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Schweizerisches Bundesblatt IX. Jahrg. L

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Nr. 11.

28. Februar 1857.

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 25. Febrnar 1857.)

Der Bundesrath hat dem Gesuche des Herrn eidg. Obersten Ziegler, in Zürich, um Entlassung von der ihm durch Schlußnahme vom 13. dieß übertragenen Stelle eines Jnspektoxs des z w e i t e n fchweiz. Militärkreises (Bern) entsprochen , und dann für denselben den Herrn eidg. Obersten

Schwarz, in Brugg, gewählt.

Au die Stelle des Leztern, nämlich als Inspektor für den a c h t e n Kreis, wurde Herr eidg. Oberst Benz, in Zürich, ernannt.

Mit Zuschrift vom 20. dieß Dachte die kais. französische Gesandtschaff bei der schweiz. Eidgenossenschaft .dem Bundesrathe die Anzeige,

daß im Laufe dieses Jahres die beabsichtigte landwirtschaftliche Ausstellung in Paris nicht stattfinden werde..

(Vom 27. Februar 1857.)

Der schweif Generalkonsul in L o n d o n und der fchweiz. Minister in Paris machten dem Bundesrathe unterm 19. und 25. dieses Monats die Mittheilung, daß Schweizer, welche ans E n g l a n d oder den diesem Reiche angehörenden Kolonien über Frankreich in ihre Heimath sich begeben wollen, ihre Pässe vor d e w Eintritt in das l e z t e r e L a n d von einem französischen Konsul vistren lassen müssen, und zwar haben sie vorher noch das Visum eines schweizerischen Konsuls sich zu ver-

schassen, weil einzig auf dieses hin das französische erhältlich sei.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

.

^

134 Aus Mangel der gedachten Visa seien schon viele Schweizer, nachdem sie in Ealais, Boulogne .x. angelangt waren, genöthigt gewesen, sich wieder nach England zu begeben, um ihre Reiseschriften, den bestehenden französischen Vorschriften gemäß, in Ordnung bringen zu lassen.

Wenn ein Reisepaß v o r weniger als einem Jahre von einem französischen Konsularagenten oder einer französischen Gesandtschaft für Frankreich vifirt worden fei^ so bedürfe er in diesem Falle ein zweites Visum nicht.

Jn der Abficht, den Personenverkehr möglichst zu erleichtern, hat das kais. österreichische Ministerium eii.e Verordnung über das P a ß w e s e n unterm 15. dieses Monats erlassen.

Dieser Verordnung, welche mit dem 15. ^.äxz nächfihin in Wirksamkeit zu treten hat, entheben wir als Hauptpunkte Folgendes :

l.

A l l e P a ß r e v i s i o n e n haben sich k ü n s t i g a u f d i e G r ä n z e d e s S t a a t s g e b i e t e s z u b e s c h r ä n k e n ; e s h a t d a h e r imJnnern d e s s e l b e n v o n d e n bisherigen V o r w e i s u n g e n , Vidirun. gen und amtlichen H i n t e r l e g u n g e n der R e i s e p ä s s e an bestimmten Orten abzukommen.

..^

^

^ ,,Jeder Ausländer, der sich in den österreichischen Kaiserstaai begibt, ,,muß mit einem ordnungsmäßigen Reisepasse versehen sein.

^

^

,,.^.

9.

,,Von ausländischen Behörden ausgefertigte Reisepässe können nur ,,dann als ordnungsmäßig anerkannt werden, wenn fie von den berufenen ,,Behörden jenes Landes, dem der Fremde seinen staatsbürgerlichen Ver,,hältnissen nach angehört, für die Reise nach den k. k. österreichischen ,,Staaten ausgestellt und nach Vorschrift ....es ..... 19 abgefaßt find.

,,^. 10.

,,Der von einer ausländischen Behörde ausgefertigte Reisepaß mu^, ,,in soweit ^nicht ein Uebereinkommen mit der betreffenden sremden Regie,,rung eine Ausnahme begründet, mit dem Visum einer k. k. öfierreichi-^ ,,scheu .....^isfion oder eines dazu ermächtigten k. k. Konsulates versehen se.^.u.

^. l1.

^

,,Wenn ein Ausländer wegen Verlustes seines Reisepasses oder aus ,,anderen Gründen einen neuen Paß zur Fortsetzung feiner Reife in das ,,Ausland oder zur Rückreise in dasselbe dringend benöthiget, so kann ,,der Ehef der politischen Landesstelle, jedoch nur in Ermanglung einer ,,Vertretungsbehörde des Staates, dem der Fremde nach seinen staats,,bürgerlichen Verhältnissen angehört, einen solchen Reisepaß unter aus,,drü.klicher Erwähnung des Grundes und Zweckes, ausstellen, wovon die ,,Anzeige an das Ministerium des Aeußern im Wege der obersten Polizei,,behörde zu erstatten ist.

..^

l^.

