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zu 4034 II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1940.)

(Vom 21. Mai 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 44 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

44. Walter Oberdörffer, 1895, deutscher Staatsangehöriger, Kurhausbesitzer, Gailingen (Deutschland).

(Spitzelgesetz.)

44. Walter O b e r d ö r f f e r ist am 14. Juli 1939 vom Bundesstrafgericht gemäss Art. 2 und 6, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft (Spitzelgesetz) zu drei Monaten Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung verurteilt worden.

Oberdörffer hatte einem vom «Bund treuer Eidgenossen national-sozialistischer Weltanschauung» eingerichteten und betriebenen Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen in wesentlichem Masse Vorschub geleistet, indem er einen mit dem Verbindungsdienst zwischen den in Deutschland sich aufhaltenden Leitern des Nachrichtendienstes und den schweizerischen Gehilfen betrauten Agenten auf Geheiss seiner. vorgesetzten Dienststelle bei sich beherbergt und dessen Tätigkeit durch Bekanntmachung mit den ausländischen Leitern dieser Organisation erleichtert und beschleunigt hatte.

Für Einzelheiten beziehen wir uns auf das Urteil selbst.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um begnadigungsweise Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Busse. Die Eingabe stützt sich auf zwei ärztliche Zeugnisse, die feststellen, der Gesuchsteller habe .vor nicht allzu langer Zeit eine schwere Lungeneiterung durchgemacht, an deren Folgen er noch zu leiden habe. Er bedürfe weitgehender körperlicher Schonung und sei zurzeit nicht voll straferstehungsfähig. Oberdörffer, welcher unmittelbar an

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der Schweizergrenze wohne, wolle mit den schweizerischen Behörden ins reine kommen. Seine Kundschaft bestehe zum grossen Teil aus Schweizern.

Staatsanwalt und Justizdirektion des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Gesuchsbegehren, wobei sie darauf aufmerksam machen, dass die beiden erwähnten ärztlichen Befunde die Straferstehungsfähigkeit des Verurteilten nur zurzeit verneinen. Dieser Ansicht ist auch das Bundesstrafgericht, welches in seiner Sitzung vom 16. April 1940 beschloss, das Begnadigungsgesuch in ablehnendem Sinne zu begutachten.

Oberdörffer hält sich ausser Landes auf. Er wurde bereits im September 1939 zur Straferstehung sowohl im zürcherischen wie auch im schweizerischen Polizeianzeiger steckbrieflich ausgeschrieben. Wir sind der Ansicht, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werden kann, weil der Verurteilte sich nicht zum Strafantritt gestellt hat, wie dies seinerzeit in einer Fiskalstrafsache grösseren Ausmasses aus dem Jahre 1933 der Fall gewesen war (vgl. II. Bericht über Begnadigungsgesuche vom 18. Mai 1934, Antrag 62; Bundesbl.II, 204/05).

Wenn es dem Gesuchsteller, wie in der Eingabe gesagt wird, daran gelegen ist, mit den schweizerischen Behörden ins reine zu kommen, so mag er sich zur Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe stellen. Dies würde es alsdann auch ermöglichen, die Frage der Straferstehungsfähigkeit durch den schweizerischen Amtsarzt abklären zu lassen (vgl. I. Bericht über Begnadigungsgesuche vom 10. Mai 1939, Anträge Nr. 25--29, Schlussatz; Bundesbl. I, 862). Stichhaltige Gründe, auf den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verzichten und an deren Stelle eine Busse treten zu lassen, liegen nicht vor. Eine derartige Lösung würde übrigens der bisher im Begnadigungsweg gehandhabten Praxis nicht entsprechen. Wir beantragen daher, auf die Eingabe nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen.

45. Friedrich Schüren, 1878, Liegenschaftsvermittler, Bern, 46. Jean Cèsar Ronchi, 1905, Hausierer, Genf.

(Unterstützung und Begünstigung der Feindseligkeiten in Spanien.)

45. und 46. Friedrich Schürch und Jean César Eonchi sind am 29. Juni 1939 von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. l, Abs. 2 und 5, und 2, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 25. August 1936 betreffend Massnahmen zur Durchführung des Verbotes der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien wie folgt verurteilt worden: Schürch zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1000, Eonchi zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 200 Busse.

Die von Schürch und andern Mitverurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Kassationshof des Bundesgerichtes am 18. März 1940 abgewiesen.

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Zusammen mit seinem Sohn, hat Friedrich Schürch im Herbst 1936 und in der darauf folgenden Zeit von der Schweiz aus Waffen und Munition für eine spanische Bürgerkriegspartei angekauft und nach Frankreich schaffen lassen.

Eonchi hat von einem Waffenhändler in Nyon eine grössere Anzahl Maschinenpistolen mit der dazugehörigen Munition entgegengenommen und nach Spanien befördert.

Für Schürch ersucht dessen Sohn und nachträglich ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu das vorgerückte Alter des Verurteilten und sein geschäftlicher Untergang infolge eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen geltend gemacht werden. Auch die Mutter sei leidend und würde die Straferstehung nicht überleben. Die kantonalen Polizeibehörden beantragen Abweisung. -- Für Eonchi ersucht ein Eechtsanwalt unter Hinweis auf die bereits erstandene Untersuchungshaft von sechs Monaten um Erlass der Freiheitsstrafe.

Schürch wird in der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung als der geistige Urheber des verbotenen Waffenhandels bezeichnet. Er hat bedeutende Mengen Waffen geliefert und zum Teil über die Grenze schaffen lassen, wodurch er die äussere Sicherheit des Landes gefährdete. Dabei hat er, wie das Gericht selbst feststellt, stets mit dem schwersten Grade des Vorsatzes gehandelt : sein ständiger Beweggrund sei die Gewinnsucht gewesen; er trage die Gharakterzüge eines Spekulanten, der seiner Lebtage lang durch Gelegenheitsgeschäfte rasch zu Geld zu kommen suchte.

Wer aus Eigennutz die äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft derart aufs Spiel setzt, wie es Schürch getan hat, ist der Begnadigung nicht würdig.

Das gleiche gilt auch in bezug auf Eonchi, wobei erschwerend in Betracht kommt, dass dieser unter falschem Namen auftrat, wiederholt vorbestraft ist und durch seine engen Beziehungen zu Zuhälterkreisen einen äusserst traurigen Lebenswandel aufweist. -- Wir beantragen in beiden Fällen Abweisung.

47. Ernst Bast, 1896, Vertreter, Luzern.

(Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

47. Ernst East ist am 17. Mai 1939 vom Amtsgericht Luzern-Stadt gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 21. Dezember 1934 zu 5 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

East hat durch eine von ihm selbst ausgestellte · Arbeitgeberbescheinigung versucht, ein höheres Taggeld zu erwirken, als seinem tatsächlichen Verdienst entsprach.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und die Beweiswürdigung im Strafverfahren bemängelt.

Das Justizdepartement des Kantons Luzern verweist auf die zahlreichen Vorstrafen des Gesuchstellers, worunter sich auch unbedingt erkannte Freiheitsstrafen befinden, und beantragt ohne weiteres die Gesuchsabweisung.

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East ist unter anderem im Jahre 1938 wegen Verletzung des Telegraphenund Telephonregals zu einer Busse verurteilt worden, die dann als uneinbringlich in eine Gefängnisstrafe umgewandelt wurde. Bin diesbezügliches Begnadigungsgesuch wurde in der Dezembersession 1989 (Antrag 2 des Berichtes vom 16. November 1939; Bundesbl. II, 549/50) antragsgemäss abgewiesen.

