#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. IL

Nr. 5..

#ST#

14. November 1857.

Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betretend Kreirung der Stelle eines Oberinstruktors der schweiz. .Infanterie u.

(Vom 24. Juni 1857.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 3. Augustmonat 1853, Ziffer 6 (eidg.

Gesezsamml. Band Il,., S. 605), haben Sie den Bundesrath eingeladen, uber die von ihm vorgeschlagene, neue Militärbeamtung eines O b e r i n s t r u k t o r s der J u f a u t e r i e besondere Vorschläge an die BundesVersammlung zu bringen. Jnzwischen haben Sie alljährlich im Budget den verlangten Kredit bewilligt , um die fragliche Beamtung zu besolden , wiewohl der Bundesrath nicht im Falle war, davon Gebrauch zu macheu, weil es ihm einerseits bis dahin nicht gelang , die der Stelle in allen Theilen gewachsene Persönlichkeit zu gewinnen, und andererseits eine definitive Besezung der Stelle vor dem Erlaß der neuen Exerzirreglemente für die Jnfanterie nicht unumgänglich nothwendig erschien. Das find denn.

auch hauptsächlich die Gründe, warum dex Bundesrath der erwähnten.

Einladung noch nicht nachgekommen ist.

Mehr und mehr macht sich nun aber die Luke, die durch jene Beamtung ausgefüllt werden sollte, in der eidg. Militärverwaltung fühlbar, und es ist daher zu wünschen, daß ehestens zu deren Besezung geschritten werden könne, um so mehr, da die im Rükstand gewesenen Exerzixreglemente nunmehr definitiv erlassen find und dex Oberinstruktor dex Jnfanterie an denselben eine seste Basis für seinen Unterricht hat. Der Bundesrath will daher auch nicht länger mit den von ihm geforderten speziellen VorSchlägen in Betreff der definitiven Kreirung dex neuen Stelle zuxükhalten..

Bnndesblatt. Jahra.. IX. Bd. II.

51

424 Art. 61 des Gesezes über die eidgenössische Militärorganisatiou von..

8. Mai 1850 sezt fest, daß die K a n t o n e für den Unterricht der Jn.fanterie ihrer Kontingente zu sorgen haben.

Es bestimmen dann ferner: Art.

73 , daß für den höhern Militärunterricht keine weitere Aus-

Bildung der Offiziere des eidg. Stabes ..e. besonders gesorgt und zu solchem Unterricht namentlich auch die Kommandanten, Majore und Aidewajore der Infanterie einberufen werden sollen ; Art. 74 , daß der Bund für die Jnfanterie die Bildung von Jnstruktoren für jeden Kanton .übernehme; endlich Art. 75 , daß je das zweite Jahr ein größerer Zufammenzug von Truppen verschiedener Waffengattungen stattfinde.

Um diesen gesezlichen Anforderungen Genüge leisten zu können, ist unstreitig ein Oberinstruktor der Jnfanterie nöthig, gleich wie für die Spezialwassen Oberinstruktoren iu die Zentralschule und zu den Truppenzusammenzügen beigezogen werden.

Der im Art. 73 erwähnte Unterricht findet in der Zentralmilitärschule statt, und besteht sowol in Theorien als iu praktischen Exerzitien.

Die Schule wird alljährlich abgehalten und umfaßt eine Zeitdauer von ueun Wochen. Für den durch Art. 74 vorgeschriebenen Unterricht sind besondere Jnstruktorenschulen nöthig, deren Organisation erst noch näher festgestellt werden muß. Die bisher abgehalteneu Jnstruktorenkurfe hatten iu der Regel eine Dauer von fünf Wochen. Diese Zeit wird auch in Zukunft erforderlich fein und wenigstens iu den nächsten Jahren bis zur gründlichen und allgemeinen Kenntniß des neuen Jnfanteriereglements jedes Jahr ein solcher Kurs stattfinden müssen. Die größern Trnppenzufammenzüge endlich (Art. 75) sind bekanntermaßen leztes Jahr ins Leben getreten, und . es ist zu wünschen , daß auch diese fich in Zukunft von Jahr zu Jahx wiederholen.

Der Bund hat nun aber für die Spezialwassen eigens und bleibend angestellte Jnstruktoren. Für den Unterricht des Generalstabes und der Jnsanterie in der Zentralschule und bei den Truppenzusammenzügen, und eben so für die Leitung der Jnfanterie - Jnstruktorenschnle mußte sich die eidg. .

