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Sö)ttHf5eris$es Sunbesfclatf.

IX. Jahrg.,I.

Nr. 21.

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1. Mai

1857.

B o t s c h af t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Weltbahnkonflikte. '

(Vom 13. April 1857.)

Tit. ' Mittels Jhres Beschlusses vorn 23. September 1856, betreffend die ·Westbahnkonflikte, haben Sie den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Freiburg nach Lausanne bewilligt, und dabei unter Slnderm Folgendes f-i»8'fat.

.'

:

.-

1. ,,Die Bahnrichtung von der Freibnrgergränze bei Oron bis Lausänne wird im Gtundsaze genehmigt ; 2. ,,über die nähern Bedingungen der Konzession auf dieser waadt«» iändischen Streke haben unter Leitung des Bundesrathes noch Verftändigungsoersuche zwischen dem Kanton Freiburg, .beziehungsweise den von diesem gestellten Konzessionären einerseits, und dem Kanton Waadt andererseitsstattzufinden; 3. ,,kommt eine Verständigung nicht zu Stande, so wirb die Bundesversammlung die nähern Konjefstonsbedingungeu feststellen ; 4. ,,dem Bundesrathe wird jedoch jezt-schon die Ermächtigung ertheilt, über tas Bahntracé und die Bauplane auf waadtländischem Gebiete die definitive Genehmigung auszusprechrn fur den Fall, daß die Regierung des Kantons Waadt und die Bahnfonzessionäre darüber sich nicht einigen können und für das genehmigte Tracé und die Bauplane die Anwendung des eidgenössischen Expropriationsgesezes zu gestatten...

5. ,,eben so wird der Bundesrath ermächtigt, die Bahnrichtung öoa .Fxeiburg bis an die sreiburgische Gränze bei Oron zu genehmigen.» Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

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^68 ^. ,,der Vollendungstermin fiir das ganze Traeé von Thörishaus bis Lausanne wird auf den 30. Bxachmonat 1860 erstrekt ; 7. ,,bis zum 1. Jänner 1857 ist auch auf der Streke von Freibuxg, in der Richtung gegen Lausanne, der Anfang mit den Erdarbeiter zu machen und der vom Kanton Freiburg geleistete Ausweis über die Mittel zur Ausführung des Baues in dem Grade zu xealifiren,.

daß für die ganze Bahnstreke die versprochene Kaution von Fx. 6000

per Kilometer wirklich geleistet und überdieß die definitive Gesell-

schaft, ihren Statuten ^emäß , mit einem hinreichenden Baukapitat

gebildet wird.^

Diejenigen Verpflichtungen , die durch obige Bestimmungen dex Bahn^ gefellschaft auferlegt worden , wurden von derselben in genügender Weise erfüllt, und der Bundesrath hat diejenigen Aufträge vollzogen, welche ihm überbundeu worden sind.

Die Konzessionäre haben nämlich für die 61 Kilometer lange Streke auf sreibuxgifchem Gebiete die Kaution durch Obligationen auf den Crédit .foncier von Frankreich im Betrage von Fr. 366,000 geleistet, welche laut Erklärung des Staatsrathes von Freibuxg^vom 10. und 17. Oktoher 1856 angenommen und durch Beschluß des Bundesrathes vom 28. De.^ zembex 1856 als hinreichend anerkannt worden ist.

Die Kaution für die 23 Kilometer Bahnlänge auf waadtländischem Gebiete ist laut Anzeige vom 8. Oktober 1856 von den Konzessionären .bei der schweizerischen Gesandtschaft in Paris zuhanden des Bundesrathes, xesp. des Kantons Waadt, in gleichen Valoren im Betrage von Fr. 140,000 ebenfalls deponirt und von uns ebenfalls als hinreichend erklärt worden.

Uebrigeus haben die Konzessionäre sich bereit erklärt, diese Kaution aus Verlangen von Waadt in Baarschaft zu leisten; lezteres hat aber bishex deren Annahme überhaupt verweigert.

Nachdem sich in Folge einer angeordneten Untersuchung an Ort und^

Stelle ergeben, daß die Erdarbeiten am 16. Dezembex 1856 wirklich be-

Donnen ^hatten, und seither auf zwei Arbeitsstellen bei Romont, und die Detailstudien auf dex übrigen Linie nnansgesezt betrieben worden sind, und nachdem es sich durch authentische Vorlagen herausgestellt hat, daß die Gesellschaft ihre definitive Konstituirung mit einem gezeichneten Aktienkapital

von 20 Millionen Franken bewerkstelligt hatte, und daß bereits Fr. 3,298,000

Einzahlungen gemacht worden seien, haben wir unterm 28. Jänner d. J.

auch diesen Ausweis als genügend erklärt.

Eben so haben wir schon unterm 15. Dezember v. J. die Bauplane ^üx das fr^iburgische Gebiet genehmigt, nachdem dieselben von der Regiexung des Kantons Freiburg ebensalls geprüft und .genehmig^ worden sind ^ Die Plane sür das Bahntraeé auf waadtländischem Gebiete find dex Regierung von Waadt schon unterm 29. Dezember 1856 mit der EinLadung zugestellt worden , fich beförderlich darüber auszusprechen , damit dex Arbeitsbeginn .uicht^ lange hinausgeschoben werden müsse, indem die Er-

369 Stellung der Bahn an einen bestimmten Termin gebunden worden ist. Allein erst unterm 3. März 1857 konnten wir von dem Staatsrathe des Kantons Waadt eine Antwort erhalten, welche dahin lautete, daß er sich n.it der Konzesfiousangelegenheit überhaupt nicht befasse und daher auch auf die.

Bauplane nicht eintreten könne.

Da die Bahnrichtung von Oron nach Lausanne im Grundsaze ge...

uehmigt war; da die für Vollendung der Eisenbahn von Freiburg bi....

Lausanne auf 1. Juli 1860 anberaumte Frist mit Rüksicht aus die bedeutenden , namentlich auf waadtländischem Gebiete vorkommenden Kunstbauten, ^kurz gemessen erscheint und die für die Arbeiten günstige Zeit bereits da war, konnten wir nicht anstehen, von der uns ertheilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, und genehmigten unterm 9. März 1857 die vorgelegten Bauplane von Oron bis Lausanne, indem wir zugleich die ..^.nwendung des eidgenössischen Expropriationsgefezes . auf dieselben gestatteten, nachdem die gewaltete Prüfung ergeben hatte, daß die Projekte allen billigem Anforderungen des Verkehrs, des Betriebs und der öffentlichen Sicherheit entsprechen.