Im Bericht des Bundesrates wurde damals festgestellt, dass Bast in persönlicher Beziehung einer Begnadigung unwürdig sei. Wir beantragen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Gesuch abzuweisen.

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53.

Gaston Christe, 1912, Kaufmann, Grenchen (Solothurn), Marie Matthey, 1903, Hausfrau, Lausanne (Waadt), Max Hodel, 1899, Vertreter, Bern, Adolf Baumann, 1885, Landwirt und Wirt,. Hendschiken (Aargau), Jakob Joho, 1899, Bäcker und Wirt, Auenstein (Aargau), Theodor Hirzel, 1899, Mechaniker, Dietikon (Zürich).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 48. Gaston Christe, verurteilt am 10. August 1939 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu Fr. 30 Busse, weil er im Mai 1939 ein Motorfahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit geführt hatte, wobei er einen unvorsichtig die Strasse überquerenden Knaben leicht verletzte.

Christe ersucht um Erlass von Busse und Kosten, die er als übersetzt bezeichnet. Er sei seit dem fünften Altersjahr gelähmt und könne sich nur mit Hilfe von zwei Stöcken bewegen. Sein Einkommen als Vertreter und kaufmännischer Angestellter sei gering.

Ein Polizeibericht bestätigt die in der Eingabe enthaltenen Angaben in vollem Umfang. Gestützt darauf befürwortet das Polizeidepartement des Kantons Solothurn die teilweise Begnadigung im Wege der Ermässigung der Busse um Fr. 20. Die Verfahrenskosten habe der Begierungsrat bereits zur Hälfte erlassen.

Mit Bücksicht darauf, dass der Gesuchsteller infolge Invalidität ein geringes Einkommen hat, beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den Erlass der Bussenhälfte.

49. Marie Matthey, verurteilt am 26. August 1938 von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteil zu Fr. 100 Busse. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Kassationshof des Bundesgerichtes am 14. November 1938 abgewiesen.

Die Gebüsste, die früher ein Transportgeschäft betrieb, hatte ihre angestellten Lastwagenführer wiederholt zur Überlastung ihrer Fahrzeuge angestiftet.

709 Marie Matthey ersucht um gänzliche oder doch wenigstens weitgehende Begnadigung hinsichtlich der Busse, auf jeden Fall aber um gänzlichen Erlass der infolge Nichteinbringlichkeit derselben inzwischen ausgesprochenen Umwandlungsstrafe von 10 Tagen Gefängnis. Sie wirft die Schuldfrage erneut auf und macht geltend, dass sie in der Zwischenzeit in Konkurs geraten sei. Ihr Ehemann sei gegenwärtig stellenlos, und sie müsse allein für den Unterhalt ihrer fünf noch unmündigen Kinder aufkommen.

Die Gemeinde Lausanne und ein Pfarrer bestätigen die ärmlichen Verhältnisse dieser Familie. Der Eegierungsstatthalter von Fraubrunnen und die Polizeidirektion des Kantons Bern können sich angesichts der Vorstrafen der Gesuchstellerin auf dem Gebiete des Motorfahrzeuggesetzes mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit Eücksicht darauf, dass die Verurteilte heute nachgewiesenermassen in ärmlichen Verhältnissen lebt und für eine zahlreiche Familie zu sorgen hat, beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10 bzw. Herabsetzung der Umwandlungsstrafe bis zu einem Tag Gefängnis.

50. Max Hodel, verurteilt am 7. August 1939 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 120 Busse wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustande, wobei sich ein leichterer Verkehrsunfall ereignete.

Hodel ersucht um Erlass der Busse, die er zufolge der kurz nach seiner Verurteilung erfolgten Kriegsmobilmachung und des daherigen Verdienstausfalles nicht bezahlen könne. Er sei gut beleumdet und, abgesehen von zwei kleineren Bussen, auch nicht vorbestraft.

Auf Veranlassimg der Bundesanwaltschaft wurde ein Polizeibericht über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers eingeholt, woraus hervorgeht, dass Hodel sich vom ersten Mobilmachungstag bis 20. Januar 1940 im Aktivdienst befand und seine Familie während dieser Zeit mit einem äusserst kargen Einkommen leben musste. Der gute Leumund des Gesuchstellers wird bestätigt.

Mit Eücksicht auf diese Umstände und die Tatsache, dass Hodel sich bisher keiner schweren Verkehrsgefährdung schuldig gemacht hat, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint nicht als gerechtfertigt, zumal die Geldstrafe im Hinblick auf den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand nicht als übersetzt betrachtet werden kann.

51. Adolf Baumann, verurteilt am 26. August 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse wegen Führens eines Automobils in angetrunkenem Zustand.

Baumann ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, sein Zustand' am fraglichen Tag sei auf Übermüdung zurückzuführen. Sein Sohn sei gegen-

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wärtig im Aktivdienst, und er habe die ganze Last seines Unternehmens allein zu tragen.

Das urteilende Gericht kann die teilweise Begnadigung befürworten. Aus einem Bericht des kantonalen Polizeikommandos geht hervor, dass der Gesuchsteller über ein genügendes Einkommen verfügt.

Die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafaufschubes wurde vom urteilenden Gericht eingehend geprüft. Baumann ist vorbestraft. Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen, was der bisherigen Praxis der Begnädigungsbehörde in solchen 'Fällen entspricht. Die kantonale Vollzugsbehörde kann im übrigen den Strafvollzug so anordnen, dass der Verurteilte in der Ausübung seiner Berufstätigkeit möglichst wenig beeinträchtigt wird.

52. Jakob Joho, verurteilt am 18. Oktober 1939 vom Bezirksgericht Aarau zu 7 Tagen Gefängnis und Fr. 80 Busse, weil er am 6. Juli 1939 ein Motorrad in betrunkenem Zustand und mit übersetzter Geschwindigkeit geführt hatte, wobei er eine Strassenkurve schnitt und stürzte.

Joho ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er den Sachverhalt schildert und darlegt, sein einziger Berufskollege in Auenstein sei gegenwärtig im Aktivdienst; wenn er die Gefängnisstrafe verbüssen müsste, wäre die Gemeinde während dieser Zeitspanne ohne Brot.

Das urteilende Gericht erklärt, es sei eine Unverfrorenheit, bei der gegebenen Sachlage ein Begnadigungsgesuch einzureichen.

Der wegen Motorfahrzeugvergehen schon mehrfach vorbestrafte Gesuchsteller befand sich zur Zeit des Unfalles in einem eigentlichen Eauschzustand, weshalb das Gericht die Gewährung dés bedingten Strafaufschubes verweigerte.

Unter diesen Umständen lässt das grundsätzliche Einverständnis mit dem Eichterspruch eine Begnadigung nicht zu. Wir beantragen mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Gesuchsabweisung.

53. Theodor Hirzel, verurteilt am 11. November 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, weil er am 19. Juni 1939 ein Personenautomobil in angetrunkenem Zustand geführt hatte, wobei er mit einem andern Motorfahrzeug zusammenstiess und Sachschaden verursachte.

Hirzel ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, da er bis anhin noch nie einen Unfall gehabt habe und
auch nicht vorbestraft sei. Er sei nicht als Trinker bekannt und sei am fraglichen Abend auch nicht angetrunken gewesen.

Das urteilende Gericht kann Hirzel nicht zur Begnadigung empfehlen.

