1437 Ablauf der Referendumsfrist:

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18. März 1941.

Bundesgesetz über

die Heimarbeit.

(Vom 12. Dezember 1940.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1988, beschliesst: Erster Abschnitt.

Geltungsbereich.

Art. 1.

Dieses Gesetz gilt für die in Heimarbeit ausgeführten gewerblichen Untersteilte und industriellen Verrichtungen.

Verrichtungen.

Art. 2.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als o. Heimarbeiter : wer in seiner Wohnung oder einem andern selbst- Heimarbeiter, gewählten Arbeitsraum allein oder mit Hilfe von Familienange- Arbeitgeber. Fergger.

hörigen oder fremden Hilfskräften im Lohn für einen Arbeitgeber Arbeiten ausführt; b. Arbeitgeber: wer Arbeiten, die nicht zu seinem persönlichen Bedarf oder zu demjenigen seiner Familie bestimmt sind, durch Heimarbeiter ausführen lässt; c. Fergger : wer selbständig Heimarbeit von Arbeitgebern entgegennimmt und sie an Heimarbeiter weiterleitet. Soweit für den Fergger keine besondern Vorschriften bestehen, gilt er gegenüber dem Arbeitgeber als Heimarbeiter, gegenüber dem Heimarbeiter als Arbeitgeber.

Art. 8.

1 Bestehen im Einzelfalle Zweifel über die Anwendbarkeit des Ge- Anwendbarsetzes, so entscheidet hierüber die Kantonsregierung. Ihr Entscheid kann Gesetzes, innert dreissig Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, an den Bundesrat weitergezogen werden.

1438 2 Zur Anrufung des Entscheides der kantonalen Behörde und zur Weiterziehung ist berechtigt, wer am Entscheid ein Interesse glaubhaft macht.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 4.

Verhältnis Das Eechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem Fergger und tlonenrecnt" dem Heimarbeiter richtet sich nach dem Obligationenrecht, soweit das vorliegende Gesetz nicht besondere Bestimmungen aufstellt.

Bekanntgabe der Arbeitsund Lohnbedingungen.

Verbot der Übernahme von Heimarbeit durch Kinder.

Zeitliche Begrenzung der Heimanbeitsausgabe,· Lieferfristen.

Auszahlung des Lohnes.

Art. 5.

Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeiter vorgängig der Ausgabe der Arbeit die Vertrags- und Arbeitsbedingungen bekanntzugeben.

2 Allgemein geltende Lohnansätze und Lieferungsbedingungen sind in dem der Arbeitsausgabe dienenden Baum sichtbar anzuschlagen oder aufzulegen oder sie sind dem Heimarbeiter schriftlich auszuhändigen.

3 Die Einzelheiten des Auftrages, die nicht durch die allgemein geltenden Lieferungsbedingungen geregelt werden, sind dem Heimarbeiter mit Einschluss der Angaben über die Entlöhnung sowie über die Entschädigung für die vom Heimarbeiter zu beschaffenden Materialien und Zutaten bei jeder Ausgabe von Arbeit schriftlich mitzuteilen. Zur Beschreibung des Auftrages können auch Muster verwendet werden.

Art. 6.

An Kinder, die das fünfzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, darf Heimarbeit nicht zur selbständigen Ausführung vergeben werden.

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Art. 7.

Die Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit an Sonn- und Feiertagen ist verboten. An den übrigen Tagen der Woche darf die Ausgäbe und Abnahme von Heimarbeit nicht in die Zeit vor 6 Uhr morgens oder nach 20 Uhr verlegt werden. Die Kantonsregierungen können Ausnahmen gestatten, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

2 Der Arbeitgeber hat die Lieferfristen so zu bemessen, dass in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr und am Sonntag nicht gearbeitet werden muss.

3 Der Bundesrat ist befugt, zum Schütze von weiblichen und jugendlichen Personen weitergehende Anordnungen in bezug auf Arbeitsausgabe und Lieferfristen zu treffen.

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Art. 8.

Der Lohn ist in der Eegel bei Ablieferung der Ware zu entrichten.

2 Wird dem Heimarbeiter fortgesetzt Arbeit übergeben oder dauert ein einzelner Arbeitsauftrag längere Zeit, so sind Zahltage in regelmässigen 1

1439 Abständen von höchstens vierzehn Tagen anzusetzen. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann bei schriftlicher Zustimmung des ·Heimarbeiters oder seines gesetzlichen Vertreters die Zahltagsperiode ausnahmsweise auf höchstens einen Monat verlängert werden.

3 Der Lohn ist in bar, in gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung auszuzahlen. Es darf kein offener oder versteckter Zwang auf seine Verwendung ausgeübt werden.

4 Die Abrechnung ist vom Heimarbeiter und im Doppel auch vom Arbeitgeber aufzubewahren.

5 Die Guthaben der Heimarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber aus Heimarbeit sind gleichgestellt den Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 und 219, Abs. 4, erste Klasse, lit. c, des Bundesgesetzes über Schuld. betreibung und Konkurs.

Art. 9.