Wir heben dießfalls namentlich hervor, daß die Halbmesser der Kurven durchwegs über dem vorfchriftsgernäßen Minimum stehen, daß das Gefälle 18 .^ nirgends übersteigt, daß auf je 5 Kilometer eine Station kommt und die Stationen den Hauptortfchasten so^ nahe gerükt find, als es die TerrainVerhältnisse gestatten, daß die Situation des Traeé eine Abzweigung von Ehexbres nach Vivis unter normalen Verhältnissen gestattet und daß für Ueberfchreitnng einiger schwierigen Stellen wesentliche Verbesserungen ausfindig gemacht worden sind.

Während die im Bundesbeschluß vom 23. September l 856 vorgesehenen Punkte in der eben angegebenen Weise ihre Erledigung gefunden haben, ermangelten wir inzwischen nicht, zwischen dem Kanton Waadt und den Bahnkonzessionären eine Verständigung anzustreben, allein ohne Erfolg, so daß wir veranlaßt sind, Jhnen mit gegenwärtiger Botschaft die Frage der Detailkon'efsion^bedingungen zu unterbreiten.

Wir hatten nämlich fchon auf den .^. November 1856 eine Konferenz unter Leitung einer Abordnung aus unserer Mitte angeordnet, welche dann von Seite der Regierung von Freiburg und der Konzessionäre, nicht aber vom Kanton Waadt, beschikt wurde. Gleichwol wurde damals ein Projekt für die Detailkonzessionsbedingungen berathen^ welches dann den sämmt-

lichen Betheiligten mitgetheilt ward.

Inzwischen fand dann zwischen der Regierung von Waadt und den Bahnkonzessionären unterm 3. Dezember 1856 eine Konferenz in Lausanne statt, welche jedoch zu keiner Verständigung führte.

Auf Anregung des Staats.rathes von Waadt wurde dann auf den 31. Jänner 1857 eine dritte Konferenz angeordnet, bei welcher die Regiexung von Waadt und die Bahngesellschaft , welche sich inzwischen konstituiert

370 hatte, durch Abgeordnete vertreten waren , und welche durch unsere Abordnung .geleitet wurde.

Die waadtländische Abordnung wollte sich auf Behandlung einer Konzession nicht einlassen, welche ihr Kanton stetsfort verweigert habe, be^or dem Kanton Waadt gegenüber dem Kanton Freiburg durch Konzedirung der Linie über Murten gleiches Recht gehalten worden sei , und befaß auch keine Jnstruktion , ließ sich indessen herbei, an den Beratungen Theil zu nehmen , jedoch ohne alle Verbindlichkeit , unter ausdrüklicher Vexwahrung der Rechte des Kantons Waadt und unter Genehmigungsvorbehalt..

Nachdem auch die Abordnung der Ballgesellschaft die Ratifikation .vorbehalten und das Gesuch gestellt hatte, daß die Frage der Detailkonzessionsbedingungen, im Falle der Nichtverständigung, der nächsten zusammentretenden Bundesversammlung vorgelegt werden möchte, während die Abordnung des Kantons Waadt ihrerseits das Verlangen stellte, daß die Konzessionsfrage über Murten bei gleichem Anlasse vor die eidgenössischen Räthe gebracht werde,^ wurden die Berathungen auf Grundlage des Entwurfes der Konferenz vom 7. November 1856 begonnen.

Unter diesen Vorbehalten und Erklärungen verständigte sich dann die Konferenz über eine Konzession und ein Lastenheft, welches wir unterm 9. Februar abhin den Beteiligten zustellten.

Mit Zuschrift vom 3. März 1857 gibt nun der Staatsrath von Waadt die förmliche Erklärung ab, daß er auf die Angelegenheit nicht eintreten könne, indem der Stand Waadt die Linie von Oron nach Laufanne niemals bewilligt habe, und sich daher mit der Angelegenheit bis und so lange nicht befasse, als die Bundesversammlung auch die Konzession iiber Murten gestatte.

Es hat somit, nachdem alle Verständigungsversuche fruchtlos waren, nach Maßgabe des Bundesbefchlusses vom 23. September 1856, der Eutscheid der Bundesversammlung über die Detailkonzefsionsbedingungen einzutreten.

Die in der Konferenz vom 31. Jänner 1857 berathene Konzession überbindet der Gesellschaft im Ganzen diejenigen Verpflichtungen, welche die Konzession des Kantons Waadt süx die Linien Morges-Versoix und .^verdon-Murten, refp. Morges und Lausanne-.^verdon , vom 10. Juni .1853, vom Bunde genehmigt am 4. August gl. J., den betreffenden Konzessionären auferlegt hat, ohne jedoch, wie bei lezterer der Fall ist, in Bezug auf Vorrang. für Zweiglinien und Ausschluß von Konkurrenzbahnen, Begünstigungen einzuräumen. Sie entspricht ferner hinsichtlich der Tarife den .Bestimmungen des Bundesbefchlusses vom 23. September 1856, und räumt dem Kanton Waadt diejenigen Rechte und Befugnisse ein, welche andere Kantone und selbst der Kanton Waadt hinsichtlich der

Aufficht und der polizeilichen Verhältnisse sich vorbehalten haben.

Hingegen find hinsichtlich der Rükkaussxechte durch den Kanton keinerlei

37l ^Bestimmungen aufgenommen. Der Vertrag Freiburgs mit den Konzessionäre^ garantirt nämlich den leztern eine Subvention , und diese dagegen sichert den betreffenden Kantonen das Rükkaufsrecht oder den Rükfall der Bahn.

n.ach Ablauf der Konzessionsfrist zu. Andererseits hat sich die Stadt Lausanne zur Uebernahme der Subvention auf waadtländischem Gebiete verpflichtet. Bei den Konferenzverhandlungen wollte nun die Gesellschaft nux^ denjenigen das Rükkaufsrecht einräumen, welche sich an der Subvention.

betheiligten, Waadt hingegen aus feinem Gebiete außer dem Staate keinem solchen Rechte .zugestehen, für den Staat selbst aber auch kein solches Recht in Anspruch nehmen.

