universalität und die Attra^tivkxaft des Konkurses seien nicht uux anerkanntes Recht der einzelnen Staaten , sondern fie bilden auch internationales Recht in dem Sinne, daß die Behörden eines Staates gegenüber den Behörden oder Bürgern eines andern dieselben anerkennen und anwenden müssen, und daß ihre Nichtbeachtung ein Eingriff in das Völker-

recht sei;

2) daß aber diese Auffassung nicht stichhaltig ist, vielmehr dem völker.rechtlichen Grundsaze geradezu widerspricht, nach welchem es zur Laudeshoheit und Unabhängigkeit jedes Staates gehört, mit Ausnahme der Exterritorialverhältnisse und allsällig durch Staatsverträge freiwillig anerkannter Beschränkungen, seine Ziviigesezgebung und Jurisdiktion über alle in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen auszudehnen und nach seinem Ermessen zu ordnen ; 3) daß dieser Grundfaz auch in den von den frankfurtischen Gexichtsbehörden ausgestellten Zeugnissen, welche dahin gehen: ,,daß fie, die ,, R e z i p r o z i t ä t v o x a u s g e s e z t , ihrerseits das schweizerische Concurs,,forum anerkennen und die anziehende Kraft des hier erkannten Kon,,kurses gegenüber von in Frankfurt angelegten Güterarresten refpek,,tiren, ^ seine Bestätigung findet, indem diese Gerichte sich darin vorbehalten, ihr Konkursverfahren gegenüber von Fremden auf gutfindende Weise und je nach dem Verfahren anderer Staaten gegen ihre Staatsangehörigen zu ordnen und anzuwenden ; 4) daß derselbe Grundsaz auch im schweizerischen Bundesstaatsrecht anerkannt ist , nach welchem die Ziviljurisd.ktion der Kantone nur durch die Bundesverfassung und durch Konkordate beschränkt werden kann und woraus ersichtlich ist, daß es eines Konkordates, d. h. der freiwilligen Uebereinkunft der Kantone bedurfte, um gerade die Prin..

zipien des Konkursrechtes , welche der Re.urrent als allgemein verb.ndlich aufstellt, zur Anerkennung zu bringen ; 5) daß die Frage, welche Folgen die Ablehnung d.er von den frankfurtischen Gerichten anerbotenen Reziprozität für den Handelsverkehr des Kantons Bern haben werde, der Erwägung der bernifchen Staatsbehörden anheimfällt, für den Bundesrath aber keinen rechtlichen Anhaltspunkt zur Jntervention darbietet, b e sch l o s s e n :

1^ Es^ sei die Beschwerde abgewiesen; ....) sei die Regierung von Bern bei Mittheilung dieses Beschlusses zu ersuchen, in sorgsam^ Erwägung zu ^.ehen, ob das von den berni-

219 schen Gerichten eingeschlagene Verfahren , das der Bundesrath zwar vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nicht ändern könne, dem wahren Jnteresse des Kantons und der Eidgenossenschaft entspreche, oder ob es nicht zwekmäßiger wäre, allgemein in der Schweiz anerkannte Grundsäze auch aus Fremde anzuwenden , .wenn der Heimathsstaät derselben, wie es hier der Fall sei, dieselben Grundfäze der Schweiz . gegenüber anzuwenden sich bereit erkläre.

Zu^Art. 14 (Selbsthilfe).

Zwischen den beiden h. Ständen Bern und Solothurn waltete eiu Anstand über die Kompetenz in mehrern bedeutenden Prozessen über Verpflichtungen des Zehntherrn (Bern) gegenüber verschiedenen zehntpflichtigen solothurnischen Gemeinden. Während dieser Anstand bei den Bundesbehörden längere Zeit pendent war, sezten die solothnrnischen Gerichte die Prozesse sort und erließen Kontumazurtheile. Bern verlangte theils die Aufhebung

dieser Urtheile, theils die Aushingabe der Zehntkapitalien ohne Abzug der streitigen Gegenforderungen.

Hierüber

wurde, i n Erwägung:

1) daß zwifchen den Regierungen von Bern und Solothurn zur Zeit ein Kompetenz-Konflikt über die Frage entstund, ob in zwei Prozesseu der solothurnischen Kirchgemeinden ^letigen-Mühledorf und Lüßlingen gegen den Staat Bern der solothnrnische Gerichtsstand, oder aber die Gerichte von Bern kompetent seien; 2) daß dieser Kompetenz -Konflikt auf die Befchwerde Berns durch den Bundesrath vom 2.^. April 1853 dahin entfchieden wurde, erstehe der angerufene Art. 50 der Bundesverfassung der Kompetenz der folothurnischen Gerichte in der Klage der genannten Gemeinden gegen den Staat Bern nicht entgegen, welcher Entscheid des Bundesrathes

^nach Art. 74, Ziff. 15 zwar an die gefezgeben^en Räthe gezogen,

von denselben aber am 9. Hornung 1854 bestätigt wurde; 3) daß die inzwischen suspendirt gewefenen Prozeßverhandlungen nach Erlaß des bundesräthlichen Entscheides von Solothurn wieder aufgeuommen und das Verfahren auf dem früher eingeleiteten Kontnmazialwege zu Ende geführt wurde, so daß schon unterm 16. Januar 1854, also vor dem Entscheide der Bundesversammlung, ein E^durtheil erfolgte, welches den Staat Bern zu bedeutenden Leistungen verfällte; .4) daß. ungefähr in der gleichen Zeitperiode die solothurnische Kirchgemeinde Aeschi gegen den . Staat Bern ebenfalls einen Prozeß über gleichartige Rechtsansprüche wie oben genannte Gemeinden anhob, der unterm 3. August 1853 durch Richterspruch in contumaciam zu

Ungunsten des Beklagten --. der wegen Rechtshängigkeit der auch

für diesen Prozeß maßgebenden streitigen Kompetenzfrage sich nicht einlassen wollte -- erledigt wurde;

220 5) daß Solothurn die Vollziehuug dieser Richtsprüche dadurch einleitete,.

daß es von den in Frage gelegenen, dem Stande Bern zugehöriger^ Gefäilen einen Abzug machte^, wogegen sich der leztere beschwerte und vom Bundesrath verlangte, er solle das ganze, von den solothurni..

schen Behörden in d^n genannten Prozessen eingeschlagene Kontumazialverfahren und insbesondere die Urtheile als nichtig aufheben und den Regierungsrath von Solothurn anhalten, die bernifchen Gefälle sammt Zinsen unbeschwert an den Eigentümer aushinzugeben; ^) daß die Vollziehbarkeit eines Urtheils dessen Rechtskrast vorausfezt, und diese hinwiederum die Kompetenz^ des Gerichts, welche erst begründet wurde, nachdem die von Bern a...s staatsrechtlichem Wege aufgeworfene Einrede der mangelnden Zuständigkeit ihre Erledigung durch die Bundesbehörden gesunden hatte , welche Wirkung sich auch auf den Prozeß der Gemeinde Aefchi ausdehnt, weil der anhängige Kompetenzkonflikt eine interkantonale Frage betraf, die.sowol für den einen wie für den andern Prozeß , bei der gleichen Rechtsnatur derselben, entschieden wurde; 7) daß, abgesehen von der Frage, ob das Vorgehen der solothurnischeu Gerichte als Selbsthülfe im Sinne des Art. 14 d.er Bundesverfassung zu betrachten sei, die Bundes^ehörden, welchen der Entscheid über die Kompetenzfrage zustund, jedenfalls auch kompetent fein müssen, sich

über die Wirkung der Rechtsanhängigkeit jener Frage und die Be-

deutuu^ ihrer Entscheidung maßgebend auszufpreehen ; 8) daß nun diese Entscheidung zu Gunsten des Gerichtsstandes von Solothurn keine rükwirkende .^rast, sondern nur den Sinn haben kann, der Fiskus von Bern müsse von nun an in deu fraglichen Prozessen vor ^den solothurnifchen Gerichten Recht suchen , indem es in der Natur der Sache liegt, d^.ß vor der Feststellung der Kompetenz eines . Gerichts dasfelbe nicht rechtsgültig handeln kann, und indem die Bundesbehörden unzweifelhaft die Suspension jener Prozesse verfügt hätten, wenn ihnen die Betreibung derselben während der Anhängigkeit des Kompetenzstreites bekannt gewesen wäre ; 9) daß, wenn die Regierung von Bern auch etwas spät und ohne Anzeige an die Regierung von Solothurn den Rekurs an ^die Bundesversamn.lung ergriff, dieses in der Hauptfrage ohne Einfluß ist, weil Bern einerseits an keine Frist gebunden und andererseits zu keiner Kenntnißgabe verpflichtet war ; 10)

daß die Regierung von Bern Angesichts der Entscheidung der Bundesbehörden keinen Anstand mehr nimmt, in beiden Prozessen die Zuständigkeit des solothurnischen Richters anzuerkennen und .einer La-

dung Folge zu leisten erklärt ; 11)

daß sodann, was das zweite Reehtsbegehren der Regierung von Bern

betrifft, dahin gehend, es möchte die Herausgabe des Zebntkapitals

ohne Abzug der streitigen Forderungen der soiothurnifchen Gemeinde^

22^ verfügt werden, dex Bundesrath fich nicht in der Stellung befindet, hierauf einzutreten, indem die Retention einer Geldsumme auf Grund einer Gegenforderung keine Jntexvention der Bundesbehörden moti.viren kann, sondern auf dem gewöhnlichen Rechtswege behandelt werden muß, b e s c h lossen..

.1) Es seien die fraglichen Kontumazurtheile vom 3. August 1853 und 16. Januar 1854 aufgehoben; .2) sei dagegen auf das Gesuch um Aushiugabe des Zehntkapitals hierorts nicht einzutreten.

Zu Art. 41 (Niederlassung).

Jn mehreren Fällen wurde von Schweizerbürgern gegen ihren Hei^nathkaüton Beschwerde geführt wegen Verweigerung der Aushingabe dex .Heimathscheine und daheriger Erschwerung der Niederlassung. Solche Re.kuxse wuxden abgewiesen, in B e t r a c h t u n g . .

.1) daß der Bund durch Art. 41 dex Bundesverfassung das Rechtsvexhältniß der Niederlassung zwischen dem Niedexlassungskanton und dem Niedergelassenen festsezt und unter seine Garantie nimmt, keineswegs aber vorschreibt, daß der Heimathkanton unter allen Umständen diejenigen Schriften an einen Bürger verabfolgen müsse, welche ex zur Niederlassung in einem andern Kanton bedarf; ^2) daß daher die Frage, ob und in welchen Fällen ein Kanton seiueu Angehörigen Heimathscheine vorenthalten könne, der kantonalen Gesezgebung anheimfällt, und eine Jnt.ervention des Bundes nur dann statt-

hast wäre, wenn dießsällige Verfügungen gegen das Prinzip dex

Bundesverfassung gerichtet und auf die Umgehung der leztern berechnet wären.

Giuseppe F a l c i o l a von Grono beschwerte sich gegen zwei Beschlüsse ^er Regierung vou Graubünden, wodurch sein Rekurs gegen die Gemeinde Eastanetta wegen Entzug der Niederlassung abgewiesen wurde. Jndem ex durch verschiedene Beilagen zu beweisen versuchte, daß die ihm zur Last gelegten Handlungen theils unerwiesen und theils unerheblich seien, stellte

^x mit Rükficht auf Art. 10 des gxaubündnerischen Niederlassungsgesezes

und Art. 41 dex Bundesverfassung das Gesuch, daß er in seinem Nieder..

^assungsrecht geschüzt werde.

Hierüber wurde,

in E r w ä g u n g : . 1) daß dex Art. 41 der Bundesverfassung nur die Regulirung des Niederlassungsrechts in interkantonaler Beziehung zum Zwek und Gegen.-

.222 stand .hat, während es ausschließlich Sache der Kantoualbehöxd^n ist,.

über die Niederlassung ihrer Kantonsbürger im Jnnern des Kanton....

das Angemessene zu verfügen; 2)

daß daher, da der Reknrrent Bürger von Graubünden ist und aus einer Gemeinde dieses Kantons weggewiesen wurde, die Bundesb.ehörden nicht kompetent sind, aus dessen Beschwerde einzutreten, zumal eine Verlegung der Kantonsverfassung nicht in Frage liegt;

3) daß der Vorbehalt des Rekurses an die Bundesbehörden im Art. 10 des Niederlassungsgefezes von Graubünden .^nr auf die Fälle bezogen werden kann, in welchen ein Kantonsfremder ausgewiesen wird, weil ein kantonales Gesez die Kompetenzen der Bundesbehörden weder erweitern,. noch beschränken kann, beschlossen: Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

A. G e h x i g von Wasen (Uri) beschwerte fich mit Folgendem gegen.

ein Strafurtheil der Polizeikammer des bernischen Appellations- un^d Kassationshofes: Rekurrent kaufte im Jahr 1849 im Oberhasle die Alp zum S t e i n ^ um neben der Gastwirtschaft am Sustenpasse die Alpenwirthschaft zu betreiben und sein in Wasen befindliches Vieh dort zu sommern. Das Eigenthum wurde ihm von der Behörde ohne alle Beschränkung zugefertigt.

Nach mehrjähriger Benuzung wurde er im Jahr 1855 vom Amtsgerichte Oberhasle bestrast, weil er, entgegen einer Verordnung vom 2. September 1797, sein im Kanton Uri überwintertes Vieh auf der Steinalpe gesömmert habe. Dieses Urtheil wurde auch in zweiter Jnstanz bestätigt, im Widerspruch mit der kantonalen Gesezgebung, welche jene .Verordnuug aufgehoben hatte, und mit den Grundsäzen der Bundesverfassung^). .

Eine freie Niederlassung und Gewerbsausübung (Art. 41 der Bundesverfassung) bedingt die Benuzung der zum Gewerbsbetrieb notwendigen Gerätschaften und Zuthaten, wozu bei der Alpenwirthschaft auch der Viehstand gehört. Man kann daher nicht eine dem Lande unschädliche Gewerbsausübung unter dem Vorwande polizeilicher Vorschriften unmöglich machen. Das geschieht aber durch das Verbot, auch gesundes Vieh auf eigenen Alpen zu sommern ; und diese Grundstüke werden werthlos für den Rekurrenten, wenn er nicht sein eigenes Vieh, das er in Wasen überwintert, dorthin führen kann. Diese Beschränkung des Eigenthums verstößt um so mehr gegen die freie Gewerbsbetreibung , als die Steinalpe nicht eine Gemeinde, sondern eine Pri^atalpe ist.

Die Verordnung vom Jahr 1797 widerspricht auch dem Grundsaz.^ freien Handels und sreien Ein-, Aus^ und Durchfuhr (Art. 29 der Bundes*) Die ganze Erorternng über die kantonale Gesezgebung wird hier bei Seite gelassen.

22^ Verfassung). Die Einfuhr hört von selbst auf, wenn das kantonsfremde .Vieh auf den Alpen nicht gesommert werden darf. Die polizeilichen Maßregeln dürfen nicht ein allgemeines Verbot der Sömmernng fremden Vieh^ enthalten, weil dadurch auch gesundes Vieh ausgeschlossen wird.

Endlich verstößt jene Verordnung auch gegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Geseze und der Aufhebung der Vorrechte ^des Orts und^dex Personen , welches nicht nur aus politische Gleichheit, sondern auch auf^ gleiche Behandlung in Verkehr, Niederlassung und allen Verhältnissendes.

Lebens bezogen werden muß.

Jenes Verbot enthält nun aber ein Vorrecht zu Gunsten des Oberhasler Viehs oder der Besizer desselben. Die Einwendung, daß auch die .^antonsbürger von der Verordnung betrossen werden, ist nur scheinbar richtig. Da nämlich der Richter nur auf Klage der verlezten Partei einschreitet, diese aber gegen Landesangehörige ni^ klagend auftritt, so haben nur N i c h t h a s l e r unter der Beschränkung zu leiden. Eine Menge fremden Viehs wurde auf Oberhasler-Alpen gesömmext, ohne daß die Eigenthumex (Bürger von Oberhasle) verzeigt oder gestraft worden wären. Die fragliche Verordnung bezwekt mithin nur die.^ Vertreibung der im Oberhasle angesessenen Nichthasler. Das Gesuch geht daher aus Aufhebung des Urtheils der Polizeikammer des Kantons Bern.

^ Die Landschaft Oberhasle ließ durch ihren Anwalt gegen diese Be-.

schwerde im Wesentlichen Folgendes bemerken : Die Verordnung vom Jahr 1797 ist nur die Bestätigung ..ines alteu.

Gewohnheitsrechtes ; sie wurde in der Landsehast immer befolgt, vom Obergerichte durch Urtheil vom Jahr 1839 und gelbst vom Großen Rathe durch.

Beschluß vom Jahr 1843 als^in Kraft bestehend erklärt. Unrichtig ist,

daß sie nur gegen fremde Niedergelassene angewendet werde, wie aus den.^ beigelegten Bußenrodel ersichtlich ist.

Das Recht der freien Niederlassung und Gewerbsbetreibung ist nur mit der Beschränkung garantirt , daß die^ Geseze und Verordnungen des Kantons maßgebend seien. Der Niedergelassene soll zwar dem Kantonsbürger gleich, nicht aber besser als diesem gestellt sein. So verstanden, widerspricht die Bundesverfassung jener Verordnnng nicht, sondern bestätigt sie. Uebrigens ist die Behauptung, da^ die Niederlassung dort unmöglich gemacht werde, eine starke Uebertreibung^ denn nicht nur kann der Rekurreut dort wohnen und jeden Beruf ausüben, sondern er kann auch die Alpe benuzen, indem er sie entweder verpachtet, oder eigenes Vieh darauf treibt, das i In Lande überwintert wird.

Der Art. 29 der Bundesverfassung enthält nur die Konferenzen der Bestimmungen über das Zollwesen (Art. 23 .-^32) und ein Verbot geger^.

die frühern gänzlichen Verkehrsabsperrungen zwischen einzelnen Kantonen.

Die Verordnung vom Jahr 1797 verhindert nun in keiner Weise de^ .Kauf oder Verkauf von fremdem oder einheimischem Vieh im Oberhasle und unterwirft dasselbe bei der Ein^, Aus- oder Durchfuhr keinerlei Gebühr. Ebenso verhält es sich mit dem angerufenen Art. 4 der BundesVerfassung, indem die Oberhasler kein Vorrecht besizen, sondern der gleicher^

^224 ^Beschränkung unterworfen find, wie der fremde Niedergelassene. Schließ^ ^lich wird nach Art. 52 der bernischen Verfassung einer gesezgebenden oder administrativen Behörde das Recht bestritten , ein richterliches Urtheil zu.

Jassiren, und daher auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Wir haben hierauf,

iu Erwägung..

