Schweizerische Bundesblatt IX. Iahrg. Il.

Nr. 70.

30. Dezember 1857.

Konzessionsakt des

Standes Luzern über den Bau einer Eisenbahn von Luzern nach der Kantonsgrenze in der Richtung nach Zürich.

(Vom 10. Dezember 1857.)

Wir

P r ä s i d e n t und G r o ß e r R a t h des Kautous Luzern,

Nach Kenntnißnahme von dem vom Regierungsrathe unter RatificationsVorbehalt mit den Herren Fried. Schmid in Bern, Dr. B. Hilde.brand, G. Wildbolz, Notar, ebenfalls in Bern, Arzt A n t o n Bruu in Entlebnch, Großrath Frid. A r e g g e r in Schüpfheim und Großrath J o s e s Banz in Entlebuch unter'm 4. Dezember abhin abgeschlosseneu Konzessionsvertrage für den Bau und B e t r i e b einer Eisenbahn von L u z e r n über E b i k o n an die K a n t o n s g r e n z e in der Richtung nach .Zurich, als Bestandtheil einer zu erstellenden . schweizerischen Ost-WestBahn; Nach vernommenem Bericht unserer in Sachen aufgestellten Kommisston ; beschließend Den obgenannten Herren sei zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft wie nachgesuchte Konzession unter folgenden Bedingungen ertheilt:.

Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine Eisenbahn von Luzexu .- und zwar einstweilen vom Rankhofe an --.. durch das Rohnthal an die Kantonsgrenze gegen Zürich zu erstellen.

Jedoch soll der Bau bis zur Stadt Luzern spätestens bis zum Jahr

1863 erfolgen.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. II0

68

592 Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorgeschriebene Bah^ nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; sie wird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb setzen und während der ganzen Konzession^ dauer in regelmäßigem, wohl organisirtem und ununterbrochenen: Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwecke wird fie sich stets angelegen sein lassen, die VerBesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit de...

Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn - und Auslandes eingeführt werden , auch auf der schweizerischen Ost^.West-Bahn eintrete^ .

zu lass^.

Art. 3. Die Gesellschaft als solche hat ihr Domizil in Bex^ Für ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Luzern nimmt fie Domizil in de^ Stadt Luzern, in deren lezterm Gerichtssprengel sie für persönliche Klagen belangbar ist. Für dingliche Klagen gilt das Forum der be.^egenen Sache..

Ueberdieß bestellt die Gesellschaft im Kanton Luzern einen Bevollmächtigten, der fie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn i^ Nutzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neunundneunzig auf einander folgende Jahre festgefetzt, vom Tage an der Eröffnung und des wirkliche^ Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. 1 bezeichneten Endpunkten,.

längstens jedoch vom l. Mai 1858 an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumalige^ Uebereinkunft erneuert werden , sofern nicht vorher von dem im Art. 3.^ oder 38 vorgesehenen Rückkaussrechte Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5. Das Bundesgesetz ...om 1. Mai 1850 über die Verbind^ lichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung auf di^.

Erbauung, sowie ans die nachherige Jnstandhaltung dieser Bahn.

. Die Befngniß für die Gefellfchaft, die .Abtretung vou Grund un^ .Boden zu beanfprnehen , erstreckt sich .

a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhat der Bahn mit zweispurigem Unterbau ne^st Seitengräben, sowie fü^ die ersorderiichen Abweichungen und Bahnkreuzungeu; h. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand..

Kies, Steinen und aller erforderlichen Materialien für die Bahn.. .

sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben un^.

den Bauplänen ;

c. anf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, al^ Zu - und Abfahrten , Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsge^ bäude, Aufstchts- und Bahnwärterhäuser, Wasser^ und Vorraths^ Nationen u. s. w. ; .d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitung gen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Konzession.^ astes die Gesellschaft gehalten werden mag.

593 Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens sechs Monate ^nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession die Erdar^eiten der Bahn auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, wi'drigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist von der Regierung als erloschen erklärt werden kann.

Die Genehmigung der Bundesbehörde ist bei der gegenwärtigen Bundesversamm.nng einzuholen.

Art. 7. Nach Beginn der Erdarbeiten soll der Bau ohne Unterbrechung und in der Weije fortgeführt werden, daß die Vollendung dieser Bahnstrecke und die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes auf derselben ...^längstens 22 Monate nach der Bnndesgenehmigung stattfindet.

