1 4

1

N °

3

# S T #

3

Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 3. April 1940.

Band I.

Erseheint wöchentlich Preis Franken im Jahr, franken im Halbjahr, Nachnahme- and : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an & de. in Bern.

# S T #

4015

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundes, gesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten.

(Vom 26. März 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Gesetzesentwurf mit Botschaft betreffend die Verwertung von Urheberrechten zu unterbreiten. Durch diese Vorlage soll den Wünschen Eechnung getragen werden, welche von den sogenannten Musikkonsumenten anlässlich ihrer Stellungnahme zur Frage der Schutzdauerverlängerung im Urheberrecht vorgebracht worden sind (vgl. unsere Botschaft vom heutigen Tag zum Gesetzesentwurf zur Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst).

I. Allgemeines.

a. Nach den Gesetzgebungen fast aller Kulturstaaten dürfen Musikstücke (mit und ohne Text) nur mit Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte öffentlich aufgeführt werden; wer ohne solche Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich aufführt oder aufführen lässt, macht sich zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich. Dem einzelnen Urheber ist es aber praktisch nicht möglich, alle musikalischen Veranstaltungen des In- und Auslandes daraufhin zu überwachen, ob eines seiner Werke aufgeführt wurde oder nicht. Anderseits wäre es für die einzelnen Konzertveranstalter unbequem und oft praktisch gar nicht möglich, die Inhaber der Aufführungsrechte an allen Werken, deren Aufführung beabsichtigt ist, ausfindig zu machen und mit ihnen über die Aufführungserlaubnis zu verhandeln. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen und den Autoren zu ermöglichen, wirklich Nutzen aus ihren Werken zu ziehen, haben sich schon bald nach Entstehung der Urheberrechtsgesetzgebung in einzelnen Ländern Gesellschaften gebildet, welchen die Autoren ihre Aufführungsrechte zu treuen Händen abtreten und welche dafür die Verhandlungen mit den Konzertveranstaltern und die Überwachung der Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

26

314

Aufführungen besorgen. Die Gesellschaften der einzelnen Länder sind unter sich durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden. Auf diese Weise können die einzelnen Autoren die Aufführungen ihrer Werke im In- und Ausland überwachen lassen und ihre Ansprüche daraus geltend machen; die Konzertveranstalter haben anderseits die Möglichkeit, durch einen einzigen Vertragsschluss mit der .Verwertungsgesellschaft ihres Landes die Erlaubnis zur Aufführung der Werke aller angeschlossenen Autoren, d. h. praktisch des sogenannten Weltrepertoires, zu erlangen.

&. In der Schweiz haben sich die Verhältnisse auf diesem Gebiet wie folgt entwickelt: Mangels einer Organisation der einheimischen Autoren hat schon vor Jahrzehnten, die französische Gesellschaft «Sacem» (Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de musique) eine Agentur in der Schweiz errichtet für die Wahrnehmung der Eechte der ausländischen Autoren in der Schweiz.

Wohl oder übel mussten sich daher die schweizerischen Autoren (Komponisten, Textdichter) einer ausländischen Gesellschaft anschliessen, wenn sie in den Genuss ihrer Eechte aus den Aufführungen ihrer Werke im In- oder Ausland gelangen wollten. Erst im Jahre 1924 wurde die Schweizerische Gesellschaft für Aufführungsrechte «Gefa» gegründet, welche sich vor allem bemühte, die Sacem zum Verzicht auf die Tätigkeit in der Schweiz zu veranlassen und mit den entsprechenden Gesellschaften anderer Länder Gegenseitigkeitsverträge zu erlangen. Allein die Sacem liess sich nicht zum Verzicht bewegen, und die ausländischen Gesellschaften (mit Ausnahme derjenigen von Deutschland, Holland, der Tschechoslowakei, Dänemark, Belgien, Italien und Ungarn) hielten es mit der Sacem. In den Ländern, die sich weigerten, mit der Gefa Gegenseitigkeitsverträge abzuschliessen, konnten die schweizerischen Autoren die ihnen auf Grund der Berner Übereinkunft zum Schütze der Werke der Literatur und Kunst zustehenden Eechte praktisch nicht geltend machen.

Und in der Schweiz selbst vermochte die gleichzeitige Tätigkeit von zwei Gesellschaften, welche verschiedene Eepertoires von ungefähr gleicher Bedeutung vertraten, auf die Dauer weder die Autoren noch die schweizerischen Aufführenden zu befriedigen. Als daher auch die deutsche Gesellschaft ihre Absicht bekanntgab, ihren Vertrag mit der Gefa nach Ablauf der Vertragszeit nicht
mehr zu erneuern und sich wieder der Sacem anzuschliessen, musste die Gefa erneut in Verhandlungen mit der Sacem eintreten, welche schliesslich im Jahre 1929 zum Abschluss eines Vertrages führten, nach welchem die Gefa die Vertretung ihrer Eechte in der Schweiz der Sacem übertrug, während die Sacem dafür der Gefa einen bestimmten Teil ihrer Einnahmen aus der Schweiz überliess. Durch diesen bis Ende 1941/Anfang 1942 fest abgeschlossenen Vertrag wurden die Interessen der Konzertveranstalter insofern berücksichtigt, als diese sich nunmehr nur noch an eine einzige Stelle für den Erwerb von Aufführungsrechten zu wenden hatten ; der Einnahmenanteil der Gefa sodann war so hoch angesetzt, dass auch die wirtschaftlichen Interessen der schweizerischen Autoren hinsichtlich der Aufführungen ihrer Werke in der Schweiz in genügendem Mass gedeckt erschienen. Dagegen blieben die in der Gefa

315

zusammengeschlossenen einheimisclien Autoren für die Verwertung ihrer Aufführungsrechte im Ausland auf den Abschluss einseitiger Vertretungsvertrage mit den Organisationen des Auslandes angewiesen, welche naturgemäss weniger Gewähr für Wahrung der schweizerischen Interessen bieten als Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Unbefriedigend war ferner, dass das faktische Monopol des Gebührenbezuges in der Schweiz in den Händen einer ausländischen Gesellschaft blieb, auf deren Geschäftsgebaren die schweizerischen Autoren keinerlei Einfluss haben.

