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1149

Bundesblatt

92. Jahrgang.

Bern, den 13. November 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich

frets Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- und ; 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. November 1940.)

Dem an Stelle des abberufenen Herrn Hisao Yanai zum Berufsgeneralkonsul von Japan in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz ernannten Herrn Kikuo Kobayashi wird das Exequatur erteilt.

(Vom 6. November 1940.)

Dem Kanton Tessin wird an die Erstellung eines Ablaufkanals in der Gemeinde Gerra-Verzasca ein Bundesbeitrag bewilligt.

König Michael L von Rumänien hat dem Bundesrat von seiner Thronbesteigung Kenntnis gegeben.

2269

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter mit Rücksicht auf die Brennstoffsparmassnahmen.

(Richtlinien der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.)

(Vom 7. November 1940.)

Nachdem die Brennstoffe rationiert werden mussten und das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sich veranlasst sah, Vorschriften über die Revision und Instandstellung von Heizungsanlagen (Verfügung Nr. 9 vom 27. September 1940; A. S. 56, 1598) und über die Raumheizung (Verfügung Nr. 10 vom 10. Oktober 1940; A. S. 56,1640) aufzustellen, hat sich die Frage aufgedrängt, Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

96

1150 welchen Einfluss diese zwingenden Vorschriften auf das vertragliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter haben. Es ist vielfach Unsicherheit darüber entstanden, ob angesichts der Verteuerung des Heizmaterials einerseits, der Beschränkung der Heizungsmöglichkeit andererseits der Mietzins nun eine Veränderung erleide und ob er herabzusetzen oder zu erhöhen sei.

Die Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in einem Kreisschreiben vom 15. Oktober 1940 an die kantonalen Preiskontrollstellen bereits Richtlinien aufgestellt. Sie dienen vor allem den Preiskontrollstellen, die sich Mietern und Vermietern als Vermittler zur Verfügung stellen, als Wegleitung, und wurden daher nicht publiziert. Bekanntlich dürfen Mietzinse sowie Heizungs- und Warmwasserentschädigungen nur mit behördlicher Bewilligung erhöht werden. Im Eahmen einer erteilten generellen oder individuellen Bewilligung bleibt die vertragliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien, im Streitfall der Entscheid des Eichters vorbehalten. Verschiedene Zuschriften von Vermieter- wie von Mieterseite veranlassen uns immerhin, mit diesem Vorbehalt unsere Auffassung über das privatrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter bekanntzugeben. Wir glauben annehmen zu dürfen, dass die Vertragsparteien bei gutem Willen sich leicht einigen werden; eine gewisse Wegleitung mag aber doch willkommen sein.

A. Revision und Instandstellung von Heizungsanlagen.

Gemäss Art. 2 der Verfügung Nr. 9 des Volkswirtschaftsdepartements richtet sich die Kosten tragung nach den zivilrechtlichen Vorschriften über Miete, Pacht, Gebrauchsleihe und Wohnrecht. In den häufigsten Fällen kommen also, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben, die obligationenrechtlichen Bestimmungen über Miete und Pacht zur Anwendung. Nach Art. 254 OE ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache und damit auch die Heizungsanlagen zu unterhalten. Zu diesem Unterhalt gehört auch die vorgeschriebene Instandstellung und Eevision der Heizungsanlagen, soweit die Anlagen unter die Vorschriften der Verfügung Nr. 9 fallen.

B. Einsparung von Heizmaterial, höhere Materialpreise, Baumtemperatur und Mietzins.

Der Vermieter, dem die Heizung obliegt, wird dieser Pflicht in der Regel jetzt nicht in dem Masse genügen können, wie der Mieter es bisher gewohnt war.

Die Raumtemperaturen sind in der Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorgeschrieben. Selbstverständlich hat sich auch der Mieter, der selber für die Heizung sorgt, an diese Vorschriften zu halten.