Sollte die gegenwärtige finanzielle Krifis oder andere erhebliche Gründe ^ine weitere Verzögerung nothwendig machen , so kann der Große Rath den Termin sür den Beginn und die Vollendung des Bahnbaues angemessen verlängern.

Art. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können , soll die Gefellschast der Regierung die Pläne über den Bau auf diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings eingeholter ^Genehmigung der Regierung aefta.tet.

Ueber die Anlage der Bahnhöfe und die Verbindungsstraßen derselben ^hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden.

Jm Fa.ie nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Großen Rathe das Entscheidn^gsrecht zu.

Zur Verwendung bei den Bau^ und sonstigen Arbeiten der Bahn sollen die kantonsangehörigen Arbeiter vorzugsweise Berücksichtigung finden.

Art. 9. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergän^e, Durchgänge und Wassexdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgrä^en , Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen mit dI.ni Unterhalt... belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Verändernngen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weitersziehung.

Art. 10. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, We^e oder Brunnenleitungen von Staats^ oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine

Entschädigung zu fordern für die Ueberfchreitnng ihres Eigenthums.; wohl

aber fallen derselben a.le diejenigen Kosten allein zur Last^ welche aus der hie^urch notwendig gewordenen Errichtung v^n neuen Bahnwärterhäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

^94 Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnenleitungen u. s. ro.^ welche die Bahn kreuzen, xeparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthiimern ^ener Objekte gegenüber kein Recht aus Entschädigungsforderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig stch erweisen, so können dieselben , soweit sie die Bahn berühren , nur unter Leitung der Bahningenieurs vorgenommen werden. Diesfalls gestellten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Beförderung zu entsprechen.

Art. 11. Während des Baues sind vou der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen , noch an.^ Grundstufen und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit

erheischt, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weife einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen , welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst jetzt oder in Zukunft von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, über....aupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien. Petrefakten, Minexalien , Münzen n. s. w. , welche beim Baue der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 12. Die Bahn wird vorläufig einspurig gebaut, jedoch kann die Bodenexpropriation bereits für die Anlage einer zweispurigen Bahn durchgeführt werden.

Der Regierung steht das Recht zu , sobald die gesteigerte Frequenz

oder die Sicherheit des Betriebes es erfordern, die durchgehende Herstellung der zweispurigen Bahn zu verfügen.

Ueber eine dies.fällige Verfügung ist jedoch die Gesellschaft vorher zu

vernehmen. Erkennt die Gesellschaft die Notwendigkeit der Herstellung einer zweispurigen Bahn nicht an , so entscheidet darüber ein Schiedsge.richt nach Art. 36.

Art. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen fich zu unterziehen , welche die Bundesbehörde erlassen wird , nm in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern. (Bun^

desgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. 14. Bevor die Bahn dem Verkehre übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen , wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 1.1 erwähnter..

595 Vorkehrungen, insosern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüten .u. s. w. sich erstrecken sollten.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellsehast auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Kadastralplan derselben mit kontradiktorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindsbehörden aufnehmen, und zugleich mit ebenfalls kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten dex Bundes^ und Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brücken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar de^ sämmtliche^ Betr.ebsmaterials aussertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente , denen eine genaue ......and vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Baue d^ Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Gesellsehast wird ihre Statuten in das hierfeitige.

Staatsarchiv niederlegen und die Personen der Regierung anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung des Unternehmens übertragen wird.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rech-

uungen und Verhandlungen dex. Generalversammlung . sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregierung einzusenden.

Art. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sicherm Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand , sowie säm.ntliche Einrichtungen der Bahn, können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdeckten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sogleich abhelfen , so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige.

vorzukehren.

Art. 1^. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden,

wovon d r e i Klassen herzustellen find.

Erste Klasse: gedeckt, garnirt, Rücken und Sitze gepolstert und mit Glaçeu geschlossen.

Zweite Klasse : gedeckt , mit gepolsterten Sitzen und mit Glaçen geschlössen.

Dr.tte Klasse: gedeckt, mit ungepolsterten Sitzen und mit Fensterscheinen geschlossen.

Sollte die Einführung einer vierten Wagenklasse als ein Bedürfniß sieh erweisen , so kann dieselbe jeweilen durch die Regierung gestattet werden.

.

.

