1457 (Vom 11. Dezember 1940.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für Meliorationen in den Gemeinden Fraubrunnen, Zauggenried, Schalunen und Buren zum Hof; 2. Luzern : für die Erstellung einer Güterstrasse in der Gemeinde Escholzmatt; 3. Aargau: für eine Wasserversorgung in der Gemeinde Leuggern; 4. Tessin : für die Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde Malvaglia.

(Vom 12. Dezember 1940.)

Die «Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft» in Heilbronn, welche die bisher in der Schweiz konzessionierte «Badische Assekuranz-Gesellschaft» in Mannheim zufolge Fusion übernommen hat, wird zum Betriebe der Transport- und AutokaskoVersicherung in der Schweiz ermächtigt.

(Vom 13. Dezember 1940.)

Laut einer Mitteilung des schweizerischen Generalkonsulates in Mexiko ist Herr Generalkonsul Henry Perret am 11. Dezember 1940 gestorben. Herr Erwin Jost, von Langnau (Bern), Berufsvizekonsul, ist mit der vorübergehenden Leitung des Postens betraut worden.

2361

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Amtliches Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

Nachtrag.

Ein 12. Nachtrag des amtlichen Warenverzeichnisses zum schweizerischen Zolltarif in deutscher und französischer Sprache ist soeben erschienen.

Die beiden Drucksachen können bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich und St. Gallen zum Preise von 30 Ep. per Exemplar, plus 5 Ep. Porto, bezogen werden.

Bern, den 6. Dezember 1940.

2360

(2..)

Eidgenössische Oberzolldirektion.

1458

Kreisschreifoen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen.

(Vom 20. November 1940.)

Hochgeachtete Herren l Wir beehren uns, Ihnen hiermit wie- üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Vorgängen im Gebiet des Zivilstandswesens Kenntnis zu geben.

1. Einteilung Die bisherige Gemeinde Waldhausen (Kanton Aargau) ist mit der der Zivilstands- Gemeinde Bünzen vereinigt worden und bildet mit dieser nur noch einen kreise.

Zivilstandskreis, Bünzen.

Der Name der Gemeinde Niedergerlafingen ist in «Gerlafingen» abgeändert worden.

Der Zivilstandskreis Mossel, Kanton Freiburg, ist vom Zivilstandskreis Promasens abgetrennt und demjenigen von Porsel zugeteilt worden.

Der Zivilstandskreis Agiez, Kanton Waadt, ist aufgehoben worden.

Die ihm zugeteilt gewesenen zwei Gemeinden Agiez und Arnex sind dem Zivilstandskreis Orbe angegliedert worden.

2. Formularwesen.

Familienbüchlein.

Da das Familienbüchlein für die Einwohnerkontrolle als Ausweispapier für die Zivilstandsverhältnisse an Stelle des Heimatscheins immer mehr beansprucht wird, muss es auch für Witwen, geschiedene und wiedereingebürgerte Frauen abgegeben werden können. Der Text der Eintragung im Büchlein muss aber so genau formuliert werden, dass kein Zweifel über den Zivilstand und die Bürgerrechtsverhältnisse entstehen kann. Für wiedereingebürgerte Frauen, deren Ehe vorher gerichtlich getrennt wurde, sollte der Text z. B. folgendermassen lauten: «Bertha geborene N, durch Urteil des gerichts gerichtlich getrennt von C (italienischer Staatsangehöriger) und in das Bürgerrecht von .· wieder aufgenommen.»

3. Leichentransporte.

Nach Art. 86 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung ist bei Leichentransporten dafür zu sorgen,- dass der Leichenpass nicht ausgestellt werde, bevor die Eintragung des Todes im Eegister erfolgt ist.

Es ist daran zu erinnern, dass für den Leichentransport innerhalb der

1459 Schweiz in der Eegel kantonale sanitätspolizeiliche Vorschriften gelten.

Eidgenössische und internationale Bestimmungen sind nur massgebend, wenn eine ansteckende Krankheit den Tod verursacht hat (eidgenössische Verordnung vom 6. Oktober 1891, A. S. 12, 339), oder wenn die Leichenbeförderung von einem Land zum andern erfolgt (internationales Abkommen vom 10. Februar 1937, A. S. 56, 1198).