^ Es wurde daher eine Bestimmung hierüber fallen gelassen , wol iu der Hoffnung , daß in dem Zeitpunkte, in welchem die Rükkaufsfrage aufgenommen werden müßte, die Situation sich zu Gunsten einer leichtern Verständigung umgestalten dürfte. Auch wir geben uns dieser Hoffnung ^erne hin, und können daher im Ganzen die am 31. Jänner berathene Konzession Jhrer Annahme empfehlen.

Jndessen bedarf diese Konzession , weit sie nunmehr vom Bunde ausgehen muß, einiger Redaktionsänderungen, und da der Kanton Waadt die Erklärung abgegeben hat, daß er sich mit dieser Eisenbahn nicht befasse und somit vorauszusehen ist, daß er die ihm zustehenden Funktionen nicht ausüben wird , so muß auch aus dessen Stellvertretung Bedacht genommen werdeu, wofür die Eisenbahnverwaltung mit ihrer Eingabe vom 21. Februar abhin ansdrüklich nachsucht, indem sie beantragt, der Bundesrath möchte ermächtigt werden , in allen denjenigen Fällen den Kanton ^aadt zu vertreten, in welchen dieser hinsichtlich der Eisenbahn von Oron nach Lausanne von den seinen Behörden zustehenden Rechten und Verrichtungen keinen Gebrauch macht.

Wir legen Jhnen daher den Entwurf einer Konzession und eines Lastenhestes vor, welcher auf Grundlage der Bexathungen der Konferenz vom 31. Jänner 1857 umgearbeitet ist und nebst den vorhin erwähnten Abänderungen auch alle diejenigen Bestimmungen wegläßt, welche bereits

thatsächlich erledigt sind.

Dem Schlnßartikel , welcher die Ausübung der den waadtländisehen Behörden zustehenden Verrichtungen dem Bundesrathe zuweist, glaubten wir diese bestimmte Fassung geben zu müssen , indem nicht nur die Gesellschast belästigt würde, wenn sie sich in jedem einzelnen Falle zuerst au den Staatsrath von Waadt und erst nachher an die Bundesbehörde wenden müßte, sondern auch die Ausführung der Bahn könnte verzögert werden.

Was die außer der Konzession liegenden Verrichtungen betrifft, so haben wir vorerst die dem Danton Waadt zustehende Wahl eines Mitgliedes der Schäzungskommission im Auge, und halten eine solche Bestimmung unerläßlich, wenn die Gesellschaft nicht Gefahr lausen soll, ge-

schädigt und in Ausführung der Bahn gehindert zu werden.

372 Zum Schlusse dieses unfers Berichtes haben wir nur noch beizufügen, daß die .von Waadt wiederholt berührte Ertheilnng einer Konzession über gurten den Gegenstand einer besondexn Botschaft bilden wird, und wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

zu versichern.

Bern, den 13. April I....57.

Jm Namen des^ Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsldent . ^. .^oruerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.. Schieß...

^ltwurs.

Konzern und Psiichtenheft über

.die Erbauung einer Eifenbahn von .^reiburg nach ^ansanne auf dem Gebiete des Kantons .^aadt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht einer Zuschrift des Staatsrathes des Kantons Waadt an den Bundesrath, vom 3. März 1857, in welcher er sich weigert, auf Unterhandlungen in Betreff der Detailbestimmungen der Konzession für die Errichtung einer Eisenbahn von Oron nach Lausanne einzutreten ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes, vom 13. April 1857, und in Vollziehung des Bundesbeschlusses, vom 23. Sept. 1856, betreffend

den Westbahnkonflikt,

beschließt: A^t. 1. Es wird der Gesellschaft für Erstellung einer Eifenbahn von Freiburg nach Lausanne und an die bernische Gränze die Konzession ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf dem Gebiete des.

.Kautons Waadt, in der Richtung von Oron nach Lausanne, unter den hie.nach bezeichneten Bedingungen, Vorschriften und Verpflichtungen.

3^ Axt. 2. Die Eisenbahn wird von der fxeiburgischeu Gräu^ bei ^.Oron durch das Thal von Puidoux, oberhalb Epesses vorbei, nach Lausaune gezogen werden, wo fie sich mit der Westbahn vereinigt, nach dem Txaeé, ^.as vom Bundesrath unterm 9. März 1857 genehmigt worden ist.

Art. 3. Der Gesellschaftsfiz für die Unternehmung ist in Freiburg.

Die Gefellschaft erwählt von jezt au Wohnfiz in Lausanne; fie ist der Gesezgebung des Kantons Waadt und dex gewöhnlichen Gerichtsbarkeit in Eivil-. und Verwaltungssachen für alle ihre Akte auf dem Kautonsge^biet unterworfen.

Sie verzeigt überdi.eß Wohnfiz zu Paris.

Axt. 4. Bei allen Streitfragen, welche auf den Bau odex den Betrieb odex^auch auf die von Behörden ausgehenden Vorschriften Bezug ^.ab.eu, wird die Gesellschaft gegenüber dem Staatsrath und den verschiedenen Beamten des Kautons vertreten. sein, und zwar je nach den Fällen entweder durch ein aus dem Verwaltungsxath gebildetes Komite von höchstens ^echs Mitgliedern, von denen wenigstens vier Schweizexbürgex sein müssen, ^dex durch einen Hauptbevollmächtigten, in beiden Fällen mit den nöthigeu Vollmachten , um 'allein im Namen der Gesellschaft handeln zu können.

Die Gefellschaft wird immer einen Vertreter in Lausanne .haben.

Art. 5. Die Dauer der Konzession ist 99 Jahre, von dex Eröffnung ^er Linie, spätestens vom 31. Dezember 1859^ an gerechnet, selbst wenu die Eröffnung erst nachher stattfinden sollte/ unter Vorbehalt dex im

Art.

14 des Bundesgesezes vom 2.^. Juli 1852 und im Art. 4 des Bundes-

Beschlusses vom 23. September 1856 vorgesehenen Rükkaufsrechte und der .weiter unten erwähnten Bestimmungen.

Art. 6. Die endgültigen Studien für den aus dem Gebiet des .Kantons Waadt gelegenen Theil müssen bis zum 1. Juli 1857 beendigt ^und dem Staatsrath zur Genehmigung vorgelegt sein.

