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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Fahr- und Motorradgewerbe und in der Fahr- und Motorradindustrie.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Fahr- und Motorradgewerbe und in der Fahr- und Motorradindustrie.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sieh auf folgende Berufe: A. Fahrradmechaniker mit einer Lehrzeitdauer von 8% Jahren; B. Fahr- und Motorradmechaniker mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

Der gelernte Fahrradmechaniker -wird nach mindestens einjähriger, ausschliesslicher Tätigkeit im Motorradfach zu einer abgekürzten Prüfung als Fahrund Motorradmechaniker zugelassen.

Der Fahrradmechaniker und der Fahr- und Motorradmechaniker erhalten grundsätzlich eine Ausbildung als Mechaniker. Sie können daher nur in solchen Betrieben ausgebildet werden, die mit den nötigen Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeugen versehen sind, wie Drehbank, Bohrmaschine, Schmiede-, Lot- und Schweisseinrichtung, Anreiss-, Mess-, Hand-und Maschinenwerkzeuge.

Spezialbetriebe der Motorradbranche, in denen der Fahrradmechanikerberuf nicht ausgeübt wird, sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Grundbegriffe der Montage- und Reparaturarbeiten am Fahrrad beizubringen.

124 Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Meister ständig noch l--8 gelernte Arbeiter (Fahrradmechaniker oder Fahr- und Motorradmechaniker) tätig, so darf ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste mindestens 2 Jahre Lehrzeit bestanden hat. Für Betriebe, die dauernd mehrere gelernte Fahrradmechaniker und Fahr- und Motorradmechaniker beschäftigen, beträgt der Höchststand sämtlicher Lehrlinge: bei 4--6 dauernd beschäftigten, gelernten Arbeitern 8 Lehrlinge, bei 7--10 dauernd beschäftigten, gelernten Arbeitern 4 Lehrlinge.

Auf je l--5 weitere, ständig beschäftigte, gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den beiden Berufsarten hat in einem angemessenen ·Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, daas sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung ^der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lelirlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

A. Fahrradmechaniker.

Allgemeines. Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen und ihm die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erklären. Der Lehrling ist von Anfang an ,zur Ordnung und Eeinlichkeit in der Werkstätte, zur Sorgfalt bei allen Verrichtungen, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten. Er ist an zuverlässiges, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

125 Dem Lehrling sind folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: In Verbindung mit den Arbeiten an der Werkbank und den Werkzeugmaschinen (Werkstattarbeiten) : Handhabung, Instandhaltung und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe, wie Eoheisen, GUSS- und Stahlarten, Legierungen. Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Hilfsmaterialien, wie Lot-, Schweiss-, Schleif-, Schmier-, Eeinigungsünd Eostschutzmittel. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Wärmebehandlung der Stahlrohre und Verbindungsstücke beim Hartlöten, Schweisslöten und Schweissen, und des Stahles beim Schmieden, Glühen und Härten (Abbrennen). Färben und Verschönern der Metalle. Gewindesysteme® und Gewindearten.

In Verbindung mit den Arbeiten am Fahrrad (Montage- und Eeparaturarbeiten): Benennung und Zweck der Fahrradbestandteile, Zubehören und Ersatzteile. Anordnung und Funktion der Bremsen, Bremsnaben, Übersetzungsnaben, Übersetzungsgetriebe, Lager und Kettenantriebe.

Ursachen und Beheben von Störungen an Fahrrädern und ihren Zubehören.

Wirkungsweise und Behandlung der elektrischen Beleuchtung. Verkehrsvorschriften.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

W e r k s t a t t a r b e i t e n : Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Maschinen. Systematisches Anlernen im Feilen. Zweck der verschiedenen Feilenarten. Messübungen. Anlernen im Anreissen, Meissein, Sägen, Biegen, Bohren, Eeiben, Versenken, Nieten, Verputzen und Polieren. Schärfen von Meissein, Eeissnadeln, Körnern, Durchschlägen und Bohrern. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe. Weichlöten.

