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Bundesblatt 92. Jahrgang.

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Bern, den 25. September 1940.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung Über die Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch.

(Vom 20. September 1940.)

Einleitung.

Das von der Bundesversammlung am 21. Dezember 1937 beschlossene und in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. Juli 1938, angenommene schweizerische Strafgesetzbuch wird am 1. Januar 1942 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt soll auch das seit dem 1. Januar 1928 geltende Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, soweit sich nicht für das militärische Eecht Besonderheiten ergeben, dem bürgerlichen Strafgesetzbuch angepasst werden. Dass das wünschenswert, ja notwendig ist, ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der beiden Gesetze: Das Militärstrafgesetz ist in zahlreichen Bestimmungen im engen Anschluss an die Entwürfe zum bürgerlichen Strafgesetzbuch -- insbesondere an den Entwurf des Bundesrates vom 23. Juli 1918 -- geschaffen worden. Da damals die Neuordnung des militärischen Strafrechts dringlich war, wurde zu seinen Gunsten die parlamentarische Beratung ·des bürgerlichen Strafrechts zurückgestellt; nach sehr eingehenden Beratungen ·der Kommission wurde sie in der Frühjahrssession 1928, nachdem das Militärstrafgesetz bereits in Kraft getreten war, im Plenum des Nationalrates aufgenommen.

Dass bei der Beratung des bürgerlichen Strafrechts auch das fertiggestellte Militärstrafgesetz Berücksichtigung fand, war gegeben. Aber anderseits hat die parlamentarische Beratung des bürgerlichen Strafrechts den Gesetzesentwurf von 1918 vielfach umgestaltet. Daraus haben sich Differenzen gegenüber dem Militärstrafgesetz ergeben. Sie müssen im Hinblick auf den engen .Zusammenhang und die Wechselwirkung, die zwischen den beiden Gesetzen bestehen, behoben werden.

Eine Beschränkung auf das Notwendige empfiehlt sich. Die Anpassung soll in der Weise durchgeführt werden, dass Übereinstimmung zwischen dem Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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998 militärischen und dem bürgerlichen Strafrecht erstrebt wird, soweit die Verschiedenheit der Verhältnisse es zulässt. Gewiss könnte eine weiter ausgreifende Revision des Militärstrafgesetzes in einzelnen Punkten erwogen werden. Davon.

Sollte jedoch zurzeit aus zwei Gründen abgesehen werden: Das heue Militärstrafgesetz hat sich in den zwölf Jahren, seit denen es in Kraft steht, im ganzen bewährt. Vor allem aber würde sich, wenn man eine Revision in einem weiteren Ausmass durchführen wollte, die Gefahr ergeben, dass neue störende Differenzen zum bürgerlichen Strafgesetz entstehen könnten. Die Übereinstimmung der beiden Gesetze soll aber nach Möglichkeit gewahrt bleiben.

Die Begnadigung in Militärstrafsachen ist bisher durch die Art. 214-, 21& und 217 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 geordnet. Auch hier soll, unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse des militärischen Rechts, die Anpassung an die Begnadigungsbestimmungen der Art. 894--39& des bürgerlichen Strafgesetzbuches erfolgen. Der V. Abschnitt der Militärstrafgerichtsordnung ist daher entsprechend umzugestalten.

Bei den einzelnen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (MilStG), deren Revision beantragt wird, ist im folgenden durch das Zitat «StGB» auf die entsprechenden Artikel des bürgerlichen Strafgesetzbuches hingewiesen.

Für den französischen und für den ebenfalls zu revidierenden italienischen Text des Militärstrafgesetzes ergeben sich einige besondere Redaktionsfragen, die berücksichtigt werden müssen.

I. Die Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.

Während im ersten Abschnitt des MilStG, der den Bereich des militärischen Strafrechts ordnet (Art. l--9), Änderungen nicht in Betracht kommen, erfordert der zweite A b s c h n i t t die Neugestaltung einer Reihe von Bestimmungen..

Er soll, wie das StGB, die Überschrift «Die S t r a f b a r k e i t » tragen.

Erst in der parlamentarischen Beratung sind die formalen Umschreibungen der Begriffe Verbrechen, Vergehen und Übertretung in das StGB aufgenommen worden (Art. 9 und 101). Der Art. 9Ws des MilStG soll die Definitionen des Verbrechens- und des Vergehensbegriffes übernehmen. Der Übertretung des bürgerlichen Strafrechts entspricht der Disziplinarfehler des militärischen Rechts, der bereits in Art. 180 des MilStG ausreichend gekennzeichnet ist.
Art. 10, .Abs. 2, des MilStG erklärt die Bestimmung über die U n z u r e c h n u n g s f ä h i g k e i t als nicht anwendbar, wenn die schwere Störung des Bewusstseins vom Täter selbst herbeigeführt worden ist in der Absicht, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben (sogenannte actio libera in causa).

Das StGB hat richtigerweise diesen Gedanken nicht nur im Zusammenhang mit dem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, sondern auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters zum Ausdruck gebracht (Art. 12). Dem entspricht irn MilStG die Aufhebung des bisherigen Art. 10, Abs. 2, und die Einfügung eines neuen Art. llbls. Er soll gleich lauten wie der Art. 12 des StGB..

999 Art. 12, Abs. 3, des MilStG ist in dem Sinne zu ergänzen, dass der Eichter, entsprechend Art. 17, Ziff. 2, Abs. 2, den Strafvollzug gegen einen veru r t e i l t e n v e r m i n d e r t Z u r e c h n u n g s f ä h i g e n einstellen kann. Nur auf den vermindert Zurechnungsfähigen, gegen den das Urteil auf eine Strafe und auf eine Massnahme lautet, kann sich diese Vorschrift beziehen. Das kommt im bisherigen Art. 12, Abs. 3, des MilStG nicht deutlich genug zum Ausdruck.

Art. 15, Abs. 3, des MilStG, die Umschreibung der Fahrlässigkeit, ist mit den Worten «aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Eücksicht genommen hat» redaktionell dem Art. 18, Abs. 3, des StGB anzupassen.

Art. 17 des französischen Textes der Vorlage enthält nur eine kleine redaktionelle Verbesserung («un crime ou un délit»).

Das StGB hat in den Art. 21 und 22 die Bestimmungen über den Versuch, namentlich systematisch, anders gestaltet, als es in den Entwürfen der Fall war. Es umschreibt in Art. 21, Abs. l, den unvollendeten Versuch mit der Massgabe, dass der Täter milder bestraft werden kann. In Abs. 2 wird der freiwillige Eücktritt vom unvollendeten Versuch berücksichtigt. Dem ist in Art. 22 der vollendete Versuch mit der Möglichkeit, die tätige Eeue zu berücksichtigen, gegenübergestellt. Es ist gegeben, diese Ordnung auch in das MilStG (Art. 19 und 19Ws) zu übernehmen. Daraus ergibt sich die Aufhebung des Art. 21 des MilStG.

Die Bestimmung über die Anstiftung in Art. 22 des MilStG ist redaktionell dem Art. 24 des StGB anzugleichen. Der Anstifter soll «nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet», bestraft werden (Abs. 1).

Das ist korrekter als die bisherige Fassung. Der zweite Absatz kann im Hinblick auf die in Art. 9ßls jetzt gegebene Umschreibung des Verbrechensbegriffes kürzer gefasst werden.

In Art. 23 ist der französische Text gleich wie in Art. 17 zu ergänzen («un crime ou un délit»).

Die Notstandsbestimmung (MilStG Art. 26) ist nur, im Anschluss an den Art. 34 des StGB, reaktionell zu bereinigen. In Ziff. l, Abs. l, des französischen Textes soll am Ende gesagt werden «exigé de l'auteur de l'acte». In beiden Texten ist die Ziff. 2 der Eedaktion der entsprechenden Bestimmung des StGB anzupassen.

Im dritten Abschnitt des MilStG, der über Strafen und Massnahmen bestimmt,
ist zunächst der Abs. l des Art. 28 gleich wie Art. 35, Ziff. l, des StGB zu gestalten. Nachdem in der parlamentarischen Beratung des StGB die Höchstdauer der zeitlichen Zuchthausstrafe von 15 auf 20 Jahre hinaufgesetzt worden ist, muss Gleiches auch für das militärische Eecht gelten.

Der letzte Satz (lebenslängliche Zuchthausstrafe) ist der Eedaktion des StGB anzupassen. Das gleiche gilt, was die Fassung anlangt, für Art. 29, Abs. l, der redaktionell dem Art. 36, Ziff. l, entspricht.

