s o

3

1

N o

1

# S T #

7

Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 11. Dezember 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr.· 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampfli & de. in Bern.

# S T #

4093

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das AnstellungsVerhältnis der Handelsreisenden.

(Vom 6. Dezember 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit den Entwurf eines Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden mit folgender Botschaft vorzulegen.

A. Entstehungsgeschichte.

Der wirtschaftliche Ausgangspunkt für die Bestrebungen zu einer Sonder gesetzgebung über die Handelsreisenden besteht in einer seit dem Weltkrieg festzustellenden gewissen Überfüllung dieses Berufes. Während das Bundesgesetz vom 24. Juni 1892 über die Patenttaxen der Handelsreisenden fast ausschliesslich noch von fiskalischen Erwägungen getragen war und einen Ausgleich zwischen den kantonalen Finanzbedürfnissen und den Interessen der Wirtschaft, insbesondere der reisenden Kaufleute, herbeizuführen versucht hatte, wurde die Eevision dieses Gesetzes vor allem deshalb dringlich, weil sich in den Nachkriegsjahren sehr viele und zum Teil zweifelhafte Elemente dem Beruf des Handelsreisenden zuwandten und dadurch die Belästigung und Gefährdung der Privatkundschaft stark vermehrten. Das vom Nationalrat im Jahre 1920 angenommene Postulat Hing lud daher den Bundesrat ein, «zu untersuchen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht das Aufsuchen von Bestellungen durch Handelsreisende bei Privaten... soziale, wirtschaftliche und moralische Schädigungen nach sich zu ziehen geeignet sei und durch welche staatliche Massnahmen den festgestellten Übelständen innert dem Rahmen von Art. 31 der Bundesverfassung abgeholfen werden kann».

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

108

1318 Auf Grund dieses Postulates wurde dann die Totalrevision des Patenttaxengesetzes durchgeführt, und das Ergebnis dieser Eevisionsarbeit war das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1980 über die Handelsreisenden.

Dieses ist, trotz seines weitgefassten Titels, ein rein gewerbepolizeiliches Gesetz, welches im öffentlichen Interesse die Ausübung der Tätigkeit des Eeisenden an den Erwerb einer staatlichen Ausweiskarte knüpft, die für Grossreisende taxfrei, dagegen für Kleinreisende nur gegen Bezahlung einer Gebühr abgegeben wird. Die Fortschritte dieses Gesetzes gegenüber dem Eechtszustand unter dem Patenttaxengesetz bestanden im wesentlichen darin, dass es die Taxfreiheit und die Taxpflicht genauer begrenzte, dass ausländische Kleinreisende von der Aufnahme von Bestellungen in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen wurden und dass es die Zulassung inländischer Kleinreisender an Bedingungen knüpfte, die geeignet sind, ungesunde Elemente von diesem Beruf fernzuhalten, wodurch der Konsument besser geschützt ist (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Bundesgesetz über die Handelsreisenden, Bundesbl. 1929, I, S. 55, 58, 71).

Schon anlässlich der Eevision des Patenttaxengesetzes wurde von Seiten interessierter Verbände der Versuch unternommen, die gewerbepolizeiliche Ordnung durch eine Eegelung der Fragen des Entgelts und des Spesenersatzes zu ergänzen. Die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände postulierte die Einfügung einer gesetzlichen Bestimmung, wonach vor der Verabfolgung einer Ausweiskarte der betreffende Arbeitgeber seinem reisenden Angestellten für die Aufwendungen aus der Eeisetätigkeit Garantie leisten und ihm die Sicherheit geben müsse, dass er ihm einen gewissen Mindestgehalt bezahlen werde. Der Bundesrat lehnte jedoch die Aufnahme einer solchen Bestimmung in seinen Entwurf ab, weil «solche Sozialbestimmungen in einem Gesetz, das ja vor allem einen gewissen Schutz des kaufenden Publikums verwirklichen will, einen Fremdkörper darstellen würde» (Bundesbl. 1929, I, S. 66). Auf Anregung der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände und ihrer Fachorganisationen, vor allem des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins und der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», wurde darauf im Nationalrat von den Vertrauensmännern der Angestellten beantragt, im Bundesgesetz
über die Handelsreisenden wenigstens die Frage des Spesenersatzes zu regeln. Diesem Antrag folgend beschloss der Nationalrat die Aufnahme eines Art. 4blB in folgender Fassung: «Auf Provision angestellte Handelsreisende, die ausschliesslich für eine Firma tätig sind, haben dieser gegenüber Anspruch auf Ersatz der durch die Provision nicht gedeckten notwendigen Barauslagen für Verpflegung, Unterkunft und Eeise.» Von Seiten des Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz, einer paritätischen Organisation, welche auch Selbständigerwerbende umfasst, wurde indessen gegenübe/ dem Beschluss des Nationalrates darauf hingewiesen, dass die Spesenersatzfrage nicht die einzige Frage sei, welche geregelt werden sollte, dass vielmehr eine umfassende Eegelung des Eechtsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und Handelsreisenden notwendig sei. Der Verband reichte daher dem eid-

1319 genössischen Volkswirtschaftsdepartement einen motivierten Entwurf zu einem Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Handelsreisenden ein.

Der Auffassung einer umfassenden Eegelung pflichtete der Ständerat grundsätzlich bei : er lehnte daher die Aufnahme des genannten Art. 4blfl in das Gesetz ab, lud dagegen durch ein Postulat den Bundesrat ein, «die Frage zu prüfen, ob nicht nach Anhörung aller beteiligten Kreise ein Normalarbeitsvertrag für Handelsreisende aufzustellen sei, in welchem die bezüglichen Bechtsverhältnisse und speziell auch die Frage des Spesenersatzes in billiger Weise zu ordnen wären» (Sten. Bull. St. Eat 1930, S. 146 ff.). Unter Zustimmung des Bundesrates schloss sich der Nationalrat dem Ständerat schliesslich an, wandelte aber das Postulat in eine Motion um, durch die der Bundesrat «in imperativer Fassung» aufgelordert wurde, einen Normalarbeitsvertrag aufzustellen; der Ständerat stimmte dieser Umwandlung zu (Sten. Bull. Nat. Eat 1980, S. 687 ff., St. Eat 1980, S. 329).

Auf Grund der Weisung der Bundesversammlung wurden vom Volkswirtschaftsdepartement die Vorarbeiten zum Erlass eines Normalarbeitsvertrages an die Hand genommen. Eine paritätische Konferenz der beteiligten Interessentenverbände stellte den Vorentwurf eines Normalarbeitsvertrages auf, der mit wenigen Änderungen und Ergänzungen genehmigt und durch den Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1981 über den Normalarbeitsvertrag für Handelsreisende auf den 1. Oktober 1931 in Kraft gesetzt wurde Der Normalarbeitsvertrag wurde für anwendbar erklärt auf die Dienstverhältnisse zwischen den Inhabern privater Betriebe, die im Handelsregister eingetragen oder eintragspflichtig sind, und den für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse oder Handelswaren angestellten Eeisenden. Er regelte die Probeanstellung, die Pflichten und das Entgelt des Eeisenden (festes Gehalt, Provision, Eeisespesen, Vorschüsse). Seine Wirkung wurde entsprechend Art. 824 OE dahin bestimmt, dass sein Inhalt als Vertragswille gelten solle, sofern Abweichungen davon nicht schriftlich vereinbart werden, unter Vorbehalt bereits bestehender Vereinbarungen, die dem Eeisenden günstigere Arbeitsbedingungen sichern. Obwohl der Normalarbeitsvertrag gegenüber dem bisher ungeregelten Bechts. zustand einen erheblichen Fortschritt darstellte, so wurde er schon bei
seinem Inkraittreten in Kreisen der Handelsreisenden nur als eine «Ersatzlösung» oder als eine «Zwischenetappe» betrachtet. In der Tat vermochte denn auch der Normalarbeitsvertrag die von ihm erhoffte entscheidende Besserung der Arbeitsbedingungen aller unselbständigen Geschäftsvermittler nicht zu bewirken. Das ist einmal darauf zurückzuführen, dass sein persönlicher Geltungsbereich sich auf die Warenvermittler beschränkte und alle übrigen unselbständigen Geschäftsvermittler von dieser Eegelung nicht erfasst wurden.

Sodann war sie zum Teil sehr summarisch und wenig präzis ausgefallen, so dass schon aus diesem Gründe schriftliche Vereinbarungen an deren Stelle gesetzt würden, und zwar auch in Form typisierter Vertragsformulare. Diesen Weg beschritt man aber vor allem deswegen, um die zugunsten des Eeisenden aufgestellten Bestimmungen wegzubedingen, und da die Normen des Normalarbeits-

1320 Vertrages durch schriftliche Vereinbarung generell abdingbar sind, so war es ohne weiteres möglich, die im Normalarbeitsvertrag getroffene Eegelung im Einzelfalle von der Anwendung gänzlich auszuschliessen.

Diese Tatsache macht es verständlich, dass auch nach dem Inkrafttreten des Normalarbeitsvertrages von seiten der Verbände der Handelsreisenden die Bemühungen um eine gesetzliche Eegelung des A n s t e l l u n g s verhältnisses fortgesetzt wurden. Als im Jahre 1935 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Vorentwurf Pfister zu einem Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben veröffentlicht wurde, fassten die Handelsreisendenverbände anlässlich einer am 21. September 1935 veranstalteten «Journée des voyageurs de Commerce» am Comptoir Suisse in Lausanne eine Eesolution, welche die Einschaltung eines eigenen Abschnittes über die Handelsreisenden in das genannte Gesetz verlangte, unter Aufnahme von Bestimmungen über die Schriftlichkeit des Vertrages, die Vergütung eines festen Gehaltes, den Auslagenersatz, und unter Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Eegelung auf die Versicherungsvermittler. In Ausführung dieser Eesolution machte der Verband reisender Kaufleute der Schweiz in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Vorentwurf Pfister einen formulierten Vorschlag zur Aufnahme eines Abschnittes «Handelsreisende» in das Gesetz. Im gleichen Zeitpunkte wurde anlässlich der Beratungen über das Bundesgesetz über den unlautern Wettbewerb auf Grund eines Antrages der einstimmigen Kommission vom Nationalrat beschlossen, zum Schutz der Handelsreisenden als Spezialtatbestand des unlautern Wettbewerbes «die Beschäftigung von Provisionsreisenden, ohne ihnen die Auslagen für Verpflegung, Unterkunft und Eeise zu vergüten» in das Gesetz aufzunehmen (Sten. Bull. Nat. Eat 1935, S. 332). Die Kommission des Ständerates bekämpfte zwar die Aufnahme dieser Bestimmung, aber sie liess durch ihren Präsidenten folgendes erklären: «In der Kommission waren alle Mitglieder restlos darin einig, dass die Lage zahlreicher Provisionsreisender eine schutzbedürftige sei. Wir waren uns darüber klar, dass es viele Geschäftsleute gibt, welche bezüglich dieser Provisionsreisenden einen ausgesuchten Eaubbau an menschlicher Arbeitskraft ausüben und welche diese Gruppe von Menschen in einer unmenschlichen
Art behandeln ... Wir sind also einig mit allen Anhängern des Gedankens darin, dass die Provisionsreisenden zu schützen sind. Wir wollen sie schützen. Das ernste Bestreben und der redliche Wille dafür ist vorhanden» (Sten. Bull. St. Eat 1936, S. 46/47).

Die ständerätliche Kommission beantragte daher dem Ständerat folgendes Postulat : «Der Bundesrat wird eingeladen, den Eäten beförderlich Bericht und Antrag über die gesetzliche Eegelung der Anstellungsverhältnisse der Handelsreisenden vorzulegen.» Bei der Begründung des Postulates liess die Kommission durch ihren Präsidenten ausführen, welche Vorstellungen sie sich über eine gesetzliche

1321 Regelung gemacht habe: Jedem Reisenden müsse ein gewisses festes Gehalt gegeben werden. Sodann solle Entstehung, Abrechnung und Fälligkeit der Provision geregelt werden. Durch zwingende Vorschriften sollen die berufswesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Schliesslich solle eine klare Abtrennung des abhängigen Dienstverhältnisses von de* selbständigen Geschäftsvermittlung vorgenommen werden (Sten. Bull. St. Rat 1936, S. 46).

Das Postulat wurde vom Sprecher des Bundesrates begrüsst, der erklärte, dieses namens des Bundesrates entgegenzunehmen und die Versicherung abgab, allen Ernstes an dessen Ausführung zu gehen. Der Sprecher des Bundesrates betonte ferner, dass der Bundesrat rasch entschlossen sein werde, den Weg eines Sondergesetzes zu betreten, falls es sich herausstellen sollte, dass das Abwarten des Gesetzes über die Arbeit in den Gewerben zu lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Postulat wurde darauf vom Ständerat einstimmig angenommen (vgl. Sten. Bull. St. Rat 1936, S. 51).

Auf Grund der Beratungen im Ständerat setzten Bemühungen der interessierten Verbände zur Förderung der Gesetzgebungsarbeit ein. Die Schweizerische Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes» reichte im August 1936 den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Handelsreisenden ein, der als Revision des Bundesgesetzes von 1930 gedacht war und die Regelung des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses einbezog. Der Verband reisender Kaufleute der Schweiz und die Union des voyageurs de Commerce de la Suisse Romande suchten um eine Besprechung mit dem Chef des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nach, die am 19. Mai 1937 stattfand und die zum Ergebnis führte, dass die Interessentenverbände aufgefordert wurden, ihre Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung einzureichen. Von Seiten der genannten zwei Verbände wurde in der Folge dem Departement ein gemeinsamer «Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Arbeitsrecht der Handelsreisenden» zugestellt, während die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, der Schweizerische Kaufmännische Verein und die Schweizerische Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes» einen gemeinsamen «Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Angestelltenverhältnis der Handelsreisenden» und zu einem « Gesamtarbeitsvertrag bezüglich der Anstellung von Handelsreisenden» vorlegten. Eine
vom Departement auf den 16. Mai 1938 einberufene und von dessen Chef geleitete grosse K o n f e r e n z über die O r d n u n g des Arbeitsverhältnisses der Handelsreisenden wurde beschickt von Vertretern des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, der Handelsabteilung, des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, des Schweizerischen Gewerbeverbandes, des Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz, der Union des voyageurs de Commerce de la Suisse Romande, der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins und der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände. Ihr Ergebnis bildete die Feststellung der Bereitwilligkeit aller vertretenen Wirtschaftsorganisationen, an der Vorbereitung der gesetzlichen Regelung des Angestellten-

1322 Verhältnisses der Handelsreisenden mitzuwirken, und der Beschluss zur Einsetzung einer elfgliedrigen Expertenkommission. Diese wurde auf Grund der Vorschläge der Interessentenverbände vom Departement mit folgender Zusammensetzung bestellt: Neutrale M i t g l i e d e r : Fürsprecher P. Eenggli, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (Vorsitzender); Prof. Dr. W. Hug, Rektor der Handels-Hochschule St. Gallen, Sankt Gallen; Dr. Ed. Eichholzer, Sektionschef im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Arbeitgeber-Mitglieder : Max Brenner-Hopf f, Präsident der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels, Basel ; Dr. H. Herold, Sekretär des Vororts des Schweizerischen Handelsund Industrievereins, Zürich; Ch. Kuntschen, Sekretär des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Zürich ; Fürsprecher H. Galeazzi, Sekretär des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern.