Vor dem Beginn der Arbeiten an jeder Sektion des Traeé find die Detailplane und Kostenberechnungen mit einer vollständigen und detaillirteu ^lebexsicht dex Arbeiten in zwei Doppeln dem Staatsrath^ zur Genehmigung vorzulegen.

Die Plane werden Lage und Traeé der Ausweiehstationen und Halt.stellen bestimmen.

Art. 7. Ein Doppel des vollständigen und detaillixten Planes dieser Sektion soll im Staatsarchiv deponirt werden, und die Gesellschaft kann nachher ohne eine neue Zustimmung des Staatsrathes von diesen Planen nicht ^weichen.

Die Gesellschaft wird dem Staatsrathe Verbesserungen, die sie für die Einzelheiten der Ausführung als geeignet erachtet, vorschlagen.

Art. 8. Die Bauten müssen auf Kosten und Gefahr der Gesellschaft ausgeführt und vollendet werden, der Axt, daß der Dienst orgauistxt un.^

.^74 ^e Bahn^ auf dem Gebiete des Kantons Waadt spätestens bis zum 30^ .Juni 1860 dem Verkehr übergeben werden kann. (Bundesbeschluß vom

23. September 1856, Art. 2).

Axt. 9. Die Eisenbahn soll nach den Regeln der Kunst mit der dux...^ die Bundesgesezgebung geforderten Bahnbreite erstellt worden. Die Bauten find, immerhin unter Beachtung der Vorschriften einer weifen Oekonomie, nach dem heutzutage bei solchen Arbeiten üblichen Systeme, Umfang, Vor^ slchtsmaßregeln und Verbesserungen auszuführen.. Die Bodenerwerbungen, Exd- und Kunstarbeiten haben sofort für zweispurige Erstellung stattzufin^ den. Die Schienen sollen für den vierten Theil der ganzen Ausdehnung.

mit Jnbegriff einer bestimmten Anzahl von Ausweichstellen zweispurig ge-^ legt werden.

Die zweispurige Erstellung auf der ganzen Länge der Bahn wird obligatorisch, sobald deren Nüzlichkeit anerkannt sein wird. Sind Regierung und Gesellschaft dießfalls uicht übereinstimmend, so wird das Exfoxderniß vor dem nach Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 23. September 185^ gebildeten Schiedsgericht in kontradiktorischem Verfahren erhärtet.

Art. 10. Die Gesellschaft wird dem Staatsrath Zahl, Umfang,.

Anlage und Bauweise der Haltstellen und Bahnhöfe zur vorläufigen Ge.^ nehmigung vorlegen.

Art. 11. Ueberall, wo der Bau der Eisenbahn Uebergange. Durchs fahrten unter der Bahn und Wasserdurchlässe, oder überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brükeu, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, ober- und unterirdischen Wasserleitungen, Minen, Steinbrüehen^ Brunnen- oder Gasröhren nöthig macht, sind alle dadurch verursachten Kosten von der Gesellschaft zutragen und die Arbeiten so auszuführen, daß den mit dem Unterhalt belasteten Personen in Fol^e der vorgenommenen Ver^ änderungen weder ein Schaden noch irgend eine, in Vergleichung mit srüher, größere Last erwachsen kann. Jm Falle der Bestreitung der Notwendigkeit solcher Bauten, wird der Staatsrath entscheiden, in so weit solche Entscheide.

uicht durch das eidg. Expropriationsgesez andern Behörden zugewiesen find.

Art. 12. Wenn nach Erbauung der Bahu Straßen, Wege ode.^ Bxunnenleitungen , welche die Bahn kreuzeu , vom Staate oder von Ge^ meinden angelegt werden , so kann die Gesellschaft keine Entschädigung ver^ langen wegen Beeinträchtigung ihres Eigenthums , und hat überdieß alle Kosten allein zu tragen, die in Folge dieser Veränderungen durch die Erxichtung neuer Bahnwarthäuser und Anstellung von Bahnwärtern erwachse^ sollten.

Der Staat und die Gemeinden werden die nöthigen Vorkehrungen treffen, damit diese Bauten für die Eisenbahn und deren Betrieb kein Hin^dexniß , noch Kosten für die Gesellschaft verursachen.

Wenn an Straßen , Wegen , Währungswerten , Brunnleitungeu ^. s. w., welche die Bahn durchziehen, Ausbesserungen nothwendig werden^ so hat die Gesellschaft kein Recht, wegen der Unterbrechungen, welche die^

37.^ ^Arbeiten im Dienst veranlassen könnten , von den Eigenthümern Entschädig gungen zu verlangen.

Wenn die Vornahme solcher Arbeiten geboten ist, so können sie au.

den die Eisenbahn berührenden Punkten nux unter der Leitung der Bahn^ ingenieure ausgeführt werden. Die Bahnverwaltnng wird derartigen an fie gestellten Begehren sofort entsprechen.

Art. l 3. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle Maß...

^nahmen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und au^ dern Verbindungswegen nicht unterbrochen werde, und daß Grundstüke und Gebäulichkeiten keinerlei Schaden erleiden.

Unvermeidliche Beschädigungen sollen von der Gesellschaft vergütet werden.

Provisorische und für den Verkehr erforderliche Straßen und Brüken.

müssen vorhex ans den Bericht von verordneten Sachkundigen auerkar.nt und genehmigt werden.

Die Gesellschaft wird auch die Bahn, wo es die öffentliche Sicher-.

heit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weife einsrieden und die^ Einfriedung stets in gutem Stand erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künstig vo^ der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Die Bahn wird auf beiden Seiten abgefchlossen und vorn Privat^ eigenthum durch Mauern oder Häge und, wo es die Sicherheit erfordert, durch verflochtenes Pfahlwerk geschieden.

Barrieren, welche Privatwege abschließen, müssen sich nach Außen und nicht auf die Bahn öffnen.

Axt. 14. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petre. fakten, Münzen, Medaillen n. s. w., welche beim Bau der Bahn zu Tage^ gebracht werden könnten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 15. Jm Verhältnisse, indem die Arbeiten auf Abtheilungen de^ Eisenbahn der Art beendet sind , daß diese Abtheilungen dem Verkehr^ übergeben werden können, wird zu deren Annahme durch einen oder mehrexe von der Regierung bezeichnete Abgeordnete .geschritten werden. Das Protokoll des oder der Abgeordneten ist erst nach der Genehmigung durch die^

Regierung gültig.