Arbeiten am Fahrrad: Einführen in das Demontieren, Eeinigen, Schmieren und Montieren der Fahrräder. Schlauchreparaturen1). Ersetzen von Speichen: Eichten und Zentrieren der Eäder. Feilarbeiten an Eahmen, Lenkstangen und Gabeln unter besonderem Hinweis auf die Empfindlichkeit der Lötstellen an Stahlrohren.

Zweites Lehrjahr.

W e r k s t a t
t a r b e i t e n : Einführen in das Drehen mit gründlicher Belehrung über Bedienung und Instandhaltung der Drehbank. Handhaben und An*) Durch diese Hilfsarbeiten darf aber die allgemeine Ausbildung des Lehrlings nicht vernachlässigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes).

126 wenden der dazu gehörenden Werkzeuge. Einfache Dreharbeiten, wie Zentrieren, Längsdrehen (Schruppen und Schlichten), Plandrehen, Ansatzdrehen, Einstehen, Bohren. Schleifen der Drehstähle. Weiteres Ausbilden im Feilen.

Avipassen und Aufkeilen von Kurbeln für runde oder kantige Achsen. Eichten von Kurbeln, Achsen, Lenkern, Gabeln; Strecken und Eichten von Eahmen.

Ausloten von Muffen. Auflappen und Anfertigen von Muffen. Einführen in daa Eohrbiegen. Neuanfertigen von Eahmen, Sattelstützen, Gabeln und Lenkstangen einschliesslich Hartlöten, Verputzen von Lötstellen und Eichten.

Schleifen von Konen und Lagerschalen. Schmieden, Feilen, Härten und Schleifen von Berufswerkzeugen. Herstellen und Härten aller einfachen Fahrradbeatandteile. Einführen in das Schweisslöten und Schweissen.

Arbeiten am Fahrrad : Ausführen von Demontage-, Montage- und Eeiparaturarbeiten, wie Eichten und Ausbeulen von Eahmen, Gabeln, Lenkptengen, Felgen und Schutzblechen, sowie Streichen oder Spritzen derselben.

Beparieren von Übersetzungsgetrieben und -nahen. Kontrollieren und Unterhalten der Fahrradbeleuchtung samt Zubehör.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

W e r k s t a t t a r b e i t e n : Hart-, Weich- und Schweisslöten, Schweissen.

Schmieden und Härten. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Eeparatuiren und Einsetzen neuer Eohre. Herstellen und Eichten von kompletten Fahrradrahmen. Anfertigen von Spezialwerkzeugen und Fahrradbestandteilen, wobei besonders auf saubere Lot- und Schraubstockarbeiten zu achten ist.

Weiteres Ausbilden im Drehen, wie Fassondrehen, Ausdrehen, Ausreiben, Konusdrehen, Schneiden von Aussen- und Innengewinden auf der Leitspindeldrehbank unter besonderer Berücksichtigung von Genauigkeit und Zeitaufwand.

Schmieden, Härten und Schleifen von Drehstählen.

Arbeiten am Fahrrad: Montieren und Eichten von Eädern. Selbständiges Zusammenbauen ganzer Fahrräder. Aufsuchen und Beheben von Störungen jeglicher Art am Fahrrad und an der Beleuchtung.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprograram enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

B. Fair- und Motorradmeohaniker.

Allgemeines. Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen und ihm die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erklären. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung und Eeinlichkeit in der Werkstätte, zur Sorgfalt bei allen Verrichtungen, zum korrekten'Verkehr mit der Kundschaft und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten. Er ist an zuverlässiges, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

127 Dem Lehrling sind folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: In Verbindung mit den Arbeiten an der Werkbank und den Werkzeugmaschinen (Werkstattarbeiten) : Handhabung, Instandhaltung und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe, wie Boheisen, GUSS- und Stahlarten, Legierungen. Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Hilfsmaterialien, wie Lot-, Schweiss-, Schleif-, Schmier-, Eeinigungs- und Kostschutzmittel. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Wärmebehandlung der Stahlrohre und Verbindungsstücke beim Hartlöten, Schweisslöten und Schweissen, und des Stahles beim Schmieden, Glühen, Härten, Einsetzen und Vergüten. Färben und Verschönern der Metalle. Gewindesysteme und Gewindearten.

