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Beschluß

Antrag

des

der

schweiz Ständerathes, betreffend nationalräthlichen Kommission, betreffend die Verfassung des die Verfassung des Kantons Kantons Freiburg.

Freiburg.

(Vom l 3. Juli 1857.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossen-

schast,

nach Einsicht der Verfassung des .Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857, des Beschlusses des Großen Rathes .von Freiburg vom 3. Brachmonat 1857, und des Berichtes und An..

tragen des Bundesrathes , in E r w ä g u n g .

1) daß der Art. 2 der Verfassung ein Konkordat zwifchen Kirche und Staat vorbehält, woraus folgt, daß den Bundesbehörden seiner Zeit auch die Einficht und Prüfung dieses Konkordats zu.

stehen muß ;

2) daß, da nach Art. 16 die im Kanton wohnenden Schweizer-

bürger militärpflichtig sein sol-

len, diese Bestimmung nicht anders als im Sinne der Bnndesgesetzgebung interpretirt und angewendet werden kann ; .3) daß der Art. 20 nur in Ueber-

einstim.uung mit dem Art. 41 der Bundesverfassung , welcher den niedergelassenen, nicht kantonsangehörigen Schweizern bestimmte Rechte garantirt, ausgeführt werden soll ; .4) daß übrigens diese Verfassung

den Bedingungen entspricht ,

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossen-

schaft,

nach Einficht der von dem Staatsrathe des Kantons Freiburg behufs der Ertheilung der eidgenössischen Gewährleistung eingesendeten Verfassung des Kantons Freiburg, vom 7. Mai 1857, und des Beschlusses des Großen Rathes von Freiburg, vom 3. Brachmonat 1857, gemäß welchem die Aunahme der Verfassung durch das freiburgische Volk beurkundet wird, in E r w ä g u n g : 1) daß von dem Zeitpunkte an wo die schweizerische Bundesverfasfung vom Jahr 1848 in Kraft getreten, alle behufs Er-

theilung der eidgenössischen Ge-

währleistung geschehenen Verfassungsvorlagen mit gedachter Bundesverfassung im vollen Einklangestehenmüssen ; 2) daß die zur Gewährleistung vorgelegte Verfassung in ihrem Artikel 32 mit der Bundesversassung im Widerspruche steht, iudem derselbe nur die stimmfähigen Kantonsbürger (citoyens actifs fribourgeois welche das fünf und zwanzigste Altersjahr

zurückgelegt haben , für wahl-

fähig erklärt, während der Art.

41, Ziff. 4 und der Art. 42 jeden niedergelassenen Schweizer-

252 welche der Art. 6 der Bundesverfassuug für die Ertheilung der eidgenössischen Garantie auf-

gestellt hat, beschließt:

1) Der Verfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857, wie fie in französischer Redak-

tion vorliegt, wird mit dem

Vorbehalt der Erwägungen 1 und 3 und im Sinne der Erwägung 2, die eidgenössische Gewährleistung extheilt.

2) Der Bundesrath wird mit der

.Vollziehung beauftragt.

...ürger in eidgenössischer und kan.^

tonalex Beziehung gleich de.....

Kantonsbürger

erklärt;

als wahlfähig

3) daß der Art. 16 der vorgelegte^ Versassung, welcher die im Kauton w o h n e n d e n Schweizer.^

bürgex als militärpflichtig in..

Kanton Freiburg erklärt, nicht

ganz mit derBundesgese^gebung übereinstimmt, welche letztere nu^ die n i e d e r g e l a s s e n e n a.^ ihrem Wohnorte als militär^

pflichtig erklärt; 4) daß die Ausführung des Art. 20 der Verfassung, indem er nu^ von der einheimischen Bevölke^

rung spricht (population indigè^ ne) leicht mit dem Art. 4l der Bundesverfassung , welcher de.^ niedergelassenen, nicht kantonsangehörigen Schweizern ihre Rechte garantirt, in Wider^ spruch gerathen könnte; 5) daß, wenn auch die sub Ziffer 3 und 4 bezeichneten Bedenken durch Vorbehalte und Erklärung gen , welche der eidgenössische^ Garantieleistung beigefügt wüxden, befeitiget werden könnten,.

dieses hinsichtlich des sub Ziff. 2 gerügten Mangels nicht der Fal.^

1st.

beschließt: Es kann der vorgelegten Versassung des Standes Freidurg, vom.

7. Mai 1857, die eidgenössische Ge^

währleistung nicht ertheilt werden,.

sondern dieselbe wird ^urüekgewiesen^ um sie mit der schweizerischen Bun^ desversassung in Einklang zu bringen.

Der Nationalrath trat demsiänderäthlichenBeschluß bei... (S. die eidg. Ges^

sammlnn^, Bd. V, S. 578.)

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Antrag der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Verfassung des Kantons Freiburg.

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Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1857

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251-252

Page Pagina Ref. No

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