Allgemein ist zu sagen, dass nach wie vor jede Partei das Recht hat, ihr Miet- oder Pachtverhältnis nach Vertrag oder Gesetz zu kündigen. Andererseits hat die Verfügung Nr. 10 in Art. l, Abs. 8, ebenso allgemein bestimmt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, für andere Heizungsanlagen zu sorgen.

Der Vermieter einer Wohnung mit Zentral- oder Etagenheizung ist also nicht gehalten, Kachelöfen oder elektrische Öfen anzuschaffen. Ferner halten wir

1151 dafür,'dass der Mieter sich nicht auf Art. 255 OB berufen kann, wenn nun zufolge der einschränkenden Vorschriften weniger geheizt wird ; von einem veränderten Zustand der Mietsache im Sinne dieser Bestimmung kann unseres Erachtens nicht die Eede sein. Nur in besonders gearteten Ausnahmefällen mag der Eichter sich veranlasst sehen, unter diesem Gesichtspunkt eine Eeduktion des Mietzinses oder die Auflösung des Vertrages zu bewilligen.

Was nun die Frage des Einflusses der neuen Verhältnisse auf die vertraglichen Leistungen des Mieters betrifft, fällt ein solcher von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die Heizung laut Vertrag dem Vermieter obliegt.

Ist die Heizung Sache des Mieters, so hat er selbstverständlich die Preisaufschläge auf dem Heizmaterial zu tragen, und es ist ihm überlassen, mit diesem Material angemessen zu haushalten; eine Herabsetzung des Mietzinses, in dem keine Entschädigung für die Heizung Inbegriffen ist, kommt nicht in Frage.

Liegt nach dem Mietvertrag die Heizung dem Vermieter ob, so kann sich eine Eückwirkung ergeben. Es ist indessen nach den verschiedenen Modalitäten dieser vertraglichen Ordnung zu unterscheiden: 1. Hat der Mieter einer Wohnung oder eines Geschäftslokals in einem Mehrfamilienhaus einen bestimmten Bruchteil der gesamten Heizungskosten zu tragen, so wirkt eine Veränderung dieser Kosten (im Sinne der Erhöhung oder der Eeduktion) von selbst auf die Verpflichtung des Mieters, indem eben der vertraglich zu übernehmende Bruchteil nun einen andern Betrag ergibt.

2. Der Mietvertrag kann so lauten, dass neben dem Mietzins eine bestimmte feste Summe für die Heizung (und gegebenenfalls für Warmwasser) zu entrichten ist. Diese Summe wird so bemessen sein, dass sie dem normalen Aufwand des Vermieters entspricht, während dieser nun erhebliche Veränderungen erleiden kann, und zwar im Sinne der Erhöhung, wenn die Verteuerung der Brennstoffe den geringern Verbrauch nicht nur kompensiert, sondern trotzdem noch eine Kostensteigerung ergibt, und im Sinne der Herabsetzung, wenn der geringere Verbrauch die Verteuerung überwiegt. Alsdann rechtfertigt sich eine Angleichung an die veränderten Heizungskosten.

3. In der Eegel wird jedoch, sofern die Heizung vertraglich dem Vermieter obliegt, die Entschädigung dafür einfach im Pauschalmietzins Inbegriffen sein.

In diesem
Falle hat in normalen Zeiten der Vermieter für angemessene Heizung zu sorgen, ohne Eücksicht darauf, ob er mit dem dafür veranschlagten Kostenaufwand auskommt oder nicht. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sollte aber auch hier die Möglichkeit einer Korrektur gegeben werden. Es wird festzustellen sein, welchen Betrag beim Vertragsschluss die normalen Heizungskosten ausmachten. Daraus ergeben sich die Anhaltspunkte, ob und in welchem Sinne nun unter den veränderten Verhältnissen der Mietzins zu erhöhen oder zu reduzieren ist. Weder die eine noch die andere Partei soll dabei einen unangemessenen Gewinn machen (wir verweisen auf das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 1921 i. S. Hüni & Co. gegen Baugenossenschaft Stampfenbach, BGE 47 II 814 ff.).