1) daß , wenn vorerst den Bundesbehörden die Kompetenz bestritten wird, ein rechtskräftiges, kantonales, gerichtliches Urtheil aufzuheben, diese Einrede in so weit begründet ist, als die Bundesbehörden allerdings nicht kompetent sein könnend, in solches Urtheil, vom Standpunkte der kantonalen Gesezgebung aus, einer Kritik zu unterwerfen uud zu eutscheiden, ob dieselbe richtig oder unrichtig angewendet sei; daß aber r.ach der Natur der Sache, nach konstanter Praxis und mehrfachen Entscheidungen der h. Bundesversammlung jene Kompetenz der Bundes^ Behörden eintritt, wenn über Verlezung von Bundesvorfchrifteu oder Konkordaten Beschwerde geführt wird , weil die Handhabung derselben unter der Aufsicht und Garantie der Bundesbehörden steht (Buudesverfassung ^rt. 90 Ziff. .... und Art. 74 Ziff. 8 und 15) und weil die Gerichte. in deren Geschäftskreis ein Theil der ^Bundesvorschriften fällt, dieselben eben so gut zu respektiren haben, als andere Behörden; .^) daß nun auf den ersten Abschnitt der Beschwerdeschrift, worin ausgeführt wird, daß die streitige Rathsverordnung vom Jahr 1797 nach bernischen Gesezen nicht mehr in Kraft bestehe und daher nicht hätte angewendet werden sollen, nach Erwägung 1 nicht einzutreten ist, weil über diese Frage die bernisehen Gerichte allein zu entscheiden

kompetent find ;

^) daß die Beschwerde über Verlezung verschiedener Artikel der Bundesverfassung durch die fragliche Verordnung und deren Anwendung nicht als hinreichend begründet erscheint : a. indem Art. 41 Ziff. 4 die Gewerbsbetreibnng und den Erwerb von Liegenschaften ausdxüklich nur nach Maßgabe der bestehenden Geseze garantirt und lediglich verlangt, daß diese den Bürger und Niedergelassenen gleich behandeln , welches leztere in der be^ treffenden Rathsverordnung offenbar der Fall ist; indem sexner ^ durch die streitige Verordnung die Niederlassung dem Rekurrenten keineswegs unmöglich wird, weil er, ganz abgesehen von anderweitiger Benuzung der Alpe, z. B. durch Verpachtung, gerade durch eine Niederlassung im vollsten Sinne des Wortes, d. h.

durch Ueberfiedlung mit feinem ganzen Besizthum und Viehstand in's

. Oberhasle zur unbeschränkten Benuzung der Alpe befähigt wird ; ^. indem Art. 29 der Bundesverfassung ^ sich nicht auf das Verhältniß der Niederlassung oder eines bleibenden Aufenthalts bezieht,.

sondern die Prohibition von Ein-, Aus- oder Durchfuhr, so wi.^

^ .

225

den Bezug von kantonalen Gränzgebühxen aufhob, womit die Rathsverordnuug von 1797 nicht im Widerspruche steht, zumal sie nur das Sommern von fremdem Vieh verbietet , nicht aber.

die Anschaffung des nöthigen Futters, um dem Vieh den Durch-

zug über die Gränze möglich zu machen;

c. indem endlich eben so wenig der Art. 4 hier anwendbar ist, weil ein Pri.^ilegium von Ortschaften oder Personen im Sinne dieses Artikels, der gewiß nicht alle Statutarrechte einzelner Landestheile aufheben wollte, nicht vorhanden ist, vielmehr alle Bewohner dieses Landestheiles dem nämlichen Statute unterworfen find, dem sich der Rekurrent entziehen will; ^ 4) daß , wenn endlieh behauptet wird , diese Gleichheit vor dem Geseze fei nur eine scheinbare, indem dasselbe nur gegen F r e m d e angewendet werde, diese Behauptung.. theils faktisch durch die Akten widerlegt wird, theils nicht geeignet ist, eine Jntervention des Bundes zu motiviren, weil auch, wenn der gerügte Uebelstand vorhanden wäre, der Grund d^von theils in unzwekmäßiger Redaktion der Verordnung, theils in mangelhafter Vollziehung des Gesezes liegen würde , gegen beides aber bei den kompetenten, obexn kantonalen Behörden Abhülfe gesucht werden müßte, beschlossen..

Es sei der Beschwerde keine Folge zu geben.

^ Jn dem Begleitschreiben , mit welchem diese Schlußnahme der Re^ierung von Bern zugesendet wurde , ward jedoch darauf hingewiesen, wie nahe. das erwähnte Landesstatut von Oberhasle an das bundesrechtliche Unstatthafte anstreife und zugleich auf einige aus dem kantonalen Rechte .von Bern gezogene Gründe aufmerksam gemacht, um die Wünfchbarkeit zu Beigen, daß ein solches Statut außer Kraft gesezt werden möchte.

Zu Art.

49 und 50 der Bundesverfassung (Uxtheilsvollziehuug und Gerichtsstand).

Ein Frid. A e b l i von Em.enda (Glarus) stellte im Jahr 1855 das ^Begehren , es möchte einem gegen die Assekuranzgesellschaft ,,La l^rance^ erlassenen schiedsgerichtlichen Urtheile d. d. 8. Dezember 1846 durch Arrestlegung auf. Guthaben der leztern im Betrage von Fr. 22,504 Voll-^ ziehung verschafft werden , welches Begehren aber abgewiesen wurde , weil solche Verfügungen durch die kompetenten Gerichte getroffen werden müssen.

Mit Bezugnahme auf diesen abweisenden Entscheid übersandte Aebli ..inen in Sachen erlassenen Beschluß des züreherischen Obergerichts, und stellte das Gesuch, es möchte verfügt werden, daß dieser^ Beschluß, als den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufend, aufgehoben werde und daß das schiedsgerichtliche Urtheil von den zürcherifchen Gerichten voll^ zogen werde.

226 Zur Begründung dieses Begehrens sührte Rekurrent an ^ Die vom Bundesrathe bei seinem Entscheide gemachte Bedingung ist^ ^.uu durch die Vorlage des obergerichtlichen Beschlusses von Zürich erfüllt ; denn, nachdem sich diese Gerichtsbehörde inkompetent erklärt hat, dem

schiedsgerichtlichen Urtheile Vollzug zu verschaffen, ist die

staatsrechtlich^

Streitigkeit oder der K o m p e t e n z k o n s l i k t ^ existent. Nachdem die oberste Jnstanz eines Kantons sich geweigert hat, ein rechtskräftiges Urtheil zu .vollziehen , während dessen Vollziehbarkeit durch die Bundesverfassung geboten ist, so liegt für die Bundesbehörden ein Grund vor, in Sachen einzuschreiten, und es ist deren Aufgabe , der Bundesverfassung allgemeine Anerkennung zu verschaffen. Die Behandlung der Frage hat nicht vom richtigen Gesichtspunkte aus stattgefunden; denn die zürcherischen Geseze^ können hier nicht in Betracht kommen , weil dieselben den Bundesgesezen weichen müssen. Die entscheidenden Prinzipien find in den Artikeln 49 und 50 der Bundesverfassung enthalten, und es ist jedenfalls die Ansicht unstichhaltig, daß rechtskräftige schweizerische Eivilurtheile, welche französische Bürger beschlagen , nur in Frankreich vollzogen werden können , und daß es lediglich Sache dex diplomatischen Behörden sei, eine solche Vollziehung zu erwirken. Gerade durch Art. 1 des Staatsvertrages vom 18. Juli 1818, auf welchen man sich beruft, wird diese Ansicht widerlegt. Wenn diesex Artikel vorschreibt^ ^daß Endurtheile in Zivilsachen, welche in Rechts..kxaft erwachsen und durch die französischen Gerichtsstellen ausgefällt sind, ..in der Schweiz als gültig vollzogen werden sollen und umgekehrt,^ so ist damit nicht gesagt, daß rechtskräftige französische Urtheile nur in dex Schweiz, und rechtskräftige schweizerische nur in Frankreich vollzogen werden können ; denn eine solche Verfügung würde das natürliche Rechtsverhältnis umkehren; sondern es ist vielmehr gesagt, daß rechtskräftige Eivilurtheile, welche von den Gerichten eines Staates ausgefällt worden sind, sowol in diesem vollzogen werden können, als auch in dem^mitl^ntrahirenden Staate.

Unnatürlich und im Widerspruch mit einer gesunden Rechtsanschauung wäre die Behauptung, daß jenes Urtheil, obwol rechtskräftig, nur in Frankreich vollzogen werden könne, nicht aber in dem Staate, von dem es ausge- ^ Bangen, dessen Jnstitutionen es entspricht und durch dessen Grundgeseze

.es geschüzt sein soll.

Es wurde hierüber, in E r w ä g u n g :

1) daß die Vollziehbarkeit eines Eivilurtheils dessen Rechtskrast, und diese hinwiederum die Kompetenz des urtheilenden Gerichtes vor^ ansfezt ; ^) daß nun die Kompetenz des Schiedsgerichts , welches das in Frag^ liegende Urtheil vom 8. Dezember. 1846 ausfällte, keineswegs al^ hergestellt betrachtet werden kann, wenn man berüksichtigt: a. daß seine Zuständigkeit von der beklagten, in Paris domizilirter^ Versicherungsgesellschaft von Anfang an bestritten war;

227^ b. daß das Schiedsgericht seine bestrittene Zuständigkeit auf ein Ux-

theil des Eivilgerichts von Glarus vom 12. September 1846

stüzt, welches lettere aber nicht zuständig sein konnte, die Frage zu entscheiden, ob ein in Paris wohnender Beklagter schuldig sei, über eine persönliche Anforderung vor einem Schiedsgerichte in Glarus Recht zu nehmen; c. daß , gleich wie den schweizerischen Gerichten das Reeht gewahrt werden muß, die formelle Rechtskrast und daherige Vollziehbarkeit der Urtheile französischer Gerichte zu prüfen und darüber zu erkennen, man auch den lezteru dasselbe Recht in Bezng auf schweizerifche Eiviluxtheile einräumen muß; d. daß Rekurreut in Anerkennung dieses Grundsazes sein. Rechtsbegehren um Vollziehung des schiedsgerichtlichen Urtheils vom 8. Dezember 1846 sowol dem Eiviltribunal der Seine als dem ^ Appellationshofe vorlegte , von beiden aber mit einläßlicher Mo-

tivirung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts abgewiesen wurde;

.3) daß bei dieser Sachlage die behauptete Rechtskraft des Urtheils vom 8. Dezember 1846 nicht die hinreichende Liquidität hat, um die Anwendung des Art. 49 der Bundesverfassung durch die BundesBehörden zu begründen; 4) daß daher die zürcherischen Gerichte, deren Entscheidung übrigens seit drei Jahren^ unangefochten blieb , mit Grund die Verfügung des außerordentlichen Exekutionsmittels, des Arrestes, abgelehnt haben, beschlossen: Es sei die Beschwerde abgewiesen.

Die Regierung von Schwr^z beschwerte sich gegen diejenige von Luzeru in folgender Sache : Einem gewissen Su t t e r von Weggis, wohnhaft in Küßnacht, wurde in Folge Rechtstrieb fein sämmtliches Vermögen gepfändet, und er durfte somit nicht darüber verfügen. Gleichwol zo^ er mit feiner ganzen Fahrhabe heimlich nach Weggis, wofür er vom schweizerischen Kriminalgerichte wegen Betruges bestraft wurde; auch verfügte das Urtheil, daß die verpfändeten Gegenstände im Jnteresse feiner Gläubiger wieder nach Küßuacht zurük zu bringen seien. Jnzwisehen wurden die Pfandgegenstände in Weggis versteigert, und es gelang den Verwendungen der schweizerischen Regierung nicht, die Pfandobjekte oder deren Erlös zurük zu erhalten.

Gegen dieses Verfahren ^wurde nun bemerkt: Die Pfändung hatte die volle Wirkung eines Sequesters und das

Pfandrecht gieng durch betrübliche Verschleppung der Gegenstände nicht

verloren, so wenig als gestohlenes Gut diesen Charakter verliert, wenn es in ein anderes Jurisdiktionsgebiet gebracht wird. Die Pfanddefraudatiou wird analog behandelt mit dem Diebstahl und unterscheidet sich von diesent

228

^

^

.nur dadurch , daß der Psandgläubiger noch kein wirkliches , fondern nur ein eventuelles Eigenthnm an den Gegenständen hat. Ferner kommt in Betracht , daß durch ein Urtheil in eivilrechtlicher Hinsicht die Restitution.

der Pfandobjekte verfügt wurde. Hierzu war das fchwvzerische Gericht befugt, weil die Gegenstände rechtlich als im Kanton Schw.)z liegend zu betrachten waren. Diese Verfügung ist daher ein rechtskräftiges Eivilurtheil, das nach Art. 49 der Bundesverfassung in allen Kantonen zu

vollziehen ist.

Hierauf erwiderte die Regierung von Luzern .. ^ Nachdem Sutter seine in Küßnacht verpfändete Fahrhabe nach Weggis^ gebracht, entstunden neue Kosten für Miethe und Fütterung des Viehs, und da die leztexn den Werth desselben zu absorbiren drohten, so lag ein Berkauf des Viehs im Jnteresse aller Kreditoren. Nach dem luzernischeu Eivilgesez hatten überdieß die dortigen Kreditoren Pfandrechte für die Miethe und die Fütterungskosten erworben.

Man war übrigens bereit, nach Befriedigung dieser Kreditoren den Mehrerlös an die Behörde von Schw.^z abzugeben; allein da dieses Pfandrecht beftritten wurde, so mußte . uothwendig ein gerichtlicher Entscheid darüber vorbehalten werden/ und zwar vor dem Richter des Ortes, wo die Pfandobjekte sich befinden und mit Arrest belegt find.

Es wurde nun beschlossen, der Beschwerde keine Folge zu geben,

in E r w ä g u n g : 1) daß , vorausgesezt auch , es könne das Dispositiv 3 des Urtheils des Kriminalgerichts von Schwvz vom 5. September 1855 als ein rechts^

kräftiges ^ivilurtheil betrachtet werden , die Rechtskraft eines solchen

bekanntlich niemals gegen dritte Personen , sondern nur gegen di..

Parteien im Prozesse ihre Wirkung äußern kann; ^) daß somit, da andere Kreditoren inzwischen ^fandre.^te an die streitigen Objekte, resp. deren Er.ös, geltend machten, das rechtliche Verhältniß derselben zu den frühern Kreditoren des Schuldners Sutter richterlich ausgemittelt werden muß , w^bei der Gerichtsstand der gelegenen Sache zur Anwendung kommt, da von beiden Seiten dinglrche Rechte in Frage liegen.

Emil M e v r a t in Bisfelden beschwerte fich darüber, daß ihm vom .Gerichtspräsidenten von ^lrle.^heim schon wiederholt Arrest aus sein Ver1nögen gelegt worden sei, obfchon er in Birsfelden förmlich niedergelassen und solvend fei. So habe man ihm unterm 10. Januar 1856 wieder Arrest auf sein Vermögen gelegt, unter dem unwahren Vorwande, daß er seine Habschaft aus verdächtige Weife veräußern und entfliehen wolle.

Dieses Verfahren sei um so willkürlicher, da er nicht Schuldner, sondern vielmehr Gläubiger des ...lrres.^Jmpetranten sei; daher stelle er das Gesuch, daß der Arrest vom 1.0. Januar 1856 sofort aufgehobeu werde.

22.^ Dieser Rekurs wurde als unstatthast erklärt,

i n Erwägung^ 1) Daß der Art. 50 der Bundesverfassung, auf welchen der Rekurxent^ sich fiüzt, nicht zum Zweke hat, solche Rechtsvorkehren zu untersagen,.

welche der natürliche und kompetente Richter eines Debitoren in Schuldsachen verfassungsmäßig verfügt, sondern daß dieser Artikel vielmehr ansdrüklich nur von solchen Arresten spricht,. welche außer dem Kanton, in welchem der Schuldner wohnt, auf dessen Vermögen gelegt werden ; 2) daß somit, da der Rekurrent Einwohner v^n Basel^Landschaft ist und die fragliche Arrestverfügung von seinem natürlichen Richter ansgieng,.

eine Verlezung des Art. 50 der Bundesverfassung nicht vorhanden ist,.

und daß daher der Rekurrent sich an diejenigen Rechtsmittel zu halten.

hat, welche in den Prozeßgesezen des Kantens Basel-Landschast vorgeschrieben sind.

B. Loeb in Avenches führte folgende Beschwerde über ein Urthei..^ des Kassationsgerichtes in Freiburg : L o e b schloß einen Pferdetausch mit ^. Marmoud von Farvagny,..

Kts. Freiburg, wobei gegenseitig jede Garantie betreffend die Währschaftskrankheiten wegbedungen wurde , was nach dem betreffenden Konkordate zulässig ist. Bald nach dem .in Freiburg stattgefundenen Taufche mußte das dem Marmoud übergebene Pferd wegen einer solchen Krankheit getödtet werden, was denselben veranlaßt^, den Loeb n.it einer E^ilklag^ vor dem Di^triktsgerichte Avenches für Aufhebung des Tausches und Eutschädigung zu belangen, indem er die .Klage vorzüglich auf Betrug stüzte^ Ex wurde jedoch abgewiesen , weil er vor Unterzeichnung des Vertrages von der liberatoxischen Klausel desselbeu Kenntniß gehabt . habe. Dieses Urtheil wurde nicht weiter gezogen , sondern rechtskräftig und sogar vom Kantonsgeriehte von Freiburg exekutorisch erklärt. Dagegen wurde nun^

gestüzt auf ein Polizeigesez, beim Bezirksgerichte der Sarine (Freiburg)

von ^l.uts wegen eine korrektionelle Klage gegen Loeb eingeleitet und derselbe mit 60 Franken Buße in contumaciam verfällt; Marmoud aber, der als Eivilpartei intervenirle , wurde mit Rüksicht auf die. Vertragsklausel .und das freisprechende Urtheil von Avenches wieder abgewiesen. . Das Kan^tonalgericht dagegen, an welches Marmoud sich wandte, sprach ihm Fr. 2000 Entschädigung und die Kosten zu.

Diese beiden widersprechenden Urtheile nun , sagt Loeb in seinem ^Beschwerde , können nicht zusammen bestehen. Marmoud hatte die Wahl zwischen Eivil- und Pönalklage; er wählte die erstere, und somit hatten die Freiburgergerichte nach dem Grundsaze : Non bis in idem -- nichts .mehr mit der Sache zu thun. Jedenfalls aber, wenn auch eine Penalklage noch zulässig war, konnte Marmoud nicht mehr als Eivilpartei auf-

^30 treten, nachdem über den Eivilpunkt ein rechtskräftiges Urtheil vorhanden war.

Sonst müßte es auch zulässig fein , durch beide Prozesse eine dop^ ^pelte Entschädigung zu erhalten. Ueberdieß ist es ganz gegen den Sinn und Geist des Konkordats über die Währfchaftsmängel, ein Strafverfahren eintreten zu lassen, indem dasselbe alle hierauf bezüglichen Streitfragen^ auf^dem Eivilwege, den es genau bezeichnet, will behandelt wissen. Endlich hat auch die Regierung vou Freiburg noch nicht das Exequatur des ^antonalgerichtlichen Urtheils von der Regierung von Waadt verlangt.

