Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des FA18 Displays der Luftwaffe in Villeneuve (18./19. August 2017) vom 19. Juli 2017

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungs-

2017-1987

5201

BBl 2017

weise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 18. August 2017 in Kraft.

5. Es werden keine Kosten gesprochen.

6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch beim BAZL, Sekretariat der Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

5202

BBl 2017

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

19. Juli 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

5203

BBl 2017

Anhang 2 zur Verfügung vom 19. Juli 2017 in Sache TEMPO RA für FA18 Display der Schweizer Luftwaffe «Villeneuve» Location: Villeneuve, airspace centered at N46°23'27'' E6°56'12'' radius 3 NM (half circle in a westward direction) Lower limit: GND, upper limit: FL80 Activation: FRI 18 AUG 2017, 1455 ­ 1530UTC and SAT 19 AUG 2017, 1155 ­ 1230UTC

5204