Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Jahrg. IL

Nr. 69.

26. Dezember 1857.

Konzessionsakt des

Standes Luzern über den Bau einer Eisenbahn von der Bernergrenze durch das Entlebuch nach Luzern.

(Vom 7. Juli 1857.)

Wir

P r ä s i d e n t und G r o ß e r R a t h des Kautons Luzexn,

Nach Kenntnißnahme von dem vom Regierungsrathe unter Ratifikationsvorbehalt mit den Herreu Fried. Schmid in Bern, I..r. B. Hit. d e b r a n d , G. W i l d b o l z , Notar, ebenfalls in Bern, Arzt A n t o n Brun in Entlebuch, Großrath Frid. A r e g g e r in Schüpfheim und Großrath J o s e s B a n z in Entlebuch unterm 29. Mai abhin abge..

schlossenen Konzefsionsvertrage für den Bau und Betrieb einer E i s e n b a h u von der B e x n e r g r e n z e bei K r ö s c h e n b r u u n e n durch d a s .

E n t l e b u c h bis L u z e r n , als Bestandtheil einer zu erstellenden fchweiArischen Ost-West-Bahn; .

Nach vernommenem Bericht unserer tn Sachen aufgestellten Kommission ^ beschließen..

Den obgenannten Hexren sei zu Handeu eiuex zu bildenden Gesellschaft die nachgesuchte Konzession unter nachfolgenden Bedingungen extheilt.. ^ Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine Eisenbahn von der Bernergrenze bei Kröschenbrunnen durch.s Entlebuch bis Luzexn zu erstellen.

Wenn das Trae.... Emmenbrücke-Krummenfluh-Luzern eingeschlagen werden .will, so hat sich die Direktion der Gesellschaft mit derjenigen der Zentralbahn zu verständigen.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. II.

67

576

Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bah.^ nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb setzen und während der ganzen Konzession^ dauer in regelmäßigem, wohl organifixtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwecke wird ste sich stets angelegen sein lassen , die Ver,^ besserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des.

Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn - und Auslandes eingeführt werden, auch aus der schweizerischen Ost-West^Bahn eintrete^ zu lassen.

Art. 3. Die Gesellschaft als solche hat ihr Domizil in Bern^ Für ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Lnzern nimmt fie Domizil in de.^ Stadt Lnzern, in deren letztere Gerichtssprengel sir für persönliche Klagen belangbar ist. Für dingliche Klagen gilt das Forum der beiegenen Sache.

Ueberdieß bestellt die Gesellschaft im Kanton Luzern einen Bevoll^ mächtigten, der sie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn i^ Nutzen und Schaden der Gesellschaft ist aus neunundneunzig auf einander folgende Jahre festgesetzt, vom Tage an der Eröffnung und des wirklichem Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. 1 bezeichneten Endpunkten^.

längstens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

Nach Verlauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannznmalige.^ Uebereinkunft erneuert werden, sofern nicht vorher von dem im Art. 3t^ oder 38 vorgesehenen Rückkaussrechte Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5. Das Bundesgefetz vom 1. Mai 1850 über die Verbind^ lichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet feine Anwendung auf di^ Erbauung, sowie auf die nachherige Jnstandhaltung dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund un.^ Voden zu beanspruchen, erstreckt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und deu Unterhalt der Bahn mit zweispurigen.. Unterbau nebst Seitengraben, sowie fü.^ die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; 1^. aus den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand,^ Kies, Steinen und aller erforderlichen Materialien für die Bahn^ sowie für die herzustellenden Kommnnikationen zwischen derselben un^

den Bauplätzen;

.... auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, al^ Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen. Vahnhöfe und Stationsge..

bände, Aufsichts^ und Bahnwärterhäufer , Wasser^ und Vorraths^ stationen u. s. w. ; d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen^.

wozu in Folge des Bahnbaues nnd gegenwärtigen Pflichtenheftes di^ Gesellschaft gehalten werden mag.

577 Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens zwölf Monate .nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzefsion die Erdarbelten der Bahn aus dem hiesigen Territorium zu beginnen , widrigenfalls diese Konzession mit Ablaus jener Frist erloschen sein soll.

Die Genehmigung der Bundesbehörde ist bei der nächsten ordentlichen Bundesversammlung einzuholen.

.^rt. 7. Die Eisenbahn von Kxöfchenbrunnen bis nach Luzern soll binnen vier Jahren , vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffn.t sein.

.^ Art. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau ans diesseitigem Territorium ^ur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Piänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung

gestattet.

Ueber die Anlage der Bahnhöfe und die Verl.^indungsftraßen derselben ^hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden. ^m Falle n^cht erfolgten Einverständnisses steht dem Großen Rathe das .^nt-

scheidungsrecht zu.