Die Gesuchsanbringen sind wahrheitswidrig. Wie das Gericht in seinen Erwägungen ausführt, zeigt das Vorstrafenverzeichnis, «dass es sich hier um einen rücksichtslosen Autofahrer handelt, der sich nicht um die bestehenden Vorschriften kümmert». Hirzel wurde auch schon wegen Fahrens in angetrunkenem

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Zustand bestraft, ist also rückfällig. Unter diesen Umständen beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen.

54. Felix Alberto, 1897, Kaufmann, Zürich.

(Herstellung und Verkauf von Kunstwein ; Widerhandlung gegen die Lebensmittelpolizei.)

54. Felix Alberto ist am 26. Juni 1937 vom Bezirksgericht Zürich gemäss Art. l des Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912 und Art. 6 und 240, Abs. l, der Verordnung vom 23..Februar 1926 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft erstanden gilt. Die Busse wurde am 31. Oktober 1939 als uneinbringlich in 50 Tage Gefängnis umgewandelt.

Alberto hat zusammen mit andern Mitverurteilten grössere Mengen Kunstwein hergestellt und unter zur Täuschung geeigneter Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Für den Verurteilten ersucht ein alt Bezirksrichter um Erlass der Umwandlungsstrafe. Er schildert die Verumständungen, die Alberto zur Begehung ·seiner Verfehlungen bewogen. Dieser sei infolge der langen Strafuntersuchung in eine finanziell sehr schwierige Lage geraten. Er habe Schulden und könne unmöglich die hohe Busse entrichten.

Der Staatsanwalt und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich weisen auf die Schwere der begangenen Vergehen hin und beantragen die Gesuchsabweisung. Die Bundesversammlung hat bereits in der Junisession 1939 die Begnadigungsgesuche der fünf Mitverurteilten antragsgemäss abgewiesen {Bundesbl. I, 860). Wir stellten damals fest, dass die Art, wie die Verurteilten zu Werk gingen, und das Ausmass der Vergehen eine Begnadigung nicht zulassen. Der heutige Gesuchsteller befindet sich zudem noch im Eückfall.

Aus grundsätzlichen Erwägungen beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt desgleichen ohne weiteres Abweisung.

55. Victorine Gallard, 1883, Hausfrau, Genf, 56. Charles Meynet, 1909, Kaufmann, Genf.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 55. Victorine Gallard, gemäss Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. März 1939, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit

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Fr. 371.20 gebüsst, weil sie vorn Juni 1988 bis im Frühjahr 1939 fortgesetzt ausländische Butter, Fleisch und pharmazeutische Produkte, von denen sie wusste, dass sie widerrechtlich eingeführt worden waren, erwarb, verheimlichte und zum Teil absetzte. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 31. Mai 1939 abgewiesen.

Die Gebüsste, die bis anhin in Eaten Fr. 100 entrichtet hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes und der Verfahrenskosten. Die Busse sei im Verhältnis, zu ihrem Verschulden zu hoch bemessen.

Zwei Berichten der Zollfahndungsorgane ist zu entnehmen, dass di& Gesuchstellerin in ärmlichen Verhältnissen lebt und dazu auch noch gebrechlich ist. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Bericht wir verweisen, den Erlass des.

Bussenrestes. Auf das Gesuch betreffend den Erlass der Verfahrenskosten kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht eintreten.

56. Charles Meynet, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 26. Juni 1937 zu einer Busse von Fr. 8702.55verurteilt, welche am 29. Februar 1940 als uneinbringlich in drei MonateGefängnis umgewandelt wurde. Eine gegen die genannte Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 81. Dezember 1937 abgewiesen.

Der Verurteilte und dessen Vater haben in den Jahren 1934--1936 in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Aktiengesellschaft eine grosse Menge Eadioapparate, Eadiobestandteile, Photoapparate und Spielzeuge widerrechtlich in die Schweiz eingeführt und zum Teil auch durch ihre Angestellten einführen lassen. Sie wurden zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 17 405.10 verurteilt.

Infolge des nachträglich eingetretenen Todesfalles des Vaters lautet der dem Sohn zufallende Bussenanteil auf den oben angegebenen Betrag von Fr. 8702.55.

Für Charles Meynet, der die Gefängnisstrafe von drei Monaten am 1. März 1940 angetreten hat, ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie folgendes geltend macht: Die vom Verurteilten geleitete Aktiengesellschaft, sei inzwischen in Konkurs geraten. Meynet sei deswegen lange ohne Arbeit, gewesen. Es sei ihm endlich gelungen, eine neue Stellung zu finden. Während der Dauer der Gefängnisstrafe sei sie mit ihren beiden Kindern ohne jegliche
Geldmittel. Meynet habe die betreffenden Zollvergehen deshalb begangen, weil er zu der in Frage kommenden Zeit gänzlich von seinem Vater abhängig gewesen sei.

Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen in bezug auf die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers. Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat gegen eine angemessene teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Gestützt auf die im Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. März 1940 enthaltenen Erwägungen beschloss der Bundesamvalt, die strafvollzugsaufschiebende Wirkung zu verweigern. Meynet wird mithin

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die Strafe am 1. Juni verbüsst haben. Die Begnadigungskommission kommt in der zweiten Hälfte Mai zusammen, so dass es möglich wäre, Meynet an ihrem Sitzüngstag vorläufig zu entlassen, unter Vorbehalt des Entscheides der Bundesversammlung. In Würdigung der Aktenlage und unter Hinweis auf die in der Verfügung des Bundesanwaltes vom 8. April 1940 enthaltenen Erwägungen, die wir als Hauptbestandteil unserer heutigen Antragsbegründung erklären, beantragen wir, auf die Angelegenheit Meynet nicht einzutreten.

Wir verweisen auf die Akten.

57. Fritz Zimmermann, 1895, Landwirt, Wattenwil (Bern).

(Alkoholgesetz.)

57. Fritz Zimmermann ist gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 25. April 1939 in Anwendung von Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser mit Tr. 100.-- gebüsst worden.

Zimmermann hatte einen Lohnbrenner dazu angestiftet, ihm 150 kg Kartoffeln zu brennen, die er dann der Ablieferungspflicht entzog.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die ihn infolge seiner bedrängten Verhältnisse hart treffe.

Er habe den Kartoffelbranntwein nur als Arznei für seine magenleidende Trau hergestellt, um sich grosse Arztkosten zu ersparen.

Der Gemeinderat von Wattenwil kann den Gesuchsteller zur Begnadigung ·empfehlen. Die Polizeidirektion des Kantons Bern befürwortet den Zuspruch der Gesuchsbegehren, während die Landwirtschaftsdirektion die gleiche Lösung wie in frühern, ähnlich gearteten Fiskalangelegenheiten wünscht.

Zimmermann hat die in seiner Eingabe geltend gemachte bedrängte Lage nicht nachgewiesen. Seine Verhältnisse sollen laut Erhebungen der ·eidgenössischen Alkoholverwaltung nicht so schlimm sein, wie er sie darzustellen versucht. Die Bundesanwaltschaft lud ihn im Herbst 1939 ein, seinen Sühnewillen damit zu bekunden, dass er zunächst in Baten wenigstens die Bussenhälfte aufbringe. Allein Zimmermann kam dieser Aufforderung nicht nach. Er begnügte sich damit, die diesbezügliche Zuschrift unbeantwortet zu lassen und keine einzige Zahlung zu leisten. Unter diesen Umständen sehen wir uns veranlasst, mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung, auf deren Mitbericht vom 17. August 1939 wir verweisen, die Gesuchsabweisung zu beantragen.