c. Diese Eegelung hat schon seit längerer Zeit zu Klagen der Konzertveranstalter Anlass gegeben und u. a. auch dazu geführt, dass der Grossteil der letztern seine Zustimmung zu einer Verlängerung der Schutzdauer von einer Änderung des Gebührenbezugswesens abhängig gemacht hat. Der französischen Gesellschaft wird vor allem vorgeworfen, dass sie sich bisher stets geweigert hat, einen Tarif bekanntzugeben, nach dem sie ihre Entschädigungsansprüche für die Aufführungserlaubnis bemessen will, und statt dessen in willkürlicher Weise für das gleiche Eepertoire und für Aufführungen gleicher Art vom einen Konzertveranstalter diesen Betrag und vom anderen jenen höhern oder niedrigeren Betrag verlangt hat, je nach dem Widerstand des Gegners. Ferner wurde beanstandet, dass keine Gewähr dafür bestehe, dass die erhobenen Gebühren wirklich den Urhebern der aufgeführten Werke zukommen. Namentlich aber wurde es auch als stossend erklärt, dass man sich in der Schweiz mit einer- ausländischen Gesellschaft verständigen müsse, wenn man in der Schweiz Konzerte veranstalten und dabei urheberrechtlich geschützte Werke aufführen wolle.

d. Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass ein Einschreiten des Gesetzgebers auf diesem Gebiet nicht mehr umgangen werden kann. Vor allem muss verhindert werden, dass sich in Zukunft mehrere Gesellschaften in der Schweiz konkurrenzieren; denn es hat sich in den Jahren 1924--1929 zur Genüge erwiesen, dass eine solche Konkurrenz sich für alle Beteiligten, sowohl für die Autoren als auch für die «Konsumenten» nur nachteilig auswirkt. Sodann erscheint es in der Tat auch als unnatürlich, dass die Erlaubnis für Aufführungen in der Schweiz bei einer ausländischen Gesellschaft eingeholt werden muss, besonders dann, wenn es sich um Werke schweizerischer Urheber
handelt.

e. Im Auftrag des Justiz- und Polizeidepartementes hat das Amt für geistiges Eigentum zunächst Vorentwürfe für ein solches Aufsichtsgesetz und für die dazu gehörige Vollziehungsverordnung ausgearbeitet und dieselben mit den erforderlichen Erläuterungen den folgenden hauptsächlichsten Organisationen der Autoren und der «Konsumenten» zur Vernehmlassung zugestellt: 1. Verbände von Autoren und Verlegern: Schweizerischer Schriftstellerverein, Vereinigung Schweizerischer Bühnenschriftsteller, Verband der Musikalienhändler und -verleger in der Schweiz, Schweizerischer Tonkünstlerverein, Gefa, Schweizerische Gesellschaft volkstümlicher Autoren, Komponisten und Verleger, Schweizerische Gesellschaft für mechanische Urheberrechte, Schweizerischer Buchhändlerverein, Verein Schweizerischer Verlagsbuchhändler.

316

2. Verbände von «Konsumenten»: Schweizerische Rundspruchgesellschaft, Eidgenössischer Sängerverein, Eidgenössischer Orchesterverband, Eidgenössischer Musikverein, Schweizerischer Wirteverein, Verband Schweizerischer Kursäle, Schweizerischer Lichtspieltheaterverband, Schweizerischer Hotelierverein, Verband Schweizerischer Konzertlokalinhaber, Schweizerische Filmkammer, sowie einem «Aktionskomitee der Konzert- und Tanzlokalinhaber» in Zürich.

In allen eingegangenen Antworten sind die Vorentwürfe im wesentlichen gebilligt worden; die von einzelnen Verbänden beantragten Abänderungen betreffen lediglich Einzelheiten der Ausgestaltung. Auf Grund dieser Vernehmlassungen ist der vorliegende Gesetzesentwurf ausgearbeitet worden. Soweit dabei wichtigeren Änderungsvorschlägen der Interessenten nicht entsprochen werden konnte, werden die Gründe dafür weiter unten bekanntgegeben.

Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf die Festlegung der massgebenden Grundsätze und überlässt deren nähere Ausführung einer Vollziehungsverordnung.

u. Der Gesetzesentwurf.

Titel: Trotzdem sich das Gesetz nur mit der Verwertung des in Art. 15ä, Ziff. 3, des Urheberrechtsgesetzes u. a. gewährten ausschliesslichen Hechts der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken befasst, nicht aber mit der Verwertung der übrigen nach Art. 12 und 13 leg. cit. im Urheberrecht enthaltenen Befugnisse, soll als Gesetzesgegenstand die «Verwertung von Urheberrechten» bezeichnet werden, um eine allzu schwerfällige Fassung des Titels zu vermeiden.

Ingress: Art. 64 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund u. a. zur Gesetzgebung «über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst».

Die Bestimmung darüber, in welcher Art und Weise die Urheberrechte ausgeübt werden müssen, kann als zur Eegelung des Urheberrechts gehörig angesehen werden. Insofern man die berufsmässige Verwertung von Urheberrechten für Rechnung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger als ein Gewerbe ansieht, lässt sich die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Vorschriften über dieses Gewerbe auch auf Art. 34ter BV stützen.

Art. 1. a. Aus Urheberrechten, insbesondere Aufführungsrechten lässt sich auf zwei grundsätzlich verschiedenen Wegen wirtschaftlicher Nutzen ziehen: entweder durch Veräusserung des Aufführungsrechtes selbst oder aber dadurch, dass der Inhaber des
Aufführungsrechts zwar das Recht selbst behält, Dritten jedoch gegen Entgelt die Erlaubnis erteilt, das Werk aufzuführen. Der vorliegende Gesetzesentwurf versteht unter «Verwertung» ausschliesslich diese letztgenannte Art, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Recht zu ziehen. Die Veräusserung einer urheberrechtlichen Befugnis selbst soll nicht unter das Gesetz fallen.

b. Abs. l stellt den Grundsatz auf, dass die Verwertung von Aufführungsrechten in Zukunft nur mit Bewilligung und unter der Aufsicht des Bundes-

317

rates oder der von diesem bezeichneten Behörde zulässig sein soll. Diese Kegehmg wird indessen einstweilen nur für den praktisch wichtigsten Fall vorgesehen, nämlich für die öffentlichen Aufführungen musikalischer Werke mit und ohne Text, soweit es sich nicht um Theateraufführungen (Oper, Operette usw.) handelt. Als keine Theateraufführung in diesem Sinne sehen wir die Kinematographen-Aufführung an; die Verwertung des Aufführungsrechtes mit Bezug auf von Musik begleitete Filme fällt daher unter das Gesetz.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Eadiosendung von musikalischen Werken mit und ohne Text, mit Einschluss der Sendung von Schallplattenkonzerten.

Unter «Werken» sind nicht nur die vollständigen Tonschöpfungen, sondern auch Teile von solchen zu verstehen.

c. Abs. 2 sieht sodann auf dem in Abs. l umschriebenen Gebiet zwei Ausnahmen vor: Ziff. l betrifft die Hersteller mechanischer Instrumente (insbesondere Schallplatten), welchen gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein abgeleitetes, wenn nicht sogar ein selbständiges Urheberrecht neben demjenigen des ausführenden Künstlers zusteht; auf Grund dieses Urheberrechts ist ihre Einwilligung erforderlich für die Sendung von Schallplattenkonzerten durch den Rundfunk (BGE 62 II 248). Auf diesem Gebiet hat sich jedoch bisher kein Bedürfnis nach staatlicher Aufsicht gezeigt.