Der Rekurrent verlangt daher die Aufhebung der beiden freiburgischen ^lrtheile, eventuell wenigstens des kantonsgerichtlichen./ Die Gegenpartei ließ hierauf im Wesentlichen Folgendes erwidern:

Die Beschwerde ist schon sormell nicht zulässig, weil Loeb regelmäßig zitirt war und nicht erschien,^ was den Richter nach den sreiburgischen Gesezen zu einem Urtheil berechtigte. Uebrigens wenn auch dasselbe vollziehbar ist, so kann der Verurtheilte gleichwol während sünf Jahren Relief verlangen. Materiell ist zu bemerken, daß der Axt. 49 der Bundesverfassung beobachtet wurde, weil das Urtheil von Avenches das Exequatur erhielt, auch die Kosten von Marmoud bezahlt wurden.

Zudem ist der zweite Prozeß nicht von ihm, sondern von der obern StaatsBehörde eingeleitet worden. Ein Delikt kann immer verfolgt werden und ^die, welche darunter litten, können immer reklamireu. Uebrigens war die ....ausa eine andere. Jn Avenches war Marmoud Kläger, in Freiburg der Staatsanwalt . dort lag nur die reine Zivilfrage vor, abgesehen von Betrug ; hier handelte es sich um die Untersuchung der Krankheit und um einen sraudulöseu Handel, der gehörig bewiesen war. Das Vergehen mußte daher gestraft und der Schaden ersezt werden. Was endlieh den Stand-.

punkt des Konkordates betrifft, so giebt es außer demjenigen über redhi-

bitorische Zivilklagen ein zweites. welches bei Delikten das polizeiliche Ein-

schreiten vorschreibt , und dieses kommt hier zur Anwendung.

Es wurde nun die Beschwerde des L o e b gut geheißen, so weit sie

sieh auf das kantonsgerichtliche Urtheil, d. h. auf den Zivilpunkt bezieht, und zwar in Betrachtung:

1) daß die Frage , ob B. Loeb in Avenches die Folgen des Schadens zu tragen habe, welcher durch einen zwischen ihm und .^. Marmoud von Farvagnr^ abgeschlossenen Pserdetausch dem. leztern erwachsen war, von dem Zivilgericht in Avenches am 25. Juli 1855 entschieden wurdet

.2) daß dieses Urtheil in jeder Hinsicht als rechtskräftig betrachtet werden rnuß, weil diese Behörde schon als Richter des Wohnorts des Beklagten und überdieß durch übereinstimmenden Willen beider Parteien zur Entscheidung kompetent war, und weil das Urtheil nach Maßgabe des Waadtländer Zivilprozeßgesezes in Rechtskraft getreten war;

^ ^) daß auch das Kantonsgericht von Freiburg durch Beschluß vom

8. Oktober 1855 dieses Urtheil als im ganzen Kanton exekutoxisch exklärte;

4) daß daher, wenn auch die freibuxgifehen Gerichte im Jntexesse^der

öffentlichen Sicherheit berechtigt waren, den B. Loeb wege^ Einsüh^

rung eines mit einer anstekendeu Krankheit behafteten Pferdes und daheriger Kontravention gegen die fanitaxischen Polizeigeseze des Kantons korrektionell zu bestrafen, diese Gerichte dadurch keineswegs kom.petent wurden, den zwischen Loeb und Marmoud definitiv entschiedenen Zivilprozeß wieder aufzunehmen und einer neuen Entscheidung zu unterwerfen, und zwar um so weniger, als .

a. der behauptete Betrug von Seite des Loeb schon in dem Zivilprozesse in Avenches von dem Kläger Marmond als Klagegrund aufgestellt wurde und Gegenstand der Verhandlung bildete;

h. ein solches Verfahren in der Wirklichkeit nichts anderes wäre, als

die Revision eines Ziviluriheils, das von den Gerichten ei^.s andern Kantons ausgefällt wurde; ^ 5) daß ferner das Urtheil ^ des Kantonalgerichts von Freibuxg d. ..I..

11. Februar 1856, nichts anderes ist, als eine Aufhebung des Ux^ theils des Bezirksgerichts von Avenches, welches doch von demselben Kantonsgexichte als exekutorifch erklärt wurde, indem in den Fr. 2000, wozu Loeb kondemnirt wurde, gerade die Fr. 1400 inbegriffen find, welche nach dem Urtheile von Avenches Marmoud an Loeb zu be-

zahlen hat;

6) daß daher das Urtheil des Kantonalgerichts von Fxeiburg auch dent Art. 49 der Bundesverfassung zuwider läuft, indem es, dieselbe Streitsrage unter denselben Parteien nochmals entscheidend , die Wirkung des rechtskräftigen Urtheils vom 25. Juli 1855 wieder gänzlich.

aushebt. ^

2. B u n d e s g e se z e.

Zwei im Danton Aarg.^u wohnende ^chweizerbürger, B. Küng und .^. A r n o l d , beschwerten fich über das im Danton Luzern gegen sie eingeleitete Kontumazialverfahren. Sie wurden als Zeugen dahin zitirt wegen einer Körperverlezung und dann 17 Tage in Haft gehalten. Später wieder vor Verhör berufen, erschienen sie nicht, worauf die Regierung von.

Luzern ein Anslieferungsgesuch stellte, dem aber weder von der Regierung von Aargau, noch vom Bundesrathe entsprochen wurde. Hieraus wurden gegen die Rekurrenten das Kontumazialverfahren eingeleitet.

Für Zuchtpolizeivergehen , in einem andern Kanton begangen , gilt nach der Ansicht der Rekurrenten das forum delicti coInnnssi nicht, und e^ steht den Betheiligten frei , sich zu stellen. Jm Kanton Aargau können^ überdieß die Einwohner für Polizeivergehen bestraft werden, die sie in einenr.

andern Kanton verübt haben. Auch widerstreitet ^s eingeleitete Kontu-.

mazialversahren^ dem Sinn^ und Geist ^ der ^bestehenden Bundesvoxschrifteu....

Bundesblatt. Jai,rg. l.^. Bd. I.

33

.23^ Die ^Regierung von Luzexu berichtete hierüber im Wesentlichen Fol.^ .gendes : Es liegt nicht ein Polizeivergehen vor, sondern ein Kriminalverbrechen,.

^nd es gilt somit .. das fornIn delicti coInniissi. Da die Handlung im ^.Kanton Luzern verübt wurde, so ist es ein Attribut der Souveränetät, fie^ ^.zu untersuchen und zu beuxtheilen, und da die Auslieferung verweigert wurde, ^ bleibt nux das Kontumazialvexfahren übrig. Es fällt somit die Einwendung dahin, daß die Regierung von Aargau auf zu erhebende Polizei^klage die Beurtheilung anerbiete. Das Bundesgesez über die Auslieferung .regulixt uux die leztexe und ändert nichts an dem Souveränetätsrecht iu Beurtheilug von Strasfällen. Auch kann nicht zugegeben werden , daß ^.deu Geschädigten der natürliche Gerichtsstand entzogen und fie gezwungen .werden , ihre Entschädigung in andern Kantonen zu suchen , als da , wo^ ^das Verbrechen verübt wurde.

Die Beschwerde wurde gutgeheißen, in Betrachtung .

.

^ .1) daß in vorliegender Strafsache , betreffend schwere Körperverlezung,..

^in Anwendung des Art. 1 u.^.d 2 des Bundesgesezes vom 24. Julf

1852 über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, die

Auslieserung der Rekurrenten ab Seite der Regierung von Luzexn verlangt und von der Regierung von Aargau verweigert wurde, unter dem Anerbieten, die Angeschuldigten, Bürger von Aargau, durch die dortigen Gerichte beurtheilen zu lassen, in sofern Klage erhoben werde ., ^ 2) daß nunmehr, da in Luzern das Kontumazialversahreu eingeleitet und hierüber Beschwerde erhoben wurde, die Frage entsteht, ob die Behörden eines Kantons, welche einen Verbrecher verfolgen, den Behörden eines andern Kantons, in welchem derselbe verbürgert oder.

niedergelassen ist, die strasrechtliche Beurtheilung desselben aus ihr Verlangen überlassen müssen ; .3) daß diese Frage zu bejahen ist, indem der zitirte Art. 1 jenes Gesezes einen elektiv konkurrirenden Gerichtsstand zu Gunsten des leztern Kautons iu dem Sinne begründet, daß ex die Wahl hat, die Thäter entweder auszuliefern oder selbst strafrechtlich zu beurtheilen, woraus solgt, daß im leztern Falle der Gerichtsstand des. andern Kantons wegfällt , da der Thäter , abgesehen vom Jnstanz-Enzug, nicht von verschiedenen Gerichten für die nämliche Handlung beurtheilt werden kann.

Da es sich hier um Beschwerden wegen angeblicher Nichtbeachtung ^von Bundesgesezen handelt, so können wir nicht umhin, im Allgemeinen ^u erwähnen, .daß im Laufe des Berichtsjahres eine ziemliche Menge von .Beschwerden über Verhinderung von gemischten Ehen einkam. Als Motiv dieser Verhinderung war überall angeführt, daß die Brautleute vorausSichtlich sich und ihre Familien nicht durchbringen können, ohne der Ge.^

233 .meinde zur Last zu fallen. Wir haben zwar alle diese Beschwerden , so 1veit fie schon erledigt sind, abgewiesen, weil es gegenüber bestimmten Ne^ Nationen in der .Regel schwer ist, ans den Akten den Beweis zu konstruiren , daß die Verschiedenheit der Konfefsion der eigentliche Grund der Verweigerung der Kopulation gewesen sei. Wir können aber nicht verschweigen, daß in mehreren Fällen bedeutende Gründe dafür sprachen, daß die Verschiedenheit der Konfession jedenfalls wesentlich zur Verweigerung der Kopulation beitrug. Wir müssen daher wünschen, daß in einigen Kantonen die Praxis sich etwas mehr im Sinn und Geist des Bundes.gesezes über die Mischeheu sich bewegen möchte.

3. K a n t o n s v e r f a s s u n g e n .

Der Gemeinderath von E r o g l i o (Tessin) beschwerte sich in Folgendem iiber Verlezung der Kantonsverfassung : Auf den 27. April 1856 wurde die Gemeinde Eroglio zusammenberufen, um für ein abgefegtes Mitglied des Gemeinderaths eine Ersazwahl zu treffen. Da die Versammlung gleich von Anfang stürmisch zu werden drohte, löste der Präsident sie auf, kraft feiner gefezlichen Befug..iß. Gleichwol konftituirte sich eine Anzahl Bürger, sezte ohne weitere Formalitäten den ganzen Gemeindrath ab und wählte einen neuen. Ohne der abgesezten Behörde den gegen sie eingereichten Rekurs, noch das Protokoll der neuen Gemeindeversammlung mittheilen, und ohne erstere zur ^ernehmlassung einzuladen^ erklärte die Regierung von Tessin durch Beschluß vom 10. Mai die Versammlung vom 27. April und die vorgenommeue Wahl eines neuen Gemeinderaths sür gültig und gefezlich. Die xekurrirende Behörde will nicht auf die vielfache Verlezung der Geseze ausmerkfam machen, sondern nnr die konstitutionelle Seite der Sache berühren.

Die tesfinifche Verfassung bestimmt im Art. 19, daß die Mitglieder der Ge.neinderäthe drei Jahre im Amte bleiben. Man kann daher eine vexfassungsmäßige Behörde nicht abfezen, ohne daß Gründe dafür vorliegen.

Wenn nun die Regierung selbst zu solchen Vers^ssungsverlezungen Hand bietet, so muß die Eidgenossenschaft, welche die Kantonsverfassung für das Volk so gut als für die Regierungen gewährleistet hat, einschreiten und der verlezten Verfassung Nachachtung verschaffen. Es wird daher verlangt, daß die im Amte stehenden Präsident und Gemeindräthe, sofern nicht geuügende Entsezungsgründe
vorliegen, bis nach Ablauf der verfassungsmäßigen Amtsdauer im Amte belassen werden.

Hierauf erwiderte die Regierung von Tessin : Als es sich um die Besezung einer Stelle im Gemeinderath handelte, ^wollte der Studie unter dem Vorwand , daß er Ruhestörungen befürchte, die Versammlung nicht eröffnen und entfernte sich mit den Schriften. Die anwesenden Bürger sezten hierauf die Verhandlungen fort und schritten zur Erneuerung des ganzen Gemeinderaths.

234 Die Beschwerde muß nach dem neuen Gemeindegeseze vom 13. Juni.

1854 beuxtheilt werden. Gleich wie die Verfassung, bestimmen die Art. 43 .und 50 dieses Gesezes ^ Jn jeder Gemeinde soll ein Gemeinderath von ^wenigstens drei und höchstens 1l Mitgliedern, mit Jnbegriff des Präfi.deuten (Syndie) bestehen; sämmtliche sollen drei Jahre im Amte stehen, j.e zu einem Dritttheil erneuert werden und wieder wählbar sein. Der sechste Titel schreibt das Verfahren in Fällen v o r , wo Einsprache gegen .Beschlüsse über nicht streitige Verwaltungsfachen erhoben werden.

Die Versammlung wurde an jenem Tage von der zuständigen Amts-

.stelle einberufen. Nach Art. 29 hatte der Präsident die Pflicht, die Versammlung zu eröffnen, und er hätte sie nur nach wirklichen Ruhestörungen auflösen können. Diese Pflicht ist in der Gerechtigkeit begründet, indem sonst der Präsident zum Richter über die Zwekmäßigkeit der allenfalls zu fassenden Beschlüsse gemacht würde und dieselben unter dem Vorwande.

wirklicher oder erträumter Gefahren verhindern könnte. Es fällt daher vor Allem dem Präfidenten eine Verlezung des Gesezes zur Last.

Die in der gesezmäßig einberufenen Versammlung anwesenden Bürger .hatten das Recht, außer der Erfazwahl für das abgelte Mitglied noch eine Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Gen.einderathsmitglieder vorzunehmen, und nachdem dieses beschlossen war , die Gesammterneuerung der Behörde vorzunehmen, ohne daß dadurch die Verfassung verlezt wurde..

Die Verhandlungen giengen regelmäßig vor sich, und sogar die Beschwerdeführer gestehen dieses zu, wa^ die spätere Anerkennung der Wahlen zur Folge hatte. Wenn der Gemeinderath die Verhandlungen für ungültig

hielt , so zeigten ihm die Art. 186 sqq. den einzuschlagenden Weg an.

Mit Unkenntniß des Geschehenen kann er sich nicht entschuldigen ; denn in einer an den Regierungsstatthalter gerichteten Eingabe zeigte er sich, davon Unterrichtet, ohne ein Begehren auf Ungültigkeitserklärung der Verhandlung zu stellen. Nachdem daher die gesezliche Frist für Eingabe von Beschwerden verstrichen war, so erkannte der Staatsrath die Verhandlungen der Versammlung für gültig u..d gesezmäßig. Die Gemeinde E r o g l i o ver.lezte ^ie Verfassung nicht, indem sie zur Gesammterneuerung de^ Gemeinderaths uach dessen Verminderung von^fieben auf fünf Mitglieder Schritt; denn sie war hiezu nach Art. 43 und 204 des Gemeindegesezes befugt. Aus diesen Gründen hat auch der Große Rath den Beschluß der Reg.erung bestätigt.

Jn dem Einberufung^schreiben zur Gemeindeversammlung heißt es, daß die Erfazwahl eines Mitgliedes in den Gemeinderath den e i n z i g e n Verhandlungsgegenstand bilde.

Der Art. 19 der tesfinifchen Verfassung lautet so.

Jn jeder Gemeinde begeht ein Gemeinderath (Municipalità) zusammengesezt aus wenigstens drei und höchstens eilf Mitgliedern, mit Jnbegriff des Studie, der Präsident ist. Der Gemeinderath hat die Gemeindeverwaltung und die Lokalpolizei auszuüben. Das Gesez bestimmt seine übrigen Attribute.

235 Die Mitglieder des Gemeindexaths bleiben drei Jahre hindurch im Amt, sie werden zu Dritttheilen erneuext und find wieder wählbar.

Folgende Artikel des Gemeindegesezes sind theils angesührt theils. sonst geeignet, die vorliegende Frage zu beleuchten: 1)

worden,

Laut Axt. 10 und 14 muß sowol bei ordentlichen als außerordentlichen Gemeindsvexfammlungen das Einladungsschreiben die zu v e r h a n d e l n d e n G e g e n s t ä n d e bezeichnen.

2) Art. l1. Die speziellen Gegenstände der ersten (jährlichen) ordentlichen Versammlung sind: litt. d. die Gemeindrathswahlen nach der Kehrordnung des Austritts.

3) Art. 27. Nach Behandlung der Geschäfte, für welche die ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen wurde, hat jedex anwesende Bürger d.as Recht, Motionen zu machen oder neue Gegenstände vorzuschlagen.

4) Art. 28.

Wenn die Versammlung sich dafür ausspricht, einen nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels vorgeschlagenen Gegenstand iu Betrachtung ziehen zu wollen , so überweist sie den betreffenden Vorschlag dem Gemeinderathe zur Prüfung und Berichterstattung innerhalb einer Frist von höchstens einem Monate.

5) Axt. 35. D^e Gemeindsversammlung bestimmt: a. die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths in den S c h r a n k e n und B e d i n g u n g e n der V e r f a s s u n g und des gegenwärtigen Gesezes; b. das Honorar des S.^ndie u. s. w.

D i e s e B e r a t h u r . g e n f i n d e n n u r v o n 4 z u 4 Jahren statt, und j e d e s m a l vor den periodischen Wahlen^ 6) Art. 43. Jn jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath von wenigstens 3 und höchstens 11 Mitgliedern, den Sr.ndie, welcher Präsident

ist, inbegriffen.

Jn den Gemeinden von 200 Seelen oder weniger darf der Gemeinderath nicht mehr als 3 Mitglieder zählen ; in denen von

201-500 nicht mehr als fünf; in denen von 501-1000 nicht mehx als sieben; in denen von 100l--1500 nicht mehr als nenn; in denen, ^welche über 1500 Seelen haben, kann der Gemeinderath

11 Mitglieder zählen. ^) 7.) Art. 186. Die Beschwerde wird in zwei Exemplaren dem DistriktsKommissär zugestellt innerhalb der peremptorischen Frist von 10 Tagen, vom Tage an zu berechnen , an welchem die Handlung , worüber Beschwerde geführt wird,. bekannt war oder nach gesezlichex Vorausseznng dem Beschwerdeführer bekannt sein mußte.

*). Nach Franseini's Statistik hat die Gemeinde Exoa.lio 744 Seelen.

236 .. 8)

Axt. 188.

Durch Verfügung des Kommissariatsamtes wird ei.r Doppel der Beschwerde unverzüglich dem Syndie der Gemeinde mitgetheilt , um die allsäl.lige Rechtfertigung beizubringen oder dafür zu sorgen, daß der Gemeinderath oder die Verwaltung, welche di...

Sache besehlägt , dieselbe beibringe.

^) Art. 189. Falls die Beschwerde bestritten wird, so beruft dex

Distriktskommissär die Parteien zu sich uud versucht , den Streit .

zu schlichten; nicht erhältlichen Falls entläßt er die Parteien und

veranstaltet von Amtes wegen eine Untersuchung, nach deren Resultaten er die Entscheidung faßt , welche er dem Gesez und den in Kraft bestehenden Regler.renten angemessen erachtet.