Zur Verwendung bei den Bau- und sonstigen Arbeiten der Bahn sollen die kantonsangehörigen Arbeiter vo^zngsweife Berücksichtigung.. sieden.

Art. 9. Da wo in Folge des Bau^s der Bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserleitungen gebaut, überhaupt Veränderungen an Strafen.

Wegen, Brücken und Stegen. F.üssen, .Kanälen oder Bächen. Abzugsgraben, Nasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gefellfchaft zufallen, so daß den Eigenthümern o.^er fonftigen mit dem Unterha.t^ belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden, noch eine größere Last a^s die bisher getragene aus jenen VerÄnderung eu erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Regieru..gsrath ohne Weitersziehung.

Art. 10. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Bruunenleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitnng ihres ^igenthums; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierd...rch notwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwärterhäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, Weg.., Wässerungsanlagen, Vrunnenleitungen ^. s.w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigentümern jener .Objekte gegenüber kein Recht aus Entfchädigungsforderung.

578 Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so köunert dieselben, soweit sie die Bahu berühren, nur unter Leitung der BahnIngenieurs vorgenommen werden. Diessalls gestellten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Beförderung zu entsprechen.

Art. 11. Während des Baues find von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen , daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstücken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für nicht ab-

zuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten., Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit

erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weis.^.

einfrieden und die Einfrieduug stets in gutem Stande erhalten. Ue.berhaupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen , welche in Hinsicht... auf Bahnwärterposten oder sonst jetzt oder in Zukunft von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorifchem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien. Petrefakten, Minexalieu , Münzen u. s. w. , welche beim Baue der Bahn gesunden werden dürsten, sind und bleiben Eigeuthum des Staates.

Art. 12. Die Bahn wird vorläufig einspurig gebaut, jedoch kann die Bodenexpropriation bereits für die Anlage einer zweispurigen durchgeführt werden.

Bahn

Der Regierung steht das Recht zu , sobald die gesteigerte Frequenz ^der die Sicherheit des Betriebes es erfordern, die durchgeheude Herstellung der zweispurigen Bahn zu verfügen.

Ueber eine dießsällige Verfügung ist jedoch die Gesellschaft vorher zu vernehmen.

Erkennt die Gesellschaft die Notwendigkeit der Herstellung einer zweispurigen Bahn nicht an, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht nach Art. 36.

Art. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen , welche die Bundesbehörde erlassen wird , um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern. (Bun-

desgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. 14. Bevor die Bahn dem Verkehre übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen , wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre

förm.iche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Bestimmung

gilt hinsichtlich der im Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüten u. s. w. sich erstrecken sollten.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre .Kosten einen vollständigen Grenz- und Kadastralplan derselben mit kontra-

57^ historischer Beiziehung der betreffenden Gemeindsbehörden aufnehmen, und zugleich mit ebenfalls kontxadiktorischer Beiziehung von. Delegirten der Bundes^ und Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brücken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar de.. sämmtliche^ Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische^ Ausfertigungen dieser Dokumente , denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung übe^ die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons.

niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen im Baue dex^ ^..Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ihre Statuten in das hierseitige Staatsarchiv niederlegen und die Personen der Regierung anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung des Unternehmens^ übertragen wird.

.^ur Besetzung von einer Stelle im Verwaltungsrath während des Baues und der zwei zunächst daraus folgenden Jahre steht der Regierung ein zweifaches für die Gesellschaft verbindliches Vorfchlagsrecht zu.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlung . sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregierung einzusenden.

Art. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in guten.., sichern.. Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand , sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdeckten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sogleich abhelfen , so ist die Regierung besagt, von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige Vorzukehren.

Art. 18. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reifenden, wovon drei Klassen herzustellen sind.

Erste Klasse: gedeckt, garnirt, Rücken und Sitze gepolstert und mit Glaçen geschlossen.

Zweite Klasse: gedeckt, mit gepolsterten Sitzen und mit Glaçen geschloffen.

Dritte Klasse: gedeckt, scheiben geschlossen.

mit

ungepolfterten Sitzen und mit Fenster-

Sollte die Einführung einer vierten Wagenklasse als ein Bedürfniß ^ich erweisen , so kann dieselbe jeweilen durch die Regierung gestattet werden.

580 Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter un.^ sicherer Konstruktion sein.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reisende und Waaren zwischen säm.ntlichen Endpnnkten der Bahn zu unterhalten. Jeder Personenzug soli eine hin.längliche Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 20. Folgende Taxen sind der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet : ^.

.^ a r i f.