Ziff. 2 gewährleistet dem Urheber (oder seinen Erben) das Recht, die Aufführungsrechte selbst zu verwerten, ohne dazu einer Bewilligung des Staates zu bedürfen und unter die Aufsicht des Staates zu fallen. Damit soll auf die engen persönlichen Beziehungen des Urhebers (und seiner Erben) zum Werk Rücksicht genommen werden. Will dagegen der Urheber (oder sein Erbe) die Aufführungsrechte nicht persönlich, sondern durch einen Dritten ausüben, so soll auch er sich der vom Staat konzessionierten Gesellschaft bedienen. Diese Ausnahme wirkt indessen nur zugunsten des Urhebers und seiner Erben, nicht aber zugunsten Dritter (z. B. Verleger), welchen der Urheber seine Urheberrechte abgetreten hat. Solche rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolger müssen sich daher ebenfalls der staatlich konzessionierten Verwertungsgesellschaft bedienen; denn nur bei möglichst lückenloser Durchführung des Grundsatzes wird das gesetzte Ziel erreicht, dass sich die Konzertveranstalter durch einen einzigen Vertragsschluss die
Verfügung über das Weltrepertoire erwerben können.

d. Abs. 3: Hinsichtlich der theatralischen Aufführungen musikalischer Werke (Opern, Operetten u. ä.) besteht gegenwärtig in der Schweiz kein Bedürfnis nach Beaufsichtigung der Perzeption. Die Zahl sowohl der Werke als auch der Bühnen, welche in Frage kommen, ist nicht so gross, dass direkte Verhandlungen zwischen den Bühnen und dem Inhaber der Urheberrechte unmöglich wären; auch hängt die Entschädigung jeweilen von Faktoren ab, welche die Aufstellung von Tarifen, im Gegensatz zum Fall der nichttheatralischen Aufführungen, von vornherein als untunlich erscheinen lassen.

318

Ausgenommen werden einstweilen auch die Aufführungen literarischer Werke, und zwar sowohl die theatralischen (Schauspiele und dergleichen) als auch die nichttheatralischen (Vorträge, Eezitationen usw.). Auch hier hat sich, soweit wir sehen, bisher kein dringendes Bedürfnis nach einer Änderung des gegenwärtigen Zustandes ergeben.

Immerhin erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich eines Tages doch auch auf diesen Gebieten die Notwendigkeit einer staatlichen Aufsicht ergibt. Einer Anregung folgend, die sowohl von der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft als auch vom Schweizerischen Schriftstellerverein gemacht wurde, sehen wir daher in Ziff. l von Absatz 3 die Möglichkeit vor, die heute für die Eechte betreffend die nichttheatralischen Aufführungen musikalischer Werke vorgesehene Eegelung sinngemäss auch .auf die übrigen in Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisteten Eechte auszudehnen; der Entscheid über die Tunlichkeit solcher Ausdehnung kann u. E. dem Bundesrat vorbehalten bleiben.

Eine analoge Ermächtigung schlagen wir in Ziff. 2 von Abs. 3 hinsichtlich der Verwertung der dem Hersteller mechanischer Instrumente gemäss Art. 4, Abs. 2, des Urheberrechtsgesetzes zustehenden Aufführungsrechte vor.

Auch hier erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich späterhin ein gleiches Bedürfnis nach Beaufsichtigung der Verwertung dieser Eechte geltend macht.

e. Dabei hat es immerhin nicht die Meinung, dass die Verwertung aller nach Art. 12 oder 4 des Urheberrechtsgesetzes in Betracht fallenden Urheberrechte einer und derselben Gesellschaft übertragen werden müsse. Das wäre im Gegenteil kaum für alle Fälle zweckmässig. Man wird lediglich verlangen können, dass für das nämliche Gebiet, z. B. für theatralische Aufführungen musikalischer oder literarischer Werke (wie Opern, Operetten, Schauspiele) oder für Vorträge literarischer Werke, oder für die Übertragung eines Werkes auf Instrumente, die dazu dienen, es mechanisch aufzuführen oder vorzutragen, nur eine einzige Gesellschaft tätig wird, damit sich die Veranstalter auch solcher Aufführungen bzw. Hersteller solcher Instrumente durch Vertragsschluss mit einer einzigen Stelle die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte verschaffen können.

Es sind in diesem Zusammenhang noch einige Bemerkungen zu machen über die Eegelung, welche
zur Zeit in der Schweiz betreffend die Aufführungen von Eadiosendungen durch Lautsprecher in öffentlichen Lokalen besteht. Wer die Konzession für eine «Anlage zum Empfang und zur öffentlichen Vorführung öffentlicher Bundspruchemissionen» (Konzession E. IIa) erwerben will, hat dafür eine erhöhte Gebühr von Fr. 24 pro Jahr zu bezahlen, gegenüber einer Gebühr von Fr. 15 für die gewöhnliche Konzession. In Ziff. V der Konzessionsvorschriften (Ausgabe Januar 1934) heisst es u.a.: «In der Konzessionsgebühr sind die Autorengebühren für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke, sowie eine Entschädigung an die schweizerische Bundspruchgesellschaft für die gewerbliche Verwendung der Bundspruchsendungen inbegriffen... ». Die Eadio-Konzessionsbehörde ist hier

319

jedoch nicht als «Verwertungsgesellschaft» tätig, sondern als Gebührenbezugsstelle einer Verwertungsgesellschaft (gegenwärtig der Sacem), welcher sie einen durch Vereinbarung bestimmten Anteil an den erwähnten Zuschlägen durch Vermittlung des Kundspruchdienstes abliefern lässt. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes wird einer solchen Eegelung nichts im Wege stehen, welche sich offensichtlich für alle Beteiligten als einfach und vorteilhaft erwiesen hat.