Die für die Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Dienststellen sind: Zürich : Polizeidirektion, Bern : Eegierungsstatthalter, Luzern: Statthalter, Uri: Standeskanzlei, Schwyz : Kantonskanzlei, Obwalden : Polizeidirektion, Nidwaiden : Polizeidirektion, Glarus: Militär- und Polizeidirektion, Zug: Polizeidirektion, Freiburg: Statthalterämter (Préfectures), Solothurn: Oberämter, Basel-Stadt : Sanitätsdepartement, Basel-Landschaft: Polizeidirektion, Schaffhausen : Polizeidirektion, Appenzell A.-Eh.: Kantonskanzlei, Appenzell I.-Eh.: Polizeidirektion und Bezirkshauptmann in Oberegg, St. Gallen: Bezirksämter, Graubünden: kantonales Polizeibureau, Aargau: Bezirksämter, Thurgau: Polizeidepartement und Bezirksämter, Tessin: Staatskanzlei, Waadt : Eegierungsstatthalterämter (Préfectures), Wallis: Justiz- und Polizeidepartement, Neuenburg,: Departement des Tnnprn, Genf: Justiz- und Polizeidepartement.

Sterben Personen, von denen angenommen wird, dass sie ein wehropferpflichtiges Vermögen besassen (auch Ehefrauen und Kinder unter väterlicher Gewalt), so hat der Zivilstandsbeamte des Wohnortes oder Aufenthaltsortes nach Massgabe der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 29. Oktober 1940 über die Errichtung des Inventars für das Wehropfer den Todesfall der für die Inventarisation zuständigen kantonalen Amtsstelle sofort zu melden. Diese Behörde ist dem Zivilstandsbeamten von seiner Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Erfolgt der Tod ausserhalb des Wohnsitzes, so hat der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes die Meldung an den Zivilstandsbeamten

4. Eidgenössisches Wehropfer.

Meldung von Todesfällen.

1460 des Wohnsitzes zur Weiterleitung unverzüglich zu erstatten. Für diese Meldungen kann ein Auszug aus dem Todesregister mit der Aufzeichnung «Meldung für das Wehropfer» verwendet werden. Die Meldung macht jedoch die Mitteilung nach Art. 120, Ziff. l, der eidgenössischen Zivilstandsverordnung nicht entbehrlich.

Nach der Verordnung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements muss die Mitteilung des Todes telephonisch erfolgen, falls die ordentliche Mitteilung durch Formular die Inventarisationsbehörde innerhalb acht Tagen nicht mehr erreichen könnte, oder wenn Gefahr bestünde, die rechtzeitige Siegelung nicht mehr vornehmen zu können.

5. Todesfälle Die Angehörigen der Luftschutzorganisationen und der Ortswehren ^"rsonenT" ^^ nicht unter die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung Luftschutz vom 25. September 1989 über die Beurkundung von Todesfällen im und Ortswehr. , , .

· » « · · , · , . . ·,· , TT .

TT-H. T , · n> , * · n aktiven Militärdienst. Unter Hilfsdienst im Sinne von Art. l sind nur Militärpersonen verstanden, die in Soldatenuniform oder mit besonderem Abzeichen als Angehörige einer geschlossenen Truppenformation oder bei einem Truppenkommando oder Stab Dienst leisten.

Nur Todesfälle von Hilfsdienstpflichtigen dieser Kategorien werden beim Zivilstandsamt des entsprechenden Divisionskreises oder Kreises der Gebirgsbrigade nach Art. l der erwähnten Verordnung beurkundet.

Todesfälle bei Luftschutzorganisationen oder Ortswehren sind dagegen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes anzuzeigen.

6. AmtsEine kantonale Aufsichtsbehörde unterbreitete uns die Frage der
Es ist klar, dass, wenn eine Privatperson ohne Beziehung zum Zivilstandsamt sich anmasste, eine Trauung vorzunehmen, eine Ehe nach dem Gesetz nicht geschlossen worden wäre. Ebenso wenn der Inhaber eines anderen Amtes ohne Auftrag eine solche Handlung vornähme. Zivilstandsbeamter ist nur, wer zu diesem Amte gewählt worden ist. Die Frage ist aber,
ob nur die dazu bestellte Person in einem einzelnen Fall das Amt des Zivilstandsbeamten verwalten könne. Es genügt nicht der Hinweis darauf, der nicht Angestellte sei nicht Zivilstandsbeamter; vielmehr ist die Frage die, ob die vorgenommene Handlung eine Wirkung ausüben könne oder nicht. Es fällt z. B. in Betracht, dass zwar die amtende Person nicht richtig gewählt war, dass aber ebensowenig eine andere Person vorhanden gewesen wäre, das Amt zu verwalten. Solche Verhältnisse kommen vor, insbesondere wenn die Wahl eines Beamten nachträglich kassiert wird, nachdem er bereits han