Personen.

Wagen erster Klasse

.

.

.

.

.

.

.

per Stunde.

. Fr. 0,50

.

..

zweiter

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

0,35

..

dritter

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

0,25

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Plänen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets aus Hin- und Rückfahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20^ auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens zwölf.naligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewillige^.

Vieh.

p e r S t u n d e.

Pferde und Maulthiere . . . . . . . . .

Ochsen, Kühe und Stiere, vom Stück . . . .

Fr. 0.80 ,, 0,40

Schafe

,, 0 , 1 0

Kälber, Schweine und Hunde und

Ziegen

.

.

.

. . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

,,0,15

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermäßigung der obigen Taxen stattfinden.

W a a r e n .

Für Waaren sind vier Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht uber 4 Eent. , die niedrigste nicht über 2.,^ Eent. per Stunde und per Zentner befahlen soll.

Die Waarentarife sind der Regierung zur Einsicht vorzulegen.

Art. 2i. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Taxe von 8 Eent^ per Zentner und per Stunde , das Gepäck der Reisenden , mit Ausnahme des kleinen Handgepä^s , 12 Eent. per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen , mit der Schnelligkeit der Personenzüge.

transportât, eine um 40 ^ erhöhte Taxe über die gewöhnliche. (Art. 20.1^

581 Geld bezahlt die Taxe nach dem Wexthe von 4 Eent. per Fr. 1000 ^er Stunde.

Als Minimum des Gewichtes, xefp. des Werthes, werden berechnet^ ^./.i. Z^ntuer r^. 500 Fr.^en ; als Minimum der Distanz : 1/^ Stunde.

^ine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes darf nicht unter ^...0 Eent. betragen.

Sendungen bis zu 50 Pfund sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund , mit den

^Pexfonenzügen transportât , iu Begleitung der Träger, sind frachtfrei ; was

......^ diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfraeht.

Art. 22. Wenn dex Reinertrag der Eisenbahn 10 .^ übersteigt, so Rollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnismäßigen HexAbsetzung unterworfen werden.

Wenn dex Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 .^ nicht exreicht, so ist es der Gesellfchaft vorbehalten, im Einverständnisse mit dex .Regierung den obigen Tarif zu erhöhen.

Axt. 23.

Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transportes dex

..Weisenden soll mindestens das Maß von fünf Wegstunden in einer Zeit. stunde betragen. Waarentranspoxte zux niedxigen Taxe sollen innert deu nächsten zwei Tagen nach ihxex Abliefexung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kanu ^hm ein verhältnismäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung ^urch den ersten Personenz..g geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde ^or dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor , für die Einzelheiten des Transport-

Dienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

Art. 24. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transporte übex^eben werden, sind in den betreffenden Stationsplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesetzten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, sowie sür den Trans^rt der Personen und des Gepäcks der Reisenden von und . nach den ^Bahnhöfen wird die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen .Einrichtungen treffen und über die dießfalls zu erhebenden Taxen einen T.^rif aufstellen, der der Genehmigung der Regierung zu nnterlegen ist.

Art. 25.

Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig .^rechnet werden.

Die .^fenbahnverwaltung darf Niemanden einen Vorzug einräumen, ^en sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 26.

Jede Aendernng am Tarife oder an den Transportregle.Beuten soll gehörige Veröffentlichung bekommen, erstexe mindestens vierzehn .^.age vor ihrem Jnkrafttreten.

..^

582 Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Tarife herab.^ zusetzen, so soll diese Herabsetzung in Krast bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung mit Hinsicht au^ sogenannte Vergnügnngszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei be^ sondern Anlässen.

Art. 27. Die Gesellschaft ist dem Buude gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, insoweit der Transport derselben durch das Bundesgesetz über das Postregal vom

2. Juni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet.^ Ebenso ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Koudukteur unent^

geldlich zu befördern.

Wenn die Errichtung von fahrenden Postbüreaux befchlossen wird, s^ fallen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgenöfsischen Postverwaltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen. (Bundesgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 3.^ Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausschluß der Privatkonkurrenz, gestattet^ wo fie es für zweckmäßig erachtet, vermittelst Omnibnsdiensten die Ver^ bindnng zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ort^ schaften zu sichern, mit Berücksichtigung der jeweileu bestehenden bundesge^ etlichen Vorschriften.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eid.^ genössischen oder kantonalen Dienste steht, sowie eidgenössisches oder kan^ tonales Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um di^ Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen durch die ordentlichen Bahnzüg..^ ^u befördern.

Größere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste^ sowie da^ Materielle derselben sind unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für den Schaden z.^ haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Ver^.

schulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht wer^.

den sollte.