Art. 2 a. Die in der Schweiz in den Jahren 1924--1929 gemachten Erfahrungen (vgl. oben Ziff. I, lit. fe) haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass eine Konkurrenz mehrerer Verwertungsgesellschaften im Interesse aller Beteiligten vermieden werden muss. Sobald sich mehrere Organisationen, die ungefähr gleichwertige Répertoires vertreten, konkurrenzieren, sind die Konzertveranstalter tatsächlich gezwungen, mit allen diesen Gesellschaften Verträge abzuschliessen. Der Gesamtbetrag der dabei von ihnen zu bezahlenden Entschädigungen beläuft sich immer höher als die Forderung einer einzigen Gesellschaft für das gesamte Weltrepertoire, und zudem haben die Konzertveranstalter infolge der Notwendigkeit, mit mehreren Stellen zu unterhandeln, auch vermehrte Umtriebe. Anderseits muss jede Gesellschaft den gleichen umfangreichen Apparat für die Kontrolle aller Aufführungen im Lande und beinahe den gleichen Apparat für die Verteilung der Einnahmen auf die Berechtigten unterhalten, wie wenn sie das gesamte Weltrepertoire vertreten würde; somit entstehen der einzelnen Gesellschaft bei geringeren Einnahmen fast die gleichen Unkosten, wie wenn sie allein das Feld beherrscht. Das Ergebnis ist, dass trotz grösseren Auslagen der Konzertveranstalter die Nettoeinnahmen der Autoren zurückgehen. Aus diesen Gründen soll nur eine einzige Gesellschaft die Bewilligung zur Betätigung auf diesem Gebiet erlangen können.

b. Zu den «weitern Voraussetzungen der Bewilligung», deren Aufstellung gemäss Abs. 2 dem Bundesrat überlassen werden soll, gehört namentlich diejenige, welche einem inländischen Bewerber gegenüber dem ausländischen den Vorzug einräumt (vgl. Art. 4 der Vollziehungsverordnung und die dazu gehörigen Bemerkungen). Wir möchten von einer Aufnahme dieses Grundsatzes in das Gesetz absehen, um für den Fall, dass er sich wider Erwarten nur mit überwiegenden Nachteilen
verwirklichen lassen sollte, die Abänderung ohne Inanspruchnahme des Gesetzgebungsapparates durchführen zu können.

Art. 3. Sowohl die zivilrechtlichen als auch die strafrechtlichen Sanktionen erscheinen notwendig, um eine Konkurrenzierung der zum Betrieb zugelassenen Gesellschaft durch andere Gesellschaften (z. B. die bisherige, sofern diese die Bewilligung nicht erlangt) wirksam zu verhindern.

Art. 4. Abs. l verpflichtet die Gesellschaft zur Aufstellung und Veröffentlichung eines Tarifes, nach welchem sie im einzelnen Fall die Entschädigung für die Aufführungserlaubnis bemessen will. Die Bemessung der Tarifansätze muss auf Grund des gegenwärtigen Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich als ausschliessliche Angelegenheit der Autoren anerkannt werden. Solange diese gesetzliche Eegelung besteht, kann es sich nur darum handeln, gewisse

320

Garantien gegen eigentliche Willkür zu schaffen; das geschieht durch die Bestimmung, dass der Tarif der Genehmigung durch eine paritätische Schiedskommission unterstellt wird, und durch die Vorschrift, dass die Gesellschaft bei Aufstellung des Tarifes die Vorschläge der Konzertveranstalter, insbesondere hinsichtlich der Schaffung bestimmter Aufführungskategorien, nach Möglichkeit zu berücksichtigen habe (vgl. Art. 9 des Entwurf es für die Vollziehungsverordnung).

Die in Abs. 2 vorgeschriebene Ablieferung der Verzeichnisse der aufgeführten Werke ist unerlässlich, weil die Gesellschaft sonst gar nicht wüsste, wem sie die eingezogenen Beträge abzuliefern hat. Nur auf Grund dieser Verzeichnisse kann die Gesellschaft feststellen, welche Autoren Anspruch auf Entschädigung für Aufführungen ihrer Werke haben. Die Ablieferungspflicht besteht für denjenigen, auf dessen Namen die Aufführungserlaubnis eingeholt wurde. Wenn dies der Konzertveranstalter ist, so kann er seine Pflicht nicht einfach dem engagierten Kapellmeister überbinden, ohne sich weiter um die Erfüllung der Pflicht zu kümmern. Er bleibt vielmehr selbst verantwortlich für die Ablieferung; denn gegenüber Dritten, mit welchen sie in keinem Vertragsverhältnis steht, verfügt die Gesellschaft nicht über die erforderlichen Eechtsmittel, um in den Besitz der unerlässlichen Unterlagen zu kommen.

· Eine besondere Sanktion braucht hier nicht vorgesehen zu werden. Die Verwertungsgesellschaft ist in der Lage, in ihren Verträgen mit den Konzertveranstaltern die Programmablieferung auszubedingen und für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung angemessene Folgen in Aussicht zu stellen. Die Gesetzesbestimmung soll lediglich das Eecht der Gesellschaft klarstellen, die Ablieferung der Programma zu verlangen.

Art. 5 handelt von den Folgen unerlaubter Aufführungen geschützter Werke. Massgebend bleiben grundsätzlich die Bestimmungen der Art. 42 f.

des Urheberrechtsgesetzes; denn eine materielle Abänderung dieses Gesetzes kommt bei der · vorliegenden Gelegenheit nicht in Frage. Es erscheint aber angezeigt, diese Beibehaltung der gegenwärtigen Eegelung ausdrücklich festzustellen. Damit ist zunächst die Vorschrift des Abs. 3 erklärt (Vorbehalt der Ansprüche des Urhebers wegen Verletzung der Persönlichkeit und Vorbehalt der Straf klage). Aber auch Abs. l bringt
mit der Bestimmung einer untern Grenze für die zivilrechtliche Entschädigung nur scheinbar einen Einbruch in die durch Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebene Ordnung; denn wir halten es als ausgeschlossen, dass ein Eichter die Entschädigung unter dem Betrag ansetzen würde, den der Schadenersatzpflichtige hätte bezahlen müssen, wenn er korrekt vorgegangen wäre und die Aufführungserlaubnis rechtzeitig eingeholt hätte.

Die beschriebene Eegelung der Sanktionen für unerlaubte Aufführungen erscheint als unentbehrlich für die Bekämpfung der sogenannten «Schwarzaufführungen» und liegt letzten Endes im wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit der Konzertveranstalter selbst; denn je vollständiger alle entschädigungspflichtigen Aufführungen erfasst werden, um so niedriger werden sich die Tarife halten lassen.

321

Abs. 2 stellt dem Eichter die Schiedskommission als Sachverständigen zur Verfügung; es bleibt ihm überlassen, deren Gutachten einzuholen oder davon abzusehen. Ihm in jedem Fall die Einholung des Gutachtens der Schiedskommission vorzuschreiben, wie von Konzertveranstaltern beantragt worden ist, wäre unseres Erachtens mit der kantonalen Prozesshoheit nicht vereinbar.

Art. 6 sieht die Schaffung einer Schiedskommission vor, welcher vor allem die Genehmigung des von der Gesellschaft aufgestellten Tarifes obliegt. Durch die Zuziehung der Konzertveranstalter in diese Kommission soll einem legitimen Bedürfnis derselben nach Mitsprache auf diesem Gebiet Eechnung getragen werden, soweit dies mit dem ausschliesslichen Aufführungsrecht der Urheber verträglich ist.

