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Bericht der

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1. Oktober 1939 bis zum 30. September 1940.

(Vom 4. November 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Art. 12 des Regulativs für die gemeinsame Finanzdelegation der eidgenössischen Eäte (vom 25. September 1907) Bericht zu erstatten.

I. Personelles.

Am 1. Oktober 1939 war die Finanzdelegation bestellt aus den Herren Nationalräten Berthoud, von Weber und Schmid ; Ständeräten Suter, Bolla und Winzeler.

Als Ersatzmänner amteten die Herren Nationalräte Seiler, Duft und Müller; Ständeräte Müller, Weck und Klöti.

Herr Ständerat Winzeler, dessen Amtsdauer Ende Dezember 1989 ablief, wurde durch Herrn Müller ersetzt, bisher Ersatzmann. Die Herren Nationalräte Aeby und Müller (Biel) sowie die Herren Ständeräte Egli und Loepfe sind als Ersatzmänner der Finanz délégation gewählt worden.

Am Ende des Berichtsjahres war die Finanzdelegation wie folgt zusammengesetzt : Mitglieder: Nationalräte Berthoud, von Weber und Schmid; Ständeräte Suter, Bolla und Müller.

Ersatzmänner: Nationalräte Seiler, Aeby und Müller; Ständeräte Egli, Weck und Loepfe.

II. Sitzungen.

Im Berichtsjahre fanden 9 Sitzungen in Bern statt.

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III. Verhandlnngsgegenstände.

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12.

Voranschlag des Bundes für das Jahr 1940.

Eidgenössische Staatsrechnung 1939.

Nachtragskredite II. Folge 1939 und I. Folge 1940.

Kreditübertragungen von 1939 auf 1940.

468 von der eidgenössischen Finanzkontrolle verfasste Eevisionsprotokolle.

Anregungen der eidgenössischen Finanzkontrolle über die Verwendung der Kredite.

1124 Bundesratsbeschlüsse, den Finanzhaushalt des Bundes betreffend.

Verwendung der ausserordentlichen Wehrkredite.

Militärunterstützung und Lohnausgleich.

Mobilisations- und kriegswirtschaftliche Ausgaben.

Beförderungen und ausserordentliche Besoldungserhöhungen.

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsbeschaffung.

Zahlreiche Geschäfte, die Gegenstand unserer Beratungen waren, gaben Anlass zu Anfragen.

Wir erwähnen hier nur einige Geschäfte, denen wir grundsätzliche Bedeutung beimessen.

1. Einlage von Kreditresten in Spezialîonds.

Das Finanzreglement vom 19. Februar 1877 bestimmt in seinem Art. 81, Abs. 2, dass nicht beanspruchte Teilbeträge von Krediten, die für ein bestimmtes Jahr bewilligt wurden, nicht in einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. Die Finanzdelegation ist der Ansicht, dass gerade in der gegenwärtigen Zeit die erwähnte Vorschrift streng befolgt werden sollte. Das Bestreben der eidgenössischen Eäte geht seit vielen Jahren dahin, Voranschlag und Eechnung nach dem Grundsatz der Universalität des Budgets aufzustellen. Die Finanzdelegation hat wiederholt auf diesen Grundsatz hingewiesen und mit Nachdruck verlangt, dass ihm nachgelebt werde. Die Überführung von Kreditresten in Fonds ist mit den Budgetgrundsätzen nicht vereinbar, weil die Fonds den verfügungsberechtigten Verwaltungsstellen gestatten, Ausgaben zu machen, die nicht im Voranschlag und in der Verwaltungsrechnung erscheinen. Hand in Hand mit dieser Unabhängigkeit vom Voranschlag werden der parlamentarischen Kreditbemessung Ausgaben entzogen. Die Finanz délégation hat den Bundesrat ersucht, für die strenge Befolgung, der Vorschriften des Finanzreglementes besorgt zu sein.

2. Personalmassnahmen.

Die Finanz délégation hat erneut festgestellt, dass einzelnen Oberbeamten ausserordentliche Besoldungszulagen im Sinne von Art. 37 und 38 des Beamtengesetzes bewilligt worden sind. Wir haben uns wiederholt gegen eine extensive Auslegung jener Ausnahmebestimmungen ausgesprochen und deshalb der An-

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sieht Ausdruck verliehen, dass in der heutigen Zeit auf diesem Gebiet grösste Zurückhaltung am Platze sei. Man kann sich auch fragen, ob diese Massnahmen nicht in Widerspruch stehen mit Sinn und Geist des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1939 betreffend das Dienstverhältnis des Bundespersonals während des Aktivdienstzustandes und vom 11. Dezember 1939 betreffend Beförderungen und ausserordentliche Besoldungserhöhungen *).

