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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 18. Dezember 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich

Preis 20 franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnah nie- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist:

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18. März 1941.

Bundesgesetz über

die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen.

(Vom 12. Dezember 1940.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1986, beschliesst:

Erster Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Dieses Gesetz findet auf Heimwesen und Liegenschaften Anwen- A. Geltungsdung, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt bereich.

werden.

2 Auf Waldgrundstücke ist es anwendbar, sofern ihre Nutzung einem landwirtschaftlichen Betriebe dient.

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Art. 2.

Die Anwendung dieses Gesetzes auf ein bestimmtes Heimwesen B. Unterstellung.

oder eine bestimmte Liegenschaft setzt die Unterstellung durch einen Ent- I. Begebren.

scheid der zuständigen Behörde voraus.

2 Die Unterstellung kann vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes zusteht.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

113 1

1398 Art. 3.

n. Verfahren Die Kantone bezeichnen die für die Unterstellung zuständige scheidfnt" Behörde sowie eine Eekursinstanz; diese entscheidet endgültig.

2 Das Eecht zur Weiterziehung steht den zum Unterstellungsbegehren berechtigten Personen zu.

3 Die Kantone ordnen das Verfahren.

4 Der rechtskräftige Unterstellungsentscheid ist für alle Behörden massgebend, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig werden; er wird dem Grundbuchamte zur Anmerkung im Grundbuch von Amtes wegen mitgeteilt.

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Art. 4.

x in. Änderung Haben sich die Verhältnisse in der Weise geändert, dass ein Heimhäitnis^e". wesen oder eine Liegenschaft den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht mehr entspricht, so ist der Eigentümer befugt, bei der Unterstellungsbehörde um Aufhebung des Unterstellungsentscheides und Löschung der Anmerkung im Grundbuch nachzusuchen.

2 Dieses Eecht steht auch dem Gläubiger zu, der einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes hat.

3 Die Vorschriften über das Unterstellungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.

4 Die Aufhebung des Unterstellungsentscheides wirkt auf eine bewilligte Entschuldung oder eine abgeschlossene Erbteilung nicht zurück.

Art. 5.

1 c. Schätzung.

Der nach diesem Gesetz für die Entschuldung und für die Zu*' smïanlas~ Lässigkeit neuer Belastungen sowie für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts massgebende Wert der Heimwesen und Liegenschaften wird durch eine besondere Schätzung festgestellt.

2 Im Anschluss an den rechtskräftigen Unterstellungsentscheid veranlasst die erstinstanzliche Unterstellungsbehörde von Amtes wegen die Schätzung; die Kosten trägt der Eigentümer.

II. Grundagen.

Art. 6.

Der Schätzung von Heimwesen und Liegenschaften ist der Ertragswert zugrunde zu legen, der bei landesüblicher Bewirtschaftung in einer der Schätzung vorausgegangenen längeren Zeitspanne durchschnittlich zu vier Prozent verzinst werden konnte.

2 Dieser Ertragswert mit einem allfälligen Zuschlag von höchstens fünfundzwanzig Prozent ergibt den Schätzungswert im Sinne dieses Gesetzes.

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1399 3

Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Vorschriften über die Schätzung.

Art. 7.

1 Die Kantone bezeichnen die für die Schätzung zuständige Be- III. Verfahren hörde sowie eine Bekursinstanz, die endgültig entscheidet ; sie ordnen scheid, das Verfahren.

2 Die rechtskräftige Schätzung ist für alle Behörden massgebend, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig werden. Sie wird unter Angabe des Wertes jedes einzelnen Grundstückes dem Grundbuchamte zur Anmerkung im Grundbuch von Amtes wegen mitgeteilt.

Art. 8.

Das Eecht zur Weiterziehung an die kantonale Bekursinstanz IV. Rekursiegiima steht dem Eigentümer und, falls er nicht Schuldner der sein Grundstück belastenden Pfandforderung ist, auch dem Schuldner zu, sofern dieser ein Interesse hat.

2 Die Grundpfandgläubiger und die Gläubiger verpfändeter Grundpfandforderungen haben das gleiche Becht, sofern der Kapitalbetrag ihrer Forderungen durch den Schätzungswert nicht vollständig gedeckt ist; dasselbe gilt für die Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtigen pfandgesicherter Forderungen.

3 Gegen den Entscheid der Schätzungsbehörde können auch die Gläubiger Beschwerde erheben, die innerhalb der Bekursfrist beim Grundbuchamt ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Eintragung angemeldet haben, sofern dieses durch den Schätzungswert nicht vollständig gedeckt erscheint.

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Art. 9.

Die zur Weiterziehung des Schätzungsentscheides berechtigten v. NachprüPersonen können jeweilen frühestens nach fünf Jahren eine Nachprüfung Schätzung, der Schätzung verlangen.

2 Wird der Wert eines Heimwesens oder einer Liegenschaft infolge von Bodenverbesserungen, Neu- oder Umbauten, Naturereignissen oder dergleichen dauernd und wesentlich verändert, so ist auf Antrag eines Beteiligten auch in der Zwischenzeit eine Neuschätzung durchzuführen.

3 Die Vorschriften über das Schätzungs- und Bekursverfahren finden Anwendung; die Kosten dieser Schätzung trägt der Gesuchsteller.

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Zweiter Teil, Entschuldung.

Erster Abschnitt.

Voraussetzungen und Umfang.

Art. 10.

A. Aiigei Landwirtschaftliche Heimwesen, die nach der ortsüblichen Aufvoraus- fassung für den Eigentümer und seine Familie die wesentliche wirtsetzungen. gchaftliche Existenzgrundlage bilden, können gemäss den nachfolgenden Bestimmungen mit Hilfe des Bundes und der Kantone entschuldet werden.

2 Die Entschuldung kann im einzelnen Kanton durchgeführt werden, sobald er eine Tilgungskasse geschaffen hat.

3

Das Entschuldungsgesuch ist innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.

Art. 11.

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1

Neben der Amortisation oder Abfindung ungedeckter Grundpfandforderungen können im Entschuldungsverfahren gedeckte Kapitalforderungen gestundet und hinsichtlich der Verzinsung beschränkt sowie rückständige, durch das Pfand gedeckte Zinsen durch eine Barzahlung abgefunden werden.

2 Sind Kurrentschulden mit Einschluss von Bürgschaftsverpflichtungen vorhanden, so muss zu ihrer Abfindung mit der Entschuldung ein Nachlassverfahren verbunden werden.

Art. 12.

i Die Entschuldung setzt voraus, dass der Eigentümer

c. vorausEünieUaii.

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- trotz Inanspruchnahme seines ganzen Vermögens und Einkommens ausserstande ist, die auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften lastenden Pfandforderungen voll zu verzinsen, b. seine Notlage nicht selbst verschuldet hat, und dass er oder die mit ihm in gemeinsamem Haushalte lebenden Familienangehörigen der Hilfe würdig sind.

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Führt der Eigentümer den Betrieb selbst, so wird die Entschuldung nur bewilligt, wenn er zur richtigen Bewirtschaftung befähigt erscheint; hat er das Gut verpachtet, so ist die Entschuldung nicht zulässig, es wäre denn, dass er aus dem Pachtertrag sein Auskommen finden muss.

3 Auf das Entschuldungsgesuch darf nur eingetreten werden, wenn der Schuldner und dessen Ehegatte die Ermächtigung erteilen, alle nötigen Auskünfte über ihr Vermögen einzuziehen.

4 Die Entschuldung soll in der Eegel verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Erblasser das Hoimwesen erst nach dem 1. April 1982 erworben hat. Über die Ausnahmen erlässt der Bundesrat die nähern Bestimmungen.

Art. 18.

Die Entschuldung erstreckt sich auf alle ungedeckten Grundpfand- D- Betroffene forderungen, auch wenn sie verpfändet sind.

rungen.

I. Imallge2 Eine Forderung gilt als ungedeckt, soweit sie unter Hinzumeinen, rechnung der ihr im Kang vorgehenden Belastungen den Schätzungswert des Grundpfandes übersteigt; ob und wieweit hiebei Grundlasten zu berücksichtigen sind, entscheidet die Nachlassbehörde.

3 Ist die eingetragene Pfandsumme höher als der Betrag der Forderung, so wird, unter entsprechender Herabsetzung der Pfandstelle, nur dieser berücksichtigt ; leere Pfandstellen und im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel fallen ausser Betracht und werden gelöscht.

4 Die im Zeitpunkte der Eröffnung des Verfahrens rückständigen pfandgesicherten Zinsen werden, unter entsprechender Erweiterung der Pfandstellen, zum Kapital geschlagen und sind nach den für dieses jeweils geltenden Bedingungen zu verzinsen und abzuzahlen, sofern sie nicht durch eine einmalige Barzahlung nach Art. 86 getilgt werden können.

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Art. 14.

Erstreckt sich die Entschuldung auf eine Pfandforderung, die der n. MitEiuschlag erGläubiger nach dem 1. April 1932 zu einem unter dem Nennwerte worbene und verstehenden Preise erworben hat, so wird diese Forderung nur mit dem pfändete.

Erwerbspreise berücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner ist als die verpfändete Grundpfandforderung.

1402 Zweiter Abschnitt.

Durchführung.

Art. 15.

A. Amortisa* Soweit eine Forderung den doppelten Schätzungswert des Pfandes deckte"86" übersteigt, wird sie, unter Löschung des Pfandrechtes, mit den rückrfandiör- ständigen Zinsen und den Betreibungskosten als Kurrentforderung derungen. behandelt und durch eine Nachlassdividende abgefunden.

2 '· fe°rungen Für den Ausfall erhält der Gläubiger eine Bescheinigung, die ihm über dem die in diesem Gesetze vorgesehenen Eechte gegenüber allfälligen Bürgen tciiät-ten sowie die Nachforderungsansprüche gemäss den Art. 66, 77, 79 und 81 zungswert. verlemt.

8 Die in der Bescheinigung beurkundete Forderung ist unverzinslich. Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften dem Gläubiger nicht für diesen Zinsausfall.

Art. 16.

n. übrige i Soweit eine ungedeckte Pfandforderung den doppelten Schätzungsrungen, wert des Pfandes nicht übersteigt, wird das Pfandrecht gelöscht. An i. umwand- ihrer Stelle wird dem Gläubiger eine Amortisationsforderung gegen die Tilgungskasse im Betrage des Barwertes der vom Eigentümer und von der Kasse gemäss den Art. 22 und 24 zu leistenden Annuitäten eingeräumt; die Nachlassbehörde stellt den Betrag dieser Forderung im einzelnen Falle fest.