1000 Dagegen soll die materielle Differenz, wonach das Mindestmass der Gef ä n g n i s s t r a f e im militärischen Eecht acht Tage -- an Stelle von drei Tagen nach dem StGB -- beträgt, beibehalten werden. Abgesehen von der Problematik der ganz kurzzeitigen Freiheitsstrafen ist für das Militärstrafrecht auf die grosse Bedeutung hinzuweisen, die für leichte Fälle der disziplinarischen Bestrafung zukommt. Dadurch wird die gerichtliche Beurteilung von Vergehen in einer Weise verringert, wie es im bürgerlichen Strafrecht nicht zutrifft.

Der Vergehensstrafe sollen die schwereren Fälle vorbehalten bleiben. Dann rechtfertigt es sich aber auch, bei einem Mindestmass der Freiheitsstrafe von acht Tagen zu bleiben. Die Praxis der Militärgerichte zeigt, dass ganz kurzzeitige Gefängnisstrafen selten verhängt werden, woraus nicht auf die besondere Schärfe der militärischen Kichter geschlossen werden sollte. Der Grund ist vielmehr in der Schwere der Fälle, für die eine disziplinarische Erledigung nicht ausreichend erscheint, zu sehen.

Der von der bedingten Entlassung handelnde Art. 81 des MilStG soll, in Anlehnung an Art. 38 des StGB, redaktionell völlig umgestaltet werden.

Vor allem sind die Bedingungen, unter denen die Entlassung erfolgen kann, gleich wie im bürgerlichen Strafrecht zu gestalten (StGB Ziff. 1). Im Hinblick auf diese Bedingungen (Wohlverhalten, Schadensdeckung) kann die bisher im MilStG enthaltene Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht wiederholt rückfällig sein darf, entfallen. Die Ziff. l, 2, 4 und 5 der Vorlage entsprechen den Bestimmungen in Art. 38, Ziff. l, 2, 4 und 5 des StGB mit der Abweichung, dass als zuständige Behörde, die über die Gewährung der bedingten Entlassung, die Anordnung der Probezeit und den Widerruf einer Entlassung entscheidet, das Militärdepartement bezeichnet wird. Eine Differenz mag in der Ziff. 3 bestehen bleiben: Während das StGB ausführlicher bestimmt, was für Weisungen dem bedingt Entlassenen mit auf den Weg gegeben werden können (Alkoholabstinenz, Aufenthaltsbeschränkungen), kann in Art. 31, Ziff. 3, des MilStG der Satz: «Das Militärdepartement kann dem bedingt Entlassenen für sein Verhalten während der Probezeit Weisungen erteilen», genügen. So bestimmt schon das bisherige Eecht.

Art. 32, der vom bedingten S t r a f v o l l z u g handelt, soll in der
Fassung dem entsprechenden Art. 41 des StGB angeglichen werden. Schon im bisherigen Hecht bestehende Abweichungen, die sich aus der Besonderheit der militärischen Verhältnisse ergeben -- z. B. die Möglichkeit der Einberufung des mit bedingtem Strafvollzug Verurteilten zu einem ausserordentlichen Militärdienst, die Anordnung des Strafvollzuges, wenn der Verurteilte sich im Dienst schlecht führt oder wiederholt zu einer militärischen Disziplinarstrafe verurteilt wird --, müssen bestehen bleiben. In der Ziff. 5 des Art. 32 des MilStG ist bei Strafurteilen gegen unentschuldigt Abwesende die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgeschlossen. Im StGB fehlt diese Bestimmung. Ihre Aufrechterhaltung im MilStG lässt sich mit der strengen Ordnung des Kontumazialverfahrens in der Militärstrafgerichtsordnung begründen, die eine Freisprechung des contumax ausschliesst (Art. 166). Der Gedanke, dass

1001 der Eichter einem Angeklagten, den er nicht persönlich gesehen hat, den bedingten Straferlass nicht zubilligen soll, hat eine gewisse Berechtigung (vgl. Hafter, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, S. 339, mit dem Hinweis auf bisherige kantonale Eechte). Ob die Differenz zwischen den beiden eidgenössischen Gesetzen bestehen bleiben soll, mag immerhin zweifelhaft sein. -- In Ziff. l, Abs. 3, des Art. 32 des. MilStG soll als Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie schon im bisherigen Text bestimmt werden, dass der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.

Die hervorgehobenen Worte fehlen im deutschen Text des StGB, während der französische sie enthält; sie sollen also nicht eine materielle Differenz, sondern nur eine Verdeutlichung der Bestimmung darstellen, die auch für die Auslegung des StGB von Wert ist.

In den Art. 38 (Amtsentsetzung), 39 (Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit) und 40 (Landesverweisung) ergibt sich eine Anpassung an die entsprechenden Art. 51, 52 und 55 des StGB, zunächst in der Eichtung, dass die Dauer der Nebenstrafe von dem Tage an gerechnet wird, an dem die im Urteil gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe «verbüsst oder erlassen ist». Der bisher im MilStG hier enthaltene weitere Hinweis auf die Verjährung der Freiheitsstrafe soll wegfallen, weil nach Art. 73, Ziff. 2, des StGB die Verjährung der Hauptstrafe die Verjährung der Nebenstrafen nach sich zieht. Diese Bestimmung ist jetzt auch als Art. 54, Ziff. 2, in das MilStG aufzunehmen, jedoch mit Hervorhebung der militärrechtlichen Ausnahme, dass bei den Nebenstrafen der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation (MilStG Art. 36 und 37) die Verjährung überhaupt nicht in Frage kommt, weil bei diesen Strafen die Wirkung schon mit der Eechtskraft des Urteils eintritt. -- In Abs. l des Art. 39 ist, wie im Art. 52 des StGB, noch zu bestimmen, dass der in der Ehrenfähigkeit Eingestellte auch nicht Beistand -- im Sinne der Art. 392 ff. des ZGB -- sein kann. -- Anzugleichen an das StGB ist überdies die Vorschrift über die Landesverweisung (Art. 40) in der Weise, dass der Eichter, wenn ein bedingt Entlassener sich während
der Probezeit bewährt, die Verweisung aufheben kann, dass sie also nicht, wie bisher im MilStG bestimmt war, automatisch entfällt. Endlich ist hier aus dem StGB der Satz zu übernehmen: «Bei Eückfall kann Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.» (StGB Art. 55.)

Bei der Massnahme des Verfalls von Geschenken und andern Zuwendungen, Art. 42, Abs. 2, soll die Gleichheit der beiden Gesetze darin erzielt werden, dass dem Bund Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, verfallen, wenn während fünf Jahren seit der amtlichen Bekanntmachung der Eigentümer nicht festgestellt werden kann (StGB Art. 59, Abs. 2).

Art. 43, Abs. 4, des MilStG, die Bestimmung über die Veröffentlichung des Urteils, ist gleich wie Art. 61, Abs. 4, des StGB zu fassen: «Der Eichter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.»

1002 Bei der Umschreibung der allgemeinen mildernden Umstände weicht das MilStG (Art. 45) namentlich darin vom StGB (Art. 64) ab, dass die Milderungsgründe der schweren Bedrängnis und des Eindrucks schwerer Drohung dann nicht beachtlich sein sollen, wenn das dienstliche Pflichtverhältnis einer Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht. Diese Differenz muss aus militärischen Gründen beibehalten werden. Eine Angleichung an das StGB ist anderseits durch die Aufnahme des bisher im MilStG nicht enthaltenen Milderungsgrundes «wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde» vorzunehmen.

Beim Strafschärfungsgrund des Bückfalls ist der Art. 48 des MilStG im Anschluss an Art. 67 des StGB neu zu fassen. Demnach ist als rückfällig auch der Täter zu behandeln, der neuerdings zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, wenn zur Zeit der neuen Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er aus einer der in den Art. 42--45 des StGB genannten Anstalten (Verwahrungs-, Arbeitserziehungs-, Trinkerheilanstalt, Anstalt für Bauschgiftkranke) entlassen worden ist. Gleich wie in Art. 67, Ziff. l, Abs. 2, ist auch in Art. 48 des MilStG zu bestimmen: «Der Erlass (einer Strafe) durch Begnadigung steht der Verbüssung gleich.» Die Anpassung des Art. 51 (Fristen der Verfolgungsverjährung) ist rein redaktionell. Die Worte «Verbrechen und Vergehen» sind durch den Ausdruck «strafbare Tat» zu ersetzen (StGB Art. 70). Materiell ist hingegen der Art. 54, der die Fristen der Vollstreckungsverjährung festsetzt, zu ändern.