Militärbehörde jeweilen besonders nach geeigneten Lehrern und Kantonalinstruktoren umsehen. Dabei hatte man alle Mühe, tüchtige Persönlichkeiten zu finden. Nicht jeder sonst tüchtige Stabsoffizier ist auch als Jnstruktox geeignet; zudem erfordert es, um mit Erfolg zu instruiren, einer anhaltenden Uebung. Unter den Offizieren des eidg. Stabes war daher die Auswahl nicht groß ; wandte man fich aber an kantonale Jnstruktoren, so 1varen diese ihrer ordentlichen Anstellung wegen gewöhnlich nicht disponibel.

Es ist daher, wenn der
Bund der ihm durch die vorerwähnten Artikel der .eidg. Militärorganisation auferlegten Verpflichtung nachkommen will , durch^ .aus exforderlich, daß er wenigstens einen bleibend angestellten Ober-

425 Jnstruktor der Jnfanterie besize, den er in der Zentralschule und bei den ^ruppen^usammenzügen für den Unterricht des Generalstabes und der Jnfanterie, namentlich aber für die Leitung der Jnfanterie..Jnstrnktorenfchule .verwenden könne. Der Grund, warum nicht von vorn herein schon bei ^..rlaß der eidg. Militärorganisation an ..die Kreirung einer solchen Stelle gedacht wurde, mochte wol nur der sein, daß man die Zeit, wo ma^ diesen eidg. Jnstruktor der Jnfanterie zu verwenden hätte, für eine bleibende Eharge zu kurz erachtete. Es wäre dieser Grund aber kaum stichfaltig, da ein solcher Jnstruktor im Ganzen doch immerhin etwa drei Monate des Jahres aktiven Jnstruktionsdienst hätte und ihm für Vorbereitung und Studien auch einige Zeit angerechnet werden müßte. Zudem ^vürde es für die praktifche Durchführung der Vorschrift des Art. 74 der

eidg. Militärorganisation nicht genügen, daß der eidg. Jnstruktor der

Jnfanterie bloß in der Jnstruktorenschule die Kantonalinstruktoren unterrichtete , sondern der Zwek würde erheischen . daß derselbe zugleich auch die Kantone bereiste, um nachzusehen, w i e instruirt werde, und um den Kantonalinstruktoren den nöthigen Rath zu ertheilen, und auf eine ein-

Zeitliche, gleichförmige und möglichst fruchtbare Jnstruktion hinzuwirken.

Diese Reifen würden den betreffenden Beamten wiederum drei bis vier Monate in Anfpruch nehmen. Um fo mehr erfcheint daher die Kreirung .einer bleibenden Stelle gerechtfertigt, zumal -- wie gezeigt werden wird -u.it den Funktionen dieses eidg. Jnftrnktor.^ der Jnfanterie noch andere .wichtige Funktionen verbunden werden sollten.

Wie nämlich bei dem schweiz. Militärdepartemente bereits ein Verkalter des M a t e r i e l l e n aufgestellt ist, welcher das Kriegsmaterial der Eidgenossenfchaft bef^rgt und dasjenige der Kantone kontrolirt, fo follte in der eidg. Militärverwaltung auch ein eigener Beamter für die Kontrole des P e r s o n e l l e n angestellt werden. Derselbe hätte ....llles zu besorgen und ^u begutachten, w..s auf den Bestand des eidg. Stabes und auf den per^onelleu Sta^d der ^rmee Bezug hat.

So z. B. würde er die Dienstkontrole über die Offiziere des eidg. Stabes führen , würde sich ans den eingehenden Berichten und, gestüzt auf die e.genen Wahrnehmungen, Notizen sammeln über deren Befähigung , Kenntnisse und Leistungen , behufs geeigneter Berüksichtigung bei vorkommenden Beförderungen und Verwendungen.

Ferner würde er die Kontrole führen über die Mannschaftskontingente der Kantone, und darüber wachen, ob dieselben vollzählig nnd gehörig orga^ nisirt und instruirt seien. Jn lezterer Beziehung hätte er namentlich auch die bei dem Militärdepartemente eingehenden Jnspektionsberichte zu prüfen, und denI Departement^ daraus Bericht und allfällige Anträge zu hinterbringen.

Seine durch häufige Reifen ^in die Kantone erlangte Personalkenntniß der Offiziere würde auch sicher nicht unwefentliche Dienste leisten, wenn es fich um neue Aufnahmen von Offizieren in den Generalstab handelt.