10) Art. 195.

Die ...bere Behörde muß auf eine Beschwerde hin alle Verhandluugen einer Versammlung ungültig erklären .

a. b. c. wenn eine offenbare Verlezung wesentlicher Formalitäten vorliegt, die durch die Geseze vorgeschrieben find.

11) Art. 204. Diejenigen Gemeinderäthe, deren Mitgliederzahl mit Art. 43 nicht in Uebereinftimmung ist , sollen binnen Jahresfrist, von dex Promulgation des gegenwärtigen Gesezes an, gänzlich erneuert werden.

...

Am 27. April 1856 (d. h. am nämlichen Tage, als die fragliche Gemeindsverfammlung statt fand) erstattete der rekurrirende Gemeinderath einen Bericht an den Regierungskommissär, der mit dem Begehren schloß, daß die Oberbehörden einschreiten , nicht nur um gesezmäßige Beschlüsse zu bewirken , sondern auch um die Ordnung und Achtung der Geseze aufrecht zu halten.

Hierüber haben wir, in E r w ä g u n g : 1) daß ausschließlich die kantonalen Behörden kompetent waren , zu untersuchen und zu entscheiden: a. ob unter obwaltenden Umständen der S^ndie befugt gewesen sei , die Versammlung zu entlassen , ^der ob leztere ihre VerHandlungen habe fortseien dürfen ; h. ob die Versammlung in ihren weitern Verhandlungen die Vorschriften des Gemeindsgefezes verlezt habe oder nicht; 2) daß indeß, wie s^ch von selbst versteht, die Gemeindeversammlung verpflichtet war, ihre Verhandlungen und Beschlüsse innerhalb der Schranken der Ka^tonsversassnng zu halten ; 3) daß nun, da die Rekurrenten über Verlezung der Verfassung Be^ schwerde führen, ^ie Bundesbehörden kompetent sind, über diese Beschwerde einzutreten, weil die Eidgenossenschaft die teffinifche Versassung aarantirt hat und der Art. 5 der Bundesverfassung die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger sowol als der Behörden garantirt; 4) daß durch die Absezung und Erneuerung des ganzen Gemeinderaths unzweifelhaft der Art. 19 der^ tessinischen Verfassung verlezt wurde,

237^ ^weil nach demselben die Mitglieder dieser Behörde drei Jahre int Amte zu bleiben haben und demnach vor Ablauf ihrer Amtsdauer nicht gegen ihren Willen vom Amte verdrängt werden dürfen , aus.^ genommen , wenn in Folge von Vergehen eine gesezliche Untersuchung .eingeleitet und durch Entscheidung der kompetenten Behörde die Amts.entfezung ausgesprochen wird, ein Verfahren, welches im vorliegenden^ Falle nicht stattgefunden hat; .^) daß, wenn auch die Gemeinden berechtigt find, die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths herabzusezen , dieses Recht u nr innerhalb der Schranken der Verfassung , d. h. bei dem periodischen Wechsel der Behörde und den dießfälligen Erneuerungswahleu, ausgeübt werden kann , was zum Ueberfluß im Art. 35 des Gemeindegesezes

deutlich vorgeschrieben ist;

^) daß eben so wenig der Art. 204 dieses Gesezes zur Rechtfertigung dienen kann , weil nach diesem Artikel nur diejenigen Gemeinderäthe,

deren Mitgliederzahl mit dem Art. 43 des Gesezes nicht im Einklang

war, einer gänzlichen Erneuerung unterlagen, unter jene aber der Gemeinderath von Eroglio nicht gehörte, weil die Gemeinde Eroglio mehr als 501 Seelen zählt, mithin 7 Mitglieder beizubehalten berechtigt und bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer verpflichtet war; 7) daß endlich die Behauptung, der rekurrixende Gemeinderath habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt und .dadurch seiu

Recht verwirkt, theils faktisch unrichtig, theils rechtlieh unhaltbar ist,

und zwar e r s t e r e s darum, weil der Gemeinderath am gleichen Tage eine Beschwerde an den Distriktskommissär einsandte und das Einschreiten der Oberbehörde gegen das gesetzwidrige Treiben verlangte, . l e z t e r e s darum, weil die im Geseze erwähnten Fristen, auch.

wenn sie versäumt worden wären, sich nicht auf Fälle von Verfassungsverlezung beziehen und den Beteiligten den Weg der Be- .

schwerde bei den Bundesbehörden abschneiden können, beschlossen:.

'1) Es seien die Beschlüsse der Gemeindsverfammlung von Eroglio von..

27. April, des Staatsraths von Tesfin vom 10. Mai und de...

Großen Rathes vom 30. Mai 1856, betreffend die Gefammterneuerung des Gemeinderaths von Eroglio, aufgehoben.

2) Sei der .Staatsrath von Tefsin eingeladen, den am 27. April vou der Gemeinde verfassungswidrig entlassenen Gemeinderath von Eroglio wieder in sein Amt einzusezen; jedoch bleibe dem Staatsrath vorbehalten, den S.^ndie wegen seine^ Verfahrens bei der erwähnter^ Gemeindsversammlung in ge^ezliche Untersuchung zu ziehen.

Als es sich um Vollziehung dieses Beschlusses handelte, wurde de^ Anstand durch einen Vergleich der streitenden Parteien^ in Eroglio unter: Vermittlung eines Regierungskommissärs beseitigt. ^

.238 Am Schlusse dieses, die staatsrechtlichen Verhältnisse beschlagenden ^Ab^ Schnittes erinnern wir noch , daß im Lause des Berichtjahres über die Garantie der neuen Verfassungen von Solothurn und Sehasfhausen, .so wie eines Versassungsgefezes von S c h w v z Jhnen besondere Vorträge .oorgelegtwurden, welche die Ertheilung der verlangten Garantie zur Folge hatten.

.^. ....^it^irl.nn^ zur Bundesr^t^^e.

^

Dieser Titel bezieht sich im Wesentlichen auf einen Theil der Amts^ thätigkeit des Generalanwalts, weßhalb hier immer unter kurzer Bezeich^ung des Umfangs dieser Geschäfte auf den Spezialbericht des GeneralAnwalts verwiesen wird.

Ein Straffall politischer Natur hat sich bekanntlich im September 1856 in Neuenburg zugetragen, der sich als Verbrechen gegen die äußere Sicherheit und Ruhe der Eidgenosseuschast , so wie gegen die verfassungsmäßige

Ordnung und innere Sicherheit qualifizirte und die Thätigkeit des General.^

anwalts , so wie des Untersuchungsrichters für längere Zeit in anßerordentlichex Weise in Anspruch nahm. Der Umstand, daß im Anfang gegen 700 Arrestanten vorhanden waren , daß die Voruntersuchung in verschiedenen Theilen des Kantons mußte geführt oder vervollständigt werden , namentlich aber, daß dieselbe in erster Linie gegen etwa 80 wesentlich betheiligte Personen durchgeführt wurde, veranlaßte einen bedeutenden Zeitauswand, der aus den erwähnten Gründen .nicht den genannten snnktionirenden Beamten zur Last gelegt werden kann. Eine schnellere Durchführung der Voruntersuchung wäre nur dann möglich gewesen, wenn man dieselbe auf wenige Hauptangeschuldigte beschränkt hätte, was aber bei der damaligen Stimmung im Kanton k^um ausführbar gewesen wäre. Bekanntlich wurden

im Dezember 66 Angeschuldigte in Anklagezustand versezt, jedoch später

der ganze Pxozeß in Folge politischer Unterhandlungen niedergeschlagen.

Andere Verbrechen oder .Vergehen , welche an den eidg. Assisenhof hätten überwiesen werden müssen , kamen im Laufe des lezten Jahres nicht vor, so daß diese Behörde r.ie im Falle war, sich zu versammeln. Dagegen .mußten einige Fälle von Verlezung des Briefgeheimnisses , so wie von Unterschlagung von Zol.^- oder Postgeldern, bei den kantonalen Gerichten anhängig gemacht werden.

Was die fiskalische Buudesrechtspflege betrifft , so hatte der GeneralAnwalt außer ^en früher pendenten Fällen in 10 verschiedenen Zollübertretungen. die uöthigen Gutachten zu machen und gerichtliche Vorkehren zu treffen. Von diesen Zo^lübextretungen fallen 1 auf den Kanton Gens, 1 ^auf Neuenburg, 4 aus.^ern (Jura), 1 auf Basel, 1 auf Aargau, 1 auf Schaffhausen und 1 auf St. Gallen. Diese Erscheinung darf al... ziemlich .befriedigend betrachtet werden, und läßt entweder auf eine Verminderung^ .^er Schmuggelsälle überhaupt, oder dann jedenfalls auf eine schnelle Ex-.

.^edigung derselben auf ...^m Adminifirativwege schließen.

23.^ ,^

Ein Prozeß, betreffend Vexlezung des Postregals , wurde zu Ungunsten.

des Bundes im Kanton Luzern entschieden, weil sich ergab, daß das betreffende Extrapostreglement nicht gehörig publizixt war, wofür nun seithex gesorgt wurde.

Ueber Verlezung des Pulverregals kam ein Fall im Kanton Tesfi^ vor, der noch nicht erledigt ist.

Jn neue Eivilprozesse von Erheblichkeit wurde der Bund nicht ver^

wikelt, dagegen sind leider die gegen die Kantone Uri und Basel-Land..

schast noch pendenten Prozesse, betreffend Postentfchädigung, im Lause de.^ Berichtjahres sehr wenig vorgerükt.

Was endlich die Justizkosten betrifft, so mußte der Budgetansaz von Fr. 15,000 um eirea Fr. 2300 überschritten werden, was in den häufigen Sizungen des Bnndesgerichts seinen Grund hat. Dagegen wurden au.

Gerichtsgebühren erhoben Fr. 5120, also eirea 30 ^ der Gesammtkosten.

Hiebet ist aber zu bemerken , daß in dem genannten Kostenbetrag die Kosten des Neuenburger Prozesses nicht inbegxiffen find, da die Rechnungen daruber zur Zeit der Abfassung d^fes Berichtes noch nicht vollständig waren.

Nach allem, was hierüber vorliegt, werdensichdieselben anfeirea Fr. 24,00(^ belaufen.

II. .^l^ei.

....... Angelegenheit der .^einiathlofen.

1. V a g a n t e n .

Die Gesam.ntzahl der an die Generalanwaltschaft gelangten dieß.^ fälligen Untersuchungen beträgt 234 aus Ende 1856. Es find in diesen^.

Jahre vier neue Untersuchungen vom Bundesrathe überwiesen worden.

Das im lezten Jahresberichte erwähnte Gesammtverzeichniß der i.^ diesen Untersuchungen vorkommenden wirklichen oder angeblichen Heimathlosen ist im Konzepte angefertigt worden und dient als nüzliche Kontrole, damit keine Personen übergangen werden. ^ie Gesammtzahl der Personen kann gleichwol .^och nicht genau angegeben werden , weil der Bestand einiger weniger Familien nicht zuverlässig bekannt ist, und erst durch die nähere Untersuchung ermittelt werden kann.

Die Gefammtzahl dars indessen ziemlich zuverlässig auf 836 Personen angenommen werden.

Die srüher begonnenen zwei Verzeichnisse , einerseits dasjenige über

die durch bundesräthliche oder bundesgerichtliche Entscheide eingetheilten, so wie der von einzelnen Kantonen Personen , andererseits dasjenige wirkliche Heimath ermittelt ist , geben nun, im Vergleich mit dem ^eberblik desjenigen, was noch zu

freiwillig anerkannten (auch gestorbenen) über die Pfeudoheimathlosen , dere^ sind gehörig fortgefezt worden und.

oben erwähnten Gefammtregister, einen.

thun ist.

^40 Die Gefammtzahl aller Personen in den zur eidg. Behandlung gelangten .234 Untersuchungen wird (wie oben) angenommen auf . 836 Die

vorerwähnten

zwei andern

Verzeichnisse

er-

Beigen dagegen auf Ende 1856, daß eingetheilt und großtentheils auch eingebürgert worden . . . . . 423 ^aß gestorben f i n d . . . . . . . . .

11 .daß in ihre ermittelte Heimath abgeschoben worden 275 Somit find die Verhältnisse geordnet über .

.

.

^ind bleiben noch in Untersuchung . . . . . . .

Welche sich auf 47 Fascikel vextheilen.

709 Personen^ 127

..

Von den oben als eingetheilt bezeichneten 423 Personen ist jedoch zu bemerken, daß 95 ..

betreffend, noch keine Erklärung der belasteten Kantone ex-

folgt ode... daß gegen die Zutheilung Einzelner protestixt ist..

..328 Personen dagegen find entweder von de. belasteten Kantonen anerkann ^..der durch bundesgerichtliche Urtheile zugesprochen worden.

D^ie Verkeilung auf die einzelnen Kantone erzeigt fich aus folgender ..Uebersicht : Die Einbürgexungslast ist auferlegt definitiv oder provisorisch 1) dem Kanton Zürich von Personen 13

2) .3) 4) .5) 6) 7) ^) ^) ^0) .11) 12) 13) 14) ^5) ^6) .17) ^8) 19) ^0) ^1)

Bern

,,

,,

39

Luzexn

..

,,

501^

Uri Schw^z

..

Obwalden

^ ^ , ^ ^ ^

Nidwalden Glaru.^ Z^

Freibu^.g Solothurn Basel^Landschaft Schafsbausen

Appenzell J. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargar^

Tessin

Waadt

Waltis Neuenburg

29

34 -^-

8 2 ^/^ 1 34^ 2^ 1.^ 1 351^ 26 .

29^^ 6 6 6 ^^

328

--

--

--

35 8

10 .

.

.

.

.

-

--

--

9

^

.

-

--

--

--

--

6^/^ 17 4 --

1

95

241 Was die Vollziehung der Einbürgerung durch die Kantone ^ bezüglich ^..ex obigen definitiv anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen 328 Persouen betrifft, so ergibt sich aus den durch ein Kreisschreiben des Bundes-.

rathes vom 7. November 1856 in dieser Beziehung erhobeneu Berichten ^der Kantone Folgendes : 1. Z ü r i c h hat 10 Personen eingebürgert, 1 ist gestorben, eine^ .andere wird wegen Alters im Spital verpflegt; es bleibt noch 1 Person einzubürgern.

2. B e r n . Aus dem neuesten Berichte ergibt fich , daß einleitende Vorarbeiten getroffen werden, daß aber vor der Einbürgerung ein Gesez.

zu erlassen ist. Die Regierung glaubt indeß, daß sie zuvor alle dem Kanton Bern zukommenden Personen kennen müsse, um eine billige und gerechte Verkeilung bewerkstelligen zu können.

Aus einer Mittheilung der Regierung von A a r g a u ergibt sich jedoch, ^daß sie im Verein mit der Regierung von Bern die Auswanderung einer .

^dieser beiden Kantonen durch das Bundesgericht gemeinschaftlich zugesprochen ^.en Familie von zwanzig Köpfen (Wendelmeier) nach Amerika bewerkstelligt hat, o^ne daß diese Personen zuvor in den genannten Kantonen eingebürgert worden wären.

Es haben sich somit die dem Kanton Bern aus der allgemeinen Ein^bürgerung bis jezt zugefalleuen 39 Persouen um 10 vermindert, und bleiben Diesem ^Kanton noch 29 einzubürgern.

3. L u z e r n . Die Regierung berichtet, daß mit Ausnahme von ^wei Familien mit 11 Personen, alle andern eingebürgert worden seien.

Jndessen ist ergänzend beizufügen, daß anderwärts sich ergibt, es seien we^nigstens 2 Personen, welche dem Kanton Lnzern allerdings nur theilweise ^ur Last fielen (die eine zu 1/^, die andere zu ^) unter Mitwirkung der andern mitbelasteten Kantone (Aargau, Zug, Schaffhausen) einfach nach ^Amerika spedirt worden.

4. Uri hat 24 der zugetheilt erhaltenen Heimathlosen eingebürgert, ^vovon die meisten das b e s c h r ä n k t e Bürgerrecht erhielten/ welches vom tollen B ü r g e r r e c h t dadurch fich uutexfcheidet, daß es keinen Büxgern uz e n vom Gemeinde^ oder Korporationsgute, Allmenden und Waldungen .gewährt; es kann indessen der Bürgernuzen erworben werden, entweder durch.

Bewilligung der Bezirksbehörde oder durch Einkauf.

Einige Personen .wurden wegen Alters nur in's Kantonsbürgerrecht aufgenommen.

Die .Uebr.gen sollen beförderlich auch eingebürgert werden.

5. S c h w . ^ z hat Einleitungen getroffen und wird in nächster Zeit ^ie Einbürgerung vollziehen.

6. N i d w a l d e n . Da das Bundesgefez über das Heimathlofen^vefen laut Bericht der Regierung hier vollständige Vollziehung gefunden hat, ^o müssen obige 8 Personen auch eingebürgert sein, obwol sie in dem eingesandten Verzeichnisse der Eingebürgerten nicht aufgefunden werden können. .

.242 7. .G l a ru s hat obige 2 eiugebiirgert.

8. Zug. Landammaun und Regierungsrath berichten, daß di^ Einbürgerung vollzogen sei.

Doch ergibt fich, daß der 1852 diesem.

^.Kanton zugetheilte und von demselben anerkannte, bloß 40 Jahre alte J. G e o r g Meier a.r. 12. September 1853 nur provisorisch der Ge.meinde Walchw^l zugetheilt worden ist. Behufs Auswanderung der unter Luzern erwähnten 2 Personen hatte Zug bezüglich der ..^inen ebenfalls 1,.^,.

bezüglich dex andern 1,^ beizutragen.

9. F r e i b u r g hat den Einen diesem Kanton gesprochenen Heimathlosen noch nicht eingebürgert.

bundesgexichtlich zu-

10. S o l o t h u r n hat sich ausgewiesen über die Vollziehung dex Einbürgerung von 34 diesem Kanton .zugefallenen Heimathlosen.

Betreffend eine diesem Kanton und dem Kanton St. Gallen bundesgerichtlich zur gemeinschaftlichen Einbürgerung überbundene Person walten zwischen den beidseitigen Regierungen Unterhandlungen über deren Einbürgerung.

11. B a se l.. Landschaft hat laut frühern Berichten die 2 ihm zugefallenen Heimathlofen eingebürgert.

12.

S c h a f f h a u s e n ^ hatte an die Einbürgerungslast einer Person (neben Luzexn, Zug und Aargau) 1/.^ beizutrageu. Jn Gemeinschaft der^ mitbelafieten Kantone wurde, wie bereits erwähnt, die Auswanderung nach Amerika bewerkstelligt. Bezüglich dex diesem Kanton allein zugefallenen einzigen Person walten Unterhandlungen.

13. A p p e n z e l l J.Rh. hat die ihm zugefallene Person eingebürgert.

14. St. Gallen hat oben exwähnte 35 Personen eingebürgert, und, wie bei Solothurn erwähnt, mit diesem leztern Kanton Unterhandlungen angeknüpft, betreffend die, beiden Kantonen gemeinschaftlich zngesprochene Person.