^

Die Wagen füx Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter un.^ sicherer Konstruktion sein.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reifende und Waaren zwischen säm.ntlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Jeder Personenzug soll eine hinlängliche Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 20. Folgende Taxen find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet .

^ a r i f.

Personen.

Wagen erster Klasse

per Stunde.

. . . . . . . . . Fr. 0,50

,,

zweiter

,,

.

.

.

.

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.

.

.

,,

0,35

,,

dritter

,,

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

,,

0,25

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Plätzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets ans Hin- und Rückfahrt am

gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20.^ auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für ^lbonnen.entsbillets zu einer wenigstens zwölfmaligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten wird sie einen weitern Ra-

batt bewilligen.

Vieh.

per Stunde.

Pferde und Maulthiere . . . . . . . . . Fr. 0,80

Ochsen, Kühe und Stiere, vom Stück . . . .

,,0,40

Kälber, Schweine u n d Hunde

,,0,15

. . . . . .

Schafe u n d Ziegen . . . . . . . . . .

,,0,10

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermäßi^ gung der obigen Taxen stattfinden.

W a a r e n .

Für Waaren find vier Klassen aufzustellen . wovon die höchste nicht über 4 Eent. , die niedrigste nicht über 21,^ Eent. per Stunde nnd per Zentner bezahlen soll.

Die Waarentarife sind der Regierung zur Einsicht vorzulegen.

Art. 21. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Taxe von 8 Eent. per Zentner und per Stunde , das Gepäck der Reisenden , mit Ausnahme des kleinen Handgepäcks, 12 Eent. per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen , mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge.

transport^, eine um 40 .^ erhöhte Taxe über die gewöhnliche. (Art. 20..lI

597 Geld bezahlt die Taxe nach dem Wexthe vou 4 Eent. per Fr. 1000 .^..ex Stunde.

Als Minimum des Gewichtes, resp. des Werthes, werden berechnet .

-/.^ Zentner resp. 500 Franken ; als Minimum der Distanz : 1,^ Stunde.

.^ine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes darf nicht unter ^...0 Eent. betragen.

Sendungen bis zu 50 Pfund sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund , mit den

^.Pexsonenzügen transportirt, in Begleitung der Träger, sind s r a c h t s r e i ; was

.^u diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Art. 22. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn 10 .^ übersteigt, so Rollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnißmäßigen Her..Absetzung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 .^ nicht erreicht, so ist es der Gesellschaft vorbehalten, im Einverständnisse mit der .Regierung den obigen Tarif zu erhöhen.

Art. 23.

Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transportes dex .Reifenden soll mindestens das Maß von fünf Wegstunden in einer Zeitstunde betragen. Waarentxansporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ^hm ein verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Perfonenschnelligkeit soll die Versendung ^.urch den ersten Personenz^g geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde ^or dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transport-

Dienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

Art. 24. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transporte über^eb.^n werden, sind in den betreffenden Stationsladplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesetzten Taxen begreifen nur den Trausport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, sowie für den Trans^ort der Personen und des Gepäcks der Reifenden von und nach den Bahn^öfen, wird die Verwaltung auf den Hanptstationen die gehörigen EinDichtungen treffen und über die dießfalis zu erhebenden Taxen einen Tarif ^ufstell.en, der der Genehmigung der Regierung zu unterlegen ist.

Art. 25. Die Taxen sollen überalt und für Jedermann gleichmäßig .^e.chnet werden.

Die Eisenbahnverwaltung darf Niemanden einen Vorzug einräumen, .^e^ sie nicht unter gleichen Umständen alten Andern gestattet.

Art. 26.

Jede Aenderung am Tarife oder an den Txansportregle.......nten s.o ll g e h ö r i g e V e r öffen t l ichu .. g bekommen, erfiere mindestens vierzehn ^.age vor ihrem Jnkrafttreten.

598 Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Tarife hera^ zusetzen, so soll diese Herabsetzung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendnng mit Hinsicht auf^ fogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 27.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief.. und Fahrpost, insoweit de^ Transport derselben durch das Bundesgesetz über das Postregal vom 2. Jun^

1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpachtet. Ebens.^

ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeltlich^ zu befördern.