1461 verschiedene Amtshandlungen vorgenommen hatte. Sollen diese alle wegen der Ungültigkeit der Wahl nichtig sein ? Der Gewählte kann ganz korrekt und im Bewusstsein seiner Verantwortlichkeit das Amt verwaltet haben. Alsdann bieten die Handlungen, die im übrigen in der Form des Gesetzes vollzogen wurden, genügend Gewähr für ihre sachliche Eichtigkeit. Die Bestellung eines Stellvertreters hatte tatsächlich stattgefunden, wenn auch die Bestellung formwidrig war, und die Amtshandlung konnte alles verbürgen, was das Gesetz von der Mitwirkung einer Amtsperson bei einer Trauung erwartet, nämlich die mit Ernst umgebene öffentliche Peststellung des freien Willens der Brautleute, miteinander die Ehe einzugehen.

Dem Zivilstandsamt Stans wurden durch Vermittlung des schweizerischen Konsulats in Angoulême zur Einschreibung in seine Eegister ein Eheschein, lautend auf Alois Joller, von Stans-Dallenwil, und Eosa Fanny geborene Madörin, sowie ein Geburtsschein lautend auf Diane Christine Joller, legitimiert durch die Vorgenannten, überwiesen.

Die Gemeinde Stans-Dallenwil bestritt jedoch das Bürgerrecht dieses Kindes unter Hinweis darauf, dass im Geburtsschein der frühere Ehemann der Frau Joller, ein französischer Staatsangehöriger namens Selig, erwähnt sei. Demzufolge könne angenommen werden, dass dieser und nicht der Ehemann Joller der Vater dieses Kindes sei.

7

- LegM-

Eine Untersuchung ergab aber, dass Selig im Dokument nicht als Ehemann der Mutter bezeichnet und ebensowenig in irgendeiner Form eine Kindesanerkennung angedeutet war. Die Ehe Selig-Madörin wurde am 21. November 1934 geschieden; das Kind war am 21. Oktober 1935 geboren. Die Vermutung der Ehelichkeit des Kindes mit Bezug auf diese Ehe besteht also hier nicht, und da auch keine Anerkennung erfolgte, können keine familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind Diane Christine und dem genannten Selig nachgewiesen werden.

Infolgedessen ist nach schweizerischem Eecht die Legitimation nicht ausgeschlossen. Massgebend ist daher Art. 8 des B G über die zivilrechtlichen Verhältnisse (Schlusstitel ZGB Art. 59). Nachdem die Eheleute laut einem Vermerk in der Geburtsurkunde die Abstammung des Kindes von ihnen beiden ausdrücklich erklärt haben, muss die Legitimation nach Art. 258 ZGB als vollzogen betrachtet werden.

Die Frage, ob zur Vormerkung der Aufhebung einer Adoption unter Ij^Ado^óìf beiderseitiger Zustimmung auch der Nachweis über die Ermächtigung der kantonalen Behörde im Sinne von Art. 269 in Verbindung mit Art. 267 ZGB erforderlich sei, ist ohne weiteres zu bejahen. Art. 269 besagt ausdrücklich, dass bei der Aufhebung der Adoption die gleichen formellen Vorschriften zu erfüllen sind wie beim Abschluss des Eechtsaktes. Es bedarf also ebenfalls einer öffentlichen Beurkundung und der Ermächtigung von Seiten der kantonalen Behörde.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

117

1462 9. EheIn letzter Zeit ist wiederholt die Mitwirkung von schweizerischen unter^lïeu- Zivilstandsbeamten verlangt worden, um Eheschliessungen zwischen Vertretung. Personen zu ermöglichen, wovon eine aus fremdenpolizeilichen Gründen, als Ausländer, unser Land nicht betreten und daher an der Trauung nicht anwesend sein konnte. Es ist von jeher Grundsatz unserer öffentlichen Ordnung gewesen, dass die Eheschliessenden vor dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen und ihren Ehewillen mündlich erklären sollen. Durch Stellvertretung oder briefliche Erklärung wird eine Eheschliessung in der Schweiz niemals zugelassen.