Nach dieser Genehmigung wird die Gesellfchast die erwähnten Ab^ theilungen der Bahn dem Betrieb übergeben und darauf die nachstehend bezeichneten Transporttaxen erheben.

Jmmerhin werden jedoch diese theilweisen Annahmen erst mit der all^ gemeinen und endgültigen Uebergabe der Bahn definitiv.

^76

^

Art. 16. Nach Vollendung dex Bahn wird die Gesellschaft auf ihr...

.Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastralplau derselben mit kon.tradiktorifchex Beiziehung der kompetenten Kantons- oder Gemeindebehörden aufnehmen. Sie läßt zugleich, mit Beiziehung von Delegirten der Bundesund Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Ueber^änge und anderer Kunstbauten, so wie ein Jnventar des sämmtlichen Be..

triebsmaterials aufnehmen.

Authentische. Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten dex Anlage der Bahn und ihrer Betxiebseinxichtung beizulegen, ist, sollen in das Archiv des Bun.desrathes und iu dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Jn dieses werden auch die Gesellschaftsstatuten niedergelegt.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn, so wie die jeweilige Vermehrung des Betriebsinventars sollen in ^deu gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 17. Die Entschädigungen für zeitweilige Jnbefiznahme oder ^.Verschlechterungen von Boden oder anderem Eigenthume, für das Einstellen, Umändern oder Abreißen von Fabriken, für jeden Schaden, der ^urch die Arbeiten oder den Betrieb verursacht wird, müssen von den Konzesfionären getragen und bezahlt werden.

Art. 18. Die Eisenbahn und ihre Zngehör, sowol das bewegliche als unbewegliche, sollen immer in gutem, volle Sicherheit gewährenden .Zustande erhalten werden.

Der Staatsrath kann durch seine Abgeordneten den Zustand der Eisenbahn und aller dazu gehörenden Bauten untersuchen lassen, und er hat ^.as Recht, die Gesellschaft zu verhalten, den ihr bezeichneten Mängeln ^der Vernachläßigungen in bestimmter Zeit abzuhelfen.

Sollte die Gesellschaft den ihr bezeichneten Mängeln oder Vernach^ läßigungen nicht abhelfen, so hat der Staatsrath das Recht, von sich ^us und auf Unkosten der^ Gesellschaft das Nöthige vorzukehren.

Art. 19. Die Kosten der Untersuchung, der Ueberwachung und der Annahme der Arbeiten sind von der Gesellschaft zu tragen. Um diese .kosten zu bestreiten, ist die Gesellschaft gehalten, alljährlich eine Summe von Fr. 1500 an die Staatskasse zu zahlen.

Würde die Gesellschaft die Zahlung zu den sestgesezten Zeiten nicht ..leisten, so wird der Betrag nach den Grundfäzen des Staatssteuerwes^us

erhältlich gemacht.

Axt. 20. Zum Baue und andern in Regie betriebenen Arbeiten der .Bahn werden vorzugsweise Arbeiter des Kantons verwendet.

Diese Empfehlung wird in alle Verträge mit Unternehmern aufge^ kommen werden.

377 Axt. 2l.

Sosort nach Vollendung der Bahn verpflichtet fich ....... Ge^ellschaft, fie in regelmäßigen und gut eingerichteten Betrieb zu sezen. und ^in diesem Zustande während der ganzen Konzessionsdauer zu unterhalten.

Zu diesem Zwek wird fie sich stets angelegen fein lassen, die VerBesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des ^Dienstes auf andern Bahnen der Schweiz und des Auslandes eingeführt ^werden , auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

Art. 22.

Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein ^ und allen Vorschriften der Sicherheit, die solche Maschinen darbieten, entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wägen, welche zum .Transport der Reifenden bestimmt find.

Es gibt drei Klassen solcher Wägen : I. K l a s s e : gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert und mit Glaeen geschlossen ;

ll^. Klasse: gedekt, mit gepolsterte^ Sizeu und mit Glaeen^ geschlossen; I.l^. K l a s s e : gedekt, mit ungepolsterten Sizeu uud mit geschlossen.

Fensterscheiben

Die Wägen für Vieh und Waareu sollen ebenfalls sicherer Konstruktion sein.

von guter und

... Art. 23. Um die Gesellschaft für ihre Arbeiten und Auslagen, zu ^der sie sich durch gegenwärtiges Lastenheft verpflichtet, zu entschädigen und unter der ausdrükiichen Bedindung , daß sie alle ihr obliegenden Verpflieh..

tungen genau erfüllt, wird ihr für 99 Jahre, von der im Art. 3 bestimmten Zeit an gerechnet, die Ermächtigung extheilt, sür den Transport nachstehende Preise zu erheben. Das Maximum des vom Staate bewilligten Tarifs für den Personen^, Vieh- und Waar.entransport ist folgendermaßen

festgestellt :

Weisende.

^om .^opf und Kilometer,

^ ^om ........^ und von der ^tuud.e,

d. i. 33331^ eidg. Fuß.

1. Klasse . . . . 10 Eent.

zu 4800 Metern.

1.

Klasse

.

.

.

.

5 0 Eent.

^2.

,,

.

.

.

.

07

..

..^.

,,

.

.

.

.

.^5

^.

..

.

.

.

.

05

,,

^.

.,

.

Kinder unter obigen Preise.

.

.

.

^

.

^

,, .

.

10 Jahren zahlen aus allen Pläzen die Hälfte der

Die Gesellschaft verpflichtet fich , obige Taxe um 20 .^ herabzusezeu sür diejenigen Billets, die für die Hin- und Rükfahrt au demselben Tage gültig find. Die Gesellschaft wird noch einen größern Rabatt für die-

378 jeuigeu persönlichen Abonnementsbillets eintreten lassen, die fiir eine regelmäßige Benuzung der Bahn während eines Zeitraums von wenigstens drei Monaten bestimmt find.

Wenn es die Gesellschaft dienlich erachtet, so kann sie Wagenziige vierter.Klasse erstellen , mit gedekten, mit Vorhängen verschlossenen und mit Sizen versehene Wägen,. zu herabgefeztem Preise und mit geringerer Schnelligkeit..