8 Für den gesamten Betrag der in Forderungen gegen die Tilgungskasse umgewandelten Pfandforderungen, vermehrt um die Summe der rückständigen pfandgesicherten Zinsen, wird auf den bisherigen Pfandgrundstücken zur Sicherung der Ansprüche der Kasse gegenüber dem Eigentümer ein Gesamtpfandrecht in der Form einer Grundpfandverschreibung errichtet, das im Eange unmittelbar auf das gedeckte Kapital folgt.

Art. 17.

2. Abfindung i Die Grundpfandgläubiger werden für ihre Amortisationsfortiteln?8 SU " derungen gegen die Tilgungskasse mit Loskauftiteln im Betrage des Barwertes der Leistungen des Eigentümers und der Tilgungskasse abgefunden. Diese Titel lauten auf den Inhaber und sind mit Jahresoder Semestercoupons versehen.

2 Die im Loskauftitel verbriefte Forderung ist zu vier Prozent verzinslich und spätestens nach zwanzig Jahren fällig. Die Tilgung erfolgt durch jährliche Auslosungen in einem Betrage von wenigstens einem Zwanzigstel der Summe der ausgegebenen Titel.

3 Der Pfandgläubiger hat jedoch in allen Fällen Anspruch auf eine Leistung, welche der an die Kurrentgläubiger entrichteten Nachlass-

1403 dividende entspricht. Ist der Kapitalbetrag des Loskauftitels geringer als diese Mindestleistung, so hat der Schuldner dem Gläubiger die Differenz in bar zu bezahlen.

Art. 18.

1

Dem Gläubiger wird für den Ausfall, den er auf Grund des Kapitalbetrages des Loskauftitels und einer allfälligen zusätzlichen Leistung gemäss Art. 17, Abs. 8, gegenüber seiner ursprünglichen Pfandforderung erleidet, eine Bescheinigung ausgestellt, die ihm die Rechte gegenüber allfälligen Bürgen sowie die Nachforderungsansprücbe im Sinne dieses Gesetzes verleiht.

2 Die in dieser Bescheinigung beurkundete Forderung ist unverzinslich. Bürgen, Mitschuldner und Gewährspf heb tige haften dem Gläubiger nicht für diesen Zinsausfall.

3. Ausfallbescheinigung.

Art. 19.

1

Ist die ursprüngliche Pfandforderüng verbürgt, so haftet der Bürge dem Gläubiger nur noch für den in der Ausfallbescheinigung festgestellten Betrag.

2 Ein Bückgriff gegen den Schuldner steht dem Bürgen für diese Leistung nicht zu; soweit ein Bürge in die Eechte des Gläubigers eingetreten ist, bleiben ihm die Nachforderungsansprüche im Sinne dieses Gesetzes gewahrt.

4. Haftung der Bürgen.

a. Grundsatz.

Art. 20.

Weist der Bürge nach, dass ihn die sofortige Geltendmachung &· Ei-leichte^ rangen für des Anspruches des Gläubigers in seiner wirtschaftlichen Existenz ge- die BUrgen.

fährden würde, so kann er bei der für den Hauptschuldner zuständigen Nachlassbehörde verlangen, dass der in der Ausfallbescheinigung festgesetzte Betrag um zwanzig bis vierzig Prozent ermässigt und ihm die Tilgung der verbleibenden Bürgschaftsschuld in höchstens zehn Jahresraten bewilligt werde. Hat der Bürge ein solches Gesuch eingereicht, so ist die Nachlassbehörde zur Einstellung einer gegen ihn angehobenen Betreibung befugt.

2 Der Gläubiger kann bei der Nachlassbehörde die Aufhebung des Entscheides gegen den Bürgen verlangen, wenn er nachweist, dass der Bürge zur sofortigen Zahlung der noch ausstehenden Baten imstande ist, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden, oder wenn der Bürge mit zwei Baten im Bückstande ist.

3 Die Nachlassbehörde entscheidet nach freiem Ermessen und nach Anhörung der Beteiligten.

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5. Aufbringung der Mittel.

a. Im allgemeinen.

b. Annuitäten des Eigentümers.

c. Zuschüsse der Eigentümer nach kantonalem Recht.

Art. 21.

Die Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Amortisationsf orderungen der Gläubiger gegen die Tilgungskasse werden durch die Annuitäten des Eigentümers und durch die Beiträge der Kasse aufgebracht.

Art. 22.

Der Eigentümer hat für die ungedeckten, den doppelten Schätzungswert des Pfandes nicht übersteigenden Forderungen gleichbleibende Annuitäten an die Tilgungskasse zu leisten, die sich nach dem Verhältnis zur Deckung abstufen und in der Regel betragen: in der 1. Stufe: 100--125% des Schätzungswertes: Annuität 2,B %, in der 2.

» 126--150 % » » » 2 %, in der 8.

»> 151--175 % » » » 1,5 %, in der 4.

» 176--200 % » » » l % der ursprünglichen Pfandforderungen.

2 Die Annuitäten sind während zwanzig Jahren zu leisten.

3 Vorbehalten bleibt die Ermässigung der Leistungen des Eigentümers durch Beiträge aus dem Sonderfonds des Bundes.

4 Der Eigentümer kann sich durch Zahlung des Barwertes der ihm obliegenden Annuitäten von der Pflicht zur Leistung weiterer Annuitäten befreien. Erbringt er eine Zahlung, die den Barwert nicht erreicht, so wird sie auf die noch ausstehenden Annuitäten verhältnismässig angerechnet oder die Dauer der Leistungspflicht entsprechend gekürzt.

Die Bestimmungen des kantonalen Rechtes über die Pflicht zur Leistung von Zuschüssen sowie die Nachforderungsansprüche im Sinne dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

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Art. 28.

Die kantonalen Regierungen sind ermächtigt, auf dem Verordnungswege die Eigentümer, deren Liegenschaften in ein Entschuldungsverfahren einbezogen werden, zur Leistung eines jährlichen Betrages an die Til gungskasse von höchstens einem Viertel Prozent der gedeckten Pfandforderungen zu verpflichten.

2 Die Zuschüsse dürfen nicht erhoben werden, wenn die Grundstücke vor der Entschuldung über hundertfünfzig Prozent des Schätzungswertes belastet waren, oder wenn im einzelnen Falle die Entschuldung durch die Leistung dieser Zuschüsse gefährdet werden könnte.

3 Der Ertrag aus den Zuschüssen darf die Hälfte des vom Kanton aufzubringenden Beitrages nicht überschreiten und wird hierauf angerechnet, es wäre denn, dass er zur Deckung der Kosten des Entschuldungsverfahrens verwendet wird.

4 Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

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1405 Art. 24.

Die Tilgungskasse leistet, ebenfalls während zwanzig Jahren, die Differenz zwischen den Annuitäten des Eigentümers und der doppelten Höhe der in Art. 22, Abs. l, in jeder Stufe vorgesehenen Beträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beiträge aus dem Sonderfonds des Bundes.

d. Beiträge der Tilgungskasse.

Art. 25.

Über die Behandlung von Drittpfandverhältnissen im Entschul- in. Drittdungsverfahren stellt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen auf.

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Art. 26.

1

In Verbindung mit der Entschuldung kann die Nachlassbehörde für fällige gedeckte Grundpfandforderungen, die auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft des Schuldners haften, sowie für Fahrnispfandforderungen, die durch eine solche Grundpfandforderung gesichert sind, eine Stundung bewilligen, sofern der Schuldner glaubhaft macht, dass er für diese Forderungen keinen neuen Gläubiger zu finden vermag.

B. Kapitalstundung.

I. Voraussetzungen.

1. Bei Grundpfandschulden.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen können solche Forderungen auf Begehren des Schuldners und nach Anhörung des Gläubigers auch in einem späteren Zeitpunkte gestundet werden; die Stundung ist jedoch zu versagen, wenn drei Jahreszinsen ausstehen oder der Gläubiger die Forderung wegen Wertverminderung des Pfandes durch den Eigentümer gekündigt hat.

3 Die Stundung wird auf vier Jahre bewilligt und darf auf Gesuch des Eigentümers nach Anhörung des Gläubigers ausnahmsweise um höchstens vier Jahre verlängert werden; die Nachlassbehörde setzt die Bedingungen dieser Verlängerung fest.

4 Bei amortisierbaren Forderungen ist die Nachlassbehörde befugt, statt einer Stundung durch vorübergehende Einstellung der jährlichen Leistungen die Annuitäten herabzusetzen oder die Zahl der Rückzahlungsquoten zu erhöhen.

Art. 27.

Erscheint es i;ur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners als notwendig, so kann die Nachlassbehörde fällige Viehpfandschulden auf die Dauer von zwei Jahren stunden. In der Regel soll der Schuldner zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen verhalten werden.

2 Diese Stundung darf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

1

2. Bei Viehpfandschulden.

1406 Art. l il. Wirkung i Wahrend der Kapitalstundung kann für die gestundeten Betrage derStun, _.

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gegen den Eigentumer eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetztA werden, und ist der Lauf jeder Verjährungs- oder Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt.

2 Hat der Gläubiger vor der Bewilligung der Stundung Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so bleiben ihm während der Dauer der Stundung die Eechte aus Art. 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und aus Art. 806 des Zivilgesetzbuches gewahrt.

Art. 29.

in. Dritti Übersteigt der Schätzungswert eines Grundstückes die Pfandsumme häitnil.er eines für die Schuld eines Dritten eingetragenen Pfandrechtes, so richtet sich das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer nach Art. 28. Dagegen bleibt es dem Gläubiger unbenommen, die Forderung, sobald sie fällig geworden ist, auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs gegen den Schuldner geltend zu machen. Geht die Betreibung auf Pfändung, so darf das Verwertungsbegehren frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.

2 Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur teilweise, so kann der Eigentümer eine entsprechende Herabsetzung der Pfandsumme verlangen. Nach Ablauf der Kapitalstundung ist der Gläubiger berechtigt, für den erlittenen Ausfall gegen den Eigentümer die Betreibung auf Grundpfandverwertung anzuheben.

Art. 80.

iv. Stellung i Der Gläubiger kann die ihm gemäss Art. 495 des Obligationenrechts gen.

gegen den einfachen Bürgen zustehenden Eechte erst nach Ablauf der 1meinen?" Kapitalstundung geltend machen.

2 Während der Dauer der Kapitalstundung sind die den Bürgen nach Art. 502 und 503 des Obligationenrechts zustehenden Eechte eingestellt.

