1268

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Taschenmachers (,,Portefeuiller").

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Taschenmachers (,,Portefeuiller").

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Taschenmachers («Portefeuiller»). Sie erfolgt sowohl in Fabrik- wie auch in kleingewerblichen Betrieben.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3 1/2 Jahre.

Betriebe, die ausschliesslich Spezialartikel herstellen, können nur dann Lehrlinge zur Ausbildung annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Taschenmachern tätig ist, darf jeweils einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

1269 Betriebe mit ständig 3 bis 6 gelernten Taschenmachern dürfen 2, Betriebe mit ständig 7 bis 10 gelernten Taschenmachern gleichzeitig 3 Lehrlinge ausbilden. Auf je l bis 5 weitere gelernte Taschenmacher kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Er soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen, zur Führung eines Arbeitsbuches und Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten verhalten werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eeinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Die gebräuchlichsten Materialien, wie die verschiedenen Ledersorten, Lederimitationen, Stoffarten und ihre Verwendung. Kleb- und Bindemittel, Nähfaden und Garne, Lederfarben, Lederlacke, Beschläge, Schlösser und Bügel. Beurteilung und Qualitätsprüfung der Materialien. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Handschärfen, Aufputzen, Streichen, Kleistern, Wässern, Handhaben von Messer und Schere. Erstellen von einfachen geschnittenen Artikeln (offenkantig).

Zweites Lehrjahr.

Einschlagen, Einfassen, Kachieren, Falzen, Ausstellen, Futter richten, Beziehen, Kleben, Schneiden, über Blech einschlagen, Eaffen, Walken. Er-

1270 stellen von besseren geschnittenen und einfachen eingeschlagenen Gegenständen, ·wie Portemonnaies, Portefeuilles, Necessaires, Taschen und Galanteriewaren.

Drittes Lehrjahr.

Falten legen und einziehen, Anschlagen von Beschlägen, Schlössern und Bügeln, Einführen in das Maschinenschärfen und Maschinennähen (einfache Flachnähte), Weiterbilden im Herstellen der oberwähnten Artikel, aber in schwierigerer Ausführung. Erstellen von Arbeitsmustern und Schablonen.

Massnehmen und Zuschneiden.

Letztes Lehrhalbjahr.

Fördern der Fertigkeiten in den bisher geübten Arbeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Selbständiges Herstellen der gangbarsten Artikel nach gegebenen Mustern. Einführen in das Herstellen einfacher Muster nach Angaben. Ausführen von Reparatur arbeiten.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglemerites vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.

Bern, den 22. Oktober 1940.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Taschenmachers (,,Portefeuiller").

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

1271

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Taschenmachers (,,Portefeuiller").

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den gescbäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes als Taschenmacher («Portefeuiller») nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz anzuweisen. Die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Das persönliche Werkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selbst zur Prüfung mitzubringen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für diese Prüfung sind einheitliche und zeitgemässe Arbeiten zu wählen, bei denen sämtliche Hand- und Maschinenarbeiten vorkommen, wie Zuschneiden, Vorrichten, Schärfen von Hand und mit der Maschine, Aufputzen, Streichen,

1272 Kachieren, Beziehen, Ausstellen, Futter richten, Einschlagen, Montieren, Anschlagen, Eeparieren, Maschinennähen (fakultativ).

Bei der Bestimmung der Prüfungsstücke ist angemessen Eücksicht zu nehmen auf die Verschiedenheit der in den einzelnen Lehrbetrieben zur Herstellung gelangenden Artikel.

Als Prüfungsstücke kommen in Betracht: Taschen, Mappen, Etuis, Portefeuilles, Necessaires, Tresors, nach den jeweils auf dem Markte gangbaren Modellen, Eeparaturen.

Das nötige Material hat der Prüfung nach Angabe der Experten zur Prüfung mitzubringen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Die wichtigsten im Berufe vorkommenden Koh- und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung, Qualitätsunterschiede, Handelserzeugnisse).

Werkzeuge und Maschinen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse : Mass und Gewicht des für bestimmte Arbeiten benötigten Materials. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Aufgaben in Frage: Skizzieren von Necessaire, Portefeuille, Mappe, Tresor, Etui oder Tasche.

Musterzeichnen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Taschenmacher zu stellen sind, nicht entsprechend.

unbrauchbar

sehr gut . .

gut genügend . .

l 2 3

ungenügend .

unbrauchbar.