Die Zahl der Mitglieder möchten wir nicht im Gesetz festlegen, sondern durch den Bundesrat nach Massgabe der praktischen Bedürfnisse bestimmen lassen. In Art. 13 des Entwurfs der Vollziehungsverordnung wird einstweilen vorgesehen, die Kommission mit 5 Mitgliedern beschliessen zu lassen. Damit aber die verschiedenen Arten von Konzertveranstaltungen wirklich von Fachleuten beurteilt werden können, sollen der Kommission ausser dem neutralen Vorsitzenden je 8 Vertreter der Autoren und der Konzertveranstalter in der Weise angehören, dass sich die Kommission für die Behandlung eines Geschäfts nur aus dem Vorsitzenden und den zwei gerade für dieses Geschäft sachkundigen Vertretern der Urheber und der Konzertveranstalter zusammensetzt.

Der Vorsitz dieser Kommission soll einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden, sachkundigen, aber von beiden Lagern (Urhebern und Konzertveranstaltern) unabhängigen Persönlichkeit anvertraut werden. Die hauptsächlichsten Organisationen der Urheber und der Konzertveranstalter sind berechtigt, der Wahlbehörde für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission unverbindliche Doppelvorschläge zu machen (vgl. Art. 14 der Vollziehungsverordnung) .

Entgegen einem von den Konzertveranstaltern gemachten Vorschlag sehen wir davon ab, das Justiz- und Polizeidepartement als zweite Instanz einzusetzen, an welche die Entscheidung der Schiedskommission über die Genehmigung eines Tarifs weitergezogen werden kann, und möchten im Gegenteil (in Art. 12, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung) die genannten Entscheidungen der Schiedskommission
ausdrücklich als endgültig erklären. Wir glauben, es liege im Interesse aller Beteiligten, wenn die Entscheidungen dièses sachverständigen Kollegiums nicht noch an eine Verwaltungsbehörde weitergezogen werden können, die nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. Richtig ist, dass bei dieser Eegelung der Person des Vorsitzenden eine sehr grosse Bedeutung zukommt. Wir möchten jedoch zunächst einmal praktische Erfahrungen mit dieser Lösung sammeln. Sollten sich dabei entgegen unseren Erwartungen erhebliche Schwierigkeiten ergeben, so kann durch eine Änderung der Vollziehungsverordnung leichter Abhilfe geschaffen werden, als wenn das Gesetz geändert werden müsste.

322 Die erwähnte Vorschrift von Art. 12, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung, dass die Entscheide betreffend Genehmigung eines Tarifs endgültig seien, will lediglich den Weiterzug an eine obere Instanz ausschliessen; dagegen soll dadurch nicht verhindert werden, dass die Kommission selber ihren Entscheid jederzeit, sei es auf Antrag eines Mitgliedes, sei es auf Antrag von dritter Seite, in Wiedererwägung zieht.

Art. 7. Wir erachten es als zweckmässig, den Erlass derjenigen Ausführungsvorschriften, welche unmittelbar die Ausübung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft und die Schiedskommission betreffen, dem Departement zu überlassen, welchem diese Aufsicht obliegt; desgleichen die Vorschriften über das Verfahren vor der Schiedskommission.

Art. 8, Abs. 2: Es ist damit zu rechnen, dass die schweizerische Gesellschaft, welche gegebenenfalls die Bewilligung gemäss Art. l des Gesetzes erlangt, ihre Tätigkeit nicht sofort aufnehmen kann, sondern sich ihren Kontroll- und Verwaltungsapparat nach Erhalt der Konzession erst noch schaffen muss.

Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Sacem auf Grund ihres mit der Gefa geschlossenen und noch bis Ende 1941 laufenden Abkommens mit zahlreichen. Konzertveranstaltern Verträge bis Ende 1941 abgeschlossen hat. Die Vorschrift von Art. 8, Abs. 2, soll ermöglichen, diesen Verhältnissen in angemessener Weise Eechnung zu tragen.

m. Die Vollziehungsverordnung.

Nach Art. 7 des Gesetzesentwurfes soll der Erlass der Vollziehungsverordnung Sache des Bundesrates sein. Damit die gesetzgebenden Eäte indessen von vornherein sehen, in welcher Weise der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen beabsichtigt, legen wir Ihnen gleichzeitig auch den Entwurf dieser Verordnung zur Orientierung vor.

Vor allem ist hervorzuheben, dass sich die Aufgaben, die dem Staat nach unserm Vorschlag erwachsen, auf die Erteilung der Bewilligung für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft und auf die Ausübung der Aufsicht über die letztere beschränken werden. Die Verwertung der Aufführungsrechte selber bleibt im Eahmen des Gesetzes nach wie vor Sache der beteiligten Privaten.

Ferner ist festzustellen, dass die Durchführung der erwähnten Aufgaben des Staates keine Vergrösserung des Bundesverwaltungsapparates nach sich ziehen soll. Die dem Bundesrat, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Amt für geistiges Eigentum zugedachten Aufgaben werden voraussichtlich ohne Personalvermehrung besorgt werden können. Es sei in diesem Zusammenhang auf Art. 7, Abs. 2, (Pflicht der Gesellschaft zur Vorlegung eines Gutachtens einer Eevisionsgesellschaft über die Ordnungsmässigkeit ihrer Buchhaltung sowie über die Übereinstimmung der im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben mit der Buchhaltung) und auf Art. 6, Abs. 2, und Art. 8, Abs. 2, (Beiziehung der Schiedskommission oder ihres Vorsitzenden bei Ausübung der Aufsicht über die Gesellschaft) hingewiesen.

323

Auch in finanzieller Hinsicht soll das Gesetz den Staat nicht belasten; insbesondere sollen die Kosten der Schiedskommission (Taggelder, Kanzleiauslagen usw.) grundsätzlich der Verwertungsgesellschaft zur Last fallen mit Ausnahme der Fälle, in welchen ihr von der Schiedskommission der Eückgriff auf bestimmte Konzertveranstalter eingeräumt wird.(Art. 14, Abs. 3).

Zu den einzelnen Bestimmungen ist noch folgendes zu bemerken: Überall, wo nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wurde, ist unter «Bundesgesetz» das Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten verstanden.

Die Art. l--3 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Art. 4. Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass die schweizerischen Konzertveranstalter die Erlaubnis für Aufführungen in der Schweiz nicht mehr bei einer ausländischen Gesellschaft einholen müssen. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf die weiter oben auf Seite 815 unter lit.c gemachten Ausführungen. Von einem gänzlichen Ausschluss ausländischer Gesellschaften ist für den Fall Umgang zu nehmen, dass sich überhaupt keine einheimische Gesellschaft um die Bewilligung bewerben sollte.