Die gleiche Stufenfolge der Fristen, die der Art. 73 des StGB enthält -- je nach der Schwere der Strafe dreissig, fünfundzwanzig, zwanzig, fünfzehn, zehn, fünf Jahre -- ist in das MilStG zu übernehmen. Auf die als Ziff. 2 neu in das Gesetz einzufügende Bestimmung über die Verjährung der Nebenstrafen ist schon hingewiesen worden (vgl. zu Art. 38, 39, 40).

Die Art. 76 und 77 des StGB erlauben die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit und in die Wählbarkeit zu einem Amte, wenn seit dem Urteilsvollzug mindestens zwei Jahre verflossen sind. So ist auch in Art. 57 und 58 des MilStG, das bisher den Ablauf von drei Jahren vorsah, zu bestimmen.

In dem die Urteilslöschung im Strafregister behandelnden Art. 59 sind im französischen Text des Abs. l die Worte «fixé
par jugement» durch den Ausdruck «fixé judiciairement» zu ersetzen. Neu ist, entsprechend dem Art. 80 des StGB, als Abs. 2 die Bestimmung einzufügen: «Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn eine besonders verdienstliche Tat dies rechtfertigt.» Gerade im Militärrecht kann diese Begünstigung von Wert sein.

Bedaktionell soll in Art. 60 des MilStG wie in Art. 81, Abs. l, des StGB gesagt werden: «Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt.» Die dem Abs. 3 des Art. 81 StGB entsprechende Bestimmung, wonach bei Abweisung eines Behabilitationsgesuches verfügt werden kann, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf, findet sich in Art. 230, Abs. 2, des MilStG.

1003

II. Die Revision des Besondern Teils des Militarstraîgesetzes.

Der Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses (MilStG Art. 77) soll entsprechend dem die Verletzung des Amtsgeheimnisses behandelnden Art. 320 des StGB durch den Zusatz ergänzt werden: «Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.» 1

Der Art. 78 des MilStG, der die Fälschung dienstlicher A k t e n s t ü c k e behandelt, ist zusammen mit dem Art. 172 (Urkundenfälschung) zu betrachten.

Diese Bestimmung soll dem Art. 251 des StGB angepasst werden. Abgesehen von einer leichten redaktionellen Änderung im Ingress des Art. 172 soll in dieser Bestimmung, gleich wie in Art. 251 des StGB, der Fall der sogenannten F a l s c h b e u r k u n d u n g (Lugurkunde) besonders genannt werden. Das geschieht mit den Worten «oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt» (Ziff. l, Abs. 2). Da für die erschwerten Fälschungsfälle in Art. 251, Ziff. 2, des StGB die Strafdrohung auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis lautet, soll Gleiches auch für Art. 172, Ziff. 2, des MilStG, die bisher bei der Zuchthausstrafe ein Höchstmass von zehn Jahren vorsah, gelten. Ebenfalls in Anlehnung an das StGB ist in Art. 172 des MilStG als neue Ziffer 3 die Bestimmung vorgesehen: «In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.» Die Aufnahme einer solchen Bestimmung empfiehlt sich namentlich auch deshalb, weil das MilStG die besondern, in Art. 252 des StGB enthaltenen privilegierten Tatbestände der Fälschung von Ausweisen nicht kennt. -- Mit der Neugestaltung des Art. 172 steht die Eevision des Art. 78 im Zusammenhang.

Er betrifft einen militärrechtlichen Sonderfall der Urkundenfälschung (dienstliche Aktenstücke), wobei die Absicht auf Schädigung oder unrechtmässige Vorteilsverschaffung nicht bewiesen zu werden braucht. Im übrigen sind die Tatbestände in Ziff. l, Abs. l und 2, gleich wie in Art. 172 gestaltet. Durch die Aufnahme der Worte «oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt» ist eine Frage, die der Praxis zum bisherigen Art. 78 Schwierigkeiten bereitet hat, zur gesetzlichen Abklärung gelangt. Die Falschbeurkundung, die Herstellung einer sogenannten Lugurkunde, wird durch den neuen Text deutlich erfasst (vgl. Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes, 1926--1935, Nr. 15 und Nr. 36, mit der Frage, ob falsche Schiesseintragungen auf den sogenannten Standblättern nach bisherigem Eecht bestraft werden konnten). In Art. 78 ist der Tatbestand «wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder
beseitigt» aus dem ersten Absatz herausgenommen und als besonderer, dritter Absatz eingefügt worden. Er schliesst sich an die Vorschrift des Art. 174 über die Unterdrückung von Urkunden an.

Die Bestimmung über die Trunkenheit (MilStG Art. 80) soll in Ziff. 2, Abs., 2 dem Art. 263, Abs. 2 des StGB redaktionell angepasst werden.

1004 Im französischen Text des Art. 82 ist das bisherige Marginale «Négliger de se présenter au service» durch den Ausdruck «Insoumission» (deutsch: Dienstversäumnis) zu ersetzen.

Der Art. 98, der den Nachrichtendienst gegen fremde Staaten behandelt, ist, entsprechend Art. 301 des StGB, in der Weise zu ergänzen, dass ausser dem Betreiben des Nachrichtendienstes auch das Einrichten eines solchen Dienstes und neben dem Vorschubleisten auch das A n w e r b e n für solche Dienste strafbar sein soll.

In Art. 98, Ziff. l, Abs. 2, des französischen Textes, beim Tatbestand «Provocation et incitation à la violation des devoirs militaires» kann nach den Worten «une personne astreinte au service» das Adjektiv «personnel» entfallen. So ist auch Art. 276 des StGB redigiert.

Abs. 2 des Art. 99 (Untergrabung der militärischen Disziplin) lautet bisher: «wer wissentlich einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt». Wie in Art. 275, Abs. 2, des StGB soll das «wissentlich» wegfallen. Massgebend ist die Vorsatzbestimmung des Art. 15, Abs. 2.

Im Art. 100, Abs. l, (entraver le service militaire) müssen die Worte «ou l'aura troublé dans son service» eingefügt werden. Damit wird die Übereinstimmung mit dem deutschen Text, aber auch mit Art. 278 des StGB in beiden Texten, herbeigeführt. Die Weglassung der genannten Worte in der bisherigen französischen Fassung 4es Art. 100 ist wohl auf ein Eedaktionsversehen zurückzuführen.

Die Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen gemäss Art. 103 des MilStG ist im bisherigen Eecht nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Der entsprechende Art. 277 des StGB stellt auch die Fahrlässigkeit unter Strafe.

Im militärischen Eecht muss es gleich gehalten werden.

Der Tatbestand des Mordes war im MilStG (Art. 116, Abs. 1) nach dem Vorbild der Entwürfe zum bürgerlichen Strafrecht gestaltet worden. Aus der parlamentarischen Beratung hat sich für das StGB (Art. 112) die ganz andere Fassung ergeben: «Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren». Dieser Text ist jetzt in Art. 116 des MilStG zu übernehmen.

Anzugleichen ist auch der Art. 115 an Art. 111 des StGB, der den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung enthält. Er bestimmt: «Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besondern V o r a u s s e t z u n g e n der nachfolgenden Artikel z u t r i f f t » . Dieser Zwischensatz stellt eine Erklärung dar, durch die deutlich gemacht wird, dass dem Art. 115 im Verhältnis zu den andern Tötungstatbeständen subsidiäre Bedeutung zukommt.

Um eine bloss redaktionelle Anpassung handelt es sich beim Art. 118 (Tötung auf Verlangen). Die Beiworte «dringend» und «ernstlich» sind in Art. 114 des StGB umgestellt.

Eine materielle Differenz zwischen den beiden Gesetzen ergibt sich bei Art. 120 (fahrlässige Tötung). Im entsprechenden Art. 117 des StGB wurde

1005.

der in den Entwürfen erschwert hervorgehobene Fall, dass der Täter durch seine Fahrlässigkeit eine ihm durch sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbeauferlegte Pflicht verletzt hat, in der parlamentarischen Beratung gestrichen (vgl. den Entwurf 1918 des StGB, Art. 104, Abs. 2, und dazu Hafter: Strafrecht,.

Besonderer Teil, l, S. 12, Anm. 8). Im Militärstrafrecht rechtfertigt es sich dagegen, eine schwerere Strafdrohung auszusetzen für den Fall, dass der Täter durch die Fahrlässigkeit «eine Pflicht, die ihm durch seine dienstliche Stellung auferlegt wird», verletzt hat. -- Die gleiche Differenz ergibt sich,, aus gleichen Gedankengängen, auch bei der fahrlässigen Körperverletzung.

Die in Art. 124, Ziff. 2, des MilStG beizubehaltende Qualifikation fehlt auch, in Art. 125 des StGB.