3 Der Bürge ist während der Kapitalstundung nicht berechtigt, im Sinne von Art. 512 des Obligationenrechts vom Hauptschuldner Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 81.

2. Ausdehi Die solidarisch haftenden Bürgen und Mitschuldner können dem Stundung^ Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung auf sie ausgedehnt hat.

1407 2

Eine Ausdehnung der Standung ist nur zulässig, wenn der Bürge nachweist, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; die Nachlassbehörde kann die Stundung auf einen Teil der Forderung beschränken und von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Art. 82.

1

Wird ein solidarisch Verpflichteter für eine Kapitalforderung vor 3. Betreidem Hauptschuldner betrieben, so verfügt die für den Hauptschuldner zuständige Nachlassbehörde auf Begehren des solidarisch Verpflichteten unter sofortiger Mitteilung an den Schuldner die Einstellung der Betreibung auf zwei Monate.

2 Sucht der Hauptschuldner innert dieser Frist um Bewilligung der Entschuldung mit einer Kapitalstundung nach, so bleibt die Betreibung gegen den solidarisch Verpflichteten bis zum Entscheide über dieses Gesuch eingestellt; der solidarisch Verpflichtete ist berechtigt, die Ausdehnung der Stundung auf sich zu verlangen.

8 Stellt der Hauptschuldner das Gesuch nicht innert der Frist, so darf für den Eückgriffsanspruch des solidarisch Verpflichteten keine Stundung mehr erteilt werden.

Art. 33.

Im Erbfalle dehnt die Nachlassbehörde die Stundung auf die Erben v. Ausaus, sofern sie darum nachsuchen und in ihrer Person die Vorausder'stünsetzungen für die Bewilligung der Stundung vorliegen.

Erbin*"1* Art. 34.

Die Nachlassbehörde kann auf Verlangen eines Pfandgläubigers, vi. widerruf eines Bürgen, Mitschuldners oder Gewährspflichtigen oder der Tilgungsdüng.*"TM kasse die Kapitalstundung mit Wirkung für alle gestundeten Forderungen widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner o. die Stundung wieder zu entbehren vermag, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden, oder 6. sich während der Stundung zum Nachteil des Pfandgläubigers, der den Widerruf verlangt, unredliche oder leichtfertige Handlungen hat zuschulden kommen lassen, oder c. sein Heimwesen verpachtet hat, es sei denn, dass er aus der Verpachtung sein Auskommen finden muss, oder d. verpfändetes Vieh zum Nachteil des Pfandgläubigers veräussert oder beseitigt hat.

2 Ist die Stundung auf einen Solidarbürgen oder Mitschuldner ausgedehnt worden, so darf ihm gegenüber die Stundung nur widerrufen 1

1408 werden, wenn er sie entbehren kann, ohne in seiner -wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden.

3 Im Falle von Abs. l, Buchstabe a, und Abs. 2, ist der Widerruf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Bewilligung der Stundung oder der Abweisung eines Widerrufsbegehrens zulässig.

. Art. 85.

vu. Vollzug.

i Die Bewilligung der Stundung wird von der Nachlassbehörde dem Betreibungsamt, dem Grundbuchamt und dem Viehverschreibungsamte mitgeteilt. Die Stundung von Grundpfandforderungen ist im Grundbuch einzutragen und in den Pfandtiteln anzumerken.

2 Die Nachlassbehörde teilt den Widerruf der Stundung den Pfandgläubigern und dem Betreibungsamt, sowie dem Grundbuchamt und dem Viehverschreibungsamte zum Zwecke der Löschung mit. Sie veranlasst beim Grundbuchamt die Löschung der Anmerkungen über die Stundung und über die entsprechende Abänderung der Amortisationsbestimmungen in den Pfandtiteln; fällt die Stundung infolge der Zwangsverwertung des Pfandes dahin, so liegt diese Pflicht dem Amte ob, das die Verwertung durchführt.

Art. 86.

Tilgur rückständiger Zinsen.

1

Rückständige, durch den Schätzungswert des Pfandes gedeckte Zinsen können durch eine Barzahlung von fünfundsiebzig Prozent vollständig abgefunden werden. Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften dem Gläubiger nicht für diesen Zinsausfall.

2 Eine solche Abfindung ist nur zulässig, wenn sich der Schuldner bis zum Zeitpunkte des Ablaufes der Eingabefrist darüber ausweist, dass der zur Abfindung erforderliche Betrag sichergestellt ist.

3 Die vom Bund und von den Kantonen zum Zwecke der Entschuldung zur Verfügung gestellten Mittel sowie die Bundesbeiträge für die Kredithilfe im Sinne des Art. 114 dürfen für diese Barabfindungen nicht verwendet werden.

Art. 87.

D. BeschränDie Nachlassbehörde kann für die gedeckten Kapitalforderungen kung des ^ Wirkung vom letzten vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Seckter86" Zinstermin an eine Verzinsung, die mit Einschluss von Kommissionen Fördeund derartigen Zuschlägen einen vom Bundesrat zu bestimmenden Prorungen ' zentsatz übersteigt, auf diesen Zinsfuss beschränken ; sofern ein niedrigerer Zinsfuss vereinbart worden ist, kann sie anordnen, dass dieser nicht über den genannten Prozentsatz erhöht werden darf.

x

1409 2

Der vom Bundesrat zu bestimmende Prozentsatz darf nicht weniger betragen, als der für Pfandbriefe der Zentrale der Kantonalbanken geltende Zinsfuss und fünf Prozent nicht überschreiten. Der Bundesrat ist befugt, den Zinssatz auf den Ablauf einer Periode von je drei Jahren abzuändern und ihn für die einzelnen Kantone oder Landesgegenden innerhalb dieses Eahmens abzustufen.

3 Die Beschränkung des Zinsfusses ist höchstens so lange -wirksam, als der Eigentümer Annuitäten zu entrichten hat.

4 Hat ein Kanton von der Befugnis des Art. 23 Gebrauch gemacht, so bleibt im Falle einer Abänderung des ermässigten Zinsfusses die vom Kanton zugunsten der Tilgungskasse vorbehaltene Zinsquote unberührt.

6 Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften dem Gläubiger nicht für den durch die Beschränkung des Zinsfusses entstehenden Zinsausfall.

6 Ist verpfändetes Vieh versichert, so sind die Bestimmungen der Absätze l bis 8 auf gedeckte Viehpfandforderungen anwendbar; in diesem Falle wird der Zinssatz um einen halben Prozent erhöht.

Art. 88.

Den von den Kantonen geschaffenen Bauernhilfsorganisationen E. Pfandsteht für Darlehen, die sie dem Schuldner in Verbindung mit einer HntsdarEntschuldung gewähren, ein Anspruch auf Errichtung eines Pfand'eben, rechtes in der Form einer Grundpfandverschreibung zu, das im Eange unmittelbar dem Pfandrecht der Tilgungskasse folgt.

Dritter Abschnitt.

Tilgungskassen und öffentliche Beiträge.

Art. 89.

1

Die Kantone, welche die Entschuldung durchführen, haben eine Tilgungskasse zu errichten.

2 Der Kanton haftet subsidiär für alle im Zusammenhange mit einer Entschuldung begründeten Verbindlichkeiten der Tilgungskasse.

3 Die Tilgungskassen sind von allen Steuern und Abgaben der Kantone und Gemeinden, sowie von den direkten Steuern des Bundes befreit. Die von den Tilgungskassen ausgegebenen Loskauftitel unterliegen nicht der eidgenössischen Emissions-Stempelabgabe.

4 Ist die Tilgungskasse in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Mittel vorübergehend nicht mehr in der Lage, für neue Entschuldungsfälle Beiträge aufzubringen, so setzt sie die kantonale Begierung hievon

A. Tilgungskassen.

1410 in Kenntnis. Diese benachrichtigt unverzüglich die Nachlassbehörden ihres Kantons.

Art. 40.

1 B. öf'entDer Bund und die Kantone stellen die Mittel für die von den träge und Tilgungskassen an die Entschuldung zu leistenden Beiträge zur Ver-

EnUchu.-

fügung,

fonds.

' meinen?

2 Der Bund äufnet einen während zwanzig Jahren durch Einlagen von je fünf Millionen Franken zu speisenden Entschuldungsfonds ; daraus leistet er nach Massgabe der vorhandenen Mittel an die Kantone die in diesem Gesetze vorgesehenen Beiträge.

3 Die Beiträge des Bundes sind von denjenigen der Kantone abhängig zu machen und betragen das Doppelte der kantonalen Beiträge.

Für Gebirgsgegenden und für besonders schwer verschuldete Gebiete beläuft sich der Bundesbeitrag auf das Dreifache der Leistung des Kantons.

4 Desgleichen legt jeder Kanton einen Entschuldungsfonds an, der durch seine eigenen Beiträge und die des Bundes gespiesen wird; . aus diesem Fonds werden der Tilgungskasse die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt.

Art. 41.

u. Sonder* Der Bundesrat ist ermächtigt, vom Bundesbeitrag jährlich Gebirgs-r siebenhundertfünfzigtausend Franken zugunsten der Gebirgsgegenden uncTschwer un<^ besonders schwer verschuldeter Gebiete auszuscheiden, 2 verschuldeDiese Beträge werden in einen Sonderfonds gelegt, aus dem an ' Kantone, die solche Gebiete aufweisen, besondere Zuschüsse ausgerichtet werden können.

3 Aus diesen Zuschüssen leistet die Tilgungskasse zur Entlastung des Schuldners höhere Beiträge an die Entschuldungen in den umschriebenen Gebieten.

Art. 42.

c. Kantonale Die Kantone sind befugt, für ihre Beiträge eine Höchstgrenze Schriften, festzusetzen oder Heimwesen, die eine bestimmte Grosse überschreiten, von der Entschuldung auszuschliessen.

Vierter Abschnitt.

Verfahren.

Art. 43.

A. Einleitung i Ein Schuldner, der um Bewilligung der Entschuldung nachsuchen fahrens." will, hat bei der Nachlassbehörde ein Begehren einzureichen und diesem I. Gesuch, beizufügen:

1411 a. ein Verzeichnis seiner Gläubiger, unter Angabe Von Art und Höhe ihrer Forderungen, der Zinsbedingungen, der Fälligkeitstermine und der bestehenden Sicherheiten, b. einen Grundbuchauszug über die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit Angabe ihrer Grosse, c. den Unterstellungsentscheid und gegebenenfalls den Ausweis über die nach diesem Gesetz vorgenommene Schätzung, d. ein Verzeichnis des Viehstandes und der wertvolleren landwirtschaftlichen Maschinen, unter Erwähnung der Versicherungssumme, e. Angaben über sein übriges Vermögen, insbesondere über nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Forderungen und andere Rechte, mit Ausnahme des Hausrates und der dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Gerätschaften, /. Angaben über das Vermögen des Ehegatten.