58. Rosa Fritz, 1882, Pensionsinhaberin, Meisterschwanden (Aargau).

(Unberechtigte Eröffnung einer Fremdenpension.)

58. Eosa Fritz ist am 26. Oktober 1939 vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 zu Fr. 30.--

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Busse verurteilt worden, weil sie eine Fremdenpension ohne behördliche Bewilligung eröffnet hatte.

Die Gebüsste ersucht um Brlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie habe seinerzeit den Gemeindebehörden von Meisterschwanden von ihrer Absicht, im neu erworbenen Haus eine Heine Pension zu eröffnen, Kenntnis gegeben. Sie sei bei dieser Gelegenheit aber nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie hierzu einer besonderen Bewilligung bedürfe. Sie lebe in bescheidenen Verhältnissen.

Der Gemeinderat von Meisterschwanden kann der Gesuchstellerin ein gutes Leumundszeugnis ausstellen, und der Gerichtspräsident von Lenzburg ' hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen. Mit Rücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse der Verurteilten beantragen wir mit der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10.--.

59. Robert Schwyter, Landwirt, Altendorf (Schwyz), 60. Arnold Am, 1880, Viehhändler, Grossaffoltern (Bern).

(Vorschriften über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion.)

Gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion vom 6. August 1935 sind bestraft worden: 59. Eobert Schwyter, durch Strafverfügung der Abteilung für.Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 13. Juni 1938 mit Fr. 50.-- gebüsst.

Schwyter hatte das ihm gewährte Schweinekontingent wiederholt überschritten.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine zahlreiche Familie um Erlass der Busse.

Die kantonale Zentralstelle für die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion ist der Ansicht, dass durch Festsetzung des Bussenbetrages auf nur Fr. 50.-- den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers weitgehend Rechnung getragen worden sei. Zudem sei die Strafverfügung erst nach dreimaliger Übertretung der Kontingentierungsvorschriften erlassen worden.

Mit der Kantonsbehörde und der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir ohne weiteres Abweisung, weil das Verhalten Schwyters keine Nachsicht verdient. Er hätte übrigens gegen die Strafverfügung der Verwaltung Einspruch erheben und die
Beurteilung des Falles durch das Gericht verlangen können. Der Begnadigungsweg ist nicht Rechtsmittelersatz.

60. Arnold A r n , verurteilt am 18. Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg in Bestätigung einer administrativen Strafverfügung

715 zu Fr. 200.-- Busse, weil er sich trotz wiederholtem Einschreiten der zuständigen Behörden geweigert hatte, den Bestand seiner Schweine bis zum vorgeschriebenen Mass herabzusetzen.

Der Verurteilte ersucht uni Erlass der Busse, wozu er den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand schildert und die Strafe als ungerecht bezeichnet. Er sei inzwischen Konkursit geworden, so dass er die Busse doppelt schwer empfinde.

' Der Eegierungsstatthalter von Aarberg, der in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Gerichtspräsident das Urteil fällte, stellt fest, dass Arn zufolge seiner Charakterveranlagung häufig Eeibereien mit den Behörden habe. Es sei immerhin zu berücksichtigen, dass die Schweinekontingentierung nunmehr aufgehoben sei. Diesem UmstandBechnüng tragend, befürwortet er die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.--. Die Polizeidirektion des Kantons Bern ist der Ansicht, dass der Antrag des Begierungsstatthalters zu weit gehe; sie beantragt daher nur den Erlass der Bussenhälfte.

Die kantonale Landwirtschaftsdirektion teilt mit, dass Arn für sie kein Unbekannter sei. Sie müsse ihn als ausgesprochenen Querulanten bezeichnen.

Laut einem Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister weist er bereits 25 Vorstrafen auf, worunter auch Freiheitsstrafen zu verzeichnen sind.

Arn ist somit eines Entgegenkommens nicht würdig, und wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. Wir verweisen auf die Straf- und Begnadigungsakten.

61. Etienne Numa, 1895, Angestellter, Genf.

(Lotterievergehen.)

61. Etienne Numa ist am 2. November 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 38 und 43 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien usw. zu Fr. 50.-- Busse verurteilt worden, weil er Lose der in der Schweiz verbotenen französischen «Loterie nationale» verkauft hatte.

Numa, der bis anhin noch nichts an die Busse bezahlte, ersucht um deren Erlass, wozu er seine bescheidenen Verhältnisse und Krankheitsfälle in der Familie geltend macht.

Der Staatsanwalt des Kantons " Genf und die eidgenössische Steuerverwaltung können sich mit der Ermässigung der Geldstrafe auf die Hälfte einverstanden erklären.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, weil Numa vorbestraft ist und die ausgesprochene Strafe im Verhältnis zu andern, ähnlich gearteten Fällen, in denen Freiheitsstrafen gefällt wurden, als sehr milde bezeichnet werden kann.

716 62. Jakob Witschi, 1887, Landwirt, Münchringen (Bern), 63. Oskar Guthauser, 1889, Landwirt, Zeiningen (Aargau).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 30. August 1920 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, sind verurteilt worden: 62. Jakob Witschi, verurteilt am 31. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 30.-- Busse, weil er am 25. Oktober 1938 trotz Verbot den Berner Gemüsemarkt als Verkäufer besucht hatte.

Für den Gebüssten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie die bedrängte Lage der Familie geltend macht. Zwei Söhne seien im Aktivdienst. Der Verurteilte habe infolge der Maul- und Klauenseuche grosse Verluste erlitten.

Der Gemeinderat von Münchringen bestätigt die in der Eingabe aufgestellten Behauptungen, insbesondere die bescheidenen Verhältnisse des Verurteilten. Er beantragt die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um zwei Drittel.

Gestützt auf die Ausführungen des Gemeinderates von Münchringen beantragen wir mit dem Eegierungsstatthalter von Fraubrunnen und den kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10.--.

63. Oskar Guthauser, verurteilt am 26. Juli 1939 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 200.-- Busse, weil er die in seinem Stall ausgebrochene Seuche nicht sofort meldete, sondern vorerst noch einige Tage wartete, die Milch weiterhin in die Käserei lieferte und überdies noch vor .dem Eintreffen des Tierarztes den Standort seines Pferdes wechselte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Guthauser, der in bescheidenen Verhältnissen lebe, sei durch die hohe Busse ohnehin schon hart genug getroffen worden.

Die Ausfällung der unbedingten Gefängnisstrafe rechtfertige sich nicht. Der Staatsanwalt habe lediglich eine Busse beantragt.

Der Gemeinderat von Zeiningen kann die im Begnadigungsgesuch aufgestellte Behauptung, wonach der Verurteilte in bescheidenen Verhältnissen leben soll, nicht bestätigen, ebensowenig das kantonale Polizeikommando.

Das urteilende Gericht ist der Ansicht, dass die Verumständungen des Vergehens eine Begnadigung entschieden nicht als angezeigt erscheinen lassen.

Der besonders angefragte Staatsanwalt des Kantons Aargau, auf dessen Mitbericht wir verweisen,
stellt ausdrücklich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Eheinfelden mit der bisher geübten Straf praxis im Einklang steht.

Es handle sich um einen schweren Fall von Widerhandlung gegen die Seuchenvorschriften.

