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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Verlängerung der Schutzdauer).

(Vom 26. März 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Gesetzesentwurf mit Botschaft zu unterbreiten, durch welchen die auf die Schutzdauer bezüglichen Bestimmungen des zur Zeit in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst abgeändert werden sollen.

I. Einleitung.

1. Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht endigt der Schutz eines Werkes der Literatur oder Kunst mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Tod des Urhebers. Diese- Eegelung ist vereinbar mit Art. 7 der sogenannten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, welcher den Mitgliedstaaten die Bemessung der Schutzdauer auf 50 Jahre post mortem auctoris nur unverbindlich empfiehlt.

2. Schon im Jahre 1935 haben 16 schweizerische Autorenverbände unter Führung des Schweizerischen Künstlerbundes dem Bundesrat die Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre post mortem auetoris beantragt. Da damals mit einem baldigen Zusammentritt einer Konferenz zur Eevision der Berner Übereinkunft in Brüssel zurechnen und auf dem Programm dieser Konferenz u. a. auch das Obligatorium der fünfzigjährigen Schutzdauer aufgeführt war, wollte der Bundesrat zunächst das Ergebnis dieser Konferenz abwarten. Die Konferenz wurde indessen wieder verschoben; zur Zeit ist ihr Zusammentritt noch ungewiss. Der Künstlerbund ersuchte daher um Erledigung seines Postulates.

3. Eine daraufhin vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum im Auftrag des Justiz- und Polizeidepartementes unter den hauptsächlichsten Organisationen von Literatur- und Kunst-«Konsumenten» durchgeführte Um-

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frage ergab mehrheitliche Ablehnung der Schutzdauerverlängerung; von einer Keihe der angefragten Verbände wurde die Ablehnung damit begründet, dass das gegenwärtige Urheberrechtsgesetz den Veranstaltern von Konzerten keine Gewähr dafür biete, dass die Urheber ihre Aufführungsrechte in einer angemessenen Weise ausüben. Diese Verbände erklärten daher, eine Verlängerung der Schutzdauer wäre für sie höchstens dann annehmbar, wenn gleichzeitig ehi ausreichender Schutz der Konzertveranstalter gegen unbillige Forderungen der Urheber geschaffen werde.

4. Nunmehr beauftragte das Justiz- und Polizeidepartement das Amt für geistiges Eigentum mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes für ein Gesetz betreffend Verlängerung der Schutzdauer und gleichzeitig mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes für ein Gesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten. Durch diese letztere Vorlage sollte den oben erwähnten Beschwerden der Konzertveranstalter über die gegenwärtigen Zustände auf diesem Gebiet Eechnung, getragen werden. Die beiden Vorentwürfe wurden sodann nebst ausführlichen Erläuterungen den hauptsächlichsten Organisationen sowohl der Urheber als. auch der Literatur- und Kunst-«Konsumenten» zur Vernehmlassung zugestellt.

5. Diese zweite Umfrage hatte mit Bezug auf die Verlängerung der Schutzdauer folgendes Ergebnis: Die Schweizerische Kundspruchgesellschaft lehnt die Schutzdauerverlängerung grundsätzlich ab ; sie hält die bestehende dreissigj ährige Schutzdauer schon für eine sehr weitherzige Berücksichtigung der Autoreninteressen auf Kosten der Interessen der Allgemeinheit; auf jeden Fall sollte die Schweiz nach ihrer Auffassung zuerst das Ergebnis der bevorstehenden Konferenz zur Eevision der Berner Übereinkunft abwarten, bevor sie hier eine Änderung vornimmt.

Der Schweizerische Zeitungsverlegerverein lehnt die Verlängerung der Schutzdauer ebenfalls ab im Interesse der Kleinpresse, welche vielfach auf den Nachdruck freigewordener Werke angewiesen sei und durch eine Verlängerung der Schutzdauer dabei zu stark eingeschränkt würde.