2

Die Nachlassbehörde kann von der Bauernhilfsorganisation oder der Tilgungskasse einen Bericht über das Gesuch einholen.

Art. 44.

Erscheint das Gesuch nicht von vorneherein als unbegründet, n. Einso beschliesst die Nachlassbehörde die Einleitung des Verfahrens und Stscheid.

bestellt einen Sachwalter; als solcher darf die Tilgungskasse bezeichnet werden.

2 Hat die kantonale Regierung der Nachlassbehörde mitgeteilt, dass die Tilgungskasse vorübergehend nicht mehr in der Lage sei, die Mittel für neue Entschuldungsfälle aufzubringen, so ist das Gesuch vorläufig abzuweisen. In diesem Falle kann die Nachlassbehörde unter gleichzeitiger Ernennung eines Sachwalters dem Gesuchsteller eine Stundung bis auf die Dauer eines Jahres bewilligen. Art. 45, 46, Abs. 2 bis 4, und 47 sind auf diese Stundung anwendbar.

1

Art. 45.

Der Schuldner ist verpflichtet, auch während des Verfahrens sein m. Stellung Heimwesen ordnungsgemäss zu bewirtschaften.

Schuld2 Von der Einleitung des Verfahrens an kann der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters rechtsgültig Grundstücke veräussern oder belasten, Pfänder bestellen, Bürgschaften eingehen, unentgeltliche Verfügungen treffen oder Zahlungen auf Schulden leisten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

3 Die Nachlassbehörde teilt die Einleitung des Verfahrens dem Grundbuchamte zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung mit. Der Grundbuchverwalter darf ohne Zustimmung des Sachwalters hinsichtlich 1

1412 der Grundstücke des Schuldners keine grundbuchlichen Verfügungen mehr vornehmen.

Art. 46.

B. Stundung.

i Dje Nachlassbehörde kann dem Schuldner eine Stundung bis zu sechs Monaten bewilligen. Diese darf ausnahmsweise um höchstens vier Monate verlängert werden.

2 Während der Dauer der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden, und ist der Lauf jeder Verjährungs- oder Verwirkungsfrist, die durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt.

3 Die in Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für Forderungen erster bis dritter Klasse vorgesehenen Fristen und die in Art. 286 und 287 des gleichen Gesetzes vorgesehenen Halbjahresfristen verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso wird der Umfang der Pfandsicherheit für die Grundpfandzinsen der Dauer der Stundung entsprechend erweitert.

4 Die Stundung ist dem Betreibungsamt mitzuteilen und mit dem Schuldenruf zu veröffentlichen.

c. Widerruf.

Art. 47.

Verstösst der Schuldner gegen Artikel 45 oder nimmt er Eechtshandlungen vor, welche die Gläubiger benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer begünstigen, so widerruft die Nachlassbehörde die Bewilligung des Gesuches auf Antrag der Tilgungskasse, des Sachwalters oder eines benachteiligten Gläubigers und erklärt das Verfahren als geschlossen.

Art. 48.

- Schuldeni D6r Sachwalter fordert durch Bekanntmachung im kantonalen i. Inhalt.

Amtsblatt und, nach Ermessen der Nachlassbehörde, in weitern Blättern die Gläubiger auf, binnen zwanzig Tagen ihre Forderungen, pfandgesicherte sowohl als Kurrentforderungen, unter Angabe allfälliger Mitschuldner, Bürgen und anderer Sicherheiten anzumelden.

In der Bekanntmachang ist auf die Folgen der Unterlassung der Anmeldung hinzuweisen.

2 Den bekannten Gläubigern wird ein Exemplar der Bekanntmachung zugestellt.

Art. 49.

1 II. Folgen der Unterlässt ein Gläubiger, dessen Forderung durch ein im Grundmeidung, buch nicht eingetragenes gesetzliches Pfandrecht gesichert ist, die An'· gjjjjjj meidung, so verliert er Forderung und Pfandrecht. Das gleiche gilt für pfandfor- nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten.

El

derungen.

1413 2

Die Bechte aus im Grundbuch eingetragenen Pfandforderungen, deren Gläubiger nicht ermittelt werden können, werden von der Tilgungskasse gewahrt.

3 Hinsichtlich gedeckter Schuldbrief- und Gültforderungen kann die Tilgungskasse beim zuständigen Eichter die Aufrufung des Gläubigers und die Kraftloserklärung des Pfandtitels nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches verlangen. Ist die Forderung durch eine Grundpfandverschreibung sichergestellt, so verjährt sie mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Hinfall einer Kapitalstundung, und, sofern eine solche nicht erteilt wurde, seit der Bestätigung des Entschuldungsplanes. Der Eigentümer hat die infolgedessen freiwerdende Pfandstelle durch Errichtung eines neuen Pfandrechtes zu verwerten und den Erlös an die Tilgungskasse abzuführen.

4 Die zugunsten unbekannter Gläubiger ausgestellten Loskauftitel werden von der Tilgungskasse aufbewahrt. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Bestätigung des Entschuldungsplanes fordert die Nachlassbehörde auf Antrag der Kasse nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung diese Gläubiger öffentlich auf, sich zu melden; mit der Aufforderung ist die Androhung zu verbinden, dass bei unbenutztem Ablaufe der Frist der Loskauftitel verwertet werde.

5 Der aus der Verwertung einer freigewordenen Pfandstelle oder eines Loskauftitels erzielte Erlös wird in sinngemässer Anwendung der vom Bundesrate erlassenen Bestimmungen über die Drittpfandverhältnisse verteilt.

Art. 50.

1

Der Gläubiger einer Kurrentforderung, die vom Schuldner nicht 2. Bei andern Fordeangegeben und auf den Schuldenruf hin nicht angemeldet, jedoch im rungen.

Laufe des Verfahrens bekannt geworden ist, wird mit der Nachlassdividende abgefunden, soweit die hiezu erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Kann die Dividende nicht oder nicht vollständig angewiesen werden, so wird dem Gläubiger in der Höhe des verbleibenden Dividendenanspruches ein Verlustschein mit den in Art. 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs umschriebenen Wirkungen ausgestellt.

2 Wird eine durch ein Fahrnispfand gesicherte Forderung vom Schuldner nicht angegeben und vom Gläubiger nicht angemeldet, so kann dieser gegen den Schuldner einen Ausfall nicht mehr geltend machen. Die Absätze 8 und 4 von Art. 49 bleiben vorbehalten.

Art. 51.

1

Der Sachwalter nimmt ein Inventar über das Vermögen des Schuldners auf und schätzt die einzelnen Vermögensstücke, mit Ausnahme der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schätzenden Grundstücke.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

114

E. Aufgaben des Sachwalters.

I. Inventar und SchuldenVerzeichnis.

1414 2

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Sachwalter alle verlangten Aufschlüsse über seine Vermögensverhältnisse und diejenigen des Ehegatten zu erteilen.

3 Für durch Viehpfand gesicherte Forderungen wird die Deckung nach einer von der Viehversicherungkasse, und, falls das verpfändete Vieh nicht versichert ist, nach einer von Sachverständigen eingeholten Schätzung bestimmt.

4 Der Sachwalter erstellt auf Grund der Forderungsamneldungen und der Angaben des Schuldners ein Schuldenverzeichnis und holt über jede einzelne Forderung die Erklärungen des Schuldners ein.

Art. 52.

II. Deckungs* Nachdem der Sachwalter das Schuldenverzeichnis aufgestellt hat, 1. Inhalt!'"8' erlässt er eine Verfügung darüber, welche Forderungen gedeckt und welche ungedeckt sind.

2 Die Deckungsverfügung ist dem Schuldner, der Tilgungskasse, den Pfandgläubigern und den Bürgen schriftlich zuzustellen; sie kann von ihnen in bezug auf die Deckungsfrage binnen zehn Tagen an die Nachlassbehörde weitergezogen werden.

2. Anfechtunß-

Art. 58.

* Innerhalb einer Frist von zehn Tagen seit der Zustellung der Deckungsverfügung können der Schuldner, die Tilgungskasse, die Pfandgläubiger und die Bürgen eine angemeldete Pfandforderung hinsichtlich des Bestandes und der Höhe der Forderung sowie hinsichtlich des Bestandes und des Banges des Pfandrechtes bei der Nachlassbehörde bestreiten.

8 Die Nachlassbehörde setzt dem Bestreitenden eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage gegen den Gläubiger, dessen Forderung oder Pfandrecht angefochten worden ist. Die Klage ist bei dem im Amtskreise der Nachlassbehörde zuständigen Gerichte anzubringen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

3 Werden diese Fristen nicht eingehalten, so fällt^die Bestreitung dahin. Bis zum Austrage einer allfälligen Klage stellt der Sachwalter, wenn nötig, das Verfahren ein.

4 Der obsiegende Gläubiger tritt bis zur Höhe seiner Forderung in die Eechte des unterliegenden ein; das gleiche gilt für die verbürgte Forderung, wenn ein Bürge mit seiner Klage durchdringt. Klagt der Schuldner oder die Tilgungskasse, so rücken die nachfolgenden Gläubiger in die allfällig freiwerdende Pfandstelle nach.

Art. 54.

F. Entschuli Sobald die Deckungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überungsp an. wejsj. (jer gachwaiter die Akten der Tilgungskasse.

1415 2

Diese entwirft einen Entschuldungsplan, der die zu amortisierenden Forderungen bezeichnet und die Vorschläge über die Höhe ihrer eigenen Leistungen und derjenigen des Eigentümers enthält. Gegebenenfalls soll sie sich im Einvernehmen mit der Bauernhilfsorganisation auch über die Gestaltung des Nachlassvertrages und über die Beschaffung der Mittel für die Nachlassdividende aussprechen. Allfällige Beiträge des Ehegatten sind mit zu berücksichtigen.

3

Die Tilgungskasse reicht den Entschuldungsplan mit Bericht und Antrag des Sachwalters versehen der Nachlassbehörde ein.

4 Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.

6 Sieht der Entschuldungsplan eine Kapitalstundung vor, so macht der Sachwalter die Bürgen und Mitschuldner auf das ihnen zustehende Recht auf Ausdehnung der Kapitalstundung aufmerksam.

Fünfter Abschnitt.