In den Texten der Art, 121 und 122 handelt es sich um geringfügige redaktionelle Anpassungen -- «dies» statt «diesen Erfolg» -- an die entsprechenden Texte des StGB (Art. 122 und 123) sowie um Angleichung der Strafdrohung in Art. 122, Ziff. 2. Eine rein redaktionelle Angleichung an Art. 181, Ziff. 4, des StGB stellt auch die Neufassung in Art. 127 (Zweikampf) dar.

In Art. 187, Ziff. 2, des StGB beträgt die Strafdrohung bei erschwertem Diebstahl -- Banden-, gewerbsmässiger Diebstahl usw. -- Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten. In Art. 129, Ziff. 3, des MilStG ist für diese Fälle neben Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein Mindestmass von sechs Monaten Gefängnis ausgesetzt. Die gleiche Ordnung der Strafdrohung empfiehlt sich auch für das Militärrecht. -- In der Ziff. 4 des Art. 129* soll der französische Text im Anschluss an Art. 138 des StGB verdeutlicht werden (poussé par la détresse; chose mobilière).

Bei der Bestimmung über den Kaub (Art. 130) ergeben sich im Anschluss an Art. 139 des StGB zwei Änderungen : Einmal soll die Strafandrohung beim Grundtatbestand, für den das MilStG bisher nur Zuchthaus vorgesehen hat, wie im StGB auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten angesetzt werden. Die ausschliessliche Androhung von Zuchthausstrafe gibt dem Eichter zu wenig Spielraum. Es ist zu beachten, dass es auch bei dem an sich schweren Verbrechen des Eaubes Fälle geben kann, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus eine zu schwere Folge darstellt. Allgemein) mag in
diesem Zusammenhang bemerkt werden, dass für die Eegeldie Übereinstimmung der Höhe der Strafdrohungen im militärischen und im bürgerlichen Strafrecht durchaus wünschenswert ist. Die dem StGB eigenen, weitgespannten Strafrahmen genügen auch für das militärische Eecht. Daneben gibt dasMilStG durch besondere, die Eigenart des militärischen Verhältnisses berücksichtigende Bestimmungen dem militärischen Eichter ausreichende Möglichkeiten, nötigenfalls gegen den dem Militärstrafrecht unterstehenden Täter mit grösserer Schärfe vorzugehen. -- In Ziff. 2, Abs. 5, wird der schwersteEaubfall dahin umschrieben, dass «der Beraubte infolge der Gewaltanwendung stirbt und der Täter diesen Erfolg voraussehen konnte». Das ist nicht umfassend genug. Es ist möglich, dass der «Beraubte», d. h. der an, seinem Vermögen Geschädigte, mit der Person, gegen die sich die Gewalt richtete, nicht iden-

.1006 tisch ist. Deshalb ist für die entsprechende Bestimmung in Art. 139 des StGB ·die Fassung gewählt worden: «wenn die Person, gegen welche die Gewaltanwendung gerichtet war, stirbt und der Täter dies voraussehen konnte». So muss es auch im MilStG heissen.

Im Abs. l des Art. 136 (Betrug) soll der französische Text in den Worten «déterminé la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou .à ceux d'un tiers» gleich lauten wie in Art. 148, Abs. l des StGB.

Es ist wünschenswert, im Anschluss an Art. 150 des StGB eine besondere Vorschrift gegen die Zechprellerei auch in das MilStG aufzunehmen (Art. 136bls).

Dadurch soll verhindert werden, dass die alte Streitfrage, ob Zechprellerei als JBetrug bestraft werden kann, von den Militärgerichten besonders geprüft ·werden muss und unter Umständen anders als von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit entschieden wird. Gegenüber dem StGB, das die Zechprellerei als .Antragsdelikt gestaltet und die wahlweise Strafdrohung Gefängnis, Haft oder Busse vorsieht, muss im Militärrecht das Antragserfordernis entfallen, und als Strafe soll Gefängnis, in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung angedroht ·werden.

In die Strafdrohung bei der Erpressung ist in Art. 137, Ziff. l, Abs. 3, wie im entsprechenden Art. 156 des StGB der Satz einzufügen: «Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.». Das ist deshalb richtig, weil Art. 35, Abs. l, der allgemein die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit Busse vorsieht, ·das Handeln aus Gewinnsucht voraussetzt. Bei einer Erpressung soll, auch ·wenn dieser Beweis nicht ausdrücklich erbracht wird, neben die Hauptstrafe «ine Busse treten können.

Das StGB Art. 315 fordert bei der passiven Bestechung, dass sie für eine k ü n f t i g e pflichtwidrige Handlung geschehen muss. So ist auch in Art. 142 '·des MilStG zu bestimmen. Er ist überdies in den Strafdrohungen -- Grundtatbestand Zuchthaus bis zu drei Jahreli oder Gefängnis, erschwerter Fall {Abs. 2) Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat -- dem bürgerlichen Strafrecht anzupassen.

In der parlamentarischen Beratung wurde im StGB der Abschnitt Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 ff.) erheblich umgestaltet. Der neuen Ordnung soll das MilStG folgen, zunächst in der Weise, dass die üble Nachrede vor die Verleumdung gestellt wird; man
kann diese als einen erschwerten .Fall der üblen Nachrede betrachten. Sie wird in Art. 173, Ziff. l, Abs. l, mit den Worten umschrieben: «Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens ... beschuldigt oder verdächtigt» und, in Abs. 2: «wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet». Der bisherige Art. 146 des MilStG überlegt, im Anschluss an die Entwürfe zum StGB (Entwurf 1918, Art. 151), anders. Er fordert, dass der Täter «leichtfertig und nicht der Wahrheit gemäss» beschuldigt, verdächtigt oder weiter verbreitet liât. Der Ausdruck «leichtfertig» lässt auf ein Fahrlässigkeitsdelikt schliessen.

Diese Auffassung lehnt Art. 173 des StGB ab. Die üble Nachrede soll ein Vor-

1007 satzdelikt sein. Strafbar ist, wer mit Wissen und Willen Ehrverletzendes "behauptet. Aus dieser Gestaltung des Tatbestandes ergab sich die Notwendigkeit, die Frage des Wahrheitsbeweises und dessen Gestaltung besonders zu lösen. Das geschieht in der Weise, dass in der Ziff. 2 des Art. 173 zunächst der Grundsatz aufgestellt wird, .dass der Beweis der Wahrheit den Täter von Strafe "befreit. Diesem Satz folgt aber die bedeutsame Einschränkung: «Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äxisserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind, jemanden Übles vorzuwerfen.» Wie diese Bestimmung, namentlich auch prozessual, sich auswirken wird, steht vorläufig dahin. Ihre Übernahme in das MilStG (neu. Art. 145, Ziff. 2) ist aber, damit Übereinstimmung der beiden Texte erreicht wird, gegeben.

Weitere Anpassungen ergeben sich bei der Bestimmung über die Verleumdung. An Stelle der bisherigen Androhung, wonach der Täter, der planmassig darauf ausgegangen ist, den guten Euf einer Person zu untergraben, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat zu bestrafen ist, tritt, wie in StGB Art. 174, Ziff. 2, die Androhung von Gefängnis nicht unter einem Monat. Ferner ist, nach dem. Vorbild des StGB, auch in den neu zu gestaltenden Art. 146 des MilStG der Satz aufzunehmen: «Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Eichter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Eichter stellt dem Verletzten über den .Rückzug eine Urkunde aus.» Nur redaktionell ist die Anpassung in Art. 147.

Unverändert bleiben die Ziffern l und 2 des die B e s c h i m p f u n g behandelnden Art. 148. Nach der Ziff. 3 des bisherigen Eechts verjährt eine Beschimpfung in sechs Monaten. Das StGB kennt diese besondere kurze Verjährungsfrist nicht. Dagegen bestimmt es, mit Geltung für alle Ehrverletzungen, in Art. 178, Abs. l, dass die Verjährung in zwei Jahren eintreten soll. Das ist in das MilStG als Art. 148bls zu übernehmen und Art. 148, Z. 3, zu streichen.

Einige Differenzen zwischen den beiden Texten sollen bestehen bleiben.

Die Bhrverletzungen nach militärischem Becht sind Offizialdelikte, nicht nur, wie nach dem StGB, auf Antrag
strafbar. Bei der üblen Nachrede lautet die Strafdrohung im. StGB (Art. 173, Ziff. 1) auf Gefängnis bis zu sechs Monaten ·oder Busse, während das MilStG (Art. 145, Ziff. 1) an Stelle der Busse für leichte Fälle disziplinarische Bestrafung vorsieht. Auch bei der Verleumdung gibt der Art'. 174, Ziff. l, dem Eichter die Wahl zwischen Gefängnis und Busse; das MilStG (Art. 146, Ziff. 1) droht dagegen ausschliesslich Gefängnis an.