Die Wiedereinstellung von Pensionierten hat uns Gelegenheit gegeben, auch zu diesem Problem Stellung zu nehmen. Wir halten dafür, dass sowohl aus psychologischen wie aus Gründen der Arbeitsbeschaffung Pensionierte grundsätzlich nicht weiterbeschäftigt werden sollten. Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Pensionierung vom 70. auf das 65. Altersjahr erfolgte vor einigen Jahren, um vermehrte Arbeitsgelegenheiten zu schaffen und den> Arbeitsmarkt nach Möglichkeit zu entlasten. Diese Situation wurde allerdings durch die am 2. September 1939 erfolgte Generalmobilmachung der Armee ganz verändert, so dass die Wiedereinstellung von Pensionierten in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen angeordnet werden musste. Diese durch die damaligen Verhältnisse bedingte Massnahme war ohne Zweifel gerechtfertigt. Nachdem aber ein grosser Teil der Armee demobilisiert wurde und gleichzeitig das politisch wie volkswirtschaftlich wichtige Problem der Wiedereinstellung aller durch die Demobilmachung frei gewordenen Arbeitskräfte akut geworden ist, halten wir dafür, dass die in Frage kommenden Bundesverwaltungen und -betriebe auf die Beschäftigung der vor Jahresfrist wieder eingestellten Pensionierten verzichten sollten, um an ihrer Stelle, soweit notwendig, vorwiegend aus dem Aktivdienst entlassene Wehrmänner anzustellen.

Wir vertreten um so eher diese Ansicht, als auch die Kantone von Seiten des Bundes ersucht wurden, nichts zu unterlassen, um den entlassenen Wehrrnännern zu einer Beschäftigung zu verhelfen. Die Finanzdelegation hat deshalb der Hoffnung Kaum gegeben, der Bundesrat werde sich ihrem Standpunkte anschliessen und die entsprechenden Weisungen erlassen.

3. Liquidation von Zuchtstationen.

In unserem Bericht vom 29. Oktober 1938 haben wir darauf hingewiesen, dass sich die Liquidation der in der Slowakei, in Eumänien, sowie in Jugoslawien errichteten Zuchtstationen imHinblicke
auf die jährlich wiederkehrenden beträchtlichen Betriebskosten aufdränge. Die drei Stationen haben die bei der Gründung erhofften Erwartungen nur zum Teil erfüllt. Die Zuchtstationen sind nun liquidiert worden. Für den Bund ergaben sich dabei nicht unerhebliche *) Dieser Beschluss bestimmt u. a., dass auf Beginn des Jahres 1940 und solange der gegenwärtige Aktivdienstzustand andauert, Amtsträger an ein höher eingereihtes Amt nur gewählt oder befördert werden dürfen, wenn ihnen ein grund.sätzlich neuer Aufgabenkreis mit erhöhten Anforderungen zugewiesen wird, sei es, dass a. der bisherige Amtsträger ausgeschieden ist oder 6. dem Verwaltungszweig neue Aufgaben zugewiesen wurden.

1138 Verluste (ca. Fr. 660 000). Die Genossenschaft zur Förderung des Simmentaler Zuchtviehexportes hat ihrerseits die eigenen Zuwendungen im Betrage von rund Fr. 200 000 abschreiben müssen.

4. Kriegswirtschaft.

Die Tätigkeit der kriegswirtschaftlichen Organisationen wird gemäss Auftrag der Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte durch die Finanzdelegation kontrolliert. Bei dieser Gelegenheit konnte mit Befriedigung festgestellt werden, dass die Inbetriebsetzung der zahlreichen kriegswirtschaftlichen Ämter ohne wesentliche Störung vor sich ging und dass es dank der getroffenen Massnahmen gelungen ist, die Lebenshaltungskosten weitmöglichst auf einem erträglichen Niveau zu halten, sowie durch rechtzeitige und kluge Vorratshaltung dem Lande die unentbehrlichen Güter zu sichern, was die Aufrechterhaltung seiner Industrie und Wirtschaft gewährleistete. Dazu kommt, dass die bei Ausbruch des ersten Weltkrieges im Jahre 1914 leider vorgekommenen Preisschiebereien sich diesmal glücklicherweise nicht wiederholten, was zweifellos auf die wohlüberlegten Massnahmen zurückzuführen ist, welche den Spekulationen skrupelloser Schieber and Kriegsgewinnler ein für allemal den Eiegel steckten. Die Finanzdelegation ist sich bewusst, dass, wenn der ganze Apparat, der kriegswirtschaftlichen Organisationen allgemein befriedigend funktioniert, es in der Hauptsache auf die von Bundesrat Obrecht sei. angeordneten vorsorglichen Massnahmen und auf den überragenden Anteil, den er an den zahlreichen Vorbereitungen genommen hat, zurückzuführen ist. Sie hat deshalb Wert darauf gelegt, Bundesrat Obrecht ihre dankbare Anerkennung auszusprechen für seine weitblickenden Anordnungen, indem der verstorbene Magistrat rechtzeitig die erforderlichen Weisungen für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern erteilte. Am 21. März 1940 schrieben wir u. a.