Einmal mehr ist hier der Begnadigungsweg als Eechtsmittelersatz eingeschlagen worden. Das Gericht stellt in seinen Erwägungen fest, das Verhalten

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des Guthauser sei um so verwerflicher, als er die Stellung des Präsidenten der örtlichen Viehversicherungskasse bekleide. Guthauser hat sich gegen klare und ·wohlbegründete Gesetzeserlasse und behördliche Weisungen in mehrfacher Weise vergangen und nachweisbar einem andern Landwirt die Seuche in den Stall verbracht. Wir beantragen daher mit den Kantonsbehörden, das Gesuch abzuweisen.

64. Paul Hoîmaier, 1922, Metzgerlehrling, Frick (Aargau), 65. Hans Widmer, 1895, Berufsfischer, früher in Unterterzen, jetzt in Oberrieden (Zürich), 66. Emil Miesch, 1877, Landwirt, Bennwil (Basel-Landschaft).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 64. Paul Hofmaier, verurteilt am 9. November 1939 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50.-- Busse,,weil er verdorbene Wurstwaren in einen Bach geworfen und denselben verunreinigt hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Vormund um bedingten Erlass der Busse, die der mittellose Lehrling unmöglich bezahlen könne. Hofmaier habe geglaubt, die Würste seien für die Fische ein Leckerbissen.

Das urteilende Gericht und der Gemeinderat von Frick empfehlen den Verurteilten zur Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau stellt fest, sie hätte bei vorheriger Kenntnis des Falles versucht, diesen ohne Inanspruchnahme der Strafbehörden zu erledigen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.--.

Mit Eücksicht auf die einhellige Stellungnahme der Kantonsbehörden und das jugendliche Alter des Verurteilten beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse. Hofmaier ist mit der Tragung der Verfahrenskosten immer noch hart genug bestraft.

65. Hans Widmer, verurteilt am 15. September 1938 vom Bezirksamt Sargans zu Fr. 80.-- Busse und zum Entzug der Fischereiberechtigung auf die Dauer von zwei Jahren, weil er im Walensee untermässige Fische gefangen und nach Zürich geliefert hatte.

In zwei verschiedenen Eingaben ersucht Widmer um Erlass der Nebenstrafe des Entzuges der Fischereiberechtigung, wozu er geltend macht, die Ausübung des Fischerberufes sei für ihn die einzige Verdienstgelegenheit.

Auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft wurde dem Gesuchsteller am 12. August 1939 die
Bewilligung erteilt, sich auf Zusehen hin im Ehein als Gehilfe eines Berufsfischers zu betätigen, wobei die Hauptstrafe, das Verbot der Seefischerei, aufrechterhalten blieb. Mitte Oktober meldete Widmer jedoch, das ihm gewährte Entgegenkommen sei durch die Grenzbesetzung (militärische Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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Sperrmassnahrnen am Eheinufer) vereitelt worden, weshalb er um Behandlung seines Begnadigungsgesuches ersuche.

Widmer hat inzwischen seinen Wohnsitz am Walenseeufer verlassen und an den Zürichsee verlegt. Er hat somit seinen Fischerberuf in Unterterzen aufgegeben und soll heute laut Bericht des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 1940 die Absicht haben, sich um das zürcherische Patent zu bewerben. Dazu kommt, dass die Nebenstrafe des Entzuges der Fischereiberechtigung schon mit dem 15. September 1940 endet, was das Begnadigungsgesuch beinahe gegenstandslos macht. Die zuständige Kantonsbehörde stellt fest, dass die Fischerei am Walensee sich auf wenige Hauptgeräte beschränke, die der Staat dem Gesuchsteller nach den Erfahrungen der letzten Jahre und mit Eücksicbt auf die übrigen gutbeleurndeten Berufsfischer auf jeden Fall vorenthalten müsste. Wir beantragen unter diesen Umständen die Gesuchsabweisung und verweisen im übrigen auf die Akten.

66. Emil Miesch, verurteilt am 19. Januar 1940 vom Eegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft -- als Überweisungsbehörde in Strafsachen -- gemäss Art. 21 und 31 des Bundesgesetzes zu Fr. 50.-- Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen von Jauche, wobei der Fischbestand beträchtlichen Schaden erlitt.

Miesch ersucht um Erlass der Busse, weil ihn kein unmittelbares Verschulden treffe.

Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft stellt fest, dass Miesch durchaus in der Lage sei, die Busse aufzubringen. Er kann das Gesuch nicht zur Berücksichtigung empfehlen, ebensowenig die kantonale Justizdirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Im Hinblick auf die übereinstimmenden Berichte der Kantons- und Bundesbehörden, sowie auf den Umstand, dass eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, beantragen auch wir die Gesuchsabweisung.

67. Rosa Witschi, 1870, Hausfrau, Jegenstorf (Bern).

(Forstpolizei.)

67. Eosa Witschi ist am 23. August 1939 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung und kantonalen Vollziehungsbestimmungen zu einer Busse von Fr. 1170.-- verurteilt worden, weil sie in
ihren Waldungen eine kahlschlagähnliche Holznutzung im Halte von 234 Kubikmetern hatte vornehmen lassen.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die sie infolge ihrer finanziell schwierigen Lage nicht aufbringen könne. Sie habe aus Not gehandelt.

Der Gemeinderat von Jegenstorf ist der Ansicht, dass ein Erlass der Busse am Platz wäre. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der in

719 seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Gerichtspräsident das Urteil fällte, bemerkt, dass die im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptungen, wonach sich die Gesuchstellerin in einer finanziellen Notlage befinde, mit Vorsicht aufzunehmen seien. Ein Grund zu einer Begnadigung bestehe grundsätzlich nicht. Die Forstdirektion des Kantons Bern bestreitet die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und stellt fest, dass die unerlaubte Holznutzung böswillig ausgeführt worden ist. Trotzdem ein Kahlschlagsgesuch von der zuständigen Behörde abgewiesen worden sei, habe die Waldeigentümerin statt der vom Förster angezeichneten 17 Stämme insgesamt 213 Bäume fällen lassen. Die Widerhandlung sei somit gegen ein ausdrücklich erteiltes Verbot begangen worden. Die Forstdirektion beantragt entschieden Abweisung, welchem Antrag sich die kantonale Polizeidirektion ohne weiteres anschliesst.

Die Gesuchstellerin ist trotz der Schwere ihres Vergehens mit dem gesetzlichen Mindestmass der Busse verurteilt worden. Die Widerhandlung wurde im vollen Bewusstsein der möglichen Folgen begangen. Zu erwähnen ist, dass der nun verstorbene Ehemann der Bestraften vor einigen Jahren wegen des nämlichen Tatbestandes verurteilt werden musste. Die Art, wie Mitglieder der Familie Witschi anlässlich des Strafverfahrens die Wahrheit zu verdrehen suchten, spricht nicht für ein Entgegenkommen. Nicht zu übersehen ist schliesslich, dass der Erlös aus der verbotenen Holznützung der Gebüssten einen Eeinertrag von Fr. 3600.-- einbrachte. Wir beantragen mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuchsabweisüng.

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Hildegard Meier, 1909, Hausfrau, Kirchdorf (Aargau), Otto Stutz, 1894, Landwirt, Oberlunkhofen (Aargau), Julius Lampart, 1907, Landwirt, Abtwil (Aargau), Josef Rohrer, 1900, Landwirt, Eiken (Aargau), Fritz Grossen, 1913, Bauarbeiter, Innertkirchen (Bern), Walter Fillinger, 1906, Bäcker, Kreuzungen (Thurgau), zurzeit im Aktivdienst, 74. Johann Kessler, 1878, Korbmacher, Garmiswil (Freiburg), 75. Karl Amstuz, 1906, Landwirt, Schwanden b. Sigriswil (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 68. Hildegard Meier, verurteilt am 2. Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten von Baden gemäss Art. 45, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 30.-- Busse wegen Jagenlassens ihres Hundes.