Wenn die Errichtung von fahrenden Postbüreaux beschlossen wird, f.^ sallen die Herstellung^ und Unterhaltungskosten der eidgenössischen Postver^ waltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport de.^ selben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unent^ geldlich zu übernehmen. (Bnndesgefetz vom 28. Juli 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden , Posttransporte durel^ andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausschluß der Privatkonkurrenz, gestatte^ wo sie es für zwe.^n.äßig erachtet, vermittelst Omnibusdiensten die Verbiu^ dung zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ortschaften zu sichern, mit Berücksichtigung der jeweilen bestehenden bundesgefetzliche.^ Vorschriften.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eid.^ genössischen oder k a n t o n a l e n Dienste steht, sowie eidgenössisches ode^ k a n t o n a l e s Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen durch die ordentlichen Bahn^

züge zu befördern.

Größere Trnppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, sowie da^

Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen nöthigensalls dur.^ außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch haben die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welch..

durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Sehaden zr.

haften , der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht roex^ den sollte.

Art. 29. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber ve^ pflichtet, unentgeltich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten..

.t... bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größern Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeite.. durch ihre Jr.g^nieure ^a....^.

fichtigen und leiten, sowie

59^ ..^ kleinexe Reparaturen und die Ueberwachung der Telegxaphenlinie^.

durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Matexial von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. (Bundesgese^.

vom 28. Juli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an de^ Hauptleitung der längs ihrer Bahn. hinlaufenden Telegraphenlinieu ausschließlich für ihren Dienst einen besondern Draht und für diesen in der^.

Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen.

(Bundesgesetz vom 28. Heumonat 1852, Art. 5.)

Art. 30. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffer...

^en Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Reglemente ausstelle^ wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu be^ traueuden Bahnbeamten , welche vorzugsweise aus Kantonsangehörigen zr^ nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten..

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehörde süx gewissen-^ hafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu uehmen, sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde wieder entassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Konsumosteuer auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung, im Einverständnisse mit den betreffendem.

Behörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 3l.

Die Regierung wird, vorbehalten der von den Bundes^ behörden auszugehenden Gesetze, für Erlassung besonderer Strasbestimmungen gegen^ Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf der^ selben und Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

Störer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungs^ falle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Die Gesellschaft hat der Staatspolizei für Ausübung des Polizei^ dienstes nötigenfalls Zutritt in die Bahnhofgebäude zu gestatten.

Die Regierung kann die Oberaufsicht über den Bahndienst in sicher^ heitspolizeilicher Beziehung durch ihxe gewöhnlichen oder besonders aufge^ stellten Beamten ausüben lassen.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Ei^ senbahnunternehmungen in schicklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Ta.^ xifansätze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allsällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes. (Bun^ desgefetz vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Jm Falte der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesell.^ schaft bei sonst gleichen Bedingungen der Vorrang vor andern Bewerber^ .zugesichert sein.

^00 Die Regierung verpflichtet sich, während 30 Jahren weder eine BahI..

in gleicher Richtung wie die durch gegenwärtigen Akt bestimmte zu konze-.

.diren, noch eine solche selbst zu bauen.

Art. 33. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst mit Bahnhöfen, Znbehörde und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb .der Bahn weder in kantonale, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden .dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesetzlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besitzen^.

könnte, unterliegen der gewöhnliehen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuer.pflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 34.

Dem Bundesrathe ist vorbehalten, für den regelmäßigen ^tnd periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einflnsse derselben auf den Postertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr zu erheben, die deu Betrag von Fr. 500 für jed^ im Betrieb befindliche Wegstrecke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Ge^ Brauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 Prozent , ^ach ersolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen, abwirft. (Bundesbeschluß vom 17. Au-

^gust 1852, Art. 1.)

Art. 35. Außer den Lokomotivführern und Maschinisten , welche laut dem Bundesgefetz vom Militärdienste befreit werden können, sind mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden auch die Zugführer, Bahn^ härter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich militärsrei.

Art. 36. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem MaSerial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit

Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeit-

punkte der Eröffnung des Betriebes auf

der ganzen Bahnstrecke an ge-

rechnet, gegen Entschädigung an steh zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht

erzielt werden, so wird die letztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

.Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht ver^ einigen , so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem.

Zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu ^zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes..

^Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

601 Art. 37. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. im Falle des Rückkaufes im 30. , 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehu Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkaus exklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rückkaufes im 75.