Der Schweizerische Hoteherverein, der Verband Schweizerischer Konzertlokalinhaber, der Verband Schweizerischer Kursaalgesellschaften, der Schweizerische Lichtspieltheaterverband, der Eidgenössische Musikverein, der Eidgenössische Orchesterverband und der Schweizerische Wirteverein
haben in einer gemeinsamen Eingabe mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer Schutzdauerverlängerung für die schweizerischen Verhältnisse nicht eingesehen werde; eine Behebung dieser Opposition könnte indessen erreicht werden, wenn gründliche Massnahmen für eine Sanierung auf dem Gebiet der Verwertung von Urheberrechten ergriffen würden.

Der Schweizerische Sängerverein ist mit der Verlängerung der Schutzdauer einverstanden, sofern gleichzeitig die Verwertung der Urheberrechte befriedigend geordnet werde.

Der Schweizerische Lehrerverein und seine Jugendschriftenkommission haben erklärt, dass sie sich den in den Erläuterungen zum Gesetzvorentwurf

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zugunsten der Verlängerung der Schutzdauer angeführten Gründen nicht ·verschliessen können, es jedoch bedauern, dass es nicht beim alten bleiben könne.

' Aus dem Zentralvorstand des Vereins der Schweizerpresse wurde erklärt, der Verein dürfte sich heute kaum mehr einer Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre p. m. a. widersetzen.

n.

Der Bundesrat hält dafür, dass überwiegende Gründe zugunsten der Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre p. m. a. sprechen: 1. Bei der Bemessung der Schutzdauer handelt es sich um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denjenigen des Urhebers. Man will berücksichtigen, dass die Autoren in der Eegel auf allgemeinem Kulturgut aufgebaut haben, so dass ihre Werke ohne die von andern geleistete Vorarbeit nicht denkbar wären, und dafür sorgen, dass solche Weiterentwicklungen in absehbarer Zeit der Allgemeinheit vorbehaltlos zugänglich werden. Anderseits setzen sich Kunstwerke oft erst spät soweit durch, dass wirtschaftlich Nutzen daraus gezogen werden kann, so dass es ihren Urhebern nicht gelingt, die Zukunft ihrer Familie sicherzustellen; dem soll dadurch Eechnung getragen werden, dass auch den Erben des Urhebers noch Anteil am wirtschaftlichen Ertrag der Werke eingeräumt wird. Man kann nun in der Tat in guten Treuen geteilter Meinung, darüber sein, welche der beiden Lösungen, 30 oder 50 Jahre p. in. a., den richtigen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denjenigen der Urheber und ihrer Erben bringt. Allein wenn auch, wie oben festgestellt wurde, gegenwärtig noch jedes Land diese Frage nach seinem freien Ermessen beantworten kann, so ist doch nicht weniger wahr, dass es sich dabei notwendig über die Eegelung im Ausland Bechenschaft ablegen und sich der Folgen bewusst sein muss, welche eintreten können, wenn es sich fast allein abseits stellt. Die Schweiz führt keine isolierte Existenz, sondern steht in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht in ständigem Austausch mit dem Ausland. Sie will insbesondere auch teilhaben an den Leistungen des Auslands auf dem Gebiete der Literatur, Musik, Malerei, Bildhauerei usw., und andererseits haben die schweizerischen Künstler sowohl aus ideellen als auch aus wirtschaftlichen Gründen alles Interesse, ihre Werke auch im Ausland zu verbreiten. Von den 39 Staaten, welche gegenwärtig der Berner Übereinkunft angehören (worunter sich alle Staaten Europas befinden), kennen 31, darunter seit 5 Jahren unsere sämtlichen grossen Nachbarn, eine Schutzdauer von 50 oder mehr Jahren p. m. a. ; ausser der Schweiz stehen nur noch Bulgarien, Haiti, Japan, Liechtenstein, Eumänien, Schweden und Thailand (Siam) bei 30 Jahren p. m. a. Würde
die Schweiz an der kürzeren Schutzdauer festhalten, so wäre zwar das Ausland auf Grund der Berner Übereinkunft verpflichtet, den schweizerischen Autoren, welche ihre Werke erstmals in einem Land mit fünfzigjähriger Schutzdauer veröffentlicht haben, diese verlängerte Schutzdauer zu gewähren (Art. 7 in Verbindung mit Art. 4, Abs. 3, der Berner Übereinkunft),