Abzüge am Lohn sind nur zulässig für absichtlich oder fahrlässig Lohnabzüge.

verursachten Schaden. Für verdorbene Materialien und Zutaten darf nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden. Der Grund des Abzuges ist dem Heimarbeiter schriftlich bekanntzugeben.

2 Ein gemäss Art. 159 des Obligationenrechts vereinbarter Lohnrück behalt darf höchstens 10 % des beim letzten Zahltag fälligen Lohnes betragen; er darf längstens während vierzehn Tagen zurückbehalten werden.

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Art. 10.

Der Bundesrat kann die Verrichtungen bezeichnen, die aus gesundheits- und feuerpolizeilichen oder sittlichen Gründen nicht oder nur unter besondern Bedingungen in Heimarbeit ausgeführt werden dürfen.

2 Er kann, nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände, weitere Einschränkungen der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie beschliessen.

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Einschränkende Massnahmen.

Uhrenindustrie.

Dritter Abschnitt.

Vorschriften für die Festsetzung von Löhnen.

Art. 11.

1 Für Erwerbszweige, in denen in erheblichem Umfang Heimarbeit vergeben wird, setzt der Bundesrat eine oder mehrere Fachkommissionen ein. In diesen sollen die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu gleichen Teilen, sowie die Behörden vertreten sein. Als Behördenvertreter können auch Wirtschaftssachverständige ernannt werden.

2 Die Fachkommissionen haben sich mit den Arbeite- und Lohnverhältnissen in der Heimarbeit ihres Erwerbszweiges zu befassen. Sie dienen den Bundesbehörden als begutachtendes Organ und können in

Fachkommissionen.

1440 Fragen der Heimarbeit von sich aus dem zuständigen eidgenössischen Departement Anregungen vorbringen, ihm insbesondere auch Vorschläge über Lohnfestsetzungen im Sinne von Art. 12 einreichen.

3 Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände, die weiteren Bestimmungen über Organisation, Befugnisse und Verfahren der Fachkommissionen.

Lohnfestsetzungen.

Friedenspflicht.

Ausdehnung auf andere Betriebe.

Lohnfestsetzungen für Hilfskräfte.

Art. 12.

Wenn Löhne und Entgelt in der Heimarbeit eines Erwerbszweiges aussergewöhnlich niedrig sind und ihre wirksame Eegelung durch die beteiligten Arbeitgeber und Heimarbeiter selbst nicht möglich ist, kann der Bundesrat, unter Wahrung des Gesamtinteresses und nach Anhörung der zuständigen Fachkommission, sowie der beteiligten Kantone, Lohnfestsetzungen vornehmen. Zu diesem Zwecke kann er a. durch Verordnung Mindestlöhne festsetzen; b. bestehende Gesamtarbeitsverträge und Lohntarife nach Begutachtung durch unabhängige Sachverständige für alle Angehörigen der betreffenden Erwerbsgruppen zur allgemein verbindlichen Eegelung erklären.

2 Die Lohnfestsetzung kann sich auch auf die Entschädigung für Material und Zutaten, auf soziale Nebenleistungen und auf das Entgelt des Ferggers beziehen.

3 Sie ist zeitlich zu begrenzen und kann nach Landesgegenden abgestuft werden.

4 Soweit Abmachungen den durch den Bundesrat vorgenommenen Lohnfestsetzungen widersprechen, sind sie nichtig; die nichtigen Bestimmungen werden durch diejenigen der Lohnfestsetzung ersetzt.

6 Während des Verfahrens zur Lohnfestsetzung im Sinne dieses Artikels sowie während der Wirkungsdauer einer bundesrätlichen Lohnfestsetzung besteht für die Parteien Friedenspflicht.

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Art. 13.

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Erreichung eines wirksamen Lohnschutzes für Heimarbeiter erforderlich und im Eahmen des Gesamtinteresses zulässig ist, Lobnfestsetzungen auch auf andere Betriebe des gleichen Erwerbszweiges ausdehnen, sofern diese unter wirtschaftlich ähnlichen Bedingungen wie Heimarbeiter tätig sind und mit solchen in Konkurrenz treten. Zuständige Berufsverbände sind vorher anzuhören.

Die Bestimmungen des Art. 12 sind anzuwenden.

Art. 14.

Der Bundesrat kann auch Lohnfestsetzungen für Personen vornehmen, die im Dienste von Heimarbeitern tätig sind. Die Art. 8 und 9 können nötigenfalls auf das Arbeitsverhältnis dieser Personen anwendbar erklärt werden.

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1441 2 Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Personen, dio in Betrieben tätig sind, auf welche gemäss Art. 18 Lohnfestsetzungen ausgedehnt wurden.

3 Die Bestimmungen des Art. 12 sind anzuwenden.

Vierter Abschnitt.

Kontrollvorschriften.

Art. 15.

Arbeitgeber und Fergger haben sich in das von ihrem Wohnsitz- Arbeitgeberkanton geführte Register eintragen zu lassen und über die von ihnen HeinmrbeUerbeschäftigten Heimarbeiter ein Verzeichnis zu führen.

Verzeichnis.

Art. 16.

