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Bundesblatt 92. Jahrgang.
Bern, den 7. Februar 1940.
Band I.
Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrükungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 1. Februar 1940.)
Herr Paul Steiner, bisher Geschäftsträger in Belgrad, wird als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung von Jugoslawien gewählt.
Dem Kanton Wallis wird für Aufforstungs und Entwässerungsarbeiten in der Gemeinde Bagnes ein Bundesbeitrag bewilligt.
(Vom 2. Februar 1940.)
Herr Jacques Keller, zurzeit Dienstchef der eidgenössischen Getreideverwaltung, wird zum Adjunkten dieser Verwaltung befördert.
Als Instruktionsoffizier der Verpflegungstruppe wird gewählt: Major Guido Corecco, zurzeit Revisor I. Kl. des Oberkriegskommissariates.
(Vom 5. Februar 1940.)
Dem Kanton Bern werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: a. für Alpverbesserungen in der Gemeinde Erlenbach; b. für die Wasserableitung zur Verhütung von Überschwemmungen in der Gemeinde Lauperswil.
Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I
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174 (Vom
6. Februar 1940.)
Als I. Sektionschef bei der Abteilung für Infanterie des eidgenössischen Militärdepartements wird gewählt : Oberstleutnant Franz Wey, von Rickenbach, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie.
Als I. Sektionschef bei der eidgenössischen Oberzolldirektion wird gewählt: Herr Eobert Furrer, von Lüsslingen, bisher II. Sektionschef.
1770
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Notifikation.
Am 4. Dezember 1989, kurz vor 20 Uhr, bemerkten 2 Grenzwächter in der Nähe des Dorfes Campascio sechs Schmuggler, welche im Begriffe waren, Kaffee nach Italien auszuschmuggeln, und beim Nahen der Grenzwächter die Flucht ergriffen. Dabei liessën sie 4 Säcke Kaffee, im Nettogewichte von 117 kg, zurück. Der Kaffee wurde durch die Zollstelle Campocologno gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes über das Zollwesen mit Beschlag belegt.
Den rechtmässigen Eigentümern wird gemäss Art. 102, Abs. 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Dieselben können die Beschlagnahme innerhalb 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei der Zollkreisdirektion in Chur durch Beschwerde anfechten.
Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.
Bern, den 81. Januar 1940.
1770
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Notifikation.
Am 10. Januar, kurz nach 20 Uhr, bemerkte ein Grenzwächter oberhalb Zalende fünf mit Säcken beladene Schmuggler, die im Begriffe waren, die Ware nach Italien auszuführen. Sie ergriffen vor dem Grenzwächter die Flucht, wobei sie vier Säcke zurückliessen, in welchen 111,6 kg roher und 6,4 kg gerösteter Kaffee enthalten waren.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1940
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.02.1940
Date Data Seite
173-174
Page Pagina Ref. No
10 034 198
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