4 5

1273 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband des Schweizerischen Eeiseartikel- und Lederwarengewerbes und vom Verband Schweizerischer Eeiseartikel- und Lederwarenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Pos.. 1: Zuschneiden und Vorrichten.

» 2: Schärfen von Hand und mit der Maschine.

» 8: Ausstellen, Kachieren und Wässern.

» 4: Futter richten.

» 5: Einschlagen und Falzen.

» 6: Beziehen (Bügel, Auflagen und Spiegel).

» 7: Streichen und Aufputzen.

8: Anschlagen, Montieren und Nieten.

9: Ausführen von Eeparaturen.

» 10: Maschinennähen (fakultativ).

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Maschinen. .

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. l : Auffassung und Darstellung.

» 2: Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

105

1274 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.

Bern, den 22. Oktober 1940.

Eidgenössisches 2308

Volkswirlschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Drechslergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Drechslergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Drechslergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Drechslers. Sie kann sowohl in der Holzdrechslerei wie auch in der Hörn- und Kunststoffdrechslerei erfolgen.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Spezialbetriebe, wie Holzwaren-, Spulen-, Fasshahnenfabriken können nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie in der Lage sind, ihnen das ganze Lehrprogramm gemäss Ziff. 8 zu vermitteln.

1275 2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Drechsler tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe mit ständig zwei bis vier gelernten Drechslern dürfen zwei Lehrlinge und Betriebe mit ständig fünf und mehr gelernten Drechslern drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind dem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist im Kahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der in der Drechslerei verwendeten Holzarten und der übrigen Werkstoffe wie Bein, Hörn, Elfenbein, Kunstprodukte. Holzfehler und Holzkrankheiten. Auswahl, Einteilung und Ausnützung der Werkstoffe. Eigenschaften und Verwendung der Zutaten wie Leim, Kitt und der Mittel zur Oberflächenbehandlung wie Schleifmittel, Beizen, Polituren, Lacke. Behandlung, Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen, insbesondere der Drehbank. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Berechnung des Holzbedarfs. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend verzeichneten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, je

1276 nachdem es sich um einen Betrieb der Holz- oder der Hörn- und Kunststoffdrechslerei handelt, sinngemäss auszuführen und soweit notwendig stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Handhaben, Schleifen und Schärfen der Werkzeuge. Einrichten und Bedienen der Drehbank samt Zubehör. Einführen in das Drehen von Langholz bzw. Hörn. Schroppen einfacher Gegenstände. Bohren mit Löffelbohrer oder andern Bohrwerkzeugen unter Verwendung der nötigen Hilfsvorrichtungen.

Anfertigen einfacher Gegenstände, wie Werkzeuggriffe, Hammerstiele, Küchenartikel. Drehen einfacher Möbelteile, wie Fusse und Säulen. Einführen in die Oberflächenbehandlung.

Zweites Lehrjahr.

Einführen in das Drehen von Querholz bzw. Kunststoffen. Drehen schwierigerer Langholzstücke. Drehen von Hohlkörpern. Arbeiten mit Easpel, Feile und Ziehklinge. Soweit möglich Hobelbank- und Schraubstockarbeiten. Zusammenbauen und Leimen verschiedener Gegenstände wie Kleinmöbel, Leuchter. Schleifen, Polieren und Mattieren auf der Drehbank. Ausführen einfacher Reparaturen. Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

·

Selbständiges Zurichten des Materials und Ausführen schwieriger Arbeiten nach Zeichnung und Modell in den verschiedenen Holzarten bzw. Hörn- und Kunststoffen. Einteilen und Anfertigen kannelierter und gewundener Säulen und geschweifter Stücke. Schneiden von Innen- und Aussengewinden auf der Drehbank mit dem Stahl. Selbständiges Mattieren und Polieren. Ausführen von Schleiflack- und eventuell von Spritzarbeiten. Drehen und Polieren von Stücken aus Hörn und Kunststoffen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.

Bern, den 22. Oktober 1940.

Eidgenössisches

Volkswrtschaftsdepartement: Stampfli.

1277

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Drechslergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Drechslergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfang in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes als Drechsler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfälliee Bemerkungen seien sachlich.