Frau Meier ersucht um Begnadigung. Es sei nicht einwandfrei erwiesen, dass ihr Hund gejagt habe.

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Der Gerichtspräsident von Baden kann die Gesuchstellerin zur Begnadigung empfehlen. Es stehe tatsächlich nicht einwandfrei fest, dass der betreffende Hund gejagt habe. Der Gemeinderat von Obersiggenthal kann der Gebüssten ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Die kantonale Finanzdirektion hat gegen einen teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Angesichts der Ausführungen des Gerichtspräsidenten von Baden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den gänzlichen Erlass der Busse.

69. Otto Stutz, verurteilt am 27. Mai 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 80.-- Busse wegen widerrechtlicher Erlegung eines Hasen.

Unter Hinweis auf die infolge Beschwerdeeinreichung beim Obergericht des Kantons Aargau erfolgte Freisprechung eines Mitverurteilten ersucht Stutz um Erlass der Busse. Er habe die Appellation verpasst und sei das Opfer eines Irrtums.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung. Der Gemeinderat von Oberlunkhofen kann Stutz, der in geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt, ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau, auf deren Mitbericht besonders verwiesen sei, ist nicht in der Lage, die Eingabe zu empfehlen.

In seinen Erwägungen stellt das Bezirksgericht Bremgarten fest, Stutz habe im Laufe der Strafuntersuchung eine sehr unrühmliche Eolle gespielt; sein Benehmen habe ein ganz schlechtes Licht auf seine Gesinnung geworfen.

Eine Minderheit des Gerichts habe .sogar noch eine zusätzliche unbedingte Gefängnisstrafe beantragt. Da der Begnadigungsweg nicht Eechtsmittelersatz und es nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist, die Schuldfrage neuerdings zu überprüfen, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen im übrigen nicht vor.

70. Julius L a m p a r t , verurteilt am 8. Januar 1940 vom Bezirksgericht Muri gemäss Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100.-- Busse, weil er im Juli 1939 eine Wildtaube mit einem zusammenlegbaren Gewehr widerrechtlich erlegt hatte.

Lampart ersucht um Begnadigung, wozu er erklärt, er sei sich keines strafbaren Tuns bewusst gewesen. Die Wildtaube habe er nur erlegt,
um seine reifenden Kirschen zu schützen.

Das urteilende Gericht befürwortet den teilweisen Bussenerlass schon in den Urteilserwägungen. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau, auf deren Bericht verwiesen sei, kann die Ermässigung der Busse auf Fr. 20.-- empfehlen, und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei auf Fr. 30.--.

Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Vergehens und die Glaubwürdigkeit der Gesuchsanbringen beantragen wir mit der Kantonsbehörde die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.--.

721 71. Josef Bohrer, verurteilt am 16. November 1939 vom Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 43, Ziffer 2, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 300.-- Busse, weil er eine verbotene Falle wiederholt gestellt hatte, wobei ein Fuchs und zwei Marder gefangen wurden.

Bohrer ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle.

Es habe sich lediglich um Selbstschutz gegen das Baubwild gehandelt.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller schon in den Urteilserwägungen zu weitgehendster Begnadigung. Der Gemeinderat von Eiken stellt ihm ein gutes Leumundszeugnis aus und kann ebenfalls die Begnadigung befürworten. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt mit Bücksicht auf die bisherige Unbescholtenheit des Verurteilten und dessen bescheidene Verhältnisse den teilweisen Erlass der Busse im Wege der Herabsetzung derselben bis zu Fr. 50.--. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei spricht sich für die Ermässigung der Geldstrafe um die Hälfte aus.

Wir stellen fest, dass Bohrer mit der verbotenen Falle drei Stück Haarwild erbeutete, deren Pelze er dann verwertete. Damit ihm schliesslich kein Gewinn aus diesem Erlös verbleibe, beantragen wir, die Busse lediglich bis zu Fr. 100.-- herabzusetzen.

72. Fritz Grossen, verurteilt · am 4. November 1939 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300.-- Busse, weil er im Oktober 1939 an einer widerrechtlichen Jagd in einem eidgenössischen Bannbezirk teilgenommen hatte.

Grossen ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er habe sich von einem Arbeitskameraden verleiten lassen. Als vermögensloser Familienvater mit vier noch unerwachsenen Kindern, der voraussichtlich den Winter über arbeitslos sein werde, könne er einen so hohen Betrag nicht aufbringen.

Die Gemeinderäte von Frutigen und Innertkirchen erklären, dass der in bescheidenen Verhältnissen lebende Gesuchsteller einen guten Leumund geniesse. Sie beantragen, die Busse um die Hälfte zu ermässigen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Interlaken hätte auch gegen ein weiteres Entgegenkommen nichts einzuwenden, und die kantonale Polizeidirektion spricht sich für die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.-- aus. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schliesst sich dem Antrag
der erstgenannten Behörden an.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.--, welcher Betrag angesichts der bescheidenen Verhältnisse des Verurteilten immer noch als genügende Sühne betrachtet werden kann.

73. Walter Fillinger, verurteilt am G.Dezember 1939 vom Bezirksamt Kreuzungen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300.-- Busse, weil er im November 1939 in einem kantonalen Schongebiet mit einer Schrotflinte eine Wildente erlegt hatte.

722 Pillinger, der sich im Aktivdienst befindet, ersucht um Erlass der Busse, deren hohen Betrag er nicht aufbringen könne.

Das Bezirksamt Kreuzungen verweist auf einen für den Leumund des Verurteilten wenig günstigen Bericht, kann sich aber trotzdem mit der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.-- einverstanden erklären. Diesem Antrag schliesst sich auch das kantonale Polizeidepartement an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht vom 28. Februar 1940 wir verweisen, beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80.--.

74. Johann Kessler, verurteilt am 2. Februar 1940 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300.-- Busse, weil er im Dezember 1939 in einem Jagdrevier Schlingen widerrechtlich verwendet hatte.

Unter Hinweis auf seine Armut, Krankheit und Arbeitslosigkeit ersucht Kessler um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe mit den Schlingen nur einen alten Fuchs erlegen wollen, dessen Beseitigung ihm vom Obmann des Jagdreviers aufgetragen worden sei.

Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes hält die Gesuchsanbringen für glaubhaft. Kessler lebe tatsächlich in äusserst bescheidenen Verhältnissen.

Auch der Staatsanwalt des Kantons Freiburg kann die Eichtigkeit der in der Eingabe enthaltenen Entschuldigungsgründe bestätigen. Kessler habe fahrlässig gehandelt, ohne sich der Eechtswidrigkeit seines Tuns bewusst zu sein.

Wenn er gegen das Eventualurteil des Gerichtspräsidenten Einspruch erhoben und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit Gerichtsverhandlung verlangt hätte, würde das urteilende Ger cht Fahrlässigkeit angenommen und Art. 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes angewandt haben. Die kantonalen Forstund Justizdirektionen schliessen sich diesen Ausführungen an und befürworten die Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich mit der Ermässigung der Busse auf die Hälfte einverstanden erklären.