Hinsichtlich dieser Bevorzugung eines einheimischen Bewerbers ist von einzelnen Konzertyeranstaltern die Befürchtung geäussert worden, eine schweizerische Gesellschaft, die ihre Kontroll- und Verteilungsorganisation erst aufbauen müsse und auf diesem Gebiet nicht über die grossen Erfahrungen verfüge, welche gerade die französische Gesellschaft Sacem besitze, werde mit so grossen Unkosten arbeiten, dass der grösste Teil der Einnahmen davon absorbiert werde, so dass entweder die Konzertveranstalter mit unerträglich hohen Tarifansätzen oder die Autoren mit einem grossen Einnahmenrückgang rechnen müssten. Wir halten diese Befürchtungen nicht für begründet. Es darf erwartet werden, dass die Gesellschaft, welche die Bewilligung für die Schweiz erhält, bei ihren ausländischen Schwesterorganisationen Einblick in die Organisation der Aufführungskontrolle und der Einnahmenverteilung erhalten und dadurch in die Lage versetzt wird, sich auf möglichst rationelle Weise einzurichten. Was z. B. vor wenigen Jahren in Holland ,, durchaus mit Erfolg unternommen werden konnte, sollte auch in der Schweiz möglich sein. Jedenfalls erachten wir es als unumgänglich, dass zunächst einmal der Versuch unternommen
wird, die Schweiz auch in dieser Hinsicht unabhängig vom Ausland zu machen.

In diesem Zusammenhang darf schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass die Gefa bisher lediglich den vertraglichen Anteil (ca. 24 %) an den Einnahmen der Sacem unter ihre Mitglieder zu verteilen hatte, während die Verteilung der übrigen 76 % unter die Berechtigten von der Sacem in Paris besorgt wurde. Wird die Verwertung einer schweizerischen Gesellschaft vorbehalten, welche die Verteilung der gesamten Einnahmen aus der Schweiz besorgt, so entsteht dabei neue Arbeitsgelegenheit für eine nicht ganz unbeträchtliche Zahl von Arbeitskräften.

324

Die Art. 5--8 bedürfen keiner weitern Erläuterung.

Betreffend Art. 9 verweisen wir auf die zu Art. 4, Abs. l, des Gesetzesentwurfe's (oben S. 319/320) gemachten Ausführungen.

Art. 10, Abs. 1. Dem wiederholt vorgebrachten Verlangen der Konzertveranstalter nach Veröffentlichung eines Verzeichnisses der geschützten Werke kann nicht entsprochen werden, weil ein solches Verzeichnis sozusagen täglich Änderungen durch Zuwachs und Abgang unterworfen ist. Es kann daher billigerweise nicht mehr verlangt werden, als dass die Gesellschaft an ihrem Sitz ein Verzeichnis der von ihr vertretenen Urheber auf dem laufenden hält und die Einsichtnahme freigibt.

Dafür verpflichtet Abs. 2 die Gesellschaft, schriftliche Anfragen der Konzertveranstalter darüber, ob sie die Aufführungsrechte für ein bestimmtes Werk vertrete, mit tunlichster Beschleunigung zu beantworten. Für den Fall, dass diese Korrespondenz zu einer erheblichen Belastung der · Gesellschaft führen sollte, bleibt vorbehalten, die Gesellschaft zu ermächtigen, ihre Antwort von der Vorausbezahlung einer bescheidenen Gebühr abhängig zu machen (wofür dann ein ebenfalls der Genehmigung durch die Schiedskommission unterliegender Tarif aufzustellen wäre).

Zu Art. 11 ist lediglich festzustellen, dass im Eecht, die Genehmigung des Tarifes auszusprechen oder zu verweigern, auch das Eecht eingeschlossen ist, die Genehmigung unter Abänderung einzelner Ansätze zu erteilen.

Art. 12. Unter den in Ziff. 4 von Abs. l erwähnten «Fragen, welche bei den Unterhandlungen über den Abschluss eines Vertrages im Sinne von Art. 4 des Gesetzes streitig wurden», sind z. B. Streitigkeiten darüber zu verstehen, unter welche Tarifkategorie der Betrieb eines bestimmten Konzertveranstalters, gehört.

Betreffend Abs. 2 wird auf das zu Art. 6 des Gesetzesentwurfes Gesagteverwiesen.

Art. 13. Auch hiezu wird auf das zu Art. 6 des Gesetzesentwurfes Ausgeführte verwiesen.

Art. 14. Betreffend Abs. l vgl. die Ausführungen zu Art. 6 des Gesetzesentwurfes (oben S. 321/822).

Ebenso wie für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. l und 8 des Gesetzes möchten wir für die Bestellung der Schiedskommission das Justizund Polizeidepartement zuständig erklären. Den interessierten Kreisen wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt ; indessen soll das Departement in keiner Weise' an diese Vorschläge gebunden
sein.

Abs. 3. Ein Bückgriff, wie er hier als Ausnahme vorgesehen wird, erscheint z. B. als gerechtfertigt in den Fällen, in welchen die Kommission auf Ersuchen der Gesellschaft oder eines Konzertveranstalters über Fragen, welche bei Unterhandlungen über den Abschluss eines Vertrages streitig wurden, angerufen wurde und zur Auffassung gelangte, dass die Stellungnahme desKonzertveranstalters von vornherein unhaltbar war.

325

IV. Schlussbemerkungen.

Wenn auch der Anstoss zu diesem Entwurf von der Stellungnahme der Konzertveranstalter zum Postulat der Urheber betreffend Verlängerung der Schutzdauer ausgegangen ist, so unterliegt doch keinem Zweifel, dass die Neuordnung der Verwertung von Aufführungsrechten nicht mehr zu umgehen ist, ganz gleichgültig, welches das Schicksal der Vorlage betreffend die Schutzdauerverlängerung sein wird.

Diese Neuordnung soll nach dem vorliegenden Entwurf ohne jede Änderung des zur Zeit geltenden materiellen Urheberrechts erfolgen; insbesondere soll unseres Erachtens diese Gelegenheit nicht dazu benützt werden, um das ausschliessliche Aufführungsrecht des Urhebers wieder zur Diskussion zu stellen.

Bei der Beratung des Bundesgesetzes von 1922 über das Urheberrecht ist dieses ausschliessliche Urheberrecht erst nach langem Kampfe anerkannt worden; es handelte sich um eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes.