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während in der Schweiz die erstmals im Ausland veröffentlichten Werke ausländischer Autoren nachgedruckt, aufgeführt, durch das Eadio verbreitet usw.

werden dürften schon 20 Jahre vor dem Ende der Schutzdauer im Ursprungsland. Die Duldung einer solchen Benachteiligung der ausländischen Urheber erscheint jedoch weder als billig noch als den Interessen des Landes wirklich dienlich.

2. Dazu kommt noch eine Überlegung wirtschaftlicher Art: Da die Dauer des Schutzes bestimmt wird durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes, d. h. des Landes, in welchem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, ist in vermehrtem Mass damit zu rechnen, dass auch Schweizer Autoren ihre Werke erstmals nicht mehr in der Schweiz, sondern in einem Staat -mit fünfzigjähriger Schutzdauer veröffentlichen, um damit zu erreichen, dass ihre Werke im Ausland 50 Jahre lang geschützt bleiben, während sie bei erstmaliger Veröffentlichung in der Schweiz auch in den Ländern mit fünfzigjähriger Schutzdauer nur 30 Jahre lang geschützt würden. Damit besteht die Gefahr einer Abwanderung des Verlagsgeschäftes ins Ausland, durch welche nicht nur die Verleger und ihr Personal, sondern auch die Buchdrucker, Buchbinder, Papierlieferanten, Graphiker usw. zu leiden hätten.

3. Eine Verschiebung des Entscheides über die Schutzdauerverlängerung, bis die Ergebnisse der Konferenz zur Eevision der Berner Übereinkunft vorliegen, würde sich nicht rechtfertigen. Denn die Gründe, welche soeben zugunsten der Verlängerung dargelegt worden sind, bestehen heute schon und werden weiterbestehen, auch wenn in Brüssel das Obligatorium der fünfzigjährigen Schutzdauer nicht durchdringen, es also in dieser Hinsicht auf internationalem Boden beim gegenwärtigen Stand bleiben sollte.

4. Um den von den Konzertveranstaltern vorgebrachten Begehren betreffend Einführung einer staatlichen Aufsicht über die Verwertung von Urheberrechten Rechnung zu tragen, legen wir Ihnen gleichzeitig mit einer weitern Botschaft einen Entwurf für ein' Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten vor. Angesichts der hier vorgesehenen Neuordnung des Gebührenbezugswesens darf erwartet werden, dass für die Konzertveranstalter ein Grund zur Opposition gegen die Schutzdauerverlängerung nicht mehr besteht. In diesem Zusammenhang soll noch darauf hingewiesen werden, dass die
Schutzdauerverlängerung die Interessen der Konzertveranstalter in Wirklichkeit nicht fühlbar berührt. Es hängt dies mit der besondern Art der Berechnung der Entschädigung für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken zusammen. Die Höhe der Entschädigung, gegen welche die Konzertveranstalter die Erlaubnis zur Aufführung des sogenannten Weltrepertoires erlangen können, wird praktisch kaum beeinflusst dadurch, ob die Werke in der Schweiz 30 oder 50 Jahre p. m. a. geschützt sind; von Bedeutung wird die Verlängerung dagegen bei der Verteilung der Aufführungggebühren, bei welcher nur die noch geschützten Werke berücksichtigt werden können.

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lu. Die einzelnen Bestimmungen.

Art. 1. Für die Art. 36 und 37 des Urheberrechtsgesetzes besteht die Änderung lediglich darin, dass überall das Wort «dreissig» durch «fünfzig» ersetzt wird.