Arbeitnehmer-Mitglieder : Dr. G. Meister, Zentralsekretär des Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz, Zürich; Dr. P. Bideau, Secrétaire général de l'Union des voyageurs de commerce de la Suisse Eomande, Genève; Alfred Maurer, Zentralpräsident der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», Zürich; Jos. Bottini, Sekretär des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins, Zürich.

Die Expertenkommission trat am 8./9. September 1988 zu einer ersten Sitzung zusammen zum Zwecke einer grundsätzlichen Aussprache und zur Abklärung der Gegenstände, die in einem Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden geregelt werden sollten. Das Departement beauftragte in der Folge Herrn Prof. Hug mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes, der von der Expertenkommission unter dem Vorsitz des neuen Direktors des Bundesamtes, Herrn Dr. G. Willi, an einer zweiten Sitzung am 17./18. April 1989 beraten und gleichzeitig den interessierten Verbänden zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Von diesen liefen bis im Herbst 1989 zahlreiche Eingaben ein, in denen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt wurden. Auf Grund einer einlässlichen Prüfung dieser Anträge und der Beschlüsse der Expertenkommission wurde von Herrn

1323 Prof. Hug ein neuer Entwurf ausgearbeitet, welcher von der Expertenkommission an einer dritten Sitzung am 5. Juli 1940 durchberaten und genehmigt worden ist. In der Folge wurde von Seiten der Direktorenkonferenz schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften neuerdings gegen die Einbeziehung der Versicherungsvermittler in das Gesetz Stellung bezogen oder eventuell die Aufnahme von Ausnahmebestimmungen für die Versicherungsvermittler verlangt. Da der Standpunkt der Lebensversicherungsgesellschaften vom eidgenössischen Versicherungsamt in einer Vernehmlassung unterstützt wurde, war es notwendig, die Expertenkommission zu einer vierten Sitzung auf den 5. November 1940 einzuberufen. An dieser war das Versicherungsamt vertreten, und es nahmen als Vertreter der Arbeitgeber an Stelle der Herren BrennerHopf und Dr. Herold die Herren Direktor Dr. Barthe und Generaldirektor Dr. Stein teil. Auf Grund einer einlässlichen Aussprache über die Begehren der Lebensversicherungsgesellschaften wurde die Ergänzung und Änderung mehrerer Artikel des Entwurfes beschlossen. Der vorliegende Entwurf deckt sich in der Hauptsache materiell mit den Schlussnahmen der Expertenkommission; er hat lediglich eine redaktionelle Bereinigung erfahren.

B. Richtlinien des Entwurfes.

Der vorliegende Gesetzesentwurf verfolgt den Zweck der Eegelung der Anstellungsverhältnisse der Handelsreisenden, wobei diese gegen unsoziale Arbeitsbedingungen zu schützen sind. In den Verhandlungen der eidgenössischen Bäte ist anlässlich der Beratungen des Bundesgesetzes von 1980 über die Handelsreisenden und des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb von den verschiedensten Seiten darauf hingewiesen worden, dass die Überfüllung dieses Berufes zu einer Gestaltung der Arbeitsbedingungen geführt hat, welche sich nicht nur zum schweren Nachteil der direkt Beteiligten, sondern auch zum Nachteil der loyalen Prinzipalschaft und zum Nachteil der Kundschaft auswirkt. Vor allem ist festgestellt worden, dass die Anstellung von sogenannten Kleinreisenden, welche die Privatkundschaft bearbeiten, vielfach auf reiner Provisionsgrundlage erfolgt, so dass die Provision sowohl das' Entgelt für die Tätigkeit wie den Ersatz der durch die Reisetätigkeit erwachsenden Auslagen darstellt und damit das Kisiko der Tätigkeit vollständig auf den Eeisenden abgewälzt wird. Eine solche Gestaltung der Arbeitsbedingungen zwingt den Reisenden, mit allen erdenklichen Mitteln Bestellungen hereinzubringen, und führt, wenn der Erfolg trotz aller Bemühungen ungenügend ist, zu forcierten und fingierten Bestellungen mit allen ihren schädlichen Folgen für Publikum und Konkurrenten. Sie ermöglicht es aber ferner, dass einzelne Gewerbetreibende eine Vielzahl von Personen als Beisende anstellen, ohne Rücksicht auf Marktgestaltung und Marktbedürfnis, ohne jede Prüfung ihrer sachlichen und persönlichen Eignung und in voller Kenntnis der Tatsache, dass der grösste Teil dieser Reisenden mit der Provision nicht einmal die notwendig entstehenden Auslagen decken kann. Diese Erscheinungen lassen die

1324 Handelsreisenden als ganz besonders schutzbedürftig erscheinen; Aufgabe des Gesetzes bildet es daher, diese Auswüchse des Provisionssystems zu beseitigen und angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die gesetzliche Eegelung wird allerdings zur Folge haben, dass die Zahl der Handelsreisenden zurückgehen wird und dass viele ungeeignete Personen als Eeisende überhaupt nicht mehr Anstellung finden werden. Auf diese Folgen haben in der Expertenkommission die Vertreter der Arbeitgeber nachdrücklich hingewiesen. Allein sie liegt nach unserer Auffassung sowohl im Interesse des gesamten Berufsstandes der Handelsreisenden wie der Unternehmer und sie deckt sich auch mit dem Interesse der Öffentlichkeit, vor allem des kaufenden Publikums, das bei einer Gesetzgebung auf diesem Gebiet ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Wenn daher das Gesetz durch die Festlegung angemessener Arbeitsbedingungen die Wirkung auslöst, der Überfüllung des Berufsstandes der Handelsreisenden zu steuern und Elemente auszuschalten, die in sachlicher oder persönlicher Hinsicht für diese Tätigkeit nicht die notwendige Gewähr bieten, so sind darin mittelbare Folgen zu erblicken, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht notwendig und erwünscht erscheinen.

Die legislatorische Aufgabe des Schutzes der Handelsreisenden gegen unsoziale Arbeitsbedingungen führte zur Frage, ob dieser Schutz mit den Mitteln des öffentlichen oder des privaten Eechts erreicht werden soll. Die Expertenkommission hat sich einstimmig auf den Standpunkt gestellt, dass der Schutz der Handelsreisenden im Anstellungsverhältnis durch die privatrechtliche Gesetzgebung verwirklicht werden soll. Denn die Eegelung der gegenseitigen Eechte und Pflichten der Parteien des Anstellungsverhältnisses verfolgt in erster Linie das Ziel eines Ausgleiches der beteiligten Privatinteressen und fällt grundsätzlich ausserhalb des Eahmens der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzgesetzgebung. Die privatrechtliche Gesetzgebung kann auch den angestrebten Schutz in genügendem Masse durch das Mittel zwingender Vorschriften erreichen, die nicht zuungunsten des Eeisenden abgeändert werden dürfen. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist daher privatrechtlicher Natur, aber eine Eeihe von Vorschriften sind ausdrücklich als zwingende erklärt worden (Art. 19). Trotz seines Schutzcharakters
enthält der Entwurf keine starre Eegelung, sondern wie die Bestimmungen über den Dienstvertrag im Obligationenrecht eine grundsätzlich dispositive Ordnung, die nur von zwingenden Vorschriften durchsetzt erscheint. Der Entwurf beruht in Geist und Inhalt, sowie auch in der gesetzgeberischen Technik auf unserer traditionellen privatrechtlichen Gesetzgebungsmethode. Er beschränkt sich auf die Aufstellung grundsätzlicher Normen und vermeidet jede nicht unbedingt notwendige Kasuistik. Er enthält Begriffe und Eechtssätze, die den Siebter auf sein Ermessen verweisen und ihn zur schöpferischen Ausfüllung dieser Blankettbestimmungen anweisen. Als privatrechtliches Gesetz findet es seine verfassungsmässige Grundlage im Art. 64 der Bundesverfassung.

Die Gestaltung des Entwurfes als privatrechtliches Gesetz lässt eine Verbindung mit dem geltenden Bundesgesetz über die Handelsreisenden nicht als

1325 wünschbar erscheinen. Als gewerbepolizeiliches Gesetz kommt diesem eine ganz andere Aufgabe zu, die mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchgesetzt wird. Dieser Aufgabe entsprechend ist auch der Geltungsbereich naturgemäss ein anderer, als er der Eegelung des Anstellungsverhältnisses der Handelsreisenden zugrunde gelegt werden kann. Eine Verbindung der beiden Normenkomplexe in einem Gesetz wäre nur eine äusserliche und könnte höchstens zu unerfreulichen Auslegungsschwierigkeiten Anlass geben. Aus ähnlichen Erwägungen verbietet sich auch die Eegelung des Anstellungsverhältnisses der Handelsreisenden in einem künftigen Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben. Auch dieses wird seinem ganzen Zuschnitte nach ein gewerbepolizeiliches Gesetz sein, das im wesentlichen aus öffentlich-rechtlichen Normen bestehen und wie das Fabrikgesetz Vorschriften über das Anstellungsverhältnis nur unter dem Gesichtspunkt des Vertragsschutzes enthalten wird.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich noch einige Jahre vergehen werden, bis dieses Gesetz, für das erst ein Vorentwurf vorliegt, in Kraft treten kann. Ungeeignet für die Aufstellung von Schutzvorschriften für die Handelsreisenden ist ferner das im Stadium der parlamentarischen Beratung befindliche Gesetz über den unlautern Wettbewerb, weil dieses den Zweck verfolgt, Bestimmungen gegen den Missbrauch des freien Wettbewerbes aufzustellen, und in diesem Zusammenhange der Eeisende nur zum Objekt der Eegelung im Interesse Dritter gemacht würde. Die Vorschriften über das Anstellungsverhältnis der Eeisenden gehören vielmehr, ihrem ganzen Charakter nach, in den Zusammenhang der Eegelung des Dienstvertrages im Obligationenrecht. Diese enthält nicht nur allgemeine Bestimmungen, sondern auch Sondervorschriften für einzelne Arten von Dienstverhältnissen, wie z. B. das landwirtschaftliche Dienstverhältnis oder das Dienstbotenverhältnis. Indessen würde eine Eevision des Titels über den Dienstvertrag von vorneherein zu weit führen und hätte eine unerwünschte Verzögerung in der gesetzgeberischen Ordnung des Anstellungsverhältnisses der Eeisenden zur Folge. Somit verbleibt als einzig gangbarer Weg der Erlass eines Sondergesetzes. Gewiss ist es an sich nicht wünschbar, dass unsere grossen privatrechtlichen Kodifikationen durch Spezialgesetze
abgeändert oder ergänzt werden, und dieser Weg erscheint nur dann als gerechtfertigt, wenn kein anderer innert angemessener Frist zum Ziele führt. Ein solcher Fall aber liegt vor, weil der Titel über den Dienstvertrag im Obligationenrecht zwar in absehbarer Zeit einer Eevision unterzogen werden dürfte, aber schon heute vorausgesehen werden kann, dass diese Eevisionsarbeit infolge der gegensätzlichen Auffassungen in den beteiligten Kreisen längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Eegelung des Anstellungsverhältnisses der Handelsreisenden ist aber dringlich und sollte getroffen sein, bevor infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine erneute starke Überfüllung dieses Berufsstandes eintreten wird.

Wenn infolge der Dringlichkeit der gesetzgeberischen Aufgabe der Erlass eines Sondergesetzes sich als einzig möglicher Weg erweist, so ist es auf der andern Seite notwendig, den Inhalt dieses Gesetzes auf jene Vorschriften zu

1326 beschränken, die zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes unerlässlich sind. In den Gesetzesentwürfen der beteiligten Arbeitnehmerverbände, die dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingereicht worden sind, war die Begelung vieler Fragen des allgemeinen Angestelltenrechts vorgesehen, so z. B. der bezahlten Feiien, der Kündigungsbeschränkungen, der Lohnzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung, der Abgangsentschädigung, der Beschränkung des Konkurrenzverbotes u. a. Die Expertenkommission hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass die Begelung dieser Fragen nicht im Gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden getroffen werden kann und dass dieses Gesetz bezüglich des sachlichen Umfanges seiner Begelung im wesentlichen auf dem Normalarbeitsvertrag für Handelsreisende aufgebaut werden sollte. In der Tat ist es aus Gründen der materiellen Gleichbehandlung nicht angängig, diese allgemeinen Fragen nur für die Handelsreisenden zu regeln. Auf der andern Seite können sie im vorliegenden Gesetz nicht allgemein für die Angestellten geordnet werden.

Die Expertenkommission war daher einmütig in der Auffassung, dass das Gesetz sich auf die Aufstellung der Sondernormen für das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden beschränken müsse und dass die Neuregelung der allgemeinen Fragen des Arbeitsvertragsrechts der Bevision des Dienstvertragstitels vorbehalten bleiben müsse. Entsprechend dieser Auffassung der Expertenkommission enthält der Gesetzesentwurf nur Bestimmungen, welche ausschliesslich oder vorwiegend das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden betreffen.

Diese sachliche Beschränkung des Gesetzesinhaltes hat ohne weiteres auch eine grundsätzliche Begrenzung des persönlichen Anwendungsgebietes des Gesetzes zur Folge. Es war zum vorneherein klar, dass infolge der verschiedenartigen Aufgaben nicht auf den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden von 1980 abgestellt werden kann, der sich auf alle Warenvermittler erstreckt, gleichgültig, ob sie als Inhaber, Angestellte oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes tätig sind. Vielmehr erschien es ohne weiteres als gegeben, eine klare Scheidung zwischen den im Dienstverhältnis stehenden Handelsreisenden und den in selbständiger Stellung tätigen Handelsagenten
vorzunehmen. Die Anwendbarkeit der Sondernormen für die Handelsreisenden wird auf die ersteren beschränkt, ganz ähnlich wie der Normalarbeitsvertrag nur auf das «Dienstverhältnis zwischen den Inhabern privater Betriebe und angestellten Beisenden» anwendbar ist. Zwischen den im Dienstverhältnis stehenden Beisenden und den Handelsagenten besteht wirtschaftlich und rechtlich ein tiefgreifender Unterschied, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass im wirtschaftlichen Leben die verschiedenartigsten Übergangsformen vorhanden sind. Die schweizerische Gerichtspraxis hat einen eigenen Begriff des Agenturvertrages gebildet, der in negativer Hinsicht das Merkmal aufweist, dass der Agent nicht im Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht (vgl. EBG 29 II, S-109). Sie.stellt daher in jedem Einzelfalle fest, ob ein Dienstvertrag oder ein Agenturvertrag

1327 vorliegt (vgl. z. B. EBG 40 II, S. 892, 45 I, S. 214, 53 I, S. 370, 54 II, S. 380, 67 II, S. 168). Der letztere untersteht als Vertrag eigener Art im wesentlichen den Bestimmungen über den Auftrag, aber daneben kommen je nach der vereinbarten Gestaltung des Verhältnisses die Bestimmungen verwandter Vertragsarten, wie der Kommission, des Mäklervertrages, des Dienstvertrages, zur Anwendung. Als dienstvertragliche Sondernormen können die Bestimmungen des Gesetzes unmittelbar nur auf jene Handelsreisenden anwendbar erklärt werden, die in einem dienstvertraglichen Verhältnis zum Geschäftsherrn stehen. Aber es erscheint durchaus möglich, dass die richterliche Praxis die Bestimmungen des hier vorgeschlagenen Gesetzes bei der Ausfüllung von Vertragslücken auf jene Agenturverträge zur Anwendung bringen wird, die in ihrer Gestaltung dem Anstellungsverhältnis des Eeisenden angeglichen oder angenähert sind.

C. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen.

Titel.

Das Gesetz regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem im Dienstverhältnis stehenden Handelsreisenden. Unter Handelsreisenden sind dabei alle unselbständigen Geschäftsvermittler im Sinne von Art. l des Gesetzesentwurfes zu verstehen. Der sachgemässe Titel lautet daher: «Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden.» Damit wird eine klare Abgrenzung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Bundesgesetz von 1930 geschaffen. Diesem ist der Kürze wegen der Titel «Bundesgesetz über die Handelsreisenden» gegeben worden, «obschon das dem Inhalt nach etwas weit geht, da das Gesetz nicht alle Eechtsverhältnisse der Handelsreisenden regelt» (Botschaft des Bundesrates, Bundesbl. 1929 I, S. 59).

Aus dem Titel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ergibt sich, dass dieser sich auf die Eegelung des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses beschränkt, und da andrerseits das Gesetz über die Handelsreisenden keinerlei privatrechtliche Bestimmungen enthält, so erscheint eine Verwechslung der beiden Gesetze ausgeschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

In Art. l, Abs. l, wird der Geltangsbereich des Gesetzes allgemein umschrieben. Abs. 2 stellt eine Präzisierung dieser allgemeinen Umschreibung dar, um eine klare Abgrenzung herbeizuführen und um die Umgehung des Gesetzes zu verhindern. Abs. 3 regelt die Ausnahmetatbestände, die grundsätzlich von der allgemeinen Umschreibung des Geltungsbereiches erfasst werden, die aber durch positiven Eechtssatz der Anwendung des Gesetzes entzogen werden sollen, weil ihre Unterstellung nicht gerechtfertigt erscheint.

Bei der allgemeinen Umschreibung des Geltungsbereiches ist es, wie bereits angeführt, zum vorneherein ausgeschlossen, diesen mit dem Geltungsbereich

1328 des Bundesgesetzes von 1980 zusammenfallen zu lassen. Daher knüpft die Eegelung des Entwurfes an die des Normalarbeitsvertrages an, geht aber nach folgenden drei Eichtungen darüber hinaus: 1. Das Gesetz soll nicht nur Anwendung finden auf Eeisende, die bei im Handelsregister eingetragenen oder eintragspflichtigen Firmen im Dienste stehen, sondern auch auf Eeisende, die bei nicht eingetragenen und nicht eintragspflichtigen Handels-, Fabrikationsoder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerben angestellt sind.

In der Expertenkommission wie in den Eingaben verschiedener Verbände ist darauf hingewiesen worden, dass es notwendig ist, die gesetzliche Eegelung auch auf die Eeisenden dieser kleinen Unternehmen uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. 2. Das Gesetz soll für anwendbar erklärt werden auch auf Eeisende, die für Becbnung mehrerer Dienstherren tätig sind. Der Normalarbeitsvertrag ist auf Anstellungsverhältnisse dieser Eeisenden nicht anwendbar, «es sei denn, dass eine der Firmen die Geltung des Normalarbeitsvertrages für sich auch in diesem Falle ausdrücklich anerkennt». Indessen haben die Erfahrungen gelehrt, dass damit eine Ausnahme geschaffen wurde, welche nur dazu diente, die Geltung des Normalarbeitsvertrages auszuschliessen.

Es wäre daher zu befürchten, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Eeisende, die nur im Dienste eines Unternehmens stehen, der Umgehung Tür und Tor öffnen würde. Es besteht auch kein sachlicher Grund, diese Anstellungsverhältnisse von der Unterstellung auszuschliessen, dagegen ist ihnen bei der Eegelung des Auslagenersatzes besonders Eechnung getragen worden (vgl. Art. 13, Abs. 3). 3. Während der Normalarbeitsvertrag nur Anwendung findet auf Dienstverhältnisse von Eeisenden, die von Inhabern privater Betriebe «für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse oder Handelswaren» angestellt sind, soll das Gesetz zur Anwendung kommen auf die Anstellungsverhältnisse von Eeisenden, «welche ausserbalb der Geschäftsräume Geschäfte jeder Art vermitteln oder abschliessen». Dem Gesetz sollen daher nicht nur die Warenvermittler, sondern alle im Dienstverhältnis stehenden und ausserhalb der Geschäftsräume tätigen Geschäftsvermittler unterstellt werden, vor allem auch die reisenden Akquisiteure im Annoncen-, Zeitschriftenund Versicherüngsgewerbe. Diese Ausdehnung
des Geltungsbereiches rechtfertigt sich, weil die wirtschaftliche und rechtliche Stellung dieser Geschäftsvermittler als im Aussendienst der Unternehmen tätige Angestellte mit derjenigen der reisenden Warenvermittler im wesentlichen übereinstimmt, weil ferner die grundlegenden Fragen des Anstellungsverhältnisses, insbesondere die Fragen der Provision und des Auslagenersatzes, sich bei allen Geschäftsvermittlern in der gleichen Weise stellen und es gesetzespolitisch unzweckmässig wäre, gewisse Gruppen von angestellten Eeisenden von der Anwendbarkeit dieser Normen auszuscb Hessen, ohne dass dazu ein zwingender sachlicher Grund gegeben ist. Aus diesen Erwägungen hat die Expertenkommission mit Mehrheit dieser Ausdehnung des Geltungsbereiches zugestimmt. Vom Verband konzessionierter Schweizerischer Versicherungsgesellschaften ist gegen die Einbeziehung der angestellten Versicherungsvermittler in das Gesetz grund-

1329 sätzlich Einspruch erhoben worden. Zur Begründung dieser Stellungnahme wurde angeführt, dass ein Bedürfnis nach einer Eegelung der Arbeitsbedingungen für diese nicht bestehe, dass der Unterschied zwischen der Tätigkeit des Warenvermittlers und des Versicherungsvermittlers eine einheitliche Eegelung nicht zulasse, dass die Unterstellung insbesondere die Lebensversicherungsgesellschaften zur Umstellung des Aussendienstes auf eine andere Grundlage zwinge und dadurch eine Erhöhung der Abschlusskosten für die Lebensversicherungen eintreten könnte. Auch das eidgenössische Versicherungsamt äusserte das Bedenken, dass die Unterstellung der Versicherungsvermittler unter das Gesetz zu einer Verteuerung der Versicherung führen könnte, weil die Anwerbekosten auf Änderungen der Anstellungsbedingungen der im Aussendienst tätigen Beamten empfindlich reagieren. Diesen Einwendungen ist in der Expertenkommission entgegengehalten worden, dass jedenfalls für die nicht direkt von den Gesellschaften, sondern von ihren Agenturen angestellten Versicherungsvermittler dasselbe Schutzbedürfnis bestehe wie für die reisenden Warenvermittler, dass die gesetzliche Eegelung nicht nur ihrem Interesse, sondern auch dem Interesse des Publikums entspreche, welches gerade von den Versicherungsvermittlern der Lebensversicherung in zu reichem Masse bearbeitet werde, und dass durch die Ausschaltung vieler ungeeigneter Elemente die angestrebte Verbesserung der Arbeitsbedingungen ermöglicht werde und eine Verteuerung der Versicherung nicht notwendigerweise eintreten müsse.

Die zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes vom Verband der Versicherungsgesellschaften erhobenen Einwendungen sind sorgfältig geprüft und, soweit angängig, zum Teil durch Einfügung von Sonderbestimmungen berücksichtigt worden. In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz in der vorliegenden Fassung geeignet, ohne weiteres auch auf die im Dienstverhältnis stehenden Versicherungsvermittler Anwendung zu finden.

Art. l, Abs. 2, präzisiert die Umschreibung des Abs. l dahin, dass als Anstellungsverhältnisse im Sinne des Gesetzes alle Vertragsverhältnisse gelten, die sich als Dienstverhältnisse im Sinne von Art. 319 OE qualifizieren, ohne Eücksicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung. Durch diese Bestimmung wird der Geltungsbereich ausdrücklich auf
Dienstverhältnisse gemäss Art. 819 OE, unter Einbezug der Dienstverhältnisse im Sinne von Art. 361 OE, beschränkt und gegenüber Auftragsverhältnissen aller Art begrenzt. Mit entscheidend ist daher, ob die Verpflichtung zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften auf Zeit hin gewollt ist, ob also der Eeisende dem Geschäftsherrn während bestimmten oder bestimmbaren Zeiträumen zur Verfügung stehen muss (vgl. z. B. für den Versicherungsvermittler EBG 45,L S.214). Auf der andern Seite soll die v on den Partei en gewählte Bezeichnung des Vertrages ohne jede Bedeutung sein. Geschäftsvermittler aller Art, vor allem im Versicherungsgewerbe, werden vielfach als «Agenten» bezeichnet, auch wenn sie in einem Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn stehen. So gibt es nach den Peststellungen des Bundesgerichtes selbst Generalagenten, die im Angestelltenverhältnis stehen (sogenannte Eegiegeneralagenten), während andrer-

1330 seits auch ein Hauptagent auf die Funktion eines im Auftragsverhältnis stehenden Lokalagenten beschränkt sein kann (vgl. Praxis B G 29 N. 64). Für die Unterstellung unter das Gesetz ist daher nicht entscheidend, ob der Geschäftsvermittler als Eeisender, Agent oder Akquisiteur bezeichnet wird, sondern die rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Im Zweifel hat der Eichter, unter Anwendung der in Art. 819 OE aufgestellten Kriterien, zu entscheiden, ob der «Agent» in einem Dienstverhältnis oder in einem Auftragsverhältnis steht und ob demzufolge die Sondernormen für Handelsreisende unmittelbar anwendbar sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in Art. l, Abs. 8, erschöpfend umschrieben sind, soll das Gesetz auf Dienstverhältnisse der in Abs. l genannten Arten keine Anwendung finden. Wie der Normalarbeitsvertrag sieht der Entwurf zunächst vor, dass Anstellungsverhältnisse, bei denen der Angestellte nicht vorwiegend eine Eeisetätigkeit ausübt, den Normen des Gesetzes nicht unterstehen. Dazu gehören alle Angestellten eines Unternehmens, die überwiegend im Betriebe und nur im geringeren Masse im Aussendienst Verwendung finden. -- Dem Gesetz sind weiter nicht unterstellt Anstellungsverhältnisse, bei denen der Beisende auf eigene Eechnung tätig ist, d.h. wenn er zwar im Namen eines Dritten Geschäfte vermittelt oder abschliesst, die Gestaltung des internen Verhältnisses aber ergibt, dass Eisiko und Erfolg dieser Geschäfte den Eeisenden selbst treffen. -- Ferner nimmt das Gesetz von der Anwendung seiner Normen jene Anstellungsverhältnisse aus, bei denen der Eeisende nur gelegentlich für den Dienstherrn tätig ist. Dieser Fall liegt vor allem dann vor, wenn eine Person neben einer selbständigen oder unselbständigen Berufstätigkeit von Zeit zu Zeit Geschäfte für ein Unternehmen vermittelt oder abschliesst, so etwa, wenn eine Hausfrau an einzelnen Tagen nach Erledigung ihrer täglichen Haushaltungsarbeiten Privatkunden zum Zwecke der Aufnahme von Bestellungen aufsucht oder wenn ein Beamter dann und wann den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen vermittelt. Wenn aber diese Nebenbeschäftigung eine regelmässige und dauernde ist, dann findet das Gesetz Anwendung, selbstverständlich stets nur unter der Voraussetzung, dass der Geschäftsvermittler in einem
Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht. -- Schliesslicb sind der Anwendung des Gesetzes entzogen jene Anstellungsverhältnisse, bei deren Abschluss eine lediglich vorübergehende Tätigkeit vereinbart worden ist. Das ist dann der Fall, wenn eine einmalige kurze Dienstleistung verabredet wird und daher der vorübergehende Charakter des Dienstverhältnisses von allem Anfang an feststeht. Darunter fällt grundsätzlich nicht die sogenannte probeweise Anstellung, die im Zweifel als Vereinbarung einer Probezeit im Sinne von Art. 850, Abs. l, OE zu betrachten ist (so ausdrücklich Art. 2 des Normalarbeitsvertrages). Ein Probedienstverhältnis könnte nur dann unter die Ausnahmebestimmung des Art. 8 fallen, wenn der Abrede einer kurzfristigen Probezeit die Bedeutung einer Mindest- und Höchstdauer des Dienstverhältnisses ausdrücklich beigelegt würde.

1331 Art. 2.

Art. 2 regelt das Verhältnis zum Obligationenrecht und bestimmt, dass, soweit das Gesetz keine besondern Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Dienstvertrag, auf das Anstellungsverhältnis des Keisenden Anwendung finden sollen. Wie bei andern durch Sondernormen geregelten Arten von Dienstverhältnissen (vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung für das Lehrverhältnis, Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken für das Dienstverhältnis der Fabrikarbeiter) gehen die besondern Vorschriften des Gesetzes den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Dienstvertrag vor; diese und damit auch die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. l--183) kommen jedoch so weit zur Anwendung, als das Gesetz keine Sonderregelung enthält.

n. Entstehung.

Art. 3.

Das Gebot der Schriftlichkeit des Anstellungsvertrages stellt ein altes Postulat der Handelsreisendenverbände dar. Der Entwurf hat diesem in der Weise entsprochen, dass grundsätzlich das Eequisit der Schriftlichkeit aufgestellt und gleichzeitig verlangt wird, dass der schriftliche Anstellungsvertrag einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen solle. Dieser erstreckt sich auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Eeisenden: die Art und das Gebiet der Beisetätigkeit und damit im Zusammenhang die Vollmachten des Eeisenden, sowie auf das Entgelt und die Auslagenvergütung, ferner auf die Bestimmungen über den Bestand und die Beendigung des Dienstverhältnisses: Probezeit, Dauer, Kündigung, und endlich auf die Festlegung des Gerichtsstandes und des anwendbaren Eechts, wenn eine Vertragspartei im Ausland domiziliert ist.