Bestätigung.

Art. 55.

1

Die Nachlassbehörde entscheidet über das Gesuch des Schuldners A. Einladung in mündlicher Verhandlung, zu der durch Bekanntmachung eingeladen handiung.

wird WUU

-

2

In der Bekanntmachung ist mitzuteilen, a. dass der Entschuldungsplan mit den Akten während zehn Tagen vor der Verhandlung zur Einsicht durch die Beteiligten bei der Nachlassbehörde aufhegt ; b. dass an der Verhandlung der Schuldner, der Sachwalter, die Gläubiger, die Bürgen und die Tilgungskasse Abänderungsanträge stellen und Einwendungen gegen die Bestätigung des Entschuldungsplanes und des Nachlassvertrages erheben können.

*· Mit

Bekannt-

machung.

Art. 56.

Von einer Bekanntmachung darf abgesehen werden, wenn die II. Ohne bekannten Gläubiger und Bürgen von ungedeckten Pfandforderungen, nmchüng.

der Sachwalter, die Tilgungskasse und der Schuldner dem Entschuldungsplane zugestimmt haben.

2 In diesem Falle sind die bekannten Gläubiger und Bürgen von Kurrentforderungen, sowie der Sachwalter, die Tilgungskasse und der Schuldner schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass sie an der Verhandlung Einwendungen gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages erheben können.

1

1416 Art. 57.

B. Entscheid.

I. Inhalt.

1

Der Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde setzt die zur Entschuldung erforderlichen Massnahmen fest.

2

Für die Amortisation ungedeckter Pfandforderungen stellt die Nachlassbehörde die Höhe der Annuitäten des Eigentümers und der Beiträge der Tilgungskasse sowie den Betrag der für jeden Gläubiger auszustellenden Loskauftitel fest und bestimmt den auf jeder Forderung entstehenden Ausfall.

3

Gleichzeitig ordnet die Nachlassbehörde die zur Sicherung des Betriebes notwendigen Massnahmen an.

Art. 58.

II. Voraus-

Der Entschuldungsplan und der Nachlassvertrag sind zu bederZße^en stätigen, sofern die Voraussetzungen der Art. 10 und 12 dieses Gei, im Alige?' setzes und des Art. 306 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung meinen. un(j Konkurs gegeben sind und infolge der getroffenen Massnahmen die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich ist.

2 Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Nachlassdividende dürfen der Viehstand und die Fahrhabe des Schuldners nicht berücksichtigt werden, insoweit sie zur ordnungsgemässen Fortsetzung des Betriebes erforderlich sind.

3 Für vom Schuldner bestrittene Kurrentforderungen gilt Art. 810 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; die auf diese Forderungen entfallende Dividende ist bei der Tilgungskasse zu hinterlegen.

2. Beteiligung des Ehegatten.

Art. 59.

Die Nachlassbehörde hat die Bestätigung an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der Ehegatte des Eigentümers, sofern sein Vermögen nicht ausschliesslich oder vorwiegend in dem zu entschuldenden Betriebe angelegt ist, im Eahmen seiner güterrechtlichen Verpflichtungen mit einer in der Eegel einmaligen Vermögensleistung an der Entschuldung beteilige.

2 Von der Ehefrau darf jedoch in keinem Falle eine Leistung verlangt werden, die grösser ist als der Verlust, den sie im Konkurse des Ehemannes erleiden würde.

3 Die Nachlassbehörde setzt Art, Umfang und Verwendung der Leistung des Ehegatten fest.

1

1417 Art. 60.

Ist der Eigentümer selbst der Hilfe nicht würdig, hält aber die Nachlassbehörde die Würdigkeit bei den mit ihm in gemeinsamem Haushalte lebenden Familienangehörigen als gegeben, so darf die Bestätigung nur ausgesprochen werden, nachdem der Eigentümer entmündigt oder unter Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 895, Abs. 2, des Zivilgesetzbuches gestellt worden ist.

3. Würdigkeit von Familienangehörigen.

Art. 61.

1

Die Bürgschaftsverpflichtungen des Schuldners werden mit der in. Bürgauf die Kurrentforderungen entfallenden Nachlassdividende abgefunden, i. Des en< 2 Die Nachlassbehörde kann jedoch verfügen, dass eine herabgesetzte ners"ld" Dividende angewiesen oder von jeder Ausschüttung einer Dividende abgesehen werde. Sie trägt dabei den Verhältnissen Eechnung, insbesondere den Rückwirkungen auf den Hauptschuldner und die Mitbürgen sowie der Art der Eingehung der Bürgschaft.

3 Die Dividende wird bei der Tilgungskasse hinterlegt und darf dem Gläubiger erst ausbezahlt werden, wenn er den Hauptschuldner erfolglos betrieben hat.

4 Wird die Dividende binnen zehn Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld nicht beansprucht, so verfällt sie zugunsten der Tilgungskasse.

Art. 62.

1 Für den Ausfall, der auf Kurrentforderungen und auf den doppelten 2- Dritter.

Schätzungswert übersteigende Pfandforderungen entsteht, haften die Bürgen ohne Eückgriff gegen den Schuldner. Soweit ein Bürge einer Pfandschuld in die Eechte des Pfandgläubigers eingetreten ist, bleiben ihm die Nachforderungsansprüche im Sinne dieses Gesetzes gewahrt.

2 Art. 20 findet sinngemässe Anwendung.

Art. 68.

1

Die Nachlassbehörde teilt den Bestätigungsentscheid mit: iv.Mitteilung a. dem Schuldner, der Tilgungskasse und dem Sachwalter in vollBekanntständiger Ausfertigung, machung.

b. den Gläubigern und Bürgen, die Abänderungsajiträge gestellt haben, mit den Entscheidungsgründen, soweit diese für sie von Interesse sind; c. dem Betreibungsamt ohne Entscheidungsgründe, jedoch erst nachdem die Rechtskraft eingetreten ist.

2 Die rechtskräftige Bestätigung des Entschuldungsplanes und des Nachlassvertrages wird im kantonalen Amtsblatt und nach Ermessen

1418 der Nachlassbehörde in weitern Blättern bekanntgemacht, es wäre denn, dass von der Publikation der Einladung zur Bestätigungsverhandlung abgesehen worden ist. In diesem Falle werden die bekannten Gläubiger und Bürgen vom Entscheid schriftlich in Kenntnis gesetzt.

8 Wurde dem Schuldner gemäss Art. 46 eine Stundung bewilligt, so teilt die Nachlassbehörde dem Grundbuchamte und gegebenenfalls dem Viehverschreibungsamte mit, dass infolge ihres Entscheides die Stundung dahingefallen ist. Sie macht die Beendigung der Stundung öffentlich bekannt, wenn die Bestätigung nach Abs. 2 publiziert oder die Entschuldung abgelehnt worden ist.

C. Vollzug.

Art. 64.

Ist der Entschuldungsplan rechtskräftig geworden, so meldet die Tilgungskasse die zu ihren Gunsten zu errichtende GrundpfandverSchreibung, die Löschung der ungedeckten Pfandrechte und gegebenenfalls die Herabsetzung eines nur teilweise gedeckten Pfandrechtes sowie die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung nach Art. 82 zur Eintragung im Grundbuche an. Gleichzeitig stellt sie die Loskauftitel und die Ausfallbescheinigungen aus.

8 Im übrigen vollzieht der Sachwalter den Entscheid gemäss der Vollziehungsverordnung des Bundesrats.

1

Art. 65.

D. Nachi Bessert sich während der Amortisationsfrist die Lage des EigenAblrìde- tümers infolge einer Steigerung des Ertrages oder aus ähnlichen Gründen, Ent^ des so kann die Nachlassbehörde auf Antrag der Tilgungskasse die Annuitäten scheides.

I. Allmäh-


, r. j .. ·

liehe Bes- trage entsprechend ermassigen.

2 Lag"8 des Die Nachlassbehörde entscheidet in einer mündlichen Verhandlung, zu ttîmérs.

der °^e Beteiligten eingeladen werden.

8 Ist der Antrag der Tilgungskasse abgewiesen worden, so kann er vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneuert werden.

4 Die gemäss dem kantonalen Eechte vom Eigentümer zu leistenden Zuschüsse werden von einer Erhöhung seiner Annuitäten nicht berührt.

Art. 66.

"' Vermö en * Kommt.der Schuldner innerhalb fünfundzwanzig Jahren seit der des Bestätigung des Entschuldungsplanes durch Erbschaft, Schenkung oder ners. " au^ ähnliche Weise zu neuem Vermögen, so kann die Tilgungskasse bis zur Deckung des Barwertes ihrer Beiträge die einem Verlustscheinsgläubiger gemäss Art. 149, Abs. 2, des Bundesgesetzes über Schaldbetreibung und Konkurs zustehenden Eechte geltend machen. Unter den gleichen Voraussetzungen stehen diese Hechte auch den Pfandgläubigern

1419 im Umfange des in der Ausfallbescheinigung festgesetzten Betrages sowie der Bauernhilfsorganisation für die dem Schuldner im Zusammenhang mit der Entschuldung gewährten Beiträge zu.

2 Bestreitet der Schuldner, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet darüber das Gericht im beschleunigten Verfahren.

3 Ist neues Vermögen gepfändet worden, so können auch die in Abs. l erwähnten Berechtigten während einer Frist von vierzig Tagen ohne 'vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

4 Das Betreibungsamt setzt die Tilgungskasse von jedem Arrest in Kenntnis, der gegen einen Schuldner bewilligt worden ist, dessen Betrieb entschuldet wurde; das gleiche gilt für ausserhalb eines Arrestverfahrens vollzogene Pfändungen.

Art. 67.

Ist ein verpachtetes Heimwesen entschuldet worden, so hat der E. Wirkung der Eigentümer den Pachtzins, sofern dieser offensichtlich übersetzt ist, düng" auf" in einem seiner eigenen Entlastung entsprechenden Verhältnisse zu Pachtzins, ermässigen.

2 Im Streitfalle entscheidet die Nachlassbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

Art. 68.

Die im vierten und im fünften Abschnitt enthaltenen Bestimmungen F. Mitschuidüber die verfahrensrechtliche Stellung der Bürgen gelten sinngemäss Gewährsfür die Mitschuldner und Gewährspflichtigen.

Pflichtige.

1

Sechster Abschnitt.

Sicherung entschuldeter Betriebe.

Art. 69.

Die Tilgungskasse führt über die Eigentümer, auf deren Begehren A. Sicherungsdie Entschuldung durchgeführt wird, ein öffentliches Register.