Für nachgelassene Werke sieht Art. 38 gegenwärtig eine Doppelbefristung vor: Ende des Schutzes 30 Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes, spätestens aber 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wird jedoch die Schutzdauer allgemein auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert, so soll es dabei sein Bewenden haben in allen Fällen, also auch da, wo noch nicht 50 Jahre seit der Veröffentlichung des Werkes verflossen sind oder eine Veröffentlichung überhaupt noch nicht erfolgt ist. Für eine Doppelbefristung entsprechend der gegenwärtigen Eegelung besteht bei der Verlängerung der allgemeinen Schutzdauer kein Grund mehr. Infolgedessen können die beiden bisherigen Absätze des Art. 38 in einen einzigen zusammengelegt werden.

Art. 2. Dieser Artikel führt einen Art. 66Ws als Übergangsbestimmung ins Gesetz ein, welcher in Abs. l bestimmt, inwieweit die Schutzdauerverlängerung den beim Inkrafttreten der Verlängerung bereits geschaffenen Werken zugute kommen soll. Es erscheint gerechtfertigt, alle Werke der Verlängerung teilhaftig werden zu lassen, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind, also nicht nur diejenigen, welche erst nach Inkrafttreten der Verlängerung entstehen. Ausgeschlossen werden somit nur diejenigen Werke, welche bei Inkrafttreten der Verlängerung schon nicht mehr geschützt waren. Würde man die Verlängerung auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen Werke beschränken, so könnten sich für die Werke eines und desselben Urhebers zwei verschiedene Lösungen ergeben, je nachdem die einzelnen Werke vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, und man müsste beim gleichen Urheber während mehr als einem Menschenalter sowohl mit der kürzern als mit der verlängerten Schutzdauer rechnen.

Abs. 2 erklärt vorab, dass die Schutzdauerverlängerung, entsprechend dem Zweck des vorliegenden Gesetzesentwurfes, den ' Erben des Urhebers zugute kommen soll. Dies soll auch dann gelten, wenn der Urheber oder seine Erben die Urheberrechte auf einen Dritten übertragen haben und anzunehmen ist, dass die Entschädigung höher bemessen worden wäre, wenn die Parteien
mit der verlängerten Schutzdauer gerechnet hätten. Bis zum Beweis des Gegenteils soll daher vermutet werden, dass sich die Verfügung nicht auf die Zeit der Schutzdauerverlängerung erstreckt. Nach Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer werden demzufolge die Erben des Urhebers (wieder) Inhaber der Urheberrechte sein. Aber nicht vorbehaltlos, da sonst die Interessen des Dritten oder dessen Eechtsnachfolgers in unbilliger Weise beeinträchtigt würden: beiden Teilen wird hinreichend Eechnung getragen, wenn dem Dritten oder seinem Eechtsnachfolger das Eecht verliehen wird, von den Erben des Urhebers bis

339 zum Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer gegen eine angemessene zusätzliche Entschädigung die Übertragung des Urheberrechts auch für die Zeit der Schutzdauerverlängerung zu verlangen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so entscheidet der Richter. Macht der Dritte von diesem Eecht bis zum Ablauf der dreissigj ährigen Schutzdauer nicht Gebrauch, so werden die Erben des Urhebers in der Verfügung über das betreffende Urheberrecht frei.

Wird dagegen nachgewiesen, dass die Übertragung des Urheberrechts seinerzeit beabsichtigt wurde ganz ohne Eücksicht auf die Dauer des gesetzlichen Schutzes, so bleibt es bei diesem Erwerb des Dritten, ohne da,ss die Erben Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung erheben könnten. Das wird z. B. anzunehmen sein, wenn die Entschädigung für die Überlassung des Urheberrechts nicht in Form einer einmaligen Zahlung, sondern in Form einer Beteiligung am Verwertungsergebnis vereinbart wurde.