15. G x a u b ü n d e n . Die vorerwähnten Personen sind eingebürgert.

16. A a r g a u hat die Einbürgerung in der Weife vollzogen, daß einerseits 17 Personen förmlich eingebürgert, 2 wegen hohen Alters nur in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen wurden. Die aus 20 Köpfen bestehende Familie W e n ^ e l m e i e r , welche durch bundesgexichtliches Uxtheil den Kantonen Aargau .^nd Bern zur gemeinschaftlichen Einbürgerung zugesprochen wurde. ist von denselben gemeinschaftlich nach Amerika instradirt worden. Zwei andere Personen, an deren Einbürgerungslast Aargau 1,^ und ^ beigetragen hatte , wurden untex Mithülse der andern belasteten Kantone ebenfalls nach Amerika gesandt.

17.

T e s si n. Der Staatsrath spricht sich. in seinem neuesten Be....

richte nicht speziell aus über die Einbürgerung dieser Klasse von Heimath^ losen, und da die beigelegte Tabelle über vollzogene Einbürgerungen kein.^ Namen enthält, so läßt fich nicht beurtheilen, ob diese wirklich eing.^bür.^ .gext wurden. Der Staatsrath spricht sich darüber auch nicht aus. ob di.^ Einbürgerung vollständig oder nur exst theilweise vollzogen sei.

243 18. W a a d t . Die diesem Kanton zugefallene Familie von 6 Per.sonen hat durch nachträgliche förmliche Vexeheliehung der Mutter mit dem sardinischen Vater die Angehörigkeit von Sardinien erlangt.

19. W a l l i s hat noch keinen Bericht erstattet.

Als Resultat obiger Zusammenstellung ergibt sich , daß von den desinitiv zugesprochenen, wirklich heimathlos gewesenen Personen noch 96 einzubürgern sind, wobei angenommen wird, der Kanton Wallis, von welchem kein Bericht eingegangen ist, habe von dieser Klasse von Heimathlofeu noch .keine Einbürgerungen vorgenommen.

Nach Abzug dieser 96 noch einzubürgernden Personen von den 328 definitiv zugesprochenen, oder im Verlaufe der Untersuchung anerkannten Heimathlosen ergibt sieh, daß 232 derselben in der Weise eingebürgert wurden , daß sie (in der großen Mehrzahl) förmliche Gemeindebüxgerrechte erhalten haben , oder in Anwendung vom Art. 3 des Heimathlofigkeitsgesezes nur in die Kantousbürgerrechte aufgenommen worden und auch von den Kantonen unterstüzt werden.

Was die in obiger Zusammenstellung als p r o v i s o r i s c h eingeteilt erwähnten 95 Personen betrifft, so find diese durch bundesräthliche Eutscheide zwar einzelnen Kantonen zur Einbürgerung zugetheilt; aber eutweder erfolgte über diese Entscheide von den belasteten Kantonen noch keine Erklärung oder eine Protestation , in welch' lezterm Falle die Klagen au das Bnndesgericht eingereicht wurden.

Es find nämlich in sieben Fällen, betreffend . . . 80 Personen, ^noch keine Erklärungen ersolgt.

Jn drei Fällen dagegen, betreffend . . . . . 15 ,, .

ward protestirt und darauf die Klage expedirt.

^ 95 Personen.

Es hat fich auch im Berichtsjahre der schon in frühern Geschäftsberichten erwähnte Uebelstand erneuert, der daraus herkommt, daß keine gesezliche Frist besteht, inner welcher die Kautone über Anerkennung oder Nichtanerkennung der bundesräthlichen ^utheilungsbeschlüsse fich zu erklären hätten. Um doch endlich zu einer definitiven Erledigung zu gelangen, wurden in verschiedenen Fällen auf hierseitigen Bericht durch den Bundesxath Fristen gesezt , mit der Androhung verbunden , daß nach fruchtloser^ Ablaufe die Klage beim Bundesgericht eingereicht würde. Jn zwei Fällen ward die Frist auf Ansuchen des betreffenden Kantons verlängert ; aber es erfolgte dennoch keine Erklärung.

Von der oben
angegebenen Gesammtzahl von 836 Personen sind im Laufe des Berichtjahres auf umfassende bezügliche Anträge des General.anwaltes in zwöls verschiedenen Fällen 116 Personen durch den Bundesrath eingeteilt worden, wozu 5 ,, kommen, welche von einem Kanton freiwillig anerkannt worden find.

Summa: 12l, wooon 27 Männer, 36 Weiber und 58 Kinder bis zu.....

Alter von 19 Jahren.

^244 Die Einbürgexungslast dieser Personen vertheilt fich auf folgende ..Kantone :

Auf ^ ^ ^

deu Kanton Zürich Bern ^ ^^ .^

.^

.,

^

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^

^

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^

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von ...

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Luzern

llri

^

Obwaldeu ..

.Freiburg Solothurn

^ .,

St. Gallen ,,

Graubünden ...

Aargau ..

Tessin

Wallis

.,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

.

.

.

.

2 1

.

57

1

.

4./.^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

..

8

.

.

Personen

12

.

1 5

.

7 .

^

1 7

^

5

121

Personen.

Hievon sind 11 Personen naeh erfolgter Protestation gegen den bezüglichen Ent-.

scheid noch im Laufe des Jahres bundesgerichtlich zugesprochen und 37 Personen von den belasteten Kantonen anerkannt worden.

1 Person ward protestirt ; der Prozeß ist eingeleitet.

72 Personen betreffend, erfolgte noch keine Erklärung von Seite der belasteten Kantone.

Diese leztere Zahl (72) , verglichen mit der oben gegebenen Notiz, ^daß im Ganzen, betreffend 80 Personen, von den belasteten Kantonen.

noch keine Erklärung erfolgt sei , erzeigt , daß dieses nur über acht Per^sonen aus frühern Jahren der Fall ist, nämlich ^betreffend jene zwei Fälle von je vier Personen ans dem Jahr 1855, bezüglich welcher der belastete Kanton schon wiederholt gemahnt wurde.

Nach dem Geschäftsberichte für 1855 waren zu Ende dieses Jahre^ noch drei Klagen , betreffend 15 Personen bei dem Bundesgerichte pendent. -- Jm Laufe des Jahren 1856 sind vom Generalanwalt acht Klagen durch Vermittlung des Bundesrathes an das Bundesgericht expedirt worden, im Ganzen 47 Personen umfassend, so daß 1856 eils Prozesse, betreffend 62 Personen bei dem Bundesgerichte pendent waren.

Davon find in drei Sizungsperioden des Bundesgerichtes (wovon

eine in Zürich, zwei in Bern) acht Fälle durch Urtheile erledigt und damit .47 Personen definitiv zugesprochen worden.

1856 wieder drei Klagen, betreffend 15 Personen pendent.

.^s bleiben somit auf Ende

24^ Ju den im Jahx 1856 abgeurteilten Fällen hatte der General^ anwalt acht mündliche Vorträge vor Bundesgericht.

Die im vorjährigen Geschäftsberichte hervorgehobenen Anstände ir^ der bundesgexiehtlichen Praxis in Behandlung der Heirnathlosenprozesse sind^ im Berichtsjahre, so weit sie die Kostenfrage betreffen, nicht mehr hervorgetreten, und dürften überhaupt gehoben fein durch das inzwischen erlassene Bundesgesez über die Kosten der Bnudesrechtspflege vom 24. September

1856. Dagegen bleibt immer noch zu wünschen, daß die Mittheilung.

der von den belangten Kantonen eingegangenen Antworten auf die Klagen nie möchte unterlassen werden, sei es, um den erhobenen materiellen ode.^ formellen Einreden rechtzeitig begegnen z..t können, oder sei es, um übex..^ haupt nur davon Kenntniß zu nehmen.

Jn vier Fällen , betreffend 23 ausländische Vaganten, ward divlo.^ matische Korrespondenz behufs deren Wiederanerkennung in ihrer urfprüng...

liehen Heimath angetragen. Diese vom Bundesrathe genehmigten Anträge^ hatten zur Folge, daß in zwei Fällen acht Personen anerkannt und danu in^ ihre Heimath abgeschoben wurden. Eine Person, welche in dem eineu jener Fälle auch inbegriffen war, ist dagegen nicht anerkannt worden und^ uun in der Schweiz einzubürgern.. Zwei Fälle, betreffend vierzehn Per^ sonen, sind noch pendent. Die zu Ende 1855 noch pendent gewesene diplomatische Korrespondenz ist im Lause des Berichtsjahres dahin erledigt worden, daß jene Familie, aus eilf Personen bestehend, von Oesterreich anerkannt und hierauf nach diesem Staate abgeschoben wurde.

Auch im Berichtsjahre ist vom Generalanwalt vielfach mit untergeordneten auswärtigen Behörden direkt korrespondirt worden, wodurch für^ mehrere in Behandlung gewesene Heimathshörigkeitsunterfuchungen werthvolle Materialien beigebracht wurden. Auch ist vorzüglich auf diefem Wege^ für siebzehn in der Schweiz vagirende, angeblich heimathlose Personen die ursprüngliche Heimath im Auslande ermittelt und zur Anerkennung gebracht worden. Sie wurden dann ebenfalls in ihre Heimath transportât.

Es sind somit als ausländische Angehörige wider 36 Personen ermittelt worden, wozu kommen .35 weitere Personen , welche auch als heimathlos vagirten , aber als.

schweizerische Angehörige, sei es als sörmlich Eingebürgerte, oder al.^ anerkannte Geduldete festgestellt wurden.

Jm Lause des Bericht....

jahres find somit über 71 Psendoheimathlose die Verhältnisse geordnet worden. .

Wenn hinzu gerechnet werden jene

204 Jndividuen, welche laut vorjährigem Geschäftsberichte bis Ende 185..^ als in der Schweiz oder im Auslande heimathberechtigt entlarvt worden, fo ergibt sich, daß bis Ende 185^ diese Klasse. auf .275 Jndividuen angestiegen ist, wie oben in der Hauptübersicht angegeben wurde.

246 Von deu eben erwähnten Pseudoheimathlosen find 169 Ausländer

106 Schweizer

275.

Das im Berichtjahre erreichte Resultat ist vorzüglich durch Anfertigung des oben erwähnten Gesamtverzeichnisses erlangt worden, indem die Heimath einer großen Zahl sogleich ermittelt und diejenige Anderer in Folge der gewounenen Anhaltspunkte durch kurze Korrespondenz festgestellt werden konnte.

Bei Anlaß eines Spezialsalles hatte sich ergebet, daß ein Schweizerbürger (Solothurner) mit einer Ausländerin seit eirra 20 Jahren als Geschirrhändler in der Schweiz herumreiste und dieselbe als feine Ehefrau ausgab, ohne daß sie weder durch feinen Paß, noch durch besondere Heirathsschrifteu als solche legitimirt gewesen wäre. Die mit ihr erzeugten , sä...mtlich in der Schweiz gebornen und getausten fünf Kinder haben fie ebenfalls als eheliche ausgegeben. Deren Taufscheine allein unterstüzten diese Vorgabe, indem auch die betreffenden Pfarrer einfach aus Vorgabe der Eltern hin die Kinder als eheliche getauft und a.s solche in die Pfarrbücher eingetragen haben. Ungeachtet für diese fünf Kinder keinerlei Legitimation^ schriften vorhanden waren und der ausgelaufene Paß, den die Mutter noch befaß, sie ausdrüklich als unverheiratet bezeichnete, sind dennoch alle diese Personen immer in der Schweiz und beisammen geduldet worden, ohne daß von einer Polizeibehörde ihr Verhältniß untersucht und eine Abschiebung der angeblichen Frau .und Kinder versucht worden wäre. Ans Grundlage der vom Generalanwalt dießfalls gepflogenen Untersuchung ist es der dar.aus basirten diplomatischen Verwendung des Bundesrathes gelungen, von dem betreffenden auswärtigen Staate die Anerkennung der Mutter und .Kinder zu erlangen und für fämmtliche gehörige Pässe zu erhalten.

Die gleiche Untersuchung hat aber auch herausgestellt, daß in der Schweiz noch eine große Anzahl ausländischer Familien als Geschirrfuhrleute u. dgi. herumziehen und in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen leben. Das eidg. Justiz^ und Polizeidepartement nahm hieraus .^lnlaß, in

zwei Kreisschreiben vom 30. April und 2l. Mai 1856 den obern Polizei-

Behörden der Kantone eine Reihe ^solcher Familien namentlich zu bezeichnen und jene aus die aus solchen Verhältnissen hervorgehende Gefahr der Heimathlosigkeit solcher Leute aufmerksam zu machen, und sie unter Hinweisung auf die Art. 15 bis 22 des Bundesgesezes über das Heimathlofenwesen dringend zu ersuchen, solche Vagantenfamilien anhalten, ihre Legitimation^ schriften genau untersuchen und sodann entweder deren Abschiebung in die Heimath oder im Sinne des erwähnten Gesezes und der frühern Kreisschreiben das weiter Geeignete verfügen zu lassen. Jn Folge dessen sind, laut eingegangener Mittheilungen , bereits einige der bezeichneten Familien wegen Mangels genügender Legitimation aus der Schweiz ausgewiesen worden ; deren Befand und nähere Verhältnisse sind jedoch^ hierorts nicht bekannt, da eine dießfällige Mittheilung nicht gemacht wurde.

24^ 2.

T o l e x i r t e , ^ a n d sa ß e n u. s. w.

Nach dem Bundesgesez über die Heimathlofigkeit fällt auch diese Ab^heilung des Heimathlosenwesens in den Bereich der Bundesbehörden, indem sie durch Art. 17 leg. cit. gebotene Einbürgerung der sogenannten Landsaßen, e w i g e n Einsaßen^ oder andern Personen, welche gegenwärtig ein Kantonsbürgerrecht, nicht aber ein Gemeinde- oder Ortsbürgerrecht haben, überwachen sollen.

^ ^ Zu diesem Zweke hat der Bundesrath mehrere Kreisschreiben an die .Kantone erlassen, theils an den Vollzug des Bundesgesezes einfach erinnernd, theils mit dem förmlichen Gesuche .um Bericht über den Stand der Sache.

Namentlich sind mit Kreisfchreiben vom ^14. Februar 1850 die Kantone für Einsendung von Verzeichnissen ersucht worden , über alle anerkannten Eingeteilten oder sonst tolerirten Heimathlofen ..e. und ein vorhergegangenes Kreisschreibe.. vom 16. Januar 1850 erläuternd ward ausdrüklich .beigefügt: ,,Nur diejenigen ehemaligen Heimathlosen, welche in einer Gemeinde förmlich eingebürgert und daher in allen rechtlichen Beziehungen den andern Bürgern gleichgestellt find , fallen ganz aus der Liste der Heimathlosen weg, und es ist ihrer daher gar nicht mehr zu erwähnen. Alle übrigen hingegen, ohne Ausnahme, find zu bezeichnen.^ Unterm 20. Juni 1851 wurden dann sämmtliche Kantone eingeladen , den laut eingesandten Listen von ihnen anerkannten Heimathlosen ^. im Sinne der Art. 3 und 4 des .Bitndesgesezes binnen Jahresfrist ein Bürgerrecht zu verschaffen. Ein anderes .^reisschreiben vom 8. März 1854 erinnert die Kantone an den Vollzug der Einbürgerungspflicht in obigem Sinne, und ersucht um beförderlichen.

Bericht über den Stand dieser Angelegenheit. Gleiches geschah mit dem neuesten Kreisfchreiben vom 7. November 1856, um im gegenwärtigen Jahresberichte eine vollständige Ueberficht vom Stande der Sache gebe....

zu können. Aus. dem Jnhalte der hierauf eingegangenen neuesten Berichte.

der Kantone ist bereits oben dasjenige angeführt worden , was sich auf den.

Bollzug der Einbürgerung der wirklichen He^thlosen bezieht, die aus de.^

allgemeinen Eintheilung durch Entscheide der Bundesbehörden ^e. auf die einzelnen Kantone gefallen find. Hier folgt nun der Stand der Einbürgerung der anerkannt gewesenen Landsaße..., e w i g e n Einsaßen und an-.

dern T o l e r i r t e n ^ ^1. K a n t o n Zürich. Ein über die Einbürgerung von Heimathlosen erlassenes Gesez vom 27. Hornung 1855 bestimmt die Art und Weise der Einbürgerung mit den dem Art. 3 des Bundesgesezes entsprechenden Ausnahmen. Nach Art. 8 erhalten die Neueingebürgerten alle Rechte eines Bürgers des Kantons Zürich und der betreffenden Gemeinde.

Nach den im November 1850 eingesandten Verzeichnissen besanden

sich 23 Heimathlose im Kanton Zürich , welche jedoch zum größern Theile gegenüber bestimmt bezeichneten Kantonen streitig waren.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

34

.248 Hievon find 11 Personen dem Kanton Zürich verblieben, wovon 7^ förmlich eingebürgert und 4 verstorben find. Durch Entfcheide der BundesBehörden find 10 Personen andern Kantonen zugefallen ; eine Person konnte^ uach dem Auslande abgeschoben werden, und eine ist (wahrscheinlich in Neapel^ ^abwesend.

Es hat somit das Bundesgefez im Kanton Zürich feine Vollziehung.

erlaugt.

2. Bern. Dem Kreisschreiben vom 14. Februar 1850 ist wede^ durch Einsendung des Verzeichnisses der Landfaßen, noch durch einen gleichzeitig verlangten Bericht über deren rechtliche Stellung entsprochen worden.

Auch wurde das .Kreisschreiben vom 8. März 1854 von Bern nicht beantwortet. Es scheint, daß auch der Bericht auf das neueste Kreisschreibert vorzugsweise nur auf die aus der allgemeinen Eintheilung durch die Bundes^ behöxden dem Kanton Bern zugefalleneu Heimathlosen sich bezieht, indem der Landsaßen wieder nicht gedacht wird. Jndessen ist wol anzunehmen, daß das (wie oben in der Abtheilung l. V a g a n t e n bereits erwähnt).

demnächst zu erlassende Gesez über die Einbürgerung der Heimathlosen sich ^ auch auf die Einbürgerung der Landsaßen ausdehnen wird. Bis jezt sind keine Einbürgerungen im Kanton Bern erfolgt.

Aus einem am 28. Februar 1851 eingesandten Verzeichnisse ergibt fich, daß Bern damals 45 im Kanton Bern sich aufhaltende, anerkannt tolexirte Heimathlose hatte.

Die ^Zahl der Landsaßen betrug laut dem gedrukten Geschäftsberichte der Regierung von Bern auf 1. Jänner 1854

2891 Köpfe.

3. L u z e r n . Schon bei Erlaß des Bundesgesezes hatte Lnzern alle Heimathlosen eingeteilt; die Zahl der Eingeteilten betrug im Jahr 1844.

bereits 775. Einem Geseze vom 20. April 1834 gemäß haben sie jedoch

nur ein beschränktes Ortsbürgerrecht erhalten ; namentlich .hatten sie keinen Genuß an den Gütern, kein Aktivbürgerrecht und konnten keine Ehebewilliguug erhalten.