Sonnen.

2 All-" Solange der Eintrag in diesem Register nicht gelöscht worden ist, *· AJI gemeine.

kann der Eingetragene eine Bürgschaft nicht mehr rechtsgültig eingehen.

3 Ohne Zustimmung der Tilgungskasse kann der Schuldner weder Pfänder bestellen noch Vieh in einem Umfange veräussern, der über die ordentliche Betriebsführung hinausgeht; desgleichen hat er diese Zustimmung einzuholen, wenn er grössere Bauten oder Reparaturen vorzunehmen beabsichtigt. Dasselbe gilt für Holzschläge, welche den Rahmen der ordentlichen Bewirtschaftung überschreiten.

4 Überdies bleiben die für den Fall der Veräusserung entschuldeter Heimwesen sowie zur Verhütung der Überschuldung vorgesehenen Massnahmen vorbehalten.

1

1420 Art.. 70.

li. Auf Grund i Die Tileungskasse kann dem Schuldner die Pflicht auferlegen.

besonderer .

, . .

-, v.

· ,-,,-, -n -, , j , Anordeine der Art und Grosse seines Betriebes angemessene Buchhaltung zu i. DerTii- führen; sie stellt die erforderlichen Formulare auf.

gungs2 Der Schuldner hat den Vertretern der Tilgungskasse jederzeit liasse.

Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.

Art. 71.

2. Der Vor:mundschaftsbehörde.

Sofern die Voraussetzungen von Art. 395 des Zivilgesetzbuches zutreffen, stellt die zuständige Behörde den Schuldner auf Antrag der Tilgungskasse unter Verwaltungsbeiratschaft. Im Falle der Ablehnung dieses Antrages ist die Tilgungskasse zur Weiterziehung berechtigt.

Art. 72.

'? b h d ^ Nachlassbehörde kann auf Antrag der Tilgungskasse mit der r *' Bestätigung des Entschuldungsplanes oder in einem spätem Zeitpunkte den entschuldeten Betrieb einer Aufsicht durch einen Vertreter der Tilgungskasse oder durch eine andere geeignete Person unterstellen. Mit der Aufsicht kann eine Betriebsberatung verbunden werden.

2 Die Kosten trägt die Tilgungskasse.

3

er N Ch

i

e

Art. 78.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Schuldners und mit Zustimmung der Tilgungskasse die Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 69, Abä. 3, sowie Art. 70 bis 72 nachträglich aufheben oder abändern. Mit Beendigung der Verpflichtung des Schuldners zur Leistung von Annuitäten fallen diese Massnahmen von Gesetzes wegen dahin.

Art. 74.

C. BetreiBefindet sich der Eigentümer mit zwei Annuitäten im Eückstande, bung.

so ist die Tilgungskasse befugt, nach ihrer Wahl Betreibung auf Pfandverwertung oder auf Pfändung anzuheben. Sie kann überdies die sämtlichen künftigen Annuitäten zum Barwert auf den nächsten Verfalltermin fällig erklären und dafür bei Nichtleistung Betreibung auf Pfandverwertung einleiten.

Siebenter Abschnitt.

Veräusserung entschuldeter Heimwesen, Art. 75.

A. Zustimi Bis zum Ablauf von fünfundzwanzig Jahren seit der Bestätigung Tiigungs- des Entschuldungsplanes bedarf jedes Eechtsgeschäft, das sich auf ein kasse.

entschuldetes Grundstück bezieht, zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Tilgungskasse.

B. Dauer.

1421 2

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Geschäft geeignet erscheint, die Befriedigung der in den Art. 76 bis 79 umschriebenen Ansprüche in irgendeiner Weise zu gefährden, so namentlich wenn die auf Grund dieser Bestimmungen geschuldeten Beträge nicht bezahlt oder sichergestellt werden oder wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem angegebenen Veräusserungswert und dem Verkehrswert besteht.

3 Ausserdem kann die Tilgungskasse die Zustimmung versagen: o. im Falle gesamthafter Veräusserung, wenn der Erwerber für eine richtige Bewirtschaftung des Heimwesens keine Gewähr bietet, b. im Falle stückweiser Veräusserung, wenn der dem Veräusserer verbleibende Teil des Heimwesens nach den Umständen keine hinreichende Existenzgrundlage bildet.

4 Gegen die Verweigerung der Zustimmung können die Beteiligten binnen dreissig Tagen bei der Nachlassbehörde Beschwerde führen.

Art. 76.

Bei jeder Veräusserung innert fünfundzwanzig Jahren seit der B. VerpiiichBestätigung des Entschuldungsplanes ist für den Kaufpreis, soweit er veriuss'edie gedeckten Pfandforderungeh überschreitet, Barzahlung zu ver- TM";g.

langen. Der Erwerber ist verpflichtet, den bar zu zahlenden Betrag ' hafte?8 ver8 an die Tilgxmgskasse abzuführen.

t. RegT"" ' 2 Die Kasse verwendet die empfangene Zahlung zunächst zur a- |^luns an Deckung des Barwertes der noch ausstehenden Annuitäten des Eigenkasse.

tümers.

3 Übersteigt die Barzahlung des Erwerbers diesen Barwert, so wird sie zur Deckung der von der Tilgungskasse schon entrichteten Beiträge ohne Zins und des Barwertes der noch zu entrichtenden Beiträge verwendet.

Art. 77.

1 Ein Überschuss dient zur Deckung der Ausfallforderungen der *· überschuss.

Pfandgläubiger und allfälliger Darlehen der Bauernhilfsorganisation.

Diese Ansprüche stehen unter sich in gleichem Eange.

2 Die Tilgungskasse händigt einen nach Befriedigung der genannten Ansprüche verbleibenden Betrag dem Veräusserer aus, sofern nicht ein die Belastungsgrenze überschreitendes Pfandrecht oder eine Vormerkung nach Art. 619, 960 oder 961 des Zivilgesetzbuches im Grundbuch eingetragen ist.

Art. 78.

Ausnahmsweise kann die Tilgungskasse, sofern der Erwerber für 2. Ausnahme, die Zahlung der Annuitäten des Eigentümers Gewähr bietet, die Übernahme der Pflicht zur Leistung dieser Annuitäten bewilligen. In diesem Falle ermässigt sich die Barzahlung des Erwerbers um den Barwert der überbundenen Annuitäten; Art. 76, Abs. 2, ist nicht anwendbar.

1

1422 Art. 79.

II. Bei teilweiser Veräusserung.

III. Bei Zwangsverwertung.

1

Wird innerhalb der fünfundzwanzigjährigen Frist nur oin Teil einer Liegenschaft veräussert, so hat der Erworber den Erlös, soweit er den Betrag der nach Art. 888 des Zivilgesetzbuches auf das abgetrennte Stück verlegten gedeckten Pfandforderungen überschreitet, an die Tilgungskasse abzuliefern.

2 Diese verwendet den empfangenen Betrag nach den Bestimmungen der Art. 76 und 77.

3 Solange die Annuitäten des Eigentümers nicht vollständig bezahlt sind, kann ein Gläubiger das Kecht auf Tilgung gemäss Art. 833, Abs. 2, des Zivilgesetzbuches nicht geltend machen.

4 Diese Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden, wenn eine von mehreren zu einem Heimwesen gehörenden Liegenschaften veräussert wird.

Art. 80.

1 Bei einer Zwangsverwertung innert fünfundzwanzig Jahren seit der Bestätigung des Entschuldungsplanes werden der Barwert der Annuitäten des Eigentümers sowie der Betrag der von der Tilgungskasse schon entrichteten Beiträge ohne Zins und der Barwert der noch zuentrichtenden Beiträge als pfandgesicherte Forderungen ins Lastenverzeichnis aufgenommen.

2 Wird der Barwert der Annuitäten durch den Zuschlagspreis gedeckt, so können die Annuitäten dem Erwerber überbunden werden.

Im Falle bloss teilweiser Deckung ist der gedeckte Betrag in bar an die Tilgungskasse zu entrichten.

8 Soweit die Beiträge der Tilgungskasse durch den Zuschlagspreis gedeckt werden, sind sie stets in bar abzubezahlen.

C. Bei Enteignung.

Art. 81.

Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Enteignung entschuldeter Heimwesen finden die Art. 76 bis 79 sinngemässe Anwendung.

D. Vormerkung der Beschrankungen.

Art. 82.

Die in diesem Abschnitte vorgesehenen Beschränkungen werden im Grundbuche vorgemerkt. Ohne Bewilligung der Tilgungskasse darf der Grundbuchverwalter hinsichtlich der von den Beschränkungen betroffenen Grundstücke keine grundbuchlichen Verfügungen vornehmen.

E. Befreiung von dea Beschränkungen.

Art. 83.

Durch Zahlung des Barwertes der noch ausstehenden Annuitäten und der Beiträge der Tilgungskasse kann der Eigentümer von der Tilgungskasse verlangen, dass sie die Löschung der zu ihren Gunsten er1

1423 richteten Grundpfand verschreibung bewillige. Für die vor diesem Zeitpunkte entrichteten Beiträge wird ein Zins nicht berechnet.

2 Befriedigt der Eigentümer überdies die Ausfallforderungen der Pfandgläubiger und allfällige Darlehen der Bauernhilfsorganisation, so wird nach Antrag der Tilgungskasse auch die Vormerkung im Sinne des Art. 82 gelöscht. Für die Löschung des zugunsten der Bauernhilfsorganisation eingetragenen Pfandrechtes ist deren Löschungsbewilligung erforderlich.

Dritter Teil, Allgemeine Massnahmen zar Yerhütnng der Überschuldtmg.

Erster Abschnitt.

Belastungsgrenze.

Art. 84.

1 Landwirtschaftliche Liegenschaften können nur bis zur Höhe des A. Regel, nach diesem Gesetze ermittelten Schätzungswertes mit Grundlasten und Pfandrechten belastet werden ; für die Pfandrechte ist die eingetragene Pfandsumme und für die Grundlasten der eingetragene Gesamtwert massgebend.

2 Die Belastung von Miteigentumsanteilen ist nur bis zu einem der eingetragenen Quote entsprechenden Bruchteil des Schätzungswertes der Liegenschaft zulässig.

Art. 85.

Die Vorschriften über die Belastungsgrenze sind nicht anwendbar: B. AUSa. auf die gesetzlichen Grundpfandrechte gemäss Art. 808, 810 und i. ohne Zustimmung 886 des Zivilgesetzbuches, der Behörde.

b. auf die öffentlich-rechtlichen Grundlasten, c. auf die Grundpfandrechte, die gemäss diesem Gesetze zugunsten der Tilgungskasse und der Bauernhilfsorganisation errichtet werden.