10. Schriftliche Es kommt besonders seit einiger Zeit oft vor, dass der Bräutigam Ehe- es bei Abwesenheit von seinem Wohnort, etwa im Aktivdienst, sein Eheversprechens. versprechen schriftlich einreichen muss. Aber die Anwendung des schriftlichen Verfahrens wurde von den Zivilstandsbeamten mitunter falsch verstanden.

Die Schriftlichkeit muss vor allem einen triftigen Grund haben, sonst kann von der Eegel des persönlichen Erscheinens vor dem Zivilstandsbeamten nicht abgewichen werden. Sodann muss das schriftliche Verkündungsgesuch (Eheversprechen) an den Zivilstandsbeamten des Wohnortes des Bräutigams gerichtet werden, sonst wird die Vorschrift von Art. 106 ZGB verletzt. Kein anderer Zivilstandsbeamter als der des Wohnsitzes kann die schriftliche Erklärung entgegennehmen. Dagegen kann jeder Zivilstandsbeamte das Eheversprechen beglaubigen, ob es in gewöhnlicher Briefform oder nach dem Text eines Formulars abgefasst ist. Die Verkündung muss dann vom Zivilstandsbeamten des Wohnortes geleitet werden.

11. Einspruch fchiiessunge~ "'zosHuid7 Art. 167 der Verordnung",

Se

Bei Einsprachen nach Art. 97 ZGB, insbesondere wenn Geisteskrankheit vermutet wird, hat sich in Zürich in Ausführung von Art. 167 ^er eidgenössischen Zivilstandsverordnung eine Praxis herausgebildet, wonach auf Anzeige des Zivilstandsbeamten zunächst der Stadtpräsident durch die städtische Vormundschaftsbehörde feststellen lässt, ob Grund zu einem richterlichen Eheverbot vorliegen, könnte. Wenn dies möglich erscheint, wird durch den Stadtrat als zuständige Behörde nach Art. 109 ZGB Einspruch gegen die Eheschliessung erhoben, worauf das Einspruchsverfahren nach Art. 111 ZGB durchgeführt wird.

Wir hatten zu entscheiden, ob ein derartiges Vorgehen eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Fristenlaufs zur Folge haben könnte.

Der Zivilstandsbeamte ist nach Massgabe von Art. 114 ZGB beim Auftauchen von Ehehindernissen, die während der Verkündung nicht gemeldet wurden, verpflichtet, die Trauung abzulehnen. Ein Ehehindernis verliert also nicht seine Wirksamkeit, wenn während der Verkündung niemand Einspruch erhoben hatte. In einem solchen Fall muss aber der Zivilstandsbeamte einer nach Art. 109 ZGB bestimmten Behörde Anlass

1463 geben, von ihrer Seite Einspruch zu erheben. Immerhin muss es sich um einen Ehenichtigkeitsgrund handeln.

Wenn nun der Zivilstandsbeamte von Zürich bei Vermutung des Vorhandenseins eines Ehenichtigkeitsgrundes zunächst eine ihm vorgesetzte Amtsstelle prüfen lässt, ob die Vermutung begründet sei, so liegt darin gewiss keine Gesetzesverletzung; eventuell kann eine solche Prüfung im Interesse der Beteiligten vorgenommen und damit die Durchführung des Einspruchsverfahrens vermieden werden. Was aber die Einhaltung der Frist anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde nach Art. 109 ZGB tatsächlich Einspruch erhoben hat.

Die Eheschliessung von türkischen Staatsangehörigen vor dem Ausländisches schweizerischen Zivilstandsbeamten wird von den türkischen Behörden 12 Ehegrundsätzlich als gültig anerkannt. Es wird aber verlangt, dass die von Schliessung ?.. i · i , r , / - e r A j. r, i T>/~. -i t· -i türkischen TrVerlobten (im binne von Art.

7, e, des B G über die zivil-in derTürken Schweiz, rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter) ihre Ehefähigkeitszeugnisse von den türkischen Konsulaten in Bern oder Genf beschaffen. Dem Konsulat sind als Ausweispapiere Geburtsscheine und Wohnsitzausweise, gegebenenfalls auch Bescheinigungen über die Zustimmung der Eltern und über die Auflösung einer früheren Ehe vorzuweisen.

Gemäss Art. 2 des Gesetzes vom. 17. Februar 1938 ist die Ehe- ^û^^g Schliessung eines Italieners oder einer Italienerin mit einer Person anderer von Italienern.