Der Inhaber von Urheberrechten kann wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Eechten nicht nur dadurch ziehen, dass er die Rechte veräussert, sondern a,uch dadurch, dass er zwar das Recht für sich behält, Dritten aber die Benützung des Werkes (z. B. zur öffentlichen Aufführung, zur Übersetzung usw.)

gegen Entgelt gestattet. Auch in einem solchen Fall wäre es unbillig, die Benützungserlaubnis mit dem Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer vorbehaltlos dahinfallen zu lassen. Die für den Fall der Übertragung des Urheberrechts getroffene Regelung soll daher auch auf den Tatbestand der Einräumung einer Werkbenützungserlaubnis entsprechend Anwendung finden.

Abs. 3. Für den Fall, dass die Urheberrechte für die Zeit der Schutzdauerverlängerung den Erben des Urhebers gehören und vom Dritten, dem sie vorher zustanden, nicht gemäss Abs. 2 erworben werden, erhebt sich die Frage, wie sich die Inverkehrsetzung von rechtmässig hergestellten Wiedergabeexemplaren nach Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer mit dem Urheberrecht der Erben des Urhebers verträgt; ebenso, wie sich die Rechte des Dritten, der vor Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer eine schutzfähige Wiedergabe des Werkes (Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht) rechtmässig hergestellt hat, mit dem Urheberrecht der Erben vertragen. In beiden Fällen erscheint eine ähnliche Lösung
als angemessen, wie sie in Art. 65 des Bundesgesetzes über die Urheberrechte für analoge Tatbestände vorgesehen wurde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. März 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz zur

Abänderung des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Verlängerung der Schutzdauer).

Die .Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1940, beschliesst :

Art. 1.

Die Art. 36, 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 werdenaufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 36. Der Schutz eines Werkes, das unter Bezeichnung des Urhebers.

in der gesetzlich vorgesehenen Weise und zu dessen Lebzeiten öffentlich bekanntgegeben worden ist, endigt mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

Art. 37. Ist bei der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes der Urheber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet worden, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. Erfolgt innert dieser Frist die Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise, so endigt der Schutz mit dem Ablaufevon fünfzig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

Art. 38. Der Schutz eines erst nach dem Tode des Urhebers öffentlich bekanntgegebenen. Werkes endigt mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, auch wenn beim Ablaufe dieser Frist noch nicht fünfzig Jahre seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes verstrichen sind oder diese überhaupt noch nicht erfolgt ist.

Art. 2.

In das vorgenannte Bundesgesetz wird folgende neue Bestimmung eingeführt: Art. 66biB. Die Verlängerung der Schutzdauer von dreissig auf fünfzig Jahre nach dem Tod des Urhebers tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, welche bei Inkrafttreten der Verlängerung noch geschützt waren.

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Die Verlängerung der Schutzdauer kommt den Erben des Urhebers zugute. Ist ein Urheberrecht vor dem Inkrafttreten der Schutzdauerverlängerung vom Urheber oder seinen Erben auf einen Dritten übertragen worden, so wird vermutet, dass sich diese Verfügung nicht auf die Zeit der Schutzdauerverlängerung erstreckt; der Dritte oder sein Eechtsnachfolger kann jedoch in diesem Fall bis zum Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer verlangen, dass die Erben des Urhebers ihm das Urheberrecht gegen angemessene besondere Vergütung auch für die Zeit der Schutzdauerverlängerung übertragen. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten der Schutzdauerverlängerung einem Dritten die Erlaubnis zur Benützung des Werkes erteilt worden ist.

Die vor Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer rechtmässig erstellten Exemplare einer Wiedergabe eines Werkes dürfen auch fernerhin ohne weiteres in Verkehr gebracht werden. Handelt es sich um eine vor Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer rechtmässig vorgenommene Übersetzung oder eine andere schutzfähige Wiedergabe, so darf der daran Berechtigte auch fernerhin ohne weiteres Exemplare erstellen und in Verkehr bringen.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Verlängerung der Schutzdauer). (Vom 26. März 1940.)

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