,,Von der bisherigen Verpflichtung, die Reiseurkunden in- oder aus,,ländischer Behörden im Jnneru des österreichischen Kaiserstaates regel,,mäßig vorzuweisen, vidiren zu lassen und amtlich zu hinterlegen, kommt ,,es ab^), wornach auch die bisher bestandene Pflicht zur Lösung von

,,Aufenthaltskarten entfällt^.).

,,Dasselbe hat rücksichtlich der Legitimationskarten zu gelten.

.^. 13.

,,Nur an den Gränzen des österreichischen Kaiserstaates unterliegen ,,die Reisepässe , sie mögen von in ^ oder ausländischen Behörden aus-

,,gefertiget schn, der Revision durch die k. k. Gränz- Aufsichtsbehörde,^ ,,welche, in foferne kein Anstand obwaltet, das Visum zur Weiterreise

,,ertheilt.

,,Ohne Einholung dieses Visum ist den Reisenden der Uebertritt der ,,Gränze nicht gestattet. .

..^ 14.

,,Jst der Reifende mit einem ordnungsmäßigen Reisepasse nicht ver,,sehen, oder mangelt demselben das Visum der betreffenden k. k. Mission ,,oder des k. k. Konsulates, weiset er sich aber sofort als unverdächtig ,,aus, so kann ihm die k. k. Gränz^Aufsichtsbehörde einen Jnterimsschein ,,an den Ort der nächsten Polizei- oder nach Umständen auch der politi,,sehen Behörde, welchen er auf seiner Reife betritt, ertheilen, in welchem ,,Falle der abgenommene Reisepaß unter Begründung des Verfahrens an ,,die gedachte Behörde einzusenden ist.

,,^in derlei ausgestellter Jnterimsschein hat nur eine beschränkte, ,,entweder ausdrücklich festgesetzte oder sich von selbst verstehende, aber

,,jedenfalls vierzehn Tage nicht überschreitende Gjltigkeit^ *) Wird abgegangen.

.^ Dahinf.u^.

1^ ^. ^.

^ ,,Der Reisepaß soll enthalten : ,,1. Vor- iind Zunahmen, ..2. Ehaxakter oder Beschäftigung, ,,3. Wohnort,

,,4. Alter, ^ ,,5. Religionsbekenntniß, ^ ,,6. Reiseziel,

,,7. Unterschrist des Reifenden, ,,8. Gültigkeitsdauer, und

,,9. in der Regel das Signalement.

,,Die Legitimationskarte hat die oben sub l , 2, 3 und 4 vorgezeich..neteu Erfordernisse zu enthalten.

^.

19.

..Reisepässe, welche von ^ausländischen Behörden herrühren, müssen ,,mit den in den Staaten, von deren Behörden fie ausgestellt wurden, ,,gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen, jedenfalls aber so be,,schaffen schn, daß daraus die im ^. 17, sub 1 , 2 und 3 vorgeschrie..benen Erfordernisse ersichtlich find.

^. 20.

,,Jn der Regel dars der Reisepaß nur auf Eine Person lauten.

,,Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Begleitung des Reisenden, ,,unter welcher aber nur dessen Ehegattin , Kinder , Pflegebefohlene oder ,,minderjährige Anverwandte, Gefolge und Dienerschaft zu verstehen find.

,,Es genügt, wenn die einzelnen Jndividuen dieser Begleitung mit ,,ihrem Vor- und Zunamen und unter Angabe ihres bezüglichen Verhält,,nisses zu dem Reisenden in dessen Passe aufgeführt werden.

,,Jedenfalls hastet der Reisende für die Jdentität seiner Begleitung ,,mit den im Passe ausgeführten Jndividuen.

. ^. 24.

,,Durch die gegenwärtigen Vorschriften werden nicht berührt..

,,1.

Die Bestimmungen über Wanderbücher und Hausirpässe, deren ,,Jnhaber sich rüekfichtlich der Meldung auf ihren Wanderungen fortan ,,nach diesen Bestimmungen zu benehmen haben. ^

137 kahlen des Bundesrathes.

Postbeamte : 25. Februar, Herr E. B r a u e r , von und in Basserstorf (Zürich), zum Posthalter iu dort.

.^

,,

Herr J. H. L a n d e r t , von und in Rorbas (Zürich), zum Pofihalter daselbst.

..

,,

Herr Jakob G l a t t f e l d e r , von Glattfelden (Zürich), zum Posthalter an der Kreuzstraße, Gemeinde Glattselden.

...

..

Herr Kourad B o ß h a r d , von und in Embrach (Zürich), zum Posthalte.. daselbst.

27. Februar, Herr Albert A b t , in Bafel, zum Kommis auf dem dor..

tigen Hauptpostbüreau. ^ Zollbeamter .

^

27 Februar, Herr Joh..Bähler, zum Einnehmer der Hauptzollstätte Eol-des-Roches, Kts. Neuenburg.

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