In Verbindung mit den Arbeiten am Fahr- und Motorrad (Montage- und Eeparaturarbeiten): Benennung und Zweck der Fahrund Motorradbestandteile, Zubehören und Ersatzteile. Anordnung und Funktion der Bremsen, Bremsnaben, Übersetzungsnaben, Übersetzungsgetriebe, Lager und Kettenantriebe und der gesamten Kraftübertragungsorgane, wie Kupplung und Getriebe. Die mittleren Einbautoleranzen beim Motor (Kolben, Nockenlager, Büchsen, Ventile, Lager). Arbeitsweise der vorkommenden Motorarten unter Berücksichtigung der gebräuchlichsten Betriebsstoffe.

Wirkung, Verhalten und, Verwendung verschiedener Brennstoffe und öle.

Wirkungsweise und Behandlung der elektrischen Ausrüstung an Motorrädern (Akkumulatoren, Dynamos, Signale, Magnet- und Batteriezündung). Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge.

Hat der Lehrling das 18. Altersjahr zurückgelegt, so ist unter Zustimmung des Lehrmeisters und des Inhabers der elterlichen Gewalt die behördliche Fahrbewilligung einzuholen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

W e r k s t a t t a r b e i t e n : Einführen in das Handhaben. Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Maschinen. Systematisches Anlernen im Feilen. Zweck der verschiedenen Feilenarten. Messübungen, Anlernen im Anreissen, Meissein, Sägen, Biegen, Bohren,
Eeiben, Versenken, Nieten, Verputzen und Polieren. Schärfen von Meissein, Eeissnadeln, Körnern, Durchschlägen und Bohrern. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe. Weichlöten.

Arbeiten am Fahr- und M o t o r r a d : Einführen in das Demontieren, Beinigen und Schmieren der Fahr- und Motorräder einschliesslich Motor, Getriebe und Kupplung. Kontrolle der Messinstrumente und der öl- und Brenn-

128 stoffzufuhr. Schlauchreparaturen1). Ersetzen von Speichen. Eichten und Zentrieren der Eäder. Eichten von Kurbeln und Achsen.

Ausführen einfacher Fahrradreparaturen. Feilarbeiten an Eahmen, Lenkstangen und Gabeln unter besonderem Hinweis auf die Empfindlichkeit der Lötstellen an Stahlrohren. Instandhalten und Auswechseln der Beleuchtungskörper und Zündkerzen. Feststellen und Beheben von Zugkabeldefekten.

Zweites Lehrjahr.

Werkstattarbeiten: Einführen in das Drehen, mit gründlicher Belehrung über Bedienung und Instandhaltung der Drehbank. Handhaben und Anwenden der dazu gehörenden Werkzeuge. Einfache Dreharbeiten, wie Zentrieren, Längsdrehen (Schruppen und Schlichten), Plandrehen, Ansatzdrehen, Einstechen, Bohren. Schleifen der Drehstähle. Weiteres Ausbilden im Feilen.

Feilen auf Mass. Schaben, Abrichten und Zusammenpassen entsprechender Arbeitsstücke. Aufpassen und Aufkeilen von Kurbeln für runde oder kantige Achsen. Eichten von Wellen und Maschinenteilen. Ausreiben von Bohrungen und Einpassen von Bolzen. Schmieden, Feilen, Härten und Schleifen von Berufswerkzeugen. Herstellen und Härten aller einfachen Fahrzeugersatzteile.

Hartlöten, Schweisslöten. Mithilfe beim Schweissen.

Arbeiten am Fahr- und Motorrad: Verschiedene Service-Arbeiten.

Au&führen von Demontage-, Montage- und Beparaturarbeiten, wie Eichten und Ausbeulen von Eahmen, Gabeln, Lenkstangen, Felgen und Schutzblechen.