Mit Bücksicht darauf, dass der gutbeleumdete Gesuchsteller in ärmlichen Verhältnissen lebt und kränklich ist, sowie auf die Tatsache, dass über die Verumständungen der Tat eine gewisse. Unklarheit besteht, beantragen wir die teilweise Begnadigung durch Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.--.

75. Karl Amstuz,
verurteilt am 4. Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 39, Abs. 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 350.-- Busse, weil er im November 1939 einen Rehbock mit einer verbotenen Waffe geschossen hatte.

Amstuz ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 150.-- bis Fr. 200.--.

Die volle Busse könne er innert der dreimonatigen Frist nicht bezahlen. Er besitze eine nur kleine und überschuldete Liegenschaft und habe auch im Stall beträchtlichen Schaden erlitten.

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Der Gemeinderat von Sigriswil widerlegt die im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptungen und empfiehlt, der Eingabe keine Folge zu geben.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern können ebenfalls kein Entgegenkommen befürworten.

Der Gesuchsteller ist vorbestraft und geniesst nicht den besten Leumund.

Eigentliche Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Wir beantragen deshalb mit sämtlichen Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

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Alfred Andenmatten, 1910, Handlanger, Saas-Almagell (Wallis), Oskar Imboden, 1908, Handlanger, Visp (Wallis), Marcellin Marclay, 1908, Landwirt, Troistorrents (Wallis), Eugen Hanselmann, 1915, Mechaniker, früher in Landquart, jetzt in Obfelden (Zürich), Eduard Wahli, 1906, Fabrikarbeiter, Wohlen (Aargau), Emil Stolz, 1896, Kaufmann, Beutin (Frankreich), Hyacinthe Solioz, 1909, Handlanger, St. Léonard (Wallis), Willy Despland, 1906, Buchhalter, Bevaix (Neuenburg), Norbert Rouiller, 1917, Landwirt, Troistorrents (Wallis), Edouard Crelerot, 1903, Mechaniker, Grand-Lancy (Genf), Adolf Muîfler, 1907, Kaufmann, Basel, Cécil Vocat, 1912, Taglöhner, Siders (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : 76. Alfred A n d e n m a t t e n , verurteilt am 7. November 1939 vom Einleitungsrichter des Bezirkes Visp zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19.50, Bestbetrag für 1936 betreffend.

Andenmatten, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er folgende Entschuldigungsgründe geltend macht: Er wurde für das Jahr 1936 als Gastwirt taxiert, anerkannte aber lediglich einen seinen Verhältnissen entsprechenden Betrag, den er auch sofort entrichtete. Gegen die Höhe der Veranlagung erhob er Beschwerde mit der Begründung, dass er den Gastwirtberuf nicht ausübe. Weil er eine diesbezügliche Bescheinigung der Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu den Akten legte und zudem noch an die falsche Adresse sandte, wurde die Einsprache als hinfällig erklärt. Inzwischen war er aber verurteilt worden.

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Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die Gesuchsanbringen in vollem Umfang und beantragt den bedingten Erlass der Haftstrafe.

Andenmatten geniesst einen guten Leumund. Er hat seine Pflichten gegenüber dem Staat bis anhin immer pünktlich erfüllt. Sein Fall ist ein besonderer. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

77. Oskar Imboden, verurteilt am 7. November 1939 vom Einleitungsrichter des Bezirkes Vis'p zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz für 1937 betreffend.

Für Imboden, der den auf die Personaltaxe herabgesetzten Ersatzbetrag nachträglich entrichtet hat, ersucht dessen Mutter um Erlass der Haftstrafe.

Die von Krankheit und Unglücksfällen heimgesuchte Familie bestehe aus zehn Personen. Der Verurteilte, der selbst an einer schweren Krankheit leide, sei die einzige Hilfe der Familie.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet den Erlass der Haftstrafe, welchem Antrag sich auch die eidgenössische Steuerverwaltung anschliesst.

Der Gesuchsteller hat während fünf Jahren Militärdienst geleistet. Infolge Krankheit musste er zuerst in den Landsturm versetzt und dann ausgemustert werden. Heute lebt er in ganz bescheidenen Verhältnissen. Wir b e a n t r a g e n daher, die Haftstrafe von zwei Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Imboden während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

78. Marcellin Marclay, verurteilt am 6. Juli 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.-- für 1938 betreffend.

Marclay, der am Tage der Gerichtsverhandlung bezahlt hat, ersucht unter Hinweis auf seine geschwächte Gesundheit und nunmehrige Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft um Begnadigung. Das Ausbleiben am Gerichtstage entschuldigt er mit der damals bevorstehenden Geburt eines Kindes.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das den Verurteilten auf den Begnadigungsweg verwies, stellt fest, dass derselbe nicht verurteilt worden wäre, wenn er vor Gericht erschienen wäre und daselbst bezahlt hätte.
Laut Mitteilung des Gemeindepräsidenten von Troistorrents soll Marclay ein armer Familienvater sein, der Eücksichtnahme verdient. Er bestreitet den Unterhalt seiner Familie mit Handharmonikaspiel in Wirtshäusern. Da er nicht vorbestraft ist und der betreffende Ersatz.betrag samt den Gerichtskosten entrichtet ist, beantragen wir mit den kantonalen Behörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafe,

725> unter denselben Bedingungen wie bei Imboden. Aus Kommiserationsgründen; beantragen wir des weiteren, den im Zeitpunkt des Entscheides der Begnadigungsbehörde übrigbleibenden Teil der Nebenstrafe ausnahmsweise auch zu erlassen.

79. Eugen Hanselmann, verurteilt am 16. Januar 1937 vom Kreisgerichtsausschuss der V Dörfer zu zwei Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von je Fr. 6.-- für 1935 und 1936 betreffend.

Hanselmann, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er im wesentlichen geltend macht, er habe die betreffenden Beträgewegen Verdienstlosigkeit nicht früher entrichten können.

Das Kreisamt der V Dörfer ist der Ansicht, dass der Verurteilte bei gutem Willen hätte bezahlen können, welche Meinung auch vom Kreiskommando 3fr geteilt wird. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Hanselmann hat im Jahre 1939 als Hilfsdiensttauglicher 19 Tage Aktivdienst geleistet und wird, da er im Januar 1940 diensttauglich erklärt wurde, voraussichtlich in nächster Zeit noch mehr Dienst leisten müssen. Hinzu kommt, dass die Angelegenheit bereits über drei Jahre zurückliegt, weil dieAkten unerledigt beim kantonalen Justizdepartement liegen blieben, .woran wir nichts ändern konnten. Mit Rücksicht auf diese Umstände und die nachträgliche Regelung der Rückstände beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Imboden.

80. Eduard Wahli, Verurteilt am 23. September 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu vier Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 für 1939 betreffend.

Wahli, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass. der Gefängnisstrafe, wozu er verschiedene unglückliche Umstände, wie zeitweise Arbeitslosigkeit und Schulden, geltend macht. Er gebe jedoch auch eine gewisse Gleichgültigkeit zu. Inskünftig werde er seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommen, da er aus der Bestrafung die nötige Lehre gezogen habe.

Der Gemeinderat von Wohlen bestätigt, dass Wahli zeitweise arbeitslos gewesen ist. Seinem Bericht ist zu entnehmen, dass der Verurteilte über ein nur bescheidenes Einkommen verfügt. Das urteilende Gericht und die Militärdirektion des Kantons Aargau empfehlen, dem Gesuch zu
entsprechen, ebensodie eidgenössische Steuerverwaltung.

Demgegenüber beantragen wir, die Gefängnisstrafe von vier Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Imboden.