.

Art. 29. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber ver^

pflichtet, unentgeltich

.

a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten^ b. die Erstellung von Telegraphenlinien und bei größer^ Reparaturer..

an denselben die dießsälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beau^..

sichtigen und leiten, sowie

58^ c. kleinexe Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinieu.

durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist.

(Bundesgese^

.vom 28. Juli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der HauptLeitung der längs ihrer Bahn hinlaufenden Telegraphenlinien ausschließlich für ihren Dienst einen besondern Draht und für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen.

(Bundesgesetz vom.

28. Heumouat 1852, Art. 5.)

Art. 30. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen de^.

^Befugnissen der Landespolizei , der Gesellschaft überlasseu , die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Reglemente aufstelle^.

wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu be.^ trauenden Bahnbeamten , welche vorzugsweise aus Kantonsangehörigen zu.

nehmen find, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissen^ hafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen , sollen auch auf motivirts Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Konfumosteuer auf geistigen Getränke^ wird die Bahnverwaltung, im Einverständnisse mit den betreffenden Be-.

hörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 31. Die Regierung wird, vorbehalten der von den BundesBehörden auszugehenden Gesetze. für Erlassung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn , Gefährdung des Verkehrs auf^ derselben und Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

Störer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Die Gesellschaft hat der Staatspolizei für Ausübung des Polizei^ Dienstes nötigenfalls Zutritt in die Bahnhofgebäude zu gestatten.

Die Regierung kann die Oberaufsicht über deu Bahndienst in sicher^ heitspolizeilicher Beziehung durch ihre gewöhnlichen oder besonders aufgestellten Beamten ausüben lassen.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß andere^ Eisenbahnunternehmungen in schicklicher Weise zu gestatten , ohne daß di.^ Tarifanfätze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes. (Bun-^ desgesetz vom 28. Juli 1852, .^lrt. 13.)

Jm Falle der Konzessionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesell.^ schaft jeweilen zu gleichen Bedingungen der Vorrang vor andern Bewer.^ ....ern zugesichert sein.

.^84 Die Regierung verpflichtet sich, während 30 Jahren weder eine Bahn

^in gleicher Richtung wie die durch gegenwärtigen Akt bestimmte zu konze^ ^..iren, noch eine solche selbst zu bauen.

Art. 33. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst ^nit Bahnhöfen, .^ubehörde und Betriebsrnaterial, sowie für den Betrieb ^der Bahn weder in kantonale, noch in Gemeindebestenrung gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesetzlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversichernr.g nicht inbegriffen.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des^.

^Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben befitzen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuer^ ^flichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 34. Dem Bundesrathe ist vorbehalten , für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einslusse derselben auf den Postertrag, eine jährliche Kon.zessionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Be^ .trieb befindliche Wegstrecke von einer Stunde nicht übersteigen soll. Der .Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch .uachen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4.^. nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einen.. Reservesond einverleibten Summen abwirft. (Bundesbeschluß vom 17. August .1852,

^Art. 1.)

Art. 35.

Außer den Lokomotivführern und Maschinisten, welche laut dem Bundesgesetz vom Militärdienste befreit werden können, sind mit Vor^ behalt der Genehmigung der Bundesbehörden auch d^e Zugführer, Bahnhärter und übrigen Eifenbahnangestellten während der Dau..r ihrer Ar^

Teilung persönlich militärfrei.

Art. 36.

Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem MaSerial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeit^ funkte der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gefellfchast jeweilen fünf Jahre zum Vorans hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die letztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Die.es Schiedsgericht wird so zusammengefegt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

.Können sich die Schiedsrichter über die Person de^ Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem querst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu

585 ^u streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes...

.(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 37.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gel-^ ^en folgende Bestimmungeu :.

a. im Falle des Rückkaufes im ....l)., 45. und 60. Jahre ist der 25fache

.^

Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, un..

mittelbar vorangehen ; im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre der 22./^ache und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung. daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind ü^r.gens Summen, welche aus Abschxeibungsrechnung getragen odex einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen; ^. im Falle des Rückkaufes im 99. Jahre ist die mnthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als .Entschädigung zu bezahlen; ^. die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem .^unde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethau werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen möchten , find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen. (Bundesbeschluß vom

17. August 1852, Art. 2.)

Art. 3^. Die vorstehend (Art. 37) festgestellten Rückkaufsrechte des

Bundes sind auch den Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, ans .^eren Territorium die schweizerische Os^West^Bahn angelegt werden wird.