Wenn hierauf überhaupt zurückgekommen werden soll, so soll das unseres Erachtens nur im Zusammenhang mit einer Totalrevision des Bundesgesetzes über das'Urheberrecht geschehen. Andernfalls könnte nicht damit gerechnet werden, dass die beabsichtigte Neuordnung des Perzeptionswesens noch in nützlicher Frist in Kraft gesetzt werden könnte. Bleibt aber die französische Gesellschaft weiterhin im Genuss ihrer bisherigen Stellung, so wird die Gefa gezwungen sein, den Ende 1941 ablaufenden Vertrag mit der Sacem zu den Bedingungen zu erneuern, welche der Sacem passen werden. Selbst wenn dabei die Bedingungen für die schweizerischen Autoren nicht wesentlich ungünstiger als im gegenwärtigen Vertrag ausfallen sollten, so blieben doch die schweizerischen Konzertveranstalter der willkürlichen Praxis der Sacem ausgeliefert, welche bisher z. B. alle Gesuche des Schweizerischen Wirtevereins betreffend Aufstellung von Tarifen abgelehnt hat. Kommt dagegen kein neuer Vertrag zwischen der Gefa und der Sacem zustande, so müssen sich die schweizerischen Autoren entweder wieder wie vor 1924 einem ausländischen Verband anschliessen, wenn sie von den Aufführungen ihrer Werke in der Schweiz Nutzen ziehen wollen, oder die Gefa muss nochmals versuchen, sich neben der Sacem zu behaupten. Damit hätte man wieder die Konkurrenz von zwei Gesellschaften mit den ad Art. 2 des Gesetzesentwurfes bereits geschilderten
unerfreulichen Folgen, ganz abgesehen davon, dass man nicht Herr im eigenen Hause wäre. Schliesslich würde die Zulassung der Konkurrenz mehrerer Gesellschaften auch den Abschluss befriedigender Gegenseitigkeitsverträge mit den im Ausland tätigen Gesellschaften gefährden, so dass den schweizerischenUrhebern die Geltendmachung ihrer Aufführungsrechte im Ausland erschwert, wenn nicht verunmöglicht würde.

Mit der Einführung einer staatlichen Aufsicht wird die Schweiz auf diesem Gebiet keineswegs allein dastehen. Verschiedene Länder haben sich, zum Teil aus gleichartigen Gründen, wie sie oben für die Schweiz dargelegt wurden, schon vor einiger Zeit zu ähnlichen Massnahmen gezwungen gesehen und sind vom Erfolg derselben, soweit wir sehen, durchaus befriedigt. Es handelt sich

326

(nach einer Zusammenstellung, die in der vom Internationalen Amt für geistiges Eigentum herausgegebenen Zeitschrift «Le Droit d'Auteur», Jahrgang 1939, S. 83 und 104, erschienen ist) um folgende Staaten (in chronologischer Reihenfolge): Holland (Gesetz vom 11. Februar 1932); Deutschland (Gesetz vom 4. Juli 1933); Dänemark (Gesetz vom 14. Februar 1935); Freie Stadt Danzig (Gesetz vom 2. Oktober 1935) ; Österreich (Gesetz vom 9. April 1936) ; Tschechoslowakei (Gesetz vom 24. April 1936); Jugoslawien (Gesetz vom 23. Dezember 1936); Eumänien (Gesetz vom 7. Februar 1938); Kanada (Gesetz vom 27. Mai 1938).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. März 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

Gr. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Verwertung von Urheberrechten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter und Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1940, beschliesst :

Art. 1.

Die Verwertung der durch Art. 12, Ziff. 3, des Bundesgesetzes Bewiiiigungsvom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der erfordernlsLiteratur und Kunst gewährten ausschliesslichen Eechte auf öffentliche Aufführung von musikalischen Werken mit oder ohne Text (sogenannter nichttheatralischer Eechte) ist nur mit Bewilligung und unter der Aufsicht des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörde gestattet.

2 Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung : 1. auf die Verwertung der dem Hersteller mechanischer Instrumente (Art. 4, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922) zustehenden Aufführungsrechte ; 2. auf die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte durch den Urheber oder seine Erben.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt: 1. die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Verwertung anderer durch Art. 12 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 gewährter Urheberrechte entsprechend anwendbar zu erklären; 2. die Bestimmung von Abs. 2, Ziff. l, dieses Artikels wieder ausser Kraft zu setzen.

Art. 2.

1 Die Bewilligung wird nur einem einzigen Personenverband erteilt, Vorauswelcher sich die Verwertung solcher Eechte zum Zweck gesetzt hat. SBewm?gung.r 1

328 2

Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen der Bewilligung aufstellen.

3 Die Bewilligung kann von der Erteilungsbehörde jederzeit wieder zurückgezogen werden, wenn die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Vollziehungsverordnung obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht gehörig nachkommt.

Art. 3.

1 Folgen Wer Urheberrechte verwertet, ohne im Besitz der erforderlichen unerlaubter Verwertung. Bewilligung zu sein, oder dabei behilflich ist, wird mit Busse bis zu

Fr. 1000 bestraft. Die Art. 46, 48, 49, 51--53, 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 sind entsprechend anwendbar.

2 Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung und Zerstörung der mit der Übertretung zusammenhängenden Geschäftspapiere, Verzeichnisse usw. anordnen.

3 Die ohne die erforderliche Bewilligung abgeschlossenen Verträge sind nichtig.

Art. 4.

1 Tarif und Als Entgelt für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung darf die ProgrammAblieferung. Verwertungsgesellschaft nur die in einem veröffentlichten und von der Schiedskommission (Art. 6) genehmigten Tarif vorgesehene Entschädigung verlangen.

2 Die Erwerber der Erlaubnis sind verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft Verzeichnisse der aufgeführten Werke abzuliefern.

Art. 5.

Unerlaubte i Für Aufführungen, welche ohne die erforderliche Erlaubnis veru ungen. ang£ajte£ wur(ien, hat der Inhaber der Urheberrechte mindestens Anspruch auf die im Tarif vorgesehene Entschädigung.

2 Vor seinem Entscheid kann der Eichter das Gutachten der Schiedskommission (Art. 6) einholen.

3 Die Ansprüche des Urhebers wegen Verletzung der Persönlichkeit und die Strafklage (Art. 42 f. des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922) bleiben vorbehalten.

Art. 6.

1 Schied»Der Bundesrat oder die von ihm dazu ermächtigte Behörde ernennt kommission. ^ ^JQ jn ^en ^rt. 4 un(j 5 umschriebenen Aufgaben eine Schiedskommission, in welcher sowohl die Urheber als auch die Veranstalter von Aufführungen unter einem neutralen Vorsitzenden gleichmässig vertreten sind.

2 Der Bundesrat kann der Schiedskommission weitere Aufgaben zuweisen.

329 Art. 7.

Der Bundesrat wird mit dem Erlass der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen beauftragt. Er kann diese Aufgabe nach seinem Ermessen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.

Art. 8.

Vollzug des Gesetzes.

1 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Inkrafttreten des Gesetzes Gesetzes fest.

2 Er kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigen, den bisher tätig gewesenen Verwertungsgesellschaften, welche eine Bewilligung gemäss Art. l nicht erlangen, die Portsetzung ihres Betriebes während verhältnismässig kurzer Dauer zu bewilligen.

1836

Bundeeblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

27

330 Ö

(Entwurf.)

Vollziehungsverordimng zum

Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten.