Die gänzliche Begnadigung können wir deshalb nicht befürworten, weil Wahli schon im Jahre 1932 wegen des nämlichen Tatbestandes verurteilt werden musste.

81. Emil Stolz, verurteilt am 12. Juanar 1938 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu acht Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 27.65 für 1930--1935 betreffend.

726 Stolz ersucht unter Hinweis auf die nachträgliche Entrichtung sämtlicher Rückstände um Erlass der Gefängnisstrafe.

Der Schweizer Konsul in Lilie bestätigt die nachträgliche Bezahlung der Ersatzrückstände und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Mit dem Militärdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Gefängnisstrafe von acht Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Imboden.

Aus den Begnadigungsakten geht hervor, dass Stolz bereits am 8. Juni 1931 des gleichen Vergehens wegen verurteilt werden musste, welche Strafe heute verjährt ist.

82. Hyacinthe Solioz, verurteilt am 30. Dezember 1938 vom Instruktionslichter des Bezirkes Siders zu zehn Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 21.-- für 1936 betreffend.

Solioz, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei vermögenslos und dazu noch gebrechlich.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis befürwortet die Begnadigung.

Solioz habe sämtliche Eückstände bis und mit 1939 geordnet, obschon er mit «inem steifen Bein behaftet sei, das seine Arbeitsfähigkeit als Handlanger beeinträchtige.

Mit Eücksicht auf die Gebrechlichkeit des Gesuchstellers und dessen ·bescheidene Verhältnisse beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Imboden. Die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes ist bereits verbüsst.

83. Willy Despland, verurteilt am S.Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten von Neuenburg zu zehn Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 72.60 für 1938 betreffend.

Despland, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung. Infolge der wirtschaftlichen Lage sei er in Konkurs geraten und arbeitslos geworden, weshalb er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht habe nachliommen können. Gegenwärtig habe er wieder eine Anstellung gefunden, die ·er aber verlieren würde, wenn er die Haftstrafe erstehen musste. Er sei verheiratet und habe Kinder.

Der Steuereinnehmer von Neuenburg und die kantonale Militärsteuerverwaltung stellen fest, dass Despland die Ersatzbeträge seit Jahren verspätet ·entrichte. Er sei aber ein ehrenhafter und fleissiger Mann, der sich in
letzter Zeit in einer äusserst schwierigen Lage befunden habe. Sie befürworten daher die gänzliche Begnadigung, wogegen das urteilende Gericht und das kantonale Justizdepartement nur die Herabsetzung der Haftstrafe auf fünf Tage empfehlen.

In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung · der Haftstrafe bis zu zwei Tagen. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint im Hinblick auf die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit als unangebracht.

727 84. Norbert R o u i l l e r , verurteilt am 16. September 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu zwei Tagen Haft, bedingt erlassen, und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 21.-- für 1938 betreffend.

Unter Hinweis auf die nachträgliche Bezahlung des .betreffenden ErsatzMétrages ersucht Rouiller um Begnadigung, da die Verurteilung ihm schaden tonne.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, Rouiller habe im Jahre 1939 Aktivdienst geleistet und sich zurzeit, als die ihm vom Richter gewährte Zahlungsfrist zu Ende ging, im Militärdienst befunden.

Gegenstand der Begnadigung kann nur die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes sein, da der Vollzug der Hauptstrafe bedingt aufgeschoben wurde.

Das kantonale Justizdepartement hat im Augenblick der Gesuchseinreichung die vollzugsaufschiebende Wirkung gewährt, so dass der Vollzug der Nebenstrafe unterbrochen wurde. Mit Rücksicht auf die besonderen Verumständungen des Falles beantragen wir mit der eidgenössischen Steuer Verwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, ausnahmsweise den Erlass der Nebenstrafe des Wirtshausverbotes.

85. Edouard C r e l e r o t , verurteilt am 25. Mai 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 30. -- für 1936 betreffend.

Crelerot ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei infolge seiner seit vielen Jahren bestehenden Gebrechlichkeit nur beschränkt arbeitsfähig, weshalb er den betreffenden Ersatzbetrag nicht habe entrichten können.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Er habe selbst feststellen können, dass das Gebrechen des Gesuchstellers Mitleid erwecke und demselben den Erwerb erschwere.

Die kantonale Militärsteuerverwaltung hingegen kann eine Begnadigungsmassnahme nicht befürworten. Die Abgaben für 1930--1934 mussten wegen Verjährung abgeschrieben werden; diejenigen für 1935--1939 seien mit Rücksicht auf die geltend gemachten Umstände auf die Personalsteuer herabgesetzt worden. Allein Crelerot habe bis heute nichts bezahlt, obwohl er bestimmt in der Lage gewesen wäre, wenigstens kleinere Teilzahlungen zu leisten.

Der Verurteilte ist rückfällig. Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass er den Umstand seiner Gebrechlichkeit -- die übrigens schon weitgehend
berücksichtigt wurde -- dahin auszunützen versteht, dass er damit Mitleid zu erwecken versucht. Auf jeden Fall liegt offenbare Gleichgültigkeit vor. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

86. A d o l f ' M u f f 1er, verurteilt am 4. Januar 1940 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 24.-- für 1938 betreffend.

Muffler ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er nachträglich bezahlt habe und freiwillig Luftschutzdienst leiste.

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Ein Polizeibericht schildert den Gesuchsteller als äusserst nachlässigen und übrigens auch mehrfach vorbestraften Bürger, der gemäss Art. 17 der Militärorganisation begangener Betrügereien wegen aus der Armee ausgeschlossen worden sei. Muffler ist sehr schlecht beleumdet. Er hat seit seiner Verurteilung nicht die kleinste Anstrengung zur Entrichtung seiner Bückstände gemacht. Mit dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher ohne weiteres Abweisung.

87. Cécil Vocat, verurteilt am 30. Dezember 1937 und 30. Dezember 1938 vom Instruktionsrichter des Bezirkes Siders zu je 10 Tagen Haft, verbunden mit je einem Jahr Stimmrechtsentzug und Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 27.-- und 12.-- (Bestbetrag) für 1935 und 1936 betreffend.

In verschiedenen Eingaben ersucht Vocat um Begnadigung, insbesondere um Erlass der «entehrenden» Nebenstrafen des Stimmrechtsentzuges und des Wirtshausverbots, wozu er geltend macht, er sei lange arbeitslos gewesen, müsse seine Mutter unterstützen und tue sein Möglichstes zur Bezahlung der Bückstände.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären, da Vocat seine Eückstände immer noch nicht geordnet habe.

Der Verurteilte ist bereits zum dritten Male rückfällig geworden. Seine zahlreichen Zahlungsversprechen hat er nie gehalten. Da offenbare Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen. Wir bemerken, dass die Nebenstrafen bereits verbüsst sind, und verweisen im übrigen auf die zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft stattgehabte Korrespondenz. Vocat wurde zum erstenmal am 12. Februar 1986 wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1933 zu drei Tagen Haft und zwei Monaten Wirtshausverbot verurteilt. Ein daraufhin eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde von der Bundesversammlung in der Junisession 1937 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 75 des I. Berichtes vom 11. Mai 1937; Bundesbl. I, 917). Die damalige Antragsbegründung war dieselbe wie heute. Diese Strafe ist verbüsst.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den. 21. Mai 1940.

1922

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

£3

0. Boret.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1940.) (Vom 21. Mai 1940.)

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1940

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22.05.1940

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