Wir haben davon abgesehen, im Entwurf selbst eine internationalprivatrechtliche Norm aufzustellen, aber die Parteien sollen darauf verwiesen werden, dass sie, gemäss dem Grundsatz der Parteiautonomie im internationalen Obligationenrecht, Wirkungsstatut und Forum selbst bestimmen können und diese Frage im schriftlichen Anstellungsvertrag regeln sollen.

Das Eequisit der Schriftlichkeit ist nun allerdings nicht als Gültigkeitserfordernis aufgestellt, vielmehr kommt ihm eine andere Bedeutung im Sinne von Art. 11, Abs. 2, OE zu. Wollte man die Schriftlichkeit als Gültigkeitserfordernis aufstellen, so hätte ihre Nichtbeachtung
die Unverbindlichkeit des Vertrages zur Folge, und damit würde dem Eeisenden der Schutz entzogen, den ihm das Gesetz gewähren will. Allerdings hat das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, das in Art. 6 und 7 für den Lehrvertrag Schriftlichkeit und einen bestimmten Inhalt des schriftlichen Vertrages verlangt, diese Wirkung durch die Vorschrift des Art. 9 zu vermeiden gesucht, der bestimmt, dass die Unterlassung des vorgeschriebenen Vertragsabschlusses nicht von den Vor-

1332 Schriften des Gesetzes befreit, sofern die Voraussetzungen eines Lehrverhältnisses im Sinne des Gesetzes tatsächlich erfüllt sind. Allein diese Eegelung hat in Doktrin und Praxis zu der Streitfrage geführt, ob denn das Erfordernis der Schriftlicbkeit überhaupt Gültigkeitserfordernis sei (vgl. Gewerbegericht Zürich, Jahresbericht 1985, Nr. 4). Um die mit einer solchen Eegelung verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, verzichtet der Entwurf darauf, das Eequisit der Schriftlichkeit als Gültigkeitserfordernis aufzustellen. Das Gebot des schriftlichen Vertrages und seines Mindestinhaltes ist nur Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung berührt demzufolge die zivilrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Art. 320 OB bleibt auch für das Anstellungsverhältnis des Handelsreisenden anwendbar, die in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgestellte unwiderlegliche Vermutung gilt uneingeschränkt.

Die Nichtbefolgung des Gebotes der Schriftlichkeit und des Mindestinhalts des schriftlichen Vertrages hat dagegen die Eechtswirkung, dass der Vertragsinhalt grundsätzlich nicht durch die Vertragsabreden, sondern durch die Sätze des objektiven Eechts bestimmt wird. Art. 8, Abs. 2, der zwingenden Eechtes ist (Art. 19, Abs. 1), sieht vor, dass in diesem Falle die gesetzlichen Vorschriften und die im Geschäftszweig des Dienstherrn üblichen Anstellungsbedingungen gelten sollen. Unter den gesetzlichen Vorschriften sind nicht nur die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, sondern auch die Vorschriften des Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Dienstvertrag, zu verstehen. Da ferner die Art. 328/824 OE den Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen die verbindliche Kraft von zwingenden bzw. dispositiven Eechtssätzen verleihen, so sind auch die Bestimmungen solcher Verträge ohne weiteres anwendbar. Schliesslich verweist Art. 8, Abs. 2, auf die im Geschäftszweig des Dienstherrn üblichen Anstellungsbedingungen, so dass diesen Übungen der Charakter gesetzesvertretenden Eechts zukommt. Vom Prinzip des Ausschlusses der Parteiabreden wird aus Gründen der Zweckmässigkeit nur die eine Ausnahme gemacht, dass die mündliche Abrede für die Festlegung von Art und Gebiet der Beisetätigkeit gelten soll. Im übrigen bleibt die nicht schriftliche Parteiabrede ohne rechtliche Wirkung. Angesichts
dieser weittragenden Folgen der Unterlassung des schriftlichen Vertragsabschlusses für die Bestimmung des Vertragsinhaltes darf ohne weiteres erwartet werden, dass das Gebot der Schriftlichkeit und des Mindestinhalts des schriftlichen Vertrages in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle ohne weiteres befolgt und damit der Zweck dieses Gebotes vollständig erreicht wird.

III. Pflichten und Vollmachten des Beisenden.

Art. 4.

Der Entwurf ordnet in den Art. 4 und 5, in Anlehnung an die Bestimmungen des Art. 8 des Normalarbeitsvertrages, die besonderen Pflichten des Beisenden, und zwar durch dispositive Vorschriften. Art. 4, Abs. l, umschreibt die beiden

1333 Hauptpflichten, die der Eeisende in der Ausführung seiner Aufgabe, d. h. bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, zu beachten hat, nämlich die Treuepflicht und die Sorgfaltspflicht. Was das Mass der Sorgfalt betrifft, für die der Beisende einzustehen hat, so stellt der Entwurf lediglich auf die Art des Vertragsverhältnisses ab, indem er in Übereinstimmung mit der Begel im Normalarbeitsvertrag die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt.

Daher ist in Abweichung von Art. 328, Abs. 3, OE die Berücksichtigung des subjektiven Momentes in der Person des Eeisenden ausgeschlossen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht ist der Eeisende nach Massgabe von Art. 328, Abs. 2, OE für den Schaden verantwortlich.

Aus der Pflicht zur getreuen und vorschriftsmässigen Ausführung der Eeisetätigkeit ergibt sich die Pflicht zur Befolgung der vorgeschriebenen Eeiseroute, d.h. zum Besuch der angewiesenen Kundschaft (Art. 4, Abs. 2).

Aus der Treuepflicht folgt ferner das Konkurrenzverbot: der Eeisende darf weder für eigene Eechnung noch für Eechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen, wenn er dazu keine schriftliche Bewilligung des Dienstherrn besitzt (Art. 4, Abs. 2). Wird ihm vom Dienstherrn die Bewilligung erteilt, neben seiner Anstellung auf eigene Eechnung Geschäfte zu tätigen, so bleibt er bezüglich des Anstellungsverhältnisses zum Dienstherrn trotzdem dem Gesetz unterstellt, jedoch hat in diesem Falle Art. 13, Abs. 3, bezüglich des Auslagenersatzes sinngemässe Anwendung zu finden, sofern die Parteien dessen Verteilung nicht im Anstellungsvertrag geordnet haben.

Aus der Sorgfaltspflicht folgt, dass der Eeisende für bestmögliche Interessenwahrung des Geschäftsherrn besorgt sein muss. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Einhaltung vorgeschriebener Preise und anderer Vertragsbestimmungen, wie Lieferungsfristen, Zahlungskonditionen u. a. Wenn er zum Abschlüsse von Geschäften ermächtigt ist, so muss er für Änderungen der ihm vorgeschriebenen Bestimmungen die Genehmigung des Dienstherrn vorbehalten (Art. 4, Abs. 3).

Art. 5.

Mit der Sorgfaltspflicht hängt zusammen die Berichterstattungs- und Eechenschaftspflicht (Art. 5, Abs. 1). In welcher Weise und auf welchen Zeitpunkt der Eeisende jeweils über seine Eeisetätigkeit Bericht zu erstatten hat, bleibt der vertraglichen Eegelung vorbehalten. Aus der Treuepflicht folgt ferner die Herausgabepflicht (Art. 5, Abs. 2) : die Pflicht zur sofortigen Übermittlung von Zahlungen der Kunden, zur Herausgabe von Urkunden, einschliesslich der Wertpapiere, die in den Besitz des Eeisenden gelangen, zur Ablieferung von Vergütungen aller Art u. a. Vertraglich kann selbstverständlich vereinbart werden, dass der Eeisende Zahlungen von Kunden nicht sofort, sondern periodisch abzuliefern hat, oder dass er aus diesen die Auslagen der Eeisetätigkeit decken soll. Gesetzlich vorbehalten ist das Eetentionsrecht Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

109

1334 an solchen Zahlungen, die der Eeisende auf Grund einer Inkassovollmacht eingezogen oder entgegengenommen hat (Art. 15, Abs. 1). Aus der Treuepflicht ergibt sich schliesslich auch eine Verschwiegenheitspflicht des Beisenden (Art. 5, Abs. 8). Ln Laufe seiner Tätigkeit wird ihm nicht nur die Kundschaft bekannt, sondern er erhält vielfach auch Kenntnis von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Alle diese Kenntnisse soll er geheim halten und auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht zum Nachteil des Dienstherrn verwenden. Die Verletzung dieser Pflichten löst die im gemeinen Eecht vorgesehenen Eechtsfolgen, vor allem die Schadenersatzpflicht des Eeisenden, aus.

Art. 6.

Das Obligationenrecht hat in Art. 430 das Delcredere-Stehen bei der Kommission geordnet. Nach dieser Bestimmung ist der Kommissionär von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Eine solche Verpflichtung besteht nur auf Grund einer vertraglichen Abrede oder einer am Ort der Geschäftsniederlassung des Kommissionärs bestehenden Übung. Die Übernahme des Delcredere berechtigt den Kommissionär zu einer besonderen DelcredereProvision. Diese Eegelung findet auch für den Agenturvertrag Anwendung.

In der Praxis wird jedoch gelegentlich auch dem angestellten Eeisenden eine Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch die Kunden vertraglich auferlegt, und zwar entweder in der Form des eigentlichen Delcredere, so dass er wie ein Bürge für tatsächliche Erfüllung haftet, oder in der Form einer Garantieverpflichtung, so dass er für den Ersatz des entstehenden Schadens haftet, oder endlich in der Weise, dass er die Kosten der Einbringung der Forderungen gegenüber den Kunden zu tragen hat. Die Verpflichtung zu einer solchen Erfolgshaftung des reisenden Angestellten birgt nun aber nicht nur schwere wirtschaftliche und soziale Gefahren in sich, sondern sie widerspricht auch dem Wesen des Dienstverhältnisses, bei dem der Dienstherr grundsätzlich das Eisiko der Arbeitsleistung trägt und nur das Entgelt sich allenfalls nach dem Arbeitserfolg richten kann. Daher erklärt die zwingende Vorschrift des Art. 6, Abs. l, des Entwurfes, dass derartige vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich unzulässig sind. Auf der andern Seite wird in Art. 10,
Abs. 8, dispositiv bestimmt, dass der Provisionsanspruch dahinfällt oder ermässigt wird, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise nicht erfüllt.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 6, Abs. l, rechtfertigt sich für sogenannte Kleinreisende, deren Aufgabe darin besteht, Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen. Eine auf Veranlassung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit durchgeführte Erhebung der beteiligten Wirtschaftsverbände hat ergeben, dass eine Delcrederehaftung des Grossreisenden, der Geschäfte mit 'andern Unternehmen vermittelt oder abschliesst, kaum mehr vereinbart wird, dass dagegen die Detailreisegeschäfte ihre Eeisenden auch heute noch in erheblichem Masse zur Mithaftung bei Verlusten vertraglich ver-

1335 pflichten. Eine derartige Verpflichtung erscheint einzig und allein durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der Dienstherr im Falle der Abschlussberechtigung des Reisenden zur Ausführung der ihm vom Eeisenden übermittelten Bestellungen verpflichtet ist und daher auf das Urteil des Eeisenden über die Kreditwürdigkeit des Kunden abstellen muss. Der geringe Wert der einzelnen Bestellungen würde übrigens in diesen Fällen die Benützung und Unterhaltung eines Infqrmationsdienstes wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Daher lässt der Entwurf eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausschlusses der Erfolgshaftung nur für die Anstellungsverhältnisse zu, bei denen der Eeisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen hat, nicht dagegen für Eeisende, welche die Geschäfte nur zu vermitteln haben und der Dienstherr sich für diese die Genehmigung vorbehält. Bei den abschlussberechtigten Kleinreisenden ist die Festlegung einer beschränkten Garantiehaftung durch schriftliche Vertragsabrede zulässig. Eine solche Vereinbarung kann aber nur getroffen werden unter der doppelten Voraussetzung, dass sie einerseits die Beteiligung des Eeisenden für jedes einzelne Geschäft auf höchstens einen Viertel des Schadens beschränkt und dass sie andrerseits zugunsten des Eeisenden eine angemessene Delcredereprovision festsetzt (Art. 6, Abs. 2). Zur Beschränkung der Schadenbeteiligung des Eeisenden auf einen Viertel darf bemerkt werden, dass nach, einer vom Verband der Detailreisegeschäfte der Schweiz bei seinen Mitgliedern veranstalteten Umfrage festgestellt worden ist, dass keine einzige der antwortenden Firmen eine höhere Schadensbeteiligung als 50 % zu Lasten der Eeisenden vorsieht und in der Mehrzahl der Fälle eine Schadensbeteiligung von 20--SS^s % vertraglich festgesetzt wird.

Eine zweite Ausnahme vom Grundsatz des Art. 6, Abs. l, sieht der Entwurf für die Anstellungsverhältnisse der Versicherungsvermittler vor.

Nach der bestehenden geschäftlichen Praxis, vor allem in der Lebensversicherungsbranche, wird von den Gesellschaften bei Nichtbezahlung der ersten Prämie oder deren Teilen weder Klage noch Zwangsvollstreckung durchgeführt. Auch der Versicherungsvermittler hat in der Eegel keine Befugnis, die Zwangsvollstreckung zu verlangen oder namens des Versicherers durchzuführen, obwohl seine Provision pro rata der bezahlten Prämie
des ersten Versicherungsjahres verdient wird. Wenn nun die Prämie auf Wunsch des Versicherungsvermittlers zwangsweise eingebracht werden soll, so muss er nach der bestehenden, auch vom eidgenössischen Versicherungsamt im Interesse der Versicherten gebilligten Übung, die den Versicherungsvermittler zu einem gesunden Geschäft erziehen will, die Kosten einer erfolglosen Zwangsvollstreckung tragen. In Anlehnung an diese Übung gestattet der Entwurf in Art. 6, Abs. 8, dass für den Fall der Nichtzahlung einer Prämie oder deren Teilen der Versicherungsvermittler durch schriftliche Abrede zur Tragung von höchstens der Hälfte der Kosten der Einbringung der Prämie verpflichtet wird, unter der Voraussetzung, dass er die Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung ausdrücklich verlangt. Der Versicherungsgesellschaft steht auch in diesem Falle die Entscheidung offen, ob sie Klage oder Zwangs-

1336 Vollstreckung durchführen will, und sie muss bei deren Durchführung mindestens die Hälfte der entstehenden Kosten tragen.

Art. 7.