.und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantoue gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rücklaufsrecht ausüben dürfen, im Falle der Bund je ein Jahr vorhex keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung ans die Entschädigungsnormen , sowie auf die Dazwischenknnft eine.^ Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung^ gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 36 und 37.

Art. 39. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzefsionsaktes zwischen der KantonsLegierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der ^.Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 36 vorgeSchrieben ist, und zwar ohne Weitersziehung.

586 Art. 40.

Zur Sicherung für die durch diese Konzession dem Kan^ tone gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gefellfchaft der Regierung eine Realkaution von 100,000 Fr. entweder in Baarschast oder in annehmbaren Wertpapieren; im erstern Fall ist selbige zu 3^ zu vex^ zinsen.

Dieselbe soll innert sechs Monaten nach Ratifikation der Konzession^ akte durch die Bundesbehörde erlegt werden, ansonst die Konzession al.^

erloschen dahin fällt.

Die deponirte Kaution soll zurückgegeben werden , sobald die Gesell^ schaft sich ausweist, im Kanton Luzer.. das Vierfache der Kautionssumme für die Anlage der Bahn verwendet zu haben. Nach Herausgabe der^ Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kantor Luzern liegenden Vermögen der Gesellschaft versichert.

Die Kaution dient zur Sicherung aller von der Gesellschaft im Kau...

ton übernommenen Verpflichtungen und fällt ohne Weiteres dem Staate.

anheim , wenn innert der durch Art. 6 bestimmten Frist die Erdarbeiten , wenigstens im Umfange von einer halben Stunde nach vorausgegangene^ Expropriationen nicht begonnen haben , oder innert der durch Art. 7 bestimmten Zeit die Bahn nicht vollendet und deren Betrieb eröffnet sein

sollte. -.- Jm Falle jedoch die im Art. 7 enthaltene Verpflichtung er.^

weislichermaßen nicht aus Nachläßigkeit der Gesellschaft, fondern au...

Gründen höherer Gewalt nuerfüllt geblieben wäre, entscheidet über den Anheimfall der Kaution an den Staat das im vorhergehenden Art. 3l^ vorgesehene Schiedsgericht.

Art. 41. Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin, spätestens zwölf Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung diesem Konzession nachzuweisen, daß sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes und der erforderlichen Mittel gewähre , um die Bahn von Luzern nach Bern.

herzustellen. Jm Falle der geforderte Ausweis nicht auf genügende Weis^ geleistet wird, so fällt die Konzession als erloschen dahin.

Art. 42. Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten , oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen gün^

stigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige Konzessionsakte enthält,.

sollen solche, mit Aufnahme der im Art. 12 enthaltenen Bestimmungen^..

auch für den hierseitigen Kanton und die durch denselben gehenden Bahnstrecken ihre Anwendung finden.

Art. 43. Der Gesellschaft steht kein Recht zu, diesen Konzeffionsakt früher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen , sie sei den^ dazu durch die gesetzgebende Behörde des Kantons Luzern dazu ermächtigt worden.

^

Art. 44. Die Konzessionäre sind bei der für sich und für die zt^.

gründende Aktiengefellfchast unterm 11. Mai abhin ausgestellten Erklär .rung, daß sie, sofern von Seite der Zentralbahnverwaltuug wegen Er^

587 ^heilung der vorstehenden Konzession Ansprüche an den Kanton Luzern ge.^uacht werden sollten, alle daherigen Prozesse sammt Kosten und Folgen übernehmen , so daß die Regieruug des Kantons deßhalb weder in VerWicklungen, noch Nachtheile kommen soll, - behaftet.

Zu Urkunde dessen ist gegenwärtiger Akt in Doppel ausgefertigt, mit ^eu Unterschriften und dem Siegel des Standes Luzern, sowie mit den .Unterschriften der Konzessionäre versehen und beiden Theilen urschriftlich zugestellt worden.

^

So beschlossen, Luzern den 7. Juli 1857.

Die K o n z e s s i o n ä r e :

^ried. Schmid von Bern.

.I)r. B.

Hildebraud in Bern.

Der Vize-Präside.nt : J. Winkler.

Namens des Großen Rathes,

^. Wildbolz, Notar in Bern.

Die Sekretäre, Mitglieder desselben:..

Joses ^anz, Großrath iu Entlebuch.

.^ridol. Aregger, Großxath in

J. ..^e^er.

B. Huber.

Schüpsheim.

Ant. Brnn, Arzt in Entlebuch.

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Konzessionsakt des Standes Luzern über den Bau einer Eisenbahn von der Bernergrenze durch das Entlebuch nach Luzern. (Vom 7. Juli 1857.)

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Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

69

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1857

Date Data Seite

575-587

Page Pagina Ref. No

10 002 388

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