Dem Bundesgefeze entsprechend sind durch Dekret des Großen Rathes vom 12. Mai 1852 jene Beschränkungen aufgehoben und die eingeteilten Heimathlosen in den Besiz de^ vollen Ortsbürgerrechts eingesezt worden. Bei hinreichendem Vermögen (wenigstens Fr. 1500 für eine Familie und Fr. 500 für eine einzelne Perfon) sind die Gemeindexäthe ermächtigt worden , eine Einkaufsfurnme von Fr. 45 zu fordern .

^es mußte aber geschehen in längstens 2 Monaten nach Bekanntmachung tiefes Dekretes. Jm Kanton Luzern erfcheint daher das Bundesgefez als vollzogen.

4. Uri.

Die 1850 dem Bundesrathe eingefandten Verzeichnisse enthielten 263 von diesem Kanton anerkannte Tolerirte und 10 Personen,

^eren Angehörigkeit streitig war. Bezüglich der leztern ist inzwischen durch

die Bundesbehörden entschieden worden.

Behufs der Einbürgerung der ^rstern ist am 6. April 1854 ein Gesez erlassen und durch Dekret dex

.Regierung vom 30. Juni 1856 und Nachträge ...om 4. und 16. August

249 ^1856 in der Weife vollzogen worden, daß 90 Personen in das v o l l e .Bürgerrecht und 165 Personen in das b e s c h r ä n k t e B ü x g e r r e c h t bestimmter Gemeinden aufgenommen worden sind, während 30 Personen ini Sinne vom Art. 3 des Bundesgefezes nur das Kantonsbürgerrecht ohne Gemeindebürgerrecht erhielten. Es hat somit das Bundesgesez bezüglich auf 295 Personen seine Vollziehung erlangt; das Verzeichniß von 1850 war mit-

hin nicht vollständig.

Aus dem Berichte der Regierung von Uri d. d. 17/25. Nov. 1856 ergibt sich, daß die Einbürgerung noch nicht vollständig beendigt ist. Es seien nämlich noch einige wen.ige Fälle zur Untersuchung bei der Kommission des Jnnern.

Jhre definitive Erledigung werde aber in Bälde erfolgen.

Gemäß der oben erwähnten gesezlichen Bestimmungen wird das v o l l e B ü r g e r r e c h t nur durch Einkauf erworben. Heimathlofe, welche hinreichen^ des Vermögen befizen, werden angehalten, die volle Einkausstaxe von 500 bis 2000 Fr. zu bezahlen, die andern, die sich nach Art. 4 des Bundesgesezes einkaufen wollen, bezahlen die Halste , nämlich von.250 bis 1000 Franken je nach Anzahl der Familienglieder, der Vermögensverhältnisse und der .Dauer des Ansizverhältnisses.

Die Aufnahme in das v o l l e B ü r g e r r e c h t .gewährt die Rechte des Art. 4 Lemma 1 des Bundesgesezes und beiuebens auch den Antheil an

dem all fällig ^om G e m e i n d e g u t durch Uel.erlassung oder Zutheilung

unmittelbar herfließenden Bürgernuzen, das Nuznießungsrecht auf Waldungen und Allmenden, gleichenden andern Bürgern. Das b e s c h r ä n k t e B ü r g e r r e c h t hat die gleiche. Wirkung, mit Ausnahme, daß es kein Recht auf den vom G e m e i n d s - o d e r K o r p o r a t i o n s g u t e , Atmenden und Waldungen herfließenden B ü r g e r n u z e n gibt.

Diejenigen diefer beschränkt Eingebürgerten, welche nach bisherigem Geseze oder Zugabe der Gemeinden einen direkten Allmendnuzen beziehen , haben an die Bezirke und Gemeinden jährlich die durch Landbuch Art. 96 und 98 festgefezte Gebühr hiefür zu bezahlen. Sie können aber durch Einkauf den Bürgernuzen erwerben.

5. S c h w ^ z Jn Vollziehung einer Verordnung über Einbürgerung von Heimathlofen vom 26. November 1851 , resp. des Bundesgesezes, hat die Regierung des Kantons Schw^z a^n 21. Jänner 1854 die Verzeichnisse der Tolerirten sämmtlicher Bezirke festgestellt und beschlossen, daß von diesem Tage an alle darauf enthaltenen eingeteilten Heimatlosen ^in demjenigen Bezirke und in derjenigen Gemeinde, wo sie jenen Verzeichnissen gemäß eingeteilt waren, das Bürgerrecht erhalten, und zwar im Sinne des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 und .der VollziehuugsVerordnung vom 26. November 1851.

Das auf diese Weise festgestellte Generalverzeichniß , das zugleich als Einbürgerungsakt der betreffenden Personen erklärt worden war, sollte, dem gleichen Beschlusse gemäß, gedrukt und den betreffenden Behörden mitgetheilt werden. Es ist dasselbe jedoch uicht an die Bundesbehördeu gelangt, und eben so wenig jene Verordnung .vom 26. November 1851.

250 Das am 26. Februar 1851 eingesandte Namensverzeiehniß der im .Kanton Schwvz Geduldeten zählte 522 Namen. Ob nun diese Alle in obiger Weife eingebürgert wurden, ist ungewiß. Der neueste Bericht d.er Regierung von Schwyz vom 3. Februar 1857 sagt indessen, daß die Einbürgerung der ehemaligen Tolerirten bis Ende 1853 nach dem Bundesgesez durch.geführt sei. Es bleibe noch die Verkeilung. einer Klasse sogenannter E i n g e k a u f t e r und des Zuwachses seit 1854, die aber iu nächster Zeit zuru Abschlusse gebracht werden könne.

6. O b w a l d e u . Eine Verordnung vom 11. September 1852 und zwei Nachträge vom 4. Juni 1853 enthalten die nöthig erachteten Bestimmungen zur Vollziehung des Bundesgesezes. Die Einbürgerung hat die Wirkung des Art. 4 des Bundesgesezes, und macht auch an dem theilhaftig, was vom Korporationsgute für die daselbst genannten öffentlichen Zweke verwendet wird. Eine in der Verordnung vom 11. September 1852 aufgestellte Seala von 7 Klassen, nach welcher die Einzubürgernden uach Vermögen und Verhältniß der Umstände an die einbürgernde Gemeinde zubanden des Armeufondes eine Einkaufsgebühr von 0 bis 400 Franken bezahlen sollten, ist in Folge einer Beschwerde der Landfaßen von Obwalden und des bezüglichen bundesräthlichen .Entscheides durch Verordnung vom

4. Juni 1853 als mit dem Bundesgesez über die Heimathlvfigkeit

unvereinbarlich, aufgehoben worden. Der betreffende Beschluß des Bundesxathes spricht sich in den Erwägungen dahin aus, daß die Einzubürgernden durch die Einbürgerung nicht Antheil erwerben an demjenigen Theil des Gemeindegutes, welcher der unmittelbaren Benuzung der Bürger überlassen wird, daß fie aber durch Einkauf auch dieses Recht erwerben können; daß dagegen dieses Gesez den Erwerb der Gemeinde-, Kirchen^ und Schulgenössigkeit und den Ge'^uß der Untexstüzung bei Verarmung von keiner Einkausssumme abhängig macht , sondern vielmehr die Einbürgerung in diesem Sinne unbedingt vorschreibt.

Jn Folge der erwähnten Verordnungen sind laut eingesandtem Na..

mensverzeichniß am 14. Juni 18.^3 404 Personen in Gemeinden eingebürgert worden , 6..)

,, wurden in das Verzeichniß derjenigen Landfaßen und Tolerirten aufgenommen , welche wegen Alters nie mehr eingebürgert werden.

13 ...

betreffend ward wegen erlittener Bestrafung die Ein-

bürgerung bis zu ihrer Rehabilitation suspendirt.

Die Regierung ..on Obwalden erklärt, hiemit die Einbürgerung vollständig vollzogen zu haben.

Das am 30. März 1850 dem Bundesrath eingereichte Verzeichniß der anerkannten Tolerirten .^e. enthielt bloß 147 Personen und 17 Personen, welche zwischen Obw.ilden und Nidwalden streitig seien. Es wurde

jedoch beigefügt, daß eueres Verzeichniß nicht ganz vollständig sei.

251 Ob in Betreff der als streitig bezeichneten 17 Personen die Anstände ^beseitigend, ist nicht bekannt und darum zu bezweifeln, weil weder iu dem Verzeichnisse der Eingebürgerten von Obwalden, noch in jenem von.

Nidwalden jene streitigen Personen aufgefunden werden können ; auch sind keine bezüglichen Akten zu einem allfälligen Entscheid^ an die Bundesbe-

hörden gelangt.

7. N i d w a l d e n . Eine Verordnung über Ausführung des Buudesgesezes, betreffend Einbürgerung der Heimathlofen, vom 4. Weinmonat 1854, bestimmt, daß im Sinne des Art. 5 des Bundesgesezes (wol ein unabsichtlich irriges Eitat .) den Tolerirten und den sogenannten Landleuten ohne spezielles Armenrecht , das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht unentgeltich zu ertheilen sei. Diese Einbürgerung hat dann am 9. Dezember 1854 in der Weise stattgefunden, daß laut dem eingestandenen Verzeichnisse 155 Personen förmlich eingebürgert worden sind; 37 ,, wurden wegen Alters nicht eingebürgert, und 1 Person ebenfalls nicht, wegen krimineller Bestrafung.

Die Regierung von Nidwalden erklärt in ihrem Berichte vom 10.

November 1856^ daß die Einbürgerung der Heimathlosen vollständige

Vollziehung gefunden habe.

Das dem Bundesrathe eingesandte Nidwaldensche Verzeichnis^ vom März 1850 enthielt nur 90 Personen, war also ebenfalls nicht ganz vollständig. Fernere 12 Personen, die damals als streitig ausgeführt wurden, sind durch anerkannte Entscheide des Bundesrathes eingeteilt worden.

8. G l ..r u s, Dieser Kanton hatte laut dem am 3. März 1850 eingesandten Verzeichniß 31 heimathlose Personen , ^welche indeß bereits in bestimmte Gemeinden eingeteilt waren. Alle diese Personen sind am

26. Mai 1852, im Sinne der Artikel 3 und 4 des Bundesgesezes, betreffend die Heimathlosigkeit, eingebürgert worden.

9. Z n g. Ein Gesez über Vertheilnng und Einbürgerung der Hei m ath lo se n und Findelkinder, vom 1. Oktober 1852, enthält detaillirte Vorschriften. Jn Vollziehung de^felbe^. haben Landammann und Regierungsrath des Standes Zug am 21. Februar 1853 die bisher theils bereits eingeteilten, theils bloß geduldeten Heimathlofen auf die einzelnen Gemeinden zur e n d s c h a f t l ichen E i n b ü r g e r u n g vertheilt. Das dießfällige Namensverzeichniß enthält 168 Personen, während das am 6. März 1850

eingesandte Verzeichniß nur 158 Eingeteilte und Geduldete aufzählt. Die

in le..term Verzeichnisse ferner erscheinenden 1 3 streitigen Personen find durch Entscheide der Bundesbehörden eingeteilt worden.

Aus dem lezten Berichte der Regierung von Zug d. d. 4/9. Dezember 1856 ergibt sich, daß dort dem Bundesgeseze, so weites die anerkannten Tolerirten betrifft, vollständig Genüge geleistet wurde.

252

.

10. F r e i b u x g . Das mit Schreiben vom 8. November 1850 eingesandte Verzeichniß enthielt 10l vom Kanton Freiburg anerkannte .Heimathlofe und zwei Personen , deren Angehörigkeit streitig war. Dex Staatsrath machte hiebei aufmerksam, daß nach einer Liste von 1836 damals 829 anerkannte Kantonalheimathlose gewesen. Jn Folge eines Gesezes vom 19. Juni 1837 sei aber jede Gemeinde verpflichtet worden, ^egen eine geringe Einkaufstaxe eine Zahl Heimathlofer aufzunehmen, wodurch diese nicht bloß das Recht von Gemeindebürgern, sondern auch von Pfarrgenossen erhalten haben. Hiedurch und durch jährliche große Opfer des Staates seien mehrere hundext Personen eingebürgert und die Zahl der ^och Heimathlosen auf die oben erwähnte heruntergebracht worden. Diese seien aber durch die Verfassung von 1848 so gestellt, daß zwischen ihnen und den wirklichen Bürgern nur der einzige Unterschied bestehe , daß sie keine Gemeinde haben und darum auch keine Gemeindegütex genießeu.

Jn einem Schreiben vom 30. März 1854 wird die Fortfezung des oben erwähnten Verfahrens , betreffend die allmählige Einbürgerung , bestätigt.

Sie schreite freilich nur langsam vorwärts, weil alle noch Ein^ubürgernden vermögenslos seien und daher auf Kosten des Staates eingebürgert werden müssen. Da auf diese Weife die Heimatlosigkeit im .Kanton Freiburg nothwendig in wenig Jahren gänzlich verschwinden müsse, und das Buudesge.sez keinen Termin hiesüx vorschreibe, so glaube der Staatsrath , daß der Zwek des leztern auch durch die bioß allmählige Einbürgerung erreicht werde.

Aus diesem leztern Schreiben vom 30. März 1854 ergibt sich serner, daß noch zwei weitere Klassen Hei.nathloser im Kanton Freiburg sich befanden, von dene.n im Schreiben vom 8. November 1850 und dem beigelegten Verzeichnisse keine Rede war, nämlich sogenannte e w i g e E i n w o h n e r (hahitants perpétue^) und Pfarrgenossen ohne G^neindebürgerrecht (paroissiens non communier^). . Das Verhältniß der erstern fei geregelt durch Art. 80 der Verfassung von 1848, wodurch aller Unterschied zwischen Gemeindebürgern und bloßen Angehörigen oder ewigen Einwohnern, unter dem Geseze vorbehaltenen Bedingungen, aufgehoben worden sei und durch das, diese Bedingungen festsezende Gemeindegesez vom 5. Juli 1848, Axt. 206 und 20.^. Für die völlige Einbürgerung der zweiten Klasse dex paroissiens non communier^ d. h. solcher, die keinerlei Gemeindebürgerrechte, sondern einzig das Recht der A n g e h ö r i g k e i t in einer Pfarrei, bestehend aus mehreren Gemeinden, besessen , sei dagegen durch ein Dekret vom 16. November 1850 ebenfa.ls gesorgt worden.

Der lezte Bericht des Staatsrath.es von Freiburg, d. d. 19. De^zember 1856, nimmt einfach Bezug auf^die eben erwähnte.. frühern Be-

richte und weist sich darüber aus, daß seit 8. November 1850 allmählig 14 Personen förmlich .eingebürgert worden seien.

Betreffend die oben erwähnten zwei streitigen Personen ist zu be.merken, daß die eine davon durch Uxtheil des Bnndesgerichtes dem Kantor

25^ ^reibuxg selbst zugesprochen wurde., von der andern ist nichts weiter be-^ kannt, da über diese noch keine Akten an die Bundesbehörden gelangt find.

11. S o l o t h u r n . Das am 10. Mai 1850 von Landammann und Regierungsrath des Kantons Solothurn dem Bundesrathe eingesandt^ ...^erzeichniß der dortigen e i n g e t h e i l t e n Heimathlosen enthält 106^ Personen; die Regierung bemerkte hiebei, daß andere Heimathlose, die nicht .eingetheilt seien im Kanton Solothuxn, sich keine befinden.

Jm Eingange dieses Verzeichnisses befindet sich die Notiz, daß in.

^Folge des Gesezes vom 2. April 1818 eingeteilt wurden

2159 Personen.

Diese haben fich theils durch Geburten, theils durch solche Personeu, die der Kanton Solothurn seither als Heimathlose aufgenommen, um 282 Personen vermehrt 2441 Total. Hingegen durch Einbürgerung und Tod vermindert um 1375 Personen, somit bleiben

1066 Eingeteilte.

Jn Bezug aus diese wurde in neuerer Zeit angenommen, daß Solothuru das Bundesgefez über die Heimatlosigkeit vollzogen habe. Es beruht jedoch diese Annahme auf einer irrigen Auslegung eines Schreibens der Regierung von Solothurn vom 9. Juli 1851. Dieses leztere Schreiben ist die Antwort auf das Kreisschreiben vom 20. Juni 1851 und spricht keineswegs ^ont Vollzugs der E i n b ü r g e r u n g der Eingetheilten, sondern bezieht sich einfach einerseits auf das Schreiben der Regierung von Solothurn vom

3. April 1850, womit, gestüzt auf das oben erwähnte Gesez vom 2. April

^1818, aus eine Verordnung vom 14. Juli 1826 und auf die ^. 56, 60 ^und 104 des solothurnischen Zivilgefezbuehes, Auskunst gegeben wird über die rechtliche Stellung der dortigen Eingetheilten, andererseits auf das obeu erwähnte Schreiben vom 10. Mai 1850, womit das Verzeichniß der Ein^ e t h e i l t e n eingesendet wurde.

Ein neueres Gesez über die Einbürgerung von Heimathlosen ist im Kanton Solothurn nicht erlassen worden, und die neuern Berichte der dortigen Regierung beziehen sich einzig und allein aus die Einbürgerung der seit dem Erlaß des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 dem Kautou Solothurn durch Entscheide der Bundesbehörden zugefallenen Heimathlosen.

Die Eintheilung der solothurnischen Heimathlosen unter der Herrsehast ^er oben erwähnten gesezlichen Bestimmungen kann jedoch nicht als Einbürgerung im Sinne des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 angesehen werden, da, um nur das E i n e zu erwähnen, das Gesez von 1818 fi^ ^usdrüklich nur als A n s a ß e n behandelt und vorschreibt: ,,fie genießen kein.

politisches Bürgerrecht iu den ihnen angewiesenen Gemeinden,^ .auch erwex^ ben sie nicht die Gemeindsgenössigkeit, fondern nur das Recht u n g e s t ö r t e m

Duldung^ ..x.

254 12. B a f e l- S t ad t hatte laut Ve^.zeichniß vom Februar 1850 207 anerkannte Heimathlofe.

Durch Schreiben vom 9. Juni ^1852 meldete die dortige Regierung, daß entsprechend und im Sinne des bundesräthlichen Kreisschreibens vom 20. Juni 1851 durch Beschluß des Großen Rathes vom 7. Juni 1852 die bürgerliche Aufnahme aller . derjenigen dortigen Heimathlofen erfolgt sei, die nach den Bestimmungen des Bundesgesezes im dortigen Kanton einzubürgern gewesen. Mit Schreiben vom 12. November 1856 wurde

einfach diefe Thatsache bestätigt.

13. Basel-Landschaft. Die Verzeichnisse der dortigen Heimath-

losen vom 7. April 1851 zeigten 48 anerkannt Geduldete (wovon 45 bereits bestimmten Gemeinden zugetheilt) und 8 Personen, deren Angehö-

rigkeitstreitigwar.

Ein Dekret des Landrathes, betreffend Einbürgerung der anerkannten Heimathlosen, vom 7. Februar 1853 enthält die nöthigen Vorschriften zur Vollziehung und bestimmt , daß die eingebürgerten Heimathlosen den vollen Genuß des Bürgerrechtes und alle damit verbundenen Nuzungen erhalten.