Nationalität nur mit Bewilligung des Ministeriums des Innern gestattet.

Die italienische Gesandtschaft in Bern hat Weisung erteilt, dass von den italienischen Konsulaten keine Ehefähigkeitszeugnisse mehr ausgestellt werden, wenn die italienischen Verlobten mit ihrem Gesuch nicht auch persönlich die Bewilligung des Ministeriums des Innern im Sinne des zitierten italienischen Gesetzes begehren.

Spanien.

Durch Gesetz vom 12. März 1988 wurde die obligatorische Zivilehe 14. Ehewieder abgeschafft. Für die Personen römisch-katholischer Konfession schliessung.

ist nunmehr die kirchliche Eheschliessung massgebend. Nichtkatholiken können nach Massgabe von Art. 42 des Codigo civil vor dem Munizipalrichter die Ehe schliessen. Die Zivilehe ist aber auch solchen Personen
gestattet, die erklären können, die römisch-katholische Beligion nicht mehr auszuüben.

Mit dem neuen Gesetz vom 15./29. Dezember 1939 sind nun auch j!euefsolzi^i"-' in Bolivien Zivilehe und bürgerliche Personenstandsregister eingeführt standsrecht, worden. Die Zivilehe war zwar von 1911 an gültig, aber nicht obligatorisch. Es wurde bis jetzt kein Eheregister geführt. Die kirchliche Einsegnung der Ehe kann von nun an nur stattfinden, wenn mit dem Familienbüchlein nachgewiesen wird, dass die Ziviltrauung schon stattgefunden hat..

1464 Die diplomatische und konsularische Eheschliessung für Ausländer wird in Bolivien wie bisher als gültig anerkannt, jedoch muss die formelle Bedingung der Eintragung in das bolivianische Zivilstandsregister erfüllt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Bern, den 20. November 1940.

2348

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Hochbauzeichners.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, 'nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliehe Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Hochbauzeichners.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Ausbildung des zeichnenden Hilfspersonals im Hochbauwesen erfolgt in Architekturbureaux. Sie erstreckt sich auf den Beruf des Hochbauzeichners.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3 Jahre.

In Kantonen (vorwiegend westschweizerischen), wo bisher eine längere Lehrzeit üblich war, können Lehrverträge mit höchstens vierjähriger Dauer abgeschlossen werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Der Inhaber oder Leiter eines Betriebes, der allein oder mit l--2 Architekten, Hochbautechnikern oder Hochbauzeichnem arbeitet, darf jeweüen

1465 einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann mit seiner Probezeit beginnen, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Sind in einem Betriebe neben dem Inhaber oder Leiter ständig noch drei bis sieben Architekten, Hochbautechniker oder Hochbauzeichner beschäftigt, so dürfen zwei, und in Betrieben mit acht und mehr ständig beschäftigten technischen Angestellten gleichzeitig drei Lehrlinge ausgebildet werden. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Kein Betrieb darf mehr als drei Lehrlinge zur gleichen Zeit ausbilden.

Die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen, im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Kahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Skizzenbuches anzuhalten.

In Verbindung mit der praktischen Ausbildung sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Handelserzeugnisse der wichtigsten im Hochbau vorkommenden Materialien und Werkstoffe.

Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Elementare Kenntnisse von Baukonstruktionen und Arbeitsvorgängen. Grundbegriffe der Festigkeitslehre, jedoch nur soweit, als es zum Verständnis der Pläne unumgänglich nötig ist.

Die üblichen Masse und Bezeichnungen für die wichtigsten Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Die verschiedenen Papiere und Merkmale der wichtigsten Beproduktionsverfahren.

Das Hauptgewicht der Ausbildung ist auf das Zeichnen und nicht auf das Projektieren zu legen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit nötig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Bei vorhandener Gelegenheit ist es empfehlenswert, den Lehrling zur Ergänzung der Ausbildung auch auf dem Bauplatz zweckentsprechend zu beschäftigen.

1466 Erstes Lehrjahr.

Pausen von Detail-, Werk- und Übersichtsplänen in Bleistift und Tusch.

Gründliches Einüben der technischen Normalschrift und der Masszahlen. Malen und Palten von Plänen. Allgemeine Bureauarbeiten, wie Führen der Plankontrolle. Einführen in das Aufzeichnen von Detailplänen, hauptsächlich für die Maurer-, Zimmer-, Schreinen-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten nach Skizzen.