Die Eegelung der Vollmachten des Reisenden soll im schriftlichen Anstellungsvertrag erfolgen (Art. 3, Ziff. 2). Wenn dieser eine solche Eegelung nicht enthält, so ist der Eeisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln (Art. 7, Abs. 1). Wenn aber der Eeisende durch den Anstellungsvertrag zum Abschluss von Geschäften ermächtigt wird, so erhält er eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OB, deren Umfang durch den Willen des Dienstherrn bestimmt werden kann. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt die Vermutung, dass der Eeisende zur Vornahme aller Eechtshandlungen ermächtigt sein soll, welche die Ausführung der vom Eeisenden abgeschlossenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 7, Abs. 2). Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich daher nach der mit der Stellung des Eeisenden gemäss Verkehrsanschauung regelmässig verbundenen Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 463 OE, der für den abschlussberechtigten und ausserhalb der Geschäftsniederlassung tätigen Handelsreisenden die Vermutung der Inkasso- und der Stundungsvollmacht aufstellt. ,,Für den abschlussberechtigten Platzreisenden besteht die gesetzliche Vermutung nicht, so dass ihm diese Spezialvollmachten nur auf Grund vertraglicher Abrede oder auf Grund der mit seiner Stellung nach der Verkehrsanschauung verbundenen Zuständigkeit zustehen. Für den blossen Vermittlungsreisenden bestehen diese Vollmachten nur, wenn sie ihm vom Dienstherrn ausdrücklich erteilt werden.

Vorbehalten bleibt ferner Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag für die dem Gesetz unterstellten Versicherungsvermittler (Art. 7, Abs. 2). Diese Bestimmung hat die Vertretungsbefugnis des Versicherungsagenten, auch wenn das Eechtsverhältnis zum Versicherer auf Dienstvertrag beruht, für den Versicherungsverkehr unter Ausschluss des gemeinen Eechts erschöpfend geregelt. Kraft der in der genannten Bestimmung aufgestellten unwiderlegbaren Eechtsvermutung sind für den Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Versicherungsvermittlers ausschliesslich die Verrichtungen massgebend, die die Tätigkeit eines solchen gewöhnlich mit sich bringt. Die Vollmachten des Versicherungsvermittlers können zwar intern, durch Vereinbarung mit dem Versicherer, festgelegt werden, aber grundsätzlich wird im Versicherungsverkehr nicht darauf abgestellt,
sondern auf das nach aussen tatsächlich bekundete Verhalten des Versicherers und des Agenten.

Auch für den im Dienstverhältnis stehenden Versicherungsvermittler gilt daher die Ordnungsvorschrift, dass dessen Vollmachten im schriftlichen Anstellungsvertrag zu regeln sind, und im internen Verhältnis ist diese Eegelung massgebend, dagegen ist für die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers im Versicherungsverkehr Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag ausschliesslich anwendbar.

1337 Nach allgemeinen Grundsätzen können eingeräumte Vollmachten jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, jedoch können Beschränkungen und Widerruf gegenüber gutgläubigen Dritten nicht geltend gemacht werden (Art. 34, Abs. l und 8, 465, Abs. l, 461, Abs. 2, 463, Abs. 2, OE). Es erscheint zweckmässig, diese Eegel für die Vollmachten des Eeisenden ausdrücklich zu bestätigen (Art. 7, Abs. 3).

IV. Pflichten des Dienstherm.

Art. 8.

Art und Gebiet der Eeisetätigkeit. soll im schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt werden (Art. 3, Ziff. 1). Jedoch erscheint es notwendig, einzelne Grundsätze über den Tätigkeitskreis des Eeisenden aufzustellen, welche der Ergänzung und Auslegung der Vertragsabrede dienen können. Die Vorschriften des Art. 8 sind daher nicht zwingenden Eechts.

Dem Eeisenden wird vertraglich in der Eegel ein bestimmter Teil der Kundschaft, der räumlich oder personell abgegrenzt wird, zur Bearbeitung zugewiesen, wobei jedoch vielfach unterlassen ist, zu bestimmen, ob diese Zuweisung als eine exklusive oder nur alternative zu betrachten sei. Der Entwurf stellt für diesen Fall die Vermutung auf, dass der Eeisende mit Ausschluss anderer Personen als bestellt gilt, dass ihm daher diese Kunden zur ausschliesslichen Bearbeitung zugewiesen sind (Art. 8, Abs. 1). Die Folge dieser ausschliesslichen Zuweisung besteht darin, dass im Zweifel dem Eeisenden der Anspruch auf die Provision auf allen mit diesen ihm zugewiesenen Kunden abgeschlossenen Geschäften zukommt (Art. 10, Abs. 1). Auch für den Fall der ausschliesslichen Zuweisung von Kunden muss es dem Dienstherrn jedoch freistehen, persönlich Geschäfte mit solchen Kunden abzuschliessen. Diese Befugnis soll aber nach der Vorschrift des Art. 8, Abs. l, grundsätzlich nur dem Dienstherrn bzw. seinem gesetzlichen Vertreter vorbehalten bleiben. Der Provisionsanspruch des Eeisenden bleibt auch in diesem Falle bestehen, wenn er vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 10, Abs. 1).

In der Praxis kann sich aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen die Notwendigkeit ergeben, Änderungen des dem Eeisenden zugewiesenen Eeisegebietes oder Kundenkreises vorzunehmen, und zwar mit sofortiger Wirkung. Darin liegt eine Änderung des Vertragsinhaltes, die grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenommen werden darf. Um eine
solche Änderung zu erleichtern, verleiht Art. 8, Abs. 2, dem Dienstherrn die Befugnis, sie durch einseitigen Gestaltungsakt vorzunehmen, nämlich dann, wenn wichtige Gründe eine solche Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig machen. Ob ein derartiger wichtiger Grund vorliegt, hat im Streitfälle der Eichter nach Eecht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Eine solche Änderung des Eeisegebietes oder des Kundenkreises kann jedoch unter Umständen den Vertragsinhalt und damit die vertragliche Stellung des Eeisenden derart verändern, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf. Daher behält Art. 8, Abs. 2,

1338 für den Fall der durch den Dienstherrn vorgenommenen Änderung des Tätigkeitskreises das.Eecbt zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 852 OR ausdrücklich vor, wobei in diesem Falle die vermögensrechtlichen Folgen vom Bichter gemäss Art. 858, Abs. 2, zu bestimmen sind. Möglich ist aber auch, dass die vom Dienstherrn vorgenommene Änderung des Tätigkeitskreises den Eeisenden zwar nicht zur Auflösung berechtigt, dass sie ihm aber durch den Entgang von Provisionen Schaden zufügt; für diesen Fall behält der Entwurf seine Entschädigungsansprüche ausdrücklich vor, und zwar ist ihm der Schaden zu ersetzen, der ihm bis zu dem Zeitpunkt erwächst, auf den das Anstellungsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte.

Art. 9.

Die für den Reisenden wichtigsten Bestimmungen des Anstellungsverhältnisses betreffen das Entgelt und den Auslagenersatz. Die Bestrebungen der Handelsreisendenverbände waren daher seit langem darauf gerichtet, dem Reisenden ein festes Gehalt und den Ersatz der Auslagen zu sichern. Art. 4 des Normalarbeitsvertrages sieht vor, dass das Entgelt des Reisenden aus einem festen Gehalt mit oder ohne Umsatzprovision besteht und dass er daneben Anspruch auf Spesenersatz hat. Die Abdingbarkeit der Vorschriften des Normalarbeitsvertrages hatte jedoch zur Folge, dass sich diese Bestimmungen nicht durchzusetzen vermochten. Wenn daher das «Provisionsunwesen» beseitigt und erreicht werden soll, dass der Reisende für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhält und daraus keine durch die Reisetätigkeit erwachsenden Auslagen decken muss, so ist es notwendig, die Bestimmungen über das Entgelt und über den Auslagenersatz als zwingende zu gestalten (Art. 19, Abs. 1).

Art. 9, Abs. l, gibt der auch von den grossen Verbänden der Arbeitgeber voll und ganz gebilligten Tendenz, dass der Reisende immer mehr auf ein festes Gehalt und immer weniger auf die Provision gestellt wird, gesetzgeberischen Ausdruck. Der Dienstherr ist daher kraft zwingenden Rechtssatzes zur Zahlung eines festen Gehalts verpflichtet, welches das ausschliessliche oder vorwiegende Entgelt des Reisenden bilden muss. Wenn das feste Gehalt nicht das ausschliessliche Entgelt bildet, sondern mit einer Provision verbunden wird, so ist das Verhältnis zwischen festem Gehalt und Provision so zu gestalten, dass das feste Gehalt überwiegt. Daher wird eine vertragliche Vereinbarung, dass das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, grundsätzlich als unzulässig erklärt. Dagegen kann die absolute Höhe des festen Gehalts von den Parteien frei vereinbart werden.

Vom Grundsatz des Abs. l gestattet der Entwurf zwei beschränkte Ausnahmen, die schriftlich vereinbart werden können. Die erste Ausnahme betrifft die Regelung des Entgelts während der Probezeit. Die Festlegung einer Erprobungsfrist soll beiden Parteien Gelegenheit geben, festzustellen, ob ihnen das Dienstverhältnis zusagt; der Dienstherr soll die Fähigkeiten des Reisenden

1339 erproben, der Beisende Stellung, Entgelt und Chancen erwägen können. Der Entwurf selbst verzichtet darauf, eine Probezeit vorzuschreiben oder die Vermutung einer Probezeit aufzustellen. Es bleibt daher bei der Eegelung von Art. 850, Abs. l, OK, welche die Festsetzung einer Probezeit der vertraglichen Bestimmung überlässt und nur für den Fall einer solchen eine Vermutung über deren Wirkung aufstellt. Die Parteien können für das Anstellungsverhältnis des Eeisenden eine beliebig lange Probezeit festsetzen und die Kündigungsfrist während ihrer Dauer frei ordnen. Wenn sie aber eine Probezeit vereinbaren, können sie für die Höchstdauer von zwei Monaten die ihnen als zweckmässig erscheinende Art des Entgeltes beliebig bestimmen (Art. 9, Abs. 2). Der Dienstherr erhält damit die Möglichkeit, während der Dauer von zwei Monaten ohne unverhältnismässiges Kisiko den Eeisenden auf seine Eignung zu prüfen und das Entgelt ausschliesslich von seinem Erfolg abhängig zu machen. Diese Frist erscheint ausreichend, um dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob er das Dienstverhältnis in ein festes übergehen lassen will. Abgesehen von einer solchen Eegelung des Entgelts ist das Anstellungsverhältnis auch während dieser Zeit in allen Teilen den Bestimmungen des Gesetzes unterstellt, insbesondere trifft den Dienstherrn die unabdingbare Verpflichtung zum Ersatz der dem Eeisenden durch die Eeisetätigkeit notwendig entstehenden Auslagen (Art. 18, Abs. l und 2).

Während für die Höchstdauer von zwei Monaten Probezeit das Entgelt beliebig geregelt werden kann, ist für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses nur eine bestimmte Ausnahme vom Grundsatz des Abs. l zulässig: Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, sofern diese ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Eeisenden ergibt (Art. 9, Abs. 2). Massgebend für die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ist daher nicht die Höhe des im Anstellungsvertrag bestimmten Provisionsansatzes, sondern, ob sich nach dem festgesetzten Ansatz ein Entgelt ergibt, das mit Eücksicht auf die Dienstleistung des Eeisenden angemessen erscheint. Nach dienstvertraglichen Grundsätzen ist unter dieser Dienstleistung selbstverständlich nicht der erzielte Erfolg, sondern die Tätigkeit
des Eeisenden, sein Arbeits- und Zeitaufwand, zu verstehen. Diese Eegelung hat zur Folge, dass im Streitfalle der Eichter erst nachträglich feststellen kann, ob die Vereinbarung ungültig ist, jedoch bereitetdiese nachträgliche Feststellung keine praktischen Schwierigkeiten. Wird vom Eichter die vertragliche Bestimmung als ungültig erklärt, so liegt eine Vertragslücke im Sinne von Art. 3, Abs. 2, vor, welche durch die im Geschäftszweig des Dienstherrn üblichen Anstellungsbedingungen ausgefüllt wird.

Im Zusammenhang mit der Eegelung des Entgeltes verweist das Gesetz auf das Konkursprivileg der Entgeltsforderungen des Eeisenden im Konkurs des Dienstherrn, indem es bestimmt, dass sowohl die Gehaltsforderung wie die Provisionsforderung nach Massgabe von Art. 219, erste Klasse, lit. fe, des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes privilegiert sind (Art. 9, Abs. 3).

Diese Festlegung erweist sich als notwendig im Hinblick auf den engen Wort-

1340 laut der genannten Bestimmung, die von «Besoldungen der Kommis und Bureauangestellten» spricht, und mit Bücksicht auf die wenn auch extensive, so doch zurückhaltende Auslegung durch das Bundesgericht (vgl. EBG 52, III, S. 147). Art. 9, Abs. 8, enthält daher nicht einen neuen Rechtssatz des Konkursrechtes, sondern eine authentische Interpretation der genannten Bestimmung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Art. 10.

Die Art. 10 und 11 des Entwurfes regeln die Forderung auf Provision, falls eine solche als teilweises oder nach Art. 9, Abs. 2, als ausschliessliches Entgelt vertraglich festgesetzt ist. Bezüglich des Umfangs der Provision bestimmt Art. 10, Abs. l, dass bei ausschliesslicher Zuweisung eines bestimmten Reisegebietes oder eines bestimmten Kundenkreises der Provisionsanspruch auf allen Geschäften besteht, die mit den zugewiesenen Kunden abgeschlossen werden.

Fehlt eine solche ausschliessliche Zuweisung bestimmter Kunden, so besteht der Provisionsanspruch nur auf den Geschäften, die der Eeisende selbst vermittelt oder abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht materiell dem Art. 5, Abs. l, des Normalarbeitsvertrages und ist wie jene Bestimmung nicht zwingender Natur; eine anderweitige Regelung kann durch schriftlichen Vertrag getroffen werden.

Nach den Bestimmungen von Art. 6 und 5, Abs. 2, des Normalarbeitsvertrages entsteht der Provisionsanspruch mit der Annahme der Bestellung durch den Dienstherrn, entfällt jedoch, wenn eine Bestellung aus Gründen, die nicht vom Dienstherrn verschuldet sind, unausgeführt bleibt. Diese Ordnung hat sich in der Praxis durchaus bewährt, und da sie der Stellung des Reisenden als dienstvertraglicher Angestellter entspricht, wird sie vom Entwurf grundsätzlich übernommen. Gemäss der zwingenden Vorschrift des Art. 10, Abs. 2, Satz l, gilt der Grundsatz, dass der Provisionsanspruch in dem Momente entsteht, in dem das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist. Dieser Grundsatz erweist sich als zweckmässig und durchführbar bei allen Geschäften, die von beiden Parteien durch einmalige Leistung erfüllt und daher in rascher und einfacher Weise durchgeführt werden. Anders liegen jedoch die Verhältnisse, wenn das Geschäft von der einen oder andern Partei durch mehrere, sukzessiv folgende Leistungen erfüllt werden soll und die Durchführung des Geschäftes sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (Sukzessiv-Lieferungsverträge, Abzahlungsgeschäfte, Inseratengeschäfte, Zeitschriftenabonnements, Versicherungsverträge). Für diese Geschäfte, aber nur für diese, rechtfertigt sich die Zulässigkeit einer vertraglichen Abrede, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entstehen soll (Abs. 2, Satz 2). Auf Grund dieser
Bestimmung kann z. B. bei Versicherungsverträgen bestimmt werden, dass die Provision erst nach Eingang der Prämie beansprucht werden kann. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 17, Abs. 8, für jene Provisionsansprüche, die auf Raten entstehen, welche nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig sind oder geleistet werden.