Einschleifen von Ventilen.

Kontrolle und Unterhalt von Akkumulatorenbatterie, Zündung, Zündkerzen, Dynamo, Beleuchtung und Zubehör. Ausführen sämtlicher Fahrradreparaturen entsprechend dem Lehrprogramm für Fahrradmechaniker.

Drittes Lehrjahr.

W e r k s t a t t a r b e i t e n : Hart-, Weich- und Schweisslöten, Schweissen, Schmieden und Härten. Anfertigen von Spezialwerkzeugen und Ersatzteilen, wobei besonders auf saubere Schraubstock- und Maschinenarbeiten, Genauigkeit und Zeitaufwand zu achten ist.

Weiteres Ausbilden im Drehen, wie Fassondrehen, Ausdrehen, Ausreiben, Konusdrehen, Schneiden von Aussen- und Innengewinden auf der Leitspindeldreibank unter besonderer Berücksichtigung von Genauigkeit und Zeitaufwand. Schmieden, Härten und Schleifen von Drehstählen.

Arbeiten am Fahr- und Mo t or r a d : Eeparieren von Fahr- und Motorrädern einschliesslich Motor und Getriebe. Eahmenreparaturen. Einsetzen von neuen Bohren bei defekten Eahmen. Mithelfen bei Motorradrevisionen.

*) Durch Hilfsarbeiten, wie Reinigen und Schmieren der Fahr- und Motorräder und Ausführen von Schlauchreparaturen, darf die Ausbildung des Lehrlings nicht vernachlässigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes).

129 Feststellen und Beheben von Störungen am Motor und an den Rraftübertragungsorganen. Selbständiges Ausführen der wichtigsten Einstell- und Kontrollarbeiten am Getriebe, Motor, Zylinder, Kolben, Ventil, Vergaser, an der Kurbelwelle, Steuerung, Schmierung, Zündung, öl- und Brennstoffzufuhr.

Aufsuchen und Beheben der Störungen an der Zündung, den Beleuchtungsund Signalvorrichtungen.

Viertes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten: Selbständiges Ausführen sämtlicher vorkommenden Eeparaturen an Motorrädern verschiedener Marken unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes.

Arbeiten am Fahr- und Motorrad: Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art an Motorrädern (Motor und Apparatur). Selbständiges Revidieren von Motorrädern verschiedener Marken. Eeparieren und Neuanfertigen von Bestandteilen. Einstell- und Kontrollarbeiten. Selbständiges Aufsuchen und Beheben aller vorkommenden Störungen der elektrischen Einrichtungen bei verschiedenen Marken.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1939.

Eidgenössisches Volksioirtschaftsdepartement, Der Stellvertreter: R. Minger.

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Beglemeiit über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fahrund Motorradgewerbe und in der Fahr- und Motorradindustrie.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 übe;r die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fahr« und Motorradgewerbe und in der Fahrund Motorradindustrie.

I. Allgemeine

Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Fahrradmechaniker oder als Fahr- und Motorradmechaniker nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Ergänzungsprüfung des Fahrradmechanikers zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Fahr- und Motorradmechaniker beschränkt sich auf die in diesem Eeglement enthaltenen Arbeiten an\ Motorrad, am Motor, an der elektrischen Ausrüstung und auf die entsprechenden Berufskenntnisse.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die'Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz, das .nötige Material und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu.

erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

131 A. Fahrradmechaniker.

1. Prüjungsäauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden), o. Berufskenntnisse (ca. l Stunde), c, Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2.

Prüfungssioff.

a. Arbeitsprüfung.

1. Schmieden und Herrichten von Werkzeugen (ca. 8 Stunden).

Schmieden und Bichten von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Meissel, Durchschlage» Beissnadeln, Drehstähle einschliesslich Härten und Schleifen.

2. Dreharbeiten (ca. 5 Stunden). Abstechen, Zentrieren, Ansatz-, Zylindrisch- und Konusdrehen auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit.

Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens +_ 0,1 mm zulässig.

8. Gewindeschneiden, auf der Drehbank (ca. 2 Stunden). Schneiden von Innen- und Aussengewinden nach Gegenstück oder Lehre.

Es sind zwei entsprechende Stücke von rohen Stahlstangen abzustechen und eine Tretlagerachse mit Tretlagerkonus anzufertigen, beide mit Gewinde fertig aufgepasst (zur Verwendung für Position 4).

4. Feilen und Aufkeilen (ca. 5 Stunden). Flach, winkelrecht und auf Mass feilen. In Frage kommen Vierkante, Sechskante, Lehren und Gegenlehren.

Aufkeilen' von zwei Kurbeln auf eine Tretlagerachse einschliesslich Feilen der Keilflächen und Keilbahnen auf Achse (aiehe auch Pos. 2 und 8). Feilen dünnwandiger, mit Muffen gelöteter Stahlrohre (Hartlötungen).

5. Montage- und Beparaturarbeiten am Fahrrad (ca. 2 Stunden).

Montage-, Einstell- und Beparaturarbeiten am Tretlager, Freilauf, an den Bremsen und der elektrischen Beleuchtung.

6. Löten und Schweissen (ca. 3% Stunden). Verbinden von Bohren durch Auflappen oder mit Muffen. Weich-, Hart- und Schweisslöten und Schweissen einfacher Teile. Einpassen neuer Bohre und Muffen. Nieten.

7. Bichtarbeiten (ca. 3% Stunden). Bichten eines Bahmens und einer Vordergabel. Zentrieren eines Bades oder Einbau einer neuen Felge. Geraderichten von Kurbeln und Achsen. Bahmen-, Gabel- oder Lenkstangenreparaturen.

132 &.. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde und Metallbearbeitung. Die wichtigsten im Fahrradbau vorkommenden Werkstoffe, wie Eisen, Stahl, GUSS, Legierungen, Oberflächenschutzmittel (Merkmale, Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse). Die verschiedenen Methoden in der Bearbeitung der Metalle.

Verhalten der Stähle, Eisen und Legierungen beim Schmieden, Härten, Glühen, Anlassen, Schweissen, Löten, Bohren und Drehen. Schmiede- und Härteteraperaturen der verschiedenen Werkzeugstähle. Härteverfahren: Abbrennen, Einsetzen, Härten, Vergüten, Anlassen. Anlassfarben.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt. Werkzeug für Handarbeiten am Schraubstock unii für Montagearbeiten. Eicht- und Spezialwerkzeuge des Fahrradmechahikers. Maschinen-, Mess- und Kontrollwerkzeuge. Gewindeschneidzeuge.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge bei den wichtigsten Eeparatur- und Montagearbeiten am Fahrrad. Die verschiedenen Teile am. Fahrrad. Ihre Anordnung und ihr Zweck. Die elektrische Ausrüstung, ihre Wirkungsweise und Behandlung. Begriffe von Spannung, Stromstärke, Widerstand und Leistung. Gewindesysteme und Gewindearten. Verkehrsvorachriften. Unfallgefahren im Verkehr und in der Werkstatt. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Brandgefahr.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Skizze eines Fahrradbestandteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Pos. l : » 2: .»S: » 4: » 5: » 6: » 7:

Arbeitsprüfung) ca. 24 Stunden).

Schmieden und Werkzeugrichten.

Dreharbeiten.

Gewindeschneiden auf der Drehbank.

Feilen und Aufkeilen.

Montage- und Eeparatur arbeiten.

Löten und Schweissen.

Eichtarbeiten.

isâ B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde und Metallbearbeitung.

» 2: Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

» 8: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1: Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 8: Ausführung (Strich, Masszahlen und Schrift).

B. Fahr- und Motorradmechaniker.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden), b. Berufskenntnisse (ca. 1% Stunden), c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff, a. Arbeitsprüfung.