Jahre der 22^fache, und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von den.. Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden , in Abzug zu bringen ; ^. im Falle des Rückkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen ; ^. die Bahn sam.nt ^ubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeilpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkanfsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen. (Art. 38.)

(Bundes-

beschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 38. Die vorstehend (Art. 37) festgestellten Rückkaufsrechte des

Bundes sind auch den Kantonen in ihrer Gesa.nmtheit vorbehalten , auf ^deren Territorium die schweizerische Ost-West..Bahn angelegt werden wird, .^nd zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone gemeinschaftlich zu deu vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rückkaussrecht ausüben dürfen, im Falle der Bund je ein Jahr vorhex deinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Ju Beziehung auf die Entfchädigungsnormen, sowie auf die Da^wischenknnft eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung gelten sämmtliche

Bestimmungen der Artikel 36 und 37.

Art. 39. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf die .Auslegung de^ gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der KantonsLegierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 38 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weitersziehung.

Art. 40. Zur Sicherung für die durch diese Konzession dem Kautone gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gesellschaft dex .Regierung eine Realkaution von 60,000 Fr. entweder in Baarschaft ode^

^02 in annehmbaren Wertpapieren . im erstern Fall ist selbige zu 3 ^ ^ verzinsen.

Dieselbe soll innert drei Monaten nach Ratifikation der Konzession^ akte durch die Bundesbehörde erlegt werden, ansonst der Große Rath di^ Konzession als erloschen erklären kann.

Die deponixte Kaution soll zurückgegeben werden, sobald die Gesellfchaft sich ausweist, im Kanton Luzern das Vierfache der Kautionssumme für die Anlage der Bahn verwendet zu haben. Nach Herausgabe de.^ Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag aus den. im Kantor Luzern liegenden Vermögen der Gesellschaft versichert.

Die Kaution dient zur Sicherung aller von der Gesellschaft im Kan.^ ton übernommenen Verpflichtungen und fällt ohne Weiters dem Staate anheim, wenn die Gesellschaft ihren Verpflichtungen innert der durch Art. 1^ 6 und 7 bestimmten oder durch die Regierung refp. Großen Rath all^

fällig verlängerten Frist nicht nachkömmt. -- Jm Falle jedoch die im Art. 7

enthaltene Verpflichtung erweislichermaßen nicht aus Nachläßigkeit der Ge^ fellschaft, sondern aus Gründen höherer Gewalt unerfüllt geblieben wäre, entscheidet über den Anheimfall der Kaution an den Staat ^as im vor^ hergehenden Artikel 38 vorgesehene Schiedsgericht.

Art. 41. Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin, spätestens fech.^ Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession nachzuweisen, daß sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes und der erforderlichen Mittel gewähre, um die durch gegenwärtigen Akt konze^ dirte Bahnstrecke herzustellen. Jm Falle der geforderte Ausweis nicht au^ genügende Weise geleistet wird, so kann der Regierungsrath die Konzession als erloschen erklären.

Art. 42.

Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten, oder spätem während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen gün^ stigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige .^onzessionsakte enthält^ sollen solche auch für den hierseitigen Kanton und die durch denselben gehenden Bahnstrecken ihre Anwendung finden.

Art. 43.

Der Gesellschaft steht kein Recht zu, diesen Konzession^ akt früher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, sie se^.

denn durch die gesetzgebende Behörde des Kantons Luzern dazu ermächtig^ worden.

603 Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger ^eu Unterschriften und dem Siegel des Unterschriften der Konzessionäre versehen Zugestellt worden.

So beschlossen, L u z e r n , den 10.

Akt in Doppel ausgefertigt, mit Standes Luzexn, fowie mit deu und beiden Theilen urschriftlich Dezember 1857.

Die K o n z e s s i o n ä r e . .

Der V i z e - P x ä s i d e u t ^

..^ried. Schmid von Bern.

.l)r. B. Hildebraud in Bern.

^. Wildbol^, Notar in Bern.

J. .^inkler.

Namens des Großen Rathes, Die Sekretäre, Mitglieder desselben .

.^.Jos^s Bnnz, Großrath in Entlebuch.

^ridol. Areg^er, Großrath in

A. ..^onw.^l.

B. Hnber.

Schüpsheim.

'Ant. Brnn, Arzt in Entlebuch.

Ans den Verhandlungen der schweizerischen Bundestiersammlnng.

