4 0

0

4

N o

1

# S T #

9

Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 2. Oktober 1940.

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

Band I.

31. Dezember 1940.

Bundesgesetz betreffend

die Verwertung von Urheberrechten.

(Vom 25. September 1940.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, ·

gestützt auf Art. 34ter und Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1940, beschliesst:

Art. 1.

1

Die Verwertung der durch Art. 12, Ziff. 8, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst gewährten ausschliesslichen Eechte auf öffentliche Aufführung von musikalischen Werken mit oder ohne Text (sogenannter nichttheatralischer Eechte) ist nur mit Bewilligung und unter der Aufsicht des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörde gestattet.

2 Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung : 1. auf die Verwertung der dem Hersteller mechanischer Instrumente (Art. 4, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922) zustehenden Aufführungsrechte ; 2. auf die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte durch den Urheber oder seine Erben.

' Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

87

Bewilligungserfordernis.

1050 3

Der Bundesrat ist ermächtigt: 1. die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Verwertung anderer durch Art. 12 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 gewährter Urheberrechte entsprechend anwendbar zu erklären; 2. die Bestimmung von Abs. 2, Ziff. l, dieses Artikels wieder ausser Kraft zu setzen.

Art. 2.

voraus* Die Bewilligung wird nur einem einzigen Personenverband erteilt, "Bewilligung^ welcher sich die Verwertung solcher Bechte zum Zweck gesetzt hat.

2 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen der Bewilligung aufstellen.

3 Die Bewilligung kann von der Erteilungsbehörde jederzeit wieder zurückgezogen werden, wenn die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Vollziehungsverordnung obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.

Art. 3.

1

Folgen Wer Urheberrechte verwertet, ohne im Besitz der erforderlichen Verwertung. Bewilligung zu sein, oder dabei behilflich ist, wird mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft. Die Art. 46, 48, 49, 51--53, 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 sind entsprechend anwendbar.

2 Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung und Zerstörung der mit der Übertretung zusammenhängenden Geschäftspapiere, Verzeichnisse usw. anordnen.

3 Die ohne die erforderliche Bewilligung abgeschlossenen Verträge sind nichtig.

Art. 4.

Tarif und * Als Entgelt für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung darf die Awft'rcra'n1». Verwertüngsgesellschaft nur die in einem veröffentlichten und von der Schiedskommission (Art. 6) genehmigten Tarif vorgesehene Entschädigung verlangen.

2 Die vom schweizerischen Bundspruchdienst für den Erwerb der Aufführungsrechte am Weltrepertoire zu entrichtende Entschädigung muss pauschal festgesetzt werden; der diesbezügliche Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

3 Die Erwerber der Erlaubnis sind verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft ein Verzeichnis der aufgeführten Werke abzuliefern.

1051 Art. 5.

1

Für Aufführungen, welche ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wurden, hat der Inhaber der Urheberrechte mindestens Anspruch auf die im Tarif vorgesehene Entschädigung.

2 Vor seinem Entscheid kann der Eichter das Gutachten der Schiedskommission (Art. 6) einholen.

3 Die Ansprüche des Urhebers wegen Verletzung der Persönlichkeit und die Strafklage (Art. 42 f. des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922) bleiben vorbehalten.

Unerlaubte Aufführungen.

Art. 6.

1

Der Bundesrat oder die von ihm dazu ermächtigte Behörde ernennt für die in den Art. 4 und 5 umschriebenen Aufgaben eine Schiedskommission.

2 Der Bundesrat kann der Schiedskommission weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 7.

Der Bundesrat wird mit dem Erlass der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen beauftragt. Er kann diese Aufgabe dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.

Art. 8.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt und die näheren Bedingungen des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

a Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 25. September 1940.

Der Präsident : H. Stiihli.

Der Protokollführer : G. BOYet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 25. September 1940.

Der Präsident: Zust.

Der Protokollführer: Leimgrnber.

Schiedskommission.

Vollzug des Gesetzes.

Inkrafttreten des Gesetzes.

1.052

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. September 1940.

1836

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 2. Oktober 1940.

Ablauf der Referendumsfrist: 31. Dezember 1940.

->-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten. (Vom 25. September 1940.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1940

Date Data Seite

1049-1052

Page Pagina Ref. No

10 034 368

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.