Bundesrat Obrecht: «Wir wissen uns mit dem ganzen Schweizervolk einig, wenn wir Sie bitten, dafür den Ausdruck unserer aufrichtigen Dankbarkeit und Anerkennung entgegennehmen zu wollen. Es ist uns nicht nur angenehme Pflicht, sondern auch Bedürfnis, Ihnen unsere Befriedigung ob dem Gelingen der kriegswirtschaftlichen Organisationen, an dem Sie persönlich einen so grossen Anteil haben, auszudrücken und damit den Wunsch auf baldige und vollständige Genesung zu verbinden.»
Dieser Wunsch ist leider nicht in Erfüllung gegangen. Wir werden den allzu früh verstorbenen Bundesrat Obrecht als den Schöpfer der kriegswirtschaftlichen Organisationen in bester Erinnerung behalten.

Verschiedene mit den zeitgecharterten Transport-Dampfern im Zusammenhang stehende Fragen wurden geprüft und im Hinblicke auf ihre grosse finanzielle Tragweite dem Bundesrat unterbreitet. Seit dem Eintritt Italiens in den Weltkrieg ist die Blockade schärfer geworden, und es werden sozusagen keine Schiffe mehr durchgelassen, so dass jeder Verkehr im Mittelmeer lahm-

1139 gelegt ist. Passbewilligungen sind schwer erhältlieh, und es muss deshalb mit langen Fristen gerechnet werden. Für jeden Tag sind beträchtliche Schiffsmietgelder zu bezahlen, und für gewisse Warengattungen kommt das Eisiko des Verderbens hinzu.

Bezüglich der Charterverträge mit Dritten ist der Finanzdelegation aufgefallen, dass Mitbenützern unserer Dampfer Konditionen eingeräumt wurden, welche diese sonst bei keiner Eeederei erhalten könnten. Es werden ihnen keine Überliegegelder belastet, so dass letztere ganz zu Lasten des Bundes fallen! Es geht unseres Erachtens nicht an, dass die Mehrkosten einfach auf Bundesämter abgewälzt werden. Die stärkere und einseitige Belastung dieser Ämter gibt nicht nur ein falsches Bild von ihrem Geschäftsgang, sondern sie stellt eine ungleiche Behandlung von Bundesstellen und Privatfirmen dar, welche sich zuungunsten des Staates auswirkt. Die Finanzdelegation hat von diesen und von andern Vorgängen auf dem Gebiet der Seetransporte mit Befremden Kenntnis genommen. Zur Schonung der Bundesfinanzen sind sofortige Massnahmen notwendig.

5. Mobilisations- und ausserordentliche Ausgaben für die Verstärkung der Landesverteidigung.

Auftragsgemäss werden diese Ausgaben durch die Finanzdelegation kontrolliert. Im Hinblicke auf die Geheimhaltung, welche auf diesem Gebiete absolutes Erfordernis ist, nehmen wir davon Umgang, an dieser Stelle auf Einzelheiten einzutreten. Die Kontrolle wird fortlaufend geführt: In diesem Zusammenhang gestatten wir uns, auf die in unserem letzten Bericht vom 5. Oktober 1939 gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach die von der Finanzdelegation ausgeübte Kontrolle nicht präventiv ist und sein kann. Auf militärischem Gebiete tauchen zahllose Fragen technischer Natur auf, die nur durch Fachleute beantwortet werden können. Die Verantwortung für die auf dem Gebiete der Landesverteidigung gemachten Ausgaben lastet deshalb ausschliesslich auf dem Bundesrat und seinen vollziehenden Organen. Das schliesst aber nicht aus, dass die Finanzdelegation die Verwendung jener Kredite genau verfolgt.

IT. Terkehr mit der eidgenössischen Finanzkontrolle.

Generalmobilisation und Kriegswirtschaft haben das Arbeitspensum der eidgenössischen Finanzkontrolle stark vermehrt. Der nie erlahmenden Tätigkeit dieser Amtsstelle, mit welcher die Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte das ganze Jahr hindurch in engem Kontakt steht, ist es zu verdanken, dass verschiedene im Interesse der Bundesfinanzen angeregte Massnahmen rechtzeitig getroffen werden konnten.

Anlässlich der Behandlung der Staatsrechnung für das Jahr 1939 hat der Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes wiederholt unter Hinweis auf

1140 die schwierige Finanzlage unseres Landes dem festen Willen des Bundesrates Ausdruck gegeben, auf den Ausgaben des Voranschlages Ersparnisse im höchstmöglichen Ausmass zu erzielen. Nur noch die unumgänglichen Bedürfnisse dürften berücksichtigt werden. Auf alles, was nicht zu den unerlässlichen Notwendigkeiten gehöre, müsse unter den heutigen Zeitumständen verzichtet werden.