Zweites Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Detail- und Werkplänen, Grundrissen, Schnitten und Fassaden nach Angaben, Skizzen und Projektplänen. Eintragen der nötigen Masse und Beschriftung. Freihändiges Ausziehen von Plänen.

Einführen in das perspektivische Zeichnen.

Drittes Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Bauprojekten nach Skizzen. Konstruieren einfacher Perspektiven. Aufnahme von Bauteilen und von einfachen Gebäuden und ihre zeichnerische Verarbeitung. Aufstellen von Ausmassen und Voranschlägen für einfache Objekte.

Anmerkung: In Kantonen (vorwiegend westschweizerischen), wo die Lehrzeit bis auf vier Jahre verlängert werden kann, werden im vierten Lehrjahr die bisherigen Arbeiten wiederholt und vertieft. Dazu kommt noch : Selbständiges Ausarbeiten grösserer Projekte, einschliesslich Submission.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Bern, den 27. November 1940.

Eidgenössisches

Volicsmrtschaftsdepartement: Stampili.

1467

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Hochbauzeichners.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Hochbauzeichners.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf stündlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der .Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Hochbauzeichner nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Prüfung kann in einem geeigneten technischen Bureau oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

1468 3. Prüiungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 19 Stunden, b. Berufskenntnisse l--2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Werkpläne 1:50 zu einem einfachen Wohnhaus nach gegebener Skizze des Erdgeschosses l : 100, und zwar: o. vollständiger Erdgeschossgrundriss mit den nötigen Massen für den Eohbau, Planbeschriftung und Eaumbezeichnung ; b. Balkenlage über dem Erdgeschoss; c. Grundriss des ersten Stockes (ohne Masse); d. Längs- oder Querschnitt mit Rohbaumassen; e. eine Fassade nach Angabe der Experten.

2. Detailpläne l : l, l : 10 oder l : 20 einzelner Spezialkonstruktionen, nach Angabe der Experten. Verlangt werden die zum Verständnis nötigen Schnitte, Eintragungen aller nötigen Masse und Beschriftungen.

8. Allgemeine Arbeiten.

a. Aufnahme eines Details (Handskizze) nach Natur oder Modell mit allen nötigen Massen, die für die Beinzeichnung nötig sind.

b. Anfertigen einer kleinen Planpause in Tusch.

Anmerkung: In Kantonen (vorwiegend westschweizerischen), wo es bisher üblich war, im letzten Trimester der Lehre beim Lehrmeister eine Prüfungsarbeit erstellen zu lassen, darf dies auch weiterhin geschehen und dafür eine Note erteilt werden. In diesem Falle kann die Zahl der an der Lehrabschlussprüfung verlangten Werk- und Detailpläne reduziert werden.

b. Berufskenntnisse.

1. B a u s t o f f k u n d e : Die wichtigsten im Hochbau vorkommenden Materialien und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse).

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Fragen über die in der Arbeitsprüfung behandelte Aufgabe. Beschreibung von Baukonstruktionen und Arbeitsvorgängen; Erläuterungen durch Skizzen. Die wichtigsten baugewerblichen Handwerkszweige; bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften.

1469

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Arbeitsprüfung sind die zeichnerische Darstellung, genaue und saubere Arbeit, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

Beurteilung: Note:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l sauber, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Hochbauzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend . . . . ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Genauigkeit, Sauberkeit und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l Zeichnerische Darstellung der Werk- und Detailpläne.

» 2 Bichtigkeit der Darstellung der Werk- und Detailpläne.

» 8 Beschriftung und Masszahlen.

» 4 Allgemeine Arbeiten (Aufnahme und Planpause).

Anmerkung: In den Kantonen (vorwiegend westschweizerischen), wo bisher üblicherweise im letzten Trimester beim Lehrmeister eine Prüfungsarbeit ausgeführt wurde, kommt hier noch eine Note für diese Arbeit, sowie eine Note für Ausmass und Voranschlag dazu.

Berufskenntnisse.

Pos. l Baustoffkunde.

» 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

1470 Prüfungsergcbnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note- der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Bern, den 27. November 1940.

Eidgenössisches 2376

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Auslosung von Obligationen der 3% Eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1941 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o Eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Mittwoch, den 15. Januar 1941, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 13. Dezember 1940.

assi

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und "Rechnungswesen.