2 Bodenverbesserungspfandrechte im Sinne von Art. 820 und 821 des Zivilgesetzbuches dürfen eingetragen werden, auch wenn infolgedessen bestehende Grundpfandrechte und Grundlasten die Belastungsgrenze überschreiten.

Art. 86.

1 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Pfandrechte, II. Mit Zustimmung welche die Belastungsgrenze überschreiten, in der Form von Grundpfandder Behörde.

verschreibungen errichtet werden: a. zur Sicherstellung von Frauengutsforderungen, von Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse und von Forderungen des Pfründers gegen den Pfrundgeber, 1

1424 b. zur Sicherung von Darlehen, die Landwirten zum Zwecke des Erwerbes oder der Erweiterung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Vornahme von notwendigen Hauptreparaturen oder Umbauten von gemeinnützigen Kredit- und Hilfsinstituten gewährt oder verbürgt werden, c. zur Sicherung der Forderungen der Handwerker oder Unternehmer gemäss Art. 837, Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches.

2 In den Fällen von Abs. l, Buchstaben b und c, sind die Forderungen durch jährliche Eaten von mindestens dem fünfundzwanzigsten Teil der ursprünglichen Kapitalforderung zu tilgen. Die Eaten werden im einzelnen Falle von der zuständigen Behörde festgesetzt und im Grundbuch eingetragen. Mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit verlieren die einzelnen Eaten ihre pfandrechtliche Sicherheit.

3 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die zur Bewilligung solcher Überschreitungen der Belastungsgrenze zuständig ist, sowie eine Bekursinstanz, die endgültig entscheidet; sie ordnen das Verfahren.

Art. 87.

1 c. Ablösung Bussen gedeckte Pfandforderungen infolge einer neuen Schätzung setzung^ " im Sinne dieses Gesetzes die Deckung ganz oder teilweise ein, so sind der Belastungs- sie binnen fünfzehn Jahren durch gleichmässige jährliche Eaten abzugrenze.

lösen. Mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit verlieren die einzelnen Eaten ihre pfandrechtliche Sicherheit.

2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Frauengutsforderungen, auf Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse und auf Forderungen des Pfründers gegen den Pfrundgeber.

D. Pfandstelle.

E. Grundbuchliche Behandlung.

I. Bei unterstellten Grundstücken.

II. Bei noch nicht unterstellten Grundstücken.

Art. 88.

Geht ein Pfandrecht, das ausserhalb der Belastungsgrenze steht, unter, so entsteht keine freie Pfandstelle.

Art. 89.

Wird ein Pfandrecht zur Eintragung auf einem Grundstück angemeldet, das diesem Gesetze unterstellt und geschätzt worden ist, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab, wenn das zu errichtende Pfandrecht den Bestimmungen über die Belastungsgrenze widerspricht.

Art. 90.

1 Wird ein Pfandrecht zur Eintragung auf einem Grundstück angemeldet, das diesem Gesetze noch nicht unterstellt worden ist, hält aber der Grundbuchverwalter die Anwendbarkeit des ersten Teiles dieses Gesetzes als gegeben oder walten darüber Zweifel ob, so setzt er mit der Einschreibung im Tagebuch dem Eigentümer eine Frist

1425 von zehn Tagen an, innerhalb der er den Unterstellungsentscheid zu verlangen hat.

2 Bei unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist ist die Anmeldung abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Behörde die Anwendbarkeit dieses Gesetzes bejaht, jedoch die Überschreitung der Belastungsgrenze nicht bewilligt. Hat sie dagegen die Anwendbarkeit verneint oder einer Überschreitung zugestimmt, so wird das Pfandrecht ohne Verzug im Grundbuch eingetragen.

3 Wird ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eingetragen, so ist dem Bauhandwerker eine Frist von zehn Tagen zur Einleitung des Unterstellungsverfahrens anzusetzen, mit der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist die vorläufige Eintragung gelöscht werde. Die Kosten des Unterstellungs- und Schätzungsverfahrens trägt der Eigentümer.

Art. 91.

Die Bestimmungen über die grundbuchliche Behandlung der An- In> Q^md.

meidung von Pfandrechten gelten auch für die Errichtung von Grundlastlasten, düngen.

Art. 92.

1

Die Kantone können die Anwendung von Art. 90 auf LiegenSchäften ausschliessen, die in Städten oder in Ortschaften mit städtischen Verhältnissen gelegen sind.

2 Die Gebiete, in denen diese Bestimmungen nicht angewendet werden sollen, sind für jeden Grundbuchkreis genau abzugrenzen.

8 Wird eine in einem solchen Gebiete gelegene Liegenschaft diesem Gesetze unterstellt, so werden die vor der Unterstellung begründeten Pfandrechte durch die Belastungsgrenze nicht berührt. Art. 88 bleibt vorbehalten.

IV

- ^JJ^en

Art. 93.

Die Art. 848 und Art. 850, Abs. 2, des Zivilgesetzbuches werden F. Abändeaufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: zîvfiArt. 848. Eine Gült kann auf landwirtschaftlichen LiegenSfches.

Schäften bis zu drei Vierteilen des Ertragswertes errichtet n. BeS werden, der nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung g«n""? " landwirtschaftlicher Heimwesen zu ermitteln ist.

Auf andere ländliche Grundstücke kann eine Gült bis zu zwei Dritteilen des Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Bauwertes der Gebäulichkeiten, errichtet werden.

Eine Gült kann auf städtische Grundstücke bis zu drei Fünfteilen des Mittelwertes aus dem Ertragswert einerseits und dem Boden- und Bauwert anderseits errichtet werden.

1426 Die für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke massgebenden Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die durch das kantonale Eecht zu ordnen ist.

Art. 850, Abs. 2. Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von fünfzehn Jahren mit vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablösen.

Zweiter Abschnitt.

Erbrecht.

Art. 94.

Die Art. 619, 620, 621 und 625 des Zivilgesetzbuches werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 619. Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten, so sind die Miterben berechtigt, beim Verkauf des Grundstückes oder eines Teils desselben binnen der folgenden fünfzehn Jahre einen verhältnismässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

Dieser Anteil soll nicht mehr betragen, als der Miterbe erhalten hätte, wenn das Grundstück bei der Teilung zum Verkehrswert angerechnet worden wäre.

Auf den durch Verbesserungen, Bauten, Holzzuwachs und dergleichen entstandenen Gewinn haben die Miterben keinen Anspruch.

V. LandwirtArt. 620. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliche Gewerbe. schaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet 1. Ausschluss und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, so der Teilung.

ist es, wenn einer der Erben sich zu dessen Übernahme bereit a. Voraussetzungen. erklärt und als hiefür geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen.

Die Feststellung des Anrechnungswertes erfolgt in diesen Fällen nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen.

Mit dem Gewerbe kann der Übernehmer die Zuweisung der dem Betriebe dienenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände zu ihrem Nutzwerte beanspruchen.

b. BestimArt. 621. Erhebt einer der Miterben Einspruch oder ermung des Überklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die nehmers.

zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter 3. Anteil der Miterben am Gewinn.

1427 Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Erben, die das Gewerbe selbst betreiben wollen, haben in erster Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung.

Will keiner der Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter zur Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen.

Art. 621TM. Hinterlässt der Erblasser unmündige Nachkommen, so sollen die Erben, unter Vorbehalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, die Erbengemeinschaft weiterbestehen lassen oder eine Gemeinderschaft bilden bis zu dem Zeitpunkte, in welchem nach den Umständen eine Entscheidung über die Zuweisung an einen Nachkommen getroffen werden kann.

c. Unmündige Nachkommen.

AusArt. 621tei. Gestattet das landwirtschaftliche Gewerbe S. nahmen, nach Umfang und Beschaffenheit die Zerlegung in mehrere a. Allgemeine.

lebensfähige Betriebe, so kann eine Teilung mit Zuweisung der Teile zum Ertragswerte vorgenommen werden, wenn einer oder mehrere Erben sich zu dieser Übernahme bereit erklären und hiefür geeignet erscheinen.

Im Streitfalle entscheidet hierüber die zuständige Behörde.

Art. 62I«uater. Die Kantone können bestimmen, dass in ». Besondere.

Gebirgsgegenden und in Gebieten mit zerstückeltem Grundbesitz die Teilung unter Zuweisung einzelner Liegenschaften zum Ertragswerte an verschiedene Erben vorgenommen werden kann; doch dürfen diese Liegenschaften in der Eegel nicht zerstückelt werden.

Für Gebiete mit städtischen Verhältnissen können die Kantone die Zuweisung zu einem über den Ertragswert hinausgehenden Anrechnungswert zulassen.

Diese Bestimmungen haben die Gebiete, in denen diese Ausnahmen zulässig sind, genau zu umschreiben; sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 625. Ist mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe als 6. Behandlung von Hauptbetrieb ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb untrennNebengewerben.

bar verbunden, so soll der Nebenbetrieb dem Übernehmer des landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn er sich zur Übernahme des Ganzen bereit erklärt und hiefür geeignet erscheint, zum Verkehrswert zugewiesen werden, während das Hauptgewerbe zum Ertragswert zuzuweisen ist; beide Beträge werden auf den Erbteil angerechnet.

1,428 Erhebt einer der Miterben Einspruch oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräusserung oder Abtrennung des Nebengewerbes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der bisher verbundenen Gewerbe und der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Die gleiche Behörde bestimmt im Streitfalle den anzurechnenden Verkehrswert des Nebengewerbes.

6. VeräusseArt. 625bis. Sind die Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen oder mehrere Erben oder für eine Teilung in mehrere lebensfähige Betriebe nicht gegeben, so kann jeder Miterbe den Verkauf des Gewerbes als Ganzes beanspruchen.

Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

Dritter Abschnitt.

Verkehi mit landwirtschaftlichen Grundstücken.

Art. 95.

Art. 218 des schweizerischen Obligationenrechts wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: c

- ^seran'

Ärt

- 218~ Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen während

von land- einer Frist von sechs Jahren, vom Eigentumserwerb an gerechliciien net, weder als Ganzes noch in Stücken veräussert werden.

stecken.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Bauland, auf i. Regel.

Grundstücke, die sich in vormundschaftlicher Verwaltung befinden, und auf Grundstücke, die im Betreibungs- und Konkursverfahren verwertet werden.

u - ^"frmen ^" 21$bis- Die vom Kanton der gelegenen Sache als zuständig erklärte Behörde kann aus wichtigen Gründen eine Veräusserung vor Ablauf der Frist von sechs Jahren gestatten, wie namentlich zum Zwecke einer erbrechtlniche Auseinandersetzung, der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe, sowie zur Verhinderung einer Zwangsverwertung. Sie entscheidet endgültig.