1152 Für die von ihm besorgte Heizung darf der Vermieter seine Selbstkosten in Eechnung setzen und dabei einkalkulieren: die Auslagen für Brennstoffe; die Wartungskosten, auch wenn er selbst oder seine Angehörigen die Heizung bedienen, immerhin unter Abzug seines eigenen Anteils, falls er geheizte Bäume selbst benützt; endlich die Kosten der periodischen Eeinigung und Revision der Heizungsanlagen und Kamine, jedoch unter Ausschluss von Verzinsung, Amortisation und Reparaturen der Heizungsanlage. Soweit der Mieter für die Kosten aufzukommen oder an sie beizutragen hat, ist ihm auf Wunsch eine Abrechnung vorzulegen und Einsicht in die Belege zu gewähren.

Die hier unter Z. l--8 gegebenen Richtlinien möchten wir indessen nicht so verstanden wissen, dass sie notwendigerweise zu einer Änderung der vertraglich vorgesehenen Leistungen des Mieters führen müssen. Sie sollen dartun, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Sinne eine Korrektur sich aufdrängt. Eine solche sollte aber nach unserem Dafürhalten nur dann Platz greifen, wenn sich bei Festhalten an den vertraglichen Leistungen ein erhebliches Missverhältnis ergibt, was durchaus nicht immer der Fall sein muss. Es ist wohl möglich, dass in vielen Fällen der Minderverbrauch an Brennstoffen ihre Verteuerung ungefähr ausgleicht und daher die Beibehaltung des Mietzinses und gegebenenfalls der Heizungsentschädigung nach Vertrag für keine der Parteien eine merkliche Benachteiligung ergibt. Alsdann ist zu einer Änderung kein Anlass, wie überhaupt in der heutigen Zeit die Mietparteien nicht kleinlich auf ihren Vorteil bedacht sein, vielmehr Entgegenkommen beweisen und Billigkeit walten lassen sollten. Eine solche Haltung wird dem fernem guten Einvernehmen förderlich sein, übersetzte Forderungen dagegen das ganze Mietverhältnis trüben. Die vorstehenden Richtlinien mögen also den Mietparteien Anhaltspunkte zu einer Überprüfung der Situation geben, diese soll aber nur dann zu einer Änderung führen, wenn sich sonst eine deutliche Benachteiligung der einen Partei ergeben würde.

Je nach den Verhältnissen des Falles mögen die Mietparteien auch entscheiden, ob sie die Pauschalmiete durch eine getrennte Berechnung des eigentlichen Mietzinses und der Heizungsentschädigung ersetzen wollen, was sich im Interesse der Klarheit für die Zukunft empfehlen kann.
Unsere Ausführungen lassen erkennen, dass eine Abänderung des Mietvertragsrechts als solche nicht notwendig und daher auch nicht beabsichtigt ist. Eine gütliche Verständigung der Parteien sollte aller Regel nach möglich sein; wir hoffen denn auch, dass der Richter, der im Streitfall zu entscheiden hätte, möglichst wenig angerufen werden muss. Schliesslich verweisen wir neuerdings darauf, dass die Preiskontrollstellen auf Wunsch der Parteien zur Raterteilung und Vermittlung bereit sind.

Bern, den 7. November 1940.

2278

Eidgenössische Justizabteilung.

1153

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Oktober

1939

1940

I.Januar bis 3 I.Oktober 1939 1940

Rohertrag der eidgenössische« Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D
Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Obligationen . . . .

650 678. 45 1 103 910. 58 5 275 024. 07 6 590 764. 04 2. Aktien 84 090. 40 232 613. 25 1 499 615. 10 1 395 189. 65 3. GmbH.-Anteile . . .