1. Schmieden und Herrichten von Werkzeugen (ca. 8 Stunden).

Schmieden und Eichten von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Meissel, Durchschlage, Eeissnadeln, Drehstähle einschliesslich Härten und Schleifen.

2. Dreharbeiten (ca. 5 Stunden). Abstechen, Zentrieren, Ansatz-, Zylindrisch- und Konusdrehen auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit.

Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens +_ 0,1 mm zulässig.

3. Gewindeschneiden auf der Drehbank (ca. 2 Stunden). Schneiden von Innen- und Aussengewinden nach Gegenstück oder Lehre.

Als Prüfungsstücke für Pos. 2 und 3 kommen in Betracht : Bronzelagerbüchsen, Ventile und Ventilführung. Aufpassen von Kugel- oder Bollenlagern auf Welle. Gewindebolzen.

4. Feilen und A u f k e i l e n (ca. 4 Stunden). Flach, winkelrecht und auf Mass feilen. In Frage kommen Vierkante, Sechskante, Lehren und Gegenlehren.

Zwei gegenüberliegende Flächen sind im Kreuzstrich zu belassen. Feilen von Hartlötstellen. Aufkeilen von Motorritzel, Zahnrad. Kupplungskörper, Kickstarter.

5. Montage- und Eeparaturarbeiten am Fahr- und Motorrad (ca. l Stunde). Montage-, Einstell- und Eeparaturarbeiten an Bremsen, Kupplungen und Getrieben.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

11

134 6. Löten und Schweissen (ca. 3 Stunden). Verbinden von Bohren mit Muffen durch Hartlötung. Weich- und Schweisslöten und Schweissen einfacher Teile. Einpassen neuer Eohre und Muffen. Nieten.

7. Eichtarbeiten (ca. 2% Stunden). Eichten von Eahmen und Vordergabelteilen. Zentrieren eines Bades oder Einbau einer neuen Felge. Geraderichten von Kurbeln und Achsen. Eahmen-, Gabel- oder Lenkstangenreparaturen.

8. Montage- und Einstellarbeiten am Motor (ca. 2% Stunden).

Einbauen eines Magneten, Einschleifen von Ventilen. Einstellen und Kontrollieren des Ventilspieles und der Ventilöffnungs- und Schliesszeiten. Beheben von Motorstörungen: In Frage kommen eventuell extra hergestellte Störungen an der Zündung, der Brennstoffzufuhr, am Vergaser, Ventilspiel, an den Zündkerzen.

9. Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung (ca. l Stunde). Aufsuchen eines Stromunterbruches, Beheben einer Störung an der Beleuchtung, am Signal oder Dynamo.

&. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde und Metallbearbeitung. Die wichtigsten im Fahr- und Motorradbau vorkommenden Werkstoffe, wie Eisen, Stahl, GUSS, Legierungen, Isolations- und Dichtungsmaterial, Brennstoffe, öle und Oberflächenschutzmittel (Merkmale, Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse). Die verschiedenen Methoden in der Bearbeitung der Metalle. Verhalten der Stähle, Eisen und Legierungen beim Schmieden, Härten, Glühen, Anlassen, Schweissen, Löten, Bohren und Drehen. Schmiede- und Härtetemperaturen der verschiedenen Werkzeugstähle. Härteverfahren: Abbrennen, Einsetzen, Härten, Vergüten, Anlassen. Anlassfarben.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen- und Maschinen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt. Werkzeuge für Handarbeiten am Schraubstock und für Montagearbeiten. Eicht- und Spezialwerkzeuge des Fahr- und Motorradmechanikers. Maschinen-, Mess- und Kon trollWerkzeuge. Gewindeschneidzeuge.

8. Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge bei den wichtigsten Beparatur- und Montagearbeiten am Fahr- und Motorrad. Die versclu'edenen Teile am Fahr- und Motorrad. Ihre Anordnung und ihr Zweck.

Wirkungsweise, Bau und Bedienung von Getrieben und Kupplungen. Gewindesysteme und Gewindearten. Verkehrsvorschriften. Unfallgefahren im Verkehr und in der Werkstatt. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Brandgefahr.

