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Bundesbeschluss über

eine Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung.

(Vom 21. September 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung der Art. 84, 85, Ziff. 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1987, beschliesst :

Art. 1.

ter

1. Die Artikel 31, 32 und 34 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Art. 31.

Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

2 Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, wo die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.

3 Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Eegalrechte.

1

Art. 31bis.

1

Der Bund kann im Rahmen der dauernden Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige und Berufsgruppen. Er ist dabei an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

197 2

Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen: a. zum Schütze wirtschaftlich bedrohter Landesteile und zur Erhaltung wichtiger, in ihrer Existenz gefährdeter Wirtschaftszweige und Berufsgruppen ; b. zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes ; c. gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen; d. über die Kriegsvorsorge.

8 Schutzbestimmungen gemäss Abs. 2, lit. a, sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige und Beruisgruppen diejenigen Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

- Art. S!«**.

1 Der Bund ist befugt, Bestimmungen zu erlassen über die Allgemeinverbindlichkeit von Vereinbarungen und Beschlüssen der Berufsverbände und ähnlicher Wirtschaftsorganisationen.

2 Die Sachgebiete, für welche der Bund oder die Kantone solche Vereinbarungen und Beschlüsse allgemeinverbindlich erklären dürfen, sind durch Bundesgesetze zu bezeichnen.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist nur zulässig, wenn sie von unabhängigen Sachverständigen begutachtet ist, und wenn die Vereinbarungen und Beschlüsse begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Eechnung tragen, dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die Eechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen. Abweichungen vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit sind dabei zulässig.

Art. 31iuater.

1 Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Wirtschafts- und des Lichtspieltheatergewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl der Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern diese Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in ihrer Existenz bedroht sind.

2 In den Vorschriften über das Wirtschaftsgewerbe ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Eechnung zu tragen.

3 Ausserdem wird die Bundesgesetzgebung den Kantonen Aufgaben übertragen, die keiner allgemeinen Eegelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Eechts zuständig sind.

198 Art. SlQuinqules.

1

Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.

Diese Bestimmungen haben der besondern Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Bechnung zu tragen.

2

Art. 32.

1

Die in Art. 31Ws, 31ter und 31iuln«ule8 genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten gestörter Wirtschaft bleibt Art. 89, Abs. 3, vorbehalten.

2 Der Vollzug der Bundesvorschriften wird in der Eegel den Kantonen übertragen. Diese sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

3 Die Organisationen, welche die einzelnen Wirtschaftszweige in Landesverbände zusammenfassen, sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft können beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 34ter.

1

Der Bund ist befugt, zum Schütze der'Arbeitnehmer, über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung, sowie über die berufliche Ausbildung in Handel, Industrie und Gewerbe Bestimmungen aufzustellen.

2 Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist Sache öffentlicher sowie privater, sowohl paritätischer als einseitiger, Kassen. Die Befugnis zur Errichtung öffentlicher Arbeitslosenversicherungskassen sowie aur Einführung eines allgemeinen Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung bleibt den Kantonen vorbehalten.

3 Der Bund bekämpft in Zeiten gestörter Wirtschaft die Arbeitslosigkeit und mildert deren Folgen; er kann über die Arbeitsbeschaffung Vorschriften erlassen.

4 Die Vorschriften von Art. 31«uater, Abs. 3, und Art. 32 finden entsprechende Anwendung.

2. In Art. 32iuater; ^bs. 2, der Bundesverfassung wird der Ausdruck «... innerhalb der Grenzen von Art. 31, lit. e... » ersetzt durch « . . . innerhalb der Grenzen von Art. 31, Abs. 2 . . . ».

3. Art. 6 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird aufgehoben.

Art. 2.

1

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

199 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. September 1939.

Der Präsident: Vallotton Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. September 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren für die Abänderung der Art. 3, 32quater der Bundesverfassung.

32bis und

(Vom 19. September 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens für die Abänderung der Art. 81, 32bis und32quaterr der Bundesverfassung im Sinne der Wiederherstellung des vor dem 6. April 1930 bestehenden Zustandes, eines Berichtes des Bundesrates vom 14. April 1939, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst : Art. 1.

Es wird der Volksabstimmung unterbreitet das Volksbegehren für eine Neuordnung des Alkoholwesens, das in Form der allgemeinen Anregung im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren

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Bundesbeschluss über eine Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. (Vom 21. September 1939.)

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21.02.1940

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