720.-- 47913.-- 32 176. -- 4 383. -- 4. Genossenschafts44215.27 Anteile 2 472. 85 3231.15 81 228. 14 15991.20 5. Ausland. Wertpapiere .

5 184. -- 348.-- 3 057 933. 80 6. Umsatz inländ. Wert44 106. 35 39 026. 40 572751.71 478 098. 66 papiere 7. Umsatz ausländ. Wert135501.48 papiere 74541.90 2012377.83 1 220 919. 30 87 193. 70 8. Wechsel 74 430. 15 1 045 673. 35 979 259. 35 9. Prämienquittungen . .

588 597. -- 591511.80 5 059 569. 70 5 243 496. 44 247 820. 70 223 550. 90 2 054 130. 93 2299043.62 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 1 846 364. 93 2 347 547. 13 20 706 217. 63 18 299 152. 33 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. D(izember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen 1 669 156. 60 1 622 717. 81 8 903 758. 38 8 601 944. 99 12. Coupons von Aktien .

232 929. 69 392 360. 02 8 435 708. 88 8 499 773. 42 13. Coupons von GmbH.Anteilen 2 702. 62 116.75 3 083. 09 14. Coupons von Genossenschaft-Anteilen . . .

2 514. 40 10 297. 35 308 529. 34 287 357. 69 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

1417.05 149. 60 2172994.70 194 127. 55 Total 11--15 1 906 134. 49 2 025 524. 78 19 824 074. 39 17 585 906. 27 Total 1--15 3 752 499. 42 4373071.91 40 530 292. 02 35 885 058. 60 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom c 1. Januar 1936 und 22. Dezember 1938.

16, Erhöhung der Couponabgabe 1 904 717. 42 2 025 375. 17 17651079.38 17 391 778. 53 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

2 085. -- 9011.-- 58 258. 35 100 900. -- 18. Verschiedenes ') . .

52 664. 61 6248.-- 1 738 310. 21 464612.85 Total 16--18 1959467.03 2 040 634. 17 19 447 647. 94 17 957 291. 38 Total 1--18 5711966.4ö| 6413706.08 59 977 939. 96 53 842 349. 98 19. Bussen 42 940. 25J 10 581. 40 667. 15J 491.80 2269 Total 1--19 5 712 633. 60] 6 414 197. 88 60020880.21 53 852 931. 38 >) Abgabe auf über 3- bis fimonatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden aber Mit eiffentumsrechte.

1154

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1939 und 1940 Monat Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni Juli August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

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.

.

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.

Total Ende Oktober 2269

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1940

1939 Fr..

17 748 694. 34 19 672 379. 50 25 855 045. 31 25 695 862. 38 27 243 834. 13 29202231 92 25 603 274. 92 25 792 899. 95 17820870.11 26 569 216. 33 31 931 346. 47 32162219. 10 305 297 874. 46 241 204 308. 89 0

Fr.

20 466 524. 50 22 372 369. 02 28 440 375. 63 28 951 275. 56 24 404 627. 60 ] 8 426 392 02 14757777.01 13979079.51 14 409 217. 45 13 161 062. 27

1940 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

2 717 830. 16 2 699 989. 52 2 585 330. 32 3 255 413. 18

199 368 700. 57

Fr.

2 839 206. 53 10 775 839. 90 10845497.91 11813820.44 3411652.66 13408154.06

41835608.32

ine Tabakzölle tind Biersteuer

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Eidgenössischer Staatskalender 1940.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1940, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der höheren Beamten der Bundeszentralverwaltung sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, der Behörden und höheren Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder und höheren Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Direktoren und höheren Beamten der internationalen Bureaux. Überdies gibt der Staatskalender Auskunft über die Zusammensetzung der meisten ausserparlamentarischen Kommissionen.

Postcheckkonto III 233 360

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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46

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13.11.1940

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1149-1154

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