Die

außerordentliche Session der Bundesversammlung wurde am

.23. Dezember 1857 geschlossen, und die Präfidenten beider Räthe hielten .angemessene Schlußreden.

Der Präsident des Nationalrathes sprach Folgendes : Meine H e r r e n Nationalräthe!

Hochgeachtete Herren Kollegen^

Wir sind beim Schlusse der gegenwärtigen Bnndesversammlung angekommen.

Es verbleiben auf ihren Traktanden als unerlediget noch zurük^ Die beiden Rekurse der Regierungen von Schasshausen und W a a d t in Ehesachen ; der Rekurs des evangelischen Sehulrathes in St. Galleu ; und die beiden Vorstellungen von Mitgliedern der Großen Räthe von Luzern.

und St. Gallen. Das Besoldungsgesez harrt nur noch beim Ständerathe auf feine endgültige Erledigung. Gerne hat der Nationalrath bei seinen daherigen Schlußnahmen den Forderungen der Gerechtigkeit nach Maßgabe der Verhältnisse Rechnung getragen.

Unter den Geschäften, welche die dermalige Bundesversammlung erledigte, nahmen die verfassungsmäßigen Wahlen, der von dem Kanton Waadt erhobene Kompetenzkonslikt , und endlich das vereinigte Gesuch der Regierung von Freiburg und der Orongesellschast um ein zwanzigjährige.^

Privilegium für die Oronlinie die wichtigste Stelle ein.

604 Mit den Wahlen hat die Versammlung die bisherige Haltung de.^ exekutiven und richterlichen Bundesgewalt auf^s Ehrenvollste sanktionirt.

Mit der Beseitigung des Kompetenzkonfliktes hat sie zugleich die Autorität des Bundes gewahrt und einem hochachtbaren Bundesgliede die frenndeid^ genössische Hand zur Vermittlung mit dem Geseze geboten. Durch die fast einstimmige Ablehnung des nachgesuchten Priviiegiums endlich bat fie er.^ klärt, daß der Bund der Eidgenossen eine Wahrheit sei^ und daß da^ .^n.

seinen obersten Behörden einmal gegebene Wort auch heute noch , wie iIr.

den Tagen der Väter, das Pfand unserer Nationalehre in sich schließe, gegen Jedermann , wer er sei.

Die Bundesversammlung darf mit Beruhigung auf ihre daheriger^

Entscheidungen zurükbliken. Wir find zu der Hoffnung berechtiget , da^ diese ihre Beschlüsse mit der gleichen Loyalität wer en aufgenommen werden, mit welcher sie gefaßt wurden. Dann werden sie nicht nur für die betreffenden Vnndesglieder, sondern für die gesammte Eidgenossenschaft von Segen fein.

Meine Herren Nationalräthe!

Wenn nicht ein unvorhergesehenes Ereigniß, was Gott verhüte, uns.

außerordentlich zusammenruft, so werden wir mit der gegenwärtigen Sizung von diesem , uns so traulich gewordenen Lokale für immer Abschied nehmen, nnd uns das nächste Mal im neuen Bundesrathhanfe wiedersehen.

Reiche und schöne Erinnerungen knüpfen sich an diesen alten Saal.

Die Nachwelt wird ihn die Wiege der neuen eidgenössischen Gefezgebung nennen. Die Zukunft wird in ihm den Zeugen verehren, der in den Tageu großer Gefahr die Vertreter der Nation e i n m ü t b i g , wie diefe selbst es war, für die Verteidigung des bedrohten Vaterlandes, um den greisen Befehlshaber seiner Armee versammelt, sich erheben sal..

Die Geschichte wird es sagen. Die Blike Europas waren in jenen Tagen auf diese Stätte gerichtet; damals wurden ^on hieraus die Völker mit Sympathie sür die Sache der Freiheit und mit Hochachtung für den Namen der Eidgenossen erfüllt.

Mögen unsere getreuen, lieben Eidgenossen von Bern unter dem Kranze der Wappenschilder ihrer Bundesbrüder nunmehr noch einzig in demselben tagen, und ihre Rathschläge und Beschlüsse, wie bisher, ihrem Kantone und dem gesammten Vaterlande stets zur E..re und znr Wohlfahrt gereichen ^ Schließlich, meine Herren Nationalräthe, habe ich gegen Sie noch eine angenehme Pflicht zu erfüllen. .-- Empfangen Sie meinen besten Dank sür die wohlwollende Nachficht, mit der Sie mir die Leitung Jhrer VerHandlungen fo freundlich erleichterten !