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4. Motorenkenntnisse. Arbeitsprozess bei Vier- und Zweitaktmotoren.

Unterteilung der Motoren nach Arbeitsweise, Brennstoff, Kühlung, Zylinderzahl und Anordnung.

Zündungsarten: Erklären der Batterie- und Magnetzündung. Bestimmung der Zündungsreihenfolge bei Mehrzylindermotoren. Einfluss der Vor- und Nachzündung. Kühlung, Schmierung.

Wirkungsweise des Vergasers. Hauptbestandteile bekannter Vergasertypen. Benzinzuführungsarten.

Steuerung: Ausführungsbeispiele der Steuerung und Ventile, Anordnung der Ventile.

5. Die elektrische Ausrüstung des Motorrades. Begriff von Spannung, Stromstärke, Widerstand und Leistung. Stromarten, Zweck der Schaltungen. Sicherungen. Isolierungen.

Stromerzeuger und Stromverbraucher. Wirkungsweise des Akkumulators.

Spannungsgrenzen des Akkumulators. Ursachen und Folgen von Stromverlusten und Kurzschlüssen. Feststellen von Stromunterbruch.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Skizze eines Motorradbestandteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Pos.

» » » » » » » »

l: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9:

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 24 Stunden).

Schmieden und Werkzeugrichten.

Dreharbeiten.

Gewindeschneiden auf der Drehbank.

Feilen und Aufkeilen.

Montage und Eeparaturarbeiten.

Löten und Schweissen.

Eichtarbeiten.

Montage- und Einstellarbeiten am Motor.

Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung.

Pos.

» » » »

l: 2: 8: 4: 5:

Berufskenntnisse (ca. 1% Stunden).

Materialkunde und Metallbearbeitung.

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Motorenkenntniss'e.

Die elektrische Ausrüstung des Motorrades.

136 Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1: Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

t' 8: Ausführung (Strich, Masszahlen, Schrift).

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüffing hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Noch brauchbar Don Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend Unbrauchbar

Beurteilung

sehr gut gut genügend ungenügend unbrauchbar

Note

' l 2 8 4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die ZTidschennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Velo-, Motor- und Nähmaschinen-Händler- und Mechaniker-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Nòte der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

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Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1939.

1744

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Der Stellvertreter: B. Minger.

3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15. April 1940.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1940 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Bückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung : 1151- 1200 28201-28250 49051-49100 81651- 81700 110851-110900 1301- 1350 29851-29900 49201-49250 83801- 83850 111351-111400 4401- 4450 31751-31800 49601-49650 85501- 85550 118501-118550 7801- 7850 34751-34800 56201-56250 85751- 85800 119651-119700 8151- 8200 36051-36100 58301-58350 86301- 86350 121001-121010 9501- 9550 36801-36850 58601-58650 88151- 88200 121101-121150 10451-10500 38501-38550 58901-58950 92251- 92300 121151-121200 12251-12300 39351-39400 60351-60400 92801- 92850 121751-121800 13501-13550 40551-40600 63901-63950 94101- 94150 125301-125350 13951-14000 41551-41600 65401-65450 97151- 97200 129701-129750 14301-14350 42101-42150 65901-65950 98251- 98300 129901-129950 15801-15850 42701-42750 66851-66900 99751- 99800 131051-131100 16851-16900 46651-46700 68401-68450 101401-101450 131801-131850 18651-18700 46951-47000 70051-70100 101451-101500 136051-136100 21401-21450 48451-48500 71501-71550 105301-105350 136251-136300 22351-22400 48501-48550 73351-73400 105801-105850 137731-137740 24951-25000 48651-48700 81101-81150 109901-109950