Bieh.

Vom Stüh und Kilometer,

Vom Stük und von der Stunde,

zu 4800 Metern.

d. i. 3333 1/3 eidg. Fuß.

Eent.

Eent.

. . 80 Pferde und Maulthiere . . 16 Pferde und Maulthiere Ochsen, Kühe, Stiere, Zugthiere 08 Ochsen, Kühe, Stiere, Zugthiere 40

.Kälber und Schweine . . . 03 Kälber und Schweine . . . 15 Hammel,Schafe,Lämmer,Ziegeu

02

Bammel, Schafe, Bämmer, Ziegen

10

haaren.

Von der Sonne u. der Stunde.

Von der Tonne zu 1000 kil. und voIu kilometer (20 Etr. und 3333 1/3 eidg. Fuß).

1

2.

Klasse:. Gußeisen, verarbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere Metalle, verarbeitet oder nicht, Eidg, fremde Weine, Getränke, Spirituosen, Oel, Baumwolle, Leinen, Filchlerholz, Farbholz und anderes ausländifches Holz, Zuker, Kaffee, Droguerien, Spezereien, Kolonial- und Manufakturwaaren, Gepäke der Reisenden über 25 Kilogramm (oder 50 Pfd.)

. 16 Eent Klasse: Korn, Getraide, Mehl, Käse, Butter, Stroh, Heu, Salz, Kalk und Gyps, Erz, ..

gereinigte Steinkhlen, Holzkohlen, Brennholz, Stangen, Sparren, Bretter, Bohlen, Zimmerholz, Marmor in Blöken, behauene Steir.e, Erdharz, Asphalt, Roheisen, Eisen in Barren oder in Platten , Blei in Mulden

3. Klasse

.

.

.

.

.

.

.

.

14

80 Cent.

70

..

Kalk- und Gypssteine, Mühlsteine, .Kiesel, ^

Sand, Thon, Ziegel, Bausteine, Schie-

fersteine, Pflastersteine und alle Arten Material zum Bau und Unterhalt der Straßen . . . . . . . . 1 2 ,, 4. Klasse

60

Steinkohlen, Torf, Mist, Dünger und

Asche

10

Eent.

.

.

.

.

.

. .

.

.

.

50

Der Tarif für Schweizerweine darf drei Centimen (0,03) vom Zentner .uud der Stunde nicht übersteigen.

,,

37.^ ^om .^tul. uud ^ilameter ^n 3..^.^ .eida. ^u^ .

..Zwei- oder vierrädrige Wägen mit einem einzigen Size im Jnnern ^Wägen mit zwei oder mehreren Sizen .

.

.

30 Eent.

36 ,,

Art. 24. Waaren aller Art, die mit der Schnelligkeit der Personen^üge befördert werden, zahlen 3.... Eent. per Tonne und Kilometer.

Fuhrwerke,. die mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge befördert werden , bezahlen das Doppelte der Tarifansäze.

Das Vieh, welches mit der Geschwindigkeit der Personenzüge trans-

^ortixt wird, zahlt 40 o/- über die gewöhnliche Taxe.

Das Geld zahlt im Verhältnisse von 4 Eent. für. 1000 Franken i^ud .per Stunde.

Das Gewichtsminimum ist 25 Kilogramm (^ Zentner), das der WerthSendungen Fr. 500 und das der Entfernung 2 Kilometer.

Der Bruchtheil eines Kilometers bezahlt die Taxe eines Ganzen.

^.Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes ist 40 Eent.

Sendungen von 25 Kilogramm, und darunter , werden immer als ....uit Schnellzügen beförderte Waaren angesehen.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche das Gewicht von 25 Kilogramm ^(50 Pfund) nicht übersteigen und mit ihren Trägern weiter gehen, find von der Bezahlung der Transportkosten befreit.

Das Uebergewicht, das die 25 Kilogramm (1/.^ Zentner) übersteigt, ist der gewöhnlichen Waarentaxe unterworfen.

Das Zufammenpaken von Waaren ist, mit Vorbehalt der zwischen der Gesellschaft und der Postverwaltung abzuschließenden Verträge, untersagt.

^ils Zufammenpaken wird jede Manipulation, Zusammenstellung oder falfche Erklärung betrachtet, die zum Zweke hat, in ein einziges Gewicht und unter einen einzigen Artikel. des Tarifs mehrere Gegenstände zusammen zu fassen, die an verschiedene Adressaten bestimmt oder durch verschiedene Expeditoren weiter befördert werden , un.d welche nach Verhältniß ihres Gewichtes in die Klasse von einzelnen Gegenständen oder in .eine .höhere Blasse gehören.

Art. 25. Lebensmittel, Waaren, Wertpapiere, Thiere und andere Gegenstände, welche im vorhergehenden Tarif nicht bezeichnet find , werden mit Rükficht auf die zu zahlende Gebühr in die Klassen eingereiht, mit

welchen fie die ^größte Aehnlichkeit haben.

Die von der Gesellschaft provisorisch festgestellten Klasfengleichstellungeu sind der Genehmigung des Staatsrathes unterworfen.

Art. 26. Die Preisbestimmungen des vorstehenden Tarifes sind nicht anwendbar: .1) aus jeden Wagen, welcher mit seiner Ladung das Gewicht vo^ 4500 Kilogramm (90 Zentner) übersteigt, 2) aus jede untheilbare Masse von einem höheru Gewichte als 3000 Kil...

(60 Zentner.)

380 Jedoch ^kann sich die .Gesells.chaft .nicht weigern , unteilbare Lasten

mit einem Gewicht von 3000-5000 Kil. (60 --100 .^tr.) z.u transpoxtiren,.

noch jeden Wagen, der mit seiner Ladung 4500-8000 Kil. (90--160^

Zentner) wiegt , sahren zu lassen. Allein in diesem Falle werden di.^ Transportkosten um die Hälfte vermehrt.