Die Bestimmung über die Nötigung ist in den Beratungen des StGB (Art. 181) besonders eingehend erörtert worden (Zusammenstellung der Daten darüber bei Hafter, Strafrecht, Bes. Teil, l, S. 95 f.). Das schliessliche Eesultat geht dahin, dass als Nötigungsmittel Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers auf andere Weise gelten.

1008 Das bedeutet gegenüber dem bisherigen Art. 150 des MilStG, der als Mittel des Täters Gewalt, schwere Drohung und auf andere Weise zum Widerstand unfähig machen nennt, eine erhebliche Erweiterung. Auch hier ist die Anpassung des militärischen Eechts an das StGB ein Gebot der Konsequenz.

Das StGB (Art. 186) hat den Tatbestand des Hausfriedensbruches dahin präzisiert, dass der Nachweis geleistet werden muss, das unrechtmässige Eindringen sei «gegen den Willen des Berechtigten» erfolgt. Diese Worte sind auch in den Art. 152 des MilStG zu übernehmen.

Bei den Sittlichkeitsdelikten ergeben sich im Art. 153 (Notzucht), sowohl für den deutschen wie für den französischen Text, kleine redaktionelle Anpassungen an Art. 187 des StGB. Die Änderungen sind ohne weiteres aus den Texten ersichtlich. Für den deutschen Text in Art. 154 (Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung) gilt das gleiche.

Dagegen ist von erheblicher materieller Bedeutung die bestehende Differenz zwischen Art. 155 des MilStG und den Art. 189 und 190 des StGB. Das bisherige militärische Eecht beschränkt sich auf den Tatbestand der Schändung, während das StGB eine Ergänzung durch die Bestimmung über Unzucht mit Schwachsinnigen vorgenommen hat (Art. 190). Die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen soll darin bestehen, dass als Opfer der Schändung eine blödsinnige oder geisteskranke, oder eine bewusstlose oder zum Widerstand unfähige Frau bezeichnet wird, wogegen bei der Unzucht mit Schwachsinnigen von einer Frau, die schwachsinnig oder in ihrer geistigen Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, gesprochen wird. Gedanken, die der Unterscheidung zwischen Unzurechnungsfähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit zugrunde liegen, kehren hier wieder. Aber sie beziehen sich bei den genannten Delikten nicht auf den Täter, sondern auf das Opfer. Bei der Unsicherheit der Grenzen zwischen Blödsinn, Schwachsinn, Geisteskrankheit und wesentlicher Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit wird die Eechtsprechung eine gewisse Mühe haben, die Anwendbarkeit der Art. 189 und 190 deutlich voneinander zu scheiden. Nachdem jedoch das StGB die Unterscheidung festgelegt hat, muss sie auch in das MilStG übernommen und eine dem Art. 190 des StGB entsprechende Bestimmung (Art. 155bls) eingefügt werden.

In Art. 156 des MilStG (Unzucht mit Kindern) ist zunächst
in Ziff. 2, Abs. 4, die Strafdrohung dem Art. 191, Ziff. 2, Abs. 4, des StGB anzupassen.

Sie soll auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis lauten. Einzufügen ist ferner der vom StGB in der parlamentarischen Beratung geschaffene Fahrlässigkeitstatbestand (Ziff. 3) : «Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens sechzehn Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.» Die Bestimmung knüpft an den Art. 16 -- irrige Vorstellung über den Sachverhalt -- an.

Im französischen Text des Art. 157 (widernatürliche Unzucht) sind in der Ziff. 3 die Worte «abusé de l'état de dénûment» durch «abusé de l'état de dé-

1009 tresse» zu ersetzen. Eine kleine, aus den Texten ohne weiteres ersichtliche redaktionelle Angleichung an den Art. 195 des StGB ist in Art 158 des MilStG (erschwerende Umstände bei Delikten gegen die Sittlichkeit) vorzunehmen.

Mehrere Änderungen ergeben sich im Abschnitt über die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen (MilStG Art. 160 ff.): Im Anschluss a.n die Fassung, die der Bestimmung über die vorsätzliche Brandstiftung in der parlamentarischen Beratung des Art. 221 des StGB gegeben wurde, ist Art. 160 des MilStG neu zu gestalten. Die bisher schon bestehende Differenz, wonach im Militärrecht ein erschwerter Fall auch dann gegeben ist, wenn der Täter «in Kriegszeiten durch die Brandstiftung dem Heere dienende Sachen zerstört» (Art. 160, Abs. 2), muss aufrechterhalten werden.

Als neuer Art. 160bls ist, im Anschluss an den Art. 222 des StGB, die Bestimmung über die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst auf zunehmen.

Sie war bisher in der Ziff. 4 des Art. 160 nur mit den Worten bezeichnet : «Handelt der Täter fahrlässig.» Das StGB ist ausführlicher. Der Art. 222 wiederholt die für vorsätzliche Brandstiftung geschaffene Umschreibung des objektiven Tatbestandes: Verursachung einer Feuersbrunst zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr und--als erschwerten Fall -- die Bewirkung einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen. So ist neu auch der Art. 160bls des MilStG zu gestalten, wobei nur der Unterschied bleibt, dass für leichte Fälle einer fahrlässigen Brandstiftung im militärischen Hecht disziplinarische Bestrafung vorgesehen wird, während nach dem StGB auf Busse erkannt werden kann.

Der französische Text in Art. 162 (Gefährdung durch Sprengstoffe etc.)

ist im Abs. l der Fassung des entsprechenden Art. 224 des StGB anzupassen.

Um ebenfalls nur redaktionelle Angleichungen handelt es sich bei den Art. 163 und 164 (Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Gefährdung und Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; StGB Art. 225 und 226). Gleiches, d. h. nur redaktionelle Anpassung, die sich ohne weiteres aus der Textvergleichung ergibt, gilt für den Art. 165, den Tatbestand der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (StGB Art. 227) und für den französischen Text des Art. 167,
das Verbreiten menschlicher Krankheiten (StGB Art. 231).

Das StGB hat für die Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr einen besonderen Titel (Art. 237--239) gestaltet. Aus ihm soll die bisher im MilStG nicht enthaltene Bestimmung über die Störung des öffentlichen Verkehrs, die den Grundtatbestand der Gruppe bildet, als Art. 169Ws übernommen werden. Die Fassung entspricht dem Art. 237 des StGB mit der einzigen Abweichung, dass in leichten Fällen einer fahrlässigen Verkehrsstörung nach Militärrecht disziplinarische Bestrafung erfolgt, während in Art. 237, Ziff. 2, das bürgerliche Strafrecht bei Fahrlässigkeit Gefängnis oder Busse androht.

Nach Massgabe des StGB müssen im MilStG auch die Bestimmungen über die Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 170) und über die Störung vonBe-

1010 trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 171), geändert werden. Beide Tatbestände sind in dem Sinne zu ergänzen, dass neben der Hinderung und Störung noch die Gefährdung des Verkehrs oder des Betriebs genannt wird. In Art. 170, Abs. l, ist ferner die Strafdrohung, mit dem Ansatz Zuchthaus oder Gefängnis, gleich wie in Art. 238, Abs. l, des StGB, zu gestalten, und der Abs. 2 (Fahrlässigkeitsdelikt) ist redaktionell gleich wie im StGB zu fassen.

Über die an Art. 172 des MilStG, der von der U r k u n d e n f ä l s c h u n g handelt, vorzunehmenden Änderungen ist schon bei der Erörterung des neu zu fassenden Art. 78 berichtet worden. Eine Ergänzung ergibt sich auch im Art. 173 (Erschleichung einer falschen Beurkundung). Der entsprechende Art. 253, Abs. l, des StGB nennt als Beispiel den Fall, dass die Beglaubigung einer falschen Unterschrift oder einer unrichtigen Abschrift durch Täuschung; bewirkt wird. Das soll auch in das MilStG übernommen werden. -- In Art. 254,.

Abs. l, des StGB, beim Tatbestand der Urkundenunterdrückung, wird bestimmt, dass es sich um eine Urkunde handeln muss, über die der Täter «nicht allein, verfügen darf». Es ist konsequent, diese den Tatbestand präzisierenden Worte> auch in den Art. 174 des MilStG einzufügen. Die weiteren Änderungen («in der Absicht, zu schädigen» anstatt «um zu schädigen») sind nur redaktionell. -- Die für alle Urkundendelikte gemeinsamen Bestimmungen, die Erklärung der Begriffe Urkunde und öffentliche Urkunde (MilStG Art. 175), müssen der Ziff. 5 des Art. 110 des StGB angepasst werden. Neu ist als Abs. 3 in den Art. 175 der Satz einzufügen: «Die Art. 172 bis 174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.» Das entspricht dem Art. 255 des StGB.