1341 Da der Entwurf für die Entstehung des Provisionsanspruches grundsätzlich auf den Abschluss des Geschäftes und nicht wie bei der Kommission auf dessen Ausführung abstellt (vgl. Art. 432 OB), entspricht es einem Gebot der Billigkeit, auf Fälle Bücksicht zu nehmen, bei denen das Geschäft vom Dienstherrn ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder von Seiten des Kunden nicht zur Erfüllung gelangt. Art. 10, Abs. 8, sieht für diese beiden Fälle den Wegfall bzw. bei teilweiser Nichterfüllung eine entsprechende Ermässigung des Provisionsanspruchs vor. Diese Begelung ist aber nicht zwingenden Bechts; sie kann daher durch Vertragsabrede zugunsten des Beisenden ausgeschlossen oder aber zu dessen Ungunsten auf andere Fälle der Nichtausführung des Geschäftes durch den Dienstherrn (z. B. bei Annullierung von Bestellungen seitens der Kunden, die rechtlich unbegründet sind) ausgedehnt werden.

Art. 11.

Von der Entstehung des Provisionsanspruches ist zu unterscheiden Fälligkeit und Abrechnung der Provision. Nach Art. 7 und 8 des Normalarbeitsvertrages hat die Abrechnung der Provision soweit wie möglich auf Monatsende, keinesfalls aber später als zwei Monate nach Annahme der provisionspflichtigen Bestellungen zu erfolgen, und die Auszahlung findet tunlichst bald nach der Abrechnung statt, jedenfalls nicht später als drei Monate nach Annahme der provisionspflichtigen Bestellungen. Der Entwurf geht über diese Begelung hinaus und stellt durch zwingenden Bechtssatz Übereinstimmung mit der Ordnung der Fälligkeit des festen Gehaltes her für die Provision, die einen wesentlichen Bestandteil des Entgelts des Beisenden bildet. Als Bestandteil des Lohnes soll sie dem Vorleistungspflichtigen Angestellten Ende jedes Monats zukommen, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart oder üblich ist (Abs. l, Satz 1). Wenn dagegen die Provision nur einen unwesentlichen Bestandteil des Entgelts des Beisenden bildet und daher sich ihrem Charakter nach der Gratifikation nähert, kann die Fälligkeit beliebig verabredet werden, tritt aber spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres des Dienstherrn ein (Abs. l, Satz 2).

Möglich ist, dass im Zeitpunkt der regelmässigen Fälligkeit der Provision der Wert des Geschäftes noch nicht genau ermittelt werden kann, weil dessen Ausführung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt und seiner Natur nach erst mit der Ausführung wertmässig genau bestimmbar ist. Für diesen Fall hat schon der Normalarbeitsvertrag in Art. 7, Abs. 2, vorgesehen, dass die Provision jeweils auf Grund einer Mindestschätzung des Fakturabetrages ausgerichtet werden soll. Der Entwurf präzisiert diese Bestimmung dahin, dass die Provision zunächst fällig wird auf dem vom Dienstherrn geschätzten Mindestwert, während die Fälligkeit des Bestes der Provision mit der Ausführung des Geschäftes eintritt (Abs. 2). Da auch diese Bestimmung zwingend gestaltet ist, kann die Fälligkeit durch Vertragsabrede nicht weiter hinausgeschoben werden.

Die Abrechnung der Provision erfolgt in der Praxis teils auf Grund einer Aufstellung des Beisenden, teils nach der Aufstellung des Dienstherrn. In An-

1342 lehnung an diese Praxis sieht der Entwurf vor, dass im Anstellungsvertrag bestimmt werden kann, welcher Vertragspartei die Pflicht zur Aufstellung der Provisionsabrechnung obliegt. Ist diese dem Eeisenden nicht ausdrücklich auferlegt worden, so ist der Dienstherr durch zwingenden Bechtssatz zur Übergabe einer schriftlichen Aufstellung mit Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte verpflichtet, welche dem Eeisenden eine Kontrolle der Provisionsabrechnung ermöglichen soll (Abs. 8, Satz 1). Gibt die Aufstellung über die Abrechnung keinen genügenden-Aufschluss oder entstehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so ist nach herrschender Ansicht bereits unter dem geltenden Eecht unter analoger Anwendung von Art. 880, Abs. 2, OE, «soweit erforderlich, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren». Der Normalarbeitsvertrag hat in Art. 7, Abs. 8, ausdrücklich bestimmt, dass dem Eeisenden auf sein Verlangen die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege vorgelegt werden sollen. Der Entwurf will dem Eeisenden dieses Einsichtsrecht durch zwingenden Eechtssatz sichern (Abs. 8, Satz 2).

Art. 12.

Die Frage, ob dem Eeisenden im Falle unverschuldeter Verhinderung an der Ausübung der Eeisetätigkeit der Anspruch auf Zahlung des Entgelts gleichwohl zustehen soll, ist vom Entwurf nicht geregelt worden. Der Anspruch steht daher dem Eeisenden nur dann zu, wenn er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist oder wenn die Voraussetzungen von Art. 835 OE gegeben sind.

Für den Fall aber, dass vertraglich oder gesetzlich der Anspruch auf Lohnzahlung gegeben ist, so erklärt Art. 12, Abs. l, zwingend, dass er sich nicht allein nach dem festen Gehalt bestimmt, sondern dass auch eine angemessene Entschädigung für den Ausfall der Provision zu leisten ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung ist abzustellen auf die Provision, die der Eeisende normalerweise verdient haben würde, wenn er an der Eeisetätigkeit nicht verhindert worden wäre. Die verdiente Provision unter ähnlichen Verhältnissen während der früheren Dauer des Anstellungsverhältnisses kann dafür entsprechende Anhaltspunkte liefern. Von diesem Grundsatz, dass für den Ausfall der Provision -eine Entschädigung geleistet werden muss, kann durch Vertragsabrede nur dann abgewichen werden, wenn die Provision einen unwesentlichen Bestandteil des Entgeltes bildet (Abs. 2).

Wenn der Eeisende im Falle unverschuldeter Verhinderung an der Ausübung der Eeisetätigkeit gleichwohl das volle. Entgelt erhält und die Gründe der Verhinderung nicht in seiner Person liegen, so erscheint es billig, dass er dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Leistung von .Diensten im Betriebe zur Verfügung stellt. Der Entwurf sieht daher durch dispositiven Eechtssatz eine dahingehende Verpflichtung des Eeisenden vor, unter der Voraussetzung, dass er diese Dienste zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden können (Abs. 8). Die Verpflichtung besteht daher nicht, wenn die Gründe der Verhinderung an der Eeisetätigkeit in der Person des Eeisenden liegen oder wenn

1343 die Dienste, die er im Betriebe leisten sollte, seiner Stellung als Eeisender nicht angemessen sind.

Art. 13.

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Dienstvertragsrechts, wie er im Art. 838, Abs. 2, OE zum Ausdruck gelangt, müssen dem Dienstpflichtigen Auslagen und Aufwendungen, welche mit der Erfüllung der dienstlichen Pflichten in unmittelbarem Zusammenhange stehen und nach der Verkehrsauffassung nicht von ihm selbst zu tragen sind, vom Dienstherrn vergütet werden.

Zu solchen erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Beiseauslagen des Dienstpflichtigen, vor allem des Handelsreisenden. Dieser Grundsatz ist in Art. 10 des Normalarbeitsvertrages'ausdrücklich festgelegt worden, der bestimmt, dass der Eeisende auf Grund seiner regelmässigen Abrechnungen Anspruch auf Vergütung aller ihm durch die Eeisetätigkeit erwachsenden Auslagen hat. Gerade diese Bestimmung ist durch schriftliche Vereinbarung vielfach wegbedungen und damit die Bedeutung des Normalarbeitsvertrages entscheidend geschwächt worden.

Die Frage des Auslagenersatzes bildet eine Kardinalfrage der gesetzlichen Eegelung, die nicht hinter derjenigen der Form des Entgelts zurücksteht. Die gesetzlichen Vorschriften können ihren Zweck, den Eeisenden gegen Belastung mit Auslagen zu schützen, nur erreichen, wenn sie zwingenden Charakter tragen. Art. 18 kann daher durch Vertragsabrede nicht ausgeschlossen oder zuungunsten des Eeisenden abgeändert werden. Er bestimmt in Abs. l, dass dem Eeisenden alle durch die Eeisetätigkeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen sind. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die gesamten Unterhaltskosten, die dem Eeisenden ausserhalb seiner Wohnstätte erwachsen, also auch die Kosten des Platzreisenden für Verpflegung, die er nicht zu Hause einnehmen kann. Den Parteien steht es unter Beachtung des Grundsatzes des vollen Auslagenersatzes frei, die Form der Spesenvergütung zu bestimmen. Möglich ist die Vereinbarung der Vergütung der effektiv ausgewiesenen Auslagen, oder die Festlegung von sogenannten Vertrauensspesen, d. h. die Vergütung der Auslagen, die der Eeisende nach pflichtgemässem Ermessen erforderlich halten durfte, oder endlich die Abrede der Vergütung fester Taggelder. Um jedoch einer Umgehung des Prinzips des vollen Auslagenersatzes vorzubeugen, sieht der Entwurf vor, dass die Vereinbarung eines festen Taggeldes nur dann gültig ist, wenn dieses sämtliche Auslagen im Sinne des Abs. l deckt
(Abs. 2, Satz 1). Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so ist die vertragliche Abrede ungültig, und es tritt an deren Stelle die Verpflichtung des Dienstherrn zum Ersatz aller durch die Eeisetätigkeit notwendig entstehenden Auslagen, die vom Eeisenden nachzuweisen sind. Ungültig ist auch eine Vereinbarung, dass der Auslagenersatz im festen Gehalt oder in der Provision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll (Abs. 2, Satz 2).

Eine besondere Eegel ist notwendig für den Fall, dass der Eeisende für mehrere Dienstherren gleichzeitig tätig ist. Auch in diesem Falle muss der

1344 Grundsatz der vollen Auslagenvergütung durchgesetzt werden, aber unter Beobachtung desselben kann die Verteilung des Auslagenersatzes in den mehreren Anstellungsverträgen beliebig geregelt werden. Liegt eine Eegelung, welche die volle Auslagenvergütung vorsieht, nicht vor, so ist jeder Dienstherr zur Vergütung eines gleichen Kostenanteils verpflichtet (Abs. 3).

Zum Schutz des Eeisenden gegen eine vorübergehende Belastung mit den Auslagen der Eeisetätigkeit und gegen Verlust der Ersatzforderung im Konkurs des Dienstherrn hat der Normalarbeitsvertrag in Art. 10, Satz 2, die Bestimmung vorgesehen, dass bei Beginn der Eeisetätigkeit dem Eeisenden ein angemessener Pauschalbetrag zum voraus zur Deckung der Eeisespesen zu entrichten ist. Der Entwurf enthält in Art. 13, Abs. 4, eine elastischere Eegelung, indem er vorsieht, dass dem Eeisenden in regelmässigen Zeitabständen, die vertraglich vereinbart werden können, aber nicht mehr als einen Monat betragen dürfen, ein angemessener Betrag als Auslagenersatz zum voraus zu bezahlen ist. Die restliche Vergütung wird spätestens Ende jedes Monats auf Grund der Abrechnung des Eeisenden zur Zahlung fällig.

Art. 14.

Die stark verbreitete und stets noch wachsende Verwendung von Motorfahrzeugen zur Ausübung der Eeisetätigkeit verlangt nach einer besondern Eegelung des Ersatzes der dadurch dem Eeisenden entstehenden Auslagen.

Unter Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 13 sieht Art. 14, Abs. l, zwingend vor, dass der Dienstherr die Kosten für Betrieb und Unterhalt des Fahrzeuges zu tragen und dem Eeisenden zu vergüten hat, wenn der Eeisende auf Weisung des Dienstherrn ein Motorfahrzeug benützt, und zwar gleichgültig, ob es der Eeisende selbst stellt oder ob es ihm vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird. Unter den Kosten für Betrieb und Unterhalt sind zu verstehen die Kosten für Triebstoffe und öle, für Eeinigung und Eeparaturen sowie für Garagierung des Motorfahrzeuges. Die Ersatzpflicht trifft aber den Dienstherrn nur nach Massgabe des Gebrauchs des Motorfahrzeuges für die Eeisetätigkeit; die Kosten für andere Fahrten hat der Eeisende selbst zu tragen. Die Vergütung hat auf Grund regelmässiger Abrechnungen am Ende jedes Monats zu erfolgen, wobei die allgemeine Eegel von Art. 13, Abs. 4, über den Auslagenvorschuss ebenfalls Anwendung findet. Falls der Eeisende für mehrere Dienstherren gleichzeitig tätig ist, so gilt Art. 13, Abs. 3.

Wenn das Motorfahrzeug vom Dienstherrn dem Eeisenden zur Ausübung der Eeisetätigkeit zur Verfügung gestellt wird, so ergibt sich nach gemeinrechtlichen Grundsätzen folgende Eechtslage: Der Dienstherr hat als Halter des Fahrzeuges die öffentlichen Abgaben und die Prämie für die Haftpflichtversicherung zu bezahlen, und ihn trifft als Eigentümer oder eventuell als Mieter des Fahrzeuges die Gefahr seiner Entwertung. Der Eeisende ist zur vertragsgemässen Benützung verpflichtet und ist schadenersatzpflichtig, falls er das Fahrzeug vertragswidrig für andere Fahrten verwendet. Er ist ferner auf

1345 Grund von Art. 328, Abs. 2, OB verantwortlich für den Schaden, den er bei Benützung des Fahrzeuges dem Dienstherrn absichtlich oder fahrlässig zufügt.

Diese Eegelung erscheint genügend, um die Interessen beider Parteien in angemessener Weise zu wahren. Wenn dagegen der Eeisende selbst das Motorfahrzeug stellt, so ist eine besondere Eegelung über die Tragung der öffentlichen Abgaben und der Prämie für die Haftpflichtversicherung sowie des durch die Benützung entstehenden Minderwertes des Fahrzeuges notwendig. Allerdings erscheint es gegeben, dass die Parteien diese selbst treffen können, so dass das Gesetz nur ergänzende und auslegende Bestimmungen aufzustellen hat. Art. 14, Abs. 2, sieht daher dispositiv vor, dass der Dienstherr die Aufwendungen des Eeisenden für die öffentlichen Abgaben und die Haftpflichtversicherungsprämie in dem Verhältnis zu tragen hat, als das Fahrzeug für die Eeisetätigkeit verwendet wird; im gleichen Verhältnis hat er dem Eeisenden auch eine Entschädigung für die durch die Benützung eintretende Entwertung des Fahrzeuges zu leisten.