Der Bundesrath findet nun , daß gerade diese Funktionen am zwek.mäßigsten , und ohne deßhalb den betreffenden Beamten mit Geschäften zu

426 ubexladen, mit der Stelle des eidg. Oberinstruktors der Jnfanterie ver.^ Kunden werden könnten. Denn als Jnstruktox in der Zentralschule und .bei den Truppenzufammenzügen hat er die beste Gelegenheit, das^ Personal .des eidg. Stabes genauer kennen zu lernen, so wie ex seine Rundreisen .in den Kantonen immer auch zugleich dazu benuzen kann, um fich über den Stand der Kontingente Gewißhert zu verschaffen. Nach Verschmelzung der bezeichneten Funktionen dürfte dann aber der neue Beamte passender ,,Eh es des Personellen,^. als Obexinstruktor der Jnfanterie, genannt werden.

Als Besoldung glaubt der Bundesrath, vorbehältlich ^iner allfälligen

Revision des Bundesgesezes vom 2. August 1853, den bisherigen Budgetansaz von Fr. 3600 , als der Besoldung des Departementssekretärs und des Verwalters des Materiellen gleichstehend, festhalten zu sollen. F.^..

die Amtsxeisen würde der Ehef des Personellen überdieß das hiefür fest^esezte Taggeld von Fr. 10 nebst Vergütung der Transportkosten beziehen, welch' leztere auch je nach Umständen in einer jährlichen Fourageratiou für ein Pferd bestehen könnten.

Der Bundesrath stellt Jhnen demnach den Antrag , zu beschließen : Es sei bei dem schweiz. Militärdepartemente die bleibende Beamtung eines Ehefs des Personellen, zugleich Oberinstruktors der Jnfanterie, einzuführen, mit einem Jahresgehalt von Fr. 3600, und zu diesem Ende

dieselbe in das Verzeichniß der durch das Gesez vom 2. August 1853 aufgestellten Beamtungen aufzunehmen, nach beiliegendem Gesezentwurs.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hoch^ achtung.

Bern, den 24. Juni 1857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Vizepräsident: I.)r. .^nrrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß..

^esezentwnrs.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht eines Vorschlags des schweiz. Bundesrathes; in Erweiterung des Bundesgesezes vom 2. August 1853 über die Errichtung und Besoldung der bleibenden eidgenössischen .Beamtungeu,

b e schl i e ß t : Art. 1. Die Stelle eines Ehess des Personellen, gleichzeitig Oberinfiruktors der Jnfauterie, wird als eine bleibende Beamtung des Bundes

427 erklärt. Dieser Beamte wird vom Bundesrathe auf eine Amtsdauer vm..

drei Jahren gewählt und steht unmittelbar unter dem eidg. Mititärdepa.rtement.

Art. 2. Die mit der Stelle verbundene fixe Besoldung ist auf 3600 Franken jährlich festgesezt. Für Reisen wird der Beamte wie die übrigen.

Beamten entschädigt.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und .....Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

.Mehrheit der standeräthlichen Kommission über die Kreirung der Stelle eines Oberinstruktors der schweiz. .Infanterie u.

(Vom 21. Juli 1857.)

Tit.

Der Antrag, den Jhnen Jhre kommission, bezüglich der neuen Militärbeamtung eines Oberinstruktors der Jnfanterie und Adjunkten des Militärdepartements für das Personelle stellt, liegt lithographirt in Jhreu Händen.

Die Eommission ist einstimmig dafür, die Stelle eines Obexinstruk.. .

tors der Jnfanterie zu einer bleibenden zu kreiren. Ein Mitglied will demselben weder den Titel eines Adjunkten des Militärdepartements für das Personelle, noch die entfprechende Eigenschaft beilegen, welcher Meinnng entgegen die Commisfions-Mehrheit Jhnen hiemit ihre Anschauungsweife in gedrängter Kürze vorzutragen sich erlaubt.

Seit Anfangs 1854 finden Sie für einen Oberinstruktor der Jnfanterie jährlich die Summe von Fr. 3600 budgetirt. Ausgegeben wurde Dieselbe jedoch nicht, und zwar -- nach den Eröffnungen des Bundesrathes zu schließen --. vornehmlich aus dem Grunde , daß es nicht gelang , eine in allen Theilen gewachsene, dem Zweck der Anstellung entsprechende Per-

sönlichkeit zu finden. Der Posten blieb also unbesetzt, bis der unglückliche

Oberst G e h r e t zu uns zurückkehrte, uud durch Berufung aus denselben dem Vaterlande erhalten werden. wollte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Kreirung der Stelle eines Oberinstruktors der schweiz. Infanterie u. (Vom 24. Juni 1857.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1857

Date Data Seite

423-427

Page Pagina Ref. No

10 002 345

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.