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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Subventionen im beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen.

(Vom

30. März 1940.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

Nachdem der Voranschlag für das Jahr 1940 von der Bundesversammlung beschlossen worden ist, beehren wir uns, Ihnen die Höchstsätze der Bundesbeiträge für berufliche und hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse im Schuljahr 1939/40 bzw. im Kalenderjahr 1940 bekanntzugeben. Die zur Verfügung stehenden Kredite gestatten, an die anrechenbaren Ausgaben (Art. 52 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung) die bisherigen Beiträge zu gewähren, nämlich bis zu a. 30 % bei den gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Anstalten und Kursen, ausgenommen die unter b und c genannten Anstalten ; b. 25 % bei den subventionsberechtigten Vorlesungen an den Hochschulen ; o. 35 % bei den von Vereinen geführten kaufmännischen Berufsschulen.

Der Subventionssatz für die Besoldungen für die in Art. 12 der Verordnung I genannten obligatorischen Fächer an den gewerblichen und den kaufmännischen Berufsschulen (Lehrlingsklassen) kann durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bis auf 40 % erhöht werden ; immerhin darf der Bundesbeitrag insgesamt drei Achtel der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen.

Die Schulen haben das Rechnungsformular in bisheriger Weise auszufüllen.

Für den Zuschlag an die oben genannten Pflichtfächer ist ein besonderes, vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit abgegebenes Formular auszufüllen, aus dem die Lehrkräfte, die Lehrfächer, die Zahl der erteilten Stunden und die entsprechende Besoldung ersichtlich sind.

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Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: a. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Eechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde ; b. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, Fremdsprachen, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Eechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Eechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Unterrichtet eine Lehrkraft ausser in den genannten Pflichtfächern noch in andern Fächern, so ist für die Zulage der Betrag der Besoldung in Anrechnung zu bringen, der entsprechend der Stundenzahl auf die Pflichtfächer entfällt.

Um den Ausbau eines vollwertigen hauswirtschaftlichen Unterrichts, insbesondere die Errichtung von Schulküchen zu erleichtern, kann das Bundesamt den Subventionssatz bis auf 38 % erhöhen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Schweizerischen kaufmännischen Verein vertretenen Berufsschulen seiner Sektionen.

Bern, den 30. März 1940.

Mit vollkommener Hochachtung

.Eidgenössisches 1870

Volkswirtschaftsdepartement: Obreeht.

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.

Die nach Vorschrift von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924 zum eidgenössischen Lotteriegesetz erstellte Übersicht über die im Jahre 1989 von den Kantonen erteilten Bewilligungen von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken kann zum Preise von l Fr., zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Bern, den S.April 1940.

1858

Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur forstlich-praktischen Prüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis der an der Abteilung für Forstwirtschaft der eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich abgelegten Schlussdiplomprüfung nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: Ambühl, Eobert, von Davos (Graubünden); Blu me r, Ernst, von Schwanden (Glarus); Haag, Emanuel, von Biel (Bern); Haudenschild, Werner, von Niederbipp (Bern); Jeannet, Alphonse, von Les Ponts-de-Martel (Neuenburg); K i l c h e n m a n n , Hans Eudolf, von Ersigen (Bern); Kuonen, Theodor, von Guttet (Wallis); Meyer, Peter, von Bern; Nüesch, Jakob, von Balgach (St Gallen); Staffelbach, Ernst, von Dagmersellen (Luzern); Treu, Paul, von Baisthal (Solothurn).

Bern, den 9. April 1940.

1858

Eidgenössisches Departement des Innern.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1940.

Als Unteragent ist angestellt worden: Von der Agentur Lloyd-Reisebüro E, Kündig A. G.

vormals A. G. Meiss & Co. in Zürich: Iten Paul in Thun.

Als U n t e r a g e n t e n s i n d a u s g e s c h i e d e n : Von der Agentur Reisebureau Gerrit van Spyk A. G. in Basel: Steurer Hans, sen., in St. Gallen; Hubacher Friedrich in St. Gallen (verstorben).

362 Von der Agentur A. Kuoni A. G. in Zürich: Albek Werner in Zürich und St. Moritz.

B e r n , den 31. März 1940.

1858

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Übersicht der Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1920 bis 1939) und der

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte ; Beteiligung ; Annehmende und Verwerfende etc.)

Diese Übersicht ist auf 31. Dezember 1939 abgeschlossen. Sie kann zum Preise von Fr. --. 80 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Postcheckkonto III 233 37

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Die Bundeskanzlei hat eine V. Ausgabe (1987) der

Sammlung der Bundes- und Kantons Verfassungen herausgegeben.

Diese Sammlung (1211 Seiten in 8°) enthält: 1. Die Bundesverfassung mit den bis 81. Dezember 1987 erfolgten Abänderungen, samt einem geschichtlichen Überblick von Dr. E. von Waldkirch, Professor in Bern, und einem Sachregister. Der Text der Bundesverfassung, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

2. Die Kantonsverfassungen mit den bis 81. Dezember 1987 erfolgten Abänderungen, jede Verfassung mit einem geschichtlichen Überblick und einem Sachregister. Der Text der Verfassungen, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in der amtlichen Sprache des betreffenden

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1940

Date Data Seite

359-362

Page Pagina Ref. No

10 034 241

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