133 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr, 2 060 000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen Schweizerischen Banken; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch 10 24030-24037 41885 1805- 1807 24573-24574 41897-41898 1826 "24588 42448 1845 25072-25075 *43372-43375 1848 25366-25367 43601-43618 1920 25878 43643 1934- 1936 28263 43646 2795 28271-28272 43649 8409 28708 43766-43771 8430- 3432 29282 43933 8441- 3442 29296-29298 43942-43950 15031 80101-30106 44102 * 9219- 9220 31310-31320 44140-44141 * 9222 31882 46008 * 9224- 9230 81894 46018 9334- 9337 85641 46049 10612 86785 46751-46766 10618-10619 37962-37965 46772 10628-10631 88107 46784 10634-10685 88112 47597 10637 38114 50406-50411 10639 88119-38120 50430-50432 10641 50439-50440 88472 *10689 51170-51172 38490 11141-11144 89445-39448 51197 11830 89724 51588 51588-51589 12355-12362 40402 12394 40404-40408 52378 16157 40433-40435 53590-53593 53595 21604-21605 40446 21625 40911 53598 53600 21901-21904 41826 22750 41328-41330 55152 24019-24020 41336-41337 55158 = verjährt.

ausstehend: 55193-55194 77856 55198-55199 79401-79402 55619-55620 79406-79424 55701-55716 79435 55732-55733 79447-79449 79606-79611 57442 57556-57560 79614 79628-79629 57568 57594-57596 79633 58579-58583 79647 59558-59579 79786-79788 60544 79814 60716-60717 80721-80722 60722-60723 80727 80733 61789 61815 80748 62708-62710 80750 63203 81557 82228-82231 63213 82788 63215 68218-63229 88227-83228 63281-68236 86351-86860 63240-63241 *86500 87061-87062 65576 65891-65892 89407-89414 90981-90984 69501 69538-69541 91051-91054 92175-92176 *70787 71055-71057 92457 71339-71340 92484-92486 71347-71348 92498 71568-71578 93401-93403 71969-71970 93408 93418-93420 75511

139

94769- 94772 106412 112420 117146-117147 127274-127275 97113- 97114 106510 112422-112423 117150 127278-127280 97116- 97117 106629 112712 118322 *127867-127869 97124- 97128 106822 112742-112743 119105 127981 98425- 98426 107106 112800 119138-119139 128461 98840- 98847 107108 113463 119234-119235 128472-128473 100673-100682 107126-107127 113500 119354 128495-128498 100885-100887 107147 *115289-115290 120826-120827 134853-134854 102601-102602 107854-107856 *115294-115295 120848 136729-136733 102609-102618 107862-107866 116546-116548 120868-120870 136746 103585-103586 108531 116725-116726 121096 137776-137777 103596-103598 109112 116746-116747 121911-121913 139712-139714 104259-104260 109114-109115 116764-116767 121915 139725 104480 109140-109141 116889 121916 139731-139736 104482 109145-109146 117122 125264 139738 105434-105435 110702 117124 126228 139904-139906 105447-105450 111328-111330 117140 126250 139915 105868-105870 111344-111346 117142 126254 139923-139924 106391 111433 117144 * = verjährt.

Bern, den 15. Januar 1940.

1721 Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Wohnhaus in Menznau.

Über die Glaser-, Schreiner-, Gipser- und Malerarbeiten für die Erstellung eines Wohnhauses in Menznau wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau von Herrn Architekt Hans Roost in Willisau aufgelegt.

Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift : ,,Angebot für Menznau" bis und mit dem 6. Februar 1940 franko einzureichen an die 1721 Direktion der eidg. Bauten.

Bern, den 20. Januar 1940.

(2.).

Bundeseigener Bau in der Zentralschweiz Über die Schreiner- und Malerarbeiten für einen grösseren bundeseigenen Bau in der Zentralschweiz wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare liegen im Bureau des Herrn C. F. Krebs, Architekt, Sternenplatz l, in Luzern, zur Einsicht auf.

Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot fllr einen bundeseigenen Bau In der Zentralschweiz" bis und mit dem 5. Februar 1940 franko einzureichen an die 1721 Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 20. Januar 1940.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1940

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04

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24.01.1940

Date Data Seite

123-139

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10 034 190

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