440 Die Minderheit der Commission stellte folgenden Antrag: Da
der Beschluß
des Regierungsrathes des Kantons Wal.lis vom
25. Februar 1854 und 16. Februar 1855 sestfezt..
,,Daß alles in Gemeinde- oder Partikularwaldungen geschlagene Holz, ,,das nicht zur eigenen Beheizung, oder zu öffentlichen oder Privatbauten ,,bestimmt ist, einer Taxe von 1 Fr. per Zugthiexlast unterliegt, daß kein ,,Holz ausgeführt werden darf, außer auf drei bestimmten Grenzbüreaux; da diese Taxe neben der Kapital- und Einkommensteuer besteht und als eine von dieser getrennte , auf den Handel und die Ausfuhr gelegte Abgabe betrachtet werden muß ; da die Bestimmungen der allegirten Beschlüsse mit §. 28 und 31 der Bundesverfassung, welche den freien Handel und Verkehr gewährleistet und die Einführung jeder Art Zölle den Kantonen untersagt, nicht im Einklange sind , so ist zu beschließen : Es sei der Bezug der besprochenen Gebühren mit der Bundesverfassung nicht im Einklang, und die Regierung von Wailis sei daher einzuladen, den Bezug derselben einzustellen.
#ST#
Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe....
(Vom
11. November 1857.)
Der Bundesrath wählte Herrn Johannes E g g er, zu einem Kommis auf dem Hauptpostbüreau St. Gallen.
von Herisau,
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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1857
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
59
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.11.1857
Date Data Seite
440-440
Page Pagina Ref. No
10 002 349
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