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Art. 7 des Bundesgesetzes vom ..

betreffend die Verwertung von Urheberrechten, beschliesst : I. Erteilung der Bewilligung für die Verwertung von Urheberrechten.

Art. 1.

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung (Art. l und 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes) ist das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Art. 2.

Personenverbände, welche sich um die Bewilligung für die Verwertung von Urheberrechten (Art. l des Bundesgesetzes) bewerben, haben beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum zuhanden des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes ein schriftliches Gesuch im Doppel einzureichen ; diesem Gesuch sind beizulegen: 1. die Statuten und allfällige Réglemente; 2. ein Verzeichnis der leitenden Personen (Name, Wohnsitz, Nationalität); 3. eine Erklärung über die Zahl der schweizerischen Urheber, welche die Verwertung ihrer Eechte dem Verband übertragen haben, und über die Art der zu verwertenden Eechte ; 4. eine Darstellung der vorgesehenen Kontroll- und Verwaltungsorganisation.

Diese Beilagen müssen von den dazu berechtigten Organen des Bewerbers unterzeichnet sein.

Das Amt kann weitere Auskünfte verlangen.

Art. 3.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, leitet das Amt das Gesuch mit seinem Antrag an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiter.

331 Art. 4.

Gegenüber einem ausländischen Bewerber hat der inländische den Vorzug.

Art. 5.

Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie jeweilen für weitere 5 Jahre erneuert werden.

Die Erteilung oder Erneuerung wird vom Amt für geistiges Eigentum im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

u. Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft.

Art. 6.

Die Behörde, welcher die unmittelbare Ausführung des Gesetzes und insbesondere die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft obliegt, ist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum.

Das Amt kann seine Befugnisse auch durch nicht zur Bundesverwaltung gehörige Beauftragte, insbesondere den Vorsitzenden der Schiedskommission, ausüben.

Art. 7.

Die Verwertungsgesellschaft hat dem Amt jedes Jahr schriftlich Bericht zu erstatten über die abgelaufene Geschäftsperiode. Der Bericht hat namentlich über folgende Punkte eingehenden Aufschluss zu geben: 1. über die Einnahmen und Ausgaben; 2. über die Verwendung des Einnahmenüberschusses; 3. über allfällige Änderungen der Statuten, Beglemente oder Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Gesellschaften, oder im Bestand der leitenden Personen ; 4. über allfällige Prozessführungen.

Dem Bericht sind die ergangenen Gerichtsurteile, sowie ein Eevisionsgutachten einer anerkannten Treuhandgesellschaft über die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung sowie über die Übereinstimmung der im Bericht enthaltenen Angaben mit der Buchhaltung beizulegen.

Das Amt kann jederzeit über weitere Punkte Aufschluss verlangen und im Geschäftsdomizil der Verwertungsgesellschaft Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen nehmen.

Art. 8.

Nach Prüfung des Berichtes stellt das Amt dem eidgenössischen Justizund Polizeidepartement Antrag auf Genehmigung des Berichtes oder Ergreifung geeigneter Massnahmen.

Es kann vor seiner Antragstellung das Gutachten der Schiedskommission oder ihres Vorsitzenden einholen.

332

m. Weitere Pflichten der Verweiiungsgesellschaft.

Art. 9.

Bei der Aufstellung des Tarifs betreffend Entschädigung für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung (Art. 4 des Bundesgesetzes) hat die Verwertungsgesellschaft die Vorschläge der hauptsächlichsten Organisationen der Veranstalter von Aufführungen, insbesondere betreffend die Schaffung bestimmter Tarifabstufungen einzuholen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 10.

Die Verwertungsgesellschaft hat ein Verzeichnis der von ihr vertretenen Urheber geschützter Werke anzulegen und auf dem laufenden zu halten; dieses Verzeichnis ist am Geschäftssitz zur Einsichtnahme durch die Veranstalter von Aufführungen offenzuhalten.

Schriftliche Anfragen der Veranstalter von Aufführungen darüber, ob sie die ausschliesslichen Aufführungsrechte für ein bestimmtes Werk vertrete, hat die Verwertungsgesellschaft mit tunlichster Beschleunigung zu beantworten,

Art. 11.

Der in Art. 9 erwähnte Tarif und allfällige spätere Änderungen desselben unterliegen der Genehmigung durch die Schiedskommission.

Nach erfolgter Genehmigung ist der Tarif von der Verwertungsgesellschaft auf eigene Kosten im schweizerischen Handelsamtsblatt einmal zu veröffentlichen; den Veranstaltern von Aufführungen sind auf Verlangen Druckabzüge zu den Selbstkosten abzugeben.

Der Tarif darf erst vom ersten auf die Veröffentlichung folgenden Werktag an angewendet werden.

IV. Schiedskommission.

Art. 12.

Die Schiedskommission (Art. 6 des Bundesgesetzes) ist zuständig: 1. für die Genehmigung des in Art. 4 des Bundesgesetzes vorgesehenen Tarifes; 2. für die Erstattung von Gutachten auf Ersuchen des Eichters (Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes); 8. für die Erstattung von Gutachten auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde (Art. 8, Abs. 2, dieser Verordnung) ; 4". für die Erstattung von Gutachten auf Ersuchen der Beteiligten über Fragen, welche bei den Unterhandlungen über den Abschluss eines Vertrages im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes streitig wurden.

Der Entscheid über die Genehmigung des Tarifes ist endgültig.

333

Art. 13.

Der Schiedskommission gehören an ein neutraler Vorsitzender, 8 Vertreter der Urheber und 8 Vertreter der Veranstalter von Aufführungen.

Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.

Die einzelnen Geschäfte entscheidet die Schiedskommission in der Besetzung mit 5 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und denjenigen beiden Vertretern der Urheber und der Veranstalter von Aufführungen, welche für die betreffenden Geschäfte besonders sachverständig sind.

Art. 14.

Die Mitglieder und Ersatzleute der Schiedskommission werden vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Einholung unverbindlicher Doppelvorschläge der hauptsächlichsten Organisationen der Urheber und der Veranstalter von Aufführungen ernannt.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist Aufsichtsbehörde über die Schiedskommission. Es ist ermächtigt, die Pflichten und Eechte der Mitglieder, sowie die Geschäftsordnung der Schiedskommission zu bestimmen.

Die Kosten der Schiedskommission werden von der Bundeskasse vorgeschossen, sind derselben aber von der Verwertungsgesellschaft wieder zu ersetzen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt die Fälle, in welchen die Verwertungsgesellschaft auf die Veranstalter von Aufführungen Eückgriff nehmen kann.

V. Inkrafttreten und Vollzug.

Art. 15.

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Das Justiz- und Polizeidepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

1836

-«-se-«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten. (Vom 26. März 1940.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

4015

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1940

Date Data Seite

313-333

Page Pagina Ref. No

10 034 235

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.