Die eidgenössische Finanzkontrolle hält deshalb genau Nachschau, ob nicht jetzt noch Ausgaben gemacht werden, die nicht als lebenswichtig für die Durchführung der Aufgaben des Bundes bezeichnet werden müssen; sie wird in diesem Vorhaben durch die Finanzdelegation unterstützt.

Bezüglich der Stellung, welche die eidgenössische Finanzkontrolle in der Bundesverwaltung einnimmt, sind die Sparexperten u. a. zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen: 1. Von der Errichtung eines Eechnungshofes ist abzusehen. Die Finanzkontrolle arbeitet rascher und übt eine präventive Ausgabenkontrolle aus ; 2. der Finanzkontrolle ist eine noch grössere Unabhängigkeit gegenüber dem Bundesrat und der Verwaltung einzuräumen in dem Sinne, dass sie administrativ vollständig losgelöst und verselbständigt wird. Der Bundesrat würde nach wie vor das Personal der Finanzkontrolle wählen, und auch am Eekursweg würde nichts geändert.

Die Finanz délégation hat sich wiederholt mit der Frage der Stellung der Finanzkontrolle in der Bundesverwaltung beschäftigt. Sie stellt ausdrücklich fest, dass die von den Experten angeregte administrative vollständig losgelöste und verselbständigte Finanzkontrolle eben der Eechnungshof wäre, der aber von jeher abgelehnt wurde und von den Experten ebenfalls abgelehnt wird.

Das gegenwärtige, am 2. April 1927 von der Bundesversammlung genehmigte Eegulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle ist die Frucht langer Beratungen im Schosse der Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte und wiederholter Verhandlungen der Kommissionen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement. Sowohl die Finanzdelegation als auch der Bundesrat haben wiederholt in Berichten festgestellt, dass sich das Eegulativ von 1927 vollständig bewährt hat. Es bietet jedem Chef der Finanzkontrolle unbedingt die nötige Handhabe zur Wahrung seiner vollen Unabhängigkeit von den Dienstzweigen der Bundesverwaltung und den Oberbehörden. Im Bericht der
Finanzdelegation vom 10. November 1931 wurde festgestellt, dass die Finanzkontrolle ihre Kontrollpflichten auch gegenüber dem Finanz- und Zolldepartement und seinen Dienstzweigen stets aufs strengste gewahrt und wiederholt ihre Unabhängigkeit bei Eechnungsmassnahmen dieses Departementes oder seinen Abteilungen dokumentiert hat. Im Bericht vom 4. Dezember 1937 erinnerte die Finanzdelegation daran, dass das Eegulativ für die Finanzkontrolle seit zehn Jahren in Kraft war und dass die im Laufe dieses ersten Jahrzehnts gemachten Erfahrungen den Beweis erbracht haben, dass Organisation und Betrieb dieses wichtigen Kontrolldienstes voll befriedigen.

1141 Gewisse Kreise vertreten zwar die Auffassung, die Diskussion über die Stellung der Finanzkontrolle werde trotzdem nicht zur Buhe kommen, bis sie auch nach aussen als vollständig von der Verwaltung und insbesondere vom Finanzdepartement losgelöst erscheine. Wir gestatten uns, unserer Meinung dahin Ausdruck zu geben, man sollte auch hier mehr auf das Urteil der sachkundigen und erfahrenen Instanzen abstellen und nicht wegen einer von Zeit zu Zeit einsetzenden theoretischen Diskussion eine in langen Jahren bewährte Organisation ändern wollen. Um so weniger, als leider Kritiker und Experten bis jetzt nicht in der Lage waren, eine praktisch brauchbare bessere Lösung vorzuschlagen.

Die Finanzdelegation hält deshalb an ihrem vor drei Jahren vertretenen Standpunkt fest, dass eine Änderung in der Stellung der eidgenössischen Finanzkontrolle nicht einzutreten hat.

T. Inspektionen.

Im Berichtsjahre wurde eine kleinere Anzahl von Inspektionen durchgeführt. Die damit betrauten Organe haben dabei im allgemeinen einen vorzüglichen Eindruck von den Bundesbetrieben erhalten. Dort, wo es angebracht erschien, wurden zuhanden der zuständigen Stellen Anregungen im Sinne von Vereinfachungen usw. gemacht.

Bern, den 4. November 1940.

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Bundesblatt.

Im Namen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, Der Präsident: Dr. A. Suter, Ständerat.

92. Jahrg.

Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1. Oktober 1939 bis zum 30.

September 1940. (Vom 4. November 1940.)

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Bundesblatt

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1940

Date Data Seite

1135-1141

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10 034 393

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