Jn Folge dessen sind aus dem lezten Berichte der Regierung von Basel-Landschaft, d. d. 17. Dezember 1856, verschiedene Einbürgerungen in allen Kantonstheilen erfolgt (die Zahl und Namen find nicht angegeben) und es bleiben hier nur noch zwei Personen einzubürgern, bezüglich welcher Unterhandlungen walten. Jm neuen Kantonstheile bleiben dagegen noch 18 Personen einzubürgern. Es sind diefe zwar bereits auf vier Gemeinden des Bezirkes Birseck zur Einbürgerung vertheilt; aber jene Gemeinden haben Einsprache erhoben , was die völlige Erledigung verzögerte. Acht Personen sind wegen Alters nicht mehr eingebürgert, sondern nur auf bestimmte Gemeinden zur Duldung und nöthigen Unterstüzung vertheilt worden.

Von den 1851 als streitig angemeldeten 8 Personen find inzwischen 5 durch bundesgerichtliches Urtheil zugesprochen worden. Ob die Anstände, betreffend die drei andern Personen , ebenfalls ihre Erledigung gefunden ^haben, ist nicht bekannt, da sie. bei den Bundesbehörden nie anhängig gemacht wurden.

14. S ^ . h a f f h a u s e n hatte laut Verzeichniß vom März 1850 33 anerkannte, übrigens bereits bestimmten Gemeinden zugetheilte Hei^nathlose. Jn Folge des Kreisschreibens vom 20. Juni 1851 habeu Bürgermeister und Rath des Standes Schaffhaufen am 13. November .I851 und (einige vom Bundesrathe erhobene Zweifel berichtigend) am

22.^27. März 1854 gemeldet, daß die völlige Einbürgerung der dortigen Heimathlosen, im Sinne der Artikel 3 und 4 des Bundesgesezes, bezüglich.

aus alle jene Personen stattgefunden habe, welche nicht nach Art. 2 1eg. cit..

von der Einbürgerung in eine Gemeinde ausgenommen seieu.

2 .

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^

15. A p p e n z e l l A. Rh. Dieser Kanton hatte 71 Landsaße.^ .tnd einen einzigen Heimathlosen. Dem Kreisschreiben vom 20. Juni 1851 zufolge und in Ausführung des Bundesgesezes sind alle diese Personen, ohne Rüksicht auf deren Alter, am 10. November 1851 von Landammann und Großem Rath in dem Siune eingebürgert worden, daß fie vom 1. Januar 1852 an als Bürger derjenigen Gemeinde zu betrachten seien, der sie nach einem am 14. November 1851 an den Bundesrath mitgetheilten Verzeichnisse zugetheilt worden waren.

Der neueste^ Bericht von Landammann und Rath. vom 14. November 1856 bestätigt, daß die Einbürgerung vollständig vollzogen sei und dal^ seither keine neuen Heimathlosen entdekt worden seien.

16. Appenzell J. Rh.. Das am 18. März 1851 dem Bundes-^ rath eingesandte Verzeichniß enthält 275 diesem Kanton angehörige Heimathlose.

Jn Folge des Kreisschreibens vom 8. März 1854 berichteten Landammaun und Rath, daß die dort anerkannten Tolerirten das K a n t o n s Bürgerrecht, nicht aber ein G e m e i n d e b ü r g e r r e c h t haben, weil Jnner.^ rhoden nicht in politische Gemeinden , sondern nur in Rhoden oder Bezirk^ eingetheilt sei. Jene seien daher an dem Orte Bürger, wo .sie wohnen.

Jn Antwort hieraus hat der Bundesrath am 27. März 1854 dahiu sich ausgesprochen, daß mit Rüksicht ans die in den Rhoden bestehende^ Organe der Verwaltung, den Umfang und die Bevölkerung der Rhoden, auf die denselben zustehenden öffentlichen Güter, und besonders im Hinblik^ darauf, daß die übrige Bürgerfchaft von Appenzell Jnnerhoden Bürger der^ Rhode sei und nicht des Wohnortes ^e. , diese Rhoden als den Gemeinden der andern Kantone entsprechend anzusehen seien. Der Art. 4 des Heimathlofigkeitsgesezes verlange aber, daß die Heimathlosen den Bürgern ganz^ gleich gestellt werden, mit der einzigen Ausnahme, daß sie nicht zugleich Antheil erwerben an dem allfällig vom Gemeindegut unmittelbar herfließenden Büxgernuzen. Es müssen daher die Tvlerirten ganz in die Lage verfezt werden, welche jener Art. 4 vorschreibe, d. h. sie müssen in die einzelnen Rhoden bürgerrechtlich eingetheilt werden.

Jn ihrem neuesten Berichte vom 19. Dezember 1856 sprachen Landammann und Rath sich dahin aus : Die frühern Heimathlofen seien insgesamrnt eingebürgert ; die Dürftigen beziehen in jenen Bezirken , wo sie^ wohnen , wöchentliche Unterstützungen und werden in die Armenanstalten^ ausgenommen; kurz, sie feien (mit Ausnahme der Antheile an den Gemeindegütern) den eigenen Kantonsbürgern ganz gleich gestellt. Dagegen ergibt sich nicht, wann, durch welchen Akt, und unter welchen nähern Bestimmungen diese Einbürgerung erfolgte; auch ist weder die Zahl, noei^ sind die Namen der Eingebürgerten mitgetheilt worden.

17. St. G a l l e n . Jn Folge eines Kantonalgesezes über Einbürgerung der Heimathlosen, vom 23. April 1835,^ hatte der Kantor^

St. Galleu im Februar 1850 bereits 593 Jndividuen sörmlich eingebür^

^256 .gert. Jm Februar 1850 betrug daher die Zahl der anerkannten Geduldeten unr noch 89 Personen, welche wegen Alters, körperlichen Gebrechen ..e..

durch das Gesez von 1835 von .der Einbürgerung ausgenommen waren.

Da das Bundesgefez vom 3. Dezember 1850 die Ausnahmen des St. Gallischen Gesezes beschränkte (indem dieses auch diejenigen ausnahm, welche .wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht selbst zu verdienen vermochten), hat der Große Rath von St. Galten durch ein ^Nachtragsgesez vom 19. Januar 1854 entsprechende Abänderungen des Gesezes von 1835 getroffen, woraus weitere 54 Personen eingebürgert Wurden , so daß Landammann und Kleiner Rath des Kantons St. Gallen .am 13. September 1854 dem Bundesrathe die Mittheilung machen konnten, .daß dort das Bundesgesez über die Heimatlosigkeit seine Vollziehung erlangt habe. Diese Anzeige ward durch das eingesandte Namensverzeichniß belegt. Der Bericht auf das neueste Kreisschreiben bestätigte den Vollzug

der Einbürgerung mit der Anzeige, daß seit dem September 1854 wieder vier speziell genannte Personen eingebürgert worden seien.

18. G r a u b ü n d e n . Die am 3. Mai 1850 dem Bundesrathe ....ingesandten Zusammenstellungen erzeigten, daß in diesem Kanton sich be.fanden : l.

25 Personen, welche keiner Gemeinde zugetheilt, aber anexkannte Angehörige des Kantons waren ; II. 5692 Personen, welche als Angehörige bereits einzelnen Gemein^ den zugetheilt waren (das Namensvexzeichniß derselben wurde

nicht eingesandt);

III.

5 Personen, welche mit benachbarten Kantonen und Staaten streitig waren.

Bezüglich dieser leztern Personen (unter 111.) ward bemerkt, daß eine baldige Erledigung der bezüglichen Anstände erwartet werde, weßhalb die Ulkten nicht übersendet worden seien. Seither sind diese Personen nicht ^nehr zur Sprache gekommen.

Bezüglich der beiden andern Klassen bezog sich die Regierung von ^Graubünden in Antwort ans das Kxeisschreiben vom 8. März 1854 auf das vom Großen Rathe am 28. Juni 1852 behufs Vollziehung des Bundesgefezes erlassene Gesez, wonach ,,für Angehörige des Kantons, welche l^ein Gemeindsangehörigkeitsrecht besizen^ und für die ,,Angehörigen ein^elner Gemeinden.. unter den durch Art. 3 des Bundesgesezes bestimmten Ausnahmen, das Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons auszumitteln ^st, und zwar in dem Sinne, daß sie alle jene Rechte und Pflichten er.halten sollen, welche der erste Abschnitt des Axt. 4 des Bundesgesezes ein.gebürgerten H..mathlosen ertheilt. Jn ihrem dießfälligen Schreiben vom

13. März 1854 sprach die Regierung weiter sich dahin .aus, daß schon

zufolge eines Kantonalgefezes von 1839 die ^Eintheilung auf die einzelnen duldungspflichtigen Gemeinden erfolgt sei, und daß die sogenannten KantonsAngehörigen auf die einzelnen Gerichte vertheilt wurden ; die kleine Zahl

..

257^

^er beim Erlaß des Bundesgesezes noch vorhanden geweseneu sogenannten^ L a n d f a ß e n fallen dagegen unter die Ausnahmen des Art. 3 des Bundesgesezes.

Die Ausführung des Gesezes vom 28. Juni 1852 sei einzig inx Bezirke Mo esa auf Schwierigkeiten gestoßen, weil bekanntlich die HeimathRechtsfrage mit Bezug auf eine große Zahl dort lebender Lombarden, .Piemontesen und Tessiner mit ihren ursprünglichen Heimathsstaaten streitig sei. Hinsichtlich dieser werde in der Weise verfahren, daß diejenigen, welche in ihrer ursprünglichen Heimath nicht mehr anerkannt werden , der.

^Gemeinde, wo sie am längsten fich aufgehalten, zuerkannt und zugleich ebenfalls im Sinne des Art. 4 des Bundesgesezes eingebürgert werden.

Jn erläuternder Antwort ^aus ein ^bezügliches Schreiben des Bundesrathes vom 20. März 1854, welches namentlich hervorhob, daß die Zutheilung an die Gerichte, da diese nicht identisch seien mit den Gemeinden, .uicht genügen könne, sprach die Regierung von Graubünden am 24. März

185.4 dahin sich aus, daß durch Art. 3 des Gesezes vom 28. Juni 1852 die Einbürgerung der Angehörigen wirklieh stattgefunden, und daß sie iu ^derselben Gemeinde, wo fie früher Duldungsrecht gehabt, nun Bürger im ^Siune de^ Art. 4 des Bundesgesezes geworden seien. ^ben so verhalte es fich auch mit den 1839 auf die Gerichte verteilten Heimathafen oder .Kantonsangehörigen , indem sie durch die Gerichte in einer bestimmten Gemeinde als Angehörige untergebracht worden und seither den übrigen Gemeindsangehörigen gleichgestellt gewesen seien. Die schon 1839 von der Eintheilung ausgenommenen Kantonsangehörigen (die, wie oben erwähnt, auch unter die Ausnahmen des Art. 3 des Bundesgesezes fallen) , seien .auf eine sehr geringe Zahl zusammengeschmolzen und werden in wenigen Jahren ganz verschwinden. Somit sei wirklich (mit Ausnahme der streitigen Fälle im Bezirke Moesa) die Einbürgerung der Heimathlosen resp.

Angehörige im Sinne des Bundesgesezes vollzogen.

Die Zahl und Namen der aus diese Weise im Kanton Graubündeu Eingebürgerten sind den Bundesbehörden nie mitgetheilt worden.

Jn .hrem lezten Berichte vom 1.). Dezember 1856 bezieht fich die Regierung von Graubünden auf die srühern Berichte, wona.ch die Ein-

^ürgerung vollzogen sei. Die streitigen Fälle, betreffend die ursprünglichen Sardinier, Lombarden ^. seien dagegen noch nicht erledigt. ^

19. T hur g a u. Die unterm 30. März 1850 dem Bundesrath eingesandten Verzeichnisse erzeigten, daß damals im Kanton Thurgau .23 Jndividuen sich befanden, welche als G e d u l d e t e dem Kanton angehörten ^und 151, die den einzelnen Gemeinden zugetheilt waren.

Behufs Ausführung des Bundesgefezes ist am 16. September 1853 .ein kantonales Einbürgerungsgefez erlassen worden, welches einzig die mit Art. 3 des Bundesgesezes übereinstimmenden Ausnahmen aufstellt. Dem.gemäß sind 93 Personen einzubürgern verblieben, welche laut Mittheilung.

.der Regierung von Thurgau, d. d. 21. Juni 1854, und dem einge^

258 sandten Namensvexzeichniß förmlich in bestimmte Gemeinden eiugebiirgerr und mit den Bürgerbriefen ausgestattet worden find. Die Regierung vo.a.

.Thuxgau bestätigte auch in ihrem neuesten Bexichte vom 12. November 1856, daß dort das Buudesgesez seine Vollziehung erlangt habe.

20. A a x g a u. Zufolge eines kantonalen Einbürgerungsgesezes vom 1. Herbstmonat 1847 und früherer ähnlicher Vorschriften sind im Kantou Aargau, nach Jnhalt der am 21. März 1850 eingesandten Namensverzeichnisse, 1079 Personen (Heimathlofe, Landfaßen, ewige Einsaßen und Findelkinder) eingebürgert worden, und 142 Personen, meist über sechzig Jahre alt, blieben noch auf^ dem Etat der vom Kanton Aargau anerkannten tolerirten Heimathlosen und Landsaßen. Ungefähr 21 Personen wuxdeu als mit benachbarten Kantonen oder Staaten noch streitig aufgeführt.

Jn Antwort aus die bezüglichen mahnenden Kreisfchreiben des Bundes^ .rathes erklärte die Regierung von Aargau am 7. Juli 1851 und 24. März 1854, daß bereits durch den Vollzug des dortigen Gesezes von 1847, der den oben erwähnten Listen gemäß stattgefunden, den Forderungen des Bundesgesezes schon vor dessen Erlaß Genüge geleistet worden sei. ^Jn

ihrem lezten Berichte vom 24. November 1856 bestätigte die Regierung von Aargau, daß dort keine einzubürgernden e w i g e n Einsaßen, Landsaßen oder H e i m a t h l o s e mehr existiren; von den Landfaßen und Heimathlosen seien auch nur solche nicht eingebürgert worden, welche das gesezliche Alter überschritten haben. (^. 3 des aargauischen Einbürgerungsgesezes von 1847 und Art. 3 des Bundesgefezes.)

Es ist indessen zu bemerken, daß ^. 3 des aargauischen Gesezes in sofern mit Art. 3 des Bundesgesezes nicht übereinstimmt, als jener vorschreibt^

daß nicht eingebürgert werden, (Litt. b.) ,,ohne Rüksicht ans ihr Alter die-

jeuigen, welche bei Vornahme der Einbürgerung wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen auf die Dauer sich außer Stande befinden werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwerben.^ (Gleich wie St. Gallen).

Das Verzeiehniß der nach ^. 3 Nichteingebürgerten scheint j e z t sreilich nur solche Personen zu enthalten, welche auch nach Art. 3 des Bundesgesezes wegen Alters nicht eingebürgert werden mußten.

Auch bleibt noch zu untersuchen übrig , ob sich die Eingebürgerten.

gegenüber andern Gerneindsbürgern hinsichtlich der Armennnterstüzung nicht in einer Ausnahmsstellung befinden, da das aargauische . Gesez sie der Staats-Armenkommisfion unterstellt.

Von den als streitig bezeichneten 21 Personen ist die definitive Erledigung nur von 9 Personen bekannt, und es sind von allen diesen Fällen keine Akten an die Bundesbehörden gelangt.

21. T e s s i n . Das am 10. März 1851 dem Bundesrath einge..

sandte Vexzeichniß der in diesem Kanton anerkannten Heimathlosen enthält bloß 22 Personen, und zwar allein solche, die durch frühere eidg. Schiedst Berichte dem Kanton Tessin zugesprochen, oder in Folge der bereits gefehehe.^ ..nen Einleitung der Prozesse bei einem Schiedsgerichte von Tessin anerkannt

259 worden siud. Der Staatsrath von Tesfin bemerkt in dem Schreiben, ^womit ex obiges Verzeichniß ^eingesendet hat, daß weiter keine Heimathlose oder solche, die durch Anerkennung oder Duldung aufgehört haben, es zu seiu, bekannt seien ; indessen werden nähexe Nachforschungen stattfinden, deren .Resultat später berichtet werde, was jedoch nie geschehen ist. Dabei wurde

ziemlich im Widerspruch mit Obigem beigefügt, daß einige andere Familien,

deren Heimathrecht die betreffenden Gemeinden bestritten .tonsangehörige anerkannt worden seien. Jm Allgemeinen Tessin gegen die Heimathlosen nicht strenge verfahren; von Orts- und Kantonsbürgerrechten sei ihnen durch die beinahe unmöglich gemacht.

haben, als Kanwerde im Kanton aber der Erwerb bestehenden Geseze

Bezüglich auf die Kreisschreiben vom 20. Juni 185l und 8. März

1854 sind keine Berichte von Tesfin vorhanden.

Jndessen ist gleichwol in Folge des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 im Kanton Tessin ein ^Gesez erlassen worden , betreffend Eintragung der Bürger in die Bürgerxegister (incorporatone dei cittadini nei cataloghi civici), d. d. 24. November 1851 , welches auch von der Einbürgerung dex Heimathlosen han.delt und wozu der Staatsrath am 11. Dezember 1851 eine Vol.lziehungsVerordnung erlassen hat (Bull. off. de1 Cant. Micino 1851, pag. 146 e 15..)).

. Nach Jnhalt des lezten Berichtes vom Staatsrathe von Tessiu, d. d.

17. Januar 1857, wäre bereits 1852 dem Bundesrathe Bericht erstattet worden über die in Folge obigen Gesezes vom 24. November 1851 geschehene Einbürgerung von mehreren hundert Personen. Dieser Bericht kann jedoch nirgends aufgefunden werden, und auch die Eingangskontrole der^ Bundeskanzlei enthält keinen dießfälligen Eintrag. Jm Weitexn ist laut

dem erwähnten lezten Berichte auch feit 1852 alljährlich eine Anzahl

Heimathloser im Sinne des Gesezes vom 24. November l 85 l (das übri-

gens mit dem Bundesgefez vom 3. Dezember I850 keineswegs völlig zu

harmoniren scheint) eine Anzahl Heimathlofex eingebürgert worden, und zwar von 1853 bis zum 20. Dezember 1856 380 Personen, was mit Hinzurechuung der Einbürgerungen bis Ende 1852 feit Erlaß des Gesezes im Ganzen 1238 Personen ausmache, wovon jedoch Viele Väter von Familien seien, deren einzelne Glieder in obiger Zahl nicht erscheinen.

Ob hiermit die Einbürgerung beendigt sei, oder wie viele Personen noch einzubürgern bleiben , geht aus dem erwähnten lezten Berichte nicht hervor.

Auch ist kein Namensverzeichniß eingesandt worden , sondern bloß eine Zusammenstellung der belasteten Gemeinden mit summarischer Angabe, wie viele Personen (und zwar nur seit 1853) jeder zugetheilt worden.

Es ist daher nicht ersichtlich, ob die 1851 namentlich genannten 22 Personen wirklich eingebürgert seien und wo, wie auch nirgends klar witd, warum 1851 bloß eine so kleine Zahl Heimathloser vorhanden gewesen sein soll, während sich nun ergibt, daß fie weit über tausend Personen steigt.