Die besondern Unfallgefahren, welche die Benützung eines Motorfahrzeuges für die Eeisetätigkeit in sich schliesst, lassen es als notwendig erscheinen, dass der Eeisende gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug versichert ist. Wenn der Betrieb des Dienstherrn unter die obligatorische Unfallversicherung fällt, ist in der Eegel auch der Eeisende bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle obligatorisch versichert. In diesem Falle erübrigt sich eine besondere Versicherung gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so ist nach Art. 14, Abs. 3, der Dienstherr verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen, welche angemessene Versicherungsleistungen bei Unfällen mit dem Motorfahrzeug vorsieht.

Diese sollen die Kosten der Krankenpflege, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit überdies den gesamten Ausfall des Entgelts und bei Tod oder dauernder voller Invalidität das fünffache Jahresentgelt decken, während bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit eine verhältnismässige Kürzung der Versicherungssumme eintritt. Die Bestimmung des Art. 14, Abs. 3, ist aber nicht zwingenden Eechts; es kann durch schriftliche Vertragsabrede eine andere Eegelung getroffen werden.

Art. 15.

Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Eeisende bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Dienstherrn in seinem Besitze befinden, bis zur Befriedigung für seine fälligen, bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstherrn auch für seine nichtfälligen Forderungen zurückbehalten (Art. 895 bis 898 ZGB). Die gemäss Art. 895 ZGB notwendige Konnexität zwischen Forderung und Eetentionsobjekt ist grundsätzlich gegeben, weil die Forderungen des Eeisenden auf festes Gehalt, Provision und Spesenersatz aus dem Dienstvertrag entspringen, der ihm gleichzeitig auch den Besitz der retinierbaren Gegenstände einräumt. Daher ist z. B. in der Praxis dem Eeisenden das Eetentionsrecht an seinem Musterkoffer zuerkannt worden (Blätter für zürche-

1346 rische Eechtsprechung 12, Nr. 140). Ausgeschlossen ist dagegen die Ausübung des Eetentionsrechtes an Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt.

Auf diese allgemeinen Grundsätze über das Eetentionsrecht verweist zunächst der Entwurf in Art. 15, Abs. l, und bestimmt unter Anwendung des Grundsatzes von Art. 896, I, ZGB in Art. 15, Abs. 2, dass an den im Besitz des Beisenden befindlichen Urkunden, die keine Wertpapiere sind, das Eetentionsrecht nicht ausgeübt werden kann. Das Eetentionsrecht an einer Musterkollektion richtet sich darnach, ob diese aus verwertbaren Sachen oder aus Sachen besteht, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt.

Die Bestimmung des Art. 15 des Entwurfes geht indessen bezüglich des Umfanges des Eetentionsrechts über die gemeinrechtliche Ordnung der Art. 895 bis 898 ZGB hinaus. Sie räumt dem Eeisenden auch ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen der Kunden ein, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat, ganz ähnlich wie Art. 434 OE dem Kommissionär ein Eetentionsrecht am Verkaufserlös des Kommissionsgutes gewährt. Im Sinne der Verkehrsauffassung darf beim inkassoberechtigten Eeisenden wie beim Kommissionär angenommen werden, dass er die von Kunden erhaltenen Gelder mit seinem eigenen Geld vermischen darf und daran Eigentum erhält.

Beim Eecht des Handelsreisenden auf Zurückbehaltung der Zahlungen von Kunden handelt es sich somit um ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des Art. 82 OE. Es dient wie das Eetentionsrecht im engern Sinne zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, also auch zur Sicherung der fälligen Provisionsansprüche gemäss Art. 11, Abs l und 2, und der Ansprüche auf Auslagenvergütung gemäss Art. 13 und 14. Wenn jedoch dem Eeisenden eine Inkassovollmacht nicht eingeräumt worden ist, so darf er Zahlungen der Kunden nicht entgegennehmen; falls er sie trotzdem entgegennimmt, muss er nach der Verkehrsauffassung diese Gelder als fremdes Eigentum behandeln und ist gemäss Art. 5, Abs. 2, verpflichtet, sie sofort dem Dienstherrn abzuliefern.

Wenn die gesetzliche Bestimmung ihren Zweck, die Ansprüche des Eeisenden aus dem Anstellungsverhältnis sicherzustellen, erfüllen soll, so ist es notwendig, sie als zwingendes Eecht zu gestalten (Art. 19, Abs. 1). Daher besteht in diesem Falle die in Art. 896, II, ZGB vorgesehene Möglichkeit
des Ausschlusses der Eetention nicht. Schwierigkeiten, die in der Praxis dadurch entstehen könnten, dass ein Eeisender für angebliche Ansprüche das Eetentionsrecht für sich in Anspruch nehmen würde, kann der Dienstherr sofort abwenden, indem er eine anderweitige Sicherstellung vornimmt (Art. 898 ZGB).

V. Beendigung.

Art. 16.

Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Eeisenden gelten die Art. 345 bis 355 OE. Hinsichtlich der Kündigung sind die in Art. 347 und 348 für die Angestellten aufgestellten Kündigungsfristen massgebend. Eine

1347 besondere Kündigungsbestimmung rechtfertigt sich jedoch für jene Anstellungsverhältnisse, bei denen die Provision einen wesentlichen Bestandteil des Entgeltes bildet und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterworfen ist, und zwar, um die Vertragsparteien in dem für sie jeweils ungünstigen Teil des Jahres vor allzurascher Auflösung zu schützen. Ganz ähnlich wie Art. 849 OB beim landwirtschaftlichen Dienstverhältnis mit Hausgemeinschaft gute Treue von beiden Parteien bei der Beendigung des Dienstverhältnisses verlangt, so sieht Art. 16 des Entwurfes eine einseitige Erstreckung der Kündigungsfrist zugunsten der einen oder andern Partei vor: Der Dienstherr kann dem Eeisenden, der während der ruhigen Zeit zwischen dem Abschluss der einen und dem Beginn der nächsten Saison bei ihm gearbeitet hat, während dieser nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen. Auf der andern Seite kann der Beisende, den der Dienstherr während der Saison im Dienst behalten hat, während der folgenden ruhigen Zeit nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen. Diese Erstreckung der Kündigungsfrist tritt kraft zwingenden Bechts ein und kann nur zugunsten des Beisenden abgeändert werden (Art. 19, Abs. 1).

Art. 17.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses bewirkt schon nach gemeinem Becht die Fälligkeit der Lohnforderung (Art. 838, Abs. 2, OB). Dieser Grundsatz wird in Art. 17, Abs. l, des Entwurfes dahin erweitert, dass sämtliche Ansprüche des Eeisenden, also auch diejenigen auf Provision und Auslagenvergütung, in diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig werden sollen. Dabei ist es notwendig, die Frage zu regeln, welche Geschäfte provisionspflichtig sein sollen. Gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 17, Abs. 2, sind es diejenigen Geschäfte, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entweder vom Beisenden selbst abgeschlossen werden oder deren Bestellungen dem Dienstherrn zugehen und von ihm angenommen werden, ohne Bücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme, in beiden Fällen ohne Bücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Diese Bestimmung will deshalb verhindern, dass der Dienstherr Offerten, die ihm kurz vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zugehen, zurücklegt und die Annahme erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, um sich der Provisionspflicht auf diesen Geschäften zu entziehen. Wenn daher dem Beisenden ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, so ist gemäss Art. 17, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 10, Abs. l, die Provision auf allen Geschäften geschuldet, die auf Grund von Bestellungen von Kunden dieses Kreises zustande kommen, soweit sie dem Dienstherrn vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zugegangen sind.

Der Grundsatz der Fälligkeit der Provision im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist indessen nicht durchführbar für Geschäfte, die nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeschlossen werden oder zur Erfüllung gelangen. Sofern es sich um Geschäfte mit einmaliger Leistung

1348 handelt, entsteht der Anspruch gemäss Art. 10, Abs. 2, mit dem Abschluss des Geschäftes und würde gemäss Art. 11, Abs. l, am Ende des Abschlussmonats zur Zahlung fällig; er kann allerdings nachträglich gemäss Art. 10, Abs. 8, ganz oder teilweise wieder dahinfallen. Damit nun die Parteien vor endgültiger Abrechnung diese Möglichkeit berücksichtigen können, sieht Art. 17, Abs. 3, in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Art. 11, Abs. l, vor, dass die Fälligkeit des Provisionsanspruches durch schriftliche Abrede hinausgeschoben werden kann, jedoch nicht später als sechs Monate nach Beendigung des AnstellungsVerhältnisses. Bei Geschäften mit sukzessiver Erfüllung einer Partei kann die Entstehung und damit die Fälligkeit des Provisionsanspruches gemäss Art. 10, Abs. 2, für jede Eate gesondert, und zwar auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung, bestimmt werden. Folgerichtig muss bei diesen Geschäften die Fälligkeit noch weiter hinausgeschoben werden können, jedoch verlangen die Interessen des Eeisenden, dass auch in diesem Falle die Ansprüche innert angemessener Frist endgültig liquidiert werden. Daher sieht Art. 17, Abs. 3, vor, dass die endgültige Abrechnung und damit die Zahlung der ausstehenden Provisionsansprüche spätestens ein Jahr und bei Versicherungsverträgen spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgen muss. Diese Fristen sind so bemessen, dass sie allen berechtigten Interessen Eechnung tragen. Sie sind Maximalfristen, die durch Vertragsabrede nicht verlängert werden können (Art. 19, Abs. 1).

Art. 18.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses löst immer dann Bückgabepflichten aus, wenn eine Vertragspartei der andern bestimmte Gegenstände, Urkunden u. a. für die Dauer des Dienstverhältnisses überlassen hat. Da diese Pflichten im Titel über den Dienstvertrag des OR nicht geregelt, jedoch beim Anstellungsverhältnis des Eeisenden von besonderer Bedeutung sind, erscheint es zweckmässig, sie im Gesetz zu ordnen. Art. 18, Abs. l, stellt daher die zwingende Vorschrift auf, dass jede Vertragspartei auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Eückgabe dessen verpflichtet ist, was sie unter der selbstverständlichen Voraussetzung der Eückerstattung für die Dauer des Anstellungsverhältnisses von der andern oder von Dritten für deren Eechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Eetentionsrechte der Vertragsparteien, nämlich das Eetentionsrecht des Eeisenden gemäss Art. 15 und das Eetentionsrecht des Dienstherrn an beweglichen Sachen und Wertpapieren nach den Grundsätzen der Art. 895 bis 898 ZGB sowie an einer in Geld geleisteten Kaution gemäss der besondern Vorschrift des Art. 18, Abs. 3.

In Ausführung des Grundsatzes von Abs. l enthält Abs. 2 eine beispielsweise Aufzählung der Gegenstände und Geldbeträge, die der Eeisende dem Dienstherrn zurückzuerstatten hat; die Geldbeträge betreffen vor allem die Vorschüsse an Gehalt, Provision und Auslagenvergütung, welche die auf Grund der endgültigen Abrechnung vom Dienstherrn unter diesen Titeln geschuldeten

1349 "Beträge übersteigen. Abs. 3 regelt die Pflicht zur Eückgabe einer vom Beisenden gestellten Kaution, der das Zurückbehaltungsrecht des Dienstherrn gegenübersteht, falls und soweit ihm Ansprüche gegenüber dem Eeisenden zustehen, namentlich Ansprüche auf Bückerstattung zuviel bezahlter Vorschüsse, sowie auf Bückerstattung bezahlter Provisionen, die nachträglich gemäss Art. 10, Abs. 3, ciahingefallen sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht bis zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung der Parteien, die mit der Fälligkeit der letzten Provisionsansprüche gemäss Art. 17, Abs.. 3, vorzunehmen ist. In diesem Zeitpunkt ist die Kaution zurückzugeben in dem Umfange, als sie der Dienstherr nicht zur Deckung seiner Ansprüche verwenden darf. Damit aber die Bückgabe der Kaution sichergestellt ist, kann der Beisende vom Dienstherrn die gerichtliche Hinterlegung verlangen.

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 19.

Eine Beihe von Bestimmungen des Entwurfes sind ausgesprochene Schutzvorschriften, welche die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Beisenden im Anstellungsverhältnis sichern wollen. Aus diesem Zweck ergibt sich ihr .zwingender Charakter. Indessen erscheint es zweckmässig, dass das Gesetz diese zwingenden Bestimmungen selbst als solche bezeichnet, um jeden Zweifel über ihren Charakter auszuschliessen (Art. 19, Abs. 1). Es folgt damit dem .Beispiel, welches das Gesetz über den Versicherungsvertrag gegeben hat.

Entsprechend dem Zweck der zwingenden Vorschriften als Schutzbestimmungen genügt es, wenn der zwingende Charakter gegen den Dienstherrn und zugunsten des Beisenden beschränkt wird. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass vertraglich für den Beisenden günstigere Anstellungsbedingungen festgelegt werden können. Der Entwurf legt daher den Schutzvorschriften den Charakter von relativ zwingenden Normen bei ; sie können durch Vertrag weder ausgeschlossen noch zuungunsten des Beisenden abgeändert werden. Unter Vertrag ist dabei nicht nur der Einzelanstellungsvertrag, .sondern auch der Gesamtarbeitsvertrag und der Normalarbeitsvertrag zu verstehen.

Vertragliche Bestimmungen, welche die zwingenden Vorschriften des ·Gesetzes ausschliessen oder zuungunsten des Beisenden abändern, sind nach allgemeinen Grundsätzen nichtig (Art. 19, Abs. 2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Abänderung zugunsten oder zuungunsten des Beisenden vorliegt, ist massgebend, ob die vom Gesetz gegebene Bechtsstellung nach dem von ihm verfolgten Zweck durch die Vertragsabrede eine günstigere oder un.günstigere geworden sei. Die vom Gesetz verpönte Vertragsabrede darf daher der Bichter nicht berücksichtigen, vielmehr muss er von Amtes wegen auf die .gesetzliche Regelung abstellen.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

110

1350 Art. 20.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind dessen Normen auf alle Anstellungsverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden.

Dagegen finden nach dem Prinzip der Nichtrückwirkung die Normen des neuen Gesetzes auf altrechtliche Anstellungsverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung. Nur jene zwingenden Vorschriften, von denen der Eichter annimmt, class sie um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die bestehenden Anstellungsverhältnisse zur Anwendung. Als solche Bechtssätze sind nach der bundesgerichtlichen Praxis jene zu betrachten, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit eine Rechtswirkung ausschliessen wollen, die unter dem alten Eechte möglich war, wie die Ausbeutung des wirtschaftlich Schwächern durch den wirtschaftlich Stärkeren. Da jedoch die grundsätzliche Schutztendenz des Gesetzes eine möglichst einheitliche Anwendung seiner Normen verlangt, hat der Entwurf in Art. 20, Abs. 2, selbst eine intertemporalrechtliche Norm aufgestellt. Diese bestimmt, dass die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Anstellungsverhältnisse innert einem Jahre den Vorschriften des Gesetzes anzupassen sind und dass nach diesem Zeitpunkte diese auf alle unterstellten Anstellungsverhältnisse Anwendung finden sollen.