Jch wünsche Jhnen eine glükliche Heimreise , ein fröhli^es Wiedersehen der Jhrigen , und bringe Jhnen gleichzeitig meine besten Segenswünsche zum nahen Jahreswechsel d.^r, womit ich die Ehre habe, die ge^ genwärtige Session des schweizerischen Nationalrathes zu schließen.

60^ Der Präsident des Ständerathes entließ die Versammlung mit sol^ genden Worten : .Meine H e r r e n S t ä n d e r ä t h e ! .

Nachdem die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft ihre Verhand.^ lungen geschlossen haben, können wir wieder in unsere Kantone zurükkehren.

Es geschieht mit andern Gefühlen, als diejenigen waren, mit denen wir anr.

Ende des vorigen Jahres aus der Bundesstadt abreisten. Damals stoßen alle Gedanken in dem einen zusammen , den der Gefahr, die dem Vaterlande drohte; alles Streben in dem einen, mit Gut und Blut für das Vaterland einzustehen. Jn Folge der glüklichen Wendung, welche die damaligen Verwiklungen im Laufe diefes Jahres genommen haben, konnten .^wir wiederum unsere Aufmerksamkeit ungestört der Fortbildung der innere Verhältnisse unseres Vaterlandes zuwenden.

Nachdem die dritte Amtsperiode unserer obersten Bundesbehörden abgelaufen , hat die Bundesversammlung durch die Wiederwahl der bisherig gen Mitglieder des Bundesrathes demselben einen erneuten Beweis gege.^.

ben, daß sie ihr fortwährendes Zutranen besizen ; und wir dürfen wohl mit allem Grunde annehmen, daß die Vertreter des Schweizervolkes hiebei de^.

Gesinnungen und Wünschen der großen Mehrheit ihrer ^ommittenten entsprochen haben. Eben so bürgt uns der Eharakter und die Ehrenhaftigkeit^ derjenigen Männer, die an das Bundesgericht gewählt worden sind, daß das köstlichste Kleinod eines Staates, unparteiische Handhabung der Rechtspflege, uns wohlbewahrt erhalten bleiben werde.

Der .^iienbahnkonflikt, der Sie schon in mehrern frühern Versammlungen beschäftigte, hat auch in der jezigen Sizung wieder zu längern VerHandlungen Anlaß gegeben, und wichtige Entfcheide hervorgerufen. Hoffen.

wir. daß es altschweizerischer Biederkeit und Klugheit gelingen werde, auch ans diesen Verwiklungen sich herauszufinden; denn n.it Wehmuth mü.t^ es jeden Vaterlandsfreund erfüllen , wenn die Eisenbahnen , diese wichtigsten Verkehrsmittel der Neuzeit, sie, die den Zwek haben sollten, die verschiedenen Völkerschaften unseres Vaterlandes einander näher zn bringen ^.

für die Zukunft zu einer fortwährende^ Oueile der Z.^etracht und de.^ Uneinigkeit werden sollte^.

So kehren Sie denn , meine Herren Kollegen, wohlbehalten in Jhre Kantone zurük ; und wenn Sie dort wieder mit Jhren Einsichten und Kräften für das Wohl der engern
Gemeinschaft wirken, fo verlieren Sie..

dabei nie das größere gemeinsame Vaterland, desse.. J..teresse^ Sie hse^ zu wahren hatten, aus den Augeu. We^ dieses mit wahrer Liebe umfaßt, der nimmt auch ..n Freud un.^ L^ e.ller einzelnen Glieder desselben Antheil, und trä^t billige und gerechte Rükficht für das, was ihnen frommt.

Jch erkläre die außerordentliche Winterfizung des Ständeraths f..^ geschlossen.

Berichtignng.

....^an lese ans Se.^ ^- .^..^ ^. ^ .,.^. B..nde^ers^nn.lnn ^ ^..tt ^nndesrat^

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Konzessionsakt des Standes Luzern über den Bau einer Eisenbahn von Luzern nach der Kantonsgrenze in der Richtung nach Zürich. (Vom 10. Dezember 1857.)

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Bundesblatt

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1857

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2

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70

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1857

Date Data Seite

591-605

Page Pagina Ref. No

10 002 391

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