22. W a a d t. Das im September 1850 an den ^Bundesrath eingesandte ^Verzeichniß enthält eine unzuverlässige Zahl theils vom Kantou

260 .Waadt anerkannter, theils einzelnen Gemeinden zugeteilter Heimathlosen..

^as Justiz.. und Polizeidepartement bemerkte in seinem bezüglichen Schreiben, die Zahl der Personen könne darum nicht genau angegeben werden, .weil Einzelne abwesend seien, die sich vielleicht inzwischen verheirather haben. Annähernd dürfte die Zahl der vom Kanton Anerkannten 45 und^ jene der in den Gemeinden Eingeteilten 25 Personen betragen , zusammen 70.

Ueber die bürgerlichen Beziehungen dieser^ Leute bestehen im Kanton Waadt keine besondern gefezlichen Bestimmungen.

Bei Anlaß der Uebersendung obiger Verzeichnisse bemerkte das Justiz- und Polizeidepartement,

daß sie in allen Beziehungen den Waadtländerbürgern gleichgestellt , mir

Ausnahme, daß fie nach ^ . 1 7 der Verfassung vom Wahlrechte ausgeschlossen seien , indem dieser für die Waadtländer vorschreibe , ,, daß sie ...Bürger einer der Gemeinden des Kantons, oder Mitglieder einer Korpo,,ration sein müssen, welche im Kantone anerkannt und als Bürgerschaften ,,betrachtet werden.^ -- Jm Falle einer Heirath bemühen sich die Behörden, die Heimathlosen einzubürgern , sei es , daß dem Großen Rathe der Nachlaß der Natnralisatiousgebühr vorgeschlagen, oder daß ein Beitrag an die Einkansstaxe in ein Gemeindebürgerrecht verabreicht werde.

Jn dem neuesten Berichte vom 2. Dezember 1856 sagte der Staatsxath des Kantons Waadt, daß betreffend die von Waadt immer anerkannt ten Heimathlosen, eben so auch in Betreff der Corporation vaudoise (vou welcher im frühern Berichte nichts gesagt wurde) bis j.ezt nichts Besonderes.

behufs ihrer Einbürgerung gethan worden sei, weil es nicht dringend scheine.

Auf der einen Seite genießen die ansäßigen Heimathlosen alle Vorrechte der Waadtländer; ihre Zahl sei zudem so klein. daß sie von selbst erlöschen.

Die Corporation vaudoise andererseits sei den Gemeinden gleich gestellt, und als solche anerkannt durch Verfassung und Geseze.

23. W a l l i s . Die am 26. Juli 1.851 eingesandten Verzeichnisse enthalten : 4 Heimathlose, die von ^allis anerkannt, aber ohne bekanntes

Domizil seien;

77 Heimathlose, welche provisorische Duldung genießen, deren He.i^ maths^ oder Aufenthaltsrecht jedoch streitig sei (dont ie droit.

d'origine on de manence est en litige), 267 Personen anerkannte Wallifer, welche in der Eigenschaft als ewige Einwohner (habitants perpétuels) bestimmten Gemeinden zugesprochen und anerkannt seien.

Das Justiz^ und Polizeidepartement von Wallis bemerkte jedoch bezüglich dex beiden lezten Kategorien, daß Jrrungen und Auslassungen möglich feien.

Jn einem Schreiben vom 13. August 1850 erklärte das Justiz- und Polizeidepartement von Wallis , daß die Heimathlosen, fowol jene, welche von den^ Gemeinden aufgenommen und anerkannt seien, als jene, die

26.^ .ihnen nach dem Geseze zugesprochen worden, gleich gestellt seien den nicht^ eingebürgerten ewigen Einwohnern (aux habitants perpétuels non naturalisés) und die gleichen Rechte genießen, wie die Walliser^Bürger , a u s g e n o m m e n die politischen Rechte.

^ Diese Notiz scheint fich, nngeachtet der hier gemachten Unterscheidung gen, nur auf die d r i t t e der obigen Kategorien zu beziehen, welche obeu^ unter der allgemeinen Bezeichnung e w i g e E i n w o h n e r zusammengefaßt find.

Bezüglich der als streitig bezeichneten 77 Personen ist nichts^ ^ Näheres bekannt, namentlich auch nicht, ob sie zwar .als Wallisex aner^ kannt worden und nur im Streite liegen ^wischen einzelnen Wallise.^ Gemeinden, oder ob für die Einen oder Andern ein auswärtiges Heimathrecht , sei es in einem andern Kantone oder in einem auswärtiger^ Staate geltend gemacht werden will. Nach den im Verzeichnisse bei Einzelnen angebrachten Bemerkungen wäre lezteres zu vexmuthen (da ersteres^

auch nicht positiv ausgesprochen ist); allein es sind bis j.e.zt keine bezüg-

lichen Begehren noch Akten an die Bundesbehörden gelangt.

Uebrigens scheint weder in der einen noch andern Beziehung für den Vollzug des Bundesgesezes über die Heimathlofigkeit im Kanton Wallis etwas gethan worden zu sein. Es sind auch seit dem oben erwähntem.

Schreiben vom 13. August 1850 keine Berichte von Wallis eingekommen,.

^namentlich sind die verschiedenen seither erlassenen Kxeisschreiben des Bun^esrathes, und so auch das lezte vom 7. November 1856, unbeantwortet geblieben.

24.

Neuenburg.

Ein am 17. September 1850 eingesandte.^

Verzeichniß enthält 884 heimathlofe Personen, welche als Angehörige des

Kantons Neuenburg aberkannt und von den dortigen Behörden mit Tolexanzscheinen versehen seien. Nach einer diesem Verzeichnisse beigefügten.

und durchwein Schreiben des ^ Staatsrathes vom 17. September 1850^

bestätigten Bemerkung sind in dieser Zahl jedoch nicht^enthalten: 1) die

Kinder unter 15 Jahren, 250 -- 300 ; 2^ 50--60 Familienväter, welche in Folge der politischen Ereignisse von l 83 i meistens unentgeldlich natuxalisirt worden seien, und 3^ alle unehelich gebornen und v^n Unehelichen .

abstammenden Personen, welche nach der bis 1850 bestandenen Gesezgebung.

kein Gemeindebürgerrecht erhalten haben , sondern dem Staate zugefallen seien. Jm Ganzen mögen diese , allein dem Kanton zugehörigen Personen auf 3000 ansteigen.

Ueber die rechtliche Stellung dieser Leute ergibt sich aus verschiedenem .Berichten der Regierung von Neuenburg , daß sie Wähler und wählbar

sind, daß sie alle bürgerlichen und politischen Rechte genießen und im Falle

..der Noth durch den Staat unterstüzt werden , welcher ihre natürliche und ..gesezliel^ Gemeinde sei.

^

Mit Rüksicht aus diese günstige Stellung der dortigen Heimathlosen

glaubt die Regierung von Neuenburg, daß diesem Kanron durch das Bun-^ desgesez eine ausnahmsweise und zu beschwerliche Last aufgebürdet worden sei...

^2 Indessen wixd durch die Berichte vom 14. März 1854 und l^. November

1856 die Zusicherung ertheilt, daß der Vollzug des Bundesgesezes nach

Möglichkeit angestrebt werde; es seien aber die begonnenen Vorarbeiten so mühsam und umfangreich, daß der so sehnlich gewünschte Moment, wo die endliche Erledigung gemeldet werden könne, nicht zum Voraus bestimmt werden könne.

25. G e n f . Ein am 26. Februar 1851 eingesandtes Verzeichniß enthält 96 Personen, welche als Heimathlose des Kantons Genf anerkannt und im Nothsalle von diesem unterstüzt werden. Jn feinen Berichten vom

26. Februar 1851 und 22. März 1854 hat der Staatsrath von Genf

darauf hingewiesen, daß den Heimathlosen durch Art. 19 der Verfassung von 1847 die Einbürgerung sehr erleichtert sei, indem sie nach zurükgelegtem 21. Jahre dieselbe verlangen können; bei Einzelnen sei nur ihre

.eigene Nachlässigkeit oder auch Abwesenheit die Ursache, daß fie nicht be-

xeits eingebürgert seien. Durch Verfassung und Geseze sei ihnen dieß so sehr erleichtert, daß fie auf ihr erstes Begehren ohne Anstand in einer .Gemeinde eingebürgert werden.

Mit Schreiben vom 29. März 1854 hat der Bundesrath diesem Standpunkte entgegengehalten, daß das Bundesgesez verlange, daß die von den^ Kantonen anerkannten Geduldeten von Amtes wegen, und ohne deren Reklamation abzuwarten, im Sinne des Art. 4 leg. cit. in Gemeinden eingebürgert werden müssen.

Aus dem neuesten Berichte vom 26. Dezember 1856 ergiebt fich, daß die Tolerirten allmählig zur Einbürgerung kommen, nach den Vorschriften der kantonalen Geseze; übrigens seien fast alle im^Kanton Genf etablirt, meistens in günstigen Verhältnissen, und können weder den eidgenössischen noch kantonalen Behörden irgend welche Verdrießlichkeit bereiten.

Als Resultat ergibt fich nun, daß das Bundesgesez über die Heimath-

lofigkeit

a. seine Vollziehung erlangt hat in den Kantonen. Zürich,

Luzern, Obwalden, Nidwaldeu, Glarus, Zug, Basel-Stadt, Schaff^hausen, Appenzel.l J. Rh., Appenzell .^l. Rh.,^ St. Gallen, Thurgau und Aargau;

b. daß diese Vollziehung wesentlich v o r g e s c h r i t t e n ist, und theilweise bald beendigt sein kann in den Kantonen. Uri, Schw.^z, Freiburg, Basel^Landschast, Graubünden, Tessin; ^. daß noch keine oder nur v o r b e r e i t e n d e Maßregeln ge.t r o s f e n wurden in den Kantonen: Bern, Solothurn, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf.

^ ^. ^l.^tlinge oder andere .^.ren.de.

Es ist nur erfreulich, über diesen Gegenstand fast wörtlich die wenigen Bemerkungen wiederholen zu dürfen, welche wir in den Geschäftsbericht des lezten Jahres niederzulegen im Falle waren. Wenn auch dafür gesorgt ist, daß von Zeit zu Zeit Gerüchte und Denunziationen über geheime oder offene Versammlungen von Flüchtlingen , oder über Ankäufe oder Sendungen von Waffen herumgeboten werden, so zeigen die nähern Nachforschungen, daß entweder gar nichts Wahres daran ist, oder da.ß ganz ungefährliche Thatsachen und Umstände zu solchen Gerüchten Veranlassung gaben. Es haben unter deu Flüchtlingen keine Bewegungen oder Umtriebe von allgemeinem Umfange stattgefunden, und daher auch keine umfassendere Maßregeln veranlaßt. Dagegen .ist es richtig, daß von Zeit zu Zeit einzelne französische Flüchtlinge Verbindungen von revolutionärer Tendenz mit ihrer Heimath zu unterhalten trachten und. daß fie namentlich versuchen, kleine Broschüren aufrührerischen Jnhalts in Frankreich zu verbreiten. Jn deu Mitteln dazu find sie bisweilen erfinderisch. So war ^ein französischer Flüchtling im Begriff, kleine Broschüren in Brod einbaken zu lassen und sie in dieser Form über die Gränze zu schaffen; allein die Genser Polizei hat ihm sosort dieses Handwerk gelegt und ihn nebst seinem Fabrikat nach Bern gesandt, woraus er aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Ueberhaupt haben die Polizeibehörden ein wachsames Auge aus diese Klasse von Flüchtlingen, und dem Mißbrauche des Asvls folgt die Ausweisung.

Es mußten im Laufe des Berichtjahres drei Flüchtlinge weggewiesen werden, namlich zwei Franzose und ein Deutscher. Ferner wurde ein Franzose internirt. Abgesehen von diesen wenigen Personen find uns keine weitern Beschwerden bekannt ^geworden.

Jn Folge von Begnadigungsgesuchen oder Amnestien wurde 14 österreichischen Flüchtlingen oder Deserteurs und drei Franzosen die straffreie

Rükkehr in ihre Heimath ermöglicht. Jm Uebrigen wird die Zahl der

politischen Flüchtlinge so ziemlich dieselbe geblieben sein.

Die politischen Verwiklnngen, welche ans dem September^Aufstande in Neuenburg hervorgiengen, veranlaßten uns, durch ein besonderes Kreisschreiben an die Kantonsregierungen auf strenge Handhabung der Fremden-

polizei hinzuwirken, und zwar fowol gegenüber den politischen Flücht-

lingen als andern Fremden, die durch ihr Verhalten sich verdächtig machen.

Mit Bezug auf die Erstern konnte man sich wenigstens al.^ möglich denken, . daß ein Theil von ihnen im Falle des Ausbruchs eines Krieges feine befondern Zweke verfolgen und den Vorwurf demagogischer Einflüsse, den man der Schweiz machte, scheinbar unterstüzen könnte. Hinsichtlich der übrigen Fremden hat sich die Maßregel durch die Erfahrung gerechtfertigt, indem es sich herausstellte, daß die Einen die Stimmung der Bevölkerung und die Vertheidigungsmittel des Landes auskundschafteten und Mißtrauen, Zwietracht und Furcht zu pflanzen bemüht waren, während Andere d^ie politischen Flüchtlinge aufsuchten und fie .auf den Fall eines Krieges zu xevo-

Bundesblatt. Jahra^. IX. Bd. 1..

.^

.^4 lutionärem Vorgehen ermunterten. ..^ir haben mit Befriedigung vernommen, daß die kantonalen Polizeibehörden mit diesen Fremdlingen kurzen Prozeß machten und fie sofort uber die Gränze wiesen.

Dex Budgetkxedit von Fr. 5000 für Fremdenpolizei mußte in diesem Jahr nur für eirea Fr. 1800 in Anspruch genommen werden.

.

i .

.

.

^...

. b n n g.

.

. n .

Obwol die Werbungen füx französischen und englischen Dienst im Jahr .l 856, vereinzelte Fälle zu Anfang des Jahres abgerechnet, nicht fortgefezt wurden, so fanden gleichwol zahlreiche Werbungen statt, und zwar vorzüglich für den Dienst in Neapel. Wir legen ein Tableau der Strafurtheile vor, welche dem Departement eingesandt wurden..

^ Kantoue.

Zahl der Strafnrtheil...

Zürich . . .

Luzern . . .

Appeuzell A. Rh.

St. Gallen . .

Gxaubiinden .

.

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft

14 2 1 15 7

6 1

.Verhasttage im Ganzen.

210 28 .

-144 -

278 --

Geldbuße im Ganzen.

^00 125 40 405 50

145 40

^.^^..^ ^.^.^.

---6

1 -

Es springt sogleich in die Augen, daß diese .statistische Ueberficht der Wahrheit nicht entspricht, und daß in manchen andern Kantonen die Wer..

bungen entweder nicht mit der erforderlichen Thätigkeit und Energie überwacht und verfolgt werden , oder daß uns keine Mittheilung davon gemacht

wird, oder endlich, daß beides zugleich stattfindet, wobei dann freilich jede

Aufficht und Kontrole über Vollziehung der dießfälligen Bundesbeschlüsse unmöglich wird. Wir müssen uns daher vor der Hand darauf beschränken, der hohen Bundesversammlung unsere .Ueberzeugung auszusprechen, daß bei dieser Sachlage die Werbverbote ossenbar in manchen Kantonen sehr unvollkommen vollzogen werden müssen. Denn es wird wol Niemand glauben, daß in den gewerbreichen Kantonen Zürich, Basel-Stadt und St. Gallen ein besonders ergiebiges Feld für den fremden Kriegsdienst vorhanden sei, und daß die Regimenter in Rom und Neapel wesentlich aus diesen Kantonen ^rekrutirt werden. Die Wahrheit scheint vielmehr darin zu liegen, daß, ^ wenn in allen andern Kantonen mit gleicher Gewissenhaftigkeit und Energie die .Werbverbote gehandhabt würden , die Werbstatistik der Schweiz ganz anders ausfallen müßte, als es in obiger Tabelle der Fall ist.

Nicht ohne Besorgniß konnte man der Auflösung der sogenannten brittisch-helvetischen Legion entgegensehen, weil man wußte, daß die.selbe nebst einer großen Menge Fremder aus aller Herren Länder auch viel.^ Jndividueu enthalte, welche mit .falschen Papieren und unter falschem Namen sich als Schweizer hatten einschreiben lassen. Wir haben daher nicht

ermangelt, unter Vorbehalt der polizeilichen Maßnahmen der Kantone, mit der k. großbritannischen Gesandtschaft über die Bedingungen der Rükkehr der Legionäre und ihres Eintrittes in die Schweiz in Korrespondenz zu treten und den Kantonsregierungen davon Anzeige zu machen. Dessen ungeachtet follen nach den vorliegenden Berichten viele fremde Legionäre im Anfange der Entlassung ohne alle Befugniß und auf Nebenwegen die Schweizergränze überschritten haben. Es gelang indessen bald unfern fortgefezten Bemühungen und derjenigen der Polizei von Basel-Stadt, fo wie auch dem gefälligen Entgegenkommen der k. großbritannischen Gesandtschaft und des

brittischen Offiziers in Stxaßburg oder Schlettstadt, bessere Ordnung iu die Entlassung der Legionäre zu bringen und die Nichtschweizer uach andern Richtungen in ihre Heimath oder anderswohin zu instradiren. Wenigstens find uns bis jetzt keine Uebelstände , von der Entlassung dieser Legion herrührend , bekannt geworden. Leider ist es uns erst nach diesex Entlassung gelungen, ein Verzeichniß der in die engliseh..schweizerische und englischitalienische Legion eingetragenen Schweizer zu erhalten und deu Kantonen mitzutheilen.

Dessen Richtigkeit vorausgesezt, ergibt sich, daß 1206 in der erstern und 50 iu der leztern eingetragen find, und daß somit Nichts c h w e i z e r weitaus deu größten Theil der sogenannten Schweizerlegion ausmachten.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 4. April 1857.)

Die k. belgische Gesandtschaft in Bern, welche dem Bundesrathe unterm 2. dieß ein Exemplar des Programms über die am 15. August d. J. in B r ü s s e l zu eröffnende Ausstellung für die Künste der Jndustrie einsandte (S. die folgende Seite), bemerkte in ihrem Begleitschreiben, daß an der gedachten Ausstellung die a u s l ä n d i s c h e n Produkte gerade wie die b e l g i s c h e n angenommen werden.

Der Bundesrath hat gewählt .

zum Zollkontroleur in Col-des-Roches: Hrn. Alphonse P e t i t p i e r r e , von Eouvet, Kts. Neuenburg.

,, Ehes des Telegraphenbüreau in Neuenburg: Hrn. Joseph Anton Blasius Merkle, von Wallenstadt, Kts. St. Galleu.

,, Telegraphisten in N e u e n b u r g : Hrn. Auguste Bonvin, von Sitten.

,, Posthalter iu Dagmersellen: Hrn. Joseph Leonz Staffelbach, ....on dort.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1856. (Fortsezung.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1857

Date Data Seite

215-265

Page Pagina Ref. No

10 002 169

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