Bei der Bewilligung einer frühern Veräusserung verdient der Erwerber, der Landwirt ist und das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung oder zur Bewirtschaftung durch in gemeinsamem Haushalt lebende Familienangehörige erwirbt, den Vorzug.

1429 Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Erwerbspreis so hoch ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände der Erwerber sein Auskommen nicht zu finden vermag.

Art. 218ter. Geschäfte, die diesen Vorschriften zuwider- in. Folgen.

laufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig und geben kein Eecht auf Eintragung in das Grundbuch. Art. 90, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes .über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ist sinngemäss anwendbar.

Vierter Teil, Kosten und Gebühren.

Art. 96.

Die Nachlassbehörde bezieht im Entschuldungsverfahren für alle A.-Nachlassbehörde.

Verfügungen eine einmalige Gebühr bis zu hundert Franken; sie kann I. Entschuldungsvereinen Teil der Gebühr dem Bürgen auferlegen, der die Ausdehnung fuhren.

der Kapitalstundung verlangt hat.

2 Für das Verfahren und den Entscheid über die Erhöhung der Annuitäten des Schuldners oder über den Widerruf der Kapitalstundung bezieht die Nachlassbehörde von der unterliegenden Partei eine Gebühr bis zu fünfzig Franken.

3 Die der Nachlassbehörde im Entschuldungsverfahren erwachsenden Auslagen sind vom Schuldner und in den Fällen des Abs. 2 von der antragstellenden Partei vorzustrecken.

1

Art. 97.

Für das Verfahren und den Entscheid über eine Ermässigung des n. PächterPachtzinses bezieht die Nachlassbehörde vom Gesuchsteller eine Gebühr bis zu dreissig Franken und die ihr erwachsenen Auslagen.

Art. 98.

Wird ein Entscheid weitergezogen, so erhebt die obere kantonale m. RekursNachlassbehörde von der unterliegenden Partei eine Gebühr bis zu verfahren, fünfzig Franken und die ihr erwachsenen Auslagen.

Art. 99.

Soweit die Bauernhilfsorganisationen diesem Gesetz gemäss in Tätigkeit treten, bestimmen sich allfällige ihnen vom Schuldner zu entrichtende Auslagen oder Gebühren nach den für diese Organisationen geltenden Vorschriften; solche Kosten sollen möglichst niedrig gehalten werden.

Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

115

B

- ^("^aânisationen.

1430

C. GrunclbuchgebUhren.

D. Sachwalter.

E. Übrige kantonale Behörden.

.

Art. 100.

Für die mit der Durchführung von Entschuldungsmassnahmen zusammenhängenden Eintragungen, Anmerkungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln dürfen keine Gebühren und Abgaben erhoben werden.

. Art. 101.

Die Entschädigung des Sachwalters im Entschuldungsverfahren fällt zu Lasten des Schuldners und wird von der Nachlassbehörde festgesetzt.

2 Für die Gebühren des Sachwalters ist der Gebühren tarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs massgebend.

1

Art. 102.

Die Kantone erlassen die Vorschriften über die Gebühren und den Ersatz von Auslagen, die den für die Unterstellung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften, für die Schätzung und Neuschätzung sowie für die Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze zuständigen Behörden erwachsen.

Fünfter Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 103.

A. Barwertberechnung.

B.

Wo dieses Gesetz auf den Barwert von Annuitäten und Beiträgen abstellt, wird dieser unter Zugrundelegung eines Zinsfusses von vier Prozent berechnet.

Art. 104.

Rekurs an Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, können die obere Nachlass- Beteiligten, deren Anträge in den Fällen der Art. 20, 26, Abs. 2, Art. 81, behörde. 82, 33, 84, 44, 47, 68, 65, 67 und 75 von der ersten Instanz abgewiesen wurden, innerhalb einer Frist von zehn Tagen Beschwerde führen.

C. Stellung der Bauernhillsorganisation.

Art. 105.

Wird mit der Entschuldung ein Nachlassverfahren verbunden, so bleibt die Mitwirkung der bestehenden Bauernhilfsorganisationen vorbehalten.

2 Die Kantone können die Verwaltung der Bauernhilfsorganisation der Tilgungskasse übertragen. Auch in diesem Falle besteht die subsidiäre Haftung des Kantons nur für die im Entschuldungsverfahren begründeten Verbindlichkeiten der Tilgungskasse; sie erstreckt sich nicht auf die Verbindlichkeiten der Bauernhilfsorganisation.

1

1431 Art. 106.

Pfandrechte, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes D'a^n^i'^Jlte auf landwirtschaftlichen Grundstücken haften, bleiben von den Be- entschuidestimmungen über die Belastungsgrenze unberührt, solange sie nicht in stückenTM ein Entschuldungsverfahren einbezogen werden.

2 Im Falle der Löschung eines ausserhalb der Belastungsgrenze liegenden Pfandrechtes entsteht keine leere Pfandstelle. Die nähern Bestimmungen über die grundbuchliche Behandlung solcher Löschungen sowie über die Regelung einer Pfandrechtsbereinigung erlässt der Bundesrat.

1

Art. 107.

1

Die Kantone können die Amortisation der Pfandforderungen vor- E.Kantoschreiben, die auf in ihrem Gebiet gelegenen landwirtschaftlichen und ?atieonTM°rtl" nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken haften.

bestimmungen.

2 Solange der Eigentümer eines entschuldeten Heimwesens zur Zahlung von Annuitäten verpflichtet ist, sind diese Amortisationsbestimmungen nicht anwendbar.

3 Die kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 108.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Erbrecht finden auf F. Erbrecht, alle Erbschaften Anwendung, in denen sich ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, sofern im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Teilung noch nicht abgeschlossen ist oder der Erblasser nicht anders über den Anrechnungswert oder die Zuteilung des Gewerbes verfügt hat.

Art. 109.

Art. 95 ist auch auf landwirtschaftliche Grundstücke anwend-G. Sperrfrist, bar, die innerhalb sechs Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden.

Art. 110.

Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vor- H. Kantonale gesehenen Anordnungen, wie namentlich in bezug auf die Zuständigkeit führungsder Unterstellungs- und Schätzungsbehörden.

bestim.

mungen.

2 Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung i- Recht und durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, Kantone.

solche aufzustellen und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

3 Diese Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

1

1432 Art. 111.

lì. Ersatzverordnungen des Bundes.

J. Vollzug.

K. Verhältnis von Sanierung und Entschuldung.

Hat ein Kanton die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterstellung und Schätzung, die Belastungsgrenze und den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

Art. 112.

Der Bundesrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2 Er überwacht die Anwendung des Gesetzes und kann von den Kantonen periodische Berichte verlangen.

1

Art. 113.

Bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann um Bewilligung rechtlicher Schutzmassnahmen nach den geltenden Bestimmungen nachgesucht werden.

2 In Fällen, in denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Sanierungsmassnahmen nach den erwähnten Bestimmungen bewilligt werden, kann in der Begel eine Entschuldung nach diesem Gesetze nicht durchgeführt werden.

3 Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine Kapitalstundung gewährt wurde oder wenn zur Durchführung der Massnahmen keine nachfolgend erwähnte, vom Bunde zum Zwecke der Kredithilfe oder des Ausgleiches zur Verfügung gestellte Mittel verwendet wurden.

1

Art. 114.

1 L. KreditZur Weiterführung der Aktion zugunsten notleidender, der UnterAus^ lmd Stützung würdiger Bauern, und der produktiven Notstandshilfe sowie zur gleich. Durchführung von Sanierungsmassnahmen und zur Erleichterung von Iwüte!1*" Nachlassverträgen der Eigentümer, deren Grundstücke entschuldet werden, setzt der Bund die Kredithilfe für notleidende Bauern bis zum Ablaufe von sieben. Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Er stellt hiezu jährlich bis zu drei Millionen Franken zur Verfügung, die in einen Kredithilfefonds gelegt werden; die daraus auszurichtenden Beiträge des Bundes betragen das Doppelte der kantonalen Beiträge.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, von dem für die Kreditbilfe zur Verfügung gestellten Betrag jährlich bis zu einer Million Franken in einem besonderen Fonds auszuscheiden, die zugunsten der Gebirgsgegenden verwendet werden sollen. Für die Ausrichtung aus diesem Fonds kann der kantonale Beitrag bis auf einen Viertel des Bundesbeitrages ermässigt werden.

1433 3

Auf die Leistungen des Kantons können auch die von dritter Seite für den gleichen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel angerechnet werden.

Art. 115.

1

Der Bundesrat ist ermächtigt, an Kantone, die zufolge einer gè- il. Ausgleich.

ringen Verschuldung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens eine Entschuldung nach diesem Gesetze nicht oder nur in beschränktem Umfange durchführen und deshalb aus dem eidgenössischen Entschuldungsfonds keinen oder nur einen geringen Anteil erhalten, deren Landwirtschaft aber trotzdem einer finanziellen Hilfe im Sinne einer Notstandshilfe bedarf, einen billigen Ausgleich zur Hilfeleistung an notleidende, der Hilfe würdige Bauern auszurichten.

2 Der Ausgleich beträgt die Hälfte des Betrages, der dem Kanton aus dem Entschuldungsfonds nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Verteilungsmodus zukäme, jedoch für die Durchführung der Entschuldung nicht verwendet wurde.

3 Bei der Aufstellung des Verteilungsmodus sind die besondern Verhältnisse der Gebirgsgegenden angemessen zu berücksichtigen.

Art. 116.

Über die Auszahlung der Beiträge des Bundes, die Verwendung m. AUSund die Voraussetzungen für eine Unterstützung und Hilfe aus dem ** unß" Kredithilfefonds sowie aus den Mitteln des Ausgleiches erlässt der Bundesrat die nähern Bestimmungen.

Art. 117.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses M. tnkratttreten Gesetzes.

.'

' Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 6. Dezember 1940.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer : G. BOTCt.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 12. Dezember 1940.

Der Präsident: Albert Malche.

Der Protokollführer: Leimgruber.

1434 Der schweizerische B u n d e s r a t b'eschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 12. Dezember 1940.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, 2377

Der Bundeskanzler : G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 18. Dezember 1940.

Ablauf der Referendumsfrist: 18. März 1941.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. (Vom 12. Dezember 1940.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1940

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1397-1434

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