Gestützt auf die vorliegenden Darlegungen möchten wir Ihnen empfehlen, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Dezember 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1351 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1940, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Anstellungsverhältnisse zwischen den Inhabern von Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerben und Eeisenden, welche ausserhalb der Geschäftsräume auf Eechnung eines oder mehrerer Dienstherren Geschäfte jeder Art vermitteln oder abschliessen.

2 Als Anstellungsverhältnisse gelten alle Vertragsverhältnisse, die als Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 819 des Obligationenrechts zu betrachten sind, ohne Rücksicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung.

3 Das Gesetz findet keine Anwendung auf Anstellungsverhältnisse, bei denen der Angestellte nicht vorwiegend eine Eeisetätigkeit ausübt oder bei denen der Eeisende auf eigene Eechnung oder nur gelegentlich für den Dienstherrn tätig ist oder bei deren Abschluss eine lediglich vorübergehende Tätigkeit des Eeisenden vereinbart worden ist.

Geltungsbereich.

Art. 2.

Soweit dieses Gesetz keine besondern Vorschriften enthält, finden Verhältnis auf das Anstellungsverhältnis des Eeisenden die Bestimmungen des obiigaïïonenObligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Dienstrecht, vertrag, Anwendung.

1352

II. Entstehung.

Art. 3.

SchriCüichkeit Das Anstellungsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln ; i mg\ Vertrages dieser S°H Bestimmungen enthalten über: 1. Die Art und das Gebiet der Eeisetätigkeit.

2. Die Vollmachten des Eeisenden.

3. Das Entgelt und die Auslagenvergütung.

4. Die Probezeit, die Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

5. Das anwendbare Eecht und den Gerichtsstand, wenn eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

2 Soweit das Anstellungsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird es durch die gesetzlichen Vorschriften und die im Geschäftszweig des Dienstherrn üblichen Anstellungsbedingungen bestimmt; die mündliche Vertragsabrede gilt nur für die Festlegung von Art und Gebiet der Eeisetätigkeit.

1

III. Pflichten und Vollmachten des Reisenden.

Art. 4.

Treue- und Der Eeisende ist zu getreuer und vorschriftsmässiger Ausführung Sorgfaitpfiicht. jer Reisetätigkeit verpflichtet und hat die Interessen des Dienstherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.

2 Er hat die Kundschaft in der vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht wichtige Gründe eine Änderung notwendig machen, und darf ohne schriftliche Bewilligung des Dienstherrn weder für eigene Eechnung noch für Eechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

3 Er hat die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Vertragsbedingungen einzuhalten und muss, falls er zum Abschluss von Geschäften ermächtigt ist, für Änderungen die Zustimmung des Dienstherrn vorbehalten.

1

Art. 5.

Übrige Der Eeisende hat über seine Eeisetätigkeit Bericht zu erstatten, Pflichten. fae erhaltenen Bestellungen sofort zu übermitteln und von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, dem Dienstherrn Kenntnis zu geben.

2 Er hat dem Dienstherrn alles herauszugeben, was er infolge seiner Eeisetätigkeit von Dritten erhält, insbesondere hat er Zahlungen der 1

1353 Kunden sofort dem Dienstherrn abzuliefern ; das Eetentionsrecht gemäss Art. 15 bleibt vorbehalten.

3 Der Eeisende darf von den bei der Ausübung seiner Eeisetätigkeit gemachten Wahrnehmungen Dritten keine Kenntnis geben und ist auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 6.

1 Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Eeisende für die Zahlung Deicredere.

oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen habe, ist unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 unzulässig.

2 Wenn der Eeisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen hat, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Haftung des-Eeisenden für den infolge der Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten entstehenden Schaden zulässig, sofern die Beteiligung des Eeisenden für das einzelne Geschäft auf höchstens einen Viertel des Schadens beschränkt und zu dessen Gunsten eine angemessene Delcredere-Provision bestimmt wird.

3 Durch schriftliche Abrede kann der Eeisende zur Tragung von höchstens der Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen verpflichtet werden, falls bei Versicherungsverträgen eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und der Versicherungsvermittler deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

Art. 7.

Wenn es durch schriftliche Vertragsabrede nicht anders bestimmt ist, so ist der Eeisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2 Wenn der Eeisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt ist, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Bechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; Art. 463 des Obligationenrechts und Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

3 Die dem Eeisenden eingeräumten Vollmachten können vom Dienstherrn jederzeit beschränkt oder widerrufen werden; Beschränkung oder Widerruf einer Vollmacht können gegenüber gutgläubigen Dritten nicht geltend gemacht werden.

1

Vollmachten.

IV. Pflichten des Dienstherrn.

Art. 8.

Wenn dem Eeisenden ein bestimmtes Eeisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen wird, so gilt der Eeisende mit Ausschluss anderer Personen bestellt; dem Dienstherrn bleibt die Befugnis 1

Tätigkeitskreis.

1354 vorbehalten, mit den dem Beisenden ausschliesslich zugewiesenen Kunden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2 Der Dienstherr ist berechtigt, die vertragliche Bestimmung des Beisegebietes oder des Kundenkreises einseitig abzuändern, wenn wichtige Gründe eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig machen; im Falle einer solchen Änderung bleiben das Eecht des Beisenden zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gemäss Art. 852 des Obligationenrechts sowie dessen Entschädigungsansprüche vorbehalten.

Art. 9.

Entgelt.

1

Der Dienstherr ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, das aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht; eine vertragliche Vereinbarung, dass das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist unter Vorbehalt von Absatz 2 unzulässig.

2 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann das Entgelt durch schriftliche Vertragsabrede beliebig geregelt werden; für dit; weitere Dauer des Dienstverhältnisses ist eine schriftliche Vereinbarung, dass das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, zulässig, wenn sie ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Beisenden ergibt.

3 Gehalts- und Provisionsforderung des Beisenden sind nach Massgabe von Art. 219, erste Klasse, lit. b, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs privilegiert.

Art. 10.

Provision.

Wenn dem Beisenden ein bestimmtes Beisegebiet oder ein be] " Entste1n!ulngd s*imm*6r Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, so steht ihm der Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Provision auf allen Geschäften zu, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises abgeschlossen werden; im andern Falle steht ihm der Anspruch nur auf jenen Geschäften zu, die er vermittelt oder abgeschlossen hat.

2 Der Anspruch auf die Provision entsteht, wenn das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist. Bei Geschäften mit sukzessiver Erfüllung einer Partei sowie bei Versicherungsverträgen kann unter Vorbehalt von Art. 17, Abs. 8, schriftlich vereinbart werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Bäte mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entstehen soll.

3 Der Anspruch auf die Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Dienstherrn ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt ; werden diese nur teilweise nicht erfüllt, so tritt eine entsprechende Ermässigung des Provisionsanspruches ein.

1

1355 Art. 11.

1

Wenn die Provision einen wesentlichen Bestandteil des Entgeltes 2. Fälligkeit des Eeisenden bildet, so wird sie, sofern nicht eine kürzere Frist ver- nung^brech" einbart oder üblich ist, Ende jedes Monats zur Zahlung fällig. Im andern Palle kann die Fälligkeit durch schriftliche Vertragsabrede behebig festgesetzt werden, tritt aber spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres des Dienstherrn ein.

2 Falls im Zeitpunkt der regelmässigen Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar ist, so wird die Provision zunächst auf dem vom Dienstherrn geschätzten Mindestwert und mit dem Best bei Ausführung des Geschäftes zur Zahlung fällig.

3 Wenn der Keisende nicht durch schriftliche Vertragsabrede zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet ist, so hat ihm der Dienstherr auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben. Auf Verlangen ist ihm Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren.

Art. 12.

Wenn der Eeisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Verhinderung Beisetätigkeit verhindert ist und ihm gesetzlich oder vertraglich ein ^t^gk^it?6" Anspruch auf Zahlung des Entgeltes gleichwohl zusteht, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.

2 Bildet die Provision nur einen unwesentlichen Bestandteil des Entgeltes, so kann schriftlich vereinbart werden, dass im Falle der unverschuldeten Verhinderung des Beisenden an der Ausübung der Beisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht geschuldet wird.

3 Wenn der Beisende an der Ausübung der Beisetätigkeit ohne sein Verschulden verhindert ist und gleichwohl das volle Entgelt erhält, so ist er auf Verlangen des Dienstherrn zur Leistung von Diensten in dessen Betrieb verpflichtet, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden können.

Art. 13.

1 Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beisenden alle durch die Auslagen.

Beisetätigkeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, einschliess-1- ]^i^e' lieh der Aufwendungen für den gesamten Unterhalt ausserhalb seiner Wohnstätte.

2 Die schriftliche Vereinbarung eines festen Taggeldes als Auslagenvergütung ist zulässig, sofern dieses sämtliche Auslagen gemäss Abs. l deckt. Dagegen ist eine vertragliche Abrede, dass der Auslagen1

1356 ersatz im festen Gehalt oder in der Provision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll, unzulässig.

3 Wenn der Eeisende für mehrere Dienstherren gleichzeitig tätig ist und die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Vertragsabreden geregelt ist, so ist jeder Dienstherr zur Vergütung; eines gleichen Kostenanteils verpflichtet.

4 Der Dienstherr hat dem Beisenden in regelmässigen Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, einen angemessenen Betrag als Auslagenersatz zum voraus zu bezahlen; die restliche Vergütung wird auf Grund der Abrechnung des Beisenden am Ende jedes Monats zur Zahlung fällig, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart oder üblich ist.

2. Motorfahrzeug.

Art. 14.

Wenn der Beisende auf Weisung des Dienstherrn für die Ausübung der Beisetätigkeit ein Motorfahrzeug benützt, so hat der Dienstherr die Kosten für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe desGebrauches für diese Tätigkeit zu tragen und die vom Beisenden dafür gemachten Aufwendungen auf Grund regelmässiger Abrechnungen am Ende jedes Monats zu ersetzen.

2 Stellt der Beisende selbst ein Motorfahrzeug für die Ausübung seiner Beisetätigkeit, so hat der Dienstherr dem Beisenden überdies die öffentlichen Abgaben für das Motorfahrzeug und die Prämien für die Haftpflichtversicherung, sowie eine angemessene Entschädigung für die Abnutzung des Fahrzeuges nach Massgabe des Gebrauchs für die Beisetätigkeit zu vergüten.

3 Wenn der Beisende auf Weisung des Dienstherrn für die Ausübung seiner Beisetätigkeit ein Motorfahrzeug benützt und nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch versichert ist, so hat ihn der Dienstherr gegen Unfall mit dem Motorfahrzeug zu versichern; die Versicherungsleistungen müssen die Kosten der Krankenpflege und im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit den gesamten Ausfall des Entgelts, im Falle des Todes oder dauernder voller Arbeitsunfähigkeit den fünffachen Betrag des letzten Jahresentgelts decken.

1

Art. 15.

Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstherrn auch der nicht fälligen Ansprüche, steht dem Beisenden das Betentionsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren gemäss Art. 895 bis 898 des Zivilgesetzbuches, sowie an den auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen vom Kunden zu.

2 An Bahnabonnements, und andern Fahrausweisen sowie an Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Betentionsrecht nicht ausgeübt werden.

1

Retentionsrecht des Reisenden.

1357

V. Beendigung.

Art. 16.

1

Wenn bei einem Anstellungsverhältnis die Provision einen wesent- Besondere liehen Bestandteil des Entgelts bildet und erheblichen saisonmässigen ^estìmmSSchwankungen unterliegt, kann der Dienstherr dem Eeisenden, der seit gen.

Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eeisende dem Dienstherrn, der ihn bis zum Abschluss der Saison im Dienste behalten hat, bis zum Beginn der nächsten Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Art. 17.

1

Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden unter Vorbehalt von Abs. 3 sämtliche Ansprüche des Eeisenden auf festes Gehalt, Provision und Auslagenersatz zur Zahlung fällig.

2 Dem Eeisenden steht der Provisionsanspruch auf allen Geschäften zu, die er abgeschlossen hat oder deren Offerten bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Dienstherrn zugehen und von ihm angenommen werden, ohne Bücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und den Zeitpunkt der Erfüllung der Geschäfte.

3 Für Geschäfte, deren Erfüllung ganz oder teilweise nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruchs schriftlich vereinbart werden, jedoch nicht später als sechs Monate, bei Geschäften mit sukzessiver Erfüllung einer Partei nicht später als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

Anspriicherdes Reisenden.

Art. 18.

1

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie für die Dauer des Anstellungsverhältnisses von ihr oder von Dritten für ihre Eechnung erhalten hat; vorbehalten bleiben die Eetentionsrechte der Vertragsparteien.

2 Der Eeisende ist zur Bückgabe der ihm vom Dienstherrn für die Eeisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife und Kundenverzeichnisse, Fahrzeuge, Bahnabonnements und andern Fahrausweise, sowie zur Eückerstattung der ihm vom Dienstherrn gewährten Gehalts-, Provisions- und Auslagenvorschüsse verpflichtet, welche die geschuldeten Beträge übersteigen.

3 Der Dienstherr ist zur Eückgabe einer vom Beisenden gestellten Kaution verpflichtet; soweit jedoch dem Dienstherrn Ansprüche gegen-

Rückgabepflichten.

1358 über dem Beisenden zustehen, kann er die Kaution bis zur endgültigen Abrechnung der Provisionsansprüche zurückbehalten, muss sie aber auf Verlangen des Eeisenden gerichtlich hinterlegen.

VI. Schlussbestimmungen.

Zwingende Bestimmungen.

Inkrafttreten des Gesetzes.

Anpassung alter Anstellungsverhältnisse.

Art. 19.

Die Vorschriften der Art. 3, Abs. 2, Art. 6, 9, Abs. l und 2, Art. 10, Abs. 2, Art. 11, 12, Abs. l, Art. 18, 14, Abs. l, Art. 15, Abs. l, Art. 16, 17 und 18 dürfen durch Vertrag weder ausgeschlossen noch zuungunsten des Eeisenden abgeändert werden.

2 Bestimmungen von Verträgen, die den zwingenden Vorschriften des Gesetzes widersprechen, sind nichtig.

1

Art. 20.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden und ihm unterstellten Anstellungsverhältnisse sind innert der Frist von einem Jahre seinen Bestimmungen anzupassen; nach Ablauf dieser Frist finden diese auf alle unterstellten Anstellungsverhältnisse Anwendung.

1

2288

-~£S~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. (Vom 6. Dezember 1940.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

4093

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1940

Date Data Seite

1317-1358

Page Pagina Ref. No

10 034 419

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.