Etliche Änderungen ergeben sich bei den Delikten gegen die Bechtspflege. In Art. 176 (Begünstigung) sind sie redaktionell. Im Abs. l soll wiein Art. 305 des StGB gesagt werden: «Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den A r t . 42 bis 45 des schweizerischen S t r a f g e s e t z b u c h e s vorgesehenen M a s s n a h m e n entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.» --· Im Abs. 3 des französischen Textes sind dieWorte «personne soustraite à la justice pénale» durch den Ausdruck «personne par lui favorisée» zu ersetzen.

Der Tatbestand der Gefangenenbefreiung
muss in Art. 177, Ziff. l, nach dem Vorbild des Art. 310 des StGB in der Weise erweitert werden, dass nicht nur die Gefangenenbefreiung in einem engern Sinne, sondern auch die Befreiung einer andern Person, die auf amtliche Anordnung in eine Anstalt eingewiesen wurde, mitumfasst wird.

Der Art. 178 (falsche Anschuldigung) ist wie der entsprechende Art. 303 des StGB in zwei Ziffern aufzuteilen. In der Ziff. l soll die Strafdrohung gleich wie im bürgerlichen Strafrecht auf Zuchthaus (ohne besonderes Höchstmass) oder Gefängnis lauten. Der Zusatz im bisherigen Kecht, dass der Täter in.

jedem Falle in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wird, kann wegfallen ; er steht nicht im StGB. Als neue Ziff. 2 ist im Anschluss an Art. 303, Ziff. 2, des StGB der Satz einzufügen: «Betrifft die falsche Anschuldigung eine Über-

1011 tretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichterr Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.» Im Art. 179 des Mil St G, der vom falschen Zeugnis, falschen Gutachten und falschen Übersetzungen handelt, ergeben sich im Anschluss an den Art. 30T des StGB folgende Änderungen: Die Ziffern sind zu streichen. Im neuen Abs. l hat die Strafdrohung auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (ohneerhöhtes Mindestmass) zu lauten. Die bisherige Ziff. 2 entfällt, weil der darin enthaltene Tatbestand durch die Bestimmung über die falsche Anschuldigung (Art. 178) gedeckt wird. Zu streichen ist auch die Ziff. 3. Die Milderung, diedem Täter, der seine falsche Äusserung aus freiem Antrieb berichtigt, zugutekommen kann, wird in einem neu einzufügenden Art. 179bls berücksichtigt. -- Nicht in das MilStG ist Art. 307, Abs. 2, des StGB zu übernehmen. Er erschwert, die falsche Äusserung, wenn der Täter sie mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt. Das StGB hat diesen Fall besonders hervorgehoben, weil in kantonalen Prozessrechten und auch in den Art. 86--88 des Bundesstrafprozesses von 1934 Eid und. Handgelübde vorgesehen sind. In der Militärstrafgerichtsordnung ist das dagegen nicht der Fall.

Entsprechend dem Art. 308 des StGB sind, als Art. 179bls, auch in dasMilStG Bestimmungen aufzunehmen, nach denen eine Strafmilderung, eventuell, ein Absehen von Strafe platzgreift, wenn der Täter aus eigenem Antrieb seine falsche Äusserung berichtigt, oder wenn er durch das Bekenntnis zur Wahrheit sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der neue Art. 179bls schliesst sich der Fassung des Art. 308 des StGB an..

m. Die Revision des dritten Buches des Militärstrafgesetzes.

Der Art. 215 des MilStG enthält eine von dem Gedanken der mitior lex.

(vgl. Art. 8, Abs. 2) getragene Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g betreffend die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung. Der entsprechende Art. 337, Abs. l, des StGB ist klarer gefasst. Dieser Text ist in das MilStG zu übernehmen. Eine materielle Änderung bedeutet er nicht.

Nur redaktionell ist auch die in Art. 217, Abs. l, des französischen Textesvorgesehene Änderung über die R e h a b i l i t a t i o n bei Urteilen, die auf Grund des frühern Hechts ausgefällt wurden. Der neue französische
Text ist mit.

Art. 338, Abs. l, des StGB in Einklang zu bringen. Neu ist als Absatz 2 des Art. 217 die Bestimmung einzufügen: «Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.» Das entspricht Art. 338,.

Abs. 2, des StGB.

Die Art. 226 und 227 des MilStG, die Bestimmungen über den Inhalt der S t r a f r e g i s t e r und über die Mitteilungen der Eintragungen sind zu streichen (vgl. Z. I des Gesetzesentwurfs am Anfang). Das StGB hat in den Art. 359 ff.

das Strafregisterrecht in der Weise umfassend geordnet, dass es auch für die Urteile der Militärgerichte gilt. Der bisherige Art. 226 bestimmt in Abs. 2;

1012 .·allerdings besonders: «Disziplinarische Bestrafungen dürfen nicht in die StrafRegister aufgenommen werden.» Die Aufrechterhaltung dieses Satzes ist jedoch nicht notwendig, weil sich aus der abschliessenden Aufzählung der in die Eegister ·aufzunehmenden Tatsachen ohne weiteres ergibt, dass militärische Disziplinar«ntscheidungen nicht eingetragen werden können.

Aufzuheben ist auch der in den Schlussbestimmungen des MilStG stehende .Art. 234. Er sieht für den Fall der Einführung der Todesstrafe in das bürgerliche StGB eine Änderung der Strafdrohung in Art. 116 (Mord) vor. Das StGB hat ·aber auf die Todesstrafe verzichtet.

IV. Die Revision der Militärstrafgerichtsordnung.

Eine Anpassung der Strafgerichtsordnung an das StGB kommt nur in dem "von der Begnadigung handelnden V. Abschnitt in Frage. Die Art. 894--396 «des StGB haben für das bürgerliche Strafrecht die Begnadigung neu geordnet.

Diese Bestimmungen sollen, unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse ·des militärischen Eechtes, übernommen werden: Der neue Art. 214 bestimmt die Zulässigkeit der Begnadigung bei allen ;gerichtlich ausgesprochenen Strafen, nimmt jedoch ausdrücklich Disziplinarstrafen aus, .auch dann, wenn sie von einem Gericht ausgefällt werden (vgl.

MilStG Art. 224 mit dem in die MilStGO eingefügten Art. 160 a und die Bestimmung in Art. 161 B, Ziff. 3, MilStGO).

Der neue Art. 215 soll die Frage der Zuständigkeit ausführlicher und .genauer ordnen, als es im bisherigen Art. 214 der MilStGO der Fall ist. Er unterscheidet die verschiedenen Fälle, in denen auf Grund des MilStG Urteile ·ergehen können. Inhaltlich gleich wie im bisherigen Eecht steht das Gnadeniecht bei den von einem Militärgericht beurteilten Fällen dem Bundesrat und, wenn ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden ist, diesem zu. Ebenso -·soll, wie bisher, die Bundesversammlung Begnadigungsinstanz sein, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautet oder wenn es vom ausserordentlichen Militärgericht (MilStGO Art. 20--22, 168, 169) gefällt worden ist. Ergeht das Urteil dagegen durch die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht, so ist die Bundesversammlung und, wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, die Begnadigungsbehörde des Kantons zuständig. Diese letztern Bestimmungen schliessen sich an den Art. 394 des StGB an. Sie sind deshalb nötig, weil nach Art. 220, Ziff. 2 und Art. 221 des MilStG in bestimmten Fällen auch die bürgerlichen Gerichte des Bundes oder eines Kantons Urteile in Anwendung des MilStG au fällen haben.

Der neue Art. 216, der vom Begnadigungsgesuch handelt, ist in den Absätzen 1--3 dem Art. 395 des StGB nachgebildet. In Absatz 2 soll jedoch bestimmt werden, dass bei politischen Delikten und bei Straftaten, die mit einem politischen Delikt zusammenhängen, im Falle des aktiven Dienstes der Oberbefehlshaber der Armee das Begnadigungsverfahren aufnehmen kann. Als Abs. 4 soll diesem Artikel die bisher schon geltende Bestimmung angefügt

1013 werden, dass, unter Vorbehalt des Art. 211 der MilStGO, die Einreichung des Begnadigungsgesuches den Strafvollzug nur hemmt, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautet.

Art. 217, die Bestimmungen über U m f a n g und Wirkungen der Begnadigung, soll in den Abs. l und 2 gleich lauten wie Art. 396 des StGB. Beide Texte erwähnen die bedingte Begnadigung nicht. In Anlehnung an die bestehende Praxis soll sie aber auch in Zukunft möglich sein. Hinzugefügt ist ·die Vorschrift des bisherigen Eechtes, dass die Begnadigung die privatrechtlichen ïolgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis nicht berührt.