Die Gesellschaft kann zum Transport von untheilbaren Lasten, di^

schwerer als 5000 Kil. ^100 Zentner) find, und zur Zirkulation von Wägen,.

die Ladung inbegriffen, die mehr als 8000 Kil. (160 Zentner) wiegen,

nicht verhalten werden. Wenn fie jedoch trvz dieser Bestimmung untheilbare^ Lasten von über 5000 ^il. (100 Zentner) transportiren und andere Wägern als Lokomotivmaschiuen, welche, die Ladung Inbegriffen, das Gewicht von

8000 Kil. (160 Zentner) übersteigen, mitfahren läßt, so ist sie während drei Monaten gehalten, jedem derartig gestellten Begehren zu entsprechen.

Art. 27. Jede Aenderung am Tarif muß vom Staatsrath genehmigt werden. Die Abänderungen am Tarif und an den Transportreglernenteu sollen dem Publikum gehörig bekannt gemacht, und erftere wenigstens 1 4 Tage vor ihrem Jntrafttreten veröffentlicht werden. Wenn die Gesellschaft ihre Tarife ermäßigt, so soll diese Ermäßigung wenigstens 3 Monate für die Reisenden, und e.n Jahr laug für die Waaren beibehalten werden.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Vergnügungszüge, noch auf außerordentliche, unter besondern Umständen zugestandene Vergünstigungen.

Axt. 28. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem Vortheile einräumen, die sie nicht .unter gleichen Umständen allen Andern gestatten könnte.

Art. 29.

Wenu die Gesellschaft mit andern Kantonen vorteilhaftere Tarifsbedingungen eingeht, so sollen solche auch auf den Kanton Waadt ihre Anwendung finden.

Art. 30. Mittels der Erhebung der oben festgestellten Gebühren und Pxeife verpflichtet sich die Gesellschaft, den Transport der Reisenden, Thiere, Lebensmittel, Waaren , und in. Allgemeinen aller ihr anvertrauten Gegenstände mit Sorgfalt auszuführen.

Thiere, Lebensmittel, Waaren und andere der Gesellschaft anvertraute Gegenstände find so viel als möglich nach der Ordnung ihrer Einschreihungsnummern zu transportiren.

Art. 3l.

Die Gesellschaft ist gehalten, täglich wenigstens zwei Reiseudenzüge zwischen den äußersten Punkten der Linie zu unterhalten.

Jeder gewöhnliche Reisendenzug muß in hinlänglicher Anzahl Wägen

aller Klassen enthalten , um alle Reisenden , die mitfahren wollen , befördern zu können.

Art. 32.

Die Züge der Reisenden sollen ^mit einer mittleren Geschwindigkeit von w e n i g s t e n s 5 S c h w e i z e r s t u n d e n (24 Kilometer) ^ex Stunde fahren, das Anhalten inbegriffen.

38.^ .Die der niedrigern Taxe unterworfenen Waaxen ^müssen innerhalb de^ nächsten zweimal 24 Stunden nach d.er Uebergabe an die Haltstelle weitem befördert werden.

Die Transporte von Eilgütern sollen mit dem ^ersten Zuge derleisenden abgehen, wenn sie nämlich eine Stunde vor dem Abgange desselben^ abgegeben wurden.

Art. 33. Die Waaren, welche ....er Eisenba.hu .zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden Stationspläzen abzuliefern. ^ Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur .den Transport vou.

Station zu Station. Für die Ablieferung ins Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die .gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmigung.

der Regierung zu unterlegen.

Art. 34. Jede Waarensendung, deren Gewicht iu der gleichen Verpakung 20 Kil. (40 Pfd.) übersteigt, wird auf das Begehren des Expedienten durch einen Frachtbrief bescheinigt, wovon ein Doppel in .den Händen der Gesellschaft und das andere in den Händen des Expedienten bleibt.

Die gleiche Bescheinigung wixd, auf das Verlangen des Expedienten, für jedes Paket oder jeden Ballen unter 20 Kil.

der Werth vorhex angegeben worden ist.

(40 Pfd.)

ausgestellt, wenn

Den Versendern oder Empfängern bleibt freigestellt, die Herbei- un^ Wegschaffung ihrer Waaren auf ihre Kosten geschehen zu lassen ; so.llte die Gesellschaft sich dießfalls herbeilassen, mit verschiedeneu Expedienten besondere Verkommnisse abzufehließe.., so ist sie, vor deren Vollziehung, gehalten, die Regierung davon in Kenntniß zu sezen ; und diese Verkommnisse gelten auf gleiche Weife für alle die, welche das Begehren hiefür stellen.

Art. 35. Die Polizei in dem Reviere der Bahn, den Bahnhöfen und den übrigen, zum Betrieb der Eisenbahn bestimmten Gebäuden steht

der Gesellschaft zu; jedoch hat die Staatsgewalt in allen Fällen und ^ei jeder Gelegenheit freien Zutritt zu ^den Bahnhöfen und Stationen, .um .di.e Ordnung herzustellen, mag sie von fremden Personen oder von Angestellten der Gesellschaft gestört worden sein.

Die an die Stationen angränzendeu Restaurationen und Schenktische werden als öffentliche Etablissements betrachtet und sind den , solche Anstalten betreffenden Gesezen unterworfen; jedenfalls soll diese innere, der Administration der Eisenbahn ühexlassene Polizei vermittelst der vom Staatsrathe genehmigten Reglemente ausgeubt werden.

Die zur Handhabung und Ausübung der Bahnpolizei verwendeten Augestellten der Gesellschaft sollen auf ihren Kleidern leicht zu erkennende Abzeichen tragen.

382 Sie müssen der kompetenten Behörde den Eid leisten, die Obliegen^ Reiten ihrer Stelle treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Auf begründetes Begehren der Staatsbehörde und auf genügenden Beweis, daß fie ihren Pflichten untreu geworden find, müssen fie entlassen ^werden.

Die Bahnvexwaltnng wird in Uebereinstimmung mit den kompetenten Behörden die geeigneten Verfügungen treffen, um in den Bahnhöfen die Erhebung der Verbrauchssteuern auf Getränken zu sichern.

Art. 36.

Bei Beschädigungen der Eisenbahn, bei Handlungen, .welche die Sicherheit der Reisenden gefährden, und bei Ueberschreitung bahnp.olizeilicher Vorschriften , find die Fehlbaren im Betretungsfalle von den Bahnangestellten festzunehmen und der kompetenten Behörde zu über^ liefern.

Die Gesellschaft wird jedem^ Agenten, den der Staatsrath mit der .Ueberwachung der Bahnpolizei beauftragen wird, Zutrittsscheine verabfolgen.