1471

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat November

1939

1940

1. Januar bis 30. November 1939

1940

Rohertrag der eidgenössischer Steiupeiabgabe i: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

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Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

174791.07 196 843. 50 5449815. 14 6 787 607. 54 2. Aktien 91712.50 108 283. 10 1 591 327. 60 1 503 472. 65 3. GmbH.-Anteile . . .

3654.-- 3312.-- 51567.-- 35 487. -- 4. GenossenschaftsAnteile . . .

2 466. 90 83 695. 04 49 415. 67 5 200. 40 5. Ausland. Wertpapiere .

3 057 933. 80 15 991. 20 6. Umsatz inländ. Wert44 799. 85 62 495. 75 617551.56 540 594. 31 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 144 236. 15 102 768. 70 2 156 613. 98 1 323 688. -- 8. Wechsel 102 843. 50 71 184. 50 1 148 516. 85 1 050 443. 85 9. Prämienquittungen . .

188 024. 30 346 984. 74 5 247 594. -- 5 590 481. 18 10. Frachturkunden . . .

203 631. 25 175 477. 20 2 257 762. 18 2 474 520. 82 Total 1--10 956 159. 52 1 072 549. 89 21 662 377. 15 19 371 702. 22 6. Abgaben auf Grund de r Bundesgeset ze vom 25. Jumi 1921/22. D(izember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 677 227. 90 756 165. 13 9 580 986. 28 9 358 110. 12 12. Coupons von Aktien .

334615.87 202 478. 18 8 770 324. 75 8702251.60 13. Coupons von GmbH.Anteilen 198. 80 3 281. 89 3 273. 32 570. 70 14. Coupons von Genossenschafts- Anteilen . . .

20 105. 68 16218.40 328 635. 02 303 576. 09 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren 5 632. 35 3891.42 2 178 627. 05 198018.97 Total 11--15 1 037 780. 60 979 323. 83 20861854.99 18 565 230. 10 Total 1--15 1 993 940. 12 2 051 873. 72 42524232.14 37936932.32 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom ; 1. Januar 1936 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe .

1 032 148. 23 975 432. 39 18 683 227. 61 18367210.92 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

1 332. 80 1 068. -- 59 326. 35 102 232. 80 18. Verschiedenes *) . .

45371.55 315.-- 1 783681.76 464 927. 85 Total 16--18 1 078 587. 78 977 080. 19 20 526 235. 72 18934371.57 Total 1--18 3072527.90 3 028 953. 91 63 050 467. 86 56 871 303. 89 19. Bussen 1 124. 10J 1 104. 40 44 064. 35 11685.80 2361 Total 1--19 3 073 652. -- 3030058.31 63 094 532. 21 56 882 989. 69 ') Abgabe auf über 3 bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgrabe auf Urkunden über Mit äigentumsrechte.

1472

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1939 und 1940.

Monat

1939

1940

Fr.

Fr.

17 748 694. 34 20 466 524. 50 19 672 379. 60 22 372 369. 02 25 855 045. 31 28440375.63 25 695 862. 38 28 951 275. 56 27 24* 834. 13 24 404 627 60 29202231.92 18426392 02 25 603 274 92 14 757 777 01 25 792 899. 95 13979079.51 17820870. 11 14409217.45 26 569 216. 33 13161062.27 31 931 346. 47 11 360765.34 32 162 219. 10 Total 305 297 874. 46 Ende November 273 135 655. 36 210 729 465. 91

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai .

Juni Juli August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

2361

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1940 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

2 717 830. 16 2 699 989. 52 2 585 330. 32 3 255 413. 18

Fr.

2 839 206. 53 10775839. 90.

10 845 497. 91 11813820.44 3 411 652. 66 13 408 154. 06 20 570 581. 13 62 406 189. 45

o! ine Tabakzölle imd Biersteuer

Eidgenössisches Schuldbuch.

1. Die Frist für die Entgegennahme von Anmeldungen zur Eintragung von Forderungen aus Obligationen des Bundes und der Schweizerischen Bundesbahnen, sowie der von der Eidgenossenschaft übernommenen Eisenbahnen ins eidgenössische Schuldbuch läuft am 31. Dezember 1940 ab (Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1939 zum Schuldbuchgesetz).

2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln bei der eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) direkt oder durch Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen bzw.

der üblichen Bankverbindungen zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen.

3. Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzeichnis, Bordereau), sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 16. Dezember 1940.

2361

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1940

Date Data Seite

1457-1472

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10 034 437

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