Wenn am 1. Januar 1942 das revidierte MilStG zusammen mit dem bürgerlichen StGB in Kraft treten wird, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Verhältnis der bisherigen Bestimmungen des MilStG zum neuen, namentlich auch in zahlreichen Strafandrohungen abgeänderten Eecht klarzustellen. Es ist ·daher richtig, in der Schlussbestimmung III des revidierten Textes die Torschrift des Art. 8, Abs. 2, zu wiederholen, nach der, wenn eine Straftat vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes begangen wurde, die Beurteilung aber ·erst nachher erfolgt, das neue Gesetz anzuwenden ist, wenn es für den Täter
Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. September 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

2132

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

JSundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

.

84

1014 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1940, beschliesst:

1. Verbrechen und Vergeben.

2. Zurechnungsfähigkelt.

Unzurechnungsfähige.

Ausnahme.

Sichernde Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige und vermindert Zurechnungsfähige.

I.

Die Art. 10, Abs. 2, 21, 148, Ziff. 3, 226 und 227 (samt Untertitel), sowie 234 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 werden aufgehoben.

Folgende Bestimmungen werden in das Militärstrafgesetz aufgenommen. Bestimmungen, die die Nummer einer bestehenden Vorschrift tragen, sowie die nachfolgenden Überschriften, ersetzen die entsprechenden Texte.

Zweiter Abschnitt.

Die Strafbarkeit.

Art. 9bls.

Verbrechen sind die mit dem Tod und die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

Art. 10.

(Text unverändert.)

Art. llb18.

Die Bestimmungen der Art. 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustandedie strafbare Handlung zu verüben.

Art. 12.

Abs. 3: Der Eichter kann den Strafvollzug gegen einen verurteilten, vermindert Zurechnungsfähigen einstellen und entscheidet dann erst nach Beendigung der Verwahrung, Behandlung oder Versorgung, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken sei.

1015 Art. 13.

(Text unverändert.)

.

3. Kinder und

Jugendliche.

Kinder.

Art. 15.

Abs. 3: Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge *. Schuld.

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht Fahrlässigoder darauf nicht 'Bücksicht genommen hat, so begeht er das Ver- keit; brechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 17.

(Änderung nur des französischen Textes.)

Art. 19.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 5. Versuch.

oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu terVVersuch.

Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).

Rücktritt.

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Eichter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

Art. 19blB.

Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendeter Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht TätigTReue.

ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 46).

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Art. 22.

Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Ver- 6. Teilnahme.

s UDg gehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf ' ' den Täter Anwendung findet, bestraft.

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 23.

(Änderung nur des französischen Textes.)

Art. 25.

(Text unverändert.)

'

7. Hechtmäs-

si»e Handlungen.

Notwehr.

1016 Art. 26.

(Ziff. l im deutschen Text unverändert.)

Ziff. 2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

Art. 28.

2. FreiheitsAbs. 1. Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre strafen.

Zuchthaus- kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer zwanzig Jahre. Wo das strafe.

Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.

Notstand.

Art. 29.

Abs. 1. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist acht Tage.

Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

Art. 31.

Bedingte 1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel Entlassung.

der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn das eidgenössische Militärdepartement bedingt entlassen : wenn er sich in der Anstalt wohl verhalten hat, wenn anzunehmen ist, er werde sich auch in der Freiheit wohl verhalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Hat ein zu lebenslänglichem Zuchthaus Verurteilter fünfzehn Jahre erstanden, so kann ihn das Militärdepartement bedingt entlassen.

Das Militärdepartement hört die Beamten der Anstalt über die bedingte Entlassung eines Gefangenen an.

2. Das Militärdepartement bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.

Diese Probezeit kommt in der Regel dem Reste der Strafzeit gleich.

Sie beträgt aber mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. · 3. Das Militärdepartement kann dem bedingt Entlassenen für sein Verhalten während der Probezeit Weisungen erteilen.

4. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen oder handelt er, ungeachtet förmlicher Mahnung des Militärdepartements, einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er Gefängnisstrafe.

1017 in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so versetzt ihn das Militärdepartement in das Zuchthaus oder in das Gefängnis zurück.

Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht angerechnet.

5. Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

Art. 32.

1. Der Eichter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht i_ i · T t . i i . - i .

mehr als einem Jahr aufschieben: wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten und, falls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, seine militärische Führung erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Schiebt der Eichter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

2. Der Eichter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen.

Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, z. B. die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen. Das eidgenössische Militärdepartement kann die Einberufung des Verurteilten zu einem ausserordentlichen Militärdienst veranlassen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Eichters sind im Urteile festzustellen.

Die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, führt er sich bei der Leistung eines Militärdienstes schlecht oder wird er wiederholt zu einer militärischen Disziplinarstrafe verurteilt, oder handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt das eidgenössische
Militärdepartement die Strafe vollziehen.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit, so verfügt das eidgenössische Militärdepartement die Löschung des Urteils im Strafregister.

Bedingter

Strafvollzug.

1018 5. Bei Strafurteilen gegen unentschuldigt Abwesende ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen.

Amtsentsetzung.

Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

Landesverweisung.

Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen.

Veröffentlichung des Urteils.

2. Strafmilderung.

Mildernde Umstände.

Art. 38.

Abs. 2: Die Folgen der Amtsentsetzung und der Nichtwählbarkeit zu einem Amte treten mit der Eechtskraft des Urteils ein. Ist der Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verb.üsst oder erlassen ist.

Art. 39.

Abs. 1: Wer bei einer Verurteilung zu Zuchthaus oder zu Gefängnis in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wird, ist unfähig, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und zu wählen, und er ist nicht wählbar. Er kann nicht Beamter, Mitglied einer Behörde, Vormund, Beistand oder Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden sein.

Abs. 2: Die Folgen der Einstellung treten mit der Rechtskraft' des Urteils ein. Die Dauer der Einstellung wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Art, 40.

Der Eichter kann den Ausländer, der zu Zuchtshaus oder zu Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Verweisung wird an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so kann der Eichter die Landesverweisung aufheben.

Bei Eückfall kann Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Art. 42.

Abs. 2: Dem Bund verfallen auch Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

Art. 43.

Abs. 4: Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 45.

Der Eichter kann die Strafe mildern: wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist,

1019 in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck schwerer Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der Berücksichtigung ·dieser Umstände entgegensteht; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Heizung oder Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Eeue betätigt, namentlich den Schaden, soweit «s ihm zuzumuten ist, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48.

1. Wird jemand zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind 3. Strafzur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- RucS-Sû.0* oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat oder aus einer der in den Art. 42--45 des schweizerischen Strafgesetzbuches genannten Anstalten entlassen worden ist, so erhöht der Eichter .die Dauer der Strafe. Er ist an das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht gebunden, darf aber das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Der Erlass durch Begnadigung steht der Verbüssung gleich.

2. Eine Bestrafung im Auslande begründet Eückfall, wenn sie wegen «iner strafbaren Handlung erfolgt ist, für die nach schweizerischem Hecht die Auslieferung bewilligt werden könnte.

Art. 51.

Die Strafverfolgung verjährt l. Verfoigungsin zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit dem Tode oder mit Fristen.""0' lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.

Art. 54.

1. Die Strafen verjähren: 2.VoiiTodesstrafe und lebenslängliche Zuchthausstrafe in dreissig Jahren; Verjährung.

Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in fünfundzwanzig FTM8*611Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in zwanzig Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in fünfzehn Jahren;.

Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

1020

Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit.

Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem Amte.

Löschung des Urteils im Strafregister.

Gemeinsame Bestimmung.

Verletzung des Dienstgeheimnisses.

Fälschung dienstlicher Aktenstücke.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen, mit Ausnahme der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation, nach sich.

Art. 57.

Ist der Täter in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt worden, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Eichter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten; ist, ersetzt hat.

Art. 58.

Ist der Täter zu Amtsentsetzung verurteilt worden und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Eichter ihn auf sein Gesuch zu einem Amte wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.

Art. 59.

(Abs. l im deutschen Text unverändert.)

Abs. 2 (neu). Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn, eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten dies rechtfertigt.

Art. 60.

Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt.

Art. 77.

1. Wer ein^ Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen) oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. (neu). Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.

Art. 78.

1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

1021 Art. 80.

Ziff. 2, Âbs. 2: Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand Trunkenheit, eine mit dem Tode oder mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 82.

(Änderung nur des französischen Marginales.)

Art. 93.

Ziff. 1: Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum NachrichtenNachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst '"fremd?61* betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, Staaten.

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 98.