Art. 37. Die Gesellschaft muß wenigstens zwei Dritttheile ihrer An.gestellten aus Schweizerbürgern, und so viel als möglich aus den Bürgern des Kautons W a ad t wählen.

^Art. 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, aus Anordnung der zuftändigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten ^bestehenden Taxen durch

die ordentlichen Bahnzüge zn befördern. Sie hat die gleiche Verpflichtung, für Beförderung von Gendarmen, welche in Eorps Befehl der zuständigen Behörde reisen.

oder vereinzelt auf

Größere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste , so wie das Materielle derselben, find unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern. .

Jedoch haben die Eigenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfenerwerk veranlaßt werben, ^zu tragen und für Schaden zu ^aften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltuug oder ihrer Angestellten verursacht werden

sollte.

Art. 39. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Voxräthen, welche dazu gehören, mit

Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an ^ sich zu ziehen, nachdem er den h. Stand Waadt fünf Jahre^ zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

.Der Staat wird d.^.vou der Gesellschaft sofort Kenntniß geben.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht.

erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

^ dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinig . gen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchen zuerst der Kläger und hernach der Besagte je einen der Vorgeschlagenen zu str.i^ chen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichten. (Bun^ desbefchluß vom 23. September 1856, Art. 4.)

Art. 40. Für die Auswittlung der zu leistenden Entschädigung gel^ ten^ folgende Bestimmungen :

^

a. im Falle des Riikkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rüikauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rüktaufs im 75.

Jahre der 221,^ fache, und im Falle des Rükkanfes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen ; immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen , .welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen ; h. im Falle des Rukkaufes im 99. Jahre ist die mutmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum .

Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen; c. die Bahn fammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem ^Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnißrnäßiger Betrag von der Rükkanfssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht .aus-

zutragen. (Bundesbeschluß vom 23. September 1856, Art. 4.)

Art. 4l.. Die Gesellschaft kann sich der Erstellung von Bahnen,

..welche diejenige, die Gegenstand dieses Pslichtenhestes ist, durchkreuzen, nicht widersezen, und sie kann im Falle einer solchen Verzweigung keine Entschädigung beanspruchen, vorausgesezt, daß daraus kein Hemmniß für den Betrieb oder besondere Dosten für die Unternehmung hervorgehen.

Art. 42. Die von der Gesellschaft nach Art. 5 des .Bundesbeschlusses vom ^3. September 1856 geleistete Bürgschaft von Fr. 6000 vom Kilometer wird derselben je fünftheilsweise, ^nach dem Maß, in dem die Ar^beiten vorrüken, zurükgestellt.

Art. 43. Die Gesellschaft wird alljährlich den. Staa.srath einen ausführlichen Bericht über die Resultate des^ Betriebes und den Ertrag

Bnndesblatt. Jahrg. IX. Bd. I,

^5

384 des Unternehmens einreichen.

.....eberdieß kann der Staatsrath zu jeder Zeit durch einen oder mehrere Abgeordnete sämmtliche auf das Rechnnngswefen Bezug habenden Aktenstüke prüfen lassen.

Art.

44.

Wenn die Konzessionäre innerhalb der festgesezten Fristen

(Art. 9) die ihnen obliegenden Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und beendigt haben , und wenn fie die verschiedenen , ihnen durch das gegenwärtige Lastenheft aufgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, so erlöschen ihre konzedirten Rechte, und es wird für die Fortsezung und die Voltendung der Arbeiten, so wie für die Erfüllung der übrigen durch die Konzessionäre eingegangenen Verbindlichkeiten auf dem Wege des Zuschlages auf Grun^ lage gegenwärtigen Pflichtenheftes und mit Abfchäzung der schon ausgeführten Arbeiten, des Baumaterials, des angekauften Bodens und der schon in Betrieb gesezten Parzellen der Bahn vorgesehen werden.

Die aus dem Befiz gefezten Konzessionäre werden von der neuen Gesellschaft oder den Käufern den durch die Versteigerung bestimmten Preis erhalten.

Der nicht zurükgestellte Theil der Bürgschaft wird Eigenthum des Kantons.

Wenn die Versteigerung ^ohne Erfolg bleibt, so wird nach Ablauf von 6 Monaten eine neue Versteigerung auf denselben Grundlagen versucht, und wenn auch dieser zweite Versuch ohne Erfolg bleibt, so erlöschen sämmliche Rechte der Konzession, und die schon ausgeführten und die in Betrieb gesezten Parzellen der Bah.u werden sofort Eigenthum des Kantons.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden keine Anwendung auf Verzögerungen oder andere Uebertretungen des.. gegenwärtigen Lastenheftes, sofern sie als durch höhere Gewalt veranlaßt nachgewiesen werden.

Art. 45.

Vorbehalten bleiben sämmtliche Bestimmungen des Bundes^ beschlusses vom 23. September 1856, welche im vorliegenden Pflichten^ hefte nicht besonders erwähnt sind.

Art. 46. Alle Streitfälle, zu denen die Vollziehung des vorliegenden Lastenheftes Anlaß geben könnte, we.rden vor das nach Maßgabe von Art. 4 des Bundesbeschluß vom 23. September 1856 gebildete Schiedsgericht gebracht.

Dieses Gericht entscheidet endgültig und ohne Weitexziehung.

Art. 47. Alle Rechte und Befugnisse, welche durch die gegenwär-

tige Konzession dem Kanton Waadt oder seinen Behörden vorbehalten find, werden provisorisch durch den Bundesrath ausgeübt, und zwar auf fo lange, bis sieh der hohe Stand Waadt mit der Bahngefellschaft in Ueberein^

einstimmung gesezt oder seine Bereitwilligkeit erklärt haben wird, die ihm

übertragenen Gewalten auszuüben.

Die Gesellschaft ist daher bis zu diesem Zeitpunkte den ihr dem

Kanton Waadt gegenüber durch Art. 19 auferlegten Verpflichtungen eutbunden ; hingegen wird fie die Kosten der von dem Bundesrath angeord^eteu Untersuchungen zu tragen haben..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Weltbahnkonflikte.

(Vom 13. April 1857.)

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Bundesblatt

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Jahr

1857

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1

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1857

Date Data Seite

367-384

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10 002 182

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