O

O

1278 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes (Holz- oder Hörn- und Kunststoffdrechslerei) in der Weise zu erfolgen, dass jeder Lehrling im Herrichten von Werkzeugen, Drehen (Längsund Querholz bzw. Hörn und Kunststoffe), Bohren, Gewindeschneiden auf der Drehbank, Herstellen oder Einteilen kannelierter und gewundener Stücke auf der Drehbank, Zusammenbauen und Behandeln der Oberfläche geprüft wird.

Als Arbeitsstücke kommen in Betracht: Beleuchtungskörper, Kleinmöbel, Tischfüsse, Küchenartikel, Treppengeländersprossen, Kugeln, Dosen, Schalen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Die in der Drechslerei verwendeten Holzarten, deren Herkunft, Eigenschaften, Lagerung, Fehler und Krankheiten. Die wichtigsten übrigen Werkstoffe der Drechslerei, wie Bein, Hörn, Elfenbein, Kunstprodukte, deren Herkunft, Eigenschaften und Verwendung. Die Zutaten, wie Leime, Kitte und Mittel der Oberflächenbehandlung wie Schleifmittel, Beizen, Polituren, Lacke. Spritzverfahren.

Werkzeug- und Maschinenkunde : Behandlung, Verwendung, Unterhalt der wichtigsten Werkzeuge und Maschinen, insbesondere der Drehbank.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken, Einteilung und Ausnützung der Werkstoffe. Berechnung des Materialbedarfs.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c. Fachzeichnen.

Ausführen maßstäblicher Skizzen (Entwürfe) für verschiedene Gegenstände der Drechslerei, wie Dosen, Teller, Beleuchtungskörper, Kleinmöbel.

1279

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 noch brauchbar genügend 8 den Mindestanforderungen!, die an einen angehenden Drechsler zu stellen sind, nicht entsprechend . . . . ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Schweizerischen Drechslermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

und Pos.

» » » » » » » »

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

1. Werkzeugrichten.

2. Drehen von Langholz bzw. Hörn.

3. Drehen von Querholz bzw. Kunstmaterialien.

4. Bohren.

5. Gewindeschneiden mit dem Stahl.

6. Drehen einer Kugel.

7. Herstellen gewundener Stücke.

8. Zusammenbauen.

9. Oberflächenbehandlung.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

1280

Fachz&ichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Qualität der Entwürfe.

» 2. Eichtigkeit der Darstellung und der Masse.

» 3. Zeichnerische Darstellung (Strich und Schrift).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Y5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung des Lehrlings zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.

Bern, den 22. Oktober 1940.

Eidgenössisches 2309

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Passageagentur Albert Leibacher in Zürich.

Erlöschen des Patentes.

Am 15. November 1940 ist das Herrn Albert Leibacher in Zürich am 27. März 1934 erteilte Patent zum Verkauf von Passagebilletten in der Schweiz infolge Verzichts des Inhabers erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden,

1281

Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Passageagentur Albert Leibacher deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 15. November 1941 zur Kenntnis zu bringen.

Bern, den 20. November 1940.

2271

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 21. September 1939 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. November 1940 folgenden Entscheid gefällt: «Das Metzgereigeschäft des Fritz Nyffenegger-Weiss und seiner Ehefrau Lydia am Dufourplatz jp. Zollikon (Zürich) ist dem Bundesbeschluss vom 21. September 1989 über Warenhäuser und Filialgeschäfte unterstellt.» Bern, den 22. November 1940.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

2271

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Erbenruf.

Die gesetzlichen Erben der am 30. Oktober 1939 verstorbenen Wassmer Veronika, geb. 21. Juni 1868, Tochter des Anton Wassmer und der Maria Justa geb. Wirth, gew. Heimarbeiterin, von und in Hägglingen wohnhaft gewesen, werden hiermit aufgefordert, sich bis spätestens 23. November 1941 unter Vorweisung der Ausweise über ihre Erbberechtigung beim Bezirksgericht Bremgarten (Aargau) zu melden.

Sollte während dieser Frist kein Erbe sich melden und der Behörde auch sonstwie kein solcher bekannt werden, so fällt die Erbschaft der obgenannten Erblasserin unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.

(3.)..

B r e m g a r t e n , den 20. November 1940.

2271

Namens des Bezirksgerichtes: Der Präsident: E. Meier.

Der Gerichtsschreiber: Dr. A. Brunner.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1940

Année Anno Band

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48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1940

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1268-1281

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