(Änderung nur des französischen Textes.)

Art. 99.

Abs. 2: wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Untergrabung der äri Bestrebungen beteiligt, sc^en " Art. 100.

Disziplin.

(Änderung nur des französischen Textes.)

Art. 103.

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst- Fälschung Pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder to"en "oder beseitigt,

Weisungen.

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. (neu). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 115.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern i. Tötung.

Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus Tötung!"*8 nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 116.

Abs. 1. Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

Mord,

1022 Art. 118.

Tötung auf Verlangen.

Fahrlässige Tötung.

Wer einen Menschen auf sein ernstliches und dringendes Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 120.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Verletzt der Täter durch die Fahrlässigkeit eine Pflicht, die ihm durch seine dienstliche Stellung auferlegt wird, so ist die Strafe Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren. Neben der Gefängnisstrafe kann der Eichter auf Busse erkennen.

Art. 121.

2. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung.

Ziff. 2. Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

Art. 122.

Einfache Ziff. 2: Hat der Täter eine leichte Körperverletzung gewollt, aber Verletzung. eme schwere Körperverletzung verursacht, und konnte er dies vorausTätiichkeiten. gehen, so wird er mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Ziff. 3: Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.

Fahrlässige vCTietzung.

Art. 124.

Ziff. 2: Ist die Schädigung schwer oder verletzt der Täter durch die Fahrlässigkeit eine Pflicht, die ihm durch seine dienstliche Stellung auferlegt ist, so ist die Strafe Gefängnis. Neben der Gefängnisstrafe kann der Eichter auf Busse erkennen.

Zweikampf.

Art. 127.

Ziff. 3: Strafbar wegen Teilnahme am Zweikampf sind Sekundanten, Zeugen, Ärzte und andere Beteiligte nur, wenn sie zum Zweikampf aufgereizt haben.

Diebstahl.

Art. 129.

Ziff. 3, Abs. 1: Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, (Ziff. 4 nur im französischen Text geändert.)

1023 Ait. 130.

Ziff. 1: Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Ziff. 2, Abs. 5: Auf lebenslängliches Zuchthaus und in Kriegszeiten auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Person, gegen welche die Gewaltanwendung gerichtet war, stirbt und der Täter dies voraussehen konnte, oder wenn er gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelte.

Art. 136.

(Änderung nur des französischen Textes.)

Raub,

Art. 136bls.

1. Wer sich in einem Gasthaus oder in einer Pension beherbergen Zechprellerei, lässt, wer sich in einer Wirtschaft oder in einer Pension Speisen oder Getränke vorsetzen lässt, und den Wirt um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 137.

Ziff. l, Abs. 3: wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Erpressung.

Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

Art. 142.

Wer für eine künftige Handlung, die eine Verletzung seiner mili- Sichbestechentärischen oder amtlichen Pflichten enthält, ein Geschenk oder einen andern, ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter infolge der Bestechung eine militärische oder amtliche Pflicht verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Zehnter Abschnitt.

Vergehen gegen die Ehre.

Art. 145.

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens üble Nachre e oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Euf zu schädigen, ' beschuldigt oder verdächtigt,

1024 wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Beweist der Beschuldigte, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen, so ist er nicht strafbar.

Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweise nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind, jemandem Übles vorzuwerfen.

8. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Eichter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

Der Eichter stellt dem Verletzten über den Eückzug eine Urkunde aus.

Art. 146.

Verleumdung.

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Euf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Euf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Eichter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Eichter stellt dem Verletzten über den Eückzug eine Urkunde aus.

Art. 147.

Gemeinsame Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung es immung. ^ ^ ^usserung durcu gchrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 148bls.

Verjährung.

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in zwei Jahren.

Art. 150.

Nötigung.

Abs. 1: Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.

1025 Art. 152.

Âbs. 1: Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine HausfriedensWohnung, in einen abgeschlossenen Eaum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 153.

Abs. 1: Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Notzucht.

Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(Abs. 2 nur im französischen Text geändert.)

Art. 154.

Wer eine Person mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder Nötigung zu nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, unzüchUgen zur Duldung oder zur Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung Handlung, zwingt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 155.

Abs. 1: Wer mit einer blödsinnigen oder geisteskranken oder mit Schändung, einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Frau, in Kenntnis ihres Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 155bls.

Wer mit einer schwachsinnigen Frau oder mit einer Frau, deren Unzucht mit geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres Schwachsinnigen.

Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer mit einer schwachsinnigen Person oder mit einer Person, deren geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres Zustandes, eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 156.

Ziff. 2, Abs. 4: wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Unzucht mit Kindern Gefängnis bestraft.

Ziff. 3 (neu) : Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens sechzehn Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können,- so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 157.

(Ziff. 3. Änderung nur des französischen Textes.)

1026

Erschwerende Umstände.

Brand-' Stiftung.

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst.

Art. 158.

Für die in den Art. 153 bis 157 genannten strafbaren Handlungen gelten folgende Bestimmungen: Stirbt die Person infolge der Tat und konnte der Täter dies voraussehen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wird die Gesundheit der Person infolge der Tat schwer geschädigt und konnte der Täter dies voraussehen, oder handelt der Täter unter Verübung von Grausamkeit, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 160.

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung dem Heere dienende Sachen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 160bls.

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingetahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 162.

(Abs. 1. Änderung- nur des französischen Textes.)

Art. 163.

Gefährdung Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer brecherische fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von FahSassi' e Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis Gefährdung, bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 164.

Hersteilen, Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder Weiterschaffen annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird stoHen>rund~ "^ Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs giftigen Monaten bestraft.

Gasen.

1027 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft., wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. · Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 165.

Ziff. l, Abs. 1: Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Verursachung Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen scîiwemmung.

verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder Einsturzes* fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 167.

(Ziff. l, Abs. 1: Änderung nur des französischen Textes.)

Art. 169blB.

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Störung des öffentlichen Verkehrs.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 170.

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Störung des Eisenbahnverkehrs.

1028 Art. 171.

Störung von Ziff. 1: Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrs·der Ajige'mein- anstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonheit dienen, betrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Urkundenung.

Erschleichung Beurkundung.

Art. 172.

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Kech^en zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die Fälschung oder der Missbrauch ein öffentliches Eegister, eine öffentliche Urkunde, eine eigenhändige letztwillige Verfügung, ein Emissionspapier, einen Wechsel oder ein anderes Ordrepapier, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

3. (neu). In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.

Art. 173.

Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter 0< er eme ^ Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 174.

UnterWer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, Urkunden?" vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Hechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

1029 Art. 175.

Abs. 1: Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, Gemeinsame oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung es gSTM1"1" ·zu beweisen.

Abs. 2: öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von ·einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als ·öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

Abs. 3 (neu): Die Artikel 172 bis 174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Art. 176.

Abs. 1: Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder Begünstigung, ·dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45 des schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

(Abs. 3. Änderung nur desa französischen Textes.)

Art. 177.

Ziff. 1: Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Befreiung von Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche An- e angenen< Ordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 178.

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, ,,eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. (neu). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder ·einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen «rfolgt disziplinarische Bestrafung.

Falsche Anschuldigung.

Art. 179.

Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Falsches Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen FaïShês Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird ^^Sjf1' mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Übersetzung.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

85

1030

Strafmilderungen.

Verjährung.

Rehabilitation.

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

Art. 179bls.

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Kechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Art. 215.

Abs. 1: Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungsund VollstreckungsVerjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes "verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

Art. 217.

(Abs. 1. Änderung nur des französischen Textes.)

Abs. 2 (neu) : Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

II.

Die Art. 214, 216 und 217 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : V. Abschnitt.

Begnadigung.

Art. 214.

Die Begnadigung ist zulässig bei allen gerichtlich ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.

Art. 215.

Das Eecht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund des Militärstrafgesetzbuches ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen ein Militärgericht geurteilt hat, durch den Bundesrat oder durch den Oberbefehlshaber der Armee, wenn ein solcher ernannt worden ist.

1031 Lautet das Urteil auf Todesstrafe oder ist es vom ausserordentlichen Militärgericht gefällt worden, so steht das Eecht der Begnadigung der Bundesversammlung zu; b. in den Fällen, in denen die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht geurteilt haben, durch die Bundesversammlung; c. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 216.

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann der Bundesrat und im Falle des aktiven Dienstes der Oberbefehlshaber der Armee von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

Die Einreichung eines Begnadigungsgesuches hemmt den Strafvollzug nur, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautet. Vorbehalten bleibt Art. 211 MStGO.

Art. 217.

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

III.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft..

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteihmg aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

1647

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung Über die Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch. (Vom 20. September 1940.)

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1940

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39

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4068

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1940

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997-1031

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