Den Personen, die mit dem Vollzug und mit der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes betraut sind, ist der Zutritt zu den Bäumen gestattet, in denen Heimarbeit ausgegeben oder ausgeführt wird. Arbeitgeber, Fergger und Heimarbeiter haben wahrheitsgetreue Auskunft über die Heimarbeit zu erteilen und Einblick in die Heimarbeiterverzeichnisse, Begleitzettel, Lieferungsbücher und Abrechnungen zu gewähren.

2 Die Amtspersonen, Mitglieder der Fachkommissionen und Sachverständigen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

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Fünfter Abschnitt.

Vollzug.

Art. 17.

1 Die Durchführung des Gesetzes liegt den Kantonen ob.

2 Die Kantonsregierungen bezeichnen die kantonalen Vollzugsorgane.

3 Sie erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres über den Vollzug des Gesetzes Bericht.

Art. 18.

Die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes liegt dem Bundesrat und den von ihm bezeichneten Organen ob. Er kann die eidgenössischen Fabrikinspektorate und besondere Sachverständige zur Mitwirkung heranziehen.

2 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantonsregierungen die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Er kann geringfügige Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes ausnahmsweise zulassen, wenn zwingende Gründe es rechtfertigen.

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Zutritt von Amtspersonen.

Schweigepflicht.

Vollzug durch die Kantone.

Oberaufsicht durch den Bund.

1442 Art. 19.

Gerichtsstand und Verfahren für Zivilstreitigkeiten.

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Die Kantone bezeichnen die Gerichtsstellen, welche Zivilstreitigkeiten zwischen Heimarbeiter und Arbeitgeber zu entscheiden haben.

2 Die Entscheidung soll auf Grund mündlichen und raschen Verfahrens erfolgen. Berufsmässige Prozessvertretung ist unzulässig, sofern eine solche nicht durch besondere persönliche Verhältnisse einer Partei als gerechtfertigt erscheint. Der Eichter hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen zu erforschen; er ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen.

3 Das Verfahren ist kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung kann der Eichter gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

Sechster Abschnitt.

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Straf- und Schlussbestimmungen.

strafen.

Art. 20.

Mit Busse bis zu Fr. 1000 werden bestraft: a. Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften der Art. 5, 6, 7, 8, Abs. 8 und 4, Art. 9, 12, Abs. 5, Art. 15 und 16, Abs. l, verstossen oder die beim Vorliegen von Lohnfestsetzungen auf Grund der Art. 12 und 13 einen über die ausbezahlte Löhnung geschuldeten Lohnbetrag innert der ihnen gesetzten Frist nicht bezahlen; b. Heimarbeiter, die gegen die Bestimmungen der Art. 12, Abs. 5, und 16, Abs. l, verstossen, sowie im Falle der Anwendung des Art. 14 beim Vorliegen einer Lohnfestsetzung einen über die ausbezahlte Löhnung geschuldeten Lohnbetrag innert der ihnen gesetzten Frist nicht bezahlen oder gegen die Vorschriften von Art. 8, Abs. 8 und 4, und Art. 9 verstossen; c. Amtspersonen, Mitglieder der Fachkommissionen und Sachverständige, die der Bestimmung des Art. 16, Abs. 2, zuwiderhandeln; d. wer gegen Anwendungs- und Ausführungsvorschriften im Sinne der Art. 10 und 18, Abs. 2, oder gegen Weisungen der Vollzugsorgane verstösst.

2 Bei Eückfall von Arbeitgebern innert drei Jahren kann die Strafe verdoppelt werden.

3 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

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Art. 21.

1 Straft-echtStrafrechtlich verantwortlich für Zuwiderhandlungen ist der Arbeit worUtehe*" geber oder die Person, der vom Arbeitgeber mittelbar oder unmittelbar Personen.

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die Leitung des Betriebes oder Betriebsteils, in dem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist, übertragen wurde.

2 Bei Anwendung der Art. 18 und 14 ist der Betriebsinhaber und das stellvertretende Personal der durch diese Gesetzesanwendung erfassten Betriebe strafrechtlich verantwortlich.

3 Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art &&· 00 Art.

1

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache Zuständigkeit, der Kantone.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mitzuteilen.

Art. 23.

Durch dieses Gesetz werden nicht berührt: a. die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember Vorbehaitene 1939 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Stimmungen.

Uhrenindustrie, für dessen Gültigkeitsdauer; b. die kantonalen Vorschriften über die Arbeitszeit der Heimarbeiter ; c. die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz und das Arbeitsverhältnis der im Dienste eines Heimarbeiters beschäftigten Personen.

Art. 24.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beginn der Gesetzes.

Wirksamkeit.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 12. Dezember 1940.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer : G. Bovet.

1444 Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 12. Dezember 1940.

Der Präsident: Albert Malche.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische ßundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und ßundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 12. Dezember 1940.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, 756

Der Bundeskanzler: G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 18. Dezember 1940.

Ablauf der Referendumsfrist: 18. März 1941.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Heimarbeit. (Vom 12. Dezember 1940.